NÖ PFLICHTSCHULGESETZ

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1 NÖ PFLICHTSCHULGESETZ Stammgesetz 7/ Blatt Teilaufhebung 116/ Blatt Novelle 95/ Blatt 1, 1a, 4-12, 12a, 12b, 15-17, Novelle 138/ Blatt 5, 7, 8, 10, Novelle 102/ Blatt 4, 9, 10, 11, 12b, Novelle 111/ Blatt 3, 5-11, 11a, Novelle 96/ Blatt 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 10, 11, 11a, Novelle 57/ Blatt 3, 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 10, 16, Druckfehlerberichtigung 113/ Blatt Novelle 120/ Blatt 2, 5, 5a, 6, 6a, 8, 8a, 9, 10, 10a, 11a, 12a, 16, 16a, Novelle 115/ Blatt 1, 1a, 2-5, 5a, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 10a, 15, 16, 17, 17a Novelle 58/ Blatt 2, 3, 6, 10, 11a, 12a, 14 0

2 Novelle 70/ Blatt 1, 1a, 2, 4, 5a, 7, 8, 8a, 9, 10a, 11, 11a, 12, Novelle 115/ Blatt Novelle 80/ Blatt 1a, 2, 3, 4, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 10a, 11, 13, 14, Novelle 2/ Blatt 13, Novelle 53/ Blatt 19, 20, Novelle 75/ Blatt 1, 2, 7, 8, 8a, 8b, 10, 10a, 11, 11a Novelle 45/ Blatt 1, 1a-1d, 2-5, 5a, 6, 7, 8a, 8b, 9, 10, 10a, 11, 11a, 13, 17, 18, 20, Novelle 26/ Blatt 1c, 5, 5a, 6a, 7, 8, 8a, 10, 11, 11a, Novelle 60/ Blatt 10, 17, 18, Novelle 10/ Blatt 1,1b, 1d, 2, 3, 4, 5, 6a, 8, 8a, 11, 13, 17, 19, 20, 22 0

3 Ausgegeben am 12. Februar 2009 Jahrgang Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2008, beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes Artikel I Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird unter der Wortfolge 21 Aufbau die Wortfolge - 21a Organisationsformen eingefügt Im Inhaltsverzeichnis lautet das IV. Hauptstück: 3. In den 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs. 7, 36 Abs. 2, 73 Abs. 1 Z. 2 wird jeweils das Wort soferne durch das Wort sofern ersetzt. 4. In den 4 Abs. 3 und Abs. 5, 6 Abs. 4 und Abs. 6, 8 Abs. 6 und 72 Abs. 1 Z. 1 lit.c und d wird jeweils die Wortfolge Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für durch das Wort Wirtschaftskammer ersetzt. 5. Im 4 Abs. 4 wird das Wort Erziehungsberechigten durch das Wort Erziehungsberechtigten ersetzt. 6. In den 6 Abs. 1 Z. 2 und 26b Abs. 1 wird jeweils das Wort hiedurch durch das Wort dadurch ersetzt. 7. Im 6 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 8. Im 6 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge die Errichtungsvoraussetzungen für die betroffenen Schule weiterhin gegeben sind durch die Wortfolge dadurch für die betroffenen Schüler der Schulweg nicht mehr zumutbar ist ersetzt. 9. Im 8 Abs. 7 wird jeweils das Wort Soferne durch das Wort Sofern ersetzt. 10.Im 11 Abs. 2 wird das Wort Aufnahmsbedingungen durch das Wort Aufnahmebedingungen ersetzt a Abs. 1a lautet: 12.Im 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: 0a

4 13.Nach dem 21 wird folgender 21a eingefügt: 14.In den 32b und 72 Abs. 7 wird jeweils das Wort Hiebei durch das Wort Dabei ersetzt lautet: Im 44 Abs. 3 Z. 6 wird das Wort minderbemittelter durch das Wort unterstützungsbedürftiger ersetzt. 17.Im 61b wird das Wort hiebei durch das Wort dabei ersetzt. 18.Im 70 entfällt das Wort lehrgangsmäßigen. 19.Im 73 Abs. 1 Z. 3 wird das Wort Widerrruf durch das Wort Widerruf ersetzt. 20.Im 74 Abs. 3 wird das Wort Landesreisegebührenvorschrift durch das Wort Landes-Reisegebührenvorschrift und die Wortfolge der Dienstklasse VII durch die Wortfolge (DPL 1972, LGBl. 2200) ersetzt. 21.Das IV. Hauptstück lautet: Artikel II 1. Gemäß 83 bewilligte dislozierte Klassen gelten als Expositurklassen im Sinn der Bestimmungen der 16, 21a und Bis zur Einrichtung eines NÖ Medienzentrums (NÖ Media) und von Außenstellen bestehen die Landesbildstelle und die Bezirksbildstellen weiter. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrätin: Bohuslav 0a

5 Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Gesetzlicher Schulerhalter 3a Bezeichnung von Schulen 4 Errichtung 5 Erhaltung 6 Stillegung, Auflassung und Aufhebung 7 Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer 8 Bildungsregion und Schulsprengel 9 entfällt 10 Stiftungen und Schulpatronate 11 Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes 11a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts 11b Führung ganztägiger Schulformen 11c Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen 11d Lehrereinsatz an Pflichtschulen 12 Aufsicht 13 Verfahrensbestimmungen 14 Eigener Wirkungsbereich 1

6 II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen Abschnitt I Volksschulen 15 Aufbau 16 Organisationsformen 17 Voraussetzung für die Errichtung 18 Schulsprengel 19 Lehrer 20 Klassenschülerzahl 20a Unterricht in Schülergruppen Abschnitt II Hauptschulen 21 Aufbau 21a Organisationsformen 22 Sonderformen 23 Voraussetzung für die Errichtung 24 Schulsprengel 25 Lehrer 26 Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen 26a Unterricht in Schülergruppen 26b Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport Abschnitt III Sonderschulen 27 Aufbau 28 Organisationsformen 29 Voraussetzung für die Errichtung 30 Schulsprengel 31 Lehrer 32 Klassenschülerzahl 32a Unterricht in Schülergruppen 32b Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen 32c Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

7 Abschnitt IV Polytechnische Schulen 33 Aufbau 34 Organisationsformen 35 Voraussetzung für die Errichtung 36 Schulsprengel 37 Lehrer 38 Klassenschülerzahlen 38a Unterricht in Schülergruppen 38b Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport 39 Errichtung 40 Erhaltung Abschnitt V Schülerheime Abschnitt VI Schulgemeinden 41 Bildung, Änderung und Auflösung 42 Vertretung Abschnitt VII Schulerhaltung 43 Zuständige Organe 44 Schulaufwand 45 Kosten der Schülerbeförderung 46 Aufteilung des Schulaufwandes 47 Übereinkommen 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen 49 Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge 51 Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler 1a

8 54 Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen 55 Rechtsmittel III. Hauptstück Berufsbildende öffentliche Pflichtschulen (Berufsschulen) a Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen 56 Aufbau 57 Organisationsformen 58 Voraussetzung für die Errichtung 59 Schulsprengel 60 Lehrer 61 Klassenschülerzahl 61a Unterricht in Schülergruppen 61b Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen 62 Errichtung 63 Erhaltung Abschnitt II Schülerheime Abschnitt III Schulerhaltung 64 Schulaufwand 65 Schulerhaltungsbeiträge 66 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge 67 Rechtsmittel 68 Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge Abschnitt IV Gewerblicher Berufsschulrat 69 Gewerblicher Berufsschulrat 70 Aufgaben 71 Organe 72 Kollegium

9 73 Erlöschen der Mitgliedschaft 74 Rechte und Pflichten der Mitglieder 75 Aufgaben des Kollegiums 76 Obmann 77 Amt des Gewerblichen Berufsschulrates 78 Geschäftsführung 79 Schriftliche Ausfertigungen 80 Instanzenzug und Aufsicht 81 Aufwand IV. Hauptstück Medienzentrum 82 NÖ Medienzentrum (NÖ-Media) V. Hauptstück Schulbau 83 Unterbringung von Schulen 84 Schulliegenschaft 85 Schulbauplatz, Raum- und Lehrmittelerfordernis 86 Bauliche Gestaltung und Ausstattung 87 Fertigstellung, Verwendung und Widmung 88 Klassenzimmer und Gruppenraum 89 Turnsaal 90 Lehrerzimmer 91 Belichtung 92 Raumtemperatur 93 Schülerheime VI. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen 94 Übergangsbestimmungen 95 Aufhebung älteren Rechts 1b

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11 I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Praxisschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind. 2 Begriffe (1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. (1a) Eine Bildungsregion umfasst das Gebiet mehrerer politischer Bezirke und dient der überregionalen Sicherung und dem Ausbau der Bildungsangebote. (2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen. (3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat. (4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen: 1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, 2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel, 3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, 4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals, c

12 5. die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer und Erzieher, 7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten c (5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen: 1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung; 2. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, 3. die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des zur Betreuung des Heimgebäudes und der übrigen Heimliegenschaften erforderlichen Personals; Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Heimerhalter getragen werden. (6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung. (7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule. (8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt. (9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet. (10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören. (11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist. (12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis

13 vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann. (13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z.b. Schüler, Lehrer, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt. 3 Gesetzlicher Schulerhalter (1) Gesetzliche Schulerhalter sind: 1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen; 2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die Hauptschulen die Hauptschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese Schulgemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule; 3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen. (2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse. Der Schulerhalter der Hauptschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung. (3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind d

14 (4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land. 3a Bezeichnung von Schulen Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Bezirksschulrates insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. 4 Errichtung (1) Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (2) Für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß 17, 23, 29 oder 35 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind. (3) Für die Errichtung, Standortverlegung oder Änderung der Bezeichnung einer berufsbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß 58 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind. 1d (4) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters oder mehrerer Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) und des Bezirksschulrates (Kollegium). Im Verfahren sind die betroffenen

15 Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Der Antrag ist beim Landesschulrat bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen. (5) Errichtet das Land als gesetzlicher Schulerhalter eine allgemeinbildende oder berufsbildende Pflichtschule, ist keine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor der Errichtung sind jedoch der Landesschulrat (Kollegium), bei berufsbildenden Pflichtschulen auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. 5 Erhaltung (1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen ( 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. (2) Im Falle des 8 Abs. 7 ist die Aufteilung des Schulaufwandes durch Vereinbarung mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen. 6 Stillegung, Auflassung und Aufhebung (1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn: 1. die voraussichtliche durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren gegenüber der durchschnittlichen Schülerzahl in den letzten drei Schuljahren so absinkt, dass die Beistellung der erforderlichen Lehrer nicht mehr gerechtfertigt ist; 2. dadurch bei Volksschulen eine Verbesserung der Organisationsform erreicht werden kann oder 3. die Verpflichtung nach 3 Abs. 3 nicht erfüllt werden kann. (2) Eine Stillegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann. (3) Die Stillegung einer Schule ist von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des Bezirksschulrates (Kollegium) und des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu verfügen. (3a) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stillegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann

16 (4) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule der Landesschulrat (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. (5) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium), der Bezirksschulrat (Kollegium) und die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. (6) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule ( 17, 23, 29 und 35) oder einer berufsbildenden Pflichtschule ( 58) weggefallen, kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule auch nach Anhörung der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des Gewerblichen Berufsschulrates die Auflassung der Schule von amtswegen anordnen. 7 Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer Das NÖ Landesbediensteten-Schutzgesetz LSG, LGBl. 2015, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststellen die Pflichtschulen und als Bedienstete die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Lehrer für Pflichtschulen anzusehen und Vorkehrungen im Rahmen der Schulerhaltung vom gesetzlichen Schulerhalter zu treffen sind. Die im 18 LSG vorgesehene Überprüfung obliegt dem Bürgermeister bzw. dem Verbandsobmann. 8 Bildungsregion und Schulsprengel (1) Niederösterreich ist in Bildungsregionen zu teilen. Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos grundsätzlich innerhalb der Bildungsregionen aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden. (2) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für

17 mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers. (3) Der Schulsprengel besteht aus 1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden. (4) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen. (5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören. (6) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören. (7) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen (8) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schul- 3

18 sprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam. (9) Als sprengelangehörig gelten Schüler a) die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b) mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c) der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d) von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e) einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung. (10) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört. (11) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die gemäß 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.f. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich. (12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, der Leitung der sprengelfremden Schule,

19 der Wohngemeinde und des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschulrates auch dann untersagt werden, wenn a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen (13) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört. (14) Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde, an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat und ist Abs. 13 nicht anzuwenden. 9 (entfällt) 10 Stiftungen und Schulpatronate (1) Rechte auf Zuwendungen, die stiftungsgemäß oder durch Privatrechtstitel Schulen gewidmet sind, gehen auf den gesetzlichen Schulerhalter über, und es ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren. Verpflichtungen aus einem Schulpatronat sind jedoch erloschen. (2) Schulpatronate, die mit Schulen verbunden sind, sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden. 4

20 11 Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes (1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden, a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; b) wenn der Schüler dem Schulsprengel nicht angehört oder nicht im Sinn des 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gilt. (3) Aus zwingenden organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt und die gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schulen gewährleistet ist. (4) Vor Festlegung der Geschlechtertrennung hat die Landesregierung den gesetzlichen Schulerhalter, den Bezirksschulrat (Kollegium) und den Landesschulrat (Kollegium) anzuhören. (5) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge sind vom Schulerhalter durch Verordnung festzulegen, dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. 4 (6) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.

21 (7) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag darf den auf einen Lehrling entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Die Landesregierung hat die Höhe des Beitrages nach Anhörung des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung festzusetzen. (8) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag fließt dem Land zu. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. 11a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts (1) An öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, ist a) ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand und eine unverbindliche Übung abzuhalten bei einer Mindestzahl von - grundsätzlich 15, bei den Fremdsprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch 5, - bei anderen Fremdsprachen, Hauswirtschaft und Spielmusik 12, - an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 12 Schülern 8, - an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 9 Schülern 6, - an Sonderschulen mit einer Klassenschülerhöchstzahl von 6 Schülern 4 Anmeldungen. Unterschreitet die Zahl der Teilnehmer die Mindestzahl der erforderlichen Anmeldungen um mehr als 3 sofern diese Mindestzahl unter 12 liegt, um mehr als 2, so darf der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung nicht mehr weitergeführt werden; ein alternativer Pflichtgegenstand darf in der 9. Schulstufe bei mindestens 12 Anmeldungen abgehalten werden; an der Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule und den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule dürfen die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles 5

22 Werken dann geführt werden, wenn ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahlen ( 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 32) nicht unterschritten wird oder sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klasse anmeldet; b) ein Förderunterricht aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, bei mindestens 6 Schülern, bb) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 12 Schülern nicht überschritten werden darf. In der Volksschule und in der Sonderschule ist ein Förderunterricht bei mindestens 3 Schülern, in der Berufsschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bei mindestens 6 Schülern abzuhalten, wobei die Zahl von jeweils 10 Schülern nicht überschritten werden darf. (1a) In den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 können an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden, welche höchstens ein Unterrichtsjahr dauern und auch schul- oder schulartübergreifend geführt werden können. (2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten. 5 (3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden.

23 Hierüber hat der Bezirksschulrat zu entscheiden. Werden durch eine solche Maßnahme zwei oder mehrere Bezirke berührt, obliegt die Entscheidung dem Landesschulrat. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden. 11b Führung ganztägiger Schulformen (1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. (3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden: 1. Alle Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein; 2. zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben; 3. zwei Drittel der betroffenen Lehrer müssen zugestimmt haben. (4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. (5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten. (6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden. 5a

24 (7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen. (8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen (9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig. 11c Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen (1) An einzelnen Schulen kann von den Bestimmungen der 11a Abs. 1 lit.a und b 11a Abs. 2 20a Abs. 1 und 2 26 Abs. 3 und 4 26a Abs. 1 32a Abs. 1, 3 und 4 32b 38 Abs. 2 38a Abs. 1 abgegangen werden, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen, wobei die Mindestzahl drei nicht unterschritten werden darf. (2) Die Festlegung obliegt dem Schulforum, bzw. in Polytechnischen Schulen dem Schulgemeinschaftsausschuß. 11d Lehrereinsatz an Pflichtschulen 5a (1) Dem Landesschulrat steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 215/1962 genehmigte bzw. vorläufig genehmigte

25 Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt der Landesschulrat die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung. (2) Abs. 1 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden. 12 Aufsicht (1) Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter gemäß 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 bei Besorgung der in 14 bezeichneten Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung. (2) Die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter gemäß 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 bei Besorgung der im 14 bezeichneten Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt der nach dem Standort der Schule örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (3) Die Schulbehörden des Bundes haben Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß 6 stillgelegt oder aufgelassen werden. (4) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 hat die Aufsichtsbehörde die für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bestehende Schulbehörde des Bundes anzuhören. 13 Verfahrensbestimmungen (1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu. (2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen. 6

26 (3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinn des 7 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß 40, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. II. Hauptstück Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen Abschnitt I Volksschulen 15 Aufbau (1) Die Volksschule umfaßt die Grundstufen I und II. (2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. (3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. (4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. (5) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes sind Kinder der Vorschulstufe in einer Vorschulklasse oder gemeinsam mit der 1. Schulstufe oder gemeinsam mit der 1. und 2. Schulstufe zu unterrichten. 6 (6) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere in der Regel aufeinanderfolgende Schulstufen zu umfassen hat.

27 (7) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse). Die Herabsetzung der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahl bedarf der Bewilligung des Bezirksschulrates nach Anhörung des Sonderpädagogischen Zentrums. (8) In Volksschulklassen können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet werden (Integrationsklasse). 16 Organisationsformen (1) Die Volksschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. (2) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen. (3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums, des Kollegiums des Bezirksschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden. (4) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als selbständige Volksschulen oder 2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule. Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden. 17 Voraussetzung für die Errichtung (1) Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der 6a

28 a Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist. (2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse). 18 Schulsprengel (1) Für jede Volksschule ist ein Pflichtsprengel festzusetzen; für die Vorschulklasse kann ein vom Pflichtsprengel der Volksschule abweichender Pflichtsprengel festgesetzt werden. (2) Die Schulsprengel sind so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen, ein regelmäßiger Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder möglich ist und jede unnötige Belastung der gesetzlichen Schulerhalter vermieden wird. 19 Lehrer (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Schüler der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. (2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. (3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt. (4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.

29 20 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse ausgenommen einer Vorschulklasse darf 25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten. (2) In Integrationsklassen, in denen drei bis fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann der Bezirksschulrat die gesetzliche Klassenschülerhöchstzahl bis auf 20 herabsetzen. Jedenfalls darf in solchen Klassen die Klassenschülerhöchstzahl 24, bei fünf Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22, nicht überschritten werden. In Integrationsklassen, in denen ein oder zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann die Klassenschülerhöchstzahl im Regelfall auf 24 herabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen dürfen die zugewiesenen Lehrerplanstellen nicht überschritten werden (3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.b. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter und den Bezirksschulrat anzuhören hat. (4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten. 20a Unterricht in Schülergruppen (1) Der Unterricht kann in den Gegenständen a) Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestzahl von 20 Schülern, b) Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern, 7

30 c) Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern. Im Gegenstand Lebende Fremdsprache kann der Unterricht in Klassen mit Schülern der 3. und 4. Schulstufe bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern es die räumlichen und personellen Gegebenheiten der betreffenden Schule erlauben. (2) In den Gegenständen Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Geometrisches Zeichnen, Technisches Werken, Textiles Werken und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer Schulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl nach Abs. 1 zusammengefaßt werden. Abschnitt II Hauptschulen 21 Aufbau (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe). (2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. (3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse). (4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse). 7 (5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen ( 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfas-

31 sung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. (6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden. Liegen diese Hauptschulen im selben Sprengel, so erfolgt die Zuweisung durch den Bezirksschulrat nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. Liegen diese Hauptschulen in verschiedenen Sprengeln, so sind diese unter sinngemäßer Anwendung des 8 Abs. 4 zu vereinigen. 21a Organisationsformen (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als selbständige Hauptschulen oder 2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder 3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule. (2) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden. 22 Sonderformen (1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. (2) Die Bewilligung zur Führung einer Sonderform erteilt nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium). 23 Voraussetzung für die Errichtung Hauptschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges 8

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV) idf: LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511 LT 30) LGBl.Nr. 64/1997

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