Schützenverein Adler 1969 SterkelShAuSen. Satzung

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1 Satzung 1 Name und Sitz Der am gegründete Schützenverein trägt den Namen Schützenverein "ADLER 1969" Sterkelshausen. Er kann ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg an der Fulda unter der Nummer: 3522 eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Alheim/Sterkelshausen. 2 Zweck des Vereines Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schießens auf Sportlicher Grundlage. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamteinrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden Der Schützenverein "ADLER 1969" Sterkelshausen ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.v. sowie Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und damit mittelbar Mitglied des Deutschen Schützenbundes deren Satzung der Verein anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung des Landessportbundes Hessen e. V. und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder). 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Ausgedruckt: Seite: 1/6 Revision:

2 5 Mitgliedschaft Der Verein hat: Aktive Mitglieder über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre, passive Mitglieder, und Ehrenmitglieder. Zur Aufnahme in den Verein ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden, über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf besonderen Wunsch wird die Satzung zum Selbstkostenpreis abgegeben. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Eintrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Vorstand von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt das Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre. 7 Jugend im Verein Die Jugendarbeit im Verein wird durch die Jugendordnung geregelt. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die bis spätestens 15. September bei dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sein muss. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet zum des Kalenderjahres. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Ausgedruckt: Seite: 2/6 Revision:

3 Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. 9 Beiträge der Mitglieder und sonstige zufließende Mittel Jedes Vereinsmitglied (außer siehe C) bezahlt einen Jahresbeitrag: Stand 1994 a) Erwachsene (mit Vollendung des 18. Lebensjahres 20 ) b) Jugendliche (mit Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 10 ) c) Schüler (mit Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) Beitrags frei Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich ab dem Beitragsjahr 1995 jedes Jahr automatisch wie folgt: a) für Erwachsene jedes Jahr um 0,5 b) für Jugendliche jedes Jahr um 0,25 c) Schüler bleiben Beitrages frei Sonstige zufließende Mittel zur Förderung für die Jugendabteilung (z.b. durch Kreis, Gemeinde, oder Sonstige) stehen der Jugendabteilung zur selbstständigen Verwendung für die Jugendarbeit zur Verfügung. Sämtliche Einnahmen aus Beiträgen und sonstige zufließenden Mittel sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( 2) zu verwenden. 10 Leitung des Vereins Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein Vertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer/in, dem stellvertretenden Kassierer/in, dem Schriftführer/in, stellvertretenden Schriftführer/in, dem Jugendleiter/in, dem stellvertretenden Jugendleiter/in, dem Damenleiter/in dem stellvertretenden Damenleiter/in und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Ausnahme ist der Jugendleiter und sein Stellvertreter, sie werden auf der Jugendvollversammlung von den Jugendlichen gewählt, sofern die Voraussetzungen aus 6 der Jugendordnung erfüllt sind. Andernfalls wird der Jugendleiter und sein Stellvertreter auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig von seinem Ehrenamt nur schriftlich und mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung seinen Rücktritt im Sinne des 26 BGB gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erklären. Ausgedruckt: Seite: 3/6 Revision:

4 Die Wahl eines Amtsnachfolgers für ein zurückgetretenes Vorstandsmitgliedes erfolgt auf der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung. Im Falle des Rücktrittes des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden bleiben beide im Amt bis zur Wahl eines Vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse und Sitzungen wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. 11 Kassenprüfung Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren jedes Jahr den aus dem Amt scheidenden Kassenprüfer neu. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. 12 Ehrenämter und Vergütungen Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaige eingezahlte Kapitaleinlage bzw. Sachanteil zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 13 Hauptversammlung Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt wird. Ausgedruckt: Seite: 4/6 Revision:

5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 14 Außerordentliche Hauptversammlung Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in Zustimmung der Mitglieder Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: - Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. - Ausschluss eines Mitgliedes. - Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiter zu führen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. - Änderung des Zweckes des Vereins. Ausgedruckt: Seite: 5/6 Revision:

6 16 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt des Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (örtliche Gemeindeverwaltung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich zur Förderung des Sportes in der eigenen Gemeinde. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Zeit von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Schützenvereines Adler 1969 Sterkelshausen vom 13. März 2015 beschlossen. Der Vorstand 1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Ausgedruckt: Seite: 6/6 Revision:

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