SATZUNG. SCHÜTZENGILDE DENKINGEN 1873 e.v.

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1 1 SATZUNG SCHÜTZENGILDE DENKINGEN 1873 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützengilde Denkingen 1873 e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen unter Nr. 27 eingetragen und hat seinen Sitz in Denkingen. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schieß- und Bogensports, der Gesundheit und Kultur, letztlich besonders der Pflege von Schützentraditionen. Das Schießen, sowie die Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen, erfolgt ausschließlich auf sportlicher nichtkommerzieller Grundlage. Die Förderung der Jugend ist ebenfalls Satzungszweck. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Württembergischen Landessportbundes, deren Satzungen er anerkennt. 3 Jugendabteilung im Verein 1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. 2. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung vom 16. Januar Die Hauptversammlung ist für die Genehmigung bzw. die Änderung der Jugendordnung zuständig. 4. Ziele und Aufgaben für die sportliche und außersportliche Arbeit werden in der Jugendordnung festgelegt. 5. In der Schützenjugend gibt es folgende Organe: - die Jugendvollversammlung - der Jugendausschuß - die Jugendleitung 6. Über die Finanzen wird ein besonderes Kassenbuch geführt, die Kasse wird vom Schatzmeister verwaltet.

2 Über die Zuschüsse aus der Vereinskasse der Schützengilde entscheidet der Schützenrat Die Angehörigen der Vereinsjugend haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder. 8. Die Vereinsjugendordnung ist für die Aktivitäten der Jugendlichen im sportlichen und kulturellen Bereich zuständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) passive Mitglieder über 18 Jahre c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre d) fördernde Mitglieder e) Ehrenmitglieder 2. Zur Aufnahme ist eine schrifliche Anmeldung erforderlich.. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Schützenrat. Neue Mitglieder, die dem Schützenrat nicht bekannt sind und kein aktives Vereinsmitglied als Bürgen haben, werden für ein Jahr zur Probe aufgenommen. 3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten. 4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Ehrungsausschusses entsprechend der Ehrenordnung vom Vereinsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5. Die Ehrung von Mitgliedern und Gönnern der Schützengilde regelt die Ehrenordnung. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Der Schützenrat entscheidet über Ausschlüsse von Mitgliedern wegen Nichtbezahlung von Beiträgen oder vereinsschädigendem Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, diese entscheidet durch Beschluß entsprechend 14 endgültig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Schützenpass abzugeben und sind, sofern in Besitz einer Waffenbesitzkarte, der Genehmigungsbehörde zu melden.

3 3 7 Beiträge der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Neuaufgenommene Mitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( 2) zu verwenden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren bei: a) Anschriftsänderung b) Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Abbuchungsverfahren c) Änderung Nachteile aus der Nichtmeldung gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 8 Leitung und Verwaltung 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister). 2. Der Schützenrat besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Sportleiter, dem Wirtschaftsführer, dem Haus- und Gerätewart, dem Referenten für Gewehr, dem Referenten für Bogen, dem Referenten für Pistole und 3 Schützenräten. 3. Die Hauptversammlung wählt Vorstand und Schützenrat auf die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe, daß zwei Gruppen gebildet werden, die wechselweise in Abständen von einem Jahr auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie bleiben darüberhinaus bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Gruppe I Gruppe II Oberschützenmeister (1. Vorsitzender) Schatzmeister Sportleiter Jugendleiter Referent Gewehr Referent Bogen 1 Schützenrat Schützenmeister (2. Vorsitzender) Schriftführer Wirtschaftsführer Haus- und Gerätewart Referent für Pistole 2 Schützenräte 4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Schützenratsmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei, aber nicht mehr Schützenratsämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Schützenratsmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

4 4 5. Der Schützenrat unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Schützenratssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. 6. Fällt ein Mitglied des Vorstandes oder des Schützenrates vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuß berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. und 2. Vorsitzenden keine Anwendung. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse des Schützenrates verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 2. Jedes ab 14 Jahre alte aktive und fördernde Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 4. Alle aktiven Mitglieder über 18 Jahren sind verpflichtet, den vom Schützenrat festgelegten Aufsichtspflichten in den Schießanlagen nachzukommen. Waffenbesitzkarteninhaber sind verpflichtet, den laut Waffengesetz geforderten Befähigungsnachweis zur Schieß- und Standaufsicht zu erbringen. 5. Alle aktiven Mitglieder über 15 Jahren sind verpflichtet, bei Vereinsveranstaltungen und Festen zu den vom Schützenrat festgelegten Zeiten beim Arbeitsdienst mitzuhelfen. 6. Alle aktiven Mitglieder über 15 Jahren sind verpflichtet, bei Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen der Schießanlagen des Vereins entsprechend den durch den Schützenrat festgelegten Zeiten mitzuarbeiten. 7. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb der Frist von einem Monat bezahlt werden. 8. Der Verein haftet nicht für die zu Trainingsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und Werte. 10 Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

5 5 11 An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluß und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden. 12 Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen. Die -Textform 126 BGB- Einladung durch Telefax oder ist bei Vorhandensein entsprechender Medien ebenfalls ausreichend. 1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds f) Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken g) Satzungsänderungen h) Verschiedenes 2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. 3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2. Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 14 Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

6 6 1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2. Ausschluß eines Mitglieds. 3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist Der Verein kann Ehrungen nach der vom Schützenrat genehmigten Ehrungsordnung aussprechen. 2. Der Ehrungsauschuß besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem dienstältesten Schützenratsmitglied Sofern die die Auflösung beschließende Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, sind die beiden Vorsitzenden je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Denkingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorstehendes ist der Wortlaut der Satzung in ihrer seit dem 30 Januar 2010 gültigen Fassung. 17 Markus Hafner (Schriftführer) Robert Goerlach (Oberschützenmeister)

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