Förderverein Zeche Zweckel. Satzung

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1 Förderverein Zeche Zweckel Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Zeche Zweckel. Er hat seinen Sitz in Gladbeck und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. Er ist als gemeinnützig anerkannt. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. 2 Zweck Förderung und Erhaltung des Kulturgutes der ehemaligen Zeche Zweckel. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Ziele des Vereins noch vorhandene Anlagen erhalten und restaurieren Räumlichkeiten schaffen, in denen bergmännische Ausstellungen mit Exponaten wie Werkzeuge, Maschinen, Alltagsgegenstände der Bergleute und deren Familien sowie Kunst- und historische Dokumente des Bergbaus gezeigt werden die Geschichte der Zeche Zweckel weiter erforschen, dokumentieren und der Bevölkerung zugänglich machen 1/6

2 im Rahmen der Landschaftspflege die Renaturierung der ehemaligen Industrieanlage fördern, sowie die Anlage eines bergmännischen Lehrpfades und die Erstellung von Rad- und Wanderwegen anzustreben 5 Mitgliedschaft Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert oder den Verein unterstützen möchte. Es besteht eine Beitragspflicht. Mitglied wird man durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Auf dem Aufnahmeformular wird auf die Satzung hingewiesen. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen. Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 6 Haftungsausschluss Mitglieder die sich bei Arbeiten für den Verein verletzen, sich etwaige andere Schäden zuziehen oder Dritten Schäden zufügen, können den Verein nicht haftbar machen. Alle Arbeiten für den Verein sind uneigennützig und es besteht kein Anspruch auf Entlohnung in jeglicher Form. 7 Beiträge Der Beitrag beträgt zur Zeit 1,50 Euro/Monat und Person. Er wird jährlich erhoben. Die Beitragshöhe kann durch die Jahreshauptversammlung geändert werden. Spenden und Schenkungen können durch die anerkannte Gemeinnützigkeit steuerlich geltend gemacht werden. 8 Organe Die Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung der Vorstand. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 2/6

3 9 Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Alle Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über den Hergang der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, aus der die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Tagesordnungspunkte sind mindestens : Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfberichtes Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Wahl der entsprechenden Vorstände und eines Kassenprüfers Anträge zur Jahreshauptversammlung können mit einer Frist von zwei Wochen vorher beim Vorstand gestellt werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung mit Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. 10 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Förderverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag einzelne Auslagen bzw. Aufwandspauschalen erstatten, wenn diese zum Wohle bzw. zur Aufrechterhaltung des Vereines beitragen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführer Schatzmeister 3/6

4 11 Erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus fünf weiteren Mitgliedern, die die Bezeichnung Vorstandsmitglied 1 bis 5 tragen. 12 Amtsdauer Die Amtsdauer der Vorstände beträgt jeweils 3 Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzwahl vornehmen. Die Wahl gilt dann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung hat das zu wählende Vorstandsmitglied für den Rest seiner Wahlperiode zu wählen. Die erste Wahlperiode nach Vereinsgründung beträgt für: den 1. Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder 1 und 5 = 1 Jahr den 2. Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder 3 und 4 = 2 Jahre den Geschäftsführer, den Schatzmeister und Vorstandsmitglied 2 = 3 Jahre 13 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Eine Einberufung kann auch, wenn dies im Vereinsinteresse erforderlich ist, von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt werden. 15 Kassenprüfer Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils einen der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Prüfung erfolgt vor der JHV und umfasst das letzte Geschäftsjahr. Die Kasse wird stichprobenartig auf ordnungsgemäße Buchführung und Korrektheit 4/6

5 geprüft. Es wird ein Kassenprüfbericht erstellt und das Ergebnis des Berichtes in der JHV vorgestellt. Danach beantragt ein Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes. 16 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und bedarf einer schriftlichen Kündigung. Diese muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, nach vorheriger Abmahnung und durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wer mit der Zahlung des Jahresbeitrags länger als 12 Monate im Rückstand ist, wird ebenfalls ausgeschlossen. 17 Auflösung des Fördervereins Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die steuerbegünstigte Stiftung Industriedenkmalpflege und Geschichtskultur des Landes NRW. Eine Maßgabe ist, die finanziellen Mittel im Bereich der Stadt Gladbeck, bzw. für das Areal der Maschinenhalle Zweckel zu verwenden. 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 19 Satzung Die aktuelle Satzung kann beim Vorstand eingesehen werden und ist auf Verlangen erhältlich. Ebenso ist sie auf der Jahreshauptversammlung einzusehen. Satzungsänderungen können mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 5/6

6 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gladbeck, den 9. September 2009 Geschäftsführender Vorstand 1. Vorsitzender Michael Polan 2. Vorsitzender Wolfgang Weishaupt Geschäftsführer Klaus Pirsig Schatzmeister Peter Herzogenrath Erweiterter Vorstand Vorstandsmitglied 1 Hans-Jürgen Kunze Vorstandsmitglied 2 Kurt Wardenga Vorstandsmitglied 3 Heinz Enxing Vorstandsmitglied 4 Uwe Rath Vorstandsmitglied 5 Ulrich Simon 6/6

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