ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT

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1 ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT vom , veröffentlicht am (GVBl. LSA S. 2) Lesefassung 1 Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 2004 (GVBl. LSA S. 490) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10). INHALTSÜBERSICHT TEIL 1 SCHUTZ DER BERUFSBEZEICHNUNGEN ARCHITEKTIN UND ARCHITEKT SOWIE STADTPLANERIN UND STADTPLANER 1 Berufsaufgaben 2 Ausübung des Berufes 3 Berufsbezeichnungen 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste 5 Befähigung der Antragstellenden 6 Ausländische Befähigungsnachweise 7 Gesellschaften 8 Versagung der Eintragung 9 Löschung der Eintragung 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften 11 Auswärtige Dienstleister TEIL 2 ARCHITEKTENKAMMER Abschnitt 1 Rechtsstellung der Architektenkammer und ihrer Mitglieder 12 Architektenkammer 13 Aufgaben der Architektenkammer 14 Mitglieder der Architektenkammer 15 Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte 16 Berufspflichten Abschnitt 2 Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer 17 Satzung 18 Organe und Einrichtungen 19 Vertreterversammlung 20 Aufgaben der Vertreterversammlung 21 Vorstand 22 Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss 23 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses 24 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss 25 Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss 26 Maßnahmen im Berufsrechtsverfahren 27 Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen 28 Finanzwesen 29 Auskünfte 30 Verschwiegenheitspflicht 31 Versorgungswerk Abschnitt 3 Rechtsaufsicht 32 Aufsichtsbehörde 33 Durchführung der Rechtsaufsicht TEIL 3 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 34 Ordnungswidrigkeiten 35 Übergangs- und Schlussvorschriften 35a Einschränkung von Grundrechten 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 TEIL 1 SCHUTZ DER BERUFSBEZEICHNUNGEN ARCHITEKTIN UND ARCHITEKT SOWIE STADTPLANERIN UND STADT- PLANER 1 Berufsaufgaben (1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen 1. Architektur: die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken, 2. Innenarchitektur: die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden, 3. Landschaftsarchitektur: die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen sowie die Mitwirkung an der Landesplanung. (2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. (3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2. (4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. (5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff Architektin oder Architekt verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner. 2 Ausübung des Berufes (1) Berufsangehörige nach 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten frei, baugewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig ausüben. (2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden. (3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. (4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist. (5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. (6) Berufsangehörige nach 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 75 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 sind. 3 Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnungen Architektin und Architekt in ihrer Fachrichtung sowie Stadtplanerin und Stadtplaner sowie den Zusatz frei darf vorbehaltlich 11 Abs. 1 Auswärtige Dienstleister nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist. (2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt. (3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. (4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Gesellschaften entsprechend. 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste (1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung ( 5,6) nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können. (2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz frei einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von 2 Abs. 2 erbringt. (3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, dass in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat. (4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 2

3 EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang und teilt ihr mit, welche Nachweise fehlen. (5) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise abschließend zu entscheiden. In den Fällen des 6 Abs. 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. 5 Befähigung der Antragstellenden (1) Über eine Befähigung im Sinne von 4 Abs. 1 verfügt, wer 1. erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit a) einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur oder b) einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt, abgelegt hat und 2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende a) mindestens zweijährige berufspraktische Beschäftigung in Vollzeit, b) berufspraktische Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder c) mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer deutschen Hochschule ausgeübt hat. Die Beschäftigung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden. (2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. (3) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer. (4) Aufgabe der zweijährigen berufspraktischen Vollzeitbeschäftigung oder angemessenen berufspraktischen Teilzeitbeschäftigung ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und den Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 5 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuss. (5) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 3 zu erlassen. (6) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, dass sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeitbeschäftigung ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuss dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben. (7) Über die Befähigung im Sinne von 4 Abs. 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat. (8) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird. 6 Ausländische Befähigungsnachweise (1) Dem Studienabschluss nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. (2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 3

4 1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder 2. zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin und Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitekt sowie Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie 1. einen dem Studienabschluss nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können, 2. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen, 3. innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Berufsbildungs- oder Ausbildungsnachweise sind, oder 4. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. (4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. 7 Gesellschaften (1) Gesellschaften, die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen, haben dies der Kammer unverzüglich anzuzeigen. Bei Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Verpflichtung als erfüllt, sobald die Architektenkammer auf der Grundlage von 6 der Partnerschaftsregisterverordnung eine entsprechende Mitteilung erhält. Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder überwiegender Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sind in das Verzeichnis der Gesellschaften einzutragen. Gesellschaften im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 2 sind ebenfalls in das Verzeichnis der Gesellschaften der Kammer einzutragen, wenn das Vorliegen folgender Voraussetzungen der Kammer nachgewiesen wird: 1. Alleiniger Gegenstand des Unternehmens müssen die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sein. 2. An der Gesellschaft dürfen nur natürliche Personen beteiligt sein. Anteile an einer Gesellschaft dürfen nicht für Rechnung von Dritten gehalten werden. Die treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschafter-, Aufsichtsrats- und Geschäftsführerrechten sowie ähnlichen Befugnissen ist unzulässig. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Regelung zu treffen, nach der nur Gesellschafter im Sinne von Nummer 3 Satz 1 zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigt werden können. 3. Stimmrechte, Kapitalanteile und Geschäftsführungsbefugnis müssen zu mindestens 75 v. H. natürlichen Personen zustehen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, die in 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen zu führen. Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, die nicht Berufsangehörige sind, dürfen die Geschäftsführung nur im Zusammenwirken mit solchen ausüben. 4. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ist die Gesellschaft bereits in die Architekten- und Stadtplanerliste oder ein entsprechendes Verzeichnis einer Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen eine Bestätigung der anderen Architektenkammer. (2) Wenn im Falle des Todes einer der in Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 genannten Personen die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuss ( 22) eine angemessene Frist innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen. ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 4

5 (3) Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der Architektenkammer. 8 Versagung der Eintragung (1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architektenund Stadtplanerliste zu versagen, wenn 1. sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. (2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 9 Löschung der Eintragung (1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste oder das Verzeichnis der Gesellschaften sind zu löschen, wenn 1. die Eingetragenen verstorben sind oder die Gesellschaft aufgelöst ist, 2. die Eingetragenen oder die Gesellschaft schriftlich auf die Rechte aus ihrer Eintragung verzichtet haben, 3. der Berufsrechtsausschuss bestandskräftig auf Löschung erkannt hat, 4. Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen. (2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten. 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften (1) Die vertragliche und deliktische Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eines Berufsangehörigen kann bei jedem Auftrag, bei dem vorformulierte Vertragsbedingungen verwandt werden, jeder Auftraggeberin oder jedem Auftraggeber gegenüber bis zum 2-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme bei fahrlässig verursachten Schäden beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist, daß die Partnerschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen hat, die mindestens den Anforderungen der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung genügt. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren und durch die Partnerschaftsgesellschaft der Architektenkammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mitzuteilen. (2) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag zu treffen. 11 Auswärtige Dienstleister (1) Personen, die nicht in der Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz frei in Sachsen-Anhalt führen, wenn sie 1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder 2. die Eintragungsvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen. (2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Ein Zusatz wie frei zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des 2 Abs. 2 geführt werden. (3) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in 3 Abs.1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie 1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder 2. die Voraussetzungen des 2 Abs. 6 oder 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 erfüllen. (4) Personen und Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland weder in einer Architekten- oder Stadtplanerliste noch in einem Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind, haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von 1 in Sachsen-Anhalt vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Personen haben dabei 1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit, 2. Nachweise ihrer Berufsbefähigung vorzulegen. Bei Per- ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 5

6 sonen nach Absatz 2 genügt eine Bescheinigung darüber, dass sie im Land ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Soweit in dem Land der Hauptwohnung oder der Niederlassung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist an Stelle der Nachweise nach Satz 2 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass die betreffende Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit ausgeübt wurde. Gesellschaften haben Nachweise vorzulegen, dass 1. die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen im Land ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2. die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 4 vorliegen. (5) Personen und Gesellschaften werden in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist gilt 4 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (6) Personen und Gesellschaften ist das Führen der Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung oder Löschung der Eintragung nach den 8 und 9 vorliegen. Ihnen kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des 6 Abs. 4 vorliegen. Teil 2 Architektenkammer Abschnitt 1 Rechtsstellung der Architektenkammer und ihrer Mitglieder 12 Architektenkammer (1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung Architektenkammer Sachsen-Anhalt. (2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. (3) Sitz der Architektenkammer ist Magdeburg. (4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten. (5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer findet nicht statt. 13 Aufgaben der Architektenkammer Aufgabe der Architektenkammer ist es, 1. das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen, 2. die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern, 3. die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen, 4. in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten, 5. auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken, 6. gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten, 7. Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, wofür sie sich eine Sachverständigenbestellungsordnung gibt, 8. bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken. 14 Mitglieder der Architektenkammer (1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer. (2) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes aus der Architekten- und Stadtplanerliste. 15 Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte (1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. (2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des 2 Abs. 2 einzurichten. (3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, akademische Grade, Wohn- und Büroanschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart, Staatsangehörigkeit sowie Land der Hauptwohnung oder Niederlassung aufzunehmen. (4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind 1. Rechtsform, Name und Sitz der Gesellschaft, 2. Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und die zur Geschäftsführung befugten Personen mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Angaben, 3. der Geschäftsgegenstand, ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 6

7 4. Zweigniederlassungen, 5. Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft, 6. bei Partnerschaftsgesellschaften alle auf der Grundlage von 6 der Partnerschaftsregisterverordnung mitgeteilten Eintragungen, 7. Regelungen zur Haftungskonzentration und zur Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften. (5) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich zu belehren. (7) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von 2 Abs. 6 und 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz frei ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen. (8) Die Architektenkammer ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger berechtigt, Angaben über Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren und Löschungen in der Architekten- oder Stadtplanerliste, dem Verzeichnis der Gesellschaften oder dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister an Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu übermitteln oder von diesen einzuholen. 16 Berufspflichten (1) Die Mitglieder der Architektenkammer und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert. (2) Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. Leben und Gesundheit Dritter, Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte durch ihre Berufsausübung nicht zu gefährden, 2. die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, 3. sich gegen Haftpflichtgefahren ausreichend, Gesellschaften mindestens in Höhe der Mindestversicherungssumme, zu versichern und dies nachzuweisen, soweit sie eigenverantwortlich für andere tätig werden, 4. in Ausübung einer freien Tätigkeit ( 2 Abs. 2) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen und für sich, Angehörige oder Mitarbeiter keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen oder zu verlangen, 5. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu informieren, 6. sich gegenüber Berufsangehörigen, Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten, 7. aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen, 8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist, 9. Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung und Verantwortung gefertigt worden sind. (3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar. (4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Kammer im Berufsrechtsverfahren geahndet ( 25 und 26) oder mit einer Rüge ( 27) belegt werden. Abschnitt 2 Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer 17 Satzung (1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer ( 12 Abs. 4), 2. Rechte und Pflichten der Kammermitglieder, insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung, 3. Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes, 4. Einberufung, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, 5. Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer, ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 7

8 6. die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen, 7. Form und Art der Bekanntmachungen, 8. die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen. (3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung. 18 Organe und Einrichtungen (1) Organe der Architektenkammer sind 1. die Vertreterversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Eintragungsausschuss, 4. der Berufsrechtsausschuss. (2) Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung der Architektenkammer. Durch Satzungsbeschluss kann die Architektenkammer weitere ständige Einrichtungen (wie Fortbildungswerk, sonstige Ausschüsse) errichten. (3) Mit Ausnahme der Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertretungen dürfen nur Mitglieder der Architektenkammer den Organen und dem Schlichtungsausschuss angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde und Bedienstete der Architektenkammer dürfen nicht Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- oder Schlichtungsausschusses sein. (4) Die in die Organe und Einrichtungen der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind nach Annahme der Wahl zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. (5) Die Tätigkeit in den Organen und dem Schlichtungsausschuss ist ein Ehrenamt. Ausgenommen sind die Tätigkeiten der Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Ausschüsse. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Den übrigen Mitgliedern der Organe und des Schlichtungsausschusses kann eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung gewährt werden. 19 Vertreterversammlung (1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. (3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. die Satzung, 2. die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs- und Wahlordnung, 3. die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 4. die Wahl der Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechtsund Schlichtungsausschusses und ihrer Vertreter, 5. den Haushaltsplan, 6. die Abnahme der Jahresrechnung, 7. die Wahl von Rechnungsprüfern, 8. die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, des Schlichtungsausschusses und sonstiger Einrichtungen sowie zugezogener Sachverständiger (Entschädigungsordnung), 9. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 10. die Aufnahme von Darlehen, 11. den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines gemeinsamen Versorgungswerkes nach Maßgabe des 31. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 21 Vorstand (1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und der in der Satzung bestimmten Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Er beschließt auch die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und schlägt der Vertreterversammlung die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Vorsitzenden vor. (4) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Architektenkammer durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, müssen vom Präsidenten oder ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 8

9 der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin schriftlich vorgenommen werden. Die Satzung regelt den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung. 22 Eintragungs-, Berufsrechtsund Schlichtungsausschuss (1) Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss bestehen jeweils aus dem oder der Vorsitzenden, deren Vertretung und den Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss hat acht, Schlichtungs- und Berufsrechtsausschuss haben vier Beisitzende. (2) Die Ausschüsse tagen und entscheiden in der Besetzung mit einer bzw. einem Vorsitzenden, der Eintragungsausschuss mit vier Beisitzenden, der Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss mit zwei Beisitzenden. Von den an der Sitzung des Eintragungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden sollen zwei der Fachrichtung der betroffenen Architektin oder des betroffenen Architekten angehören oder wie diese Stadtplanerin oder Stadtplaner sein. Für die an der Sitzung des Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden gilt dies für jeweils eine oder einen Teilnehmenden entsprechend. (3) Die Beisitzenden, die zu den Sitzungen zugezogen werden, sollen vom Ausschussvorsitz unter Berücksichtigung von Fachrichtung, Tätigkeitsart und alphabetischen Einordnung ihrer Namen bestimmt werden. Die Beisitzenden des Berufsrechtsausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer in der Reihenfolge nach Satz 1 bestellt, in der sie zu den Sitzungen zugezogen werden. (4) Die Ausschussvorsitzenden, ihre Vertretungen und die Beisitzenden der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschussvorsitzenden und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben, der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und deren Vertretung sollen im Richterdienst stehen. Für die Beisitzenden kann die Vertreterversammlung Vertreter oder Vertreterinnen wählen. Bei Ausscheiden von Beisitzenden werden in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Beisitzende gewählt. (5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich. Im übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen der 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. 23 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses (1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen. (2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. 24 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss (1) Aufgabe des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss ist es, auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Personen, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung führen und Gesellschaften solcher Personen sowie zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken. (2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die am Streitverhältnis Beteiligten und der Vorstand. Ist ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 am Streitverhältnis beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung. 25 Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss (1) Das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss wird auf Antrag des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Die Betroffenen können die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen. (2) Soweit Betroffene als Auswärtige Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung ihrer Berufspflichtverletzungen zuständig. (3) Berufspflichtverletzungen verjähren in drei Jahren. Ist mit der Berufspflichtverletzung zugleich auch gegen ein Strafgesetz verstoßen worden, verjährt die Berufspflichtverletzung nicht vor dem Ablauf der Verjährung der Straftat. Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung gelten die 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. (4) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren bei einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde anhängig, ist das Berufsrechtsverfahren vom Ausschussvorsitz bis zum bestandskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils sind für das Berufsrechtsverfahren bindend. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein Freispruch erfolgt, kann das Berufsrechtsverfahren nur fortgesetzt werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eine Berufspflichtverletzung beinhaltet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes nicht erfüllt. (5) Die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung des Berufsrechtsausschusses notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen werden vom Ausschussvorsitz geleitet. Dieser kann von der Einberufung des Ausschusses absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Betroffenen nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Berufspflichtverletzung nicht hin- ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 9

10 reichend verdächtig sind oder ihre Schuld danach als gering anzusehen wäre und eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich scheint. Bei Einstellung wegen geringer Schuld bleibt das Rügerecht des Vorstandes ( 27) weiter bestehen. (6) Im übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt anzuwenden. 26 MaSSnahmen im Berufsrechtsverfahren (1) Im Berufsrechtsverfahren kann erkannt werden auf: 1. Verweis, 2. Verwarnungsgeld bis zu Euro, 3. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer, 4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer auf bis zu fünf Jahren, 5. Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister auf bis zu fünf Jahren. Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. (2) Für Gesellschaften gilt 26 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Darüber hinaus kann auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften auf bis zu fünf Jahren erkannt werden. (3) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer zu. (4) Werden auswärtige Dienstleister nach 1 Abs. 1 und 2 aus dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister gelöscht, dürfen sie unter der geschützten Berufsbezeichnung im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr tätig werden. (5) Ist gegen Betroffene eines Berufsrechtsverfahren wegen desselben Sachverhalts bereits eine Geldbuße oder eine Strafe in einem Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt worden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht mehr verhängt werden. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 dürfen zusätzlich nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Betroffenen zur Einhaltung ihrer Berufspflichten zu bewegen oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. (6) Eingetragene Berufspflichtverletzungen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben. 27 Rügerecht des Vorstandes bei Berufspflichtverletzungen (1) Der Vorstand kann das Verhalten von Berufsangehörigen, die Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und die Durchführung eines Berufsrechtsverfahrens nicht erforderlich erscheint. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Berufsrechtsverfahren eingeleitet worden ist. (2) Vor Erteilung der Rüge sind die Betroffenen zu hören. Der Bescheid über die Erteilung einer Rüge ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Gerügte Personen können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, können sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung die Einleitung eines Berufsrechtsverfahrens gegen sich beantragen. (4) Eine vom Vorstand erteilte Rüge ist bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ( 25 Abs. 5 Satz 2) aufrechtzuerhalten, wenn die Rüge gerechtfertigt erteilt wurde. (5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Berufsrechtsverfahrens in derselben Sache nicht entgegen. Wird wegen desselben Sachverhaltes neben einer bereits erteilten Rüge eine Maßnahme im Berufsrechtsverfahren nach 26 verhängt, wird die Rüge mit Verhängung der Maßnahme gegenstandslos und ist aus der Akte zu tilgen. (6) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die Betroffenen fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht haben. 28 Finanzwesen (1) Die Architektenkammer trägt die Kosten ihrer Organe, Ausschüsse und Einrichtungen. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. (2) Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Auf der Grundlage der 105 ff. der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlässt die Vertreterversammlung Regelungen, die das Verfahren über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung näher bestimmen. Dabei sind die Grundsätze, die für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten, anzuwenden. (3) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung entstehender Verwaltungskosten für 1. Verfahren vor dem Eintragungs-, Berufsrechts-, und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie 2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen der Architektenkammer, die nicht Amtshandlungen sind, Auslagen und Gebühren. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. (4) Soweit der Finanzbedarf der Architektenkammer nicht anderweitig gedeckt werden kann, wird er durch Beiträge der Kammermitglieder bestritten. Beitragspflichtig sind die der Architektenkammer angehörenden Mitglieder. Zur Erhebung der Beiträge erlässt die Architektenkammer eine Beitragsordnung. In ihr sind den Finanzbedarf der Architektenkammer deckende, angemessene Beitragssätze festzulegen. Die Beiträge können nach der Beschäftigungsart, der Höhe der Einnahmen und der Mitarbeiterzahl des Mitgliedes gestaffelt werden. 29 Auskünfte (1) Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß 7 Abs. 1, 11 Abs. 3 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer auf Verlangen ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 10

11 die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 3 oder 10 Abs. 1 vorzulegen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, dem Versorgungswerk die zur Wahrnehmung der Versorgungsaufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung relevanten Tatsachen sind der Architektenkammer und, soweit sie für das Versorgungswerk ebenfalls von Bedeutung sind, dem Versorgungswerk ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen. (2) Die Auskunftspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen und Urkunden. (3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der oder die Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aussetzen würde. (4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 30 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen. (2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer oder dem Versorgungswerk fort. 31 Versorgungswerk (1) Die Architektenkammer kann 1. sich einem anderen berufsständischem Versorgungswerk in Sachsen-Anhalt anschließen oder 2. sich einem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer in einem anderen Land anschließen oder 3. einem solchen durch Staatsvertrag angeschlossen werden oder 4. mit anderen Berufsgruppen aus Sachsen-Anhalt oder mit Architektinnen und Architekten aus anderen Ländern ein gemeinsames Versorgungswerk gründen. (2) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Kammermitglieder, die Beamte sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird. (3) Die von der Vertreterversammlung der Architektenkammer zu erlassende Satzung über den Anschluss oder die Gründung eines Versorgungswerkes muss im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 Bestimmungen enthalten über: 1. versicherungspflichtige Mitglieder, 2. Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, 3. freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die insbesondere nach Beendigung der Kammermitgliedschaft zu ermöglichen ist, 4. Höhe der Beiträge, 5. Höhe und Art der Versorgungsleistungen, 6. Beginn, Ende und Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, 7. eine selbständige, von der Architektenkammer getrennte Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe und die getrennte Verwaltung des Vermögens vom übrigen Vermögen der Architektenkammer, 8. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes und 9. wenn ein Anschluss an das Versorgungswerk einer anderen Kammer erfolgt, eine der Mitgliederstärke im Versorgungswerk entsprechende Vertretung der Mitglieder der Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt in den Organen des Versorgungswerkes, 10. Regelungen zur Kündigung der Satzung und zur Vermögensauseinandersetzung. Abschnitt 3 Rechtsaufsicht 32 Aufsichtsbehörde (1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer. (2) Bei Anschluss der Architektenkammer an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 33 Durchführung der Rechtsaufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer rechtzeitig einzuladen. Auf ihr Verlangen ist unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung jederzeit zu hören. (2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann die Aufsichtsbehörde von der Architektenkammer jederzeit Aufschluss über ihre Angelegenheiten durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Berichten und Akten fordern. Zur Überprüfung ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 11

12 der Jahresrechnung kann sie auf Kosten der Architektenkammer eine geeignete Stelle bestimmen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, soweit sie das Gesetz, die Satzung oder Kammerordnungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; beanstandete vollzogene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen. (4) Soweit die Architektenkammer die ihr obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. (5) Kommt die Architektenkammer den erteilten Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder auf Kosten der Architektenkammer eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der einzelne oder alle Befugnisse der Architektenkammer ausübt. (6) Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde spätestens zum Ablauf des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres einen Bericht vorzulegen. Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 eine der dort genannten Berufsbezeichnungen führt, 2. als Auswärtige oder Auswärtiger im Sinne des 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen zu sein oder 3. als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne daß die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 35 Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung Garten- und Landschaftsarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitektin, Architekt für Stadtplanung oder Architektin für Stadtplanung berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen. (2) Gesellschaften im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 2, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die in 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihrem Namen aufnehmen durften, dürfen diese Berufsbezeichnungen für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin führen. Danach dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nicht mehr im Namen der Gesellschaft geführt werden, wenn nicht zuvor ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt und die Gesellschaft nach 7 oder 11 in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen wurde. (3) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, 7 Abs. 2, 7a Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9, 10 Abs. 1 und 2, 11, 13 Abs 1 und 1a, 13d Nrn. 1 und 2, 14 Abs. 1 bis 3, und 37, 53c, 54, 54a, 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, daß die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 35 a Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt. 36 Inkrafttreten, AuSSerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Architektengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1997 (GVBl.LSA S. 2, 157) außer Kraft. (3) 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. 12 Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Kraft. (4) 35 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ZWEITES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARCHITEKTENGESETZES DES LANDES SACHSEN-ANHALT SEITE 12

3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern

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