STATUTEN BEHINDERTEN-REITSPORTGRUPPE KOLBENHOF DER
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- Julius Kraus
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1 STATUTEN DER BEHINDERTEN-REITSPORTGRUPPE KOLBENHOF
2 Wo im Folgenden Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsinhaber. I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Name, Sitz und Zweck des Vereins 4 Name und Sitz (Art. 1) 4 Zweck (Art. 2) 4 II. Mittel 4 Vereinsmittel (Art. 3) 4 Haftung für Vereinsschulden (Art. 4) 4 III. Rechnungswesen 4 Rechnungs- bzw. Vereinsjahr (Art. 5) 4 Verwendung des Überschusses (Art. 6) 5 IV. Mitgliedschaft 5 Mitgliederkategorien (Art. 7) 5 Wiederkehrender Jahresbeitrag (Art. 8) 5 Aufnahme neuer Mitglieder (Art. 9) 5 Mitwirkungsrechte (Art. 10) 5 Schutzrechte (Art. 11) 6 Austritt (Art. 12) 6 Ausschluss (Art. 13) 6 Mitgliederverzeichnis (Art. 14) 6 V. Organe des Vereins 7 A. Die Organe im Allgemeinen (Art. 15) 7 B. Die Vereinsversammlung 7 Einberufung und Protokollführung (Art. 16) 7 Einladung (Art. 17) 7 Stimmrecht und Stellvertretung (Art. 18) 7 Vorsitz (Art. 19) 7 Aufgaben und Kompetenzen (Art. 20) 8 Beschlussfassung und Wahlen (Art. 21) 8 Präsenzquorum für wichtige Beschlüsse (Art. 22) 8 Anwesenheitsrecht der behinderten Reiter (Art. 23) 8 C. Der Vorstand 9 Bestand, Zusammensetzung und Wahl (Art. 24) 9 Amtsdauer (Art. 25) 9 Wahl (Art. 26) 9 Entschädigung (Art. 27) 9 Aufgaben und Kompetenzen (Art. 28) 9 Geschäftsreglement (Art. 29) 9 Seite 2
3 Einberufung und Protokollführung (Art. 30) 10 Vorsitz (Art. 31) 10 Beschlussfassung (Art. 32) 10 Buchführung (Art. 33) 10 D. Die Revisionsstelle 10 Bestand, Zusammensetzung und Wahl (Art. 34) 10 Amtsdauer und Entschädigung (Art. 35) 10 Aufgaben und Kompetenzen (Art. 36) 10 Berichterstattung (Art. 37) 11 VI. Zeichnungsberechtigung 11 Festlegung der Zeichnungsberechtigung (Art. 38) 11 VII. Allgemeines (Art. 39) 11 VIII. Auflösung des Vereins 12 Verwendung des Vereinsvermögens (Art. 40) 12 IX. Bekanntmachungen 12 Mitteilungen (Art. 41) 12 X. Inkraftsetzung 12 Inkrafttreten der Statuten (Art. 42) 12 3
4 I. Name, Sitz und Zweck des Vereins ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Behinderten-Reitsportgruppe Kolbenhof besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. ART. 2 ZWECK Der Verein bezweckt, körperlich und geistig behinderten Menschen in der Reitschule Kolbenhof Gelegenheit zu sportlicher Betätigung mit Pferden zu schaffen, um die vorhandenen Kräfte zu erhalten und zu aktivieren. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. II. ART. 3 ART. 4 Mittel VEREINSMITTEL Die Vereinsmittel bestehen a) aus den Mitgliederbeiträgen, b) aus den Unkostenbeiträgen der behinderten Reiter, c) aus den Zuwendungen Dritter (Gönner, Sponsoren usw.), d) aus dem übrigen Vereinsvermögen. HAFTUNG FÜR VEREINSSCHULDEN Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Dementsprechend gilt nach den vorliegenden Statuten das Prinzip des festen Beitrages der Vereinsmitglieder (Art. 8). III. ART. 5 Rechnungswesen RECHNUNGS- BZW. VEREINSJAHR Das Vereinsjahr richtet sich nach dem Schuljahresbeginn. Es beginnt demnach am 16. August und endet am 15. August des folgenden Jahres. Für das jeweilige Vereinsjahr wird eine Jahresrechnung geführt. 4
5 ART. 6 VERWENDUNG DES ÜBERSCHUSSES Ein allfälliger Rechnungsüberschuss darf nur zu Vereinszwecken verwendet werden. Jede andere Verwendung, im Besonderen seine Verteilung unter die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen. IV. Mitgliedschaft ART. 7 MITGLIEDERKATEGORIEN Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Kategorien von Mitgliedern: 1. Aktivmitglieder 2. Passivmitglieder Aktivmitglieder sind Mitglieder, die durch ihre aktive Mithilfe den Vereinszweck fördern, bspw. indem sie die behinderten Reiter zu den Reitstunden begleiten, die Reitstunden organisieren oder unterstützen oder auf andere Weise den Vereinszweck aktiv fördern. Passivmitglieder sind Mitglieder, die den Vereinszweck durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Mitglieder steht in diesen Statuten für alle Mitgliederkategorien, soweit nicht ausdrücklich zwischen Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern unterschieden wird. ART. 8 WIEDERKEHRENDER JAHRESBEITRAG Die Mitglieder haben dem Verein einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten. Der jährliche Beitrag beträgt für Aktivmitglieder CHF 15.--, für Passivmitglieder CHF ART. 9 AUFNAHME NEUER MITGLIEDER Aufnahmegesuche sind schriftlich oder mündlich an die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Dieser hat das Recht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. ART. 10 MITWIRKUNGSRECHTE Die Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht, wie auch das Recht auf Teilnahme an und Einberufung der Vereinsversammlung sowie das Diskussionsrecht an der Vereinsversammlung. 5
6 ART. 11 SCHUTZRECHTE 1. Auskunftserteilung: Spätestens drei Wochen vor der Vereinsversammlung ist jedem Mitglied die Einladung unter Beilage der Traktandenliste zuzustellen. Auf ausdrückliches Verlangen sind dem einzelnen Mitglied zudem die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle zuzustellen, sofern die Jahresrechnung an der Vereinsversammlung abzunehmen ist (Art.20). Diese Unterlagen liegen an der Vereinsversammlung auf. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Vereinsversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins und von der Revisionsstelle über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. 2. Vereinszweck: Den Mitgliedern kann eine grundlegende Umwandlung des Vereinszwecks nicht aufgezwungen werden. ART. 12 AUSTRITT Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung an die Vorstandspräsidentin. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Mitgliederbeiträge, insbesondere für das begonnene Vereinsjahr. Austretende Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf Rückzahlung der Mitgliederbeiträge. ART. 13 AUSSCHLUSS Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt als erste und einzige Instanz den Ausschlussentscheid. Aktivitäten von Mitgliedern, welche dem Verein oder der Reitschule Kolbenhof schaden, führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein. In diesen Fällen fällt die Vorstandspräsidentin als erste und einzige Instanz den Ausschlussentscheid. Der Entscheid ist von der Vorstandspräsidentin unter Orientierung aller Vorstandsmitglieder mitzuteilen. ART. 14 MITGLIEDERVERZEICHNIS Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis, welches durch die Vorstandspräsidentin à jour gehalten wird. 6
7 V. Organe des Vereins A. DIE ORGANE IM ALLGEMEINEN ART. 15 DIE ORGANE DES VEREINS SIND a) die Vereinsversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionsstelle. B. DIE VEREINSVERSAMMLUNG ART. 16 EINBERUFUNG UND PROTOKOLLFÜHRUNG Alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Vereinsjahres findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt, die durch den Vorstand einberufen wird. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder eine Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich verlangen. Über Wahlen und Beschlüsse der Vereinsversammlung ist Protokoll zu führen. ART. 17 EINLADUNG Die Einladung zu den Vereinsversammlungen erfolgt durch die Vorstandspräsidentin schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Massgeblich ist das Datum des Poststempels. ART. 18 STIMMRECHT UND STELLVERTRETUNG An der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme ( Kopfstimmrecht ). Passivmitglieder werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Bei der Ausübung des Stimmrechts in der Vereinsversammlung kann sich ein Mitglied einzig durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied darf indessen nicht mehr als ein Mitglied vertreten. ART. 19 VORSITZ Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt die Präsidentin des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein anderes vom Vorstand dafür bezeichnetes Mitglied des Vorstandes. Die Vorsitzende bezeichnet eine Stimmenzählerin. Sie ist für die Erstellung eines Protokolls besorgt durch eine geeignete Protokollführerin, die nicht Vereinsmitglied sein muss. 7
8 ART. 20 ART. 21 AUFGABEN UND KOMPETENZEN In die Kompetenzen der Vereinsversammlung fallen: a) Wahl und Abberufung der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, b) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle, c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts, d) Abänderung oder Ergänzung der Vereinsstatuten, e) Auflösung des Vereins oder Fusion desselben mit einem anderen Verein oder einer anderen Gesellschaft, f) Behandlung aller Angelegenheiten, die der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehalten sind oder die ihr von anderen Vereinsorganen zur Beschlussfassung überwiesen werden. BESCHLUSSFASSUNG UND WAHLEN Die Vereinsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der an der Vereinsversammlung vertretenen Stimmen gefasst (50% + 1 Stimme). Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe ( Déchargeerteilung ) haben diejenigen Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft. ART. 22 ART. 23 PRÄSENZQUORUM FÜR WICHTIGE BESCHLÜSSE Folgende Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind ( Präsenzquorum ): a) Grundlegende und materielle Änderung des Vereinszweckes, b) Auflösung des Vereins, c) Fusion des Vereins mit einem anderen Verein oder einer anderen Gesellschaft. Kommt eine beschlussfähige Versammlung das erste Mal nicht zustande, so ist eine zweite Versammlung auf einen neuen, mindestens vier Wochen späteren Termin einzuberufen. Diese kann auch bei geringerer Beteiligung Beschlüsse fassen. ANWESENHEITSRECHT DER BEHINDERTEN REITER Die behinderten Reiter sind berechtigt, an den jeweiligen Vereinsversammlungen als Zuhörer (ohne Stimm- und Wahlrecht) teilzunehmen. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Vereinsversammlung wird den interessierten behinderten Reitern in geeigneter Form mitgeteilt. Eine schriftliche Einladung unter Beilage der Traktandenliste erfolgt nicht. 8
9 Die an einer Vereinsversammlung anwesenden behinderten Reiter sind berechtigt, zu den einzelnen Traktanden gegenüber der Vereinsversammlung eine kurze Stellungnahme abzugeben. C. DER VORSTAND ART. 24 BESTAND UND ZUSAMMENSETZUNG Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 natürlichen Personen ( Vorstandsmitglieder ). Er besteht aus der Präsidentin, und mindestens 2 Mitgliedern, welche die Präsidentin im Bedarfsfalle stellvertreten können. ART. 25 AMTSDAUER Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. ART. 26 WAHL Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung gewählt. ART. 27 ENTSCHÄDIGUNG Alle Vorstandsmitglieder leisten ihre Dienste ehrenamtlich und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. ART. 28 AUFGABEN UND KOMPETENZEN Die Vorstandspräsidentin vertritt den Verein nach aussen und führt die Vereinskorrespondenzen. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. In seine Kompetenz fallen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte, die der Vereinsversammlung vorzulegen sind, b) Erstellen des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets, c) Festlegung der Unkostenbeiträge der aktiven Reiter, d) Festlegung der Zeichnungsberechtigung, e) Aufnahme von Vereinsmitgliedern. ART. 29 GESCHÄFTSREGLEMENT Der Vorstand kann ein Reglement ( Geschäftsreglement ) erlassen. 9
10 ART. 30 EINBERUFUNG UND PROTOKOLLFÜHRUNG Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Vorstandspräsidentin, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden schriftlich verlangen. Über Wahlen und Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. ART. 31 VORSITZ Den Vorsitz des Vorstandes führt die Präsidentin des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. ART. 32 BESCHLUSSFASSUNG Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der absoluten Mehrheit der an der Vorstandssitzung vertretenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. ART. 33 BUCHFÜHRUNG Die Vorstandspräsidentin lässt für den Verein eine Buchhaltung führen, mit einer gängigen Schweizer Buchhaltungssoftware. D. DIE REVISIONSSTELLE ART. 34 BESTAND, ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL Die Revisionsstelle besteht aus zwei Vereinsmitgliedern. Die Revisorinnen werden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle ist ein statutarisches, nicht ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ. ART. 35 AMTSDAUER UND ENTSCHÄDIGUNG Für die Amtsdauer und Entschädigung gelten dieselben Regelungen wie unter Art. 25 bzw. Art. 27. ART. 36 AUFGABEN UND KOMPETENZEN Die Revisionsstelle hat die Geschäftsführung im Allgemeinen, insbesondere das Rechnungswesen und die Jahresrechnungen des Vereins zu prüfen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher, Akten und Belege zu gewähren und ihr auf Verlangen über Vereinsgeschäfte detailliert Auskunft zu geben. 10
11 ART. 37 BERICHTERSTATTUNG Die Revisionsstelle hat der Vereinsversammlung über die Bilanz und die Jahresrechnung Bericht zu erstatten und der Vereinsversammlung Antrag über deren Abnahme zu stellen. VI. ART. 38 Zeichnungsberechtigung FESTLEGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG Der Vorstand legt fest, wer bezüglich Bankkonto und Postcheckkonto des Vereins zeichnungsberechtigt ist. VII. Allgemeines Art. 39 Der Verein arbeitet mit der Reitschule Kolbenhof zusammen. Das geschieht durch eine vertrauensvolle Beziehung, insb. des Vorstandes und seiner Präsidentin, zum Leiter der Reitschule Kolbenhof. Die Reitschule Kolbenhof unterstützt den Verein durch Zur-Verfügung- Stellung von vier für das Reiten der Behinderten geeigneten Pferden an den Reitnachmittagen des Vereins zu Vorzugsbedingungen. Alle Vereinsmitglieder vermeiden alles, was diese Grundlage des Vereins stören könnte. Anliegen des Vereins an die Reitschule sind von der Vorstandspräsidentin nach Konsultation mit den Vorstandmitgliedern mit dem Leiter der Reitschule Kolbenhof zu besprechen, und das Feedback ist zu übermitteln. Zur Schulung der Mitglieder im Umgang mit den Pferden und den Behinderten finden periodisch Weiterausbildungen statt. In der Regel im 2. Kalenderquartal findet eine Veranstaltung für alle Behinderten, ihre Eltern und Betreuer sowie die Vereinsmitglieder statt. Im Dezember ist den ReiterInnen ein kleines Geschenk und anerkennende Worte zukommen zu lassen. Alle Vereinsmitglieder halten immer die Sinne offen für das Gewinnen von Sponsoren, die jeweils vom Verein mit der gewünschten Dokumentation angeschrieben werden. Die Tragung der laufenden Kosten und die Äuffnung von Reserven für alle Fälle ist nicht zu vernachlässigen. 11
12 VIII. ART. 40 Auflösung des Vereins VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS Im Fall einer Auflösung der Behinderten-Reitsportgruppe Kolbenhof ist das Vermögen der Schweizerischen Vereinigung für Heilpädagogisches Reiten mit Sitz in Zürich zuzuführen. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinvermögen. Der Vorstand besorgt die Durchführung der Auflösung. IX. ART. 41 Bekanntmachung MITTEILUNG Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen durch einfachen schriftlichen Brief an die im Mitgliederverzeichnis eingetragene Adresse, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen. X. Inkraftsetzung ART. 42 INKRAFTTRETEN DER STATUTEN Diese Statuten treten nach Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 17. Juni Angenommen von der Vereinsversammlung vom Die Vorstandspräsidentin: (Irène Umbricht) Zürich, 15. Juli 2011 STATUTEN Neu 2011 (Schwarze Version).doc 12
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