Wertkorrektur bei Unterbewertung nach externer Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechtes

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii12uf207_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, II-12 UF 207/10 VersAusglG 14, 17, 41, 42, 45, 47; HGB 253 Wertkorrektur bei Unterbewertung nach externer Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechtes 1. Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann - für eine externe Teilung - eine Wertkorrektur über 42 VersAusglG erforderlich machen. 2. Besteht bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung zum Ehezeitende eine Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese bei der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen.

2 Page 1 of 6 Oberlandesgericht Hamm, II-12 UF 207/10 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm 12. Senat für Familiensachen Beschluss II-12 UF 207/10 Vorinstanz: Schlagworte: Normen: Leitsätze: Amtsgericht Rahden, 7 F 42/10 Kapitalwert, betriebliche Altersvorsorge, interne Durchführungswege, externe Teilung, Abzinsung, Altersteilzeit VersAusglG 14, 17, 41, 42, 45, 47; HGB 253 Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann - für eine externe Teilung - eine Wertkorrektur über 42 VersAusglG erforderlich machen. Besteht bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung zum Ehezeitende eine Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese bei der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen. Tenor: Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Rahden vom 19. August 2010 angeordnete interne Teilung des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 5.000,- festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Gründe: 1 2

3 Page 2 of 6 I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Teilungsvorgang im Rahmen des Versorgungsausgleichs, welchen das Amtsgericht im Scheidungsverbund durchgeführt hat. Beschwerdeführerin ist die weitere Beteiligte als Versorgungsträger. Bei ihr besteht ein Anrecht des Antragstellers in Form einer betrieblichen Direktzusage, welches das Amtsgericht intern geteilt hat. Trotz einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung hat die Beschwerdeführerin das Anrecht fiktiv auf das Rentenalter 65 hochgerechnet und einen Wert von ,- zum Ehezeitende ermittelt, in dessen Höhe das Amtsgericht im Wege interner Teilung ein Anrecht, bezogen auf den auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit der Beschwerde gegen die interne Teilung und verlangt die externe Teilung auf Grundlage des 17 VersAusglG. Der Antragsteller ist am geboren. Seine Rente bei der Beschwerdeführerin soll aufgrund der am getroffenen Altersteilzeitvereinbarung am beginnen. Die Antragsgegnerin ist am geboren. Der Senat hat der Beschwerdeführerin zunächst aufgegeben, eine Berechnung auf das vereinbarte Renteneintrittsalter (63 Jahre) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin, die den Ehezeitanteil und Ausgleichswert als Kapitalwert mit einem Zinssatz von 5,24% abzinst, ist zu einem Kapitalwert des Ehezeitanteils von ,- und zu einem Ausgleichswert von ,- gekommen; sie hat eine Dynamik von 1% im Leistungsstadium unterstellt. Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen H eingeholt und den Sachverständigen im Termin vom mündlich angehört. Dieser sollte in einem ersten Schritt ermitteln, welche Altersrente sich für den Antragsteller ergäbe, wenn der von der Beschwerdeführerin errechnete Barwert von ,- für ihn bei der Versorgungskasse eingezahlt würde. Bei Abweichen um mehr als 5% von der Hälfte des Ehezeitanteils seiner zu erwartenden Rente sollte der SV den Barwert der auszugleichenden Rente ermitteln, der sich ergibt, wenn nicht mit 5,24% abgezinst wird, sondern mit einem branchenüblichen Zinssatz. Zum Ergebnis des schriftlichen Gutachtens wird auf Bl d.a. verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Da lediglich die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt hat, ist nur das bei ihr bestehende Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGH FamRZ 2011, 547). Die Beschwerdeführerin kann keine externe Teilung des Anrechts nach 17 VersAusglG verlangen, weil bei zutreffender, dem Halbteilungsgrundsatz entsprechender Berechnung des Ausgleichswertes für eine externe Teilung die Wertgrenze des 17 VersAusglG überschritten ist. Diese beträgt, bezogen auf das Ehezeitende, ,-. 1) Für die Wertberechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts als Kapitalbetrag gilt nach 45 Abs. 1 VersAusglG die Berechnungsvorschrift des 4 Abs. 5 BetrAVG. Zu ermitteln ist nach 4 Abs. 5 BetrAVG bei der hier vorliegenden Direktzusage der Barwert der nach 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgung, was betriebsrentenrechtlich eine Hochrechnung bis zum Erreichen der Altersgrenze erforderlich macht (BT-Drucks. 16/10144, 81ff). Dass das hier betroffene Anrecht nicht unmittelbar berechnet werden kann, sondern zeitratierlich zu berechnen ist, ergibt sich daraus, dass eine endgehaltsbezogene Leistungszusage zugrunde liegt (Glockner/Hoenes/Weil, 6 Rz. 120; 40 Abs. 4 VersAusglG). a) Nach 40 Abs. 2 VersAusglG ist bei zeitratierlicher Berechnung die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Ursprünglich ist für das Anrecht des Antragstellers die

4 Page 3 of 6 Altersgrenze von 65 Jahren maßgeblich gewesen. Durch Vereinbarung vor dem Ehezeitende ist diese Altersgrenze individuell aber auf das Alter von 63 Jahren herabgesetzt worden. Der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des betroffenen Anrechts sind daher als Kapitalwerte nicht auf Grundlage einer fiktiven Vollrente auf das Alter 65 zu berechnen, weil schon vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist. Dass die Altersteilzeitvereinbarung maßgeblich ist, ergibt sich aus 41 Abs. 2 VersAusglG. Dieser bestimmt für zeitratierlich zu bewertende Anrechte, aus denen bereits Leistungen bezogen werden, dass die "tatsächlichen Werte" hinsichtlich Renteneintrittsalter und Rentenhöhe zu berücksichtigen sind. Die Wertveränderungen sind hier in aller Regel auch nicht einseitig negativ, sondern wirken sich im Versorgungsausgleich häufig positiv aus, weil sich die Gesamtdauer bis zum Rentenbezug verkürzt und dadurch die Wertigkeit des Ehezeitanteils erhöht. Das ist auch hier der Fall: die Beschwerdeführerin hat den Ausgleichswert bei einer Berechnung auf das Alter 65 mit ,-, bei Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenbezugs dagegen mit ,- errechnet. b) Zwar ist das Verbot der Schlechterstellung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten. Durch dieses Verbot sieht sich der Senat allerdings nicht gehalten, der - vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Berechnung des betroffenen Anrechts auf das 65. Lebensjahr des Ehemannes auch für die begehrte externe Teilung zu folgen. Die Beschwerdeführerin erstrebt die externe Teilung als Besserstellung gegenüber dem angefochtenen Beschluss. Wären hierbei Berechnungsfehler des Amtsgerichts aus der angefochtenen Entscheidung fortzuschreiben, würden sich für die Antragsgegnerin Nachteile aus dieser Berechnung mit den Nachteilen aufgrund der externen Teilung verbinden. Auf eine solche Rechtsanwendung ("Rosinentheorie") hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch; dies ist im Beschwerdeverfahren auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. 2) Auszugehen wäre bei externer Teilung aber nicht von dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Wert. Dies ergibt sich aus einer notwendigen abweichenden Bewertung des Anrechts bei externer Teilung in Anwendung des 42 VersAusglG. a) Für die zeitratierliche Berechnung sind folgende Daten maßgeblich und auch von der Beschwerdeführerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt worden: Eheschließung Beginn der Ehezeit nach 3 Abs. 1 VersAusglG also Ende der Ehezeit gem. 3 Abs. 1 VersausglG Diensteintritt des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin Dienstende kraft Vereinbarung Gesamtzahl Monate daher 337 davon Ehezeitanteil Monate 301 b) Die Beschwerdeführerin hat den Kapitalwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 5,24% mit ,- berechnet. Das Recht, zu entscheiden, ob das bei Ehezeitende verfügbare Kapital hälftig geteilt wird, oder ob angestrebt wird, dass beide Ehegatten eine gleich hohe Rente erhalten, liegt bei dem Versorgungsträger (BT-Drucks. 16/10144, 50). Die Berechnung des Kapitalwertes durch die Beschwerdeführerin ist der Entscheidung bei externer Teilung aber nicht zugrunde zu legen. Sie verletzt angesichts der Höhe des Zinssatzes, die nicht den Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt entspricht, den Halbteilungsgrundsatz und ist gem. 42 VersAusglG zu korrigieren. Zwar hat der Gesetzgeber die Versorgungsträger sogar ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen (BT-Drucks. 16/10144, 85; BT-Drucks. 16/11903, 112; vgl. OLG München, FamRZ 2012, 130, 131). Bei interner Teilung

5 Page 4 of 6 entstehen hieraus auch keine Härten, weil ja für den Ausgleichsberechtigten mit demselben Zinssatz zu rechnen ist wie für den Ausgleichspflichtigen ( 11 Abs. 1 VersAusglG). Bei externer Teilung führt aber die Verwendung eines nicht marktgerechten Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts, welches der Ausgleichsberechtigte erhält (Jaeger, FamRZ 2010, 1714ff; MüKo/Dörr/Glockner, 47 VersAusglG Rn. 14; Erman/Norpoth, 17 VersausglG Rn. 1; 42 VersAusglG Rn. 8; 45 VersAusglG Rn. 12). Dies zeigt auch die vom Sachverständigen H durchgeführte Berechnung. c) Der Sachverständige ist im ersten Schritt zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei der Versorgungsausgleichskasse für den Antragsteller zu zahlende Rente bei Einzahlung des von der Beschwerdeführerin errechneten Barwerts um fast 64% nach unten abweicht von der Rente, die der Antragsteller aus demselben Barwert bei der Beschwerdeführerin zu erwarten hat. Zwar ist davon auszugehen, dass sich diese Abweichung abmildert, wenn die Beschwerdeführerin den Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,24% zu verzinsen hat (so BGH FamRZ 2011, 1785ff.). Eine Nachberechnung erschien dem Senat allerdings überflüssig, weil der von der Beschwerdeführerin verwendete Zinssatz nicht nur im Anwartschaftsstadium, sondern auch noch im Leistungsstadium gültig ist, so dass allein aufgrund der Verzinsung bis zur Rechtskraft der Entscheidung eine Abmilderung der vom Sachverständigen ermittelten Abweichung auf ein hinzunehmendes Maß von vornherein ausscheidet. Der Sachverständige hat sodann mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den er bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand, Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge). Er hat unter Berücksichtigung einer Rentendynamik von 1% einen Barwert des Ausgleichswertes von ,48 ermittelt. Teile man den Ehezeitanteil der zu erwartenden Rente, stünde der Antragsgegnerin eine monatliche Rente von 323,53 zu; deren Barwert betrage ,03. Gegen die Berechnung des Sachverständigen sind insoweit keine Bedenken geäußert worden; die Bedenken der Beschwerdeführerin richten sich allein gegen deren Notwendigkeit und Maßgeblichkeit sowie gegen den verwendeten Zinssatz. d) Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens macht nach Ansicht des Senats eine Korrektur des bei externer Teilung zu zahlenden Kapitalwertes gem. 42 VersAusglG möglich und erforderlich (a.a. OLG München, FamRZ 2012, 130, 131). Dabei kann dahinstehen, ob 42 VersAusglG direkt oder entsprechend anzuwenden ist. Dem steht auch 47 Abs. 4 VersAusglG nicht entgegen, wonach der Übertragungswert nach 4 Abs. 5 BetrAVG dem korrespondierenden Kapitalwert entspricht. Der Gesetzgeber hat, wie zu unterstellen ist, nicht daran gedacht, dass der nach 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelte Kapitalwert bei externer Teilung im Einzelfall zu einer, wie hier ersichtlich, erheblichen Unterbewertung führen kann. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person durch "Transferverluste" sei vom Gesetzgeber gewollt und hinzunehmen (ähnlich wohl OLG München, FamRZ 2012, 130, 131), kann angesichts des Bewertungsunterschiedes in Höhe von rund ,- (über 30%) jedenfalls im vorliegenden Fall nicht überzeugen, da der Halbteilungsgrundsatz, dessen Verletzung hier droht, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003). Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom (XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785, 1788 unter II 2 c ff) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein unrealistisch hoher Zinssatz verwendet und damit ein zu geringer Ausgleichswert errechnet worden sei. Allerdings war der BGH im entschiedenen Fall auch durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert, das Anrecht höher zu bewerten;

6 Page 5 of 6 deswegen bestand im vom BGH entschiedenen Fall schon kein Anlass zu weitergehender Prüfung. Im vorliegenden Fall kommt der Senat jedenfalls nach Einholung des Sachverständigengutachtens ( 26 FamFG), wie dargelegt, zu einem anderen Ergebnis. Das ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Angesichts des von der Beschwerdeführerin für die Abzinsung verwendeten Zinssatzes von 5,24% kann auch, bezogen auf das Ehezeitende, von einer besonderen Dynamik des betroffenen Anrechts gesprochen werden. Die Zusage einer festen, den Marktzinssatz weit übersteigenden Verzinsung des ehezeitlichen Kapitals sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium, die zu einer dementsprechenden Leistungszusage im Rentenfall führt, ist versicherungsmathematisch als wertbestimmender Faktor zu berücksichtigen und muss den Kapitalwert bei Ehezeitende erhöhen. Dem entspricht die von dem Sachverständigen H durchgeführte Berechnung, nicht aber die Berechnung der Beschwerdeführerin, welche diesen Bewertungsfaktor ausklammert. e) Die vom Sachverständigen H hilfsweise angestellte Berechnung für den Fall, dass die zu erwartende Rente geteilt wird, ist hier nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin sich für eine Halbteilung des Kapitalwertes entschieden hat, was ihr, wie dargelegt, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden ist. Der Sachverständige errechnet bei Teilung des Kapitalwertes einen Ausgleichswert von ,48. Dieser Wert ist in Anwendung des 42 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei externer Teilung als maßgeblich anzusehen. Dass der Sachverständige den Marktzinssatz mit 3,25% "bei vorsichtiger Schätzung" beziffert hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sachverständige hat hierzu nämlich in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass der Garantiezinssatz, den private Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Neuverträgen höchstens zusagen dürfen, im Jahr 2011 bei 2,25% lag und im Jahr 2012 auf 1,75% abgesenkt worden ist. Deswegen und wegen des hierfür ursächlichen, bekannt niedrigen Zinsniveaus für (sichere) Geldanlagen folgt der Senat auch insoweit der Schätzung des Sachverständigen. Der vom Sachverständigen ermittelte Barwert liegt über der Wertgrenze des 17 VersAusglG von ,-, so dass ohne bzw. gegen den Willen der Antragsgegnerin eine externe Teilung nicht in Betracht kommt. 3) Eine Korrektur des bei interner Teilung zu begründenden Anrechts, das nach Ansicht des Senats zu Unrecht auf ein Alter von 65 Jahren hochgerechnet worden und damit zu niedrig bewertet worden ist, kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin der Beschwerde nicht angeschlossen hat. 4) Die Nebenentscheidungen beruhen auf 84 FamFG, 50 Abs. 3 FamGKG sowie 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich durch eine(n) beim Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwalt/-wältin vertreten lassen; bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts genügt die Vertretung durch einen Beschäftigten einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Befähigung zum Richteramt. Die Rechtsbeschwerde muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde eingelegt wird sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben; mit ihr soll

7 Page 6 of 6 eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht; das ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Auch dies muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses geschehen; die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden, ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten aber nicht um mehr als zwei Monate. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Sie muss die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit Verfahrensverstöße gerügt werden, die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben.

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