Bericht. über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Mühlhausen GmbH im Jahr (Berichtszeitraum:

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1 Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Stadtwerke Mühlhausen GmbH im Jahr 2013 (Berichtszeitraum: )

2 2 A. Vorbemerkungen Der vorliegende Gleichbehandlungsbericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 und ist im Internet veröffentlicht unter Der vorliegende Gleichbehandlungsbericht dient der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung aus 7a Abs. 5 EnWG. Danach sind die Stadtwerke Mühlhausen GmbH (SWM) und die Stadtwerke Mühlhausen Netz GmbH (SWM Netz) zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebs verpflichtet. Das für die SWM und SWM Netz gültige Gleichbehandlungsprogramm wurde in 2013 nicht verändert. Nachfolgend werden die geplanten, abgeschlossenen sowie die in der konkreten Umsetzung befindlichen Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der SWM und SWM Netz dargelegt. B. Gleichbehandlungsbeauftragter Der Bericht wird vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten, der die Überwachung und Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms innerhalb der SWM und SWM Netz wahrnimmt. I. Kontaktdaten Gleichbehandlungsbeauftragter ist bereits durchgehend seit dem Jahre 2006 die gleiche handelnde Person: Hr. Mario Werdan Telefon: 0211 / KONEXUS Consulting Group Mobil: 0172 / Parsevalstr. 9b Fax: 0211 / Düsseldorf mario.werdan@konexus-consulting.com II. Ansprechbarkeit für Mitarbeiter/Innen Wie bereits in den zurückliegenden Gleichbehandlungsberichten ausgeführt, so wurde bei der Planung und Umsetzung des Unbundlingkonzepts der SWM und SWM Netz (beginnend im Jahr 2005) bereits intensiv auf Diskriminierungsfreiheit geachtet. Die damit verbundenen Erwartungen an die Sensibilisierung der Mitarbeiter/Innen haben sich auch im aktuellen Berichtszeitraum weitgehend bestä-

3 3 tigt. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Unternehmen eine klare Positionierung als Ansprechpartner und Berater für Fragen und Anmerkungen, die in Zusammenhang mit der Gleichbehandlung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes entstehen. C. Der Netzbetrieb I. Veränderungen in der Aufbauorganisation des Netzbetriebs Die rechtlichen Vertreter der SWM und der SWM Netz sind im Vergleich zum Vorjahresbericht weiterhin die gleichen handelnden Personen. Veränderungen in den Grundzügen der Aufbauorganisation von SWM und SWM Netz sind im Berichtszeitraum nicht vorgenommen worden. Die graphische Darstellung im Anhang 1 des Gleichbehandlungsberichtes vom 05. März 2010 ist nach wie vor zutreffend. II. Personelle Veränderungen Personelle Veränderungen auf der zweiten Führungsebene sowie Anpassungen in der operativen Aufgabenzuordnung sind in beiden Gesellschaften nicht erfolgt. Insgesamt arbeiteten Ende 2013 bei SWM 66 und bei SWM Netz 4 Mitarbeiter/Innen. D. Verschiedene Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes und Grobanalyse 1.) Telefonzentrale Im Berichtszeitraum wurde über das Jahr 2013 verteilt das Unbundling-konforme Verhalten der Telefonzentrale über sogenannte Mystery Calls zweimal verprobt. Als Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. Der Mitarbeiter hat in beiden Fällen immer richtigerweise auf die Trennung von Netz- und Vertriebsaktivitäten am Telefon hingewiesen. 2.) Lieferantenwechsel Die Anforderungen des novellierten EnWG hinsichtlich eines schnelleren Lieferantenwechsels wurden bereits in 2012 bei SWM und SWM Netz umgesetzt. Die

4 4 entsprechenden Prozesse wurden angepasst. Als Ergebnis einer Prozessprüfung im eingeschwungenen Zustand (nach einem Jahr) ist festzustellen, dass keine Hinweise auf Verstöße gegen die Unbundling-Bestimmungen vorliegen. 3.) Kooperationsvereinbarung Gas V (KOV V) Verschiedene Verbände haben die Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen überarbeitet und in 2012 eine Änderungsfassung (Kooperationsvereinbarung V) verabschiedet, die auch Ende 2012 in Kraft getreten ist. Die Änderungen betrafen auch den Lieferantenrahmenvertrag Gas. Aufgrund der Verpflichtung der Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung, die Standardverträge Dritten gegenüber in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden und eine diskriminierungsfreie Anwendung der neuen Regelungen im Markt sicherzustellen, ist auch die Anpassung des bestehenden Lieferantenrahmenvertrages notwendig gewesen. Die Versendung der Vertragsanpassungen durch die SWM Netz erfolgte in 2012, so dass der Wirksamkeitszeitpunkt eingehalten wurde. Allen neuen Transportkunden wird (in den Folgejahren) der standardisierte Lieferantenrahmenvertrag nach KOV V angeboten, der auch im Berichtszeitraum 2013 im Internet veröffentlicht wurde. 4.) Festlegungsverfahren Bundesnetzagentur für Einspeiserprozesse Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gibt es neue Formen der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber. Um eine korrekte und fristgerechte Bearbeitung der Prozesse bei der SWM Netz gemäß Marktrollen abbilden zu können, wurde eine Prozessbeschreibung entwickelt. Diese wurde fristgerecht und Unbundling-konform umgesetzt. Mit der erlassenen Festlegung der Bundesnetzagentur für die Einspeiserprozesse werden die Vorgaben für bundesweit automatisierte Wechselprozesse zwischen den verschiedenen Marktmodellen des EEG normiert. Mit der Unbundling-konformen Umsetzung der im Beschluss BK genannten Fristen und Vorgaben wurde im Jahr 2012 begonnen und in 2013 zum Abschluss gebracht.

5 5 Die Anzahl von EEG-Einspeisungen ist im Berichtszeitraum erneut angestiegen. Vor diesem Hintergrund plant die SWM Netz die Einführung eines zusätzlichen IT- Instruments, um die dezentrale Einspeisung noch effizienter zu verwalten. Vor allem die Prozesse Datenmanagement, Reporting, Abrechnung, automatische Vergütungseinstufung und Vertragspartnerkommunikation werden künftig systemseitig noch optimaler unterstützt. IT-seitig wurde in einem ersten Schritt das System rcgreene der Firma regiocom ausgewählt. Unabhängig davon, konnten bisher noch alle Netzanschlussbegehren im Gebiet der SWM Netz diskriminierungsfrei erfüllt werden. Es mussten keine Leistungsreduzierungen zur Systemstabilisierung vorgenommen werden. 5.) Netzentgeltkalkulation und Wirtschaftspläne Die Kalkulation der Netzentgelte beinhaltet ein besonderes Diskriminierungspotenzial. Dieses ergibt sich aus der möglichen frühzeitigen und exklusiven Kenntnis der Entwicklung zukünftiger Netzentgelte. Dies gilt insbesondere nach Einführung der Anreizregulierung, in deren Rahmen die Netzbetreiber unter Beachtung der individuellen Erlösobergrenze ihre Netzentgelte eigenständig bestimmen und nicht mehr der jährlichen Genehmigung durch die Regulierungsbehörden unterliegen. Die alleinige (Prozess-)Verantwortung der Netzentgeltkalkulation liegt im Bereich der SWM Netz. Die Kalkulation erfolgt jährlich. Die vorläufigen Netzentgelte werden gemäß 20 EnWG zum 15. Oktober veröffentlicht. Die Kalkulation im Vorfeld ist i.d.r. erst zeitnah beendet, so dass ein zeitlicher Vorlauf und mithin ein mögliches Diskriminierungspotenzial nicht besteht. Die endgültigen Netzentgelte für das Folgejahr werden zum 31. Dezember veröffentlicht. Im Kalkulationsprozess sind außer der SWM Netz auch die Abteilung KA ( Kaufmännische Assistenzen ) innerhalb der SWM sowie ein externes Beratungsunternehmen beteiligt. Prozessuale Schnittstellen oder sonstige Berührungspunkte zu Personen oder Prozessen des Vertriebes bestehen nicht. Sämtliche für die Kalkulation benötigten energie- und betriebswirtschaftlichen Daten werden vom Netzbetreiber aus eigenen Datenbeständen erhoben.

6 6 Des Weiteren ist die Erstellung und Überwachung der Wirtschaftspläne so organisiert, dass Vertriebsmitarbeiter keinen Zugang zu Netzinformationen und Netzkundeninformationen erhalten. Die am Prozess der Kalkulation der Netzentgelte und Erstellung der Wirtschaftspläne Beteiligten kennen und beachten die Anforderungen der informatorischen Entflechtung. Es besteht Klarheit darüber, dass Informationen über die Entwicklung der künftigen Netzentgelte nicht vor Veröffentlichung an den Vertrieb oder andere Vertriebe weitergegeben werden dürfen. Im Rahmen des von der SWM genehmigten Wirtschaftsplans steht die Entscheidung über Umfang und Zeitpunkt notwendiger Investitionen in das Netz ausschließlich im wirtschaftlichen Ermessen des Netzbetreibers. Darüber hinaus gehende Entscheidungen, die außerhalb dieses Rahmens sind, bedürfen der Zustimmung der Leitungsgremien der SWM. Insgesamt sind diese Prozesse diskriminierungsfrei und entflechtungskonform ausgestaltet. 6.) Kommunikationsverhalten und Markenpolitik Gemäß dem neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügten 7a Absatz 6 haben Verteilernetzbetreiber in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen ihnen und den Aktivitäten des Vertriebs ausgeschlossen ist. Zur Konkretisierung und Orientierung haben die Regulierungsbehörden gemeinsame Auslegungsgrundsätze veröffentlicht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat im aktuellen Berichtszeitraum 2013 eine erneute Verprobung der Umsetzung dieser Vorgaben durchgeführt. Als Ergebnis ist festzuhalten: Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Anlagen und Einrichtungen wie z.b. Stromverteilerkästen und Strommasten ist ausgeschlossen, da diese neutral gestaltet sind und keinen Hinweis auf die Netzgesellschaft oder Vertriebsaktivitäten enthalten.

7 7 Die SWM Netz hat ein eigenständiges Corporate Design bei sämtlichen Geschäftspapieren, Drucksachen, Formularen, Beschilderungen, etc. Diese Vorgabe ist bereits umgesetzt. Die SWM Netz hat keine eigenen Kundenzeitschriften und sonstigen Werbemittel. Sofern in den Kundenzeitschriften der SWM Netzthemen behandelt werden, wirkt die SWM Netz darauf hin, dass diese Themen eindeutig ihr zugeordnet werden können. Die Mitarbeiter/Innen haben zudem auch die Signaturen im Outlook so eingerichtet, dass bei der Versendung von s die Zugehörigkeit zur SWM bzw. SWM Netz eindeutig erkennbar ist für Dritte. Der Internetauftritt der SWM Netz ist bereits verwechslungssicher gestaltet. In 2014 wird zudem die Homepage der SWM überarbeitet werden. Neben Navigation und Funktionalität wird auch deren optische Gestaltung modernisiert, so dass die Unterscheidbarkeit zum Internetauftritt der SWM Netz weiter erhöht wird. Die Büros sind räumlich voneinander getrennt. Die Mitarbeiter der SWM Netz haben ihre Büros in einem vom Vertriebsbereich der SWM getrennten Gebäude. 7.) IT-Berechtigungen und IT-Sicherheit Für die Unbundling-Konformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur insbesondere ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, dass nicht nur technisch, sondern prozessual umgesetzt ist. Dieses beinhaltet insbesondere den Entzug von Berechtigungen beim Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern/Innen. Die Berechtigungen von Mitarbeitern/Innen, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind zeitnah angepasst worden. Im Berichtszeitraum 2013 fand eine routinemäßige Überprüfung der Berechtigungen in den Netzsystemen (Netzkunden- und Energiedatenmanagementsystem) auf unberechtigte Benutzer statt. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen. 8.) Netzübernahme Strom in 2013 Die SWM Netz hat zum 1. Januar 2013 den Netzbetrieb für das Stromversorgungsnetz der Ortsteile Felchta, Görmar, Saalfeld und Schröterode der Stadt Mühlhausen vom bisherigen Netzbetreiber Thüringer Energienetze GmbH (TEN) übernommen.

8 8 Damit werden ab dem Zeitpunkt der Netzübernahme alle Rechte und Pflichten, welche ursächlich mit dem Netzbetrieb zusammenhängen, von der SWM Netz wahrgenommen. Aus vertraglicher Sicht gingen zunächst die Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsverträge auf die SWM Netz über. Die SWM und SWM Netz stellen die Grundsätze der Gleichbehandlung auch in diesen Netzgebieten sicher. 9.) Nachrüstmaßnahmen nach Systemstabilitätsverordnung Die Nachrüstmaßnahmen aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) sind bereits erfasst und werden in der Umsetzung organisiert. Diese Maßnahmen ergeben keine Diskriminierungspotenziale, da mit der SysStabV die technischen Anforderungen und Nachrüstpflichten für PV-Anlagen gesetzlich geregelt sind. 10.) Installateurbetreuung Gemäß 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) dürfen Arbeiten an elektrischen und gastechnischen Anlagen nur durch in die Installateurverzeichnisse eines Netzbetreibers eingetragene Installateursunternehmen durchgeführt werden. Installateurverzeichnisse der Gas-Installateure im Netzgebiet der SWM Netz werden auf der Internetseite zur Verfügung gestellt. Für die Elektro-Installateure übernimmt dies dienstleistend die TEN. In den Installateurverzeichnissen sind nur Installateure eingetragen, die über eine fachliche Qualifikation und entsprechend technische Ausrüstung verfügen. Die eingetragenen Installateure verfügen über einen gültigen Installateur-Ausweis. Darüber hinaus sind im Internetauftritt der SWM Netz diverse Informationen zu technischen Mindestanforderungen, zum Netzanschluss und zur Anmeldung und Inbetriebnahme (für Gas) veröffentlicht. Die Installateure können die zur Verfügung gestellten Formulare direkt ausfüllen und ausdrucken. Informativ werden Broschüren und persönliche Checklisten zum Download bereitgestellt. Zusätzlich pflegt die SWM Netz einen regelmäßigen Austausch und eine laufende Betreuung der Installateure. Die SWM Netz stellt den Installateuren laufend technische Informationen und Regelungen der SWM Netz zur Verfügung und lädt jährlich neue Installateure zu Informationsveranstaltungen ein, in denen über die tech-

9 9 nischen Informationen und Regelungen der SWM Netz informiert wird. Bei Bedarf wird zu zusätzlichen Informationsveranstaltungen eingeladen, wenn dies zum Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich erscheint. Da die Installateurbetreuung bei den SWM Netz (für Gas) bzw. der TEN (für Strom) integriert ist, sind die Unbundling-Vorgaben gewahrt. 11.) Organisationshandbücher Die SWM hat im Berichtszeitraum die Überarbeitung des Organisationshandbuches abgeschlossen. Zusätzlich wurde ein separates Organisationshandbuch für die SWM Netz erstellt. Die Organisationshandbücher enthalten Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation der Unternehmen, wie z. B. Funktionsbeschreibungen, Verfahrensanweisungen und Betriebsmappen für die Sparten. Die Grundsätze des Unbundlings wurden bei der Erstellung und Neuformulierung beachtet und in einem separaten Kapitel sowohl bei SWM wie auch bei SWM Netz hinterlegt (z. B. Begriffsdefinitionen, Umgang mit sensiblen Informationen, Umgang mit Fremdfirmen, Verpflichtungserklärungen, etc.). Auf das bestehende Gleichbehandlungsprogramm wird als mitgeltende Unterlage verwiesen. E. Fazit Weiterhin beobachtet der Gleichbehandlungsbeauftragte mit hoher Sorgfalt gesetzliche Veränderungen sowie laufende Verfahren, die mit der Ausübung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs in Verbindung stehen. Er informiert die Geschäftsführung der SWM und SWM Netz zeitnah über neue Erkenntnisse. Mögliche Konsequenzen für das eigene Unternehmen werden gemeinsam erörtert und bei konkretem Handlungsbedarf entsprechend umgesetzt. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Berichtszeitraum 2013, im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfungen und Analysen, keine sanktionsrelevanten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm begegnet, so dass auch keine Sanktionen zu verhängen waren.

10 10 Insgesamt kann festgestellt werden, dass die umfangreiche Aufarbeitung und zwischenzeitliche IT-mäßige Umsetzung der entflechtungsrelevanten Themen zu einem deutlichen Rückgang von Anfragen an den Gleichbehandlungsbeauftragten geführt hat. Aufgrund der durchgeführten Schulungstätigkeiten in den Vorberichtszeiträumen und des mittlerweile hinsichtlich des Nichtdiskriminierungsgebots bereits stark ausgeprägten (Rollen-)Verständnisses innerhalb der SWM sowie SWM Netz gab es keine Notwendigkeit, weitere grundlegende Schulungsmaßnahmen in 2013 durchzuführen. Mühlhausen, den 27. März 2014 gez. Mario Werdan (Gleichbehandlungsbeauftragter)

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