Barmenia. Allgemeine Bedingungen für die Barmenia PrivatVorsorge Invest. Versicherungen. (Fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfallschutz)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Barmenia PrivatVorsorge Invest (Fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfallschutz) Barmenia Versicherungen Barmenia Lebensversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee Wuppertal Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und welche Anlagemöglichkeiten haben Sie? 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? 6 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person? 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10 Wann ist eine Aussetzung der Beitragszahlung möglich? 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 12 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 13 Wann können Sie nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufnehmen? 14 Wie können Sie den Beginn der Rentenzahlung flexibel gestalten? 15 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? 16 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre fondsgebundene Rentenversicherung in eine nicht fondsgebundene Rentenversicherung umwandeln? 17 Unter welchen Voraussetzungen können Sie aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen? 18 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 20 Wer erhält die Versicherungsleistung? 21 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 22 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 23 Unter welchen Voraussetzungen können wir das Fondsangebot ändern? 24 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? L DT/V1 Ausgabe 12/ Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 26 Wo ist der Gerichtsstand? 27 Wann können Sie den Mindesttodesfallschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? Anhang der Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? Prinzip der fondsgebundenen Rentenversicherung (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung (Aufschubzeit) Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Mit Beginn der Rentenzahlung wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird; Zertifikate von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. (3) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten; Erträge, die ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. (4) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der versicherten Rente vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (5) Die Höhe der Rente ist vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungskapital) bei Beginn der Rentenzahlung abhängig. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit dem am Bewertungsstichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit multiplizieren. Als Bewertungsstichtag für die Ermittlung der versicher-

2 ten Rente legen wir den fünftletzten Börsentag des letzten Monats der Aufschubzeit zu Grunde. Versicherungsleistungen bei Erleben des Rentenbeginns (6) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir, vorbehaltlich von Absatz 7 Satz 6, die versicherte Rente lebenslänglich je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die vereinbarte Rentenzahlungsweise können Sie bis zum Rentenbeginn durch schriftlichen Antrag ändern. Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart haben, erhöht sich die versicherte Rente nach Beginn der Rentenzahlung jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Bis zum Rentenbeginn können Sie schriftlich eine Begrenzung der Rentenzahlungsdauer vereinbaren. In diesem Fall endet die Rentenzahlung mit Ablauf der Rentenzahlungsdauer, auch wenn die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Verkürzung der Rentenzahlungsdauer bewirkt eine Erhöhung, eine Verlängerung der Rentenzahlungsdauer eine Reduzierung des Rentenfaktors. Dabei gilt Absatz 7 Satz 2 bis 5 entsprechend. (7) Die Höhe der versicherten Rente wird aus dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wert des Deckungskapitals und einem Rentenfaktor, der die Rente je ,00 EUR Deckungskapital angibt, ermittelt. Wir garantieren Ihnen zum vereinbarten Rentenbeginn für das auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beiträgen beruhende Deckungskapital den im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor (garantierter Rentenfaktor). Seiner Berechnung liegen eine vom Geschlecht unabhängige Sterblichkeit auf Basis von 75 % der Sterbenswahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R und ein Zins von 1,25 % zu Grunde. Für Deckungskapital aus Beitragserhöhungen und Zuzahlungen berechnen wir den garantierten Rentenfaktor mit der Sterblichkeit und dem Zins, die für den garantierten Rentenfaktor bei zum Erhöhungs- bzw. Zuzahlungstermin neuen Verträgen verwendet werden. Sollte sich zum vereinbarten Rentenbeginn nach den dann für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) ein Rentenfaktor ergeben, der höher als der jeweilige garantierte Rentenfaktor ist, wird dieser verwendet. Ergibt sich bei Rentenbeginn eine versicherte Rente von weniger als 600,00 EUR jährlich, wird an Stelle einer Rente eine Kapitalabfindung gemäß Absatz 8 erbracht. (8) An Stelle der Rentenzahlung leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist (Kapitalwahlrecht). Mit der Kapitalabfindung erlischt die Versicherung. Unter denselben Voraussetzungen können Sie auch eine teilweise Kapitalabfindung wählen, soweit die verbleibende versicherte Rente den Mindestbetrag von 600,00 EUR jährlich nicht unterschreitet. Als Kapitalabfindung wird das Deckungskapital der Versicherung fällig. Als Stichtag zur Ermittlung des Werts des Deckungskapitals für die Kapitalabfindung legen wir den fünftletzten Börsentag des letzten Monats der Aufschubzeit zu Grunde. (9) Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart, können Sie ab Rentenbeginn auf schriftlichen Antrag eine Vorauszahlung auf sämtliche noch ausstehenden garantierten Renten erhalten. Nach Ablauf der Rentengarantiezeit setzt die Rentenzahlung wieder ein, sofern die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich als Summe der mit dem verwendeten Rechnungszins auf den Fälligkeitstermin der Vorauszahlung abgezinsten noch ausstehenden garantierten Renten. Versicherungsleistungen bei Tod während der Aufschubzeit (10) Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit erbringen wir eine Todesfallleistung in Höhe des vereinbarten Mindesttodesfallschutzes, mindestens jedoch des vorhandenen Werts des Deckungskapitals. Als Stichtag zur Ermittlung des Werts des Deckungskapitals legen wir den zweiten Börsentag nach Zugang der Meldung des Todesfalls in unserer Hauptverwaltung zu Grunde. Versicherungsleistungen bei Tod nach Rentenbeginn (11) Sofern Sie nichts anderes bestimmen, wird im Fall des Todes der versicherten Person nach Rentenbeginn das zu Rentenbeginn vorhandene Kapital abzüglich der gezahlten Renten (ohne Renten aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn, vgl. 2 Abs. 2 Buchstaben d bis f, und etwaiger Erhöhungen der versicherten Rente aus Zuzahlungen nach Beginn der Rentenzahlung, vgl. 15 Abs. 2) ausgezahlt (Kapitalrückzahlung). An Stelle der Kapitalrückzahlung können Sie auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir in diesem Fall die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Ist beim Tod die Rentengarantiezeit noch nicht abgelaufen, können wir unsere Leistungspflicht durch eine einmalige Zahlung ablösen. Ebenso kann der Bezugsberechtigte (vgl. 20) eine Ablösung der weiteren Rentenzahlung durch eine einmalige Zahlung verlangen. Die einmalige Zahlung ergibt sich als Summe der mit dem verwendeten Rechnungszins auf den Ablösungstermin abgezinsten noch ausstehenden garantierten Renten. Ebenfalls können Sie vereinbaren, dass im Fall des Todes der versicherten Person nach Rentenbeginn keine Leistung fällig wird. Die Todesfallleistung nach Rentenbeginn (Kapitalrückzahlung, Rentengarantiezeit, keine Leistung) können Sie bis zum Rentenbeginn durch schriftlichen Antrag ändern. Durch eine Änderung der Todesfallleistung verändert sich der Rentenfaktor. Zahlungsformen der Versicherungsleistungen (12) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteileinheiten eines Fonds ausgesetzt hat, sind wir jedoch berechtigt, an Stelle der Auszahlung des Geldwerts der Fondsanteile dem Anspruchsberechtigten die Fondsanteile zu übertragen. Darüber hinaus kann der Anspruchsberechtigte eine Kapitalabfindung oder einen Rückkaufswert in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. Wir behalten uns jedoch vor, nur ganze Anteile zu übertragen und den Wert gebrochener Anteile auszuzahlen. 2 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Abs. 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Bei dieser Versicherung fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt erst nach Beginn der Rentenzahlung. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Beginn der Rentenzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens (vgl. 1 Abs. 1). Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56a (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) des Versicherungsaufsichtsgesetzes abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56a

3 (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) Versicherungsaufsichtsgesetz können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. (b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven jährlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren zugeordnet und erhöht die Rente aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn (vgl. Abs. 2 Buchstaben c bis g). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages (a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze und die Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Laufende Überschussbeteiligung während der Aufschubzeit (b) Die laufenden Überschussanteile während der Aufschubzeit werden ab Versicherungsbeginn zu Beginn eines jeden Monats fällig. Sie werden dem Anlagestock zugeführt und bis zum dritten Börsentag nach Fälligkeit in Anteileinheiten umgerechnet. Der laufende Überschussanteil besteht aus einem Risikoüberschussanteil, einem Grundüberschussanteil und einem Fondsüberschussanteil. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen enthält der laufende Überschussanteil in jedem Monat, in dem eine Versicherungsperiode beginnt (vgl. 8 Abs. 1), außerdem einen Zusatzüberschussanteil. Der Risikoüberschussanteil bemisst sich nach dem Risikobeitrag (vgl. 4 Abs. 1) für den Monat der Fälligkeit (überschussberechtigter Risikobeitrag). Der Grundüberschussanteil ist ein Geldbetrag in Euro. Der Fondsüberschussanteil bemisst sich nach dem überschussberechtigten Fondsguthaben. Dies ist der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil des Anlagestocks zu Beginn des Monats der Fälligkeit des Fondsüberschussanteils vor Zuführung von Beiträgen und Entnahme von Risikobeiträgen und Kosten. Der Zusatzüberschussanteil bemisst sich nach dem überschussberechtigten Beitrag. Dies ist der in der Versicherungsperiode der Fälligkeit des Zusatzüberschussanteils für die fondsgebundene Rentenversicherung zu zahlende Beitrag. Laufende Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn (c) Nach Rentenbeginn werden die laufenden Überschussanteile monatlich fällig. Der laufende Überschussanteil bemisst sich nach dem mit dem verwendeten Rechnungszins um einen Monat abgezinsten Deckungskapital zum Monatsende (maßgebendes Deckungskapital). (d) Sofern Sie nichts anderes bestimmen, werden die laufenden Überschussanteile eines Versicherungsjahres bis zum Ende des Versicherungsjahres verzinslich angesammelt und zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres für eine zusätzliche Rente verwendet. Daraus resultiert eine steigende Überschussrente, deren jeweils erreichte Höhe für ihre verbleibende Rentenzahlungsdauer garantiert ist. Ist eine garantierte Rentensteigerung vereinbart, erhöht sich die steigende Überschussrente jährlich mindestens um den vereinbarten Prozentsatz der garantierten Rentensteigerung. Die steigende Überschussrente ist selbst wiederum am Überschuss beteiligt. Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die steigende Überschussrente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Ansonsten wird bei Tod der versicherten Person keine Leistung aus der steigenden Überschussrente fällig. Bei der Berechnung des Betrages, der durch die angesammelten laufenden Überschussanteile hinzukommt, werden wir die zum Berechnungstermin für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zu Grunde legen. (e) Sie können aber auch vereinbaren, dass die laufenden Überschussanteile für eine variable Überschussrente verwendet werden. In diesem Fall wird zu Rentenbeginn aus dem vorhandenen Wert des Deckungskapitals und einem Rentenfaktor, der auf den festgelegten Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente beruht, eine Gesamtrente ermittelt. Die variable Überschussrente ist die Differenz dieser Gesamtrente und der nach 1 Abs. 7 ermittelten versicherten Rente. Eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rentensteigerung erstreckt sich auch auf die variable Überschussrente. Ist für den Todesfall nach Rentenbeginn eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die variable Überschussrente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Ansonsten wird bei Tod der versicherten Person keine Leistung aus der variablen Überschussrente fällig. Die variable Überschussrente ist, abgesehen von der Erhöhung auf Grund einer gegebenenfalls vereinbarten garantierten Rentensteigerung, so lange konstant, wie die ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Rechnungsgrundlagen nicht anders festgelegt werden (vgl. Absatz 2 Buchstabe a). Im Fall einer Änderung der Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente erfolgt eine Neuberechnung der Gesamtrente aus dem dann vorhandenen Kapital mit den neuen Rechnungsgrundlagen. Fällt eine Änderung der Rechnungsgrundlagen für die variable Überschussrente auf den Termin einer garantierten Rentensteigerung, führt die Neuberechnung zu einer vom vereinbarten Prozentsatz der garantierten Rentensteigerung abweichenden Veränderung der Gesamtrente. Dabei kann es auch zu einer Verminderung der Gesamtrente kommen. 3 (f) Ebenfalls können Sie vereinbaren, dass die laufenden Überschussanteile für eine fallende Überschussrente verwendet werden. Bei dieser Überschussverwendung werden die laufenden Überschussanteile eines Versicherungsjahres bis zum Ende des Versicherungsjahres verzinslich angesammelt und im nächsten Versicherungsjahr unter gleichmäßiger Verteilung auf die einzelnen Renten des Versicherungsjahres ausgezahlt. Eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rentensteigerung erstreckt sich nicht auf die fallende Überschussrente. (g) Die Überschussverwendung für die Rentenbezugsphase können Sie bis zum Rentenbeginn jederzeit ändern. Nach Rentenbeginn ist eine Änderung nicht mehr möglich. (3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor vor Rentenbeginn ist dabei die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. Nach Rentenbeginn treten die Erträge aus den sonstigen Kapitalanlagen hinzu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt gegebenenfalls unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 8 Abs. 2 und 4 und 9). 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und welche Anlagemöglichkeiten haben Sie? Verwendung der Beiträge (1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung von Kosten bestimmt sind, dem Anlagestock (vgl. 1 Abs. 1) zu und rechnen sie bis zum dritten Börsentag nach Fälligkeit in Anteileinheiten um. Ausgabeaufschläge fallen dabei nicht an. Die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und Kosten, soweit sie nicht von den Beiträgen abgezogen sind, entnehmen wir zu Beginn eines jeden Monats dem Deckungskapital. Für die Todesfallleistung aus den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beiträgen berechnen wir die Risikobeiträge mit vom Geschlecht unabhängigen Sterbenswahrscheinlichkeiten auf Basis der Sterbetafel DAV 2008 T. Für die Todesfallleistungen aus Beitragserhöhungen und Zuzahlungen legen wir die zum Erhöhungs- bzw. Zuzahlungstermin für neue Verträge geltende Sterbetafel zu Grunde. Haben Sie ein Strategiedepot (vgl. Absatz 4) gewählt, entnehmen wir dem Deckungskapital außerdem einmal jährlich auf Basis des Deckungskapitals zum die Gebühr für das Management des Strategiedepots. (2) Insbesondere bei beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme bei ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können.

4 Anlagemöglichkeiten (3) Die Fonds, in denen die zur Anlage bestimmten Teile Ihrer Beiträge angelegt werden sollen, können Sie aus der von uns angebotenen Liste selbst auswählen. Sie können die zur Anlage bestimmten Teile Ihrer Beiträge in bis zu zehn Fonds gleichzeitig investieren. Dabei muss der Anteil jedes einzelnen Fonds mindestens 10 % betragen. Im Deckungskapital Ihrer Versicherung können Sie bis zu 25 Fonds gleichzeitig halten. (4) Alternativ können Sie auch ein von uns angebotenes Strategiedepot wählen. In diesem Fall erfolgt die Auswahl und Festlegung der prozentualen Aufteilung der Fonds durch einen Anlageausschuss. Indem Sie ein bestimmtes Strategiedepot auswählen, ermächtigen Sie uns, im Rahmen der Anlagerichtlinie des Strategiedepots die Auswahl und prozentuale Aufteilung der Fonds jederzeit zu ändern. Änderung der Fondsauswahl und Fondswechsel (5) Sie können jederzeit schriftlich eine Änderung der Auswahl oder der prozentualen Aufteilung der Fonds für die künftigen zur Anlage bestimmten Teile Ihrer Beiträge verlangen. Die Änderung der Fondsauswahl führen wir spätestens am zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags in unserer Hauptverwaltung mit Wirkung zum nächsten Monatsersten durch. Je Kalenderjahr sind vier Änderungen der Fondsauswahl kostenlos. (6) Außerdem können Sie jederzeit schriftlich einen Wechsel der dem Deckungskapital Ihrer Versicherung zu Grunde liegenden Fonds verlangen (Fondswechsel). In diesem Fall wird der Wert der umzuschichtenden Anteileinheiten ermittelt und in Anteileinheiten der neuen Fonds umgerechnet. Ausgabeaufschläge fallen dabei nicht an. Die Umrechnung nehmen wir spätestens am zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags in unserer Hauptverwaltung vor. Wünschen Sie den Fondswechsel zu einem bestimmten Termin, muss Ihr Antrag spätestens zwei Börsentage vor dem gewünschten Termin in unserer Hauptverwaltung zugehen. Je Kalenderjahr sind vier Fondswechsel kostenlos. Solange eine Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteileinheiten eines Fonds ausgesetzt hat, ist ein Wechsel des entsprechenden Fonds nicht möglich. Ablaufmanagement (7) In den letzten 60 Monaten vor Rentenbeginn führen wir ein Ablaufmanagement zur Sicherung des erreichten Werts Ihrer Versicherung durch. Beim Ablaufmanagement schichten wir die gutgeschriebenen Anteile aller in das Ablaufmanagement einbezogenen Fonds schrittweise zu jedem Monatsersten in risikoärmere Fonds aus unserem dann gültigen Fondsangebot um. Der umzuschichtende Anteil des Fondsguthabens ergibt sich aus der Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Rentenbeginn. Im ersten Monat wird 1/60 des Fondsguthabens umgeschichtet, im zweiten Monat 1/59 usw. bis zum restlichen Fondsguthaben im letzten Monat vor Rentenbeginn. Vor Beginn des Ablaufmanagements erhalten Sie von uns eine Information über den Start des Ablaufmanagements und die Zielfonds, in die die Umschichtungen erfolgen. Sie haben dann die Möglichkeit, dem Ablaufmanagement zu widersprechen. Ein laufendes Ablaufmanagement können Sie zu jedem Monatsersten ausschalten. Ebenso können Sie ein ausgeschaltetes Ablaufmanagement zu jedem Monatsersten wieder einschalten. Das Ablaufmanagement und alle in seinem Rahmen vorgenommenen Umschichtungen des Fondsguthabens sind für Sie kostenlos. 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- Waffen/-Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Abs. 10 berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ( 11 Abs. 4). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Abs. 10 berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ( 11 Abs. 4), sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von einem von uns zu bestellenden unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 6 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Stichtag gemäß 1 Abs. 10 berechneten Rückkaufswert ( 11 Abs. 3). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 4 (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir gemäß 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß 11 Abs. 4 und 5, vermindert um den Abzug gemäß 11 Abs Abs. 4 Satz 2 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir gemäß 19 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir verzichten auf dieses Recht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt worden ist. (7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten ( 19 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz). (8) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um ( 11). Vertragsanpassung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf unser Recht zur Vertragsanpassung. (10) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.

5 Ausübung unserer Rechte (11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist können wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. (12) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (14) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 5 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlungen ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei beitragsfreien Versicherungen ist die Versicherungsperiode ein Monat. (2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - gemäß 37 Versicherungsvertragsgesetz vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns gemäß 38 Versicherungsvertragsgesetz auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 10 Wann ist eine Aussetzung der Beitragszahlung möglich? Wenn Ihre Versicherung mindestens 24 Monate bestanden hat und bis dahin keine Beitragsrückstände angefallen sind, können Sie mit uns für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten schriftlich eine Aussetzung der Beitragszahlung für Ihre fondsgebundene Ren-tenversicherung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der Geldwert des vorhandenen Deckungskapitals mindestens 1.500,00 EUR beträgt. Durch eine Aussetzung der Beitragszahlung werden keine weiteren Beitragsteile dem Anlagestock (vgl. 5 4 Abs. 1) zugeführt. Außerdem vermindert sich die Mindesttodesfallleistung entsprechend dem Verhältnis der Summe der unter Berücksichtigung der Aussetzung der Beitragszahlung für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge zur Summe der ursprünglich für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge. Mit der Wiederaufnahme der Beitragszahlung können Sie verlangen, die auf den Aussetzungszeitraum entfallenden Beiträge durch eine einmalige Zuzahlung oder durch eine Erhöhung der Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdauer auszugleichen. 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn der fortzuzahlende Beitrag den Mindestbetrag von 240,00 EUR jährlich oder das verbleibende Deckungskapital den Mindestbetrag von 3.000,00 EUR unterschreitet. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil. Auszahlungsbetrag (3) Nach einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (Absätze 4 und 5), vermindert um den Abzug (Absatz 6). Die die Ihrer Versicherung bereits zugeteilten Überschussanteile sind in dem Rückkaufswert enthalten. Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. Rückkaufswert (4) Der Rückkaufswert ist nach 169 Versicherungsvertragsgesetz der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert - dies ist der Wert des Deckungskapitals - der Versicherung. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen ist der Rückkaufswert jedoch mindestens der Zeitwert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 12 Abs. 2 Satz 4) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Monate der Vertragslaufzeit bzw. bei einer Beitragszahlungsdauer unter 60 Monaten auf die gesamte Beitragszahlungsdauer ergibt. (5) Als Stichtag zur Ermittlung des Werts des Deckungskapitals für den Rückkaufswert legen wir den fünftletzten Börsentag des Monats, in dem die Versicherung endet, zu Grunde. Abzug bei Kündigung (6) Von dem nach Absatz 4 und 5 ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug vor. Dieser beträgt 0,1 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung, die bei Tod der versicherten Person zum Kündigungstermin fällig würde, und dem vorhandenen Deckungskapital, mindestens 75,00 EUR. Der Abzug entfällt, wenn bereits mindestens ¾ der vereinbarten Aufschubzeit vergangen sind. Bei beitragsfrei gestellten Versicherungen entfällt er ebenfalls. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Weitere Erläuterungen zur Kalkulation des Abzugs finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen.

6 Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf Grund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Mögliche Nachteile einer Kündigung (7) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen ist in der Anfangszeit der Versicherung wegen der Verrechnung von Abschlussund Vertriebskosten (vgl. 12) nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag ist der Rückkaufswert in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit in der Regel geringer als der gezahlte Einmalbeitrag, weil dem Einmalbeitrag die Abschluss- und Vertriebskosten sowie ein Teil der übrigen Kosten entnommen werden. Außerdem wird bei einer Kündigung der in Absatz 6 genannte Abzug vorgenommen. Einen garantierten Mindestbetrag für den Rückkaufswert gibt es nicht. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (8) Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (Beitragsfreistellung). In diesem Fall wird die Versicherung zum Schluss der Versicherungsperiode, für die letztmalig ein vollständiger Beitrag gezahlt wurde, ganz oder teilweise unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 4 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Dabei vermindert sich die Mindesttodesfallleistung entsprechend dem Verhältnis der gezahlten Beiträge zur Summe der ursprünglich für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge. Kein Abzug bei einer Beitragsfreistellung (9) Einen nach 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz möglichen Abzug nehmen wir bei einer Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung nicht vor. Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung (10) Wenn Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 12) nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 2 als Deckungskapital nach einer Beitragsfreistellung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für das Deckungskapital nach einer Beitragsfreistellung zur Verfügung. Einen garantierten Mindestbetrag für das Deckungskapital nach einer Beitragsfreistellung gibt es nicht. Mindestversicherungsleistung für eine Beitragsfreistellung (11) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und unterschreitet das vorhandene Deckungskapital Ihrer Versicherung den Mindestbetrag von 3.000,00 EUR, können Sie Ihre Versicherung beenden und den Auszahlungsbetrag nach Absatz 3 erhalten oder die Versicherung beitragspflichtig weiterführen. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn der fortzuzahlende Beitrag 240,00 EUR jährlich nicht unterschreitet. Keine Beitragsrückzahlung (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 12 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. (2) Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen wenden wir das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur der Mindestwert gemäß 11 Absatz 4 Satz 2 für einen Rückkaufswert oder das Deckungskapital nach einer Beitragsfreistellung vorhanden ist (vgl. 11). (5) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei Zuzahlungen entnehmen wir die Abschluss- und Vertriebskosten dem Einmalbeitrag bzw. der Zuzahlung. Die übrigen Kosten werden zum Teil dem Einmalbeitrag bzw. der Zuzahlung entnommen und ansonsten über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. 13 Wann können Sie nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufnehmen? (1) Innerhalb von 36 Monaten nach einer Beitragsfreistellung der Versicherung können Sie schriftlich verlangen, die Beitragszahlung ganz oder teilweise wieder aufzunehmen (Wiederinkraftsetzung). Der Beitrag muss mindestens 240,00 EUR jährlich betragen. (2) Mit der Wiederinkraftsetzung der Versicherung können Sie verlangen, die auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge durch eine einmalige Zuzahlung oder durch eine Erhöhung der Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdauer auszugleichen. (3) Für die Wiederinkraftsetzung der Versicherung und den Ausgleich der auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge gelten die bisherigen Berechnungsgrundlagen (Sterblichkeit, Zins) für den garantierten Rentenfaktor (vgl. 1 Abs. 7) und die Risikobeiträge (vgl. 4 Abs. 1) Wie können Sie den Beginn der Rentenzahlung flexibel gestalten? Teilrenten und Liquiditätsreserve (1) Zum vereinbarten Rentenbeginn können Sie auch nur einen Teilbetrag des Deckungskapitals Ihrer Versicherung für die Rentenzahlung verwenden (Teilrente) und den Rest als Liquiditätsreserve im Anlagestock belassen. Voraussetzung ist, dass die Teilrente den Mindestbetrag von 600,00 EUR jährlich erreicht und die Liquiditätsreserve einen Wert von mindestens 2.500,00 EUR hat. Aus der Liquiditätsreserve können Sie jederzeit Entnahmen verlangen, sofern die Entnahme mindestens 1.000,00 EUR beträgt und die verbleibende Liquiditätsreserve einen Wert von mindestens 1.000,00 EUR hat. Unterschreitet die verbleibende Liquiditätsreserve diesen Mindestbetrag, können Sie die Liquiditätsreserve nur vollständig entnehmen. Als Stichtag zur Ermittlung des Werts der Liquiditätsreserve legen wir den zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags auf die Entnahme in unserer Hauptverwaltung zu Grunde. Drei Entnahmen aus der Liquiditätsreserve während des Rentenbezugs sind kostenlos. Sie können aber auch jederzeit verlangen, dass die Liquiditätsreserve zum nächsten Monatsersten ganz oder teilweise zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet wird. Eine teilweise Verwendung ist jedoch nur möglich, wenn die verbleibende Liquiditätsreserve einen Wert von mindestens 1.000,00 EUR hat. Spätestens zu Beginn des Monats, in dem die versicherte Person das 76. Lebensjahr vollendet, müssen Sie die Liquiditätsreserve vollständig entnehmen oder zur Erhöhung der versicherten Rente verwenden. Für eine Verrentung der Liquiditätsreserve garantieren wir Ihnen einen Rentenfaktor auf Basis der gleichen Sterblichkeit und des gleichen Zinses, die dem zum ursprünglichen Rentenbeginn garantierten Rentenfaktor zu Grunde lagen (vgl. 1 Abs. 7). Sollte sich nach den zum Verrentungstermin für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor ergeben, wird dieser verwendet. Im Todesfall der versicherten Person wird der Wert der Liquiditätsreserve ausgezahlt. Als Stichtag zur Ermittlung des Werts der Liquiditätsreserve legen wir den zweiten Börsentag nach Zugang der Meldung des Todesfalls in unserer Hauptverwaltung zu Grunde. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (2) Sie können jederzeit schriftlich verlangen, den Beginn der Rentenzahlung auf einen früheren als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt, maximal bis auf den nächsten Monatsersten vorzuziehen. Dadurch vermindert sich der Rentenfaktor. Für den garantierten Rentenfaktor zum neuen Rentenbeginn gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen (Sterblichkeit, Zins), die dem zum ursprünglichen Rentenbeginn garantierten Rentenfaktor zu Grunde lagen (vgl. 1 Abs. 7). (3) Ergibt sich zum neuen Rentenbeginn eine versicherte Rente von weniger als 600,00 EUR jährlich, wird an Stelle einer Rente eine Kapitalabfindung erbracht. (4) Unter den Bedingungen von Absatz 1 können Sie zum neuen Rentenbeginn auch nur eine Teilrente erhalten und den Rest des auf Ihren Vertrag entfallenden Teils des Anlagestocks als Liquiditätsreserve im Anlagestock belassen. (5) Wird der Rentenbeginn vorgezogen, ist eine vollständige oder teilweise Kapitalabfindung zum neuen Rentenbeginn mit der in 1 Abs. 8 genannten Antragsfrist möglich.

7 Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (6) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie schriftlich verlangen, den Beginn der Rentenzahlung auf einen späteren als den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt hinauszuschieben. Ein Hinausschieben des Rentenbeginns ist sowohl unter Fortsetzung der Beitragszahlung als auch beitragsfrei möglich. Der neue Rentenbeginn darf nicht später als zu Beginn des Monats, in dem die versicherte Person das 76. Lebensjahr vollendet, liegen. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird diese gegebenenfalls auf die für das neue Alter bei Rentenbeginn maximal zulässige Rentengarantiezeit reduziert. Durch ein Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich der Rentenfaktor. Wir garantieren Ihnen zum neuen Rentenbeginn einen Rentenfaktor auf Basis der gleichen Sterblichkeit und des gleichen Zinses, die dem zum ursprünglichen Rentenbeginn garantierten Rentenfaktor zu Grunde lagen (vgl. 1 Abs. 7). Sollte sich nach den zum neuen Rentenbeginn für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor ergeben, wird dieser verwendet. Wird der Rentenbeginn hinausgeschoben, beschränkt sich die Versicherungsleistung im Todesfall der versicherten Person während der verbleibenden Aufschubzeit auf den für den Stichtag gemäß 1 Abs. 10 berechneten Wert des Deckungskapitals der Versicherung. (7) Unter den Bedingungen von Absatz 1 können Sie zum neuen Rentenbeginn auch nur eine Teilrente erhalten und den Rest des auf Ihren Vertrag entfallenden Teils des Anlagestocks als Liquiditätsreserve im Anlagestock belassen. (8) Wird der Rentenbeginn hinausgeschoben, ist eine vollständige oder teilweise Kapitalabfindung zum neuen Rentenbeginn mit der in 1 Abs. 8 genannten Antragsfrist möglich. 15 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? (1) Während der Aufschubzeit können Sie jederzeit eine Zuzahlung zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung leisten. Die Zuzahlung muss mindestens 500,00 EUR betragen. Durch eine Zuzahlung wird der vereinbarte Mindesttodesfallschutz nicht erhöht (vgl. 1 Abs. 10). (2) Sie können auch nach Beginn der Rentenzahlung jederzeit Zuzahlungen zur Erhöhung der versicherten Rente leisten. Die Zuzahlung muss mindestens 500,00 EUR betragen. Eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rentensteigerung erstreckt sich auch auf die Erhöhung der versicherten Rente aus der Zuzahlung. Die Erhöhung der versicherten Rente errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person und den zum Erhöhungstermin für neue Rentenversicherungen geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins). Erhöhungstermin ist der Beginn des Monats, der auf den Zugang der Zuzahlung folgt. 16 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre fondsgebundene Rentenversicherung in eine nicht fondsgebundene Rentenversicherung umwandeln? (1) Sie können Ihre fondsgebundene Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung mit Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres, in eine von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene nicht fondsgebundene Rentenversicherung umwandeln. (2) Bei der Umwandlung bleiben Ihre Beitragszahlungsweise und die Höhe Ihres Beitrages unverändert. Auch der bisher vorgesehene Rentenbeginn ändert sich nicht. Die Versicherungsleistungen berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis des neuen Tarifs. Dabei legen wir den Geldwert des Deckungskapitals am fünftletzten Börsentag des Monats, in dem die Umwandlung erfolgt, zu Grunde. Soweit sich die vertraglich vereinbarte Leistung für den Todesfall durch die Umwandlung erhöht, machen wir die Erhöhung vom Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung der versicherten Person abhängig. 17 Unter welchen Voraussetzungen können Sie aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen? (1) Während der Aufschubzeit können Sie jederzeit schriftlich eine Entnahme aus dem Deckungskapital verlangen, sofern - der Geldwert der Entnahme mindestens 1.000,00 EUR beträgt, - das nach der Entnahme verbleibende Deckungskapital mindestens 3.000,00 EUR beträgt. Als Stichtag zur Ermittlung des Werts der Anteileinheiten, die dem Deckungskapital entnommen werden, legen wir den zweiten Börsentag nach Zugang Ihres Antrags auf Entnahme in unserer Hauptverwaltung zu Grunde. Drei Entnahmen aus dem Deckungskapital während der Aufschubzeit sind kostenlos. (2) Eine Rückzahlung der Entnahme ist nicht möglich. (3) Nach einer Entnahme aus dem Deckungskapital vermindert sich der vereinbarte Mindesttodesfallschutz im Verhältnis des verbleibenden zum vor der Entnahme vorhandenen Deckungskapital. 18 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. (2) Wir können vor jeder Rentenzahlung oder einer Kapitalabfindung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen und Überschussanteile sind an uns zurückzuzahlen. (4) Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, vorzulegen. (5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. (6) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen 7 Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. (7) Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Empfangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 6 entsprechend. 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des 20 Abs. 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 20 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. (2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absätze 1 und 2) sowie die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag - soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind - sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher wirksame Verfügungen vorgenommen haben. 21 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 22 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? (1) Während der Aufschubzeit erhalten Sie von uns jährlich eine Mitteilung, der Sie den Wert der Anteileinheiten sowie den Wert des Deckungskapitals entnehmen können; der Wert des Deckungskapitals wird in Anteileinheiten und als Geldbetrag aufgeführt.

8 (2) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert Ihrer Versicherung jederzeit an. 23 Unter welchen Voraussetzungen können wir das Fondsangebot ändern? (1) Das bei Vertragsabschluss gültige Fondsangebot kann während der Vertragslaufzeit Änderungen unterliegen. Wir können weitere Fonds in unser Fondsangebot aufnehmen. Aus dem Fondsangebot herausnehmen können wir einen Fonds nur, wenn für den Fonds eine erhebliche Änderung eintritt, die wir nicht beeinflussen können. Solche Änderungen sind beispielsweise - die Schließung oder Auflösung eines Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft, - die Änderung der Anlagegrundsätze eines Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft, - die nachträgliche Erhebung oder die Erhöhung von Kosten, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden - die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance eines Fonds im Vergleich zum Marktdurchschnitt, - die deutliche Verschlechterung oder der Wegfall von Ratings eines Fonds. Eine Liste mit den aktuell zur Auswahl stehenden Fonds können Sie jederzeit bei uns anfordern. (2) Nehmen wir einen Fonds aus dem Fondsangebot heraus und ist Ihre Versicherung davon betroffen, werden wir Sie schriftlich benachrichtigen und Ihnen als Ersatz einen neuen Fonds benennen, der in seiner Zusammensetzung dem Anlageprofil des bisherigen Fonds am nächsten liegt. Ab Zugang der Benachrichtigung können Sie innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds aus unserem aktuellen Fondsangebot als Ersatz für den wegfallenden Fonds auswählen. Eine Liste der zur Auswahl stehenden Fonds erhalten Sie mit der Benachrichtigung. Benennen Sie uns bis zum Ablauf dieser Frist keinen Fonds, werden wir den in der Benachrichtigung genannten Fonds verwenden. Ein Fondswechsel auf Grund des Wegfalls eines Fonds aus dem Fondsangebot ist kostenlos. 24 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen - Verzug mit Beiträgen - Rückläufern im Lastschriftverfahren - Erstellung von Angeboten für Vertragsänderungen - Durchführung von Vertragsänderungen - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen - Änderungen der Fondsauswahl ab der fünften Änderung innerhalb eines Kalenderjahres - Durchführung von Fondswechseln ab dem fünften Fondswechsel innerhalb eines Kalenderjahres - Entnahmen aus dem Deckungskapital ab der vierten Entnahme während der Aufschubzeit - Übertragung von Anteileinheiten an Stelle der Zahlung eines Geldbetrages - Entnahmen aus der Liquiditätsreserve ab der vierten Entnahme während des Rentenbezugs. (2) Die Höhe der Abgeltungsbeträge können Sie der jeweils gültigen Gebührenordnung entnehmen. Die Höhe der Abgeltungsbeträge kann von uns nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils gültige Gebührenordnung können Sie jederzeit bei uns anfordern. (3) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird - im letzteren Fall - entsprechend herabgesetzt. (4) Sofern Steuern und andere öffentliche Abgaben anfallen, die sich unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis begründen, werden wir Ihnen diese belasten. 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. 26 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 27 Wann können Sie den Mindesttodesfallschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? (1) Während der Aufschubzeit können Sie ab dem zweiten Versicherungsjahr den Mindesttodesfallschutz (vgl. 1 Abs. 10) bei Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherung): - Heirat der versicherten Person oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch die versicherte Person; - Geburt eines Kindes der versicherten Person oder Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person; - Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die versicherte Person nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums; - Aufnahme der Berufstätigkeit durch die versicherte Person in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung; - Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit durch die versicherte Person in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf, der die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erfordert (verkammerter Beruf), sofern die versicherte Person aus dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht; - Erhöhung des Einkommens der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mindestens 20 % innerhalb eines Jahres; - Erhöhung des erwirtschafteten Gewinns vor Steuern der versicherten Person aus selbststän diger oder freiberuflicher Tätigkeit der letzten drei Kalenderjahre um mindestens 30 % im Vergleich zum erwirtschafteten Gewinn vor Steuern der drei vor diesem Zeitraum liegenden Kalenderjahre; - erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi cherung durch das Jahreseinkommen der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres; - Wegfall eines Anspruchs der versicherten Person auf eine Hinterbliebenenabsicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung; - Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens ,00 EUR durch die versicherte Person zur Eigennutzung. - Aufnahme eines Darlehens von mindestens ,00 EUR durch die versicherte Person zur Errichtung einer Immobilie zur Eigennutzung. Ihr Recht auf Nachversicherung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses durch Vorlage schriftlicher Nachweise geltend machen. Die Erhöhung des Mindesttodesfallschutzes können Sie mit Frist von einem Monat zur nächsten Versicherungsperiode beantragen. (2) Die Erhöhung des Mindesttodesfallschutzes ist pro Ereignis auf die Hälfte des zu Versicherungsbeginn vereinbarten Mindesttodesfallschutzes und auf ,00 EUR begrenzt. Einschließlich der Erhöhung darf der Mindesttodesfallschutz zusammen mit der gesamten Versicherungssumme für den Todesfall aller auf das Leben der versicherten Person bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. bestehenden Versicherungen ,00 EUR nicht überschreiten. Der Mindesttodesfallschutz darf außerdem nicht mehr als das Doppelte der Summe aller für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne Beiträge für eingeschlossene Zusatzversicherungen) betragen. Die Anzahl der Erhöhungen ist auf drei beschränkt. (3) Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, wenn - die versicherte Person das 45. Lebensjahr vollendet hat oder - die Versicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde. (4) Die Erhöhung des Mindesttodesfallschutzes können Sie mit unveränderten Beiträgen oder in Verbindung mit einer Erhöhung des Beitrags vornehmen. 8

9 Anhang der Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihrer Versicherung Bei Kündigung Ihrer Versicherung wird der in 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte Abzug erhoben. Bei seiner Kalkulation wird folgender Umstand berücksichtigt: Ausgleich von Veränderungen der Risikolage des verbleibenden Versichertenkollektivs Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. 9

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