Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen anlässlich einer Veranstaltung. Der Antrag ist 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn einzureichen bei:
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- Franz Vogt
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1 Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen anlässlich einer Veranstaltung Der Antrag ist 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn einzureichen bei: Stadt Gummersbach Der Bürgermeister Fachbereich 3 Rathausplatz Gummersbach Genehmigung 29 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 3 StVO Genehmigung 45 Abs. 1 und 3 StVO Erlaubnis 29 Abs. 2 StVO Az Antragsteller Firma/Verein/Organisation Geschäftsführer/Vorstand (Name, Vorname) Ansprechpartner (Name, Vorname) Straße PLZ/Ort Telefon (tagsüber) Faxnummer Mobilfunknummer des Ansprechpartners -Adresse/Homepage
2 Veranstaltungsort (Stadt/Gemeinde und Ortsteil) Veranstaltungsart (z.b. Festzug, Radsport) Gewünschte Maßnahme mit Begründung Datum und Uhrzeit Benutzte Strecke (ggf. separate Anlage mit Streckenbeschreibung zufügen) (z.b. bei Umzügen, Sportveranstaltungen, Konvoi- / Orientierungsfahrten) Voraussichtliche Teilnehmerzahl Teilnehmer Kfz Parkplätze auf Wiesen ja (Lage in Verkehrszeichenplan eintragen) nein Wald- und Wirtschaftswege betroffen Buslinien des VRS betroffen ja nein ja nein Brauchtumsveranstaltung (z.b. Karneval, Schützenumzüge, Erntedankfeste) nein ja mit Fahrzeugen ja nein mit Personentransport ja nein mit pferdebespannten Fahrzeugen ja nein Sonstige Bemerkungen Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift
3 Verkehrszeichenplan Ein Verkehrszeichenplan ist jedes Jahr neu einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur nach persönlicher Rücksprache zulässig. Im Verkehrszeichenplan sollen neben den vorgesehenen Verkehrsregelungen die Örtlichkeiten mit Angabe von Orts- und Straßennamen, ggf. Klassifizierungen von Straßen (z.b. B 55, K 13, L 129), sowie Wald- und Wirtschaftswege und Privatwege eingetragen werden. Hierbei sind wesentliche Punkte der Veranstaltung zu markieren (z.b. Festplatz, Besucherparkplätze). Bei Umzügen und sportlichen Veranstaltungen ist die benutzte Strecke farblich darzustellen. Hinweis: Eine Veranstaltung stellt eine Sondernutzung im Sinne des 8 Bundesfernstraßengesetz bzw. des 18 Straßen-Wegegesetz Nordrhein-Westfalen dar. Das Formblatt über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Veranstaltererklärung ist dem Antrag beizufügen. Kontakt: Andreas Puhl Telefon: 02261/ Fax: 02261/ Mail: andreas.puhl@gummersbach.de Der angekreuzte Versicherungsschutz muss vorhanden sein und ist -sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird- durch die Vorlage einer Versicherungspolice oder verbindlichen Haftungszusage der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Antragsunterlagen gelten nicht als Nachweis. Bei den geforderten Versicherungssummen handelt es sich um Mindestversicherungssummen. >>Eine abschließende Antragsbearbeitung ist erst bei Eingang geforderter Nachweise möglich.<< Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen mit Kraftwagen (auch Rennen) oder für gemischte Veranstaltungen ,00 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens ,00 ) ,00 für Sachschäden ,00 für Vermögensschäden Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts (auch Rennen) ,00 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens ,00 ) ,00 für Sachschäden 5.000,00 für Vermögensschäden bei Rennen ,00 für Vermögensschäden Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung für Radsportveranstaltungen oder für andere Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen) oder für Volkswanderungen/-läufe/-umzüge/-märsche ,00 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens ,00 ) ,00 für Sachschäden 5.000,00 für Vermögensschäden
4 Hinweis: Bei zugelassenen Fahrzeugen mit schwarzen oder roten Kennzeichen muss die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden. Der Veranstalter muss sich aber vom Vorhandensein der Versicherung überzeugen. Bei Fahrzeugen mit grünen Kennzeichen muss die Versicherungspolice mit dem Zusatz gilt für den Einsatz auf der Veranstaltung... am... vorgelegt werden. Zusätzlich muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen statt finden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen pauschal verlangt werden: Fahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen mit Kraftwagen ,00 Fahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts ,00 Unfallversicherung für Rennen mit Kraftwagen und Motorrädern/Karts oder Sonderprüfungen mit Renncharakter für den einzelnen Zuschauer in Höhe von: ,00 für den Todesfall und ,00 für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen. Hinweis: Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht: Unfallversicherung für Rennen für Personen die als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilclubs in Höhe von: 7.500,00 für den Todesfall ,00 für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) Die Unfallversicherung für Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer muss nicht nachgewiesen werden. Der Veranstalter muss sich aber vom Vorhandensein der Versicherung überzeugen.
5 Veranstaltererklärung... (Veranstalter)... (Verantwortlicher, Vorname, Name, Anschrift).... (Ort) (Datum) An Stadt Gummersbach Der Bürgermeister Fachbereich 3 Rathausplatz Gummersbach Hinsichtlich der von mir beantragten Veranstaltung... (Bezeichnung und Datum der Veranstaltung) Erkläre ich Folgendes: 1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. 18 Straßen- Wegegesetz des Land Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) darstellt und ich als Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 2. Mir ist bekannt, dass der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 3. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichte ich mich diese zu erstatten. 4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie ggf. notwendigen Unfallversicherungspflicht bin ich informiert. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stelle ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt. Mir ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann.. (Unterschrift)... (Name in Druckschrift oder Stempel)
6 Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung Versicherungsgesellschaft Ort, Datum An: Name des Veranstalters/Versicherungsnehmers Ort Betreff: Bezeichnung der Veranstaltung am: Veranstaltungstag/e Versicherungsschein-bzw. Mitglieds-Nr.: Bestätigung Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 StVO (Randnr ) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht. - Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter abzusichern sind ( 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie beim Bestehen einer KfZ-Haftpflichtversicherung einzutreten ist ( 2 Abs. 2 PflVG). - Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche (wie z.b. straßenrechtliche Erstattungsansprüche). Individuelle gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffendes bitte ankreuzen): Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall: Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person), Euro für Sachschäden und Euro für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person), für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person). Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das -fache dieser Versicherungssumme. Unterschrift Name in Druckschrift oder Stempel
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