Themen im. Bitte am zur Mitgliederversammlung zahlreich erscheinen. September Jahrgang, Nr. 212

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1 September Jahrgang, Nr. 212 Das Fachblatt für den Verband der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.v. Bitte am zur Mitgliederversammlung zahlreich erscheinen...lesen Sie auf Seite 3 Energiewende braucht die Hausbesitzer Einsparpotenzial in Ein- und Zweifamilienhäusern sup.- Es gibt Themen, deren Erledigung wir gerne den Politikern überlassen. Dafür werden sie schließlich gewählt und bezahlt. Die große Aufgabe der Energiewende würde allerdings scheitern, wenn sie einfach an die Volksvertreter delegiert wird. Hier muss jeder einzelne Bürger in seinem persönlichen Bereich dazu beitragen, dass die knapper wer- Themen im Fortsetzung auf Seite 12 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Persönliche Einladung zur Mitglirderversammlung. RAinVilma Niclas Information für Alt- und Neuanschließer zu Trinkund Abwasserbeiträgen lnformationen und Termine Seite 6 Seite 7 Seite 10 Seite 10 Gültige Satzung aus dem Jahr 1990 Entwurf der neuen Satzung Christoph Schulze, MdL Die Katze ist aus dem Sack! Kein Lärmschutz für 75% der Lärmbetroffenen

2 September 2013 Editorial: EDITORIAL von Peter Schulz Sommer-Pause!? Wie auch im vergangenen Jahr haben der Vorstand und der Geschäftsführer auch dieses Jahr keine Sommer-Pause gekannt! Natürlich waren einzelne Mitglieder des Vorstandes im Urlaub ganz in der Nähe, oder auch mal weiter weg. Der Vorstand war durchgängig erreichbar und viele von Ihnen konnten sich verlässlich Rat suchen. Nun haben Sie lieber Vereinsmitglieder unsere September-Ausgabe in Ihren Händen, der Spätsommer beginnt und wir wissen, da war ja doll was los in diesem Sommer! Ich spreche nicht nur von der Hitze bei Tag und in der Nacht. Ich spreche auch von Rücktritten, deren Begleitumständen und nicht nachvollziehbaren Folgen. Da werden einfach Kompetenzen des Landes Brandenburg verschoben, nach Berlin verschoben. Wir berichten in dieser Ausgabe darüber. Kaum Ferienende, da sind die Straßenränder voller Papier. Wahlkampf! Bundestags- Wahlkampf steht uns ins Haus. Die Schlagwörter sagen viel und gar nichts! In dieser Ausgabe veröffentlichen Wahlprüfsteine für Sie. Nun nimmt jeder von uns auf die verschiedenste Art und Weise teil am sogenannten Wahlkampf. Als Verband vermeiden wir tunlichst jedwede Hinwendung zu Kandidaten. Prüfsteine, gerade diese dienen dazu lebensnah, zu prüfen. Eben wie unsere Betroffenheiten wahr und ernst genommen werden! Im letzten Editorial sagte ich, nehmen Sie sich Zeit für den Sommer. Nun sage ich zum Abschluss, genießen Sie den farbenfrohen Herbst, auch wenn es mal stürmt. Viele nehmen sich Freizeit und fahren weg. Genießen Sie auch diesen Urlaub, denn Sie haben es sich verdient! Sprechzeiten beachten! Sprechzeiten Geschäftsführer Peter Schulz im Büro Woltersdorf, Werderstr. 1-8, Haus A ereichbar: Sprechzeiten: Dienstag + Donnerstag 10:00-16:00 Telefon : (Anrufbeantworter geschaltet) Fax : gf.eigenheimer@yahoo.de Die Hauptgeschäftsstelle in Königs Wusterhausen, Cottbuserstr. 48 Sprechzeiten: Montag 10:00-16:00 Telefon: Andere Termine für Beratungen und Gespräche können telofonisch vereinbart werden. Der Vorstand Bauernweisheiten September schön in den ersten Tagen, willden ganzen Herbst ansagen. Septemberwärme dann und wann zeigt einen strengen Winter an. impressum Die Zeitung erscheint monatlich und wird kostenlos an die Verbandsmitglieder verschickt und in öffentlichen und privaten Einrichtungen verteilt, die sich nach Art und Inhalt mit den in dieser Zeitung behandelten Themen beschäftigen. Ziel der Zeitung ist es, eine interessierte Öffentlichkeit über alle Fragen, die mit Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, umfassend aufzuklären und zu informieren. Dazu stehen kompetente Berater - wie z.b. Rechtsanwälte oder Kommunalpolitiker - dem verbandsinternen Redaktionsbeirat zur Seite. Beiträge, deren Autoren genannt werden, stellen die Meinung des Autors und nicht in jedem Falle die der Redaktion dar! Herausgeber und Druck: Verband der Eigenheim- und Grundstücksbe sit zer Land Brandenburg 1990 e.v Verbandsregister: VR 5497 CB Bankverbindung: Mittelbrandenburgischen Sparkasse, BLZ: , Konto Geschäftsstelle: Cottbuser Str. 48, Königs Wusterhausen Tel..: , Fax:03362/ Anzeigenannahme: Achim Kober, Albrecht-Dürer-Str Blankenfelde Tel.: , Fax Für Anzeigen gilt die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste (Nr.2/2002 Seite 2 eigenheimer@t-online.de

3 Monatsthema: Liebe Verbandsmitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, September 2013 Persönliche Einladung! Zur Mitgliederversammlung unseres Eigenheimer Verbandes (Wahlveranstaltung) Der Vorstand unseres Verbandes läd Sie hiermit sehr herzlich zu unserer angekündigtenmitgliederversammlung am Sonnabend, den 19.Oktober.2013, in Königs Wusterhausen, Karl- Marx-Straße 23 (Saal der Stadtverordneten) ein. Einlass: ab Uhr Beginn: Uhr Ende: ca Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Wahl des Präsidiums 3. Wahl des Versammlungsleiters 4. Bestätigung der Tagesordnung 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit 6. Rechenschaftsbericht des Vorstandes 7. Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters 8. Diskussion zu den Rechenschaftsberichten 9. Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes 10. Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters 11. Begründung /Erörterungen zum Entwurf einer neuen Satzung 12. Diskussion zum Entwurf 13. Beschluss über die neue Satzung 14. Kandidaten Vorschläge für den neuen Vorstand 15. Diskussion 16. Wahl des neuen Vorstandes 17. Schlusswort Auf Seite 6 dieser Ausgabe finden Sie als Anlage zu dieser Einladung die Gründungssatzung und auf Seite 7 den Entwurf der neu zu beschließenden Satzung. Diese hier gedruckte Einladung gilt als persönliche Einladung für die Verbandsmitglieder. Mit freundlichem Gruß Peter Schulz Geschäftsführer eigenheimer@t-online.de Seite 3

4 September 2013 Information : Information für Alt- und Neuanschließer zu Trink- und Abwasseranschlussbeiträgen von Vilma Niclas,Betroffene Bürgerin von Sonnewalde &Rechtsanwältin & Fachjournalistin für IT-Recht in Berlin Brandenburger Landtag plant neue Verjährungsregeln für Anschlussbeiträge Die Verjährungsfrist für Beitragsbescheide für Wasser- und Abwasseranschlüsse in Brandenburg beträgt vier Jahre sobald ein Grundstück anschließbar ist. In der Praxis starten diese vier Jahre jedoch erst, sobald der Verband eine rechtsfehlerfreie Satzung hat. Da kaum eine Satzung der Prüfung durch Gerichte standhält, bedeutet dies: Kein Bürger weiß nach aktuellem Recht, wann der Anspruch gegen ihn verjährt. Das Bundesverfassungsgericht entschied im März 2013 in einem Grundsatzurteil: Das geht so nicht. Der Bürger muss wissen, wie lange er mit Beitragsbescheiden für Trink- oder Abwasseranschlüsse rechnen muss. Regelt das Gesetz die Verjährung mit einer offenen Frist, so ist dies verfassungswidrig. Jedoch gilt das verfassungswidrige Gesetz in Brandenburg noch: Für Zweckverbände heißt dies aktuell: Sie können aufgrund von Fehlern in Ihren Satzungen ohne zeitliche Obergrenze weiter Beitragsbescheide versenden, obwohl dies verfassungswidrig ist. Für Bürger, Unternehmen und Kommunen heißt dies aktuell: Sie müssen auch noch nach zwanzig Jahren mit einem Beitragsbescheid rechnen. Neuer Gesetzentwurf: Zähneknirschend reagierte im Mai der brandenburgische Landesgesetzgeber auf das Urteil und erarbeitete einen Gesetzentwurf, um das verfassungswidrige Landesgesetz (das Kommunalabgabengesetz - KAG) zu reparieren. Der Gesetzentwurf vom Juli 2013 sieht vor: Ab dem Tag, an dem man sich an das Wassernetz anschließen konnte, hat der Verband 15 Jahre Zeit, Beitragsbescheide zu versenden. Für Betroffene, die sich bereits vor dem Jahr 2000 an das Wassernetz hätten anschließen können, zu DDR- Zeiten bis 1991 (= hier genannt Altanschließer) oder ab 1991 (= hier genannt Neuanschließer), beginnt die Frist erst ab dem 3. Oktober Im Gesetzentwurf heißt es: Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.. Sollte das Gesetz also so verabschiedet werden, hieße dies für viele Alt- und Neuanschließer gleichermaßen: 25 Jahre Verjährungsfrist statt 4 Jahre Es könnten noch bis 2015 rückwirkend Beitragsbescheide für Alt- und Neuanschließer verschickt werden, auch wenn der Anschluss in der DDR oder 1993 erfolgt ist - trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, das besagt: Der Bürger muss disponieren und planen können und darf nicht erst Jahrzehnte später zu einem Beitragsbescheid herangezogen werden. Zeitplan - Wie geht es weiter? Die Mitglieder des Innenausschuss des Landtages beraten am 15. August 2013 über den Gesetzesentwurf in einer öffentlichen Sitzung im Landtag in Potsdam. Jeder Bürger sollte hier die Gelegenheit ergreifen, sich einzumischen, bevor unsere gewählten Landtagsabgeordneten im Landtag darüber abstimmen. Wir werden darüber berichten, wie die einzelnen Landtagsabgeordneten der Parteien zu diesem Gesetzentwurf abgestimmt haben. Der Abstimmungstermin durch den Landtag ist noch nicht bekannt. Seite 4 eigenheimer@t-online.de

5 Informationen und Termine: Rechtsanwälte für den Eigenheimerverband Rechtsanwalt RA Andreas Steffen Stralsunder Str Oranienburg Tel.: 03301/59700 Fax: 03301/ info@anwaltskanzlei-steffen.de RA Peter Lippold Friedrich-Engels-Str. 23 a Königs Wusterhausen Tel.: 03375/ Fax: 03375/ lippold@bohn-rae.de RA Thomas Winkler Friedrich-Engels-Str. 23 a Königs Wusterhausen Tel.: 03375/ Fax: 03375/ winkler@bohn-rae.de RA Jesse Blachowski Ostrower Wohnpark Cottbus Tel.: 0355/ Fax: 0355/ jesse@blachowski.de RA Achim Bedenk Wilhelm-Blos-Str Berlin kanzlei-bedenk@gmx.de Tel.: 030/ Fax: 030/ RA Thomas Groß und Frau Antje Dornberger Erich Kästner-Str König Wusterhausen ra.th.gross@googl .com Tel.: Fax: RA Nico Joseph Dorfstraße Ahrensfelde info@rechtsanwaelte-joseph.de Tel.: Fax.: RA Jörn Bucksch Albert-Tanneur-Straße Ludwigsfelde kontakt@burazi.de Tel.: Fax: RA Axel Barenhoff Rechtsanwälte Bohn&Kollegen Friedrich-Engels-Str. 23 a Königs Wusterhausen Tel.: D.A.S. Hauptgeschäftsstelle Hans-Jürgen Süßmilch Cottbuser Straße Königs Wusterhausen Tel.: 03375/ Fax: 03375/ Fachgebiet - Grundstücks- u. Mietrecht - privates Baurecht - Arbeitsrecht - allg. Zivielrecht - Fachanwalt für Familienrecht - Baurecht - Erbrecht - Arbeitsrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht - Strafverteidigung - Kapitalanlagerecht - Sozialrecht - Mietrecht - Verwaltungsrecht - Kommunalabgaben - Sozialrecht - Erbrecht - Mietrecht - Verwaltungsrecht - Zivilrecht einschl. Mietrecht - Sozialrecht - Verkehrsrecht - Steuerrecht - Verwaltungsrecht - Agrar- und Landwirtschaftsrecht - Miet- und Arbeitsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachgebiete: - Mietrecht - WEG-Recht - Versicherungsrecht September 2013 Terminplan für die Geschäfts- und Beratungsstellen des Eigenheimerverbandes Für alle Geschäfts- und Beratungsstellen ist es unbedingt erforderlich, daß eine telefonische Voranmeldung erfolgt. Mahlow, Herbert-Tschäpe-Str.8 (Büro d. Allianz Hauptvertretung, Ralf Pächnatz) Voranmeldung unter Jeden 2. Dienstag im Monat, Uhr Beeskow, Markt 9/10, Büro Terra- Immobilien Tel , Fax Jeden 1. Mittwoch im Monat, Uhr Berlin, Wilhelm-Blos-Str. 2 Anmeldung unter: Königs Wusterhausen, Hauptgeschäftsstelle Postanschrift: Verband der Eigenheim- und Grundstückbesitzer Cottbuser Str Königs Wusterhausen Tel Jeden Montag, Uhr Andere Termine nach Vereinbarung Büro Woltersdorf, Werderstr. 1-8, Haus A Postanschrift: Verband der Eigenheim- und Grundstückbesitzer Werderstr Woltersdorf Tel.: Fax: gf.eigenheimer@yahoo.de Jeden Mittwoch und Donnerstag, Uhr Andere Termine nach Vereinbarung Beratungen und Vertretungen nur über den Geschäftsführer Peter Schulz (Tel.: ) mittwochs bis donnerstags anmelden. Bitte beachten: Mitgliedsbeitrag muß entrichtet sein. Alle Beratungen nur bei Voranmeldung! eigenheimer@t-online.de Seite 5

6 September 2013 Ursprungssatzung : Seite 6 eigenheimer@t-online.de

7 IEntwurf Satzungv: September 2013 Entwurf Satzung des Verbandes der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verband führt den Namen Verband der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.v. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen. 2 Zweck (1) Der Verband ist eine unabhängige und überparteiliche Vereinigung zur Vertretung der Interessen und Rechte der Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Eigenheimen und/oder Grundstücken bzw. solcher Personen, die Eigentum oder Besitz erwerben wollen, im Land Brandenburg und den angrenzenden Bundesländern. (2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die selbstlose Unterstützung und Beratung der in Abs. 1 genannten Personen im Sinne des Verbraucherschutzes sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Er fördert den Verbraucherschutz im Hinblick auf den Bau, den Erwerb und den Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern und Behörden für die Verbraucherrechte und -interessen ein. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterhaltung von Beratungsstellen (persönliche und telefonische Beratung), durch besondere Konditionen bei der Rechtsberatung durch assoziierte Rechtsanwälte und bei Abschluss von Rechtsschutzversicherungen, durch Herausgabe einer Mitgliederzeitung Wir Eigenheimer im Land Brandenburg, durch Interessenaustausch und -vertretung zu landes- und kommunalpolitischen Fragestellungen. (4) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zeitnah verwendet werden. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Zu Mitgliedern des Verbandes können natürliche Personen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen und im Land Brandenburg, im Land Berlin sowie den angrenzenden Bundesländern Hausund Grundeigentum besitzen, nutzen oder erwerben wollen, sowie juristische Personen mit Sitz im Land Brandenburg, Berlin und den angrenzenden Bundesländern. (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Im Falle einer Ablehnung kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. (3) Jedes Mitglied erhält mit seiner Aufnahme eine Mitgliedskarte und eine Mitgliedsnummer. Die Mitgliedskarte berechtigt dazu, die Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. (4) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austritt 2. durch Ausschluss 3. durch den Tod (5) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre. Danach ist ein Austritt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Mitgliedsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Mitgliedsjahres dem Vorstand zugehen. (6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen 1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes oder bei Schädigung des Ansehens des Verbandes; 2. bei Verzug mit zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung besteht die Mitgliedschaft weiter. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verband; die die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. (8) Die Mitglieder haben das Recht, 1. an Versammlungen und Tagungen des Verbandes teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten; 2. den Rat und die Unterstützung des Verbandes zu beanspruchen. (9) Die Mitglieder haben die Pflicht, 1. die gemeinschaftlichen Interessen des Verbandes wahrzunehmen, bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und für seine Ziele zu werben; 2. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach der Beitragsordnung richtet, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 4 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind - die Mitgliederversammlung und - der Vorstand 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem/der Vorsitzenden 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem/der Geschäftsführer/in 4. dem/der Schatzmeister/in 5. dem/der Schriftführer/in als stimmberechtigte Mitglieder. (2) Dem Vorstand gehört ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern an, die aus den Reihen besonders angesehener, verdienstvoller oder für den Verband engagierter Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie Anregungen, Hinweise und Vorschläge zu unterbreiten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines ordentlichen Vorstandsmitglieds rückt nach Rücksprache mit dem Vorstand ein Beiratsmitglied als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied nach. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Verbandsvermögen. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte Fortsetzung auf Seite 8 eigenheimer@t-online.de Seite 7

8 September 2013 Entwurf Satzung : Fortsetzung von Seite 7 ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. (4) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Gehalt. Er ist zum Abschluß von Geschäften bis zu einem Betrag von 250,- berechtigt. Für über diesen Wert hinausgehende Geschäfte bedarf er der Zustimmung des Vorstandes. Die Person muss Mitglied des Verbandes sein. Zur Unterstützung der Geschäftsführung können geeignete Personen nach Beschluss des Vorstandes hauptamtlich angestellt werden. (5) Der Verband wird durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Schatzmeister jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre ab Durchführung der Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen. (7) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich zusammen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (8) Der Vorstand legt jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge Rechnung ab. Bei veränderter Haushaltslage schlägt der Vorstand eine neue Beitragsordnung vor. Diese bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der Mitgliederversammlung. 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung erwähnten Fällen zuständig für 1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes; 2. die Festlegung der Richtlinien der Verbandsarbeit; 3.die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte sowie die Entlastung des Vorstandes; 4. die Jahresrechnung; 5. Satzungsänderungen; 6. die Wahl der Rechnungsprüfer; 7. die Festsetzung der Beitragsordnung; 8. die Bildung besonderer Ausschüsse; 9. die Auflösung des Verbandes. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr bis zum 31. Mai eines Jahres schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck verlangen. Die Einladung hat gemäß der Form nach Abs. 1 zu erfolgen. (4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. (5) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit die Einladung gemäß der Form nach Abs. 1 erfolgt ist. (6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beitragsordnung wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt, der vom Vorstand bestimmt wird. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand zuzuleiten ist, der die Protokolle zehn Jahre aufzubewahren hat. 7 Datenschutz Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Geburtstag. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verband veröffentlicht Daten eines Mitglieds in der Verbandszeitschrift nur, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat. 8 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an einen gemeinnützigen Verein im Land Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 9 Inkraftreten Die Satzung ist mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am... in Kraft getreten. Beitragsordnung 1. Zur Bestreitung der dem Verband entstehenden Kosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Er ist von jedem Mitglied zu bezahlen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften ist der Beitrag nur von einer Person zu zahlen; für die andere Person ist Mitgliedschaft frei. 2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 6,00 pro Monat. Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitslose zahlen den halben Monatsbeitrag. 3. Bei Neueintritt ist ein Aufnahmebeitrag von 5,00 zu bezahlen. 4. In Fällen unzumutbarer Härte kann der Vorstand auch einen geringeren Mitgliedsbeitrag ohne Auswirkungen auf die Rechte des Mitglieds festlegen. 5. Mitglieder können durch freiwillig höhere Beiträge oder Spenden die Arbeit des Verbandes unterstützen, ohne dabei besondere Rechte zu erwerben. 6. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im voraus für ein Mitgliedsjahr zu entrichten. Er ist in der Regel auf das Konto des Verbandes bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse ( ), Kontonummer zu überweisen. Bei Überweisung ist die Mitgliedsnummer der Mitgliedskarte als codierter Zahlungsgrund anzugeben. Mit dem Vorstand kann ein anderer Zahlungsmodus vereinbart werden. Der Überweisungsbeleg ist gegebenenfalls als Nachweis der Beitragszahlung bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen vorzulegen. 7. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für Kosten und Leistungen des Verbandes verwendet. Seite 8 eigenheimer@t-online.de

9 Aufnahmeantrag : September 2013 eigenheimer@t-online.de Seite 9

10 September 2013 Zu Fragen des BBI-Schallschutzes : Die Katze ist aus dem Sack Kein Schallschutz für 75% der Lärmbetroffenen - Stattdessen Taschengeld von Christoph Schulze, MdL als freier Abgeordneter Der Landtagsabgeordnete Christoph Schulze ist auf der Basis seines aktuellen Gaststatus bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Teilnehmer des BER-Sonderausschusses im Landtag Brandenburg. Am tagte das Gremium wieder, wo Landesregierung, Behörden und hochrangige Flughafenvertreter den Abgeordneten berichten und auf Fragen Rede und Antwort stehen. In der kontroversen Debatte um den durch den Flughafen zu leistenden Schallschutz hatte sich in den letzten Wochen und Monaten herauskristallisiert, dass es nicht nur Unzulänglichkeiten gibt, sondern einen regelrechen Widerspruch zwischen dem, was der Flughafen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 2002 selbst beantragt hatte, was die Landesregierung als Planfeststellungsbehörde zugrundelegt hat und was für das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungsgrundlage war. Im Planfeststellungsbeschluss, Teil A. S. 666 ff. wird festgelegt, dass zur Grundlage aller Schallschutzermittlungen angenommen wird, dass 90% aller Wohnungen und Häuser in den Einflugschneisen keine höheren Lärmpegel als 95 db(a) Außenwert haben werden. Das heißt, dass man seinerzeit davon ausgegangen ist, dass 90% aller Häuser mit Schallschutz für die Wohnräume zu versehen sind und dass dies technisch machbar ist. Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat das so gesehen. Auf der Basis dieser Grundlage wurde dann von Landesregierung und Flughafen erst einmal behauptet, dass dieser Schallschutz ca. 650 Mio. kosten würde (Das ist auch bei der Europäischen Union bei der Notifizierung der erneuten Milliardenzuschüsse für den Flughafen so eingereicht worden). Wenn man sich auf diese Position stellt, heißt das, dass alle ca betroffenen Wohneinheiten zu schützen sind und dass das die o.g. Geldsumme kostet. Dann verfielen der Flughafen und die Landesregierung auf den Trick zu behaupten, dass mindestens 75% dieser Wohneinheiten in den Einflugschneisen gar nicht zu schützen sind, jedenfalls nicht mit der so genannten 30% Regelung. Der Flughafen ist laut Planfeststellungsbeschluss nur verpflichtet, Schallschutz bis zur Höhe von 30% des Verkehrswerts eines Objektes (Wohnhaus, Wohnung) zu leisten. Sollte der Schallschutz teurer werden, weil die Wohnsubstanz entweder schlecht ist oder die Schallwerte zu hoch, dann ist er nur verpflichtet, die 30% in Geld auszukehren. Dies war seinerzeit im Planfeststellungsbeschluss die absolute Ausnahmeregelung für lärmverseuchte Gebiete. Wie man im letzten veröffentlichen Monatsbericht (Mai/Juni 2013) der FBB nachlesen kann, räumen FBB und Landesregierung mittlerweile ein, dass es in 50-90% der Einflugschneisen zwischen 95 db(a) und 105 db(a) laut sein wird. Dies hat mit den angenommenen Lärmwerten des Planfeststellungsbeschlusses nun gar nichts mehr zu tun. Es bleibt zu vermuten, dass die Werte schöngerechnet worden sind (angeblich sollen die Flugzeuge ja leiser und nicht lauter werden, das war immer die Behauptung des Flughafens und der Airlines). Aus dieser Behauptung und Feststellung resultiert jetzt, dass mindestens 75% der betroffenen Wohneinheiten in den Einflugschneisen keinen adäquaten Schallschutz bekommen. Der Flughafen schickt Gutachter, die den Verkehrswert der Objekte taxieren, es gibt 30% davon als Taschengeld, und dann können die Eigentümer sehen, wie sie sich mit diesem Taschengeld einen Minimal-Lärmschutz in ihre Häuser einbauen. Die Landesregierung hat am , von Christoph Schulze darauf angesprochen, einräumt, dass es sich genau so verhält. Ein Vertreter des Flughafens, ein Herr Wagner, äußerte dann, dass der Flughafen unterstützend tätig wird, um den Leuten zu helfen, mit Hilfe von so genannten Modulen wahlweise Kinderzimmer, Schlafzimmer oder die Wohnstube zu dämmen, d.h., wichtige Wohnungseinheiten werden keinen Schallschutz bekommen. Dieser Schallschutz nach Kassenlage, basierend auf einer Unwahrheit aus dem Planfeststellungsbeschluss, soll dem Flughafen helfen, bis zum Eröffnungstermin bei den dann verbleibenden Wohneinheiten den Schallschutz zu realisieren. Alle anderen, die mit dem Taschengeld abgespeist werden, verlieren nämlich auch ihren Rechtsanspruch auf einen adäquaten Schallschutz und haben kein Klagerecht. Wieder ein Stück aus dem Tollhaus Landesregierung und BER bei ihrem Fischzug gegen die Rechte der Bürger. Seite 10 eigenheimer@t-online.de

11 Von unseren Mitgliedern : September 2013 Unsere Geburtstagskinder im Monat September Wir gratulieren:...den ältesten Mit glie dern und den Ju bi la ren:...den anderen Geburtstagskindern : Ursula Wrobel Heinz Kasprick Rosemarie Reinke Sophie Gercken Paul Schauer Waltraut Nestvogel Siegfried Ludewig Hans-Joachim Rahn Heinz Bordych Dieter Schwertfeger Heinz Knoblauch Edith Steffen Bernhard Krüger Hanne Lauruschkus Manfred Kalt Werner Janiszewski Eveline Szuppa Manfred Kansy Joachim Dreier Wolfgang Meyer Kurt Große Karl Heinz Golz Siegfried Hübner Erika Eretge Dr. Horst Poethke Reiner Handrick Christa Janowski Werner Wilhelm Dr.-Ing. Claus-Peter Keller Christiane Keller Heinz Lehmann Dr. Brigitte Puls Dr. Wolf-Hasso Schoner Dr.Dorothea Bachnick Etta Buder Jürgen-Hans Kaeferstein Dieter Prange Lutz Heckmann Helga Hensel Mariane Potenberg Jutta Tummuscheit Karsten Priemer Rosemarie Ulbrich Volkmar Langer Sabine Kruschel Wiltrud Schmiedl Dr. Ing. Henri Nieke Margitta Braasch Ulrich Lehnhardt Karl-Friedrich Peschke Sylvia Karge Günter Kühne Detlef Augustin Erhard Bundschuh Dr. Frank Melchert Achim Krischer Viletta Mathen Peter Lippold Bernd Colberg Margitta Thermann Ralf Pilz Stephan Wesnigk Thomas Kröcher Gero Jänicke Frank Gerhardt Iduna Eisenreich Mansee Sylvia Schulze Andrea Bouchon Mario Bengs Ronald Jakobeschky Peggy August Marco Koch Wolfgang Schröder Monika Zubke Horst Franke Gisela Langner Rita Jäschke Joachim Irrgang Marianne Ullrich Edgar Nitzsche Heinz Wawerla Manfred Grosser Helke Glauer Ingrid Mieske Gisela Simmchen Hans-Jürgen Führer Dr. Wolfgang Meißner Gertraud Malutzki Horst Freyer Heidrun Kolberg Sylvia Pomrehn Manfred Giebel Klaus Krüger Ludmilla Egeler Vera Schneider Marianne Krause Ernst Brusch Horst Bänsch Regina Bastian Lothar Gemeinhardt Waltraud Wojcieszak Ulrich Blache Christa Haupt Ingrid Krüger Bruno Töpper Prof.Dr. Dieter Hellner Werner Wehlmann Ute Buchda RA Andreas Steffen Sylvia Nörenberg Klaus Klingauf Wir gra tu lie ren auch den hier nicht ge nann ten Mit glie dern, die in die sem Mo nat ih ren Geburtstag feiern. Wenn Sie hier nicht ge nannt wer den konn ten, so liegt das dar an, daß wir Ih ren Ge burts tag nicht ken nen. Tei len Sie uns die sen mit, wer den Sie das näch ste Mal da bei sein. Unsere Ehrenmitglieder - Ingrid Feuerherd, Brielow - Monika Meier, Waltersdorf - Christoph Schulze, Dabendorf - Doris Groger, Brie sen see eigenheimer@t-online.de Seite 11

12 Bitte alle Felder ausfüllen und uns zusenden. Die IBAN- und BIC-Daten findensie auf den Kontoauszügen Ihrer Bank. Fortsetzung von Seite 1 denden Ressourcen sparsam und verantwortungsvoll eingesetzt werden. Vor allem die Hausbesitzer sind in der Pflicht, den oftmals verschwenderischen Umgang mit Brennstoffen zu stoppen. Immerhin hat die häusliche Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasserbereitung einen Anteil von rund 85 Prozent am gesamten deutschen Endenergieverbrauch in Gebäuden. Leider gibt es immer noch zahlreiche Eigentümer, die sich von solchen Zahlen nicht betroffen fühlen. Gespart werden muss vor allem in großen Verwaltungsund Industriegebäuden, so eine weit verbreitete Fehleinschätzung. Dabei haben Ein- und Zweifamilienhäuser mit 41 Prozent den höchsten Energieverbrauch unter den Gebäudetypen. Weitere 24 Prozent entfallen auf die Mehrfamilienhäuser und mit 35 Prozent sind Nichtwohngebäude lediglich für ein gutes Drittel des Energieverbrauchs verantwortlich. Das ergibt sich aus dem aktuellen Gebäudereport der Deutschen Energieagentur (dena), für den etliche repräsentative Fakten über die Energieeffizienz im Gebäudebestand ermittelt wurden. Heizungssanierungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen veraltete und überdimensionierte Heizkessel durch moderne Wärmeerzeuger ersetzt werden, sind deshalb für die Energiewende unverzichtbar. Einen anschaulichen und umfassenden Überblick über moderne Varianten der Wärmeerzeugung gibt es auf der Internetseite des Systemanbieters Wolf Heiz- und Klimatechnik (Mainburg, Dort finden Eigentümer auch praktische Hinweise zur Ermittlung des individuellen Einsparpotenzials. Denn Heizungsmodernisierungen, z. B. durch effiziente Brennwerttechnik in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen, minimieren nicht nur die Schadstoff-Emissionen. Auch die Heizkosten sinken deutlich, wenn Wärmeerzeuger nach dem heutigen Stand der Technik installiert werden. Grafik: wolf-heiztechnik.de (No. 4887)

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