Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BHB)

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1 Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Bartningstraße Darmstadt Postfach Darmstadt Tel.: 06151/ Fax: 06151/ Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BHB) A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung I. Versichertes Risiko 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe C.); 2. des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z.b. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser; 3. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 4. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5. wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten Gebäuden bzw. Räumlichkeiten durch Brand oder Explosion (Mietsachschäden). Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Sachschadendeckung auf EUR begrenzt. Die Ausschlüsse gemäß BHB 19 gelten entsprechend; 6. wegen im Ausland verursachter Schäden im Umfange von BHB Kabelklausel für gewerbliche Betriebe Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Rohrleitungen) aus Anlaß von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHB, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind: a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - zum Beispiel Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muß das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden. b) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu a) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhängen. c) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, daß sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen können. d) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. e) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall: 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR. I Erweiterung des Versicherungsschutzes 1. Strahlenschäden a) Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 7 AHB und 4 Ziff. I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluß auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfaßt, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. b) Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne daß dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 4 Ziff. I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. c) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; - wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus be- 1

2 ruflichem oder wissenschaftlichem Anlaß im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. d) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewußtes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt hat. Ein derartig bewußtes Abweichen gilt als Obliegenheitsverletzung. 2. Erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung (im Falle besonderer Vereinbarung) Die Versicherung des erweiterten Produkthaftpflicht-Risikos erfolgt nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflicht-Versicherung von Industrieund Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell). 3. Vertraglich übernommene Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. 4. Mietsachschäden a) Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anläßlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b) Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und - insoweit abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB - durch Abwasser. Die Höchstleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. c) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - von Angehörigen (siehe 4 Ziff. II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. d) Nicht versichert sind die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. 5. Abhandenkommen von Sachen Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschl. Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, höchstens EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. IV. Nicht versicherte Risiken 1. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.s. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; c) als Betreiber einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i.s. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; d) aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwekken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; f) wegen Bergschäden (i.s. des 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.s. des 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. g) wegen Mängeln oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften von Produkten, Lieferungen, Arbeiten und Leistungen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht und wegen Schaden und Kosten des Versicherungsnehmers (Erweiterte Produkthaftpflicht). 3. Nicht versichert ist die Haftpflicht a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Eine Tätigkeit der unter a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2

3 4. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach dieser Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luftoder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z.b. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5. Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. BHB 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge 1. Durch die Allgemeine Haftpflichtversicherung können folgende nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge versichert werden: a) Alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; c) alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. 2. Hierfür gilt: BHB 2 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b) und in 2 Ziff. 3 c) AHB. a) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kfz durch den unberechtigten Fahrer nicht bewußt ermöglicht hat. Insgesamt gilt: Einschluß von Auslandsschäden in die Betriebshaftpflichtversicherung 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) aus Anlaß von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten; durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne daß der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; b) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; c) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.b. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas) 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. A. 3 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe 4 Ziff. I 3 AHB). 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden - abweichend von 3 Ziff. III 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. BHB 3 Land- und Forstwirtschaft 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Land- und/oder Forstwirtschaft 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zuchttieren) im versicherten Betrieb (einschließlich Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt). Dies gilt nicht, soweit nach dem Tarif ein besonderer Beitrag zu berechnen ist; b) aus Halten, Hüten und Verwenden von Zugtieren, die nicht ausschließlich für eigene land- und/oder forstwirtschaftliche Zwecke, sondern auch für Lohnfuhren oder im eigenen gewerblichen Betrieb (räumlich mit Land- und/oder Forstwirtschaft verbunden) verwendet werden; c) aus Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im eigenen Betrieb; 3

4 d) aus Besitz und Verwendung von nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen im versicherten Betrieb sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern; e) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes; Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden - am behandelten Gut, - durch Außerachtlassen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschiften, - durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. f) aus der Verwendung von Zugmaschinen und Raupenschleppern mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen im versicherten Betrieb; g) als Privatperson (einschließlich Altenteiler mit gleicher Anschrift) im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen unter B; h) des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters von Tieren des versicherten Betriebes gemäß A. und BHB 20; i) für Umweltschäden im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für land- und/ oder forstwirtschaftliche Betriebe (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Land- und Forstwirtschaft - BBU LW/B -). Sonst Abschluß einer besonderen Umwelthaftpflichtversicherung. 3. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden im Umfang der BHB 14 (Be- und Entladeschäden und Leitungsschäden). 4. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Pensionstieren. 5. Bei der Mitversicherung von kleinen ländlichen Schankwirtschaften ohne Beherbergung sowie Hecken-, Strauß-, Besen-, Kranzund dgl. Wirtschaften im Zusammenhang mit einem landund/oder forstwirtschaftlichen Betrieb: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von den Gästen, auch vom Personal anderer Betriebe des Versicherungsnehmers, zur Aufbewahrung übergebenen, eingebrachten oder eingestellten Sachen. 6. Bei Mitversicherung der Beherbergung von Feriengästen ( Ferien auf dem Bauernhof ) gelten die BHB Sofern vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind. 8. Für die private Hunde- und Pferdehaltung gelten die BHB Auslandsschäden im Umfang der BHB 2, einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlaß einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter mitversicherter Tiere. BHB 4 Gewahrsamsschäden Falls besonders vereinbart: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB und 4 Ziff. I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art - die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, in folgendem Umfang: 1. Voraussetzung ist, daß der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann. 2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen. 3. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind. 4. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Klausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt. 5. Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden. 6. Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Ziff. 3 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) am Inventar gepachteter Betriebe, b) an in Weide genommenen Tieren, c) an fremden Tieren anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen, d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, daß das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird. Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie die Erfüllung von Verträgen. 7. Die Versicherungssumme wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf EUR je Versicherungsfall, beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 600 EUR je Versicherungsfall, begrenzt. Bei Mitteigentum im Rahmen einer Maschinengemeinschaft beschränkt sich die Deckung auf 75 % der Versicherungssumme mit der Maßgabe, daß im Verhältnis des Eigentumsanteils des Versicherungsnehmers auf die Schadensumme nicht geleistet wird. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 20 %. BHB 5 Schädlings- und Unkrautbekämpfung Falls besonders vereinbart, 1. ist versichert die Haftpflicht aus Sachschäden wegen der Anwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln an den Pflanzen und Kulturen 4

5 Dritter, die nicht Gegenstand der Bearbeitung waren, soweit es sich nicht um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. Von jedem Sachschaden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens EUR selbst zu tragen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden am behandelten Gut, durch Außerachtlassen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. 2. sind versichert - abweichend von 4 Ziff. I 8 AHB - Haftpflichtansprüche durch Umwelteinwirkungen aus (Spritz-) Schäden an den Pflanzen und Kulturen Dritter, die nicht Gegenstand der Bearbeitung sind, nach Maßgabe der Ziff b) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für landund/oder forstwirtschaftliche Betriebe (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Land- und Forstwirtschaft - BBU LW/B -). BHB 6 Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe 1. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden im Umfang von BHB 14 und Vermögensschäden im Umfang von BHB Falls besonders vereinbart, gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Betrieb von hoteleigenen Schwimmbädern, Schießständen, Solarien, Saunen, Kinderspielplätzen und -beaufsichtigung, Minigolfplätzen, Sportanlagen (z. B. Tennisplätzen) sowie die Durchführung von Veranstaltungen auf dem Betriebsgelände. Für Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 1 AHB - die von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände ( 4 Ziff. I 6 a) AHB). 3. Falls besonders vereinbart, gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt), die von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die je Tag und Gast eintreten. 4. Falls besonders vereinbart, gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobenstücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind, in der ausschließlich vom Versicherer gelieferte, zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobenstücke gelten auch Taschen und Schirme. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus - Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertsachen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobenstücken befinden, - Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines, - Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobenstücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abgeholt wurden, - Schäden, die durch Kriegsereignisse, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, innere Unruhen oder Plünderungen entstehen. Die je Garderobenschein vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Garderobenstücke dar, die auf einen Garderobenschein abgegeben worden sind. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache der vereinbarten Summe. 5. Falls besonders vereinbart, gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kfz aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die den beherbergten Gästen eines Zimmers/ Appartements an einem Tag zustoßen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Hundertfache der für ein Zimmer/Appartement vereinbarten Summe. 6. Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB und in Ergänzung zu 1 Ziff. 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch a) der eingestellten Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung). b) des in den eingestellten Kfz befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung) je durchschnittlich täglich eingestelltes Kfz bis zu einer Höchstersatzleistung von 300 EUR. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die das Reisegepäck in einem Kfz an einem Tag betreffen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache dieser Summe. Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kfz in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befindet. 7. Beim Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück: a) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in 1 Ziff. 2 b) AHB und 2 Ziff. 3 c) AHB. b) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; - wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kfz durch den unberechtigten Fahrer nicht bewußt ermöglicht hat. 5

6 8. Gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung oder Vernichtung fremder Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen oder Abholen außerhalb des Betriebsgrundstücks. BHB 7 Hierfür gilt: a) Falls besonders vereinbart ist: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrundstücks. b) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. - wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kfz durch den unberechtigten Fahrer nicht bewußt ermöglicht hat. Ersatzleistungen bei Schäden an Kfz: Höchstersatzleistung: EUR je Kfz Gesamtleistung: EUR je Versicherungsjahr Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben. Bauhandwerker Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Feuerund Explosionsschaden 10 %, mindestens 100 EUR. Der Höchstbetrag der Selbstbeteiligung ist bei Betrieben mit nicht mehr als 10 Personen EUR, bei solchen über 10 Personen EUR. Maßgebend ist die Zahl der beschäftigten Personen im Zeitpunkt des Schadenereignisses abweichend von 4 Ziff. I 8 AHB - die Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer). BHB 10 Bauarbeiten 1. Eingeschlossen sind a) - abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB und 4 Ziff. I 8 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder von Teilen eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen. Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. b) Soweit der vorstehende Einschluß auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfaßt, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 2. Nicht versichert sind Ansprüche aus - Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); - dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; - Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. 3. Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Umfang von BHB Mitversichert sind nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden. Für Mängelbeseitigungsnebenkosten gilt: BHB 11 Allmählichkeits- und Abwasserschäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfaßt insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne daß ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. BHB 8 Hufschmiede Eingeschlossen sind - abweichen von 4 Ziff. I 6 b) AHB - die Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (z.b. Beschneiden des Horns). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB bleiben bestehen. BHB 9 Schweißen und Schneiden, Arbeiten mit Lötgeräten Falls besonders vereinbart, ist versichert 1. die Haftpflicht wegen Schäden infolge von Schweiß-, Schneidearbeiten bzw. Arbeiten mit Lötgeräten, soweit es sich nicht um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch - allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen und Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) - Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. 4 Ziff. I 8 AHB bleibt unberührt. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. BHB 12 Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 6

7 1. Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 3. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 4. Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. 1. hinaus für den Fall, daß über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 5. Versicherungsschutz im Rahmen der Ziff. 1. bis 3. besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. BHB 13 Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Anlaß von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen - bei Abbruch- und Einreißarbeiten: in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; - bei Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Meter. 4 Ziff. I 8 AHB bleibt unberührt. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 3. Sonstige Tätigkeitsschäden (gilt nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der - Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. - Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. BHB 15 Tätigkeitsschäden bei Betrieben des Bauhaupt-/ Baunebengewerbes BHB 14 Tätigkeitsschäden bei Betrieben des Handels, Handwerks, des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB - Tätigkeitsschäden in folgendem Umfang: 1. Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. 2. Leitungsschäden Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen sind - abweichend von 4 Ziff. I 6 b) AHB - Tätigkeitsschäden in folgendem Umfang: 1. Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. 2. Leitungsschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 7

8 Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 3. Unterfangungen, Unterfahrungen Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB und von 4 Ziff. I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit der vorstehende Einschluß auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfaßt, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 4. Sonstige Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlußbestimmungen des 4 Ziff. I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziff. II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. BHB 16 Postagenturen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden an dem beweglichen Eigentum der Postbehörde, an solchen Paketen, Briefen usw., die durch und für die Post befördert werden sollen (vergleiche 4 Ziff. I 6 a) und b) AHB). Der Ersatz von Strafgeldern ist ausgeschlossen. BHB 17 Lehrer 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als - freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist - abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist; 3. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und - für die keine Versicherungspflicht besteht b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- und Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 5. Ausgeschlossen sind bei beamteten Lehrern und angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst Haftpflichtansprüche wegen a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen; b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. - beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst bzw. B. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung und privaten Tierhaltung I. Versichert ist im Rahmen der AHB und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als P r i v a t p e r s o n aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer 8

9 verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, i n s b e s o n d e r e 1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.b. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. als Inhaber a) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. b) eines in Europa gelegenen Einfamilienhauses, c) eines in Europa gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzelnen vermieteten Wohnräumen und Einliegerwohnungen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( 2 AHB); - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen für die Vorsorgeversicherung ( 2 AHB); - als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 4. als Grundstückseigentümer oder -besitzer bis zu einer Fläche von qm (Tariffläche); 5. als Radfahrer; 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch 4 Ziff. I 4 AHB); 7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 8. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer; 9. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 10. aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. I 9 -, die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß 4 Ziff. I 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor; 11. Mietsachschäden im Umfang der BHB 19. Mitversichert ist 1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen wie in 4 Ziff. II 2 AHB aufgeführt; b) seiner unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) außerhalb der Haushaltsgemeinschaft, bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium-, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; c) der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muß in der Police namentlich benannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder untereinander und gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Die in der Adresse erstgenannte Person ist Versicherungsnehmer. 2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigen Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 3. im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privatsowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko. 4. für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Dies gilt sinngemäß auch für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ziff. I 8 AHB findet keine Anwendung. I Nicht versichert 1. sind Haftpflichtansprüche aus Verlust fremder Schlüssel von Schließanlagen (Einschluß gemäß BHB 25 möglich); 2. ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 3. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) selbstfahrenden Kranken- und Rollstühlen, soweit sie nicht zulassungs- oder versicherungspflichtig sind sowie motorbe- 9

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