LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/30 A11
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1 Die Ministei"prä~identii1 des Landes Nordrhein-Westlalen Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Eckhard Uhlenberg Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/30 A April 2012 Seite 1 von 2 Entwurf einer Verordmmg über die Festsetzung des Lärmschutzbereich!l für den Verltehrsflughafen Dortmund (FhJlgiärmschutzvert:n"dnung Dortmund - FluLärmDortmundV) Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dortmund (F!uglärmschutzverordnung Dortmund - FluL.ärmDortmundV) beschlossen. Die Verordnung enthält Vorschriften, die gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags bedürfen. Die Landesregierung hat den Entwurf der Verordnung gebilligt und beabsichtigt, die Verordnung nach der Zustimmung des für die kommunale SelbstvervJa!tung zuständigen Landtagsausschusses auszufertigen. )\18 Anlage übersende ich 120 Exemp!are des Verordnungsent\lvurfs mit Begründung. Stadttor Düsseldorf Postanschrifi: Düsseldorf Telefon poslstelle@slk.nrw.de
2 Ich gehe davon aus, dass der für die kommunale Selbstverwaltung zuständige Ausschuss der 16. Legislaturperiode zu hören sein \Nird. Seite 2 von 2 Mit freundlichen Grüße:!
3 Gliederungsnummer Ver Olramllllg über die Festsetzlllng des LärmscImttbereichs für den Verkehrsflughafen Dortmmnd (F!uglärmschutzverünhmrjg Dortmund - FIlI1LärmDoJrtIDlI1irndV) vom xx.xx.2012 Auf Grund des 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBL I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: 1 Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dortmund wird der in 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt 2 Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zviischen den in Anlage 1 genail..l1ten KllIvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen. (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie.als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen. (2) Auf die Enichtung einer baulichen Anjage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 4 Der nach 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer tapa graphischen Karte im Maßstab 1 : und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 d~eser Verordnung beigefugt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Amsberg, Seibertzstr. 1, Al11sberg, zujedermanns Einsicht (l.ichlvmäßig gesichelt niedergelegt: 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündlmg in Kraft. (2) Das rur Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des FOlibestehens dieser Verordnung.
4 Düsseldorf, den xx.xx.2012 Die Landesregierung Nordrhein Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister rur K.1imaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
5 lkgründung A. Allgemeiner TeH Das Fluglärmgesetz von änderte das bis dahin gültige Bundesgesetz aus dem Ja..hre Dieses Gesetz war bis dato unverändert geblieben lmd somit veraltet. Es entsprach nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und entfaltete kaum noch Wirkung, da die Lärmschutzzonen ofimals nur wenig über das Flugplatzgelände hinaus reichten. Es war damit weder in der Lage, die Siedlungsent'vv1cklung im Umland der größeren Flugplätze unter Lärmschutzgesichtspunkten wirks:l'1l zu steuern, noch vermittelte es angemessene,.den heutigen Erkenntnissen über Fluglärmwirkungen Rechnung tragende Ansprüche auf passiven Schallschutz ftir die von Fluglärm betrofitmen Flugplatzanwohner. IVLit der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm soll der Schutz der Menschen vor Fluglärm in der Umgebung der größeren zivilen und militärischen Flugplätze deutlich verbessert und ein auf Dauer tragfähiger Ausgleich der Belange der Luftfahrt einerseits sowie der berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen Flugplatzanwolmer andererseits erreicht werden. Die Gesetzesnovelle verfolgte deshalb das Ziel, vor allem Vorschriften zu zwei Bereichen des FlugIiLrmschutzes, einerseits zur vorsorgenden Konf1iktvermeidung durch Vorgaben für eine vorausschauende Siedlungsplanung, die einem unverträglich engen Nebeneinander von lärmemittierendem Flugplatz und immissionsempfindlicher (Wohn )Nutzung durch Bauverbote und Baubeschränlmngen vorbeugen will, und andererseits zur Festsetzung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz fiir Wohngebäude III hochgradig fluglärmbelasteten Gebieten den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungstorschung und den heutigen Erfordernissen der Siedlungssteuerung anzupassen. Wie bereits im Fluglärmgesetz aus dem Jahr 1971 bedient sich auch das neu geltende Flugli?.rmgesdz einer Festsetzung von Lärmschutzbereichen in der Umgebung von Flugplätzen durch eine Rechtsverordnung. Das novellierte Gesetz übergibt jedoch die Umsetzung und die Festsetzung der Verordnung in die Zuständigkeit der Länder. Diese sollen durch die Verordnung rechtsverbindlich und "parzellenscharf' festlegen, in welcher Zone in der Umgebung des Flughafens gewisse Anforderungen an bauliche Nutzungsbeschränlmngen und balllichen Schallschutz gelten. Der Lärmschutzbereich bzw. die drei Lärmschutzzonen werden basierend aufprognosedaten für einen Zeitraum von 10 Jahren berechnet.
6 Da die Verordnung als strikte Vorgabe aus dem Fluglärmgesetz hervorgeht, 1-md nur durch sie der A11spruch der iillwohner auf passiven Schallschutz gegeben ist, ist die Wirksamkeit unumstritten. Für den Flughafen Dortmund erfolgt durch das novellierte Fluglärmgesetz erstmalig die Festsetzung eines Lä:rmschutzbeieichs. B. Besonderer Teil Zu 1: 1 regelt die allgemeu1e Zielsetzung der Verordnung wie im Fluglärmgesetz vorgegeben, hier speziell in Bezug auf den Flughafen Dortmlmd. Zu 2: 2 erläute:ti, wie der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen durch die in der NJlage 1 enthaltenen Kurvenpunkte (angegeben als Universal Transverse Mercator (UTM) Koordinaten) bestimmt wird. Das Flugplatzgelände wird gemäß 2 Abs. 1 FluglSchG nicht von den Regelungen der Schutzzonen erfasst. Zu 3: 3 stellt Idar, wie da.1tiit umzugehen ist, wenn eine bauliche Arlage hzw. eine sich in Planung befindliche bauliche Anlage nur zu einem Teil in einer Lärmschrrtzzone liegt bzw. zwei Zonen sclmeidet. Zu 4: Zm Übersichtlichkeit wird der Lärrnschutzbereich nicht nur in Koordinaten, sondern auch in Karten dargestellt. Der Verordnung kann jedoch nur die topographische Karte als Anlage beigefügt werden, die Blätter der Deutschen Grundkarte werden bei der BeziTksregienmg Arn..sbeTg niedergelegt. 4 Abs. 2 FluglSchG gibt vor, dass die Kmien und Pläne, die Bestandteil der Verordnung sind, auch dadurch verkündet werden können, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist dann daraufhinzuweisen.
7 Zu 5: Absatz 1 enthält die Regelung zum Inkrafttreten der Verordmmg. Absatz 2 beinhaltet die Berichtspflicht. Das zuständige lv.linisterium berichtet gegenüber der Landesregierung zum und danach wiederkehrend alle runf Jahre, ob sich die Verordnung in der Praxis bewährt hat. Die zugrunde liegende Verordnung ist auf grund bundesrechtlicher Vorgaben zu erlassen. Eine Befristung für diese Verordnung erscheint daher nicht sinnvol1.
8
9 Anlage 1 zur Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen DortI).1und Lärmsdmtzbereich: Tag-Schutzzone 1 - Kurvenpunkte Koordinatensystem: UTM-Abbildung in Zone 32, Ellipsoid GRS80, Datllm ETRS89 Ifd. ~Jr. x y Ifd. Nr. x y 0 40" 545, , , , '1537, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,47', 11 40"1775, , , , , , , B498, , , , , , , , , , , , , , , , , '1950, , , ,54' , , , , , , , , , , , , , , , , '100, ,533 7' , , 'i21, , , , 'j50,OOO , , , , , , , , "1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 'j, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,03' , ,9: , , , , , , , , , ,671 g'! , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,550
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