Begründung. I. Allgemeiner Teil
|
|
|
- Sarah Amsel
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Begründung I. Allgemeiner Teil Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2550) hat zum Ziel, in der Umgebung von Flugplätzen durch bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurden durch Verordnungen der Landesregierung vom 20. Dezember 2010 für alle Verkehrsflughäfen (Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden, Friedrichshafen) und den Verkehrslandeplatz Mannheim sogenannte Lärmschutzbereiche festgesetzt (GBl. S. 1126, 1187, 1223 und 1238). Grundlage für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche war der voraussehbare Flugbetrieb in zehn Jahren. Er ist vom Flughafenbetreiber auf Basis der aktuellen Flugbetriebsdaten und einer Prognose der Verkehrsentwicklung abzuschätzen und in einem vorgegebenen Datenerfassungssystem (DES) abzubilden und zu berechnen. Als voraussehbarer Flugbetrieb wurde beim Verkehrsflughafen Stuttgart aus einer (deutschlandweiten) Prognose der Flugbetrieb für das Jahr 2020 abgeleitet. Beim Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-Baden wurde der Flugbetrieb zugrunde gelegt, der auch der Planfeststellung bzw. der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zugrunde lag. Beim Verkehrsflughafen Friedrichshafen wurde für den Tag der Flugbetrieb, der bei Einhaltung der in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung verankerten Lärmbegrenzung zulässig ist, für die Nacht die zu erwartenden Nachtflugbewegungen, die oberhalb der Zahlen der vergangenen Jahre und unterhalb der laut luftverkehrsrechtlicher Genehmigung zulässigen Starts und Landungen liegen, zu Grunde gelegt. Für den Verkehrslandeplatz Mannheim wurde als voraussehbarer Flugbetrieb das Prognosejahr 2020 zugrunde gelegt. Vom City Airport Mannheim wurde damals (2010) ausgeführt, dass aufgrund der Besonderheiten des Landeplatzes mit keiner Steigerung, sonder eher einer Abnahme der Flugbewegungszahlen zu rechnen ist, so dass für den Flugbetrieb die Zahlen des Jahres 2008 angesetzt wurden. Die Verordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche sind veröffentlicht und können im Internet abgerufen werden.
2 In den Lärmschutzbereichen (unterteilt in zwei Tagschutzzonen > 65 db(a) bzw. > 60 db(a) und eine Nachtschutzzone > 55 db(a)) gelten nach 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Siedlungsbeschränkungen bzw. Bauverbote. So dürfen beispielsweise grundsätzlich keine Wohnungen in der Tagschutzzone 1 und in der Nachtschutzzone und in den Lärmschutzbereichen generell keine Krankenhäuser, Schulen und ähnliche Einrichtungen errichtet werden. Die vorliegenden Hinweise zur Berücksichtigung des Fluglärmschutzes in der Bauleitplanung dienen dem Lärmschutz außerhalb der festgesetzten Lärmschutzbereiche mit Hilfe der ermittelten Planungskonturen Fluglärm. II. Im Einzelnen Nummer 1 Vorbemerkung: In der Vorbemerkung werden die rechtlichen Grundlagen, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und die Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche dargestellt. Nummer 2 Allgemeine Zielsetzung und rechtliche Bedeutung der Hinweise Nummer 2 entspricht Nummer 2 der bisherigen Hinweise für den Flughafen Stuttgart (im Weiteren die bisherigen Hinweise ). Zielsetzung der Hinweise ist beizutragen, dass der Fluglärmschutz in der Bauleitplanung seine hinreichende Berücksichtigung findet. Nummer 3 Planungskonturen Fluglärm Den bisherigen Hinweisen vom 6. September 1993 für den Flughafen Stuttgart lag eine Fluglärmkonturenkarte zugrunde, die Orientierungsdaten für die städtebauliche Planung lieferte. Die Fluglärmkonturenkarte wurde auf Grund einer gutachterlichen Untersuchung über den zu erwartenden Fluglärm in der Umgebung des Flughafens erstellt und zeigt berechnete Linien des gleichen äquivalenten Dauerschallpegels für db(a) an. Sie umfasst weite Bereiche der Fildergemeinden. Die Fluglärmkonturenkarte bezieht sich dabei nur auf die Tagzeit (6.00 Uhr Uhr). Nach den bisherigen Hinweisen für den Flughafen Stuttgart sollten Bauflächen und Baugebiete nach 1 bis 11 BauNVO nach Möglichkeit nur in den Bereichen dargestellt und festgesetzt werden, in denen die Pegelwerte der Fluglärmkonturenkarte die Orientierungswerte der DIN (Schallschutz im Städtebau) nicht überschreiten.
3 Die Fluglärmkonturen (jetzt Planungskonturen Fluglärm) wurden im September 2012 neu für alle Verkehrsflughäfen bzw. den Verkehrslandeplatz Mannheim in Baden-Württemberg basierend auf dem Berechnungsverfahren und der Datengrundlage wie für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche berechnet. In den insgesamt 8 Karten (je eine Karte Tag und Nacht pro Flughafen bzw. für den Verkehrslandeplatz) sind die Linien der Lärmpegel von 55 db(a) für den Tag und 50 db(a) für die Nacht (= sog. Planungskonturen Fluglärm) dargestellt. Die sich für den Verkehrsflughafen Stuttgart ergebenden Unterschiede der Fluglärmkonturen aus dem Jahr 1993 zu den aus dem Jahr 2012 resultieren aus den unterschiedliche Rechenverfahren, die sich aus dem weiterentwickelten Erkenntnisstand der Berechnung und Bewertung des Fluglärms ergeben. Hinzukommt, dass der Betrieb des Verkehrsflughafens leiser geworden ist. Daneben enthalten die Karten zusätzlich noch die Tag-Schutzzonen 1 und 2 und die Nacht-Schutzzone der Lärmschutzbereiche und Linien gleicher Lärmpegel im Abstand von 1 db(a) Schritten z.b. 59 db(a), 58 db(a) usw.. Die Planungskontur Fluglärm zeigt damit Lärmpegel-Linien auf, außerhalb derer neue Flächen und Gebiete, die überwiegend dem Wohnen dienen, nach Möglichkeit dargestellt und festgesetzt werden sollten. Die Planungskontur Fluglärm entspricht mit ihrer Linie der Lärmpegel von 55 db(a) für den Tag und 50 db(a) für die Nacht der Planungszone Siedlungsentwicklung der Flughafen- Fluglärm-Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 14. und 15. September Mit der Planungszone Siedlungsentwicklung soll die Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert werden, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung im ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen werden. Vergleicht man die Planungskontur Fluglärm mit den schalltechnischen Orientierungswerten für die Bauleitplanung aus der DIN (Schallschutz im Städtebau) ist die Linie der Lärmpegel von 55 db(a) für den Tag und 50 db(a) für die Nacht sachgerecht. Denn die DIN sieht für die städtebauliche Planung folgende Orientierungswerte vor: - Reine Wohngebiete 50 db(a) für den Tag und 40 db(a) für die Nacht, - Allgemeine Wohngebiete 55 db(a) für den Tag und 45 db(a) für die Nacht, - Besondere Wohngebiete 60 db(a) für den Tag und 45 db(a) für die Nacht, - Dorf- und Mischgebiete 60 db(a) für den Tag und 50 db(a) für die Nacht.
4 o Nummer 3.1 entspricht den Sätzen 1 und 2 der bisherigen Hinweise (hier Nummer 3) und verweist auf die (technische) Schwierigkeit der Erarbeitung von Fluglärmgutachten im einzelnen Planungsfall. o Nummer 3.2 und Nummer 3.3 definieren die Planungskontur Fluglärm und nennen das Berechnungsverfahren. Nummer 4 Planungshinweise o Nummer 4.1 entspricht den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 4.1) und stellt nochmals die Aufgabe der Bauleitplanung für den vorbeugenden Immissionsschutz hier dem Schutz vor Fluglärm dar. o Nummer 4.2 entspricht inhaltlich den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 4.2) und empfiehlt, Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung außerhalb der Planungskonturen Fluglärm (also < 55 db(a)) darzustellen bzw. festzusetzen (siehe auch Ausführungen zu Nummer 3). o Nummer 4.3 entspricht teilweise den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 4.3) und weist auf die erforderliche bauplanungsrechtliche Abwägung und die entsprechenden Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Schutz vor Fluglärm hin. o Nummer 4.4 gibt eine lärmtechnische Vorgabe zu baulichen Vorkehrungen in den Fällen, in denen die Planungskontur Fluglärm nicht eingehalten werden kann. Dabei ist nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ein ungestörter Schlaf bei den Mittelungspegeln zwischen db(a) möglich. Dementsprechend werden für Schlafräume 30 db(a) während der Nachtzeit angesetzt. Für Aufenthaltsräume werden typischerweise um 10 db(a) höhere Werte, also 40 db(a), gewählt. Denn in Aufenthaltsräumen geht es darum, eine ungestörte Kommunikation oder ein Arbeiten zu ermöglichen, die Anforderungen sind weniger streng als bei Schlafräumen. Im Gegensatz zur der Formulierung leicht geöffneter Fenster der bisherigen Hinweise (hier Nummer 4.5) wird jetzt der Begriff gekipptes Fenster gewählt, weil dieses einen definierten Zustand beschreibt. Ein leicht geöffnetes Fenster ist dagegen selten so knapp geöffnet, dass die angesetzte Lärmminderung von 10 db(a) auch eintritt.
5 o Nummer 4.5 entspricht den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 3.1) und stellt klar, dass im Einzelfall auch noch andere bestehende Lärmeinwirkungen (z.b. Straße, Schiene, Industrie, Gewerbe) zu berücksichtigen sind. o Nummer 4.6 entspricht weitgehend den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 3.4) und stellt klar, dass die Träger der Bauleitplanung die Fluglärmsituation auch selbst ermitteln und weitergehende Belange berücksichtigen können. Dies trägt dem Charakter der Hinweise als Planungshilfe, dem Erfordernis der bauleitplanerischen Abwägung im Einzelfall und den sich aus den Planungskonturen Fluglärm ergebenden Orientierungswerten für die bauleitplanerische Abwägung Rechnung. o Nummer 4.7 entspricht den bisherigen Hinweisen (hier Nummer 4.6) und weist klarstellend auf die bestehenden gesetzlichen Bauverbote und Siedlungsbeschränkungen innerhalb der Lärmschutzbereiche hin. o Nummer 4.8 weist in Ergänzung auf die Städtebauliche Lärmfibel hin. Nummer 5 Frühere Hinweise Hier wird klargestellt, dass die Hinweise mit ihrer Bekanntgabe die bisherigen Hinweise für den Verkehrsflughafen Stuttgart ersetzen, die dessen ungeachtet aufgrund der Verfallsautomatik mit Ablauf des 31. Dezembers 2014 außer Kraft getreten sind.
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung Aufgrund des 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung
Schutz vor Fluglärm im Rahmen der Bebauungsplanung und des Baugenehmigungsverfahrens
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Landes- und Landschaftsplanung Schutz vor Fluglärm im Rahmen der Bebauungsplanung und des Baugenehmigungsverfahrens in Hamburg 1. Anlass Der zunehmende Siedlungsdruck
(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)
Fluglärmgesetz - Seite: 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) Vom 30. März 1971 (BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) 1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit
Schalltechnische Objektbeurteilung; Information über den vorhandenen und den erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2.
Schalltechnische Objektbeurteilung; Information über den vorhandenen und den erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV 1. Objekt: 2. Vorgangs-:. Name: 3. Eigentümer/in: 4. Objektbeschreibung
"Auswirkungen der Betriebszeitenverlängerung für den Lärmschutz am Flughafen Dortmund"
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Minlstenum für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Fachbeitrag zur Schallimmissionssituation im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 148 An der Stadtgrenze
Anlage 3 Zum B-Plan 148 Stadt Nienburg/Weser Der Bürgermeister Marktplatz 1 31582 Nienburg/Weser Fachbereich Stadtentwicklung - Stadtplanung und Umwelt Fachbeitrag zur Schallimmissionssituation im Bereich
Flughafen Friedrichshafen GmbH Am Flugplatz Friedrichshafen. Beratende Ingenieure Brückenstraße Winnenden
Auftraggeber: Flughafen Friedrichshafen GmbH Am Flugplatz 64 88046 Friedrichshafen Auftragnehmer: Kurz und Fischer GmbH Beratende Ingenieure Brückenstraße 9 71364 Winnenden Bekannt gegebene Stelle nach
HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten
Regelmäßige Untersuchung der Entwicklung des Fluglärms nach Teil A XI des PFB zum Ausbau FRA
Regelmäßige Untersuchung der Entwicklung des Fluglärms nach Teil A XI 5.1.7 des PFB zum Ausbau FRA 223. Sitzung der Fluglärmkommission Frankfurt, Raunheim, 07.10.2015 Max Philipp Conrady, Mathias Brendle
Vermeidung von erheblichen Belästigungen. Aufenthalt im Freien Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, Terrassen)
Schutzziel für das Wohnen Tag Vermeidung von erheblichen Belästigungen Aufenthalt im Freien Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, Terrassen) Nacht primär: Sicherstellung des ungestörten Schlafes Problem
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie Hansestadt Bremen Information über die Erstattung von Aufwendungen gem. 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i. V. m. 10 Fluglärmgesetz in der Fassung vom 31.10.2007
Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung -
Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung - C. Maschke, Referent Fluglärm - 1 - Unabhängige Schallschutzprogramme Der Anspruch auf Schallschutz nach FlugLärmG ist unabhängig
Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung -
Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung - C. Maschke, Referent Fluglärm - 1 - Unabhängige Schallschutzverfahren Der Anspruch auf Schallschutz nach FlugLärmG ist unabhängig
Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing.
Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing. Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Postfach 31, 79275 Reute Schwarzwaldstraße 37, 79276 Reute Telefon (0 76 41) 40 78 Telefax
SCHALLSCHUTZBÜRO ULRICH DIETE
SCHALLSCHUTZBÜRO ULRICH DIETE Bau- und Raumakustik, Lärmbekämpfung SCHALLSCHUTZBÜRO ULRICH DIETE OT Bitterfeld Postfach 1542 D-06735 Bitterfeld-Wolfen Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.v.
Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm I. Allgemeines Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
Stellungnahme. Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes. Bebauungsplan Nr. II/2/19.05 Wohnen an der Stiftsfreiheit. Datum:
Stellungnahme zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes im Rahmen des Bebauungsplan Nr. II/2/19.05 Wohnen an der Stiftsfreiheit Datum: 18.07.2014 Stadtplanung Architektur Immissionsschutz Dipl.-lng.
Schalltechnische Untersuchung
Berechnung Außenlärmpegel; 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 26b, Schwarzenbek Schalltechnische Untersuchung für die Gärtnerei Scheumann Lauenburger Straße 2a 21493 Schwarzenbek Projektnummer: 13-038 Stand:
Begründung zur 3. Änderung des BP Römerstraße, Remagen (2121Begr.), Stand: Oktober 2011, Seite Begründung. zur. 3.
Begründung zur 3. Änderung des BP 20.08 Römerstraße, Remagen (2121Begr.), Stand: Oktober 2011, Seite - 1 - Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 20.08 Römerstraße (20.08/03) Stadt: Remagen Gemarkung:
CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM
ANWOHNERINFORMATION CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM 2013-2019 FÜR IHREN INDIVIDUELLEN SCHALLSCHUTZ CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM 2013-2019 AUF SCHNELLEM WEG ZUM INDIVIDUELLEN SCHALLSCHUTZ Das Thema Lärm- und
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
Novelle Fluglärmgesetz
MinDir Dr. habil. Uwe Lahl Leiter der Abteilung IG Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Offenbach, 28. Juni 2006 Veranstaltung der KAG Flughafen Belästigungsquelle Fluglärm 12
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Datum: 30. März 1971 Fundstelle: BGBl I 1971, 282 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch
Zweckverband Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein. 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbepark Nürnberg-Feucht
Zweckverband Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein Lkr. Nürnberger Land, Roth Stadt Nürnberg 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbepark Nürnberg-Feucht Satzung mit Begründung vom 11. April 2011 Auftraggeber:
Fachtagung Baurechtsnovelle & Schallschutz 20.Oktober 2017
Fachtagung Baurechtsnovelle & Schallschutz 20.Oktober 2017 Dipl.-Ing. (FH) Rüdiger Greiner Ingenieurbüro Greiner PartG mbb Otto-Wagner-Straße 2a 82110 Germering 089 / 89 55 60 33 0 [email protected] www.ibgreiner.de
Regierungspräsidium Darmstadt Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-und Regionalfondsgesetz, Außenwohnbereichsentschädigung
Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-und Regionalfondsgesetz, Außenwohnbereichsentschädigung Informationsveranstaltung in Offenbach am 4. Juni 2014 Inhalt Anspruchsvoraussetzungen nach dem
Länder-Immissionsschutztage 2011
Folie 1 Länder-Immissionsschutztage 2011 27./28. September 2011 Harnack-Haus, Berlin Referent: Johann Storr BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH Folie 2 Lärmkontingentierung: - Auswirkung auf Emittenten und
Stadt Friesoythe. Immissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 231 Mückenkamp. Verkehrslärm
Stadt Friesoythe Immissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 231 Mückenkamp Verkehrslärm Auftragsnummer: 15024 INHALT 1 AUFTRAGGEBER... 3 2 GRUNDLAGEN DER PLANAUFSTELLUNG... 3 3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN...
Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).
6.1 Allgemeines Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offene, geschlossene oder abweichende
Schalltechnische Berechnung
Schalltechnische Berechnung Bebauungsplan Nr. 7.07 Westerender Straße Gemeinde Südbrookmerland - Verkehrslärm - Auftragsnummer: 0 Verkehrslärm Bebauungsplan Nr. 7.07 Westerender Straße, Gemeinde Südbrookmerland
Schalltechnische Untersuchung
B-Plan Nordspange / Willy-Brandt-Anlage Bürgerinformationsveranstaltung vom 14. Dezember 2011 Schalltechnische Untersuchung FRITZ Beratende Ingenieure VBI, Einhausen Projekt Nr. 05209 Dipl.-Phys. Peter
Bebauungsplan der Ortsgemeinde Föhren Am Sägewerk 1. Änderung. Begründung
Bebauungsplan der Ortsgemeinde Föhren Am Sägewerk 1. Änderung Begründung Gemarkung Föhren Flur 9 Dipl.-Ing. H.-P. Stolz Stadtplaner SRL Maarstr. 25 54292 Trier Tel.: 0651/24026 email: [email protected]
Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren Umsiedlung. Morschenich
Umweltprüfung im Braunkohlenplanverfahren Umsiedlung Aspekte der Standortfindung Aus den Suchräumen nach! raumordnerischen! ökologischen! städtebaulichen Aspekten einen geeigneten Standort auswählen Aufgabe
LAND BRANDENBURG. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Geschäftsführung Berlin
LAND BRANDENBURG Min!stefium IOr I Pastfach 60 11 61 I 14411 Potsdam Landv.irtschaft Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Geschäftsführung 12521 Berlin Henning-von-Tresckow-Straße 2-8 14467 Potsdam Bearb.:
anbei erhalten Sie die Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans in Eberhardzell-Füramoos vom
H E I N E + J U D S c h l o ß s t r a ß e 5 6 7 0 1 7 6 S t u t t g a r t Stadt Biberach, Stadtplanungsamt Museumstraße 2 88100 Biberach Per Mail Stuttgart, 22. November 2016 Änderung des Flächennutzungsplans
Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Betrieb des Flughafens Frankfurt/Main
1 Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Betrieb des Flughafens Frankfurt/Main Vortrag bei der Vollversammlung der Bürgerinitiative gegen Neu Landbahn (BIS) am 21. März in 2012 Matthias Möller-Meinecke,
Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom
Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom 31.10.2007 (FluLärmG) 1 Allgemeines Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
A 661 / A 66 Ostumgehung Frankfurt Tunnel Riederwald
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Bornheim Seckbach Riederwald 25.06.2013 Verkehrsausschuss Stadt Frankfurt D. Langer 1 A 661/ A 66 Planungsgeschichte des Lärmschutzes in den Bereichen Seckbach, Bornheim
BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
Schalltechnische Untersuchung B-Plan Nr. 69 Im Grunde in Kaltenkirchen. Nachtrag Geschlossener Gebäuderiegel
Schalltechnische Untersuchung B-Plan Nr. 69 Im Grunde in Kaltenkirchen Schalltechnische Untersuchung B-Plan Nr. 69 Im Grunde in Kaltenkirchen Auftraggeber: Architekturbüro Thyroff-Krause Otto-Moderson-Weg
Lärmaktionsplan Hessen
Lärmaktionsplan Hessen Teilplan Flughafen Frankfurt/Main - Entwurf - 13.09.2012 Gießen, 13.09.2012 Christian Reuter Inhaltsverzeichnis: 1. Beschreibung des Flughafens Frankfurt/Main 2. Rechtlicher Hintergrund
SCHALLTECHNISCHE BEGUTACHTUNG GEWERBELÄRM ZUM BEBAUUNGSPLAN
Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbh Baugrundinstitut nach DIN 1054 Burgauer Straße 30 86381 Krumbach Tel. (0 82 82) 9 94-0 Fax: (0 82 82) 99 4-4 09 E-Mail: [email protected] SCHALLTECHNISCHE
Spannungsfeld Lärm zwischen Gewerbe und Wohnen. Urbanes Gebiet. Änderung der BauNVO, TA Lärm und 18. BImSchV. Klaus Meyer
Spannungsfeld Lärm zwischen Gewerbe und Wohnen Urbanes Gebiet Änderung der BauNVO, TA Lärm und 18. BImSchV Klaus Meyer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Filderstadt Geräusche und Erschütterungen Folie 1 Planungsgedanke
Information über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Information über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm I. Allgemeines Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung
54. Fortbildungslehrgang des BWK Niedersachsen und Bremen e. V. Hochwasserrisiken managen Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung 23.04.2014 Seite 1 Gliederung Ausgangslage Rechtliche Grundlagen
Lärmaktionsplanung Schwarzenbek Bahnlärm
Bahnlärm Informationsveranstaltung F. Hänisch Allgemein Lärmpegel Lärm ist das Geräusch der anderen Kurt Tucholsky db(a) = Schalldruckpegel am Ohr, der das subjektive Hörempfinden des Menschen berücksichtigt
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
1.1 Zulässigkeit von Nutzungen in den WA-Gebieten (allgemeines Wohngebiet)
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (erster Abschnitt der BauNVO 1-15) 1.1 Zulässigkeit von Nutzungen in den WA-Gebieten (allgemeines Wohngebiet) 1.1. In den Wohngebieten mit den Quartierbezeichnungen
Lärmaktionsplanung zum Umgebungslärm ANHANG 1
Lärmaktionsplanung zum Umgebungslärm ANHANG 1 A1 - Allgemein Rechtliche Grundlagen, Vorschriften, Regelwerke, Richtlinien Lärmindizes L DEN, L Night für Umgebungslärm A2 - Karten Karte 1 Karte 2 Karte
Urbanes Gebiet MU. 6a Baunutzungsverordnung. Bezirksamt Neukölln von Berlin - Stadtentwicklungsamt
Urbanes Gebiet MU 6a Baunutzungsverordnung Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt BGBl. I S. 1057 v. 12. Mai 2017 In Kraft
Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
LÄRMPROGNOSE : LANGE+GERADE STASSE, DIN 18005/MAI 87 VERKEHRSSTÄRKE LKW-ANTEIL
Anlage 1: überschlägige schalltechnische Berechnung zum Schallschutz entlang der B76 zur Ermittlung der Lärschutzwallhöhen gem. Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 Schnitte A und B: Einmündunqsbereich Hamburger
Nachtrag vom zu Schallimmissions-Prognose. Nr. LG 83/2012
Messstelle für Geräusche nach 26,28 BImSchG Güte-Prüfstelle nach DIN 4109 Industrie, Gewerbe- u. Verkehrslärm Bau- u. Raumakustik Erschütterungen 036920/8050-7, -5 Nachtrag vom 04.11.2016 zu Schallimmissions-Prognose
Rahmenplan zur Lärmaktionsplanung
Rahmenplan zur Lärmaktionsplanung BER 17. Februar 2014 Rahmenplan zur Lärmaktionsplanung - Teilaspekt Fluglärm, Teil 1 - http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.320852.de Dr. Christian Maschke,
Kreisstadt Siegburg. 69. Änderung des Flächennutzungsplanes. Begründung gem. 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) Inhaltsverzeichnis: Teil A.
Kreisstadt Siegburg 69. Änderung des Flächennutzungsplanes Grundstücksfläche am südwestlichen Rand des Gewerbegebietes Am Turm zwischen Baumarkt, der Gewerbeimmobilie Turm-Center und der Wohnbebauung entlang
Fluglärmentwicklung am Flughafen Tegel Beantwortung der Anfrage der BVF Vergleich 1990/2013. FLK Tegel Dr.
Fluglärmentwicklung am Flughafen Tegel Beantwortung der Anfrage der BVF Vergleich 1990/2013 FLK Tegel 11.09.2014 Dr. Kai Johannsen Agenda Anfrage BVF Entwicklung der Jahres-Dauerschallpegel 2007-2014 Entwicklung
5.9 Sonderlandeplatz Rerik-Zweedorf
5.9 Sonderlandeplatz Rerik-Zweedorf 5.9.1 Ausgangsdaten für die Fluglärmberechnung 5.9.1.1 Flugplatzangaben Der Sonderlandeplatz befindet sich ca. 3 km südöstlich der Stadt Rerik. Betreiber ist die Air-
Durchsetzung der Lärmminderungsplanung durch die Kommunen
Durchsetzung der Lärmminderungsplanung durch die Kommunen Vortrag Umgebungslärmrichtlinie und Aktionsplanung konkret Am 25.April 2012 in Magdeburg Karsten Sommer, Rechtsanwalt Die Maßnahmen, die Pläne
MARKT WOLNZACH BEBAUUNGSPLAN Nr ÄNDERUNG, "AN DER GLANDERGASSE"
MARKT WOLNZACH BEBAUUNGSPLAN Nr. 88 3. ÄNDERUNG, "AN DER GLANDERGASSE" VERFASSER: DIPL. ING. FH ARCHITEKT UDO TALKE NELKENWEG 36 85283 WOLNZACH FON: 08442/95590-20 GEZ.: AM 05.05.2011 FAX: 08442/95590-21
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR AKUSTIK ARBEITSRING LÄRMBEKÄMPFUNG 'LÄRMSCHUTZ IN VERDICHTETEN INNENSTÄDTEN'
DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR AKUSTIK ARBEITSRING LÄRMBEKÄMPFUNG 'LÄRMSCHUTZ IN VERDICHTETEN INNENSTÄDTEN' BAULEITPLANUNG UND SCHALLSCHUTZ ERMITTELN - BEWERTEN - BEWÄLTIGEN GLIEDERUNG A SCHALLSCHUTZ IN DER
Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom
Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom 31.10.2007 (FluLärmG) 1 Allgemeines Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen
Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente
SATZUNG. zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr Gewerbestraße, Gemeinde Südbrookmerland
1 SATZUNG zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8.06.1 Gewerbestraße, Gemeinde Südbrookmerland Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
Geräuschart Beurteilungsvorschrift Beispiele. Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (Sportanlagenlärmverordnung)
Stand: 01.07.2017 Geräusche / Lärm Übersicht Geräusche stellen wie auch Luftverunreinigungen, Licht Strahlen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dar. Als schädliche Umwelteinwirkungen
Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 der Abgeordneten Axel Vogel und Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/466
Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 708/16 30.11.16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung U - G - Wo Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Der Windenergie-Erlass vom
Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes
Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6
Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 L 6 - Neuharlinger/Altharlinger Sieltief Jann Berghaus Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Berghaus,
Überschlägige Ermittlung des Beurteilungspegels nach DIN 18005, Schallschutz im Städtebau:
Beurteilungsfläche: Allgemeines Wohngebiet - Riegling Abstand min. ca. 150 m 49,0 db 47,0 db 49,0 db 47,0 db Die im allgemeinen Wohngebiet genannten Orientierungswerte von Tags 55,0 db Nachts 45,0 db werden
Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.
22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten
Informationsveranstaltung Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz
Informationsveranstaltung Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz Festsetzung des Lärmschutzbereichs gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) - Vorstellung des Verfahrens für den Flughafen
SoundPLAN GmbH. Beiderseits der Schlossgasse. Ingenieurbüro für Softwareentwicklung Lärmschutz Umweltplanung
Ingenieurbüro für Softwareentwicklung Lärmschutz Umweltplanung Beiderseits der Schlossgasse Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan Bericht Nr.: 15 GS 121 1 Datum: 23.11.2015 Schalltechnische
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
Sachstand zum Fluglärm im Darmstädter Norden
Sachstand zum Fluglärm im Darmstädter Norden Agenda 1. Fluglärm im Darmstädter Norden Relevante Flugrouten Bewegungszahlen Dauerschallpegel 2. Institutionen/Einflussmöglichkeiten im Bereich Fluglärm 3.
Bauphysik 5. Gutachten zum Schallimmissionsschutz. Wohnpark St. Meinrad mit Ärztehaus in Radolfzell
Gutachten zum Schallimmissionsschutz Objekt: Auftraggeber: Wohnpark St. Meinrad mit Ärztehaus in Radolfzell BHS Städtebau Bodensee/Hegau GmbH Benediktinerplatz 8 78467 Konstanz Bauphysik 5! "#$ % & ' (
Bahnausbau Bamberg. Stadtratssitzung, Schallschutztechnische Berechnungen Variante 2 Durchfahrung
Planfeststellungsabschnitt 22 - Bamberg Bahnausbau Bamberg Stadtratssitzung, 21.06.2016 Schallschutztechnische Berechnungen Variante 2 Durchfahrung DB Netz AG I.NGW (6), Möhler & Partner im Auftrag der
Wie versteht man die Tabellen zum Schallgutachten?
Wie versteht man die Tabellen zum Schallgutachten? Wie versteht man die Tabellen zum Schallgutachten? Immissionen? Immission: Die Einwirkung von Schall auf einen Ort. Die lokale physikalische Auswirkung
Verkehrslärm und Gewerbelärm in der Bauleitplanung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Michael Oerder
Verkehrslärm und Gewerbelärm in der Bauleitplanung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Michael Oerder 4 Fallgestaltungen der Bauleitplanung 1. Die Gemeinde plant den Bau oder die Änderung
d) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde NÜBEL vom
Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde NÜBEL vom 20.02.2014 1. Allgemeines 1.1 Beschreibung der Gemeinde sowie der Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen
Flugzeugtyp Code MTOW ÖAL 24 MD 80- Serie lauter/leiser (t) Gruppe SEL-Differenz als MD 80-Serie (db)
Fluglärm Lautstärken Flugzeugtypen Flugzeugtyp Code MTOW ÖAL 24 MD 80- Serie lauter/leiser (t) Gruppe SEL-Differenz als MD 80-Serie (db) Kapitel 3, ICAO Annex 16 MCDONNELL-DOUGLAS 83 MD83 73 S 5 MCDONNELL-DOUGLAS
Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde Reesdorf vom 26.Juni 2017
Aktionsplan gem. 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz der Gemeinde Reesdorf vom 26.Juni 2017 (Musteraktionsplan für Gemeinden ohne relevante Lärmbelastungen) 1. Allgemeines 1.1 Beschreibung der Gemeinde sowie
