Das neue FamFG: Justiz und Jugendhilfe Hand in Hand?
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- Petra Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 Das neue FamFG: Justiz und Jugendhilfe Hand in Hand? Den ersten Vortrag des heutigen Tages zur Thema Familien in Trennung Beratungsarbeit zwischen Hochstrittigkeit und Einvernehmen möchte ich beginnen mit einer kleinen Geschichte: Ein junger Krieger geht zum Schamanen und fragt, was in uns Menschen vorgeht, was die Seele ausmacht. Der Schamane sagt: In jedem Menschen sind zwei Wölfe. Ein Wolf steht für das Gute, die Liebe, Barmherzigkeit, Hilfsbereitschaft. Der andere Wolf steht für das Böse, Neid, Missgunst, Aggressionen und Hass. Beide Wölfe befinden sich ständig im Kampf miteinander. Daraufhin fragt der Krieger: Und welcher Wolf gewinnt. Der Schamane schaut ihn an uns sagt: Der Wolf, den DU fütterst.. Das FamFG ist zum in Kraft getreten, also seit gut einem Jahr Praxis an den Familiengerichten in Hamburg. Ziel dieses Gesetzes war die Schaffung eines modernen, klar strukturierten Gesetzes Bereits beim Scheidungsverfahren ist nun in 128 FamFG vorgesehen, dass die Eheleute sofern Minderjährige Kinder vorhanden sind, über elterliche Sorge und Umgang anzuhören als auch auf die Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen sind, damit das Gericht dies kann, ist bereits im Scheidungsantrag gem. 133 FamFG anzugeben, ob über elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt Regelungen getroffen wurden oder nicht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens und deren Folgesachen (und die Sie betreffenden Sachen werden nur ausdrücklich auf Antrag Folgesache, im Regelfall daher nicht) kann das Gericht nach 135 FamFG anordnen, dass die Eheleute einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch über Mediation bei einer vom Gericht genannten Person oder Stelle teilnehmen, das Gericht soll auch eine außergerichtliche Streitbeilegung von Folgesachen vorschlagen. Diese Anordnungen können nicht mit Zwang durchgesetzt werden,
2 es besteht lediglich die Möglichkeiten, eine Weigerung im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, was im Hinblick auf die Vielzahl der VKH-Verfahren als auch auf die Tatsache, dass eine Berücksichtigung nach Billigkeit insbesondere bei Versöhnung oder einer Folgesache Unterhalt oder Zugewinn zu berücksichtigen ein schwaches Schwert ist. Für den Bereich der Kindschaftssachen gibt es auch eine Reihe von neuen Vorschriften. Bereits bei der Zuständigkeit regelt nun 154 FamFG, dass ausnahmsweise dann nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend ist, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne die Zustimmung des anderen auch sorgeberechtigten - Elternteils geändert hat, sofern dies nicht zum Schutz des Kindes oder betreuenden Elternteils erforderlich war. Kernpunkt ist mit 155 FamFG das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Kindschaftssachen für Aufenthalt, Umgang oder Herausgabe eines Kindes bzw. solche wegen der Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig durchzuführen. Es soll ein Erörterungstermin spätestens 1 Monat nach Beginn des Verfahrens (Eingang des Antrages) stattfinden. In diesem Termin ist auch das Jugendamt anzuhören. Sinnvoll kann dieser Termin stattfinden, wenn dem Gericht der Anlass für das Verfahren in groben Zügen bekannt ist und der Vertreter des Jugendamtes bzw. Freie Träger mit den Eltern und dem Kind gesprochen hat, bevor der Termin stattfindet, so dass etwaig in Betracht kommende Maßnahmen bereits vorbereitet werden können. Ein schriftlicher Bericht ist hierfür nicht erforderlich. Bei Verfahren betreffend die elterliche Sorge, Aufenthalt des Kindes, Umgangsrecht oder Herausgabe des Kindes nach 156 FamFG jederzeit auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht weist auf Beratung durch die Beratungsstellen als auch die Möglichkeit einer Mediation hin und kann anordnen, dass die Eltern an einer
3 Beratung bei den Beratungsstellen teilnehmen, wobei diese auch nicht durchsetzbar ist. Kann in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen eine einvernehmlich Regelung nicht getroffen werden, hat das Gericht im Termin mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern ( 156 Abs. 3 FamFG), wird die Beteiligung an einer Beratung nach Abs. 1 oder aber eine Begutachtung angeordnet, soll das Gericht bei Umgangssachen den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen, das Gericht soll das Kind vor dem Erlass persönlich anhören. Neu sind auch Vollstreckungsmöglichkeiten, nämlich Ordnungsgeld statt Zwangsgeld: Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Dieser Wunsch des Gesetzgebers hat sich bislang nicht durchgesetzt, vielmehr ist der Nachweis eines Verstoßes nicht so einfach zu führen und in der Regel gibt es eine abändernde Vereinbarung, da auch die Haft der das Kind betreuenden Person in der Regel keine Lösung ist. Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese
4 Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt Bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung hat das Gericht nach 157 FamFG mit den Beteiligten und dem zu dem Termin zu ladenden Jugendamt zu erörtern, wie die Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann. Es ist von Amts Wegen unverzüglich der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Schließlich sind auch die Möglichkeiten, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, erweitert worden, er ist zu bestellen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Interessen des minderjährigen Kindes zu wahren, insbesondere es um Kindeswohlgefährdung geht, die Trennung von der Person möglich ist, in deren Obhut sich das Kind befindet, es um Herausgabe oder Verbleib des Kindes geht bzw. ein Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Für Kinder ab 14 Jahren wollte der Gesetzgeber nicht zwingend einen Verfahrensbeistand, vielmehr ist der Gesetzgeber hier von einer direkten Beteiligung der Jugendlichen ausgegangen. 14jährige Kinder sind bei den sie betreffenden Verfahren verfahrensfähig, 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, können selber Anträge stellen und müssen selber auch Schriftsätze / Beschlüsse pp. erhalten. Sie sind auch nach 159 FamFG vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Die Eltern sind nach 160 FamFG, das Jugendamt nach 162 FamFG anzuhören, letzteres ist auf seinen Antrag hin am Verfahren zu beteiligen (Zustimmung bei Vergleichen, alle Schriftsätze an Jugendamt pp.) Dem Beschleunigungsgebot geschuldet ist auch die Möglichkeit der Fristsetzung an den Sachverständigen nach 163 FamFG. Der Sachverständige kann auch beauftragt werden, Einvernehmen zwischen den Eltern herzustellen.
5 In der Praxis hat sich mit Einführung des FamFG nicht so viel geändert. Positiv hervorheben lässt sich, dass die Verfahren zügiger behandelt werden. Allerdings ist dies keine Errungenschaft des FamFG, da dies schon durch Einfügung des 50e FGG durch das seit Mitte 2008 geltende Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl geltendes Recht war. Auch die freien Träger versuchen nun nach anfänglichen Schwierigkeiten, vor dem Termin mit den Beteiligten gesprochen zu haben und adäquate Hilfeleistungen zum Termin mitzubringen. Es ist allerdings zu bemerken, dass bei allen Beteiligten ein Umdenken schwer ist und viele noch in den alten Bahnen denken. Die Richter sehen sich nicht als Sozialarbeiter, sollen aber entscheiden. Es gibt zum Teil keine Kenntnisse über das, was mit den Eltern oder Kindern in den einzelnen Maßnahmen gemacht wird und es gibt auch keine Einflussmöglichkeit des Gerichtes. Ist das Gericht und vielleicht auch die Eltern der Meinung, dass begleitete Umgänge sinnvoll sind, kann der freie Träger hierzu in der Regel nichts sagen und das Jugendamt kann nach den für sich geltenden Vorschriften unabhängig vom Gericht entscheiden, dass die Voraussetzunge nicht vorliegen. Hier ist es sinnvoll, alle Beteiligten mit entsprechender Handlungsmacht auszustatten und alle auch in die Lage zu versetzen, Einfluss auf Inhalte zu nehmen und sie verstehen zu können. Zum Teil entsteht auch der Eindruck, dass das Jugendamt einfach Verantwortung abgeben will ohne sich vorher umfassend mit den Beteiligten auseinander zu setzen (wobei dies sicherlich auch oft der Überlastung geschuldet ist); zum Teil machen dies auch die Parteien, die einfach bei Stress mit Umgängen gar nicht erst zum Jugendamt gehen, sondern sich direkt an das Gericht wenden. Die Möglichkeiten, Beratungen aufzuerlegen, sind nun aufgenommen worden, allerdings nur eingeschränkt, nicht vollstreckbar und in der Praxis bislang weitgehend unerheblich. Dies liegt daran, dass verhandlungsbereite Beteiligte sich in der Regel vor dem Gericht einigen bzw. von sich aus dazu bereit sind, eine Beratung zu besuchen. Die Beteiligten, die aber eine umfangreiche
6 Beratung bräuchten, weil es sich etwa um Hochkonflikt-Fälle handelt, werden sich auch von einem Informationsgespräch oder eine gerichtlichen Auflage, mit dem Jugendamt zu sprechen, selten bewegen lassen. Hier ist es wichtig, dass alle Beteiligte zusammenarbeiten und mehr kooperieren als bisher. Runde Tische und Kooperationen gibt es in Deutschland schon seit geraumer Zeit, beginnend mit dem Cochemer Modell, das allerdings zugegebener Maßen auf eine kleinere Stadt zugeschnitten ist und für eine Großstadt nicht 1:1 umzusetzen ist. In Berlin, München oder Hannover gab es bereits früher als in Hamburg Runde Tische, die allerdings in vielen Sitzungen und Runden vor allem das Beschleunigungsgebot erreicht haben, was nun seit über 2 Jahren Gesetz ist. In Hamburg hat es umfassender Kontaktaufnahmen mit Einführung des Beschleunigungsgebotes und der Abgabe bestimmter Verfahren an Freie Träger gegeben. Die einzelnen Familiengerichte haben mehr oder weniger stark ausgeprägt Kontakt zum zuständigen Jugendamt und den freien Trägern aufgenommen und kommunizieren hier jeweils über Probleme und Möglichkeiten. Dies ist ein sehr guter Beginn, sollte allerdings noch intensiviert werden, damit beide Seiten auch mehr davon verstehen, was die andere Seite macht und warum sie dies tut. Im Sommer 2009 wurde dann in Hamburg auf Betreiben von Frau Brockmann- Wiese ein Arbeitskreis gebildet, bei dem aus allen Bereichen, Gericht, Jugendamt, Sozialbehörde, freie Träger, Anwälte und Verfahrensbeistände Personen zusammenkommen um vor allem interdisziplinäre Veranstaltungen zu planen. Herausgekommen ist etwa eine Informationsveranstaltung am 28. Januar 2010 als auch die Workshops am Aus diesen Workshops sollen Ideen und Anregungen für eine bessere interdisziplinäre Zusammenarbeit entwickelt und auch weitergegeben werden. So gibt es die Idee, dass Merkblätter erstellt werden, die den Eltern die Rolle des Jugendamtes als auch deren Angebote, den Ablauf der Verhandlung oder auch die Aufgaben des Verfahrensbeistandes erklären. Es besteht in Hamburg weitgehend Konsens,
7 dass die Anwälte beider Seiten Sachinformationen über den Streit geben sollen (und nicht bloß einen Formalantrag ohne Inhalte, wie es etwa in München vereinbart ist), zum einen weil die Mandanten dies von den Anwälten erwarten, zum anderen damit das Gericht sich auch vorbereiten kann. Auch soll die Kommunikation verbessert werden, die Abläufe sollen wechselseitig verstanden werden, auch wie bestimmte Formulierungen etwa bei den anderen ankommen, soll besprochen werden. Es ist auch der Wunsch geäußert worden, dass die Richter so früh wie möglich entscheiden sollen, das Verfahren sollte möglichst nach dem ersten Erörterungstermin beendet werden. Hier sollte von der Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen, mehr Gebrauch gemacht werden. Insgesamt handelt es sich bei der interdisziplinären Zusammenarbeit noch um ein zartes Pflänzchen, das Interesse ist aber auf allen Seiten sehr groß. Es wird weitere Arbeitskreise geben, die eine gezieltere Aufgabenstellung bekommt, der nächste Orga-Arbeitstermin ist der Jeder, der Interesse hat, kann mitarbeiten bzw. seine Anregungen mitteilen. Meinen Focus für den Ausblick möchte ich gerne auf die Hochkonfliktfälle richten, die ca. 5% der Gesamtfälle ausmachen, allerdings den Großteil unserer Zeit in Anspruch nehmen. In allen diesen Fällen gibt es einen erheblichen Konflikt auf der Beziehungsebene, so dass die betroffenen Kinder völlig aus dem Focus geraten und den Eltern lediglich als Munition dienen. Hochkonflikthafte Eltern sind tendenziell und zwar unabhängig von der Bildung und dem Einkommen nicht in der Lage, eine Kommunikation aufrechtzuerhalten, die den Bedürfnissen der Kinder dient. Elternkonflikte sind die Faktoren mit der höchsten Vorhersagekraft für kindliche Fehlentwicklungen. Hier sollte das Jugendamt bzw. der freie Träger erste Interventionsmöglichkeiten vor einem möglichst frühzeitigen Termin erörtert haben, damit die Möglichkeiten auch genau in der Verhandlung abgewogen werden können. Die Richter müssen dann gemeinsam mit dem Vertreter des Jugendamtes im Termin schauen, welche Entwicklungsräume die Eltern für die Kinder haben und diese
8 Entwicklungsräume dann ggf. durch Weisungen dann nutzen, was aber nur dann funktioniert, wenn das Jugendamt und die Träger die darauf zugeschnittene Beratung / Intervention auch anbieten. Wird im Termin vereinbart, dass die Eltern eine Beratung durch das Jugendamt oder den Freien Träger in Anspruch nehmen, muss sichergestellt werden, dass das Gericht zeitnah informiert wird, wo die Eltern angemeldet sind, was sie für ein Beratungsziel haben. Es muss auch festgelegt sein, wer sich zurückmeldet und welche Informationen die Beratungsstelle ggf. erhalten soll. Die Beratungsstelle sollte das Gericht über Beginn und Ende der Beratung informieren, ggf. auch über das Ergebnis bzw. Gründe für das Scheitern. In hochkonflikthaften Fällen können die Eltern auf Grund des hohen Stressfaktors nur dann etwas mitnehmen, wenn es klare Strukturen und Verlässlichkeit gibt. Es muss klare Absprachen und Aufgabenverteilungen geben, die auch die Beratungsstelle erreichen sollte. Sobald in der ersten Phase zu viel den Eltern überlassen wird, scheitert der Versuch einer Einigung oft. Klare Strukturen und Verlässlichkeit sind aber nur dann möglich, wenn es vorher konkrete Absprachen zwischen den Beteiligten gibt und jeder weiß, was der andere macht. Auch in der Beratung sollte der Focus auf das Kind und konkrete Problemlösungen gelenkt werden, alle Beteiligten sollten sich darauf einstellen, dass eine langfristige Begleitung mit mehrfachen Interventionen erforderlich ist.
DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
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