1 Begriffsbestimmungen. (1) An den Grundschulen der Universitätsstadt Siegen sind folgende außerunterrichtliche Betreuungsangebote eingerichtet:

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1 Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen (Kostenbeitragssatzung Schulbetreuung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, des 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom (GV. NRW. S. 102) in der zurzeit gültigen Fassung, der 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom (GV. NRW. S. 462), in der zurzeit gültigen Fassung und des 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2022) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Siegen in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen (1) An den Grundschulen der Universitätsstadt Siegen sind folgende außerunterrichtliche Betreuungsangebote eingerichtet: a. In einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich ( 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Der Zeitrahmen Offener Ganztagsschulen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens Uhr bis Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis Uhr. b. Andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule werden in der Regel als Vor- und Übermittagsbetreuung angeboten, in der Regel an allen Unterrichtstagen bis mindestens Uhr. Bei Bedarf können Tagestickets gebucht werden, soweit dies von der Schule angeboten wird. c. Schule von acht bis eins umfasst die Betreuung vor und nach dem Unterricht und die pädagogische Betreuung an allen Unterrichtstagen, in der Regel von Uhr bis mindestens Uhr. d. Dreizehn Plus ist ein Ganztagsangebot an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche in einem festen zeitlichen Rahmen in der Regel von Uhr bis Uhr, bei Bedarf auch länger. e. Die flexible Ganztagsbetreuung umfasst die Betreuung vor dem Unterricht und die pädagogische Übermittagsbetreuung in der Regel von Uhr bis mindestens Uhr an allen Unterrichtstagen der Woche sowie ein bis drei Nachmittage bis Uhr, bei Bedarf auch länger, an Schulen, die keine Offene Ganztagsschule sind. Welche(r) Nachmittag(e) gewünscht wird/werden, ist im Betreuungsvertrag festzulegen. (2) Zusätzlich zu den außerunterrichtlichen Angeboten bieten Grundschulen, z. T. bei Bedarf, Ferienbetreuung an.

2 (1) Die Anmeldung zu den Angeboten ist freiwillig. 2 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme (2) Die Anmeldung zu den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule nach 1 a dieser Satzung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. (3) An den außerunterrichtlichen Angeboten können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, an deren Schule ein entsprechendes Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme und den Besuch der Angebote. Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Angebotes in Abstimmung mit der Schulleitung. Die außerunterrichtlichen Angebote und die Ferienbetreuung gelten als schulische Veranstaltung. 3 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der außerunterrichtlichen Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grundschulen der Universitätsstadt Siegen erhebt die Universitätsstadt Siegen gemäß 9 Abs.3 SchulG, nach 5 KiBiz und dieser Satzung von den Beitragspflichtigen monatlich zu entrichtende, öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge. Der Träger des außer-unterrichtlichen Betreuungsangebots kann zusätzlich ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Weitere Kostenbeiträge der Beitragspflichtigen an den Träger des außer-ordentlichen Betreuungsangebots sind ausgeschlossen. (2) Voraussetzung für den Besuch einer außerunterrichtlichen Betreuung in Grundschulen ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Maßnahmeträger des jeweiligen außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes. (3) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Maßnahmeträger des außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes der Universitätsstadt Siegen die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten, die Aufnahmedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Beitragspflichtigen unverzüglich mit. Die Beitragspflichtigen müssen dazu ihr Einverständnis erklären. 4 - Entstehung des Kostenbeitrages und zeitraumes (1) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das außerunterrichtliche Betreuungsangebot beginnt, für das ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, spätestens aber zum eines Jahres. Bei unterjähriger Anmeldung entsteht die Kostenbeitragspflicht mit Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in dem außerunterrichtlichen Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler und endet mit Ablauf des Schuljahres zum (2) Änderungen des Kostenbeitrages durch eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. umfanges werden vom ersten Tag des nächsten Kalendermonats an wirksam. (3) Der Kostenbeitrag für ein Schuljahr ist in zwölf Monatsbeiträgen zu zahlen. Die Kostenbeitragspflicht wird durch Schulferien oder Unterrichtsausfälle nicht berührt. (4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die außerunterrichtliche Betreuung, ist der Kostenbeitrag anteilig, jedoch in vollen Monatsbeiträgen zu zahlen.

3 (5) Zusätzlich kann von den Beitragspflichtigen die Finanzierung der im Rahmen einer besonderen Aktion während der Ferienbetreuung angefallenen Kosten (z. B. Eintrittskosten, Fahrtkosten) durch den Träger der Maßnahme verlangt werden. 5 - Fälligkeit des Kostenbeitrages (1) Der Kostenbeitrag wird monatlich im Voraus in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. (2) Die Kostenbeitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtige sind die Eltern und/oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, deren Kind ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot besucht. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 - Höhe der Kostenbeiträge (1) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus den dieser Satzung als Anlagen beigefügten Kostenbeitragstabellen. Diese sind nach Jahreseinkommensstufen gestaffelt. Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. (2) Der Kostenbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. (3) Nimmt ein Kind ergänzend zur Betreuung in einem außerunterrichtlichen Betreuungsangebot an Grundschulen eine durch das Jugendamt der Universitätsstadt Siegen vermittelte regelmäßige Kindertagespflege in Siegen in Anspruch, wird neben dem Kostenbeitrag für die außerunterrichtlichen Betreuungsangebote auch der Kostenbeitrag der Kindertagespflege fällig. 8 Einkommen (1) Die Kostenbeiträge sind nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Gesamtbruttoeinkommen im Kalenderjahr. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte der Beitragspflichtigen, Unterhaltsleistungen, im Ausland erzielte Einkünfte sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wie auch der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nicht angerechnet. Werbungskosten werden in anerkannter Höhe oder als Pauschbetrag abgezogen. Das Elterngeld bleibt analog des 10 Abs. 2 und 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe der jeweils geltenden Fassung anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommens-

4 steuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an derer Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid für eines der beiden vorhergehenden Kalenderjahre erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und der Nachforderung festgesetzt. 9 Einkommensermittlung Bei der erstmaligen Ermittlung des Einkommens wird zunächst das Gesamtbruttojahreseinkommen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß 8 (Einkommen), des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt. Abweichend von Satz 1 ist das Gesamtbruttoeinkommen auf Grundlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung zu ermitteln, wenn das Einkommen voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Einkommen nach Satz 2 zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Kostenbeitrag für die Betreuung an Grundschulen ist für den Betreuungszeitraum des maßgeblichen Kalenderjahres neu festzusetzen, sobald eine Änderung eintritt. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Gesamtbruttoeinkommen abzustellen. 10 Mitwirkungspflicht (1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Betreuung und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Universitätsstadt Siegen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlagen dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. (2) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag der maßgeblichen Betreuungsart zu leisten. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Kostenbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben Offener Ganztag und Dreizehn Plus (1) Die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle - Anlage 1 dieser Satzung. (2) Im Rahmen des Betreuungsangebotes Dreizehn Plus besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche bis mindestens 15:00 Uhr. (3) Die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme am Betreuungsangebot Dreizehn Plus ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 2 dieser Satzung. Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt.

5 11a Kostenbeitragsbefreiung (1) Nehmen zwei Kinder der Beitragspflichtigen nebeneinander in der Universitätsstadt Siegen eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Betreuung nach den dieser Satzung, oder eine durch das Jugendamt vermittelte, regelmäßig durchgeführte Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Kostenbeiträge für ein Kind. Ergeben sich ohne Kostenbeitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Kostenbeiträge, so ist der höchste Kostenbeitrag zu zahlen; bei gleich hohen Kostenbeiträgen entfällt ein Kostenbeitrag. Nehmen zwei Kinder der Beitragspflichtigen eine Betreuung nach Satz 1 wahr, von denen ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelungen beitragsfrei gestellt ist, werden für beide Kinder keine Kostenbeiträge nach dieser Satzung erhoben. (2) Nimmt ein Kind oder nehmen mehrere Kinder der Beitragspflichtigen in der Universitätsstadt Siegen eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Betreuung nach den dieser Satzung oder ein durch das Jugendamt der Universitätsstadt Siegen vermitteltes Angebot der Kindertagespflege in Siegen in Anspruch, entfallen die Kostenbeiträge, wenn die Betragspflichtigen für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen. (3) Für Unterhaltspflichtige, denen Kinderfreibeträge für mehr als ein Kind (mindestens 1,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für Unterhaltspflichtige, denen Kinderfreibeträge für mehr als zwei Kinder (mindestens 2,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Pflegeeltern, die ein Kind nach 33 oder 34 SGB VIII in Verbindung mit 27 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben, sind für dieses Kind von der Kostenbeitragspflicht nach dieser Satzung befreit flexibler Ganztag (1) Die Anmeldung zur Betreuungsform flexibler Ganztag ermöglicht die tägliche Teilnahme an der Vor- und Übermittagsbetreuung sowie der im Betreuungsvertrag festgelegten Nachmittagsbetreuung. (2) Die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme an der in Absatz 1 dargelegten Betreuungsform ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 3 dieser Satzung. 13 Schule von acht bis eins sowie andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule (1) Die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme am Betreuungsangebot Schule von acht bis eins und der anderen Betreuungsform an einer Offenen Ganztagsschule ergeben sich aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 4 dieser Satzung und sind nach Betreuungsumfang gestaffelt. (2) Im Rahmen der Schule von acht bis eins und der anderen Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule können auch zusätzlich Fünferkarten für eine flexible Betreuung erworben werden. Der Kostenbeitrag für die Fünferkarte richtet sich nach Anlage 4.1 dieser Satzung und ist für ein Schuljahr gültig.

6 (3) An Offenen Ganztagsschulen kann bei Bedarf ergänzend zum Angebot der anderen Betreuungsform ein Tagesticket für bis zu zwei Nachmittage in Anspruch genommen werden, soweit dieses an dieser Schule angeboten wird und Platz vorhanden ist. Die Kosten für die Tagestickets richten sich nach Anlage 4.2 dieser Satzung. 14 Ferienbetreuung (1) Für Ferienbetreuung kann ein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben werden. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Die Aufnahmekriterien legt der Träger der Ferienbetreuung im Benehmen mit der Universitätsstadt Siegen fest. (2) Abweichend von 5 dieser Satzung ist der Kostenbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbeitragsbescheides fällig. (3) Abweichend von 1 Abs. 2 dieser Satzung werden für die Ferienbetreuung die Anmeldebedingungen in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Beitragspflichtigen festgelegt. (4) Grundschulkinder können auch an einer anderen als der eigenen Grundschule zur Betreuung angemeldet werden, sofern noch freie Plätze vorhanden sind. (5) In den Sommerferien sollen bei entsprechendem Bedarf und verfügbaren Plätzen auch Kinder mitbetreut werden, die nach den Ferien eingeschult werden oder die nach den Sommerferien eine weiterführende Schule besuchen. (6) Die Höhe der Kostenbeiträge für die Teilnahme an der Ferienbetreuung an Siegener Grundschulen ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 5. Der Kostenbeitrag ist zusätzlich fällig, auch wenn bereits Kostenbeiträge für andere Betreuungsangebote an Grundschulen von den Beitragspflichtigen geleistet werden. (7) Die Kostenbeiträge für Geschwisterkinder in der Ferienbetreuung sind um 50 % ermäßigt und ergeben sich ebenfalls aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 5 dieser Satzung. Die Regelungen des 11a dieser Satzung finden keine Anwendung. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Abweichend davon treten die Kostenregelungen zu 14 (Ferienbetreuung) zum in Kraft. Die Kostenbeitragssatzung ersetzt die Elternbeitragssatzung für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen vom , die gleichzeitig außer Kraft tritt.

7 Anlage 1 zur Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stufen Einkommen Beitrag 1 unter ,00 0, ,00 40, ,00 42, ,00 47, ,00 54, ,00 61, ,00 71, ,00 86, ,00 105, ,00 115, ,00 122, ,00 129, ,00 137, ,00 149, ,00 161,50 16 ab ,00 180,00 Jährlich zum erhöht sich der Kostenbeitrag in Stufe 16 um 3 %, beginnend ab dem

8 Anlage 2 zur Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für die Teilnahme an der Betreuungsform Dreizehn Plus Stufen Einkommen Beitrag 1 unter30.000,00 0, ,00 45, ,00 74, ,00 95, ,00 125, ,00 135, ,00 145, ,00 160, ,00 175, ,00 190, ,00 205,00 12 ab ,00 230,00 Jährlich zum erhöht sich der Kostenbeitrag in Stufe 12 um 3 %, beginnend ab dem

9 Anlage 3 zur Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für die Teilnahme am flexiblen Ganztag Stufen Einkommen 1 Nachmittag 2 Nachmittage 3 Nachmittage 1 unter ,00 0,00 0,00 0, ,00 40,00 45,00 50, ,00 51,00 57,00 63, ,00 57,00 64,00 71, ,00 63,00 71,00 79, ,00 69,00 78,00 87, ,00 77,00 87,00 97, ,00 86,00 97,00 108, ,00 96,00 108,00 120, ,00 106,00 119,00 132, ,00 129,00 143,00 157,00 12 ab ,00 141,00 156,00 171,00

10 Anlage 4 zur Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für Schule von acht bis eins sowie andere Betreuungsformen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule Stufen Einkommen 5 Stunden 5,5 6 Stunden 6,5 7 Stunden Stunden Stunden 1 unter ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,00 20,00 23,00 26,00 29,50 32, ,00 25,00 28,50 32,00 35,50 39, ,00 30,00 34,00 38,00 42,00 46, ,00 35,00 39,50 44,00 48,50 53, ,00 40,00 45,00 50,00 55,00 60,00 7 ab ,00 45,00 50,50 56,00 61,50 67,00 Anlage 4.1 Der Kostenbeitrag für die Betreuung an fünf Schultagen in der Betreuungsform Schule von acht bis eins (Fünferkarte) beträgt 27,50, unabhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen und ist für ein Schuljahr gültig. Anlage 4.2 Das Tagesticket im Rahmen der anderen Betreuungsform in Offenen Ganztagsschulen kostet pro Monat zusätzlich 25,00 für einen Nachmittag und 50,00 für zwei Nachmittage.

11 Anlage 5 zur Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Ferienbetreuung Stufen Einkommen 1 Woche 2 Wochen 3 Wochen 1 bis ,00 10,00 20,00 30,00 2 bis ,00 20,00 40,00 60,00 3 bis ,00 30,00 60,00 90,00 4 bis ,00 40,00 80,00 120,00 5 bis ,00 50,00 100,00 150,00 6 bis ,00 60,00 120,00 180,00 7 ab ,00 70,00 140,00 210,00 Geschwisterkinder Stufen Einkommen 1 Woche 2 Wochen 3 Wochen 1 bis ,00 5,00 10,00 15,00 2 bis ,00 10,00 20,00 30,00 3 bis ,00 15,00 30,00 45,00 4 bis ,00 20,00 40,00 60,00 5 bis ,00 25,00 50,00 75,00 6 bis ,00 30,00 60,00 90,00 7 ab ,00 35,00 70,00 105,00

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