Angelsportverein 1955 e.v. Münster

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1 Angelsportverein 1955 e.v. Münster Gewässerordnung des Angelsportvereins 1955 e.v. Münster Für 01.) Bitzensee 02.) Freizeitzentrumsee 03.) Gersprenz In der geänderten Fassung vom

2 01.) Allgemeines Am Fischwasser sind folgende Ausweise mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen: a.) Staatlicher Jahresfischereischein (ausgestellt von der örtlichen Behörde) b.) Deutscher Sportfischerpass (Ausweis des VDSF) Ausgestellt vom Verein und nur gültig, wenn der Beitrag bezahlt ist und dies durch eingeklebte Beitragsmarken für das laufende Kalenderjahr belegt ist. c.) Erlaubnisschein zum Fischfang Ausgestellt durch den Verein für die eigenen oder gepachteten Gewässer d.) Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung Nur wer gültige Vereinspapiere besitzt und nicht mit einer Sperre durch den Vorstand des Vereins belegt ist, hat die Berechtigung an den Gewässern zu angel. e.) Fischereiaufsicht und Kontrollen Kontrollen sind notwendig. Fischereiaufsehern und Mitgliedern des Vorstandes ist die Angelberechtigung nachzuweisen. Die Ausweise, auch der erzielte Fang, sind auf Verlangen vorzuzeigen. Jedes Vereinsmitglied kann die Angelberechtigung seines Nachbarn überprüfen. Den Anordnungen der Fischereiaufseher und Vorstandsmitgliedern ist unbedingt Folge zu leisten. 02.) Pflichten und Rücksichtnahme a.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und auf Fischwilderei zu achten. Es soll den Vorstand unterrichten und damit zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen. b.) Unkameradschaftliches Verhalten und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung und die Gewässerordnung, sind dem Vorstand schnellstens zu melden. c.) Bei Gewässerverunreinigung, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässer und Ufer und anderen Schäden ist der Vorstand oder der Gewässerwart unverzüglich zu unterrichten, um ein sofortiges Eingreifen zu ermöglichen.

3 03.) Der waidgerechte Fischfang a.) Fanggeräte Erlaubt sind zwei Handangeln insgesamt. b.) Fangmethoden 01.) Friedfische Posenangel, Grundangel, Laufbleiangel, Fliegenfischen. Für alle Fangmethoden dürfen nur Einzelhaken verwendet werden. 02.) Raubfische Posen- oder Grundangel mit totem Köderfisch, Spinnangel, Fliegenfischen. Das mitbringen von toten Köderfischen ist nur für das Fließgewässer Gersprenz erlaubt, nicht jedoch für Freizeitzentrum und Bitzensee. 03.) Aal Posenangel, Grundangel, Laufbleiangel, Pödder. Für alle Fangmethoden sind nur Einzelhaken zu verwenden. Beim Pöddern selbstverständlich keine Haken benutzt. c.) Nicht erlaubt sind: 01.) Das eigenmächtige Einbringen von allen Fischarten in Vereinsgewässer 02.) Das Fischen mit Leg- oder Setzangel und mit Aalgrundschnüren 03.) Die festgesetzten Schonzeiten, Mindestmaße und Fangbegrenzungen zu über- Schreiten. 04.) Das eigenmächtige Aufstellen von Netzen, Reusen, Rungen und Körben 05.) Die unerlaubte Verwendung eines E-Gerätes. 06.) Die Köderfischsenke 07.) Spinnfischen am Freizeitzentrum 08.) Das angeln an der Gersprenz für Jugendliche unter 16 Jahren

4 04.) Fischgerechtigkeit a.) Landen des Fisches Jeder Fisch wird grundsätzlich mit dem Unterfangkescher (Landungsnetz) gelandet. b.) Behandlung der Fische nach dem Fang Untermassige Fische sind vorsichtig mit nassen Händen anzufassen, mit dem Hakenlöser oder anderen dazu geeigneten Werkzeugen (Zange oder Löseschere) vorsichtig vom Haken zu lösen und vorsichtig ins Wasser zurückzusetzen. Sitzt der Haken in dem Kiemen, wie das bei untermassigen Hechten oft der Fall ist, so ist der betreffende Kiemendeckel anzuheben und der Haken oder Blinker nach hinten aus dem Kiemen zu ziehen und die Schnur abzuschneiden. Stark erschöpfte Fische sind im Wasser solange in der Hand zu halten oder notfalls zu bewegen, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Erst dann sind sie in die Freiheit zu entlassen. Nicht im hohen Bogen ins Wasser werfen wegen der Verletzungsgefahr der Schwimmblase. c.) Töten des Fisches Der gefangene, massige Fisch ist sofort nach dem Fang zu betäuben und zu töten. Betäubt wird der Fisch mit einem Schlag auf das Nachhirn. Getötet wird er mit einem Herzstich oder durchschneiden der Kiemenarterie. Der Aal wird laut Verordnung durch einen scharfen Schnitt, dicht hinter dem Kopf und bis auf die Wirbelsäule, getötet. Sofortiges Aufbrechen, Auswaiden und gutes Austrocknen erhält die Genussfähigkeit des Fisches. d.) Hilfsgeräte der Sportfischerei Bei der Ausübung der Sportfischerei hat jeder Sportfischer außer den Angelgeräten unbedingt folgende Hilfsgeräte bei sich zu führen: 01.) Fischmesser zum töten der Fische 02.) Unterfangkescher (Landungsnetz) 03.) Fischtöter zum betäuben der Fische 04.) Hakenlöser oder Zange, Löseschere oder andere Instrumente zum Hakenlösen 05.) Bandmaß oder Zollstock zum messen der Fische

5 Zusammenstellung und Prüfung des Angelgerätes 01.) Zusammenstellung Der verantwortungsbewusste Sportfischer stellt sein Gerät so zusammen, daß nach menschlichem Ermessen der Fisch sicher gelandet werden kann. 02.) Prüfung Vor jedem Fischtag ist das Gerät sorgfältig auf Funktionalität zu überprüfen. 5.) Hegefischen Das Hegefischen ist das Aushängeschild des Vereins. Hier erhält die Öffentlichkeit Einblick in die Sportfischerei. Der Fang darf deshalb nicht verschleimt, verdreckt oder in irgendwie ekelerregendem Zustand zur Waage gebracht werden. 6.) Gewässerreinhaltung Es dürfen Papier, Flaschen, Dosen und anderer Wohlstandsmüll nicht ins Wasser geworfen werden oder am Ufer liegen gelassen werden. Dem Gewässer dürfen nur die Stoffe übergeben werden, die den Fischen als Nahrung dienen können, also Anfütterungs-Köderreste. 7.) Fangstatistik Noch wichtiger als bei Hegemaßnahmen (Besatz) ist bei Fischsterben eine über einen längeren Zeitraum hinweg gewissenhaft geführte Fangstatistiken des Vereins. Als waidgerechte Sportfischer betreiben wir deshalb den Fang in Maßen und tragen alle mitgenommenen Fische in die Fangstatistik ein, die folgende Angaben enthalten muß: a.) Gewässer in dem der Fisch gefangen wurde mit genauem Datum des Fangtages b.) Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. c.) Das Gewicht des Fisches

6 8.) Fangbegrenzung, Mindestmaße, Schonzeiten Um allen Mitgliedern gleiche Chancen zu geben, gute Fische zu fangen und um den Bestand nicht zu gefährden, ist eine Fangbegrenzung pro Woche für stehende Gewässer festgelegt; dazu sind für einige Fischarten von der z.z. gültigen staatlichen Regelung abweichende Mindestmaße zu beachten: Mindestmaße in cm Fischart Jahresfischereischein Hessen Gewässer ASV STCK pro Woche Aal Äsche Barbe Blei(Brassen) Bach-Regenbogenforelle Hecht Karpfen Lachs Nase Plötze (Rotauge) Rotfeder Schleie Stör Zander Wels (Waller) Der Vorstand kann bei Bedarf Sonderregelungen festlegen. Die in der Spalte Stück pro Woche festgelegte Anzahl gilt für die Fangperiode Montags 00:00 Uhr bis einschließlich Sonntags 24:00 Uhr.

7 Von Futterplätzen bleibt untersagt. 9.) Bitzensee Niemand hat das Recht auf einen bestimmten Platz innerhalb des Geländes Bitzensee. Das Anlegen von Futterplätzen bleibt untersagt. Der Bitzensee ist Allgemeingut aller Mitglieder des ASV 1955 e.v. Münster. Der Bitzensee ist ganzjährig geöffnet, das Eisangeln ist verboten. Sonderregelungen trifft der Vorstand. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung behält sich der Vorstand das Recht vor, disziplinarische Maßnahmen anzuordnen. (Sperre etc.)

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