Vereinsordnung. Fischereiverein March - Neuershausen e.v.

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1 Vereinsordnung Fischereiverein March - Neuershausen e.v. Diese Vereinsordnung wurde in der Generalversammlung am 02.März 990, zuletzt geändert am 30. Januar 205, von den Vereinsmitgliedern genehmigt und beschlossen. Der genaue Wortlaut ist nachfolgend abgedruckt.. Rechtsgrundlage Grundlage dieser Vereinsordnung ist 3 der Vereinssatzung. Soweit im Folgenden Bestimmungen angeführt sind, welche durch Beschluss der Mitgliederversammlung Wirksamkeit erlangten, liegt eine entsprechende Ermächtigung vor. 2. Mitgliedschaft Der Fischereiverein hat ein Limit von 65 fischenden Mitgliedern. Ist dieses Limit erreicht, werden alle weiteren Aufnahmeanträge auf eine Warteliste gesetzt. 3. Aufnahmegebühr Beim Übergang von passive auf aktive Mitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr von 50,00 fällig, es sei denn, das Mitglied war schon zu einem früheren Zeitpunkt aktiv und hat seinerzeit die Aufnahmegebühr bereits entrichtet. 4. Beiträge Jahresbeitrag für aktive Mitglieder 00,00 Jahresbeitrag für Jungangler 30,00 Jahresbeitrag für passive Mitglieder 0,00 Familienbeitragsregelung: Aktive Ehepartner 70% des Aktiven-Beitrages Jedes weitere Familienmitglied 50% des üblichen Beitrages Ausgeschlossen ist die Reduzierung des Passiv-Beitrages Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder 50,00 Aufnahmegebühr für Jungangler als aktives Mitglied 75,00 Abgabe für nicht geleistete Arbeitsstunden (pro Stunde) 5,00 Tageskarten 0,00 Vereinsordnung Seite von 9

2 5. Fischereikontrolle Den Anordnungen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen sind unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle der gefangenen Fische sowie Hinweisen über waidgerechte Ausübung des Fischfangs. Der vom Fischereiverein beauftragte Fischereiaufseher ist verpflichtet, sich durch einen vom Verein ausgestellten Berechtigungsausweis auszuweisen. 6. Angelregeln a) Die aktiven Vereinsmitglieder sowie Jungangler sind verpflichtet, vor Beginn des Fischens den Gewässerbesuch, Datum und Uhrzeit in die Jahreserlaubniskarte einzutragen. b) Das Fischen ist nur mit zwei Handangeln gestattet, die sich beim Angler in Griffweite befinden müssen. Bei Vereinsveranstaltungen ist nur eine Handangel zugelassen. Fliegen- oder Blinkerruten sind nicht zugelassen. Jede Handangel darf höchstens mit einem Angelhaken bestückt werden. Vergoldete oder verbnickelte Haken sind verboten. c) Das Anfüttern bei allen Vereinsveranstaltungen ist untersagt. Das gilt auch für die Zeitdauer der Gewässersperrung vor einer Veranstaltung, gefischt werden darf nur mit Naturködern wie Wurm, Maden, Mais usw. Das Fischen mit Kunstködern ist verboten. Die zeitlichen Beschränkungen der einzelnen Angeldurchgänge sind zwingend zu beachten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. d) Das Legen von Nachtschnüren, Netzen und Reusen ist unzulässig. Über Ausnahmen zum Zwecke der Hege und Pflege der Gewässer entscheidet der Vorstand. e) Das Eisfischen ist verboten. f) Fische (mit Ausnahme von Köderfischen) sind sofort nach dem Fang waidgerecht zu töten. Die Mitnahme lebender Fische ist ansonsten unzulässig. Bei der Mitnahme und Hälterung von Köderfischen ist das Tierschutzgesetz zu beachten. Untermaßige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich zurückzusetzen. Die Fangwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr und endet Sonntag Uhr. g) Mitglieder, sowie deren Angehörige sind verpflichtet, sich am Wasser ruhig zu verhalten, um fischende Mitglieder nicht zu stören. Nach Beendigung des Fischens ist der Angelplatz in sauberem Zustand zu verlassen. h) Fanglimit pro Woche: 4 Salmoniden 2 Karpfen 2 Schleien Raubfisch (Hecht oder Zander) i) Im Münstudsee in Neuershausen ist das Anfütern der Fische aus wasserrechtlichen Gründen verboten. j) Am Schopbach in Holzhausen gilt für die Fischarten Döbel, Barbe und Brachse Entnahmepflicht. Gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße der Barbe sind jedoch zu beachten. k) Die Nutzung von sogenannten Futterbooten oder Modelbooten ist am Steinbuckweiher und am Münstudsee untersagt. Vereinsordnung Seite 2 von 9

3 7. Schonzeiten und Mindestmaße Nachstehende Schonzeiten sowie Mindestmaße sind unbedingt einzuhalten, auch wenn gesetzliche Vorschriften überschritten werden. Schonzeit Mindestmaß Seeforelle. Okt. 28. Febr. 50 cm Bachforelle. Okt. 28. Febr. 25 cm Regenbogenforelle. Okt. 28. Febr. 25 cm (nur Fließgewässer) Bachsaibling. Okt. 28. Febr. 25 cm Seesaibling. Okt. 28. Febr 25 cm Äsche. Febr. 30. April 30 cm Felchen 5. Okt. 0. Jan. 30 cm Aal. Nov.. März 50 cm Hecht 5. Feb. 5. Mai 50 cm Zander. April 5. Mai 45 cm Quappe (Trüsche). Nov. 28. Febr. 30 cm Karpfen Keine 35 cm Schleie 5. Mai 30. Juni 25 cm Barbe. Mai 5. Juni 40 cm Nase 5. März 3. Mai 35 cm Lachs Ganzjährig geschützt alle Neunaugen Ganzjährig geschützt Schneider Ganzjährig geschützt Rapfen Keine 8. Angelerlaubnisse, Jahreserlaubniskarten a) Die Fischerei darf an den Vereinsgewässern nur ausgeübt werden, wenn der durch die zuständige Behörde auszustellende für das Geschäftsjahr gültige Jahresfischereischein mitgeführt wird und die durch ein Vorstandsmitglied bestätigte Jahrserlaubniskarte, nach Eingang des Jahresbeitrags, für das jeweilige Geschäftsjahr ausgegeben wurde. b) Tageskarten an Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, werden mit der Einschränkung ausgegeben, dass die Berechtigung nur für den Mündstudsee und den Steinbuckweiher gilt. Der Inhaber der Tageskarte darf nur fischen, wenn er von einem volljährigen Vereinsmitglied begleitet wird, der selbst berechtigt ist, an den Gewässern den Fischfang auszuüben. Eine Berechtigung für unsere Fließgewässer ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten. c) Die Jahreserlaubniskarten sind bis zur (oder bei der) Generalversammlung unaufgefordert dem Vorstand zuzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn kein Fischfang zu verzeichnen war. Nichtabgabe der Jahreserlaubniskarte hat zur Folge, dass trotz Bezahlung der Mitgliedsbeiträge der Angelsport nicht ausgeübt werden darf. 9. Jungangler a) Personen, die das 6. Lebensjahr erreicht haben und den erforderlichen Sachkundenachweis (Fischerprüfung) besitzen, kann auf Antrag die Alleinfischberechtigung erteilt werden. b) Jungangler bis 6 Jahre, mit oder ohne Sachkundenachweis, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines volljährigen Vereinsmitglieds, welches im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist, fischen. Vereinsordnung Seite 3 von 9

4 0. Arbeitseinsätze Zu den Arbeitseinsätzen wird eingeladen. Arbeitsstunden werden nur anerkannt, wenn sie von einem Vorstandsmitglied oder dem Arbeitsleiter in der Arbeitskarte unter Datumsangabe bestätigt sind. Jedes aktive Mitglied ist zur Leistung von mindestens 8 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr verpflichtet. Jungangler haben 0 Arbeitsstunden zu erbringen. Erlangen die Jungangler die Alleinfischberechtigung, so haben sie ebenfalls 8 Arbeitstunden zu leisten. Bei Sonderaufgaben kann der Vorstand zusätzliche Arbeitsstunden verlangen. Bei Nichtleistung von Arbeitsstunden ist pro nicht geleistete Stunde ein Betrag von 5,00 vor der Ausgabe der Jahreserlaubniskarte für das folgende Jahr an den Verein zu entrichten. Der Betrag für die nicht geleisteten Arbeitsstunden wird spätestens nach Prüfung der Jahreserlaubniskarte vom Konto abgebucht. Besondere Arbeiten im Auftrag des Vorstandes (z.b. Führungsaufgaben, Behördengänge, Besorgungen, sowie andere für den Verein wichtige Tätigkeiten) können als Arbeitsstunden gutgeschrieben werden. Die Befreiung von Arbeitsstunden ist nicht mehr an eine Altersgrenze gebunden, sondern kann nur noch wegen einer ärztlich bestätigten Behinderung (ggfs.jährlich nachzuweisend) auf Antrag von der Vorstandschaft bewilligt werden. Bei Arbeitseinsätzen sind alle Gewässer für das Angeln gesperrt. Nach Beendigung des Einsatzes kann der Arbeitsleiter, für die Mitglieder, die am Arbeitseinsatz teilnahmen, die gesperrten Gewässer zum Fischen freigeben. Die Arbeitseinsätze werden zeitlich begrenzt.. Fundsachen Alle an Vereinsgewässern aufgefundene Gegenstände (Fundsachen) sind unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten. Der Verlierer der Gegenstände wird, sofern er bekannt ist, direkt informiert. Ansonsten wird durch Hinweis an den Mitteilungstafeln oder der Homepage von der Fundsache berichtet. 2. Benutzung von Kraftfahrzeugen Die zu den Angelgewässern führenden Wege dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Das Fahrzeug muss mit einem gültigen Aufkleber des Fischereivereins March Neuershausen e.v. versehen sein. Zweiräder sind hiervon ausgenommen, sofern die Anbringung technisch nicht möglich ist. 3. Wahlen Die Wahl der Vorstandschaft geschieht in geheimer Abstimmung. Auf Wunsch der zur Wahl vorgeschlagenen Person oder des Wahlleiters kann mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder durch Handzeichen (Akklamation) abgestimmt werden. Diese Form der Wahl ist nur zugelassen, wenn für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Verfügung steht. Vereinsordnung Seite 4 von 9

5 4. Haftung Das Befischen der Vereinsgewässer, das Betreten der Vereinsgelände und die Ableistung von Arbeitsstunden bei Arbeitseinsätzen geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für die Teilnahme an Vereinsausflügen und das Fischen an nicht vereinseigenen Gewässern. Der Verein schließt jegliche Haftungsansprüche ausdrücklich aus. Der Haftungsausschluss wird durch die Mitgliedschaft im Fischereiverein March-Neuershausen e.v. anerkannt. Der Haftungsausschluss gilt auch für Familienangehörige und Gäste. Das Hausrecht wird vom. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied oder von einem besonders beauftragten Vereinsmitglied ausgeübt. 5. Informationen Der Vorstand gibt wichtige Vereinsmitteilungen durch Rundschreiben bekannt. Kurzfristige Vereinsmitteilungen (wie z.b. Gewässersperrungen) werden an den Mitteilungstafeln am Münstudsee und am Steinbuckweiher bekannt gegeben. 6. Datenschutzrechtliche Bestimmungen a) Die Mitglieder gestatten die Verwendung aller persönlichen Daten (z.b. Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung). b) Die elektronisch gespeicherten Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten (z.b. für Werbezwecke) findet nicht statt. c) Die Mitglieder erklären sich mit der Bekanntgabe von Daten bzw. Bildmaterial auf der Homepage des Vereins einverstanden. d) Das von einer Veröffentlichung betroffene Mitglied kann jederzeit einer Veröffentlichung im Internet (Homepage) und in der Presse durch eine Erklärung an den Vereinsvorstand widersprechen. 7. Gewässerordnung Die auf Verlangen der höheren Fischereibehörde angelegte Gewässerordnung ist als Anlage der Vereinsordnung beigefügt. 8. Rechtsfolgen a) Der Fischereiverein March-Neuershausen e.v. ist befugt, den Vereinsmitgliedern, die den vorgenannten Bestimmungen zuwiderhandeln, die Jahreserlaubniskarte jederzeit ohne finanzielle Entschädigung zu entziehen. b) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Vereinsordnung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Vereinsordnung nicht berührt. March, den 30. Januar 205 gez. Jürgen Wolff. Vorsitzender Vereinsordnung Seite 5 von 9

6 Anlage zur Vereinsordnung Fischereiverein (FV) March-Neuershausen e.v. Gewässerordnung Der FV erstellt für seine gesamten Fließgewässer in der March und die Baggerseen - Münstudsee in March-Neuershausen und Steinbuckweiher in March-Buchheim - eine Gesamtübersicht. Die Gesamtfläche aller gepachteten Fließgewässer in der March beträgt ha. Die Gesamtfläche der beiden Seen (Münstudsee und Steinbuckweiher) beträgt,790 ha Aus den dem Verein zur Verfügung stehenden Gesamtwasserflächen von 22,63 ha ergibt sich die mögliche Ausgabe von 206 Jahreserlaubnisscheinen (JES). Der Verein hat sich vereinsintern auf eine Gesamzahl aller fischenden Vereinsmitglieder von ca. 65 Personen festgelegt. Dazu kommen Jungangler (z.zt. 5 Personen). Das Verhältnis der fischenden Vereinsmitglieder zu der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ist gewahrt. Berücksichtigt wurden außer der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer auch die ökologischen Verhältnisse der Gewässer in March. 5 6 March, den 4. Februar 204 Der Vorstand Vereinsordnung Seite 6 von 9

7 Beschreibung zu den Gewässern der Fischereipachtverträge des FV March-Neuershausen e.v. sowie des Vereinseigentums (Steinbuckweiher) Gemeinde/Gemarkung Grenzen Länge/Breite Fläche Erl.Scheine Anlage M.-Holzhausen Mühlbach Gem.Grenze.400 m x 2 m 0,280 ha 2 Baggerseeauslauf Gem.Grenze 650 m x m 0,065 ha Löwenbach Gem.Grenze.250 m x 2 m 0,250 ha 2 Schopbach Gem.Grenze m x 4 m 0,928 ha 8 u.alle Seitengräben zusammen:,523 ha 3 M.-Hugstetten Dreisam 42 Riedgraben Gem.FR-Lehen bis Buchheim 2,8 km 5 m 24,2ha Gem.Umkirch bis Buchheim,7km x 2,5 3,0 m 0,425 ha 2 Mühlebach Gem.FR-Hochdorf bis Buchheim 2,9 km x 2,5-3,0 m 0,790 ha 0 Dreisampar.Graben Gem:FR-Lehen bis Buchheim 2,8 km x,0 m 0,280 ha zusammen: 5,695 ha 55 M.-Buchheim Riedgraben Gem.Hugstetten bis N hausen 3,0 km x 4,0 m,200 ha 9 Mühlebach wie oben 4,0 km x 5,0 m 2,000 ha 6 Dreisambach wie oben 2,5 km x 2,0 m 0,500 ha 3 Eibelgräble wie oben 2,8 km x 2,0 m 0,560 ha 4 Dreisam wie oben 2,5 km x 5 m 3,750 ha 38 Vereinsordnung Seite 7 von 9

8 zusammen: 8,00 ha 70 Steinbuckweiher Gem. Buchheim 0,80 ha 9 zusammen: 8,820 ha 79 Gemeinde/Gemarkung Grenzen Länge/Breite Fläche Erl.Scheine M.-Neuershausen Dreisam Gemarkung Neuershausen 2,45 km x 5 m 3,675 ha 36 Moosgraben w.o. 0,962 km x,5 m 0,40 ha Ketschgraben w.o. 0,625km x,0 m 0,060 ha Sportplatzgraben w.o. 0,625 km x,0 m 0,060 ha Herrenmühlebach Seegraben w.o. beidseitig 0,275 km x 3,0 m 0,080 ha Ostseite 0,825 km x,5 m 0,20 ha Gemarkung Neuershausen,300 km x,0 m 0,3 ha Mühlkanal w.o. 0,340 km x 2,0 m 0,07 ha Mühlbach w.o.,565 km x 3,0 m 0,47 ha 3 Riedgraben w.o.,250 km x 2,0 m 0,25 ha 2 Dreisampar.graben w.o. 0,980 km x,0 m 0,0 ha zusammen: 5,55 ha 49 Münstudsee w.o. 0,97 ha 0 zusammen: 6,25 ha 59 Gesamtzahl aller Flächen und Erlaubnisscheine: 22,63 ha 206 Vereinsordnung Seite 8 von 9

9 Vereinsordnung Seite 9 von 9

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