B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G

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1 B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d 53-DO-0107/13/ Bj/Stern vom 29. Oktober 2015 Auf Antrag der Firma DURA Automotive Plettenberg Leisten und Blenden GmbH Königstr Plettenberg vom , zuletzt ergänzt am , wird die Genehmigung gemäß 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am (BGBL. I S. 1474, 1487), für die wesentliche Änderung der Eloxalanlage 2 am Standort Plettenberg, Königstr. 57, Gemarkung Plettenberg, Flur 13, Flurstück 766, erteilt.

2 - 2 - I. G e n e h m i g u n g s u m f a n g Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen folgende Änderung: Verlegung der Kühlturmanlage an den östlichen Außenbereich von Bau 1 und Betrieb an dieser Stelle Angaben zur Kapazität: Eine Erhöhung der bisher genehmigten Produktionsleistung ist mit dieser Genehmigung nicht verbunden. Angaben zur Betriebszeit: Eine Änderung der bisher genehmigten Betriebszeiten (Dreischichtbetrieb / 7 Tage pro Woche) ist mit dieser Genehmigung nicht verbunden. Die Direkteinleitungsgenehmigung sowie die Indirekteinleitungsgenehmigung wurden separat erteilt. Eingeschlossene Genehmigungen: Baugenehmigung: Dieser Bescheid schließt gemäß 13 BImSchG die aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (Neufassung vom (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am (GV.NRW. S. 294), erforderliche Baugenehmigung für die Untergestelle und die Hülle der Kühltürme mit ein. II. F o r t d a u e r b i s h e r i g e r G e n e h m i g u n g e n Die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vom , Az.: 53-DO-0109/11/ Bj/Stern, behält ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben. III. N e b e n b e s t i m m u n g e n Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines 1.1 Die Anlage muss nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und betrieben wer

3 - 3 - den. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 1.2 Dieser Genehmigungsbescheid oder eine Abschrift ist an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2. Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1-3, Dortmund, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder wesentlichen Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib, e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist. 3. Nebenbestimmungen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz 3.1 In den Nachtstunden von Uhr bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf kein Fahrzeugverkehr zur Anlieferung und zum Abtransport der Produkte sowie kein innerbetrieblicher Transportverkehr außerhalb der Werkund Lagerhallen erfolgen. Das Be- und Entladen der Lkw darf nur an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr stattfinden. 3.2 Der Mitarbeiterparkplatz, nördlich der Betriebshalle, darf in der Nachtzeit (22:00-06:00 Uhr) von DURA Mitarbeitern nicht angefahren werden.

4 Lärmschutz Die von der Anlage und dem innerbetrieblichen Transportverkehr verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Werkes nicht zu einer Überschreitung der von den betriebsfremden und betriebseigenen Anlagen - Gesamtbelastung - einzuhaltenden Immissionsrichtwerte beitragen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom (GMBl. S. 503). Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung vor den nächst benachbarten Wohnhäusern Unterm Grünen Berg 26/28, 35b und 37 tagsüber nachts 60 db(a) und 45 db(a) nicht überschreiten. Die Nachtzeit beginnt um Uhr und endet um Uhr. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen Die Lärmminderungsmaßnahmen, die aufgrund des im schalltechnischen Bericht vom erstellten Lärmkatasters durchzuführen sind, müssen spätestens bis zum umgesetzt werden. Spätestens 3 Monate nach der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen sind die Geräuschimmissionen an den unter Nr genannten Einwirkungsorten feststellen zu lassen. Mit der Durchführung der Messungen ist zu gegebener Zeit ein unabhängiges geeignetes Messinstitut zu beauftragen. Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Anlage 1 des Gemeinsamen Runderlasses Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luft verunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom (MBl. NRW. S. 924) bzw. der Datenbank ReSyMeSa- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ( zu entnehmen. Die Ermittlungen sind von Stellen durchzuführen, die in der Sache noch nicht beratend tätig gewesen sind.

5 Über das Ergebnis der Messungen nach Nr ist ein Messbericht erstellen zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Ruhrallee 1-3, Dortmund, in einfacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich per elektronischer Post als pdf- Datei unverzüglich vorzulegen. Der Bericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der einzelnen zum Gesamtbetrieb gehörenden Aggregate und der Einrichtungen zur Emissionsminderung. Das Messinstitut ist zu verpflichten, den Messbericht nach Maßgabe der Nr. A.3.5 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom (GMBl. S. 503) zu erstellen. 3.4 Sonstige Regelungen zum Immissionsschutz: Für die Hauptverschleißteile der Kühltürme sind Ersatzteile in ausreichender Anzahl vorrätig zu halten Die Kühltürme sind regelmäßig (entsprechend den Angaben des Herstellers mindestens monatlich einmal) sachkundig zu warten, um die Funktionstüchtigkeit sicherzustellen. Verantwortliche, die im Störungsfall die erforderlichen Maßnahmen einleiten und überwachen, sind schriftlich zu bestellen Die beim Betrieb der Kühltürme auftretenden Störungen, die erhöhte Luftverunreinigungen verursachen, sind unter Angabe a) der Emissionsquelle (Austrittsstelle der Emissionen in die Atmosphäre), b) der Art, c) der Ursache, d) des Zeitpunktes, e) der Dauer der Störung sowie unter Angabe der in Verbindung damit aufgetretenen Emissionen (nach Art und Menge - ggf. unter Zugrundelegung einer Abschätzung) in einem geeigneten Tagebuch zu registrieren. In das Tagebuch sind zusätzlich die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der jeweiligen Störung einzutragen. Die Daten können auch mit elektronischen Datenträgern erfasst und gespeichert werden. Gleichfalls sind Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten zu vermerken. Das Tagebuch ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten Über emissionsrelevante Störungen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage ist die Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich zu informieren. Die Erreichbarkeit ist - auch außerhalb der regulären Dienstzeit - über die ständig besetzte Nachrichten- und Bereitschaftszentrale beim Landesamt für Natur,

6 - 6 - Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Essen (Tel-Nr.: ) gewährleistet. 4. Nebenbestimmungen zum Brandschutz Der veränderte Standort der Kühlturmanlage ist in aktualisierten Feuerwehrplänen darzustellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 5. Nebenbestimmungen zum Wasserrecht 5.1 Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung oder Schädigung des Gewässers zu verhindern. 5.2 Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich, ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die vorgenannte Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Die Bez.-Reg. Arnsberg, Dezernat 54, ist hierbei unverzüglich zu unterrichten. IV. H i n w e i s e 1. Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (Neufassung vom (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am (GV.NRW. S. 294)), sind zu beachten und einzuhalten. 2. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umweltschadensanzeigeverordnung vom (GV.NRW.S.196/SGV.NRW.28), zuletzt geändert am (GV.NRW. S. 679), ist zu beachten. 3. Dieser Bescheid oder eine beglaubigte Abschrift ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen ( 52 BImSchG). 4. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann ( 15 Abs. 1 BImSchG ). 5. Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung - 16 Abs. 1 BImSchG).

7 Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen und der Arbeitsstätten sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Erlasse, der technischen Baubestimmungen, der VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der DIN-Normen und sonstiger Regeln der Technik durchzuführen. 7. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung; 8. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom (BGBl. I S. 377) in der zurzeit geltenden Fassung, 9. Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG vom (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW 77) in der zurzeit geltenden Fassung. 10. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung. 11. Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LöRüRL vom in der zurzeit geltenden Fassung. V. A n t r a g s u n t e r l a g e n Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen - mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde: 1. Schreiben vom Kostenübernahmeerklärung 3. Kopie der Zertifikate ISO Blatt 4. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt 5. Antrag vom auf Formular 1 2 Blatt 6. Formular 1, Blatt 1 7. Kopie Gen.-Bescheid vom Blatt 8. Formular 2, Seite 1 9. Kurzbeschreibung 10. Stellungnahme Sicherheitsingenieur 11. Stellungnahme Betriebsrat

8 Stellungnahme Betriebsarzt 13. Gebäudeplan 14. Auszug Flächennutzungsplan 15. Luftbildaufnahme 16. Kopie Deutsche Grundkarte 17. Flurstückkarte 18. Auszug Geodatenportal 19. Hinweis auf Statik Nachweis 20. Stellungnahme Schallschutzgutachten 21. Ergänzung zum Bericht Nr. LL /01 vom Schalltechnischer Bericht Nr. LL /01 vom Blatt 23. Brandschutztechnische Stellungnahme des 3 Blatt Ing.-Büro Neumann Krex & Partner vom Prozessbeschreibung Kühlkreisläufe 3 Blatt 25. Beschreibung der Maßnahmen zur effizienten Energienutzung 26. Beschreibung der Maßnahmen zur Anlagensicherheit 27. Beschreibung der Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung 28. Schematische Darstellung Kühlung (Galvanik) 29. Formular 3 Luftreinhaltung 4 Blatt 30. Aussage Niederschlagsentwässerung 31. Formulare 8 VAwS 5 Blatt 32. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c 6 Blatt Abs. 1 Satz 1 UVPG 33. Aussagen zur Kühlturmverlagerung (Geräusche und UVPG) 6 Blatt des Ing.-Büro Prof. Dr. Köppke GmbH vom Inhaltsstoffe (Chemikalien) für Kühltürme

9 - 9 - Nachtrag: 35. Schalltechnische Untersuchung für die Verlegung des Kühl- 13 Blatt turms vom der Zech Ingenieurgesellschaft mbh 36. Schalltechnischer Bericht Nr. LL /01 über die Ermittlung der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft der Fa. DURA vom der Zech Ingenieurgesellschaft mbh, Lingen (mit Anlagen) 109 Blatt VI. G r ü n d e: Die Antragstellerin betreibt in Plettenberg, Königstr. 57, u.a. die Eloxalanlage 2 mit einem Wirkbadvolumen von 212 m³ im Dreischichtbetrieb. Hierbei handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich war und auch erteilt wurde. Die Firma beabsichtigt nun im Wesentlichen die Verlegung der Kühlturmanlage. Die Gesamtanlage gehört zu den unter Nr des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom (BGBl. I S. 973)in der zurzeit geltenden Fassung genannten Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren. Der Antrag vom , letztmalig ergänzt am , bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Anlage in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang. Im Wesentlichen soll der Kühlturm der Anlage an einen anderen Standort (östlicher Außenbereich von Bau 1- Variante 2 -) verlegt werden. Das beschriebene Änderungsvorhaben bedarf einer Genehmigung nach 16 BImSchG. Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der zur Zeit geltenden Fassung (Neufassung vom (BGBl. I S. 94, zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1474, 1490) genannten Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr.

10 Aufgrund der in Spalte 2 enthaltenen Kennung A ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c Satz 1 UVPG erforderlich, ob - nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien - das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 des UVPG zu berücksichtigen wären. Die Bewertung aufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das Vorhaben bedurfte daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des UVPG. Die Feststellung, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, wurde gemäß 3 Satz 2 UVPG am , im Amtsblatt Nr. 49 der Bezirksregierung Arnsberg und auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich im vorliegenden Fall aus 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz-ZustVU in der zurzeit geltenden Fassung (Fassung vom (GV.NRW.S.662) zuletzt geändert am (GV.NRW.S. 268 / SGV.NRW. 282)). Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides ist nach der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) - 9. BImSchV - in der zurzeit geltenden Fassung (Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 670, 676)), durchzuführen. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem o.g. Antrag vorgelegt bzw. später nachgereicht. Die folgenden sachverständigen Behörden haben den Antrag geprüft und unter bestimmten Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben: Es liegen folgende Stellungnahmen vor: Landrates des Märkischen Kreises als - Brandschutzdienststelle vom , Stadt Plettenberg als - Gemeinde und - untere Bauaufsichtsbehörde vom , Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 52 (VAwS) vom , - Dezernat 55 (Arbeitsschutz) vom

11 Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, inwieweit die sich aus 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird. Nach den Vorgaben des 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG und einer aufgrund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden, wurde im Rahmen des 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes der zuständige Betriebsrat hinzugezogen. Das Einverständnis des Betriebsrates ist schriftlich zum Ausdruck gebracht worden. Zusätzlich haben der Werksarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Antrag zur Kenntnis genommen. Vom Betrieb der Antragstellerin gehen Geräuschemissionen aus, die an einem der unter genannten Wohnhäuser zu einer Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit führen. Aufgrund der vom Gesamtbetrieb verursachten Überschreitung des Lärmimmissionswertes ist eine Lärmsanierung erforderlich. Ein Gutachter hat im Auftrag der Firma ein Lärmkataster erstellt und die für die Einhaltung der Immissionswerte erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermittelt. Mit der Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen wurde bereits begonnen. Sie werden bis spätestens abgeschlossen sein. Der hier zu genehmigende Kühlturm trägt gemäß der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei, da der von diesem Kühlturm verursachte Immissionsbeitrag an allen maßgeblichen Immissionsaufpunkten die Immissionswerte tags und nachts um mindestens 16 db(a) unterschreitet. Damit liegen die unter festgelegten Immissionsaufpunkte gemäß Nr. 2.2 TA Lärm nicht im Einwirkungsbereich des hier zu genehmigenden Kühlturms. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 Baugesetzbuch BauGB). Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Plettenberg ist das Betriebsgelände der Antragstellerin als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, da das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist und die Erschließung gesichert ist. Das Einvernehmen der Gemeinde ist erteilt worden. Die bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung des Vorhabens erfolgte nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung (Neufassung vom (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 294)). Sachverhalte, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nach Prüfung durch die Fachbehörden nicht erkennbar. Erforderliche Nebenbestimmungen wurden formuliert.

12 Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen - zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie - zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nötig sind, sind insbesondere - die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom (GMBl. S. 503) und - die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom (GMBl. S. 511), zu berücksichtigen. Die zusammenfassende Prüfung gemäß 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen. VII. K o s t e n e n t s c h e i d u n g Die Kosten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Antragsgegenstandes (Gesamtkosten der Investition) wird mit EUR ,-- angegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen - GebG NRW in der zurzeit geltenden Fassung (Fassung vom (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 560)) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung vom (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert am (GV. NRW. S 112). Demnach werden folgende Kosten berechnet und festgesetzt: Nach Tarifstelle 15a.1.1a) sind bei Errichtungskosten (E), die bis zu ,-- Euro betragen, Gebühren nach folgender Berechnung [ ,005 x (E )] und somit 500,-- EUR

13 zu erheben. Da mit diesem Bescheid der Betrieb der Anlage geregelt wird, wird gemäß Tarifstelle 15a 1. 1d neben der o.g. Gebühr zusätzlich eine Gebühr in Höhe von erhoben. (Rahmen EUR) 1.000,-- EUR Begründung: Das Verfahren war sehr zeitaufwändig, da mehrmals Rückfragen und Mahnungen beim Betreiber erforderlich waren. Somit ergibt sich eine Gesamtgebühr von 1.500,-- EUR. Mindestens ist aber die höchste Gebühr zu erheben, die für eine nach 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung (z.b. Baugenehmigung) zu entrichten gewesen wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre. Die Grundgebühren für die baurechtliche Entscheidung berechnen sich (nach der Stellungnahme des Bauordnungsamtes der Stadt Plettenberg) gemäß Tarifstelle b. Demnach beträgt die baurechtliche Gebühr für die Errichtung der Untergestelle und Hülle insgesamt EUR 200,--. Die höchste Gebühr ergibt sich aus Tarifstelle 15a1.1.a/d) Da der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt, reduziert sich die Gebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Fußnote 7 um 30% und damit auf 1.050,-- EUR Damit ergibt sich für diesen Bescheid eine Verwaltungsgebühr von insgesamt EUR 1.050,-- Zahlen Sie dann bitte den Betrag zu dem in der Gebührenrechnung angegebenen Termin unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Gebührenrechnung angegebene Konto. Es wird darauf hingewiesen, dass sich weitere Gebühren ergeben für die Abnahmeprüfung nach Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage als Maßnahme gemäß 52 Abs.1 BImSchG nach Tarifstelle 15a.2.16a. Weitere Gebühren werden durch das Bauordnungsamt erhoben nach dem Baugebührentarif für die Bauüberwachung, die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Bauzustandsbesichtigungen.

14 VIII. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg, Jägerstraße 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten im Land NRW ERWO VG/FG vom (GF. NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. IS. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Dortmund, 29. Oktober 2015 Im Auftrag: (Bajer)

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