Nadine Ochmann Henning Schmidt-Semisch Gaby Temme Hrsg. Healthy Justice. Überlegungen zu einem gesundheitsförderlichen Rechtswesen

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1 Nadine Ochmann Henning Schmidt-Semisch Gaby Temme Hrsg. Healthy Justice Überlegungen zu einem gesundheitsförderlichen Rechtswesen

2 Healthy Justice

3 Nadine Ochmann Henning Schmidt-Semisch Gaby Temme (Hrsg.) Healthy Justice Überlegungen zu einem gesundheitsförderlichen Rechtswesen

4 Herausgeber Nadine Ochmann, M.A. Universität Bremen, Deutschland Prof. Dr. Gaby Temme Hochschule Düsseldorf, Deutschland Prof. Dr. Henning Schmidt-Semisch Universität Bremen, Deutschland ISBN DOI / ISBN (ebook) Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Springer VS Springer Fachmedien Wiesbaden 2016 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Der Verlag, die Autoren und die Herausgeber gehen davon aus, dass die Angaben und Informationen in diesem Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig und korrekt sind. Weder der Verlag noch die Autoren oder die Herausgeber übernehmen, ausdrücklich oder implizit, Gewähr für den Inhalt des Werkes, etwaige Fehler oder Äußerungen. Lektorat: Stefanie Laux, Katharina Gonsior Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Springer VS ist Teil von Springer Nature Die eingetragene Gesellschaft ist Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

5 Inhaltsverzeichnis Healthy Justice Einführende Überlegungen Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) Johannes Stehr Gesundheitsfördernde Behandlung von Tätern und Täterinnen im Strafvollzug? Risiken, Nebenwirkungen und möglicher Nutzen gesundheitsbezogener Ansätze im Gefängnis Christine Graebsch Die viktimologische Perspektive Otmar Hagemann Gesundheit und Gesundheitsförderung im Strafrechtssystem Fragen aus gesundheitswissenschaftlicher Perspektive Nadine Ochmann und Katja Thane

6 VI Inhaltsverzeichnis Das Strafjustizsystem als Setting Gesundheitswissenschaftliche Überlegungen zur strafrechtlichen Konfliktbearbeitung Henning Schmidt-Semisch Restorative Justice als Healthy Justice Ein Überblick Gaby Temme Täter-Opfer-Ausgleich Auf dem Weg zu einer gemeinschaftlichen Konfliktlösung Eduard Matt und Frank Winter Vergebung und Restorative Justice Gabriele Klocke Mediation im Strafvollzug Eine gesunde Alternative für die Regelung von Konflikten zwischen Anstalt und Gefangenen? Lioba Fricke Gemeinschaftskonferenzen und andere Restorative Conferencing-Verfahren Otmar Hagemann Healthy Justice Vier (mehr oder weniger) fiktive Fälle Gaby Temme Autorinnen und Autoren

7 Healthy Justice Einführende Überlegungen Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme Justice hat im Englischen mindestens zwei Bedeutungen. Es bedeutet einerseits Gerechtigkeit, was zunächst an das 2008 erschienene Buch Just Health von Norman Daniels erinnern mag. Er beschäftigt sich darin nicht nur mit der gerechten Verteilung von Gesundheitsdienstleistungen, sondern er entwickelt ein breites Verständnis von Gesundheitsdeterminanten. Ausgehend von der (empirisch gut belegten) These, dass eine Gesellschaft umso gesünder sei, je gerechter sie organisiert ist, fragt er danach, wie eine gerechte Verteilung von Gesundheit zu bewerkstelligen wäre, unter welchen Bedingungen Ungleichheiten bezüglich Gesundheit ungerecht werden und wie Gesundheitsbedürfnissen vor dem Hintergrund von Ressourcenmangel fair begegnet werden kann (vgl. zusammenfassend auch Friedrich 2008, S. 64ff.). Andererseits und das ist die Bedeutung, die wir im vorliegenden Buch fokussieren bezeichnet Justice das Recht und die Justiz oder auch das Rechtswesen als System. Im Gegensatz zu Daniels setzen wir mit Healthy Justice den Rahmen also deutlich bescheidener bzw. enger und nehmen (lediglich) jenes gesellschaftliche Subsystem des Rechts in den Blick, das auf formalisierte, spezifische Art und Weise Konflikte der unterschiedlichsten Art bearbeitet. Dieses Rechtswesen setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von Gesetzen und Geboten, Vorschriften und Verfahrensweisen, Instanzen und Institutionen etc. und steht insoweit in einem Schnitt- und Spannungsfeld ganz unterschiedlicher (individueller, sozialer, institutioneller und staatlicher) Interessen. Ein gesundheitsförderliches Rechtswesen könnte so gesehen eines sein, das sich in allen seinen Teilbereichen und Praxen darauf verpflichtet sieht, Entscheidungen und Umgangsformen zu generieren, welche die (physische, psychische und soziale) Gesundheit Einzelner wie Springer Fachmedien Wiesbaden 2016 N. Ochmann et al. (Hrsg.), Healthy Justice, DOI / _1

8 2 Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme auch der Bevölkerung sichern, fördern und verbessern. Dass dies nicht immer gelingt und gelingen kann und häufig auch gar nicht im Zentrum rechtlicher und gesetzgeberischer Aktivitäten steht, steht u.e. außer Frage, denn schließlich sind Gesetze und rechtliche Verfahren Ergebnisse von Aushandlungen zwischen höchst unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren vor dem Hintergrund ihrer widerstreitenden Interessen, Normen und Werte. Als besonders eklatant erscheint uns dabei allerdings die Vernachlässigung oder gar das Ignorieren gesundheitlicher Belange in jenen rechtlichen Bereichen, in denen das Recht nicht nur nicht die Gesundheit der Betroffenen sichert, fördert und verbessert, sondern es gerade umgekehrt auch darum geht, andere gesellschaftliche Werte (wie etwa Sicherheit und Ordnung) in den Vordergrund zu stellen, oder gar explizit darum, Leid zuzufügen (Christie 1995) wie z.b. im Strafrecht. Die nachgeordnete Bedeutung gesundheitlicher Belange betrifft dabei nicht allein die vermeintlichen TäterInnen, sondern insbesondere auch die Opfer, deren aus den Straftaten resultierende (physische, psychische und soziale) Verletzungen im Strafprozess nicht nur nicht geheilt und bearbeitet, sondern im Gegenteil häufig genug ignoriert oder gar verschlimmert werden. Zudem kann sie Angehörige von Opfern und TäterInnen betreffen sowie schließlich auch die MitarbeiterInnen im Strafrechtssystem selbst. Das heißt, die staatliche Konfliktbearbeitung via Strafrecht birgt gesundheitliche und soziale Risiken der unterschiedlichsten Art, die man unter dem Fokus Gesundheit möglicherweise folgendermaßen umreißen kann: a) Viele Bedürfnisse der Opfer bleiben im Strafverfahren weitgehend unberücksichtigt. Das Strafrecht, so eine häufige Kritik, konzentriere sich vorrangig auf die TäterInnen, benutze die Opfer in aller Regel (nur) als Auslöser für das eigene Aktivwerden gegen die TäterInnen und im folgenden Strafprozess nur noch als ZeugIn. Der Schaden oder die Verletzung des Opfers seien dabei lediglich hinsichtlich der Verurteilung der TäterInnen interessant wie der materielle oder immaterielle Schaden reguliert werde, sei für den Staat nicht von Interesse, sondern stände weitgehend in der Selbstverantwortung des Opfers (vgl. Kury 2010, S. 66). Aufgrund dieser Instrumentalisierung der Opfer i.s. des Strafverfahrens kann es zu so genannten sekundären Viktimisierungen kommen, deren Folgen die der primären Viktimisierung noch übersteigen können. Die gesundheitlichen (insbesondere die psychischen und psychosozialen) Verletzungen und Folgen der Opferwerdung (vgl. hierzu etwa Gast 2010) werden im Strafverfahren nicht bearbeitet, sondern durch die Art der strafrechtlichen Bearbeitung ggf. noch verschlimmert. 1 1 Genau diese Problematik hat der Gesetzgeber im Dezember letzten Jahres mit der Neuregelung der Psychosozialen Prozessbegleitung erkannt (BGBl. I 2015, S. 2525ff.).

9 Healthy Justice 3 b) Auch mit Blick auf die TäterInnen sind gesundheitliche Belange (abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen zur Verhandlungs- bzw. Schuldfähigkeit der Angeklagten) von nachrangiger Bedeutung. Vielmehr geht es im Strafprozess darum, den jeweiligen TäterInnen individuell Schuld zuzuschreiben, ein Urteil zu sprechen und sie dann ggf. in das Setting Gefängnis zu überführen ein Setting, das zum einen aufgrund seiner ganz grundsätzlichen strukturellen Bedingungen als gesundheitsabträglich eingeschätzt werden muss und in dem die Betroffenen ggf. selbst in erheblichem Maße viktimisiert werden (s. hierzu etwa Forum Strafvollzug: Dunkelfelder und Hellfelder der Gewalt im Justizvollzug, Heft 2, März/April 2013). c) Angehörige von Opfern und TäterInnen besitzen im Strafrechtssystem keine offizielle Funktion, es sei denn es handelt sich zum Beispiel um Tötungsdelikte und die damit verbundene Strafantrags- sowie Nebenklageberechtigung im Strafverfahren. Untersuchungen zeigen jedoch, dass Angehörige ebenfalls durch die Reaktionen des Strafrechtssystems viktimisiert und damit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können (vgl. Kay 2008; Jones et al. 2013). d) Nicht zuletzt können die MitarbeiterInnen des Strafrechtssystems KriminalbeamtInnen, StaatsanwältInnen, StrafrichterInnen, StrafvollstreckungsbeamtInnen/-richterInnen und StrafvollzugsbeamtInnen durch die Vorgaben und praktischen Umsetzungen des Strafrechtssystems gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen und ggf. viktimisiert werden. Das Strafrechtssystem als Arbeitgeber formuliert als Ziel des Strafprozesses das Herausfinden und verbindliche Feststellen der Wahrheit im Hinblick auf das Vorliegen eines Straftatbestandes mithilfe des strafprozessualen Instrumentariums. Damit stellt es seine MitarbeiterInnen vor eine unlösbare Aufgabe. Die MitarbeiterInnen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte sind im Strafprozess gezwungen, einen für das Strafrechtssystem handhabbaren Strafrechtskonflikt zu produzieren, der mit dem Ausgangskonflikt häufig nur noch wenig Ähnlichkeit hat und viele Beteiligte unzufrieden zurück lässt. Aus dem im Strafprozess konstruierten Konflikt ergeben sich reale Folgen für die beteiligten Opfer, TäterInnen und Angehörigen, wobei in Rechnung gestellt werden muss, dass die Reaktionsmöglichkeiten durch das Strafrechtssystem äußert begrenzt sind und den Ausgangskonflikt in aller Regel nicht lösen. Insofern wird zwar der Rechtsfrieden wieder hergestellt, die dem eigentlichen Konflikt zugrunde liegenden Gründe Die konkrete Ausgestaltung der Begleitung ist jedoch begrenzt auf all diejenigen Möglichkeiten, die nicht zu einer Beeinflussung der Zeugenaussage vor Gericht führen ( 2 Abs. 2 S. 2 PsychPbG). Zudem hat nicht jede/r Verletzte das Recht auf die kostenfreie Beiordnung eines oder einer Psychosozialen ProzessbegleiterIn ( 406g Abs. 3 StPO).

10 4 Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme können allerdings ganz oder teilweise unbearbeitet bleiben (vgl. Christie 1977). Diese systembedingte Ausgangssituation kann bei langjähriger Tätigkeit im Strafrechtssystem zu Gefühlen der Hilf- oder auch Sinnlosigkeit und/oder zu klassischen Selektionsstrategien zur Vermeidung von kognitiven Dissonanzen führen (vgl. Temme 2010). Wie und wie stark die jeweiligen Beeinträchtigungen dabei ausfallen und wie sie ggf. zu verarbeiten sind, ist individuell freilich höchst unterschiedlich und verweist neben den konkreten Konfliktkonstellationen und der skizzierten institutionalisierten strafrechtlichen Bearbeitung auf eine Vielzahl an biographischen, psychischen und sozialen Variablen. Eine Möglichkeit, sich diesen Wirkmechanismen zu nähern, ist dabei der salutogenetische Ansatz von Antonovsky (1997), der insbesondere danach fragt, was Menschen gesund hält. Einen wichtigen Aspekt in diesem Konzept bildet der so genannte sense of coherence, das Kohärenzgefühl, das nach Antonovsky der entscheidende Parameter für die Platzierung auf dem Gesundheits-Krankheits-Kontinuum, also für ein Weniger oder Mehr an Gesundheit (Franke 2006, S. 162) ist. Das Kohärenzgefühl steht dabei für eine umfassende Art, die Welt und sich selbst wahrzunehmen. Seine drei zentralen Aspekte sind Verstehbarkeit (sense of comprehensibility), Handhabbarkeit (sense of managability) und Bedeutsamkeit (sense of meaningfulness): Verstehbarkeit meint dabei das Ausmaß, in dem eine Person die Welt und die aus ihr kommenden Stimuli als sinnhafte, geordnete und konsistente wahrnehmen und einordnen kann. Personen mit einem hohen Ausmaß an Verstehbarkeit gehen davon aus, dass Stimuli, denen sie in Zukunft begegnen, in gewisser Weise vorhersagbar sein werden oder dass sie zumindest, sollten sie völlig überraschend auftreten, eingeordnet und erklärt werden können (Franke 2006, S. 163). Handhabbarkeit beschreibt das Maß, in dem Menschen über geeignete Ressourcen verfügen, um Anforderungen zu handhaben bzw. mit ihnen umgehen zu können. Das können durchaus auch die Ressourcen ihnen nahe stehender Menschen sein, auf die diese zurückgreifen können. Ein hohes Maß an Handhabbarkeit bewirkt, dass Menschen sich durch Ereignisse nicht in die Opferrolle gedrängt und vom Leben ungerecht behandelt fühlen (ebd.). Bedeutsamkeit schließlich bezeichnet jenes Ausmaß, in dem eine Person seinem Leben einen Sinn zu geben vermag, d.h. in welchem Maß es Probleme und Anforderungen gibt, für die es lohnt, sich einzusetzen in dem also das eigene Handeln bedeutsam ist, so dass es einen Unterschied macht, ob man da ist oder nicht (ebd.). Das Maß dieses Kohärenzgefühls entscheidet mit darüber, wie z.b. Viktimisierungen von den entsprechenden Personen verarbeitet werden (können). Gleichzeitig allerdings ist das Kohärenzgefühl nichts Statisches, für immer Gegebenes, sondern

11 Healthy Justice 5 dynamisch und veränderbar: zum Positiven wie zum Negativen. So ist z.b. anzunehmen, das die Aspekte Verstehbarkeit und Handhabbarkeit durch eine Viktimisierung stark in Mitleidenschaft gezogen werden können, denn immerhin ereignet sich durch z.b. eine Gewalttat oder einen Wohnungseinbruch ein Einbruch der Unordnung in die Integrität des Körpers bzw. des persönlichen Raums, der mit den alltäglichen Mechanismen von Verstehbarkeit und Handhabbarkeit kognitiv nicht (ohne Weiteres) verarbeitet werden kann. Zumal dann, wenn die eigentlichen Bedürfnisse des Opfers nicht zur Geltung kommen können, sondern die Regeln und Rituale im Rahmen der Strafverfolgung oder des Strafprozesses dazu führen, dass das Opfer respektlos behandelt, als ZeugIn instrumentalisiert oder gar der Mitschuld bezichtigt wird (vgl. Hagemann 1993; Hagemann, Schäfer und Schmidt 2009). Andererseits leidet aber sicherlich auch das Kohärenzgefühl der TäterInnen durch die spezifische Gestaltung des Strafprozesses, in dem es nicht um Verständigung in einem Konflikt bzw. um dessen Bearbeitung geht, sondern vorrangig um die jeweilige Schuld und die daran geknüpfte Bestrafung, die TäterInnen und ihre AnwältInnen mit allen Mittel zu verhindern suchen. Dabei wiederum geht es um Argumente und Strategien der Verteidigung und Beschuldigung, die vor allem strafsystemimmanent richtig, aber dem/der einzelnen Angeklagten keineswegs plausibel sein müssen (zum Beispiel ausgelöst durch Prozesstaktiken, die auf einen Freispruch abzielen und das Schweigen des/r Angeklagten voraussetzen; vgl. 136 Abs. 1 S. 2 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK oder Verständigungen im Sinne des 257c StPO). Schließlich kann auch das Kohärenzgefühl der MitarbeiterInnen des Strafrechtssystems auf den Ebenen der Handhabbarkeit und Bedeutsamkeit beeinträchtigt werden: Das Gefühl, für die Beteiligten keine zufrieden stellende Lösung zur Verfügung stellen zu können, lässt Zweifel an der Handhabbarkeit und Bedeutsamkeit aufkommen. Es fehlt an Ressourcen, um den Anforderungen von Opfern, TäterInnen und Angehörigen zu begegnen. Diese fehlenden Ressourcen können zu Lösungsstrategien führen, die wiederum für die Opfer und ihre Angehörigen (vgl. zu Fehlverständnissen in der Nebenklageausübung von AnwältInnen Barton und Flotho 2010) oder für die TäterInnen und ihre Angehörigen (vgl. zu Immunisierungsstrategien des Strafrechtssystems Lesting 2013; Feest, Lesting und Selling 1997) eher von Nachteil sind. Zusammenfassend kann man sagen: Konflikte werden strafrechtlich auf eine Art und Weise bearbeitet, die den Bedürfnissen der eigentlich zentral Beteiligten zumindest größtenteils nicht gerecht werden und die deshalb deren Kohärenzgefühl temporär oder dauerhaft schwächen und ihre psychische, physische und soziale Gesundheit schädigen können ganz abgesehen von den Gesundheitsschäden und Viktimisierungen, die eine Einsperrung der TäterInnen ggf. noch für diese bedeutet (vgl. Ochmann und Thane in diesem Band). Ein wesentlicher Grund hier-

12 6 Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme für ist unseres Erachtens darin zu suchen, dass das Ziel des Strafrechtssystems zwar die Schaffung bzw. Wiederherstellung des Rechtsfriedens ist, dass dieser Rechtsfrieden aber vor allem die Befriedung des Strafrechtssystems mit sich selbst meint: Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beteiligten oder die (Wieder) Herstellung eines sozialen Friedens spielt, gerade auch mit Blick auf psychische und soziale Gesundheit, insofern keine Rolle. Die Ausgangsüberlegung des vorliegenden Buches ist also, dass es sich bei der strafrechtlichen Konfliktbearbeitung nicht um einen gesunden bzw. gesundheitsförderlichen Umgang mit Konflikten handelt. Dabei haben wir mit dem von uns gewählten Begriff einer Healthy Justice keineswegs eine neue Theorie oder Ähnliches im Blick, sondern vielmehr verstehen wir Healthy Justice als eine sensitivierende Perspektive im Sinne von Scheerer (1984, S. 97), der es um die Dynamisierung der Diskussion und eine Skizzierung neuer Probleme und Bezugsrahmen geht. Sie ist Ausdruck eines Unbehagens mit Blick auf das Strafrecht und zugleich die Frage danach, ob und wie das Strafrechtssystem etwa durch Formen einer Restorative Justice, deren Ziel die (Wieder)Herstellung des sozialen Frieden ist und die auf Verfahrensgerechtigkeit abzielen abgeändert und/oder ergänzt werden kann. Das Ziel wäre dementsprechend ein institutioneller Rahmen des Umgangs mit (strafrechtsrelevanten) Konflikten, der allen Beteiligten ein gesundes Weiterleben während der Konfliktbearbeitung und danach ermöglicht. Die Beiträge des vorliegenden Bandes greifen diese Ausgangsüberlegungen in unterschiedlicher Art und Weise auf und setzen dabei unterschiedliche Schwerpunkte und Akzente: Einleitend nimmt Johannes Stehr in seinem Beitrag Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) das moderne Strafrechtsystem aus einer gleichermaßen historischen wie kritisch-kriminologischen Perspektive in Blick. Er macht deutlich, dass es bei der Konfliktbearbeitung in frühen akephalen Gesellschaften nicht um Strafe und individuell zuzuschreibende Schuld gegangen sei, sondern vielmehr darum, den sozialen Frieden wieder herzustellen. Die Kriminalstrafe moderner Gesellschaften habe sich erst mit der Entstehung von herrschaftlich organisierten Gesellschaften entwickelt und sei seither in erster Linie ein Mittel der Herrschaftsdarstellung, das die Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten allenfalls unzureichend berücksichtige. Dies gelte einerseits für die Opfer, die zu einem Werkzeug staatlichen Strafens funktionalisiert würden, aber andererseits ebenso für die TäterInnen: Denn auch wenn sich der Strafvollzug in den vergangenen Jahrzehnten durchaus modernisiert habe, so könne doch kein Zweifel daran bestehen, dass soziale Ausschließung durch Einsperrung Schmerz zufüge und Identität zerstöre. Die Idee einer Healthy Justice sei vor diesem Hintergrund

13 Healthy Justice 7 notwendigerweise zu verbinden mit grundlegenden Überlegungen zu einer partizipatorischen Justiz und der damit zusammenhängenden Orientierung an eine Wiedervergesellschaftung von Konflikten. Die kritisch-kriminologische Perspektive weiterführend nimmt Christine Graebsch zunächst die Seite der Täter und Täterinnen in den Blick, indem sie vor allem nach den Risiken und Nebenwirkungen sowie dem möglichen Nutzen gesundheitsbezogener Ansätze im Gefängnis fragt. Dabei erörtert sie, inwieweit Behandlung im Strafvollzug als gesundheitsbezogenes Konzept verstanden werden kann und ob es sich bei der Nutzung dieser medizinischen Metapher der Behandlung nicht eher um eine Verschleierung von Zwang handelt. Zweitens fragt sie, ob und wie gesundheitswissenschaftliche Ansätze für eine Veränderung des Strafvollzugs hilfreich sein können, um sich sodann, drittens, ganz grundsätzlich den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges sowie den pains of imprisonment zuzuwenden. Insgesamt bleibt sie skeptisch, ob die gesundheitswissenschaftliche Perspektive das Gefängnis positiv verändern vermag. Vielmehr zeige die Erfahrung, dass Bestrebungen der Veränderung allzu oft vom System vereinnahmt worden seien. Insofern legt sie nahe, dass eine gesundheitswissenschaftliche Sicht auf das Strafrechtssystem mit dem Ziel, dieses in Richtung Gesundheitsförderung aller Beteiligten umzubauen, nicht umhin kommt, sich zuvor damit zu befassen, wie das bestehende System solche kritischen Inhalte selektiv implementiert und damit ihr Veränderungspotential möglicherweise lähmt. Im Anschluss führt Otmar Hagemann in die Wissenschaft vom Opfer und damit in die Perspektive der Viktimologie ein. Er skizziert die wichtigsten Begriffe, Erkenntnisse und Forschungsergebnisse dieser relativ jungen Disziplin und fragt sodann nach problematischen Aspekten und ungesunden Anteilen des gesellschaftlichen, institutionellen Umganges mit Opfern. In diesem Zusammenhang stellt er überdies ausgewählte Konzepte und Theorien zur Deutung und Erklärung von Phänomenen sekundärer und tertiärer Viktimisierung vor, wie sie nicht nur, aber auch im Kontext staatlicher Konfliktverarbeitung vorkommen. Abschließend befragt er seine Ausführungen daraufhin, wie sich eine Healthy Justice aus viktimologischer Perspektive darstellen könnte. Nadine Ochmann und Katja Thane führen sodann in zwei wichtige, aktuelle Perspektiven auf Gesundheit und Krankheit ein: zum einen die pathogenetische Perspektive, die danach fragt, wie Krankheiten entstehen und wie man sie ggf. präventiv verhindern kann; und zum anderen die salutogenetische Perspektive, die v.a. interessiert, warum Menschen gesund bleiben und wie man dies im Sinne von Gesundheitsförderung unterstützen kann. Aus diesen beiden Blickwinkeln stellen sie Fragen unterschiedlicher Reichweite an das Strafjustizsystem, die u.a. in der sehr grundsätzlichen Frage münden: Brauchen wir also ggf. nicht in erster Li-

14 8 Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme nie bessere, weniger gesundheitsabträgliche Gefängnisse, sondern v.a. auch etwas Besseres als Gefängnisse? Vor diesem Hintergrund stellt Henning Schmidt-Semisch die Frage, ob und inwiefern das Strafjustizsystem als ein Setting im gesundheitswissenschaftlichen Sinne aufgefasst werden kann. Dabei analysiert er erstens die Besonderheiten dieses staatlichen, juristischen Settings der Bearbeitung von Konflikten. Zweitens legt er dar, auf welche Art und Weise sich die Gesundheitswissenschaften bislang auf das Strafjustizsystem bzw. seine unterschiedlichen Teile bezogen haben. Und drittens befragt er entsprechende empirische Ergebnisse daraufhin, ob und was aus einer gesundheitswissenschaftlichen Perspektive dafür sprechen könnte, dieses soziale Arrangement des (Straf-)Rechtssystems unter dem Vorzeichen einer restaurativen Gerechtigkeit umzugestalten. Gaby Temme unternimmt einen ersten Versuch der Systematisierung von Restorative Justice als Healthy Justice. Dazu gibt sie einen Überblick zu den verschiedenen Konzepten, Ansätzen und Umsetzungsformen der Restorative Justice und zeigt auf, dass Restorative Justice geeignet sein kann, Verletzten, TäterInnen und ihren jeweiligen Angehörigen ein gesundheitsförderndes Konfliktregelungsszenario zur Verfügung zu stellen. Zudem könnten professionelle Kräfte der Gesundheitsförderung im Rahmen der Restorative Justice einfacher einbezogen werden. Gleichzeitig sei die konkrete Konfliktregelung über Restorative Justice geeignet, um auch ungesunde Strukturen des Gesundheitssystems aufzuzeigen. Im Anschluss beschreiben Eduard Matt und Frank Winter die Grundannahmen des TäterInnen-Opfer-Ausgleiches (TOA) sowie den gegenwärtigen Stand und die Rahmenbedingungen seiner Umsetzung in Deutschland. Dabei benennen sie als Ziele des TOA (i. S. eines Mediationsverfahrens) die Konfliktbearbeitung und die Wiederherstellung eines sozialen Friedens, also die Heilung der jeweiligen Konflikte. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der TOA nicht als Sanktionsmaßnahme im Sinne des Strafrechts gedeutet werden sollte, sondern als ein alternativer Umgang mit Konflikten. Diesen Gedanken weiterführend, leuchten die Autoren die Entwicklungspotentiale des TOA in Richtung einer Sozialen Mediation aus und beschreiben erste Entwicklungen, die in diese Richtung weisen. Im folgenden Beitrag diskutiert Gabriele Klocke, welche Rolle die Vergebung bei der kriminaljustiziell veranlassten Versöhnung etwa im Rahmen eines TäterInnen-Opfer-Ausgleiches spielt. Aus psychologischer, philosophischer und pragmalinguistischer Sicht wird beleuchtet, was Vergebung eigentlich ist. Schließlich wird erörtert, inwiefern die Figur der Vergebung dem Anliegen einer als heilsam angesehenen Restorative Justice inhaltlich zu entsprechen vermag und welche kritischen Aspekte hierbei zu berücksichtigen sind.

15 Healthy Justice 9 Lioba Fricke widmet sich Erfahrungen mit Mediationen im Strafvollzug in Berlin. Hier hatte das Landgericht Berlin in Absprache mit der Berliner Justizvollzugsanstalt Tegel zwischen 2009 und 2011 gerichtsinterne Mediationen als Konfliktbearbeitung angeboten, wobei Konflikte zwischen Gefangenen und der Justizvollzugsanstalt behandelt werden sollten, für die Gefangene bei der Strafvollstreckungskammer in Berlin Anträge nach 109 ff. StVollzG gestellt hatten. Die im Rahmen des Modellprojektes durchgeführten Mediationen wurden dabei hinsichtlich ihrer Wirkung und Wirkweise qualitativ evaluiert (i.s. einer summativen Evaluation anhand von 27 Interviews mit Gefangenen, Bediensteten und RechtsanwältInnen, die an Mediationen teilgenommen hatten). Im vorliegenden Beitrag unterzieht die Autorin die Interviews einer erneuten Betrachtung und versucht einzuschätzen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Mediation als Methode zur Regulierung von Konflikten zwischen Gefangenen und Justizvollzugsanstalt auch eine gesundheitsbezogene Wirkung entfalten kann. Im Anschluss daran geht Otmar Hagemann ausführlich auf die so genannten Gemeinschaftskonferenzen und andere Restorative Conferencing-Verfahren ein. Er informiert über die Grundlagen des Conferencing und macht deutlich, dass es sich bei diesen Verfahren im Grunde zwar durchaus um Formen der Mediation handelt, dass aber im Kontext der Restorative Conferencing-Verfahren der Dimension der Gemeinschaft eine deutlich größere Bedeutung zukommt. Dies verdeutlicht Hagemann an konkreten Fallbeispielen und fragt abschließend anhand ausgewählter Kriterien danach, wie diese Verfahren des Conferencing im Vergleich mit individualisierten Mediationsverfahren, vor allem aber auch im Vergleich mit Konfliktbearbeitungen durch das Strafrechtssystem (auch mit Blick auf Gesundheit ) zu bewerten sind. In einem letzten Beitrag stellt Gaby Temme vier (mehr oder weniger) fiktive Fallbespiele einer Restorative Justice vor, die im Sinne einer Healthy Justice verstanden werden können. Die Konflikte der Fallbeispiele reichen von Körperverletzung über häusliche Gewalt bis hin zu sexueller Beleidigung und werden mit unterschiedlichen Spielarten von Restorative Justice bearbeitet. Abschließend möchten wir uns bei den Autorinnen und Autoren der hier versammelten Beiträge bedanken, ohne deren Mühe, Kooperationsbereitschaft und Geduld dieses Buch nicht hätte realisiert werden können. In diesem Sinne hoffen wir mit dem vorliegenden Band dafür sensibilisieren zu können, dass sich der Dialog zwischen Strafjustizsystem und Gesundheitswissenschaften lohnen könnte.

16 10 Nadine Ochmann, Henning Schmidt-Semisch und Gaby Temme Literatur Antonovsky, A. (1997). Salutogenese. Zur Entmystifi zierung der Gesundheit. Tübingen: dgvt. Barton, S. & Flotho, C. (2010). Opferanwälte im Strafverfahren. Baden-Baden: Nomos. Christie, N. (1995). Grenzen des Leids. Münster: AJZ. erstmals erschienen: Oslo Christie, N. (1977). Conflicts as Property. British Journal of Criminology,1-15. Daniels, N. (2008). Just Health. Meeting Health Needs Fairly. Camebridge: University Press Feest, J., Lesting, W. & Selling, P. (1997). Totale Institution und Rechtsschutz. Eine Untersuchung zum Rechtsschutz im Strafvollzug. Opladen: Westdeutscher Verlag. Franke, A. (2006). Modelle von Gesundheit und Krankheit. Bern: Verlag Hans Huber Friedrich, D.R. (2008). Just Health: meeting health needs fairly : Autorendiskussion mit Norman Daniels, 02./03. Oktober 2007 am Ethik-Zentrum der Universität Zürich. Ethik in der Medizin, 20, Gast. U. (2010). Seelische Verletzungen durch Opfererfahrungen und Möglichkeiten der Heilung. In J. Hartmann & ado e.v. (Hrsg.(, Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eine interdisziplinären Handlungsfelds, (S.73-92). Wiesbaden: VS- Verlag Hagemann, O. (1993). Wohnungseinbrüche und Gewalttaten: Wie bewältigen Opfer ihre Verletzungen. Pfaffenweiler: Centaurus-Verlag. Hagemann, O., Schäfer, P. & Schmidt, S. (Hrsg.) (2009). Victimology, Victim Assistance and Criminal Justice. Perspectives Shared by International Experts at the Inter-University Centre of Dubrovnik. Mönchengladbach/Kiel: Hochschule Niederrhein. Jones, A., Gallagher, B., Manby, M., Robertson, O., Schützwohl, M., Berman, A. H., Hirschfield, A., Ayre, L., Urban, M. & Sharratt, K. (2013). Children of Prisoners: Interventions and mitigations to strengthen mental health. University of Huddersfield, Huddersfield. Zugegriffen: 30. Januar Kay, J. W. (2008). Murder victims families for reconciliation. Story-telling for healing, as witness, and in public policy. In D. Sullivan & L. Tifft (Hrsg.), Handbook of Restorative Justice. A Global Perspective (S ). London/New York: Routledge. Kury, H. (2010). Entwicklungslinien und zentrale Befunde der Viktimologie. In J. Hartmann & ado e.v. (Hrsg.), Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eine interdisziplinären Handlungsfelds, (S.51-72). Wiesbaden: VS-Verlag Lesting, W. (2013). Über die Rechtsunsicherheit im Gefängnis. In Strafverteidigervereinigungen, Organisationsbüro (Hrsg.) (2013), Alternativen zur Freiheitsstrafe. Texte und Ergebnisse des 36. Strafverteidigertages (S ). Hannover. Scheerer, S. (1984). Die abolitionistische Perspektive. Kriminologisches Journal 16, Temme, G. (2010). Dissonanzreduktion in einer totalen Institution. Drogen im Strafvollzug als Auslöser von Kognitiven Dissonanzen. In H. Pollähne & H. Stöver (Hrsg.), Komplemente in Sachen: Kriminologie, Drogenhilfe, Psychotherapie, Kriminalpolitik (51-63). Berlin: Lit-Verlag.

17 Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) Johannes Stehr Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, das Strafrecht sei eine Institution der Konfliktbearbeitung, eine Institution, die auf geschehenes Leid reagiere, um dieses auf (rechtlich) geregelte und formal geordnete Weise bearbeiten zu können. Eine solche Sichtweise ist durch kritisch-kriminologische Perspektiven und im Kontext des Abolitionismus empirisch gut begründet als Fiktion zurückgewiesen worden. Das Strafrecht, in der Terminologie von Cremer-Schäfer und Steinert (1998) die Institution Verbrechen & Strafe, wird als eine Herrschaftsinstanz analysiert, die sich zur Enteignung der Konflikte (vgl. Christie 1977) ermächtigt, um dadurch Gelegenheiten zur Darstellung von Herrschaft zu schaffen. Nicht Konfliktregelung ist das Ziel strafrechtlicher Intervention, sondern Vorführung des machtvollen in demokratischen Zeiten und Ländern rechtlich legitimierten staatlichen Zugriffs auf das Individuum. Im Zentrum der strafrechtlichen Prozeduren steht daher die Zuschreibung individueller Verantwortlichkeit, gekoppelt mit moralischer Schuld. Die Institutionen des Kriminaljustizsystems wurden nicht geschaffen, um auf Schädigungen, Leid und Schmerz zu reagieren, sie sind, ganz im Gegenteil, seid ihrer Erfindung an der systematischen und absichtsvollen Produktion menschlichen Leids massiv beteiligt (vgl. Christie 1981), eines Leids, aus dem nichts Produktives erwächst und das keinerlei Bedeutung generiert (vgl. Hulsman und Bernat de Celis 1982). Die strafjustizielle Enteignung der Konflikte führt nicht nur zur Entkontextualisierung der konflikthaften lebensweltlichen Ereignisse; über das Kriminalitätskonzept werden die Konfliktbeteiligten zu fiktiven Individuen (Hulsman 1991), sie werden in individuell schuldige TäterInnen und unschuldige Opfer moralisch aufgespalten, in Objekte staatlicher Leidzufügung einerseits, und in Werkzeuge der Springer Fachmedien Wiesbaden 2016 N. Ochmann et al. (Hrsg.), Healthy Justice, DOI / _2

18 12 Johannes Stehr organisierten Schmerzverabreichung andererseits. Die über das Strafrecht erfolgende Darstellung von Herrschaft mit Menschenopfern (Steinert 1988, S. 1) kann als Quelle der Leidzufügungen gelten, die sich als Folgen unterschiedlicher Formen und Mechanismen sozialer Ausschließung an Körper und Seele der unmittelbar Betroffenen materialisieren. Die staatliche Konfliktenteignung verunmöglicht die Partizipation an Vorgängen des eigenen Lebens und beraubt die Beteiligten wichtiger und vielfältiger Erfahrungen, die für die Ermöglichung und Gestaltung von gesellschaftlicher Teilhabe unerlässlich sind. Das staatliche Strafen ist folglich unweigerlich mit der systematischen Zufügung von Leid und Schmerz verbunden. Die Idee der Healthy Justice, die in diesem Band vorgebracht und erläutert wird, ist aus dieser Perspektive nicht auf die Dimension von Gesundheit und Krankheit reduzierbar oder gar als Ort der Produktion des Subjekts der Salutogenese (vgl. Leanza 2015) zu verstehen; sie ist vielmehr zu verbinden mit grundlegenden Überlegungen zu einer partizipatorischen Justiz und der damit zusammenhängenden Orientierung an einer Wiedervergesellschaftung von Konflikten, über die die (auch gesundheitlich) problematischen Folgen der Enteignung von Vorgängen des eigenen Lebens verringert oder ganz obsolet werden könnten. 1 Konfliktbearbeitung in herrschaftsfreien Gesellschaften Die Strafrechtsgeschichte ist keine Fortschrittsgeschichte. Am Beginn steht nicht der Hobbes sche Krieg aller gegen alle. Die Ordnung des Brauchtums (Diamond 1976), die vorstaatliche Gesellschaften kennzeichnet, zielt auf Wiederherstellung des sozialen Friedens, die über Wiedergutmachung des Schadens, Eingrenzung der Konflikte und Rituale der Versöhnung erreicht werden soll. In herrschaftsfreien Gesellschaften, die immerhin für die längste Zeit der Menschheitsgeschichte charakteristisch waren, existieren sie (Strafrecht und Kriminalstrafen) nicht. Soziale Kontrolle ist hier nicht repressiv, sondern zielt auf Reintegration des Abweichenden, Wiedergutmachung eventueller Schäden, Wiederherstellung des Status quo, Pazifizierung und Konfliktbegrenzung. Erst mit den sozialen Klassen, mit Herrschaft und staatlicher Organisation der Gesellschaft entstehen antagonistische Konflikte, die nicht mehr im Interesse der Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder oder gar des ganzen Kollektivs gelöst werden können (Hess und Stehr 1987, S. 18). Akephale Gesellschaften haben Konfliktbearbeitungsformen entwickelt, die auf die Möglichkeit des zukünftigen sozialen Zusammenlebens zielen. Wichtiger als die Klärung von Normen ist die Frage, ob und wie man zukünftig zusammenleben kann und welche Kompromisse zur Wiederherstellung des so-

19 Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) 13 zialen Friedens denkbar und möglich sind. Von daher haben diese Gesellschaften eine ganze Reihe von Ausgleichs- und Versöhnungsinstitutionen geschaffen, die darauf ausgerichtet waren, Fehden zu vermeiden, Streit, wenn er entstanden ist, auch wieder zu beenden und Wiedergutmachungen auszuhandeln. In Teilen der Strafrechtswissenschaft wird trotz aller einschlägigen Befunde der Ethnologie (vgl. zusammenfassend Hess und Stehr 1987, Roberts 1988, Wesel 1985) weiter am Mythos der Universalität von Strafrecht und Kriminalstrafen festgehalten (zur Kritik vgl. Scheerer 2000). Konfliktregelung in akephalen Gesellschaften wird immer wieder als rohes und willkürliches Faustrecht diskreditiert, vor allem um das staatliche Strafen als Zivilisationserfolg und als notwendig für den Bestand der gesellschaftlichen Ordnung deklarieren zu können. Doch die Rache bzw. die Fehde vorstaatlicher Gesellschaften ist direkt auf Versöhnung bezogen. Bei der Rache geht es um die Ehre, die mit einer Tat verletzt wurde, und um die Anerkennung von Gleichwertigkeit durch die Drohung mit einer gleichwertigen Schädigung, die wiederum den moralischen Druck zur Versöhnung verstärkt. Akephale Gesellschaften haben eine Vielzahl von Versöhnungsinstitutionen entwickelt, die den (Schadens-)Ausgleich herbeiführen sollen und die gegenseitige Anerkennung im Sinne der Wiederherstellung der Ehre ermöglichen. Rache ist folglich eine Bearbeitungsform von Konflikten, bei der die Zugehörigkeit und die gleichwertige Stellung in der Gesellschaft öffentlich eingeklagt werden und durch die Aushandlung konkreter Konfliktregelungen erreicht werden kann (vgl. hierzu Stehr 1984, Wesel 1985, Hess und Stehr 1987, Steinert 1990; Karauscheck 2011). Mit der Entstehung von herrschaftlich organisierten Gesellschaften, mit der Unterwerfung egalitärer Gesellschaften unter zentrale Herrschaftsinstitutionen ermächtigt sich der Staat über die ursprüngliche Erfindung des Verbrechens und der damit zusammenhängenden Etablierung von Kriminalstrafen (vgl. Hess und Stehr 1987) zur Enteignung der Konflikte (vgl. Christie 1977). Mittels Strafrecht zieht er die Konflikte von Betroffenen an sich und verwandelt die bisher an die geschädigte Partei zu leistende Wiedergutmachung in eine Bußzahlung an den Staat. Die eigentliche Strafrechtsgeschichte beginnt folglich mit der Zurückdrängung und Zerschlagung von Ausgleichs- und Versöhnungsinstitutionen, die auf die Ermöglichung von Wiedergutmachung ausgerichtet waren. In der Folge entwickelt sich ein Strafrechtssystem, das die Geschädigten immer weiter aus dem Strafprozess verdrängt und das Strafe zu einem Mittel systematischer Herrschaftsdarstellung werden lässt. Aus Konfliktparteien werden TäterInnen und Opfer, wird ein verdinglichendes Gegensatzpaar, das zur Grundlage wird für die unterschiedlichen Legitimationen staatlichen Strafens. Seiher geht es nicht mehr um Formen der Konfliktregelung und -begrenzung, sondern um die Darstellung von Ordnung und die Demonstration von Herrschaft.

20 14 Johannes Stehr Dabei ist die Institution Verbrechen & Strafe nicht daran interessiert, Konflikte überhaupt zu regeln, sie bietet eher eine zweifelhafte Dienstleistung an, die individuelle und kollektive AkteurInnen einer Selektivität unterwirft, die vor allem ideologischen Zwecken dient. Auf (der) organisatorischen Ebene beschreibt Konflikte daher durchaus nicht die Aktivitäten, von denen die Definition als Verbrechen der Spezialfall wäre. Eher ist die passende Kategorie hier Ordnung herstellen, mögliche Unordnung vermeiden, Darstellung von Regeln (in einer Demokratie die Regeln des Gesetzes), Darstellung von Herrschaft (gesetzmäßig und legitim). Das ist es, wofür es die staatlichen Bürokratien gibt, die die Etikette Verbrechen verwalten (Cremer-Schäfer und Steinert 1998, S. 40). 2 Die Präparierung des Strafobjekts: Zuschreibung von individueller Schuld, moralische Degradierung, Fremdmachung Mit der strafrechtlichen Enteignung der Konflikte werden die Ereignisse individualisiert und Handlungen werden danach bewertet, ob eine Norm verletzt wurde oder nicht. Über die Unterstellung von Handlungsalternativen und individuell gewollter Regelverletzungen wird eine Person als verantwortlich isoliert, moralisch degradiert, fremd gemacht und zum Gegenstand physischer Staatsgewalt (Strafe und Einsperren) sowie einer anschließenden dauerhaften Diskriminierung (umfassende soziale Ausschließung). Der Strafprozess trennt die verantwortlich gemachte Person vom lebensweltlichen Konfliktkontext ab. Er kann als Statusdegradierungszeremonie (Garfinkel 1977) bezeichnet werden, über die eine Umwandlung totaler Identitäten erfolgt. Garfinkel analysiert Statusdegradierungszeremonien als Formen moralischer Entrüstung: Das Paradigma moralischer Entrüstung ist die öffentliche Anklage. Wir sprechen öffentlich den Bann aus: Ich rufe alle Menschen auf zu bezeugen, da[ss] dieser nicht der ist, für den er sich ausgibt, sondern seinem tiefsten Wesen nach von niederer Art ist (Garfinkel 1977, S. 33). Während moralische Entrüstung die Gruppensolidarität der Entrüsteten stärken kann, produziert die Entrüstung bei der angeklagten Person Scham, die nicht sozial produktiv bearbeitet werden kann, sondern zum individuellen Rückzug führt, als Schutzmaßnahme vor weiteren moralischen Angriffen. Das Ergebnis von gelungenen Degradierungszeremonien stellt die rituelle Entfernung der beschuldigten Person von ihrem Platz in der legitimen Ordnung dar, d.h., sie mu[ss] so definiert werden, als stünde sie auf der Gegenseite. Sie mu[ss] nach außen gestellt werden,

21 Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) 15 sie mu[ss] fremd gemacht werden (Garfinkel 1977, S. 36). Im Strafverfahren als Arena der Degradierung sind die Formen ritueller Identitätszerstörung rationalisiert worden und zur bürokratischen Routine geworden. Garfinkels Analyse der Bedingungen für den Erfolg von Degradierungszeremonien arbeitet den Kern der moralischen Degradierung als Herrschaftstechnik heraus, die weit über das eigentliche Strafverfahren hinaus geht und in die Gesellschaft hineinreicht. Wer über das Strafverfahren zum/r TäterIn wird, zum/r Kriminellen, zum/r VerbrecherIn, zum/r ganz Anderen, der/die die Negation der gesellschaftlichen Normen und Werte symbolisiert, der/die darf nicht nur legitim über Einsperrung ausgeschlossen werden, sondern wird auch nach seiner/ihrer Entlassung weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und diskriminiert. Die Eleganz der moralischen Degradierung als Herrschaftstechnik liegt in der Tatsache, dass sie gewöhnlich an die Bevölkerung selbst delegiert werden kann: Allen Gruppen über derjenigen, welche degradiert ist, wird erlaubt, auf die Degradierten zu spucken, sie zum Aufpäppeln des eigenen Selbstbewu[ss]tseins zu benutzen und besonders Gruppen, die nur wenig höher stehen, sind dazu am stärksten motiviert. Die moralische Degradierung einer Gruppe erlaubt es den anderen, einmal an der Herrschaft teilzuhaben, mit den vielleicht kleinen, aber doch sehr realen Vorteilen, die das mit sich bringt. Für die Bevölkerung ist moralische Diskriminierung immer in der Konkurrenz brauchbar und umso mehr dort, wo die Anforderungen an die Fähigkeiten gering sind oder ihre Erfüllung schwer zu überprüfen ist (Steinert 1987, S. 145f.). Herrschaftsdarstellung über den Strafprozess arbeitet mit der moralischen Degradierung, die im Anschluss weitere Herrschaftsfunktionen erfüllen kann. Es ist insofern nicht erstaunlich, dass es bei Haftentlassungen kein Wiedereingliederungsritual gibt, kein Umkehrungsritual, dass den vormaligen Status wieder herstellen würde. Die strafjustizielle Degradierungszeremonie und die anschließende Inhaftierung führen insofern den bürgerlichen Tod (Goffman 1973) herbei, der auch nach der Haftentlassung wirksam bleibt. 3 Soziale Ausschließung durch Einsperrung in die totale Institution: systematisch organisierte Schmerzzufügung und Identitätszerstörung Trotz Modernisierung und Resozialisierung als Straflegitimation hat das Gefängnis bislang überlebt und wird gegenwärtig gerade offensiv revitalisiert als totale Institution (Goffman 1973), die organisatorisch darauf angelegt ist, Schmerz zuzufügen und die Gefangenen an ein bürokratisch organisiertes Herrschaftssystem an-

22 16 Johannes Stehr zupassen, das auf die Zerstörung der vormaligen sozialen Identität zielt. Gefängnisse sind totale Institutionen, deren organisatorische Mechanismen dazu führen, dass das Überleben in einer ausweglosen Situation zur Hauptaufgabe der Insassen wird. Im Gefängnis konkretisiert sich die staatliche Bereitschaft, Menschen systematisch Schmerz zuzufügen und diesen Schmerz als spürbar reduzierte Lebenssituation mit hohem organisatorischem Aufwand kontinuierlich zu verabreichen. Gefangene werden auf eine einzige negative Eigenschaft ( VerbrecherIn ) reduziert, sozial isoliert und in eine machtlose Situation gebracht, die mit Erniedrigungen, Entmündigungen und Enteignungen einhergeht, mit dem Zwang in einer eingeschlechtlichen Gesellschaft zu leben und der Konsequenz einer weitgehenden Reduzierung ihrer gesellschaftlichen und persönlichen Ressourcen. Karl F. Schumann hat schon vor längerer Zeit das Elend des Strafvollzugsalltags eindrucksvoll beschrieben: Arbeit dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Einübung von Arbeitstugenden. Die Entlohnung ist äußerst gering und symbolisiert den Insassen den geringen Wert ihrer Arbeitskraft. Verschiedene Reglements der Anstalt wirken degradierend. Entkleiden zur Kontrolle nach Besuchen, Enteignung der persönlichen Habe, Anstaltskleidungszwang führen zu Identitätsverlust, Entmündigungen im Alltag wie Antragstellung auf Zusammenschlu[ss] mit Gefangenen, Vormelder für Besuche beim Sozialarbeiter, Arzt oder Anstaltsleiter, bürokratische Regelung der Beschwerdewege erzeugen Passivität. Durchsuchung der Zelle, Postzensur, Erschwerung der Hygiene, Erwartung, den Schweiß und Gestank der Zellengenossen hinzunehmen, unterminieren Autonomie und Selbstachtung der Insassen. Die Errichtung eines Privilegiensystems bezüglich des Einkaufs, Fernsehens, Freizeitbetriebs, der Vergabe von Arbeits- und Zellenplätzen, vor allem der Stufenvollzug mit selektiver Gewährung von Lockerungen zwingen die Gefangenen zur Reorganisation der Lebensgestaltung. Nicht mehr Standards der Lebensgestaltung in der Gesellschaft, sondern Kriterien der Privilegienvergabe in der Anstalt werden für die Verhaltensplanung wichtig. Die Gefangenen werden zu gut funktionierenden Insassen, verlieren also für die Gesellschaft an Lebenstüchtigkeit. Autonomie geht verloren, Selbstbewu[ss]tsein sinkt, das Denken kreist mehr und mehr um das Gefängnisleben, die Subkultur der Mitinsassen dient der Orientierung. Später fühlt sich der Entlassene als Außenseiter (Schumann 1988, S. 20). Gefängnisse symbolisieren eine Art, über Menschen zu denken. Sie betonen Gewalt und Degradierung als Methode, zwischenmenschliche Konflikte zu lösen, propagieren Härte und Desinteresse als Umgangsform. ( ) Wegsperren von Menschen als staatliches Strafprinzip lehrt die Bürger als hidden curiculum das Wegschauen vor den Problemen anderer, lehrt die Ignoranz (Schumann 1988, S. 33). Die totale Institution Gefängnis produziert eine ganze Reihe von Widersprüchen und Konflikten, die sich im Verhältnis zum Vollzugsziel Resozialisierung kon-

23 Vom sozialen Frieden zur individuellen Schuld (und zurück) 17 traproduktiv auswirken und die für die Insassen unmögliche Situationen darstellen. Den heutigen Menschenopfern der staatlichen Herrschaftsdarstellung wird (in Deutschland jedenfalls) nicht mehr unmittelbar das Leben genommen, ihnen wird ein Überleben unten lebensfeindlichen Bedingungen zugemutet. 4 Die Zurichtung des Opfers als Werkzeug für das staatliche Strafen Der Strafprozess formt nicht nur das Strafobjekt, mit der Zuweisung der Opferposition werden Konfliktbeteiligte, die sich als geschädigt ansehen, in einen Gegensatz zum Täter/zur Täterin gebracht: So wie der Täter/die Täterin als voll verantwortlich definiert ist, wird das Opfer von der Verantwortlichkeit voll entlastet. Die Geschädigten werden als ZeugInnen für die Zuschreibung von Verantwortlichkeit und der Schuldfeststellung beim Täter/bei der Täterin instrumentalisiert. Ihre eigenen Interessen sind für den Strafprozess irrelevant. Ermöglicht wird seit einiger Zeit einzig die Nebenklage als einer Form der Anschluss-Beteiligung am Strafritual. Christie (1986) hat das ideale Opfer über folgende Merkmale beschrieben: Es ist schwach, vorzugsweise weiblich, krank, sehr alt oder sehr jung; es ist tugendhaft, rechtschaffen und respektabel; für die (problematischen und konflikthaften) Ereignisse ist es nicht verantwortlich; das Opfer ist sozial vom Täter /von der Täterin auf die eine oder andere Weise deutlich distanzierbar; der Täter/die Täterin ist stark, voll verantwortlich und nicht tugendhaft; das ideale Opfer besitzt zumindest ein Minimum von Fähigkeiten, um den Opferstatus überhaupt reklamieren zu können, ohne dadurch andere Interessen zu bedrohen. Mit dem Opferstatus geht folglich eine sozial untergeordnete Position einher. Die Darstellung als Opfer muss, wenn sie erfolgreich sein soll, Anteile von Eigenaktivitäten und Verantwortlichkeiten zum Verschwinden bringen, um den Moralstatus, der mit der Opferposition verbunden ist, nicht zu gefährden. Nur als inaktives, passives und zugleich tugendhaftes und unschuldiges Opfer kann mit moralischer Anerkennung und sozialer Unterstützung gerechnet werden. Im Strafprozess selbst lässt sich dies nur in Grenzen realisieren. Das Opfer interessiert als moralische Gegenfigur zum Täter/ zur Täterin und wird daher den Prozeduren zur Glaubwürdigkeitsfeststellung ausgesetzt. Was in der Kriminologie bzw. der Viktimologie als sekundäre Viktimisierung beschrieben wird, ist Bestandteil einer Herrschaftstechnik, die das Interesse der unmittelbar Geschädigten ignoriert zugunsten der moralischen Degradierung des Täters/der Täterin. Die folgenreiche Erfahrung des Benutztwerdens für ganz andere Interessen, der Entmächtigung im Verfahren und die Erfahrung der Dis-

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