Anlage. Bek. d. MWK v /6 -
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1 1 Promotionsordnung der Gemeinsamen Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Hannover für die Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) Bek. d. MWK v /6 - Die Universität Hannover hat die in der Anlage abgedruckte Promotionsordnung der Gemeinsamen Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Hannover für die Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) beschlossen. Mit Erlaß vom habe ich gem. 75 Abs. 7 NHG den durch 80 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 NHG begründeten Vorbehalt zur Genehmigung von Promotionsordnungen auf die Leitung der Hochschule zur Ausübung übertragen. Der Präsident der Universität Hannover hat die Ordnung am gem. 80 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 NHG i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 427), genehmigt. - Nds. MBl. Nr. 1/1998 S. 53 Anlage Promotionsordnung der Gemeinsamen Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Hannover für die Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) 1 Promotionsfächer Die Universität Hannover verleiht durch die Gemeinsame Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) für Fächer, für die an der Gemeinsamen Fakultät ein Studiengang besteht, der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermittelt. 2 Mitwirkung am Verfahren Am Promotionsverfahren wirken mit: - die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät, in Zweifelsfällen die Gemeinsame Fakultät, bei der Zulassung zur Promotion und gegebenenfalls bei der Vermittlung einer Betreuerin oder eines Betreuers; - Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät bei der Betreuung der Dissertation und mindestens bei ihrer Erstbegutachtung; - die Gemeinsame Fakultät bei der Einsetzung des Promotionsausschusses, bei der Ablehnung der Zulassung zur Promotion, bei der Genehmigung, die Arbeit in englischer Sprache vorlegen zu können, bei der Bestimmung der Gutachterinnen und Gutachter und der Zulassung von Nebenfächern, die nicht durch eine Professur
2 2 an den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät vertreten sind; - der Promotionsausschuß bei der Annahme der Dissertation und bei der Einsetzung der Prüfungskommission; - die Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung. 3 Professorinnen und Professoren i. S. der Promotionsordnung Professorinnen und Professoren i. S. dieser Promotionsordnung sind Professorinnen und Professoren nach 37 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 10 (auch i. S. von Artikel II des Gesetzes vom , Nds. GVBl. S. 618) und Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 7 NHG, soweit sie regelmäßig von ihrer Lehrbefugnis nach 24 Abs. 4 NHG Gebrauch machen. Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät, die einen Ruf an eine andere Hochschule angenommen haben, können bis zu zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden zur Erstreferentin oder zum Erstreferenten bestimmt und als Erstreferentin oder Erstreferent zum Mitglied der Prüfungskommission ernannt werden. Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Hannover, die dort ein sozialwissenschaftliches Fach vertreten, haben im Rahmen dieser Promotionsordnung alle Rechte von Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät. 4 Promotionsausschuß (1) Der Promotionsausschuß wird von den Statusgruppen in der Gemeinsamen Fakultät eingesetzt. Er besteht aus sieben Vertreterinnen und Vertretern der Professorinnen und Professoren, zwei Vertreterinnen und Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden sowie einer angemessenen Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur Stimmrecht, wenn sie promoviert sind; die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden wirken mit beratender Stimme mit. Die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät leitet ohne Stimmrecht die Sitzung. Die Wahl des Promotionsausschusses erfolgt auf der konstituierenden Sitzung der Gemeinsamen Fakultät für die Dauer der Amtszeit dieses Organs durch die Vertreterinnen und Vertreter der Statusgruppen in der Gemeinsamen Fakultät; für die studentischen Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer eines Jahres. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in der Gemeinsamen Fakultät ist zulässig. Der Promotionsausschuß bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät soll Vorsitzende oder Vorsitzender des Promotionsausschusses sein. Bei Entscheidungen über Annahme oder Ablehnung einer Dissertation müssen die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vollzählig anwesend sein. (2) Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät können zu den Beratungen des Promotionsausschusses als Beraterinnen und Berater eingeladen werden. Die Abstimmung erfolgt geheim. 5 Prüfungskommission Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuß eingesetzt. Sie besteht
3 3 aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Unter ihren Mitgliedern müssen sich befinden: die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder eine von ihr oder ihm benannte Stellvertreterin oder ein benannter Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Erstreferentin oder der Erstreferent, eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften als Prüferin oder Prüfer des wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfachs und eine Professorin oder ein Professor, der im zweiten Nebenfach prüft. Sofern die Prüfung in der Form der Disputation erfolgt, sollen der Prüfungskommission auch die Korreferentin oder der Korreferent und weitere Referentinnen und Referenten angehören. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (1) Die Promotion setzt den Nachweis eines Studiums i. S. von 23 Abs. 3 Satz 1 NHG von mindestens acht Semestern der Sozialwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Die Gemeinsame Fakultät kann vergleichbare Studienleistungen, die an anderen Studiengängen der Universität oder an anderen Hochschulen erbracht worden sind, in Ausnahmefällen anrechnen. Fehlende Studiensemester im Promotionshauptfach können auch nach der Zulassung zur Promotion studiert werden. (2) Dieses Studium soll durch eine sozialwissenschaftliche Diplom- oder Magisterprüfung oder einen gleichwertigen Abschluß in Soziologie, Politischer Wissenschaft oder Hauswirtschaftswissenschaft abgeschlossen sein. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Abschluß eines universitären Studienganges nachweisen, müssen stattdessen a) ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossen haben und b) die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachweisen, was in der Regel durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen, in der Regel 30 Semesterwochenstunden umfassenden Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Gemeinsamen Fakultät vertretenen Fächer sowie durch eine qualifizierte Abschlußprüfung erfolgt. Die Abschlußprüfung wird durch drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, welche durch die Gemeinsame Fakultät bestellt werden, abgenommen. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. Die Prüfung ist mündlich und von zwei Stunden Dauer. Sie kann einmal wiederholt werden. Eine Betreuerin oder ein Betreuer soll die Zulassung befürworten. Im Fall der Zulassung erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Promotionshauptfach sowie zwei Nebenfächer. (4) Auf Antrag kann die Gemeinsame Fakultät in besonderen Ausnahmefällen von dem Erfordernis einer vorher abgelegten sozialwissenschaftlichen Staats- oder Hochschulprüfung absehen. Dies gilt namentlich dann, wenn nach dem Ausbildungsziel (Berufsziel) die Promotion selbst den üblichen Studienabschluß darstellt. In diesen Fällen müssen zwei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät einen dem wissenschaftlichen Range nach vergleichbaren Stand des Studiums bestätigen. Entsprechendes gilt für wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben worden sind.
4 4 7 Gesuch auf Zulassung zur Promotion (1) Ein Gesuch auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeinsamen Fakultät zu richten. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: a) ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste ihrer oder seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen; b) der Nachweis eines wissenschaftlichen Studiums von mindestens acht Semestern im Promotionshauptfach; c) das Zeugnis über eine Prüfung nach 6 Abs. 2 oder ein Antrag gemäß 6 Abs. 3 und eine Stellungnahme von zwei Professorinnen oder Professoren gemäß 6 Abs. 4 Satz 3; d) eine Mitteilung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er die Vermittlung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Promotionsschrift durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden will oder ob sie oder er mit einer Professorin oder einem Professor aus einem Fachbereich, der zur Gemeinsamen Fakultät gehört, den Gegenstand ihrer oder seiner Dissertation oder die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten vereinbart hat; e) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche und ggf. eine Einverständniserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einsichtnahme in die Unterlagen; f) ggf. der Antrag, eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation oder die Dissertation in englischer Sprache vorlegen zu können; g) die Angabe der gewünschten Nebenfächer. Eines der Nebenfächer muß ein wirtschaftswissenschaftliches Fach sein. Als zweites Nebenfach kann jedes Fachgebiet gewählt werden, das durch mindestens eine Professur an den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät ausgewiesen ist; die Gemeinsame Fakultät kann im Einzelfall die Wahl eines anderen Fachgebietes zulassen; h) eine Erklärung von zwei Professorinnen oder Professoren, daß sie bereit sind, die Prüfung in den Nebenfächern abzunehmen oder ein Antrag auf Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers durch den Promotionsausschuß. 8 Zulassung zur Promotion (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät entscheidet über die Zulassung zur Promotion und über den Antrag, eine Gemeinschaftsarbeit vorlegen zu können. In Zweifelsfällen legt sie oder er die Entscheidung der Gemeinsamen Fakultät vor. (2) Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage verbunden werden, im Promotionshauptfach oder in den Nebenfächern weitere Studienleistungen zu erbringen. (3) Die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät kann einvernehmlich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Professorin oder einen Professor als Betreuerin oder Betreuer der Promotionsschrift vermitteln, wenn ein Antrag auf Betreuung gestellt wird; darüber hinaus können Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen an der Betreuung beteiligt werden. 9 Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens (1) Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeinsamen Fakultät zu richten. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: a) ein amtliches Führungszeugnis;
5 5 b) eine in deutscher Sprache abgefaßte wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) im druckfertigen Zustand. Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist zulässig, wenn dadurch die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen wird. Die eingereichten Arbeiten müssen einen inneren thematischen Zusammenhang aufweisen. In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Gemeinsamen Fakultät die Dissertation auch in englischer Sprache abgefaßt werden; in diesem Fall ist auf etwa zehn bis 15 Seiten eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die Rücksichtnahme auf die Sprachkenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers ist kein zureichender Grund. Der Dissertation muß die Erklärung beigefügt sein, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben hat und daß sie nicht schon als Prüfungsarbeit verwendet worden ist. Sofern eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation vorgelegt wird, muß der einzelne Beitrag als individuelle wissenschaftliche Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Dissertation ist in drei gleichlautenden Exemplaren einzureichen (Anlage 1), von denen eines im dauernden Besitz der Gemeinsamen Fakultät verbleibt. Die Dissertation muß ein Abstract enthalten, das eine DIN A4 Seite (210 x 297 mm) in Maschinenschrift nicht überschreiten darf. 10 Begutachtung und Annahme der Dissertation (1) Die Dissertation soll einen Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. (2) Die Gemeinsame Fakultät ernennt für die Beurteilung der Dissertation die Erstreferentin oder den Erstreferenten und einen oder mehrere Korreferentinnen oder Korreferenten. Erstreferentin oder Erstreferent ist in der Regel die Professorin oder der Professor, die oder der die Dissertation betreut hat. Die Korreferentinnen oder Korreferenten können auch anderen Fachbereichen, in besonderen Fällen auch anderen Hochschulen mit Promotionsrecht angehören; sie haben im Promotionsverfahren dieselben Rechte wie Professorinnen oder Professoren aus einem Fachbereich der Gemeinsamen Fakultät. (3) Die Referentinnen oder Referenten erstatten binnen vier Monaten schriftliche Gutachten und beantragen entweder die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im ersten Fall schlagen sie zugleich das Prädikat vor. Als Noten gelten: genügend, gut, sehr gut, ausgezeichnet. Die Referentinnen und Referenten können bei schwerwiegenden Mängeln der Dissertation dem Promotionsausschuß vorschlagen, daß die Dissertation unter Wahrung der Auslagefrist der Bewerberin oder dem Bewerber zur Erfüllung von Auflagen zurückgegeben wird. Ist eine Referentin oder ein Referent nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten fristgerecht zu erstatten, so kann die Gemeinsame Fakultät an ihrer oder seiner Stelle eine andere Referentin oder einen anderen Referenten bestellen. (4) Haben alle Referentinnen oder Referenten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie abgelehnt. Anderenfalls werden die Dissertation und die Referate mindestens zwei Wochen lang für die Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen der Gemeinsamen Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Jeder dieser Professorinnen und Professoren hat das Recht, gegen die vorgeschlagene Beurteilung der Dissertation eine Stellungnahme mit einer Bewertung gemäß Abs. 3 Satz 3
6 6 vorzulegen. Die Information hierüber erfolgt durch Aushang in den Instituten, außer in solchen Fällen, in denen ein ablehnendes Gutachten vorliegt; hier ergeht die Benachrichtigung an alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften wird zusätzlich informiert. (5) Nach Ablauf der Auslage und Einspruchsfrist entscheidet der Promotionsausschuß über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Der Promotionsausschuß zieht eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, wenn sich für ihn aus den Annahmeoder Ablehnungsvorschlägen der Referentinnen oder Referenten kein klares Bild ergibt. (6) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist die Annahme oder Ablehnung der Dissertation durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen, im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Ausfertigung der Dissertation ist auch bei Ablehnung mit sämtlichen Referaten zu den Akten der Gemeinsamen Fakultät zu nehmen. (7) Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers unterrichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber über die vorgeschlagenen Noten. 11 Rückgabe der Dissertation Bei schwerwiegenden Mängeln der Dissertation kann der Promotionsausschuß entscheiden, daß der Bewerberin oder dem Bewerber die Dissertation unter Wahrung der Auslagefrist zur Erfüllung von Auflagen zurückgegeben wird. Es erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Exemplar der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten der Gemeinsamen Fakultät. Die Dissertation gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die überarbeitete Dissertation nicht binnen eines Jahres der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Fakultät erneut vorlegt, es sei denn, diese oder dieser hat wegen eines wichtigen Grundes eine Fristverlängerung ausgesprochen. Die von der Gemeinsamen Fakultät ernannten Referentinnen oder Referenten erstatten dann erneut schriftliche Gutachten über die Erfüllung der Auflagen. 12 Mündliche Prüfung (1) Ist die Dissertation angenommen worden, so hat die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses alsbald eine mündliche Prüfung anzusetzen und Prüfungskommission und Bewerberin oder Bewerber schriftlich zu laden. Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann - sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht - weitere Gäste zulassen. Die Information über Prüfungsort und Prüfungstermin erfolgt durch Aushang in den Instituten. Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften wird zusätzlich informiert. (2) Die mündliche Prüfung findet vor der Prüfungskommission statt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat ist einzeln zu prüfen. Die Prüfung dauert zwei Stunden. Die oder der Vorsitzende kann Fragen anwesender Professorinnen und Professoren aus den Fachbereichen zulassen. (3) Die mündliche Prüfung kann im Hauptfach in der Form der Disputation erfolgen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat in diesem Fach gemäß 6 Abs. 2 bereits eine Staats- oder Hochschulprüfung abgelegt hat. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. In
7 7 Zweifelsfällen entscheidet die Gemeinsame Fakultät. Die Kandidatin oder der Kandidat hat der Prüfungskommission zehn Tage vor dem Prüfungstermin Thesen zu ihrer oder seiner Dissertation einzureichen. Die Disputation kann mit einem Vortrag der Kandidatin oder des Kandidaten von etwa fünfzehn Minuten eingeleitet werden. Sie erstreckt sich auf die Dissertation und die eingereichten Thesen. Im Anschluß an die Disputation erfolgt die Prüfung in den beiden Nebenfächern. (4) Erfolgt die mündliche Prüfung nicht in der Form der Disputation, so erstreckt sich die Prüfung auf das Hauptfach sowie zwei Nebenfächer. (5) Unmittelbar nach der Prüfung findet eine Sitzung der Prüfungskommission statt, in der diese darüber entscheidet, ob und mit welchem Ergebnis (Noten wie 10 Abs. 3 Satz 3) die mündliche Prüfung bestanden ist. (6) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung der Prüfung fern, so gilt sie als nicht bestanden. Ist sie bestanden, so entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Vorschläge der Referentinnen oder Referenten über die Bewertung der Dissertation. Aus dieser Note und der für die mündliche Prüfung wird ein Gesamtprädikat errechnet, wobei die Dissertation doppelt gewichtet wird. Es können die Prädikate bestanden, gut bestanden, sehr gut bestanden, mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festzusetzenden Frist wiederholt werden. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. (7) Das Ergebnis der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt. Ist die Prüfung nicht bestanden, ist das Ergebnis der Bewerberin oder dem Bewerber außerdem binnen zehn Tagen von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. 13 Nichtbestehen der Prüfung Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Referentinnen oder Referenten die Ablehnung vorgeschlagen haben ( 10 Abs. 4), wenn die eingereichte Schrift vom Promotionsausschuß nicht angenommen worden ist ( 10 Abs. 5) oder wenn die mündliche Wiederholungsprüfung kein ausreichendes Ergebnis hatte oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat auf eine Wiederholung verzichtet oder die Frist zur Wiederholung ungenutzt verstreichen läßt. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so ist das Ergebnis der Bewerberin oder dem Bewerber von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung genügt außer dem Druck als selbständige Schrift: a) die Vervielfältigung im fotomechanischen Verfahren im Format DIN A5; ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät gestatten, daß die fotomechanische Vervielfältigung im Format DIN A4 erfolgt; b) der Abdruck in einer wissenschaftlichen Zeitschrift; in Sonderfällen kann die Gemeinsame Fakultät gestatten, daß sich dieser Abdruck auf einen wesentlichen Teil der Dissertation beschränkt. (2) Von der Dissertation sind Pflichtexemplare an die Gemeinsame Fakultät und die Universitätsbibliothek
8 8 abzuliefern. Maßgebend für die Anzahl der Pflichtexemplare sind die für die Gemeinsame Fakultät und Fachbereiche der Universität Hannover jeweils geltenden Richtlinien des Senats und die ergänzenden Richtlinien der Gemeinsamen Fakultät. (3) Die Ablieferungsexemplare sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorderund Rückseite nach dem Muster der Anlage 2 zu gestalten ist. Am Schluß der Dissertation soll ein kurzer, den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers darstellender Lebenslauf stehen, der - soweit die Bewerberin oder der Bewerber dem zustimmt - auch Angaben über Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge ihres Besuches enthält. Dies gilt nicht für die im Buchhandel erscheinenden Exemplare der Dissertation. (4) Die Druckbogen einschließlich Titelblatt und Lebenslauf sind der Erstreferentin oder dem Erstreferenten vor Vollendung des Druckes zur Revision vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den unterschriebenen Revisionsschein mit der Bescheinigung über die Ablieferung der Pflichtexemplare bei der Universitätsbibliothek bei der Gemeinsamen Fakultät einzureichen. (5) Die Pflichtexemplare müssen innerhalb von zwei Jahren nach bestandener mündlicher Prüfung der Gemeinsamen Fakultät eingereicht werden. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende der Gemeinsamen Fakultät die Ablieferungsfrist verlängern. Hierzu bedarf es eines von der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellten begründeten Antrages. 15 Promotionsurkunde und Vollzug der Promotion (1) Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der A n l a g e 3 ausgefertigt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Fakultät eigenhändig unterzeichnet. Sie wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert, jedoch erst ausgehändigt, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber die Pflichtexemplare nach 14 abgeliefert hat. (2) Die Promotion wird durch Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde vollzogen. Erst danach hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. (3) Nach Abschluß der Prüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. 16 Zurücknahme des Promotionsgesuchs Ein Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation erstattet ist. 17 Ungültigkeit der Promotionsleistungen Ergibt sich vor der Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde, daß die Bewerberin oder der Bewerber bei ihren oder seinen Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann die Gemeinsame Fakultät die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
9 9 18 Entziehung des Doktorgrades Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 19 Erneuerung der Promotionsurkunde Die Promotionsurkunde kann zum fünfzigsten Jahrestag der mündlichen Prüfung auf Beschluß der Gemeinsamen Fakultät erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere wissenschaftliche Verdienste oder auf eine besonders enge Verknüpfung der Jubilarin oder des Jubilars mit der Hochschule angebracht erscheint. 20 Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Promotionsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Hannover, dem der Genehmigungsvorbehalt gem. 75 Abs. 7 NHG zur Ausübung übertragen worden ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Nds. MBl. in Kraft. Anlage 1 Gestaltung des Titelblattes der der Gemeinsamen Fakultät vorgelegten Dissertation... (Titel der Dissertation) Der Gemeinsamen Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität Hannover zur Erlangung des Grades einer/eines Doktorin/Doktors *) der Staatswissenschaften ( Dr. rer. pol.) vorgelegte Dissertation von..., geboren am...in..., *) Nichtzutreffendes streichen.
10 10 Anlage 2 Gestaltung des Titelblattes der von der Gemeinsamen Fakultät genehmigten Dissertation (Vorderseite)... (Titel der Dissertation) Von der Gemeinsamen Fakultät für Geistesund Sozialwissenschaften der Universität Hannover zur Erlangung des Grades einer/eines Doktorin/Doktors *) der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) genehmigte Dissertation von..., geboren am...in...,... (Erscheinungs- oder Druckjahr) (Rückseite) Referentin/Referent:... Korreferentin/Korreferent:... Tag der mündlichen Prüfung:... *) Nichtzutreffendes streichen. Promotionsurkunde Anlage 3 Die Universität Hannover verleiht mit dieser Urkunde durch die Gemeinsame Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften Frau/Herrn *)... geboren am...in... den Grad Doktorin/Doktor *) der Staatswissenschaften (Doctora/Doctor *) rerum politicarum), nachdem sie/er *) in ordnungsmäßigem Promotionsverfahren unter Mitwirkung der Referentinnen und Referenten durch ihre/seine *) Dissertation sowie durch die mündliche Prüfung ihre/seine *) wissenschaftliche Befähigung erwiesen und dabei das Gesamturteil... erworben hat. (Siegel) Hannover, den Die Präsidentin/ Die/Der *) Der Präsident *) der Vorsitzende der Universität Hannover Gemeinsamen Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften *) Nichtzutreffendes streichen.
2 Mitwirkung am Verfahren Am Promotionsverfahren wirken mit: - die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan
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