Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Medizinischen Fakultäten zur Promotion zum Doctor scientiarum humanarum (Dr.sc.hum.

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1 Promotionsordnung 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Medizinischen Fakultäten zur Promotion zum Doctor scientiarum humanarum (Dr.sc.hum.) Vom 4. Oktober 1982 mit Änderungen vom 25. März Art, Zweck und Durchführung der Promotion (1) Die Medizinischen Fakultäten verleihen auf Grund von Promotionsleistungen den akademischen Grad eines Doctor scientiarum humanarum (Dr.sc. hum.). (2) Durch die Promotion wird die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. (3) Die Promotion wird von der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim durchgeführt. 2 Promotionsleistungen Die Promotionsleistungen bestehen aus: 1. einer mindestens mit ausreichend bewerteten Dissertation, 2. einer erfolgreich abgeschlossenen mündlichen Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Promotion werden nur Bewerber zugelassen, die einen erfolgreichen Abschluß eines Studienganges an einer Universität vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren in einem der folgenden Fächer nachweisen: Medizinische Informatik (Diplom) Physik (Diplom) (Staatsexamen) Chemie (Diplom) (Staatsexamen) Mathematik (Diplom) (Staatsexamen) Biologie (Diplom) (Staatsexamen) Mikrobiologie (Dipom) Psychologie (Diplom) Biochemie (Dipopm) Informatik (Diplom). (2) Der zuständige Promotionsausschuß kann auf Antrag auch Bewerber mit einem anderen Diplomabschluß zulassen, der an einer Universität an einer vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule erworben sein muß. Zur Promotion können auch Fachhochschulabsolventen zugelassen werden, wenn der Absolvent a) ein überdurchschnittliches Abschlußergebnis erzielt hat und b) das Eignungsfeststellungsverfahren mit Erfolg absolviert hat. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom zuständigen Promotionsausschuß eingeleitet und dient dem Nachweis der für die Promotion in dem Dissertationsgebiet erforderlichen Befähigung. Der Promotionsausschuß setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studienund Prüfungsleistungen fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel drei Semester nach Antragstellung abgeschlossen sein. (3) Über die Anerkennung von Prüfungen, die ein Bewerber an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der zuständige Promotionsausschuß nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. (4) Wer bereits einen Doktorgrad erworben hat, wird zur Promotion zum Dr.sc.hum. nicht zugelassen, es sei denn, er hat ein zweites Studium gemäß Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen. (5) Bewerber für die Promotion müssen mindestens zwei Jahre in einer medizinischen Klinik in einem medizinisch-biologischen Institut tätig gewesen sein. Von dieser Voraussetzung sind nur Bewerber ausgenommen, welche an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg das Diplom für Medizinische Informatik erworben haben (6) Das Thema der Dissertation darf nur aus einem in der jeweiligen Medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiet gewählt werden

2 Promotionsordnung 2 4 Promotionsausschuß (1) Der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät wählt einen Promotionsausschuß. Dieser ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus dieser Promotionsordnung ergeben, und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Promotionsordnung eingehalten werden. (2) Der Promotionsausschuß setzt sich zusammen aus mindestens 7 und höchstens 11 Professoren und 2 Privatdozenten. Der Promotionsausschuß wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Promotionsausschuß wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. (4) Die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses führt der Vorsitzende. 5 Annahme als Doktorand (1) Wird der Doktorandenstatus angestrebt, so ist die Annahme als Doktorand vor Beginn einer Doktorarbeit beim zuständigen Promotionsausschuß zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) der Nachweis des abgeschlossenen Universitätsstudiums des abgeschlossenen Studiums einer vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschule der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Eignungsfeststellungsverfahrens ( 3), b) die Angabe des Arbeitsgebietes (des Hauptfaches) und der zwei Nebenfächer nach 9 Abs. 3 einschließlich der Prüfer, gegebenenfalls des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation, c) die Erklärung eines Professors Privatdozenten der jeweils zuständigen Fakultät, für die wissenschaftliche Betreuung des Doktoranden zu sorgen. Der Betreuer muß die venia legendi für das Hauptfach besitzen. d) die Angabe des Arbeitsplatzes, e) eine Erklärung des Bewerbers, daß er an keiner anderen Stelle die Annahme als Doktorand die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt hat. (2) Der Promotionsausschuß entscheidet über die Annahme Ablehnung als Doktorand. Die Annahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei kann der Promotionsausschuß dem Bewerber über die Art, wie er sich mit Haupt- und Nebenfächern vertraut zu machen hat, schriftliche Auflagen erteilen zusätzliche Vereinbarungen mit ihm treffen. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (3) Mit der Annahme bestätigt der Promotionsausschuß seine Zuständigkeit für die spätere Durchführung des Promotionsverfahrens und verpflichtet sich alle für die Begutachtung der Arbeiten notwendigen Schritte einzuleiten. Diese Zusagen gelten in der Regel für drei Jahre und können in besonders begründeten Fällen durch den Promotionsausschuß verlängert werden. (4) Die Arbeit ist grundsätzlich an einer wissenschaftlichen Einrichtung der zuständigen Fakultät an einer anderen vom zuständigen Fakultätsrat als gleichgestellt angesehenen Forschungseinrichtung Heidelberg Mannheim durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat. (5) Der Promotionsausschuß kann in Ausnahmefällen einem Wechsel des für die wissenschaftliche Betreuung zuständigen Professors Privatdozenten zustimmen. 6 Dissertation (1) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, eine selbständige Leistung des Bewerbers sein und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen. Der eindeutig abgrenzbare und ge- Sondert bewertbare Beitrag des Doktoranden zu einer Gemeinschaftsarbeit kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der Beitrag den Anforderungen an eine Dissertation genügt. (2) Ergebnisse der Dissertation können im Einvernehmen mit dem Betreuer ganz teilweise vor Einleitung des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden.

3 Promotionsordnung 3 (3) Die Dissertation ist in deutscher. Sprache zu verfassen. Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber in Ausnahmefällen gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen. 7 Einleitung des Promotionsverfahrens (1) Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt der Doktorand beim Promotionsausschuß die Zulassung zum Promotionsverfahren. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuß. (2) Auch Bewerber, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne beim Promotionsausschuß gemäß 5 als Doktorand angenommen worden zu sein, können die Zulassung zum Promotionsverfahren beim Promotionsausschuß beantragen. (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind beizufügen: a) mindestens fünf Exemplare der maschinengeschriebenen gedruckten Dissertation; b) eine Erklärung des Bewerbers, daß er die vorgelegte Dissertation selbst verfaßt und sich dabei keiner anderen als der von ihm ausdrücklich bezeichneten Quellen und Hilfen bedient hat; c) eine Erklärung des Bewerbers, ob er an anderer Stelle ein Promotionsverfahren beantragt hat hatte; d) ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere Studiengang und Staatsangehörigkeit hervorgehen; e) Studienbücher und Zeugnisse bereits abgelegter Staats- akademischer Prüfungen sowie gegebenenfalls der Nachweis gemäß 3 Abs. 2; f) die Angabe der Nebenfächer nach 9 Abs. 3; g) ein Zeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung fehlen. wenn die in a) bis g) genannten Unterlagen unvollständig sind. 8 Begutachtung der Dissertation (1) Nach der Einreichung der Dissertation und des Referats des Betreuers bzw. eines vom Promotionsausschuß bestellten Referenten bestellt der Promotionsausschuß unverzüglich zwei Professoren/Privatdozenten als Gutachter, von denen einer der Fakultät angehören muß. Der Promotionsausschuß kann hiervon Ausnahmen zulassen. Der Kandidat der Betreuer kann dem Promotionsausschuß Gutachter vorschlagen. Die Gutachten sollen unabhängig voneinander erstattet werden. (2) Der Referent und die Gutachter schlagen Annahme Ablehnung der Dissertation vor und bewerten sie im Fall der Annahme gemäß 10 Abs. 3. Die Gutachten sollen sechs Wochen nach Eingang der Arbeit vorliegen; (3) Die Dissertation, das Referat und die Gutachten sind im Dekanat einen Monat lang zur Einsicht für die Professoren und Privatdozenten der Fakultät auszulegen. (4) Wenn ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation vorschlägt, so hat der Kandidat das Recht, nach Einsicht in die Gutachten einen dritten Gutachter vorzuschlagen. In diesem Fall bestellt der Promotionsausschuß zusätzlich diesen und einen weiteren Gutachter. (5) Wird mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist die Promotion abgelehnt und das Promotionsverfahren gilt als beendet. Hierüber erteilt der Dekan einen schriftlichen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (6) Nach Ablehnung der Dissertation ist eine Zurücknahme des Promotionsgesuches nicht zulässig. 9 Prüfungskommission und mündliche Prüfung (1) Wird die Promotion nicht nach 8 Abs. 5 abgelehnt, so bestellt der Promotionsausschuß eine Prüfungskommission, die sich aus mindestens vier Professoren/Privatdozenten zusammensetzt. Der Betreuer, bzw. der vom zuständigen Promotionsausschuß bestellte Referent als Vertreter des Hauptfaches, die Gutachter und die Prüfer der beiden Nebenfächer nach 9 Abs. 3 sind Mitglieder der Prüfungskommission. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung der Prüfungskommission, deren Mitglieder verschiedene Fachrichtungen vertreten sollen. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein Mitglied des zuständigen Promotionsausschusses.

4 Promotionsordnung 4 (2) Der Promotionsausschuß bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Kandidaten den Termin für die mündliche Prüfung. (3) In der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission muß der Bewerber seine Kenntnisse in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern nachweisen. Das Hauptfach deckt sich mit dem Stoffgebiet, aus dem die Dissertation stammt. Die Nebenfächer wählt der Bewerber aus den klinischen und medizinisch-theoretischen Fächern, die an der zuständigen Fakultät vertreten sind. (4) Die mündliche Prüfung soll etwa eine Stunde dauern. Über den Gang der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. (5) Auf Antrag können an der mündlichen Prüfung zugelassene Doktoranden der Fakultät nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer teilnehmen. Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich. Auf Antrag des Kandidaten aus wichtigem Grund kann die Öffentlichkeit begrenzt ausgeschlossen werden. 10 Entscheidung über die Promotion (1) Die Prüfungskommission stellt im Anschluß an die mündliche Prüfung fest, ob der Doktorand die mündliche Prüfung bestanden hat. Hat der Doktorand die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfungskommission setzt hierzu einen Termin fest. Ist die wiederholte Prüfung nicht bestanden, so ist die Promotion abgelehnt und das Promotionsverfahren gilt als beendet. (2) Ist die mündliche Prüfung bestanden, so setzt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Gutachter und des Referenten für die Dissertation und der Leistungen in der mündlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest. (3) Dabei wird folgende Bewertungsskala verwendet: für eine ausgezeichnete Leistung - Summa cum laude für eine sehr gute Leistung - magna cum laude für eine gute Leistung - cum laude für eine ausreichende Leistung - rite (4) Für die Gesamtbewertung summa cum laude sind schriftliche Gutachten von zwei weiteren, nicht der Prüfungskommission angehörenden Professoren über die Dissertation erforderlich. 11 Wiederholung Ist die Dissertation gemäß 8 Abs. 5 die Promotion gemäß 10 Abs. 1 letzter Satz abgelehnt worden, so kann der Kandidat unter Vorlage eines neuen Dissertationsthemas noch einmal den Antrag gemäß 5 stellen 12 Veröffentlichung Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betreuer. Der Kandidat kommt der Pflicht der Veröffentlichung nach, indem er entweder a) 150 Exemplare in Buch- Photodruck zum Zweck der Verbreitung b) sechs Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, c) sechs Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, d) drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches; in diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten und eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung bei der Fakultät einreicht.

5 Promotionsordnung 5 13 Führung des Doktorgrades, Promotionsurkunde Nach Erfüllung aller Promotionsleistungen und der Veröffentlichungspflicht fertigt der Dekan der zuständigen Medizinischen Fakultät die Promotionsurkunde aus. Erst nach dem Empfang dieser Urkunde ist der Kandidat berechtigt, den Doktortitel zu führen. 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Ungültigkeit von Promotionsleistungen (1) Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, daß der Kandidat über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht hat daß wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuß die Annahme als Doktorand bzw. die Zulassung zum Promotionsverfahren widerrufen. Dasselbe gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. (2) Ergibt sich vor Aushändigung des Doktordiploms, daß der Kandidat bei einer Promotionsleistung getäuscht hat, so kann der Promotionsausschuß diese Promotionsleistung alle bisher erbrachten Promotionsleistungen für ungültig erklären in schweren Fällen endgültig die Zulassung zum Promotionsverfahren widerrufen. (3) Vor Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen. 15 Entziehung des Doktorgrades (1) Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Fakultätsrat zuständig. Dieser entscheidet, ob und inwieweit der Promotionsausschuß in das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuschalten ist. (2) Vor der Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen. 16 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

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