Informationen zum Schulbesuch

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1 Informationen zum Schulbesuch Schuljahr

2 Ansprechpartner am Reckenberg-Berufskolleg Schulsekretariat Frau Bühlmeier, Frau Erpenbeck, Frau Sprick, Frau Wilmers Tel.: Fax: Hausmeister Beratungsteam Übergangscoach/ Beratung für internationale Klassen Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags 7:15 13:00 Uhr / 13:30 15:30 Uhr mittwochs, freitags 7:15-13:00 Uhr Frau Birkholz, Herr Schwarzer Raum: V021 Herr Dr. Alke, Galeitzke, Frau Dr. Heimann, Frau Jendrichowski, Herr Polat, Frau Rüther, Herr Rybak, Herr Steinmetz, Herr Wagner, Herr Dr. Zelczak, Frau Ziolkowski Sprechzeiten: Raum: siehe Aushang am Beratungszimmer V013 Herr Polat Sprechzeiten: montags bis freitags 09:00 09:15 Uhr und 12:30 13:00 Uhr Raum: D142 Tel.: c.polat@reckenberg-berufskolleg.de Schulsozialarbeiter Herr Steinmetz Raum: V013 k.steinmetz@reckenberg-berufskolleg.de Frau Linnemann Sprechzeiten: montags 08:30 12:00 Uhr, dienstags bis freitags 08:30 12:30 Uhr Raum: Ems-BK/B24s Telefon: f.linnemann@proarbeit.biz Frau Löbbert Sprechzeiten: montags bis freitags 07: Uhr Raum: Ems-BK/B24s Telefon: k.loebbert@proarbeit.biz Frau Paulsen Sprechzeiten: montags bis donnerstags 09:00 14:00 Uhr Raum: V037 Telefon: g.paulsen@proarbeit.biz Herr Stamm Sprechzeiten: montags bis freitags 09:00 13:00 Uhr Raum: V037 Telefon: u.stamm@proarbeit.biz Reckenberg Berufskolleg des Kreises Gütersloh Am Sandberg Rheda-Wiedenbrück Tel.: Fax.: (0) (0) info@reckenberg-berufskolleg.de

3 Vorwort Liebe Schüler/innen und Studierende, herzlich willkommen am Reckenberg-Berufskolleg. Das Bildungsangebot unserer Schule umfasst die Bereiche Bau-, Holz-, Gestaltungstechnik, Metallund Versorgungstechnik, Lebensmitteltechnik, Ernährung und Versorgung, Gesundheit und Soziales, Ausbildungsvorbereitung sowie Weiterbildung. Je nach bisher erreichter Voraussetzung können alle Schulabschlüsse vom Hauptschulabschluss bis hin zur allgemeinen Hochschulreife erworben werden. Sie haben sich für einen Bildungsgang in einem der Berufsbereiche entschieden bzw. besuchen eine der Fachklassen im Rahmen Ihrer dualen Ausbildung. Damit sind Sie nun ein Mitglied des Reckenberg-Berufskollegs mit seinen über 2000 Studierenden und Schüler/innen, die von ca. 120 Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet werden. Das ist eine große Anzahl Menschen, jeder mit eigenen Erfahrungen, aus verschiedenen Kulturkreisen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen und alle arbeiten unter einem Dach. Damit das funktioniert, sind einige Regeln notwendig, die wir Ihnen hier in Form einer Mappe zusammengefasst haben. Sie umfasst folgende Punkte: Vorwort... 1 Unsere Schule im Überblick... 2 Schulordnung des Reckenberg-Berufskollegs... 7 Informationen zu Lern- und Arbeitsmitteln... 8 Schulpflicht... 8 Hinweise zum Schulbesuch... 9 Verhalten bei Krankheit... 9 Nachschreibekonzept Hinweise zu Versetzung, Abschluss und Nachprüfung Belehrung Nichtraucherschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Informationen zum Datenschutz Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen Hinweise zum Versicherungsschutz Nutzungsbedingungen für schulische EDV-Anlagen Einladung zur Klassenpflegschaft / Abteilungspflegschaft Förderverein Informationen zu Leistungen im Rahmen von Bildung und Teilhabe Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) Schule ohne Rassismus Unsere Schulsozialarbeiter/innen stellen sich vor Übergangscoach Beschwerdemanagement Erklärung zur Einschulung Wichtige Termine für das Schuljahr 2018/ Lesen Sie diese Regeln und Auszüge aus Gesetzen aufmerksam durch und bitten Sie auch Ihre Eltern darum. Rückfragen richten Sie bitte an Ihre Klassenleitung. Ihr Einverständnis dokumentieren Sie bitte per Unterschrift auf der beiliegenden Erklärung (gelbes Blatt). Bei minderjährigen Schüler/innen muss auch ein(e) Erziehungsberechtigte(r) mit unterschreiben. Diese Erklärung wird dann von der Klassenleitung eingesammelt. Eine Kopie der Erklärung finden Sie auf der letzten Seite dieser Mappe. Wir wünschen Ihnen einen guten Start und eine erfolgreiche Zeit am Reckenberg-Berufskolleg. gez. Katharina Hosbach, Michael Millentrup, Klaus Poggemann-Lütkemeyer,

4 Fair-Play: Regeln wie im Arbeitsleben Fairständnis heißt: Verantwortung übernehmen Miteinander Unterricht Informationen zum Schulbesuch Unsere Schule im Überblick Als Berufskolleg sollen wir Sie auf das Berufsleben vorbereiten und Ihre ersten Schritte in die Arbeitswelt begleiten. Damit diese ersten Schritte gelingen, haben wir viele Regeln aus dieser Welt übernommen. Sie werden dadurch nicht nur auf das Arbeitsleben vorbereitet. Das Verhalten der Menschen, mit denen Sie arbeiten, wird für Sie dadurch auch berechenbar. Ein fairer Umgang miteinander heißt für uns, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten bekannt sind und eingehalten werden. Deshalb haben wir diese Broschüre für Sie entwickelt. In unserem Fairständniskonzept haben wir zusammengefasst, wie wir unsere Zusammenarbeit organisieren wollen. Wichtigster Punkt dabei: Jeder muss für sein Handeln Verantwortung übernehmen. Verantwortung für den Lernprozess, Verantwortung für das Klima in der Klasse und Verantwortung für das gemeinsame Leben in der Schule. Hört sich gut an, ist aber mit viel Arbeit verbunden. Egal ob es um Arbeitsmaterial, Pünktlichkeit oder Einhalten von Absprachen geht: Jeder muss sich zuerst an die eigene Nase fassen und fragen, ob der eigene Beitrag ausreichend ist. Bei uns bekommen Sie die Chance zu zeigen, dass Sie in der Lage sind Ihren Bildungsprozess selbst in die Hand zu nehmen. Sei es durch die Dokumentation Ihrer Lernerfolge in einem Portfolio, sei es durch den Nachweis, dass versäumter Stoff nachgeholt wurde oder sei es durch aktive Mitarbeit in den vielen Projekten während der Schulzeit. Unsere Schule ist ein Ort, an dem viele verschiedene Menschen mit unterschiedlichen Erfahrungen, Stärken, Zielen und Kulturen gemeinsam leben und lernen möchten. Dies kann nur in einer angstfreien und positiven Umgebung gelingen. Deshalb gehen wir freundlich, fair und respektvoll miteinander um. Im Unterricht soll ein gutes Lernklima herrschen. Jede/r hört dem anderen zu und lässt ihn ausreden. Es werden keine herabsetzenden Kommentare geäußert, die den anderen verletzen können, denn unsere Schule soll ein Ort sein, an dem sich alle wohlfühlen und gemeinsam angstfrei lernen können. Lesen Sie dazu auch die Schulordnung auf Seite 7. Als Studierende und Schüler/innen des Reckenberg-Berufskollegs repräsentieren Sie jederzeit unsere Schule nach außen. Egal, ob auf dem Schulhof, im Praktikum oder bei außerschulischen Veranstaltungen: Von einem guten Eindruck profitieren wir alle. Der Unterricht an unserer Schule beginnt pünktlich um 7:30 Uhr. Ab 7:00 Uhr ist die Eingangshalle des Schulgebäudes allen Studierenden und Schüler/innen als Aufenthaltsbereich zugänglich. Der folgenden Tabelle sind die konkreten Unterrichts- und Pausenzeiten zu entnehmen: 1. Stunde 7:30 Uhr - 8:15 Uhr 2. Stunde 8:15 Uhr - 9:00 Uhr Pause 9:00 Uhr - 9:15 Uhr 3. Stunde 9:15 Uhr - 10:00 Uhr 4. Stunde 10:00 Uhr - 10:45 Uhr Pause 10:45 Uhr - 11:00 Uhr 5. Stunde 11:00 Uhr - 11:45 Uhr 6. Stunde 11:45 Uhr - 12:30 Uhr Pause 12:30 Uhr - 13:00 Uhr 7. Stunde 13:00 Uhr - 13:45 Uhr 8. Stunde 13:45 Uhr - 14:30 Uhr 2

5 Vertretungsplan Im Rahmen besonderer Veranstaltungen und Projekte kann sich die Unterrichtszeit auch auf einen Zeitraum nach 14:30 Uhr oder am Wochenende erstrecken. Weitere Informationen zum Thema Unterricht finden Sie ab Seite 8. Änderungen im Stundenplan werden auf dem Monitor im Fenster der Hausmeisterloge rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn bekannt gegeben. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig. Krankheitsfall Die Vorgehensweise bei Krankmeldungen, Fehlzeiten sowie Beurlaubungen für Studierende und Schüler/innen der Vollzeitklassen bzw. der Berufsschule finden Sie auf Seite 10. Dieser Handlungsleitfaden gilt nicht nur für den Schulbesuch, sondern auch für außerschulische Aktivitäten und Praktika, die im Rahmen der Ausbildung stattfinden. Sollte ein Termin für eine schriftliche Leistung nicht wahrgenommen werden können, stehen während des Schuljahres verschiedene Nachschreibtermine zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Seite 9. Pausen Sauberkeit im Schulbereich Parken Lern- und Arbeitsmittel Schulische Dokumente Datenschutz und Mediennutzung In den Pausen verlassen Studierende und Schüler/innen den Klassenraum und halten sich in der Pausenhalle oder auf dem Schulhof auf. In den Freistunden ist der Aufenthalt in den Fluren nicht erlaubt, um den laufenden Unterricht nicht zu stören. Auch für die Sauberhaltung des Schulhofes tragen alle Mitglieder der Schule die Verantwortung. Jede Klasse verpflichtet sich mit ihrem Hofdienst für die Sauberkeit des Schulgeländes zu sorgen. Aufgehängte Plakate sollten nach Ablauf ihrer Aktualität wieder von der-/demjenigen abgehängt werden, die oder der sie aufgehängt hat, um wieder Platz für neue Informationen zu schaffen. Fahrräder und Mopeds können abgeschlossen in dem vorgesehenen Unterstand neben der Sporthalle abgestellt werden. Aus versicherungstechnischen Gründen sind die Fahrradständer der Schule nur zu bestimmten Zeiten geöffnet (7:30 Uhr - 9:00 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr). Außerhalb der Öffnungszeiten können alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule zum Aufschließen angesprochen werden. Ein zweiter Fahrradstellplatz wird auf der anderen Seite der Sporthalle zur Verfügung gestellt und ist durch die farbliche Markierung erkennbar. Die zwei ausgewiesenen Schülerparkplätze (Am Sandberg) sind ausschließlich für die PKWs und Motorräder reserviert. Bei der Nutzung der Parkplätze in der Franz-Knöbel-Straße ist auf das Freihalten der Anwohnerparkplätze zu achten. Dass Rettungswege freigehalten werden müssen und der Schulhof nicht mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden darf, versteht sich von selbst, oder? Ein Teil der Lernmittel (z.b. Hefte, Ordner, Schreibutensilien) muss von den Studierenden, Schüler/innen im Rahmen des Eigenanteils selbstständig gekauft und mitgebracht werden. Für Arbeitsmittel, wie Kopien etc. erhebt die Schule eine einmalige Verbrauchspauschale. Sie beträgt für Schüler/innen im Teilzeitbereich (Berufsschule) 5,00 (Schulbesuch an 1-2 Tagen pro Woche) und im Vollzeitbereich 10,00 pro Schuljahr. Das Geld wird zu Beginn des Schuljahres von der Klassenleitung eingesammelt. Weitere Informationen zu den benötigten Lern- und Arbeitsmitteln sowie Hinweise zum Umgang mit ausgeliehenen Lehrbüchern entnehmen Sie bitte Seite 8. Für die Schülerausweise wird bei der Lernmittelausgabe ein Foto angefertigt. Die Ausweiskarten, werden zu Beginn des Schuljahres klassenweise erstellt und zeitnah gesammelt durch die Klassenleitung ausgehändigt. Auch die Schulbescheinigung erhalten Sie zu Beginn des Schuljahres von Ihrer Klassenleitung. Bitte fertigen Sie Kopien Ihrer Schulbescheinigung an, die Sie herausgeben können und behalten Sie das Original. Zusätzliche, beglaubigte Kopien der Schulbescheinigung oder ausgehändigter Zeugnisse können durch das Schulsekretariat kostenpflichtig angefertigt werden. An unserer Schule sind wir der Arbeit mit elektronischen Medien gegenüber sehr aufgeschlossen. Für einen professionellen Umgang sind allerdings auch hier Regeln notwendig, die von allen Beteiligten eingehalten werden müssen. 3

6 Versicherungsschutz Wertsachen Fachräume Toiletten Die Nutzung privater Handys und elektronische Unterhaltungsmedien ist im Berufsleben nicht üblich. Kein Arbeitgeber zahlt gern dafür, dass seine Mitarbeiter/-innen am Handy daddeln. Auch sind die Steckdosen in der Schule nicht für das Laden privater Geräte vorgesehen. Aus diesem Grund sind diese Geräte während des Unterrichts grundsätzlich ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren. Das Nutzungsverbot dient aber auch zum Schutz von Opfern vor Fotografieren/Filmen von Mitstudierenden / Mitschüler/innen / Lehrkräften ohne Zustimmung, Fotografieren/Filmen von inszenierten Gewaltaktionen gegen Mitstudierende / Mitschüler/innen und Zeigen/Überspielen pornographischer Darstellungen und Gewaltvideos sowie allgemein vor Täuschungsversuchen im Unterricht/bei Klassenarbeiten und Klausuren. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung der unterrichtenden Lehrkraft. Weitere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Verwendung von Personenabbildungen entnehmen Sie bitte den Informationen ab Seite 15. Als Studierende und Schüler/innen unserer Schule sind Sie bei Unfällen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für das Praktikum. Um die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse NRW) in Anspruch nehmen zu können, muss ein Schulunfall umgehend im Schulsekretariat gemeldet werden. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Seite 21. Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen, werden von unserer Versicherung nicht übernommen, wenn Sie von Ihnen schuldhaft verursacht werden. Dafür sollte jeder eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Bitte informieren Sie Ihre Klassenleitung vor einem Praktikum, wenn Sie oder Ihre Eltern keine Haftpflichtversicherung für Sie abgeschlossen haben. Für den Schutz der persönlichen Wertsachen, ist jede Person selbst verantwortlich. Als Schule können wir keine Haftung übernehmen. Wertsachen sollten daher nicht unbeaufsichtigt in den Klassen- und Fachräumen sowie vor allem auch in der Sporthalle/den Umkleidekabinen gelassen werden. Es ist ratsam, nur die nötigsten Wertsachen mit sich zu führen. Verlorengegangene Gegenstände können bei den Hausmeistern abgegeben werden. Die Fundsachen stehen hier dann auch zur möglichst zeitnahen Abholung bereit. Zur Aufbewahrung Ihrer persönlichen Gegenstände steht eine begrenzte Anzahl mietbarer Schließfächer zur Verfügung. Diese können Sie über Ihre Klassenleitung anfragen. Die Kosten für die Benutzung des Schließfaches betragen monatlich 1,60. Bei der Nutzung der Fachräume (z. B. Biologieraum, Werkstätten, Küchen) gelten besondere Sicherheitsbestimmungen. Deshalb ist den Anweisungen der Fachlehrkräfte hier unbedingt Folge zu leisten. Die entsprechenden Verhaltensregeln werden zu Beginn des Schuljahres gemeinsam besprochen. Auch über die jeweils angemessene Arbeitskleidung werden Sie in diesem Zusammenhang informiert. Informationen zu den Nutzungsbedingungen für schulische EDV-Anlagen finden Sie ab Seite 22. Die Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsräume. Die Regeln der Hygiene gebieten hier äußerste Sauberkeit. Bei Verunreinigung oder Beschädigung wird der/die Verursacher/in zur Rechenschaft gezogen (Reinigung und Schadenersatz). Welche Toiletten zu welchen Zeiten für Sie zugänglich sind, besprechen Sie zu Beginn des Schuljahres mit Ihrer Klassenleitung. 4

7 Erste Hilfe Brandschutz Nichtraucherschutz Infektionsschutz Mutterschutz Schulleben Auch an unserer Schule gilt die Devise: Wir helfen, d.h. jeder hilft, denn jeder ist verpflichtet Erste Hilfe zu leisten. Nur wenn die Informationen auch das Schulsekretariat erreichen, können Rettungsmaßnahmen organisatorisch begleitet werden, sodass z. B. der kürzeste Zugang angefahren werden kann. Sie erreichen das Schulsekretariat per Handy unter der Rufnummer Die Schule verfügt über ausgebildete Ersthelfer/-innen und die erforderliche Ausstattung für die Notfallversorgung. Bitte informieren Sie im Notfall die nächste Lehrkraft oder die Mitarbeiterinnen aus dem Schulsekretariat. Diese kennen sich aus und können die notwendigen Schritte einleiten. Achten Sie unbedingt auch auf einen respektvollen Umgang mit den Verletzten (Keine Fotos und Videos aufnehmen!). Vergessen wird gern, dass jeder Unfall dokumentiert werden muss. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und es können (unnötige) Kosten für die verletzte Person entstehen. Bitte melden Sie jeden Unfall im Schulsekretariat. Das gilt auch für Unfälle auf dem Schulweg. Informationen zum Thema Versicherung finden Sie auf Seite 21. Wie Sie sich im Brandfall zu verhalten haben, ist Ihnen grundsätzlich bekannt. Trotzdem werden auch wir das Verhalten mit Ihnen üben. Neben den zwei obligatorischen Brandschutzübungen pro Schuljahr werden Sie zu Beginn des Schuljahres mit den Regeln und örtlichen Besonderheiten, wie z. B. den Sammelplätzen, bekannt gemacht. Rauchen ist an allen Schulen in NRW verboten. Trotzdem ist es immer wieder ein Thema an dem sich die Gemüter erhitzen. Was erlaubt oder nicht erlaubt ist, wird auf der Seite 13 ausgeführt. Im Sinne des fairen Umgangs miteinander bitten wir darum, die Bedürfnisse der Anlieger zu respektieren und keine Zigarettenabfälle auf den Straßen und Wegen zu hinterlassen. Die Informationen zum Infektionsschutz finden Sie ab der Seite 13. Bitte lesen Sie diese gewissenhaft durch. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie später, dass Sie sich an diese Vorgaben halten werden. Seit dem gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Schülerinnen. Damit die Schule ihren Schutzpflichten wie ein Arbeitgeber nachkommen kann, benötigen wir Ihre Unterstützung. Informieren Sie bitte Ihre Klassenleitung über die Schwangerschaft. Gemeinsam können dann die notwendigen Schritte zum Schutz des ungeborenen Kindes eingeleitet werden. Manchmal ist die Klassenleitung nicht die richtige Ansprechperson. Dann stehen Ihnen unsere Kolleginnen aus der Schulsozialarbeit (Frau Linnemann, Frau Löbbert und Frau Paulsen) gern zur Seite. Die Kontaktdaten finden Sie ab Seite 28. An unserer Schule steht eine positive Lernatmosphäre und ein aktiver Austausch untereinander im Mittelpunkt. Dies zeigt sich vor allem auch durch ein vielfältiges Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten, Projekten und Ansprechpartnern. Jede/-r lernt anders. Deshalb versuchen wir Lernunterstützung auf unterschiedlichsten Wegen anzubieten. Da gibt es in einigen Klassen das Projekt Gutschrift zur Förderung der Schriftsprache, ein anderer Bildungsgang arbeitet mit einem System, in dem sich die Schüler/innen in besonderen Stunden gegenseitig unterstützen (Projekt StuddyBuddies ) und dann gibt es auch noch den klassischen Förderunterricht durch zusätzlichen Unterricht durch eine Lehrkraft. Wenn dann noch weiterer Nachhilfeunterricht notwendig ist, können die Mitarbeiter/-innen der Schulsozialarbeit prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung, z. B. über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT, s. Seiten 24-25) oder die ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH), möglich ist. Projekte von Studierenden und Schüler/innen beleben unseren Alltag. Dank des Einsatzes der Schülervertretung haben wir das Siegel Schule ohne Rassismus Schule mit Courage verliehen bekommen. Gemeinsam versuchen wir diesem Anspruch gerecht zu werden. Was in diesem Jahr geplant ist, finden Sie ab Seite 27. Im Rahmen von Unterrichtsprojekten wurden schon Möbel für die Schule erstellt, Wandflächen gestaltet und Bewirtungsaufträge bearbeitet. Mit Theatervorführungen gehen einige Klassen in Kindertagesstätten und Altenpflegeeinrichtungen. 5

8 Schülervertretung Elternmitwirkung Etwas für andere zu tun bietet nicht nur die Chance an der Realität zu lernen. Es stärkt auch das Selbstwert- und Zusammengehörigkeitsgefühl. Deshalb freuen wir uns auf Ihre Projekte im kommenden Schuljahr! Die Schülervertretung (SV) hat die Aufgabe, die Interessen der Schüler/innen bei der Gestaltung der Bildungsarbeit zu vertreten sowie ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen zu fördern. Obwohl die Arbeit der SV an einem Berufskolleg unter der kurzen Verweildauer der Schüler/innen leidet, hat die SV in den vergangenen Jahren an unserer Schule viele erfolgreiche Projekte durchgeführt. Eine der wichtigsten Aufgaben für unser SV-Team bleibt aber die Unterstützung von Schüler/innen bei Problemen im schulischen Alltag. Auch die Eltern unserer Schüler/innen haben die Möglichkeit, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Hierzu laden wir Sie im Rahmen der Klassenpflegschaft/Abteilungspflegschaft herzlich ein. Weitere Informationen und eine entsprechende Einladung finden Sie auf Seite 23. Unsere Partner Zu Ihren zukünftigen Arbeitgebern halten wir engen Kontakt. Die Abteilungen laden regelmäßig zu Runden Tischen ein, um Ihre Ausbildung an den aktuellen Erfordernissen auszurichten. Dies sichert uns aber auch Unterstützung bei der Anschaffung und Pflege von Maschinen für unsere Werkstätten. Manchmal geht das Engagement dann noch weiter. In der Cafeteria finden Sie z. B. auch aktuelle Tageszeitungen, die Ihnen von der iperdi AHr-GmbH zur Verfügung gestellt werden. Beschwerdemanagement Was jetzt folgt Ein gemeinsamer Auftrag verbindet uns mit der Agentur für Arbeit: Wir wollen Sie nach der Ausbildung in Arbeit bringen. Eine wichtige Stütze für die Schule ist auch der Förderverein, der sich über jegliches Engagement freut. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Seite 24. Und wenn es dann doch mal nicht so läuft - Zu den Regeln gehört auch der Umgang mit Beschwerden. Wenn etwas nicht so läuft wie vereinbart, sollte das zuerst zwischen den beteiligten Personen angesprochen werden. Wenn das nicht möglich ist, greift unser Beschwerdemanagement. Die Regeln dazu finden Sie auf Seite 30. sind weiterführende Informationen, die genauso sorgfältig gelesen und beachtet werden müssen. Wie im Arbeitsleben üblich müssen auch wir nachweisen, worüber wir Sie aufgeklärt haben. Ihre Unterschrift auf der beigefügten Erklärung ist daher keine Formalität sondern ein bindendes Rechtsdokument für Sie und für uns! 6

9 Schulordnung des Reckenberg-Berufskollegs Gemäß Beschluss der Lehrerkonferenz vom und der Schulkonferenz vom Miteinander Mitverantwortung Lernklima Gewalt- und Drogenfrei Organisation und Verhalten im Schulalltag Unsere Schulordnung soll helfen, ein gutes Zusammenleben und ein wertschätzendes Miteinander sowie die Sicherheit aller in der Schule Arbeitenden zu gewährleisten. Sie soll weiterhin dazu beitragen, dass fremdes Eigentum respektiert wird und dass jede/r für sich und andere Verantwortung trägt. Wir gehen freundlich, fair und respektvoll miteinander um. Jede/r trägt Mitverantwortung für die Sauberkeit auf dem gesamten Schulgelände, verhält sich umweltgerecht und geht mit den Verbrauchsmitteln sparsam um. Jede Klasse verpflichtet sich mit ihrem Fegedienst für die Sauberkeit des Schulgeländes zu sorgen. Im Unterricht soll ein gutes Lernklima herrschen alle Beteiligten ziehen deshalb Kappen und Jacken aus, verzichten im Normalfall auf Essen, Trinken (Ausnahme: Mineralwasser) und Kaugummikauen. Jede/r hört dem anderen zu und lässt ihn ausreden. Es werden keine herabsetzenden Kommentare geäußert, die den anderen verletzen können. Der Ordnungsdienst sorgt für eine gesäuberte Tafel. Jede/r achtet darauf, dass alle Regeln eingehalten werden. Das Reckenberg-BK ist eine gewaltfreie und drogenfreie Schule. Es ist daher strengstens verboten, Waffen und jegliche Art von Drogen auf das Schulgelände zu bringen. Auf dem gesamten Schulgelände gilt das Rauchverbot, dies schließt E-Zigaretten mit ein. Ab 7:00 Uhr ist die Eingangshalle des Schulgebäudes allen Schüler/innen als Aufenthaltsbereich zugänglich. Der Schulhof darf nicht mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Fahrräder und Mopeds werden abgeschlossen in dem vorgesehenen Unterstand neben der Sporthalle abgestellt. Die ausgewiesenen Schülerparkplätze sind ausschließlich für die PKWs und Motorräder reserviert. Rettungswege sind freizuhalten. Der Unterricht beginnt pünktlich um 7:30 Uhr im Klassenraum. Wenn der/die Lehrer/in 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht im Klassenraum anwesend ist, informiert der/die Klassensprecher/in das Schulsekretariat. In den Pausen verlassen die Schüler/innen den Klassenraum und halten sich in der Pausenhalle oder auf dem Schulhof auf. In den Freistunden ist der Aufenthalt in den Fluren nicht erlaubt, um den laufenden Unterricht nicht zu stören. Klassen-, Fach- und EDV-Räume werden in den Pausen und nach dem Unterricht verschlossen und dienen nicht als Aufenthaltsraum. Die Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsräume. Die Regeln der Hygiene gebieten hier äußerste Sauberkeit. Bei Verunreinigung oder Beschädigung wird der/die Verursacher/in zur Rechenschaft gezogen (Reinigung und Schadenersatz). Erkannte Mängel und Schäden innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes sind umgehend im Schulsekretariat oder beim Hausmeister zu melden. Im Alarmfall sind die entsprechenden Verhaltensregeln zu beachten. Während des Unterrichts sind Handys und elektronische Unterhaltungsmedien grundsätzlich ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren. Das Nutzungsverbot dient u.a. zum Schutz von Opfern vor Fotografieren/Filmen von Mitschülerinnen / Mitschülern /Lehrern ohne Zustimmung, Fotografieren/Filmen von inszenierten Gewaltaktionen gegen Mitschüler/innen und Zeigen/Überspielen pornographischer Darstellungen und Gewaltvideos sowie allgemein vor: Täuschungsversuchen im Unterricht/bei Klassenarbeiten und Klausuren. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung der unterrichtenden Lehrkraft. Bei Regelverstoß wird das Handy im Schulsekretariat aufbewahrt. Nach Schulschluss sind die Stühle einzuhängen, die Fenster zu schließen, alle technischen Geräte und Beleuchtungen auszuschalten, die Tafel zu putzen und die Abfälle zu entsorgen. 7

10 53 SchulG Verstöße gegen diese Schulordnung werden nach 53 Abs. 2 SchulG, z.b. durch Ordnungsdienste beim Hausmeister, bzw. durch Ordnungsmaßnahmen nach 53 Abs. 3 SchulG geahndet. gez. Elke Brost Schulleiterin Informationen zu Lern- und Arbeitsmitteln Als Schüler/innen des Reckenberg-Berufskollegs haben Sie Anspruch auf eine anteilige Lernmittelfreiheit. Das bedeutet, dass Ihnen die Schule einen Teil der Schulbücher unentgeltlich für die Benutzung ausleiht. Diese Bücher bleiben Eigentum der Schule und müssen nicht nur sorgsam behandelt, sondern am Ende der schulischen Ausbildung zurückgegeben werden. Beschädigte oder nicht zurückgegebene Bücher werden dem/der Ausleiher/in in Rechnung gestellt! Bitte prüfen Sie beim Empfang der Bücher, ob Sie die für Ihren Bildungsgang notwendigen Lernmittel vollständig und in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Beschädigungen an Büchern müssen umgehend bei der Klassenleitung angezeigt werden. Ein Teil der Lernmittel muss von den Schüler/innen im Rahmen des Eigenanteils selbstständig gekauft werden. Die Klassenleitung informiert Sie, welche Bücher Sie sich auf eigene Kosten kaufen müssen. Sie sind für einen erfolgreichen Schulbesuch unumgänglich und müssen zeitnah beschafft werden. SGB XII Beziehen Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), können Sie auf Antrag vom Eigenanteil befreit werden. Hierzu ist die Kopie des aktuellen Leistungsbescheids notwendig. Einzelheiten erfahren Sie im Schulsekretariat bei Frau Bühlmeier. Für weitere Arbeitsmittel wie Kopien etc. erhebt die Schule eine einmalige Verbrauchspauschale. Sie beträgt für Schüler/innen im Teilzeitbereich (Berufsschule) 5,00 (Schulbesuch an 1-2 Tagen pro Woche) und im Vollzeitbereich 10,00 pro Schuljahr. Das Geld wird zu Beginn des Schuljahres von der Klassenleitung eingesammelt. Schulpflicht 37 SchulG 38 SchulG Gemäß 37 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I zehn Jahre und am Gymnasium neun Schuljahre. Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II ( 38 Abs. 1 SchulG). Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsbildungsverhältnis dauert gemäß 38 Abs. 3 SchulG die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach, handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung, die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet. In den Fällen, in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, erfolgt die Zwangszuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Detmold. 8

11 Hinweise zum Schulbesuch Für einen erfolgreichen Schulbesuch ist die Bereitschaft und die Verpflichtung zur Mitarbeit und zum regelmäßigen Schulbesuch Voraussetzung. Dies ist ebenfalls in 43 Schulgesetz NRW (SchulG) festgeschrieben. Teilnahme am Unterricht 43 SchulG (1) Schüler/innen sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. Schulversäumnisse 43 SchulG (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Vorgehensweise bei Krankmeldungen, Fehlzeiten sowie Beurlaubungen für Schüler/innen der Vollzeitklassen bzw. der Berufsschule ist den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen. 53 SchulG Verstöße gegen diese Regelungen können zu einem erzieherischem Einwirken bzw. Ordnungsmaßnahmen gemäß 53 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) führen. Dort heißt es: (4) [ ] Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat. 47 SchulG Ferner weisen wir darauf hin, dass das Schulverhältnis nach 47 Abs. 1 Satz 8 SchulG NRW endet, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. Bei unentschuldigtem Fehlen erfolgt eine Benachrichtigung an das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt). 1 Verhalten bei Krankheit Die Vorgehensweise bei Krankmeldungen, Fehlzeiten sowie Beurlaubungen für Studierende und Schüler/innen der Vollzeitklassen bzw. der Berufsschule ist den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen. Dieser Handlungsleitfaden gilt nicht nur für den Schulbesuch, sondern auch für außerschulische Aktivitäten und Praktika, die im Rahmen der Ausbildung stattfinden

12 Vollzeitklassen WAS WANN WIE BEI WEM Krankmeldung Erster Tag der Erkrankung bis 7:30 Uhr Fehlzeiten ab 1 Werktag Fehlzeiten von 3 Werktagen bis zu einer Woche Fehlzeiten über eine Woche an die Schule unter Angabe des Namens, der Klassenbezeichnung und Namen der Klassenleitung (KL) Entschuldigungsschreiben Entschuldigungsschreiben + ärztliches Attest Entschuldigungsschreiben + ärztliches Attest info@reckenbergberufskolleg.de Weitergabe des Ausdrucks an die KL, in Ausnahmefällen durch Anruf unter Tel.: KL am ersten Unterrichtstag nach der Genesung KL am ersten Unterrichtstag nach der Genesung Auf dem Postweg an die Schule unter Angabe des Namens, der Klassenbezeichnung und Namen des/der KL Abmeldungen Möglichst in den vom Unterricht Pausenzeiten wegen Krankheit Formular des Schulsekretariats ausfüllen bzw. formlosen Antrag 2 stellen Vom KL unterschreiben lassen Beurlaubung stundenweise / einzelner Tag Sobald der Anlass bekannt ist Formular des Schulsekretariats bzw. formlosen Antrag mit einem Beleg (z. B. Einladung) Vom KL unterschreiben lassen Beurlaubung mehrere Tage Sobald der Anlass bekannt ist Schriftlicher Antrag bzw. formloser Antrag unter Beifügung eines Beleges (z. B. Einladung) Sekretariat / Genehmigung durch die Schulleitung Berufsschule WAS WANN WIE BEI WEM Krankmeldung Erster Tag der Erkrankung Auszubildende/r informiert seinen Betrieb, Vorlage AU (in Ausbildungsbetrieb und KL Kopie) mit Stempel vom Betrieb am nächsten Berufsschultag Abmeldungen Möglichst in den vom Unterricht Pausenzeiten wegen Krankheit Beurlaubung stundenweise/ einzelner Tag Sobald der Anlass bekannt ist Formular des Schulsekretariats ausfüllen bzw. formlosen Antrag stellen Formular des Schulsekretariats bzw. formloser Antrag mit einem Beleg (z.b. Einladung) mit Zustimmung des Betriebes (Stempel / Unterschrift) Vom KL unterschreiben lassen Vom KL unterschreiben lassen Beurlaubung mehrere Tage Sobald der Anlass bekannt ist Formular des Schulsekretariats bzw. formloser Antrag 3 mit einem Beleg (z.b. Einladung) mit Zustimmung des Betriebes (Stempel / Unterschrift) Schulsekretariat / Genehmigung durch die Schulleitung 2 bildungsgangabhängig 3 bildungsgangabhängig 10

13 Sollte ein Termin für eine schriftliche Leistung nicht wahrgenommen werden können, stehen während des Schuljahres verschiedene Nachschreibtermine zur Verfügung. Näheres dazu finden Sie im folgenden Kapitel. Bei langanhaltender Abwesenheit kann der aktuelle Leistungsstand durch eine Leistungsfeststellungsprüfung erhoben werden. Nachschreibekonzept Liebe Eltern, liebe Schüler/innen, liebe Studierende! 48 SchulG Grundlage der Leistungsbewertung sind u. a. die schriftlichen Leistungen. Dazu zählen Klassenarbeiten und Klausuren, deren Anzahl zu Beginn des Schuljahres in den Bildungsgangkonferenzen festgelegt wird. Werden Leistungen aus Gründen, die von Studierenden und Schülerinnen oder Schülern nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, müssen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. Zu diesem Zweck haben wir Nachschreibetermine eingerichtet, die unter folgenden Bedingungen genutzt werden können: Eine Klassenarbeit kann nur mit einem ärztlichen Attest nachgeschrieben werden. Das ärztliche Attest wird dem Klassenlehrer umgehend zugeleitet. Nach Wiederaufnahme des Schulbesuchs erfragt die/der Studierende oder Schüler/in den nächstmöglichen Nachschreibetermin beim Fachlehrer. Die/der Studierende oder Schüler/in meldet sich umgehend zum Nachschreiben an (Formular im Schulsekretariat) und gibt das ausgefüllte Formular beim entsprechenden Fachlehrer ab. Nach Prüfung der Vorlage eines Attestes bestätigt der Fachlehrer der/dem Studierenden oder Schüler/in den Termin und gibt den Anmeldebogen ins Schulsekretariat. Die/der Studierende oder Schüler/in achtet darauf, dass sie/er an diesem Tag nur eine Arbeit schreibt. Die/der Studierende oder Schüler/ in ist mindestens 10 Minuten vor Beginn des Nachschreibtermins in der Eingangshalle. Sie/Er muss sich zu Beginn des Nachschreibens mit dem Personalausweis gegenüber der aufsichtführenden Person ausweisen. Die Nichtteilnahme am Nachschreibetermin ohne Attest führt zur Note ungenügend. Für das Schuljahr 2018/19 sind folgende Nachschreibetermine vorgesehen: 1. Samstag Samstag Samstag Samstag Samstag Samstag Samstag Beginn: jeweils 9:00 Uhr in der Aula Dauer der Klassenarbeit/Klausur: 45 bis 225 Minuten (abhängig vom Bildungsgang) 8. Samstag Samstag

14 In Einzelfällen und nach Rücksprache sowie Zustimmung durch die jeweilige Abteilungsleitung besteht die Möglichkeit von den genannten Terminen abzuweichen. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein: die Prüfung erfolgt unter Aufsicht, aber nicht während des laufenden Unterrichts. es fällt für die Studierenden oder Schüler/innen kein Unterricht aus. es wird nicht mehr als eine Klassenarbeit / Klausur am Tag bzw. drei in der Woche geschrieben. Sollten Ihrerseits Fragen bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden. gez. Monika Schroedter Stellvertretende Schulleiterin Hinweise zu Versetzung, Abschluss und Nachprüfung 50 Abs. 4 SchulG 12 Abs. 1-7 APO-BK Blauer Brief Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten angemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern. Abschluss- bzw. Versetzungsrelevanz von Halbjahresunterricht Für einen schulischen Abschluss oder die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines vollschulischen Bildungsgangs des Berufskollegs sind alle Fächer abschluss- bzw. versetzungsrelevant, die im Laufe des Schuljahres im berufsübergreifenden und im berufsspezifischen Lernbereich unterrichtet werden. Damit finden auch Fächer Berücksichtigung, die nur im ersten Halbjahr eines Schuljahres unterrichtet worden sind (Halbjahresunterricht). Nichtausreichende Leistungen in mehr als einem Unterrichtsfach gefährden die Versetzung bzw. den Abschluss. Die Schüler/innen bzw. ihre Erziehungsberechtigten verpflichten sich, zu Beginn des Schuljahres Informationen über geplanten Halbjahresunterricht einzuholen. Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenem Fach (1) Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. [ ] Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. (2) In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note mangelhaft haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen. In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann auch eine Nachprüfung abgelegt werden, wenn durch die Note mangelhaft in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre. (3) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach ober bei fächerübergreifenden Prüfungen in einer Prüfungsarbeit, in dem oder der eine mangelhafte oder bessere Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen. 12

15 (6) Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss o- der die Berechtigung erworben. (7) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Belehrung Nichtraucherschutzgesetz Das Rauchen ist an Schulen in Nordrhein-Westfalen verboten. 53 SchulG Das Schulgesetz verweist in 54 Schulgesundheit Absatz (6) ergänzend auf die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW). So bestimmt sich das Rauchverbot an Schulen nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW. 2 NiSchG NRW Hiernach gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgrundstück ein generelles, ausnahmsloses Rauchverbot für Studierende, Schüler/innen, Lehrkräfte, sonstigen Bedienstete und Gäste. Vgl. 2 Absatz 3 und 3 Absatz (1) Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) Eine Nichtbeachtung dieses Rauchverbotes zieht zwangsläufig Konsequenzen nach sich. Dies können insbesondere eine zeitweise Suspendierung vom Unterricht oder ein schriftlicher Verweis ( 53 SchulG) sein. Infektionsschutzgesetz Belehrung für Schüler/innen, Auszubildende und Studierende gemäß 34,Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 34 IfSG Wenn Sie als Studierende/r, Schüler/in bzw. Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung haben (hat) und die Schule besuchen (besucht), dann können Sie (kann es) andere Lernende, Lehrerende oder weiteres Schulpersonal anstecken. Um das zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das IfSG vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Sie/Ihr Kind nicht in die Schule gehen dürfen/darf, wenn 1) Sie (es) an einer schweren Infektion erkrankt sind (ist), die durch geringe Erregermengen folgender Krankheiten verursacht werden. Dies sind nach dem IfSG: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische (Blutungen verursachende) Fieber, Pest und Kinderlähmung. 4 2) eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HIB-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A E und bakterielle Ruhr. 3) ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Schule darf ebenfalls nicht besucht werden, wenn Personen in Ihrer Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine der oben benannten Erkrankungen oder ein Verdacht auf eine der oben benannten Erkrankungen vorliegt. 4 All diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor, und es ist höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheiten in Deutschland übertragen werden. 13

16 Die Übertragungswege der oben aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b., Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Schulen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen, z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen. Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht darüber Auskunft geben, ob eine Erkrankung vorliegt, die einen Besuch der Schule gemäß dem IfSG verbietet. Muss ein/e Studierende/r oder Schüler/in zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, so benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Schule und teilen Sie uns bitte die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung dieser Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie (Ihr Kind) bereits andere Personen in der Schule angesteckt haben (hat), wenn Sie (es) mit den ersten Krankheitsanzeichen zu Hause bleiben (bleibt). In einem solchen Fall müssen wir die übrigen betroffenen Personen natürlich anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. 34 IfSG Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschülerinnen, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im IfSG ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Diphterie-, Cholera-, Typhus-, Paratyphus-, EHEC- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes wieder zur Schule gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushalts diese Erreger schon aufgenommen und verbreitet haben, ohne selbst daran erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen sie zu Hause bleiben. Auch in diesen Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen viele dieser Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Schulbesuchsverbot aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. 5 gez. Richard Marks / Rita Wolf Hygienebeauftragte 5 Dieses Merkblatt wurde in Anlehnung an die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz des Robert Koch-Instituts erstellt. 14

17 Meldung von Infektionskrankheiten nach 34 IfSG an die Schule Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum und -ort: Die Infektion besteht meiner/unserer Meinung nach schon seit:... Meldung erfolgt: (Ort, Datum, Unterschrift) Informationen zum Datenschutz Gemäß der EU-Datenschutzgrund-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGV) informieren wir Sie, dass wir Ihre Daten zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags speichern und verarbeiten. Verantwortliche im Sinne der o. g. Verordnung ist die Schulleiterin des Reckenberg-Berufskollegs Frau Elke Brost Reckenberg-Berufskolleg Am Sandberg Rheda-Wiedenbrück Datenschutzbeauftragter ist Herr Markus Woidich Reckenberg-Berufskolleg Am Sandberg Rheda-Wiedenbrück Entsprechend der Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen geben wir Ihnen die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern zur Kenntnis: 15

18 VO-DV I Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) Vom 14. Juni 2007 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (SGV. NRW. 223) Aufgrund des 122 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit 3 SchulG, im Übrigen nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten 1. der Schülerinnen und Schüler, 2. der Eltern gemäß 123 SchulG 3. der Verpflichteten gemäß 41 SchulG in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen. (2) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen genannt. Die nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit der Verarbeitung erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, für die Schulaufsichtsbehörde die Leiterin oder der Leiter der Behörde durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der verarbeiteten Daten gemäß 10 DSG NRW gewährleistet ist und die Löschungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der gemäß 1 Abs. 6 VO-DV II bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten ( 32 a DSG NRW) besteht auch für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern. 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV- Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, auf sonstigen schulischen ADV-Anlagen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in privaten ADV- Anlagen von Lehrerinnen und Lehrern für dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß 8 DSG NRW enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist die Schule öffentliche Stelle im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 Satz 3 DSG NRW. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche Verantwortung erforderlich sind. (3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des 11 DSG NRW die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke. 16

19 3 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten (1) Die in 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgeführt sind. (2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären. Sofern dies wegen besonderer Umstände angemessen ist, kann die Einwilligung ausnahmsweise in elektronischer Form erfolgen. Dabei sind die Grundsätze des 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, zu erfüllen. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden. (3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (4) Die in 1 Abs. 1 genannten Personen sind mit den Einschränkungen des 120 Abs. 7 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. 4 Datenbestand in der Schule (1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule ein Schülerstammblatt an. (2) In das Schülerstammblatt sind aufzunehmen: 1. die Personaldaten der in 1 Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Personen (Individualdaten) gemäß Abschnitt A Nr. I der Anlage 1, 2. die Information zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisationsbzw. Schullaufbahndaten) gemäß Abschnitt A Nr. II der Anlage 1, 3. die Angaben über den individuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers (Leistungsdaten) gemäß Abschnitt B der Anlage 1, 4. die für die einzelnen Schulformen oder Schulstufen benötigten zusätzlichen Informationen (schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten) gemäß Abschnitt C der Anlage 1. (3) Für die Anlage des Schülerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Schülerstammblatt wird in einfacher Ausfertigung geführt, bei automatisierter Verarbeitung zusätzlich in Papierausfertigung. (4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe die Jahrgangsstufenleitung (die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer), sorgt für die Aktualität des Schülerstammblattes und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben. Eintragungsberechtigt sind daneben die Mitglieder der Schulleitung und in besonderen Fällen weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Personen. (5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des 1 Abs. 2 zulässig. (6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt. 5 Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten (1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach 120 Abs. 5 SchulG. (2) Die Datenübermittlung kann schriftlich, mündlich, automatisiert oder auf Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind. Eine automatisierte Datenübermittlung kann auch über eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis- Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen des 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt werden. Eine Datenübermittlung auf Datenträgern bedarf einer Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik. Automatisierte Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, sind unzulässig. 17

20 (3) Das für die Schule zuständige Ministerium kann zum Zwecke der einheitlichen Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die 1. zur Übermittlung von Daten einzusetzende Hard- und Software, 2. zur Übermittlung von Daten einzusetzenden Verfahren, 3. Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem Übermittlungswege Rahmenbedingungen schaffen oder im Einvernehmen mit den Schulträgern den Einsatz bestimmter Hardware, Software, Maßnahmen oder Verfahren vorschreiben Datenübermittlung bei einem Schulwechsel (1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule. (2) Folgende Daten werden übermittelt: 1. Individualdaten der in 1 Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. I), 2. Daten über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die sonderpädagogische Förderung (Anlage 1, Abschnitt C, Nr. IV) sowie über gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder körperliche Behinderungen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. II, Ziffer 13), soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt, 3. Daten über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen), 4. Daten über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die für die neu begonnene Schullaufbahn unerlässlich sind (z.b. bisheriger Fremdsprachenund naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 111 der gymnasialen Oberstufe), 5. eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses. Die Eltern sind von der abgebenden Schule über die Übermittlung der Daten gemäß Nummer 2 zu unterrichten. (3) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 kann auch schon bei der Anmeldung erfolgen. 7 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung (1) Zur Überwachung der Schulpflicht übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie in 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannter Personen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. Die Überwachung der Schulpflicht obliegt solange der abgebenden Schule, bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde. (2) Zur Überwachung der Schulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der Betroffenen übermittelt: 1. Name, Vorname, Geburtsname, 2. Geburtsdatum, -ort und -land, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Erreichbarkeit, 6. Name und Erreichbarkeit der in 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen, 7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses, 8. Datum der ersten Einschulung, 9. Klasse/Jahrgang, 10. Angaben zu Schulbesuch/Schulversäumnis. (3) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden der aufnehmenden Schule neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der Betroffenen übermittelt: 1. Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis. (4) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden dem Ausbildungsbetrieb folgende Daten der Betroffenen übermittelt: 1. Name, Vorname, Geburtsname, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht,

21 4. Erreichbarkeit, 5. Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen. (5) Soweit erforderlich werden im Rahmen der Überwachung der Pflicht zum Besuch des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II in den Fällen des Abgangs von der Schule und des Schulwechsels folgende Daten von der abgebenden Schule auch dem Schulträger zur Koordinierung des Übergangs in das Berufskolleg, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe II übermittelt: 1. Name, Vorname, Geburtsname, 2. Geburtsdatum, -ort und -land, 3. Geschlecht, 4. Erreichbarkeit, 5. Name und Erreichbarkeit der in 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen. 8 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege (1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern. (2) Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt: 1. Name, Vorname, 2. Geburtsdatum, -ort und -land, 3. Geschlecht, 4. Erreichbarkeit, 5. Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten (1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen: Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte Daten ( 2 Abs. 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird. (3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach 2 Abs. 2 dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Akten und Dateien, die nicht durch ein Archiv übernommen werden, sind zu vernichten oder zu löschen. (4) Zur Führung der Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden: 1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, 3. Anschrift, 4. Daten über die Dauer des Besuchs der Schule. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach 3 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter 1. keine, 2. unrichtige oder 3. unvollständige Auskunft erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung. 19

22 11 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Auswirkungen dieser Verordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist an dieser Überprüfung zu beteiligen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtagsausschuss für Schule und Weiterbildung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen finden Sie unter: oder Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen und personenbezogenen Daten von Studierenden, Schülerinnen und Schülern Das Reckenberg-Berufskolleg Rheda-Wiedenbrück beabsichtigt, Personenabbildungen von Ihnen mit oder ohne Angabe der Jahrgangsstufe und eventuell Ihrem Vor- und Nachnamen im Schulverwaltungsprogramm zu speichern und/oder auf einem Schülerausweis bzw. auf Klassenlisten auszugeben und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in einen passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage und/oder in das Intranet der Schule (das lediglich über die schulinternen Rechner zugänglich ist) einzustellen und/oder in der Printversion des Schuljahrbuches bzw. der Tagespresse zu veröffentlichen und zu verbreiten und/oder über elektronische Newsletter zu verbreiten. Personenabbildungen in diesem Sinne sind Fotos, Grafiken, Zeichnungen oder Videoaufzeichnungen, die Studierende und Schüler/innen individuell erkennbar abbilden. Veröffentlicht werden sollen Personenabbildungen, die im Rahmen des Unterrichts oder im Rahmen von Schulveranstaltungen oder durch einen (seitens der Schule, der Studierenden, der Schüler/innen oder der Erziehungsberechtigten) beauftragten Fotografen angefertigt wurden oder die von Ihnen zur Verfügung gestellt wurden. Datenschutzrechtlicher Hinweis Durch die beabsichtigte Verwendung im Internet können die Personenabbildungen und/oder Namen sowie sonstige veröffentlichte personenbezogene Informationen der abgebildeten Personen weltweit abgerufen und gespeichert werden. Entsprechende Daten können damit etwa auch über sogenannte Suchmaschinen aufgefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen diese Daten mit weiteren im Internet von Ihnen verfügbaren Daten verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken nutzen. Dies kann insbesondere dazu führen, dass andere Personen versuchen Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Über die Archivfunktion von Suchmaschinen sind die Daten zudem häufig auch dann noch abrufbar, wenn die Angaben aus den oben genannten Internet-Angeboten der Schule bereits entfernt oder geändert wurden. Bei der Verwendung im passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage ist es möglich, dass das Passwort unbefugt weitergegeben wird und die Daten unberechtigt für ungeschützte Veröffentlichungen im Internet genutzt werden; letzteres ist auch bei der Buchpublikation des Schuljahresbuches möglich. Hiermit willige ich in die Anfertigung von Personenabbildungen, insbesondere in Form von Klassen-, Gruppen- oder Einzelfotos durch einen seitens der Schule oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten beauftragten Fotografen ein. Darüber hinaus willige(n) ich/wir in die oben genannte Verwendung der Personenabbildungen und personenbezogenen Daten ohne weitere Genehmigung ein. Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. 20

23 Für das Zugänglichmachen von o. g. Einzelabbildungen der Studierenden, Schüler/innen erteilen/erteilt der/die Unterzeichnende(n) lediglich eine jederzeit für die Zukunft widerrufliche Einwilligung. Die Einwilligung der/des Unterzeichnenden ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen (z.b. Klassen- und ähnliche Gruppenabbildungen) unwiderruflich, sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der/des Abgebildeten ausfällt. Die Einwilligung für sonstige personenbezogene Daten (z. B. Namensangaben) kann für die Zukunft jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden. Im Falle des schriftlichen Widerrufs dürfen personenbezogene Daten und Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr für die oben genannten Zwecke verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Internet- und Intranet-Angeboten zu löschen. Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt, d. h. auch über das Ende der Schulzugehörigkeit hinaus. Die Einwilligung ist freiwillig, aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile. Der Widerruf ist zu richten an: Reckenberg Berufskolleg Am Sandberg Rheda-Wiedenbrück Rheda-Wiedenbrück, den Hinweise zum Versicherungsschutz Allgemeines 2 SGB VII NRW Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich auf die sog. schulischen Veranstaltungen. Versichert ist nach 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII also nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Der Unfall muss sich also im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignet haben. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht kein Versicherungsschutz. Beim Verlassen des Schulgeländes unterliegen die Schülerinnen und Schüler in der Regel nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule, so dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht mehr gegeben ist. Verlassen Studierende, Schüler/innen in der Pause das Schulgelände ohne die Wohnung aufzusuchen, so kommt es nach der Rechtsprechung auf die sog. finale Handlungstendenz der Studierenden, Schüler/innen an, d. h. welches Ziel sie mit dem Zurücklegen des Weges verfolgen. Dient das Zurücklegen des Weges privaten Interessen, besteht kein Versicherungsschutz (z.b. Erledigung privater Besorgungen, private Verabredungen, Stadtbummel, Rauchen usw.). Unfallanzeige Um die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse NRW) in Anspruch nehmen zu können, muss ein Schulunfall umgehend im Schulsekretariat gemeldet werden. Ein Schulunfall liegt dann vor, wenn durch eine mit dem Besuch der Schule zusammenhängende Tätigkeit oder durch einen Wegeunfall (z.b. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule) Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen. 21

24 6 Weitere Informationen zum Thema Schulunfall finden Sie (auch online) in der Broschüre ZU IH- RER SICHERHEIT Unfallversichert in der Schule des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für die Meldung des Unfalls kann der entsprechende Vordruck 7 der Unfallkasse NRW verwendet werden. Die Schule leitet die Unfallanzeige dann an die Unfallkasse NRW weiter. Nutzungsbedingungen für schulische EDV-Anlagen Die schulischen EDV-Anlagen dienen der Unterrichtspraxis und dürfen von Studierenden, Schülerinnen und Schülern unter folgenden Bedingungen benutzt werden. Verhalten im EDV-Raum 1) Essen und Trinken ist in EDV-Räumen grundsätzlich nicht gestattet. 2) Die Nutzung schulischer EDV-Anlagen ist nur unter Aufsicht möglich. 3) Defekte Geräte sind schnellstmöglich bei der Fachlehrkraft zu melden. 4) Kosten, die aufgrund mutwilliger oder grob fahrlässiger Beschädigungen zurückzuführen sind, werden nicht von der Schule getragen. 5) Verlassen Sie die Räume sauber und ordentlich. Umgang mit Hardware 6) Der Umgang mit der Hardware hat sorgsam und pfleglich zu erfolgen. 7) Die Veränderung der Arbeitsplätze ist untersagt. 8) Die Arbeit mit USB-Sticks ist aufgrund der Virengefahr auf ein Minimum zu reduzieren. Umgang im Netz 9) Für die Benutzung schulischer EDV-Geräte werden personalisierte Anmeldungsdaten (Name und Passwort) herausgegeben, die verwendet werden müssen. Die persönlichen Anmeldedaten sind vertraulich zu behandeln. 10) Das Kopieren oder Weiterleiten urheberrechtlich geschützter Programme oder Inhalte für die keine Lizenzen vorliegen ist grundsätzlich verboten. 11) Die Nutzung kostenpflichtiger Dienste ist untersagt. 12) Die schulische IT-Infrastruktur darf nicht kommerziell genutzt werden. 13) Die Benutzung von Spielportalen, Tauschbörsen oder vergleichbaren Diensten ohne Unterrichtsbezug ist untersagt. 14) Die Schule haftet nicht für den Inhalt aufgerufener Internetseiten. 15) Es ist insbesondere untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder strafrechtlich relevante Inhalte bzw. Äußerungen aufzurufen, im Internet zu veröffentlichen, zu versenden oder sonst wie zugänglich zu machen. 16) Dateien anderer Personen, die sich im Schulnetz befinden, sind deren Eigentum. Es ist daher untersagt, fremde Datenbestände zu verändern, zu verschieben oder zu löschen. Die Schule behält sich das Recht vor, im Rahmen administrativer Tätigkeiten im Netzwerk Daten verschieben bzw. löschen zu dürfen, insbesondere, wenn sie zu außerschulischen Zwecken im Schulnetz gespeichert wurden. 6 blob=publicationfile 7 v002.pdf 22

25 Umgang mit Software 17) Die Nutzung von Software wird auf die installierte Software eingeschränkt. Für die Nutzung installationsfreier Software (portable apps) oder Cloud-Services bedarf es einer Erlaubnis durch die Lehrkraft bzw. die Administratoren. 18) Jede/r Studierende und Schüler/in ist für die sichere Speicherung der Daten selbst verantwortlich. 19) Unser Ziel ist es, die dauerhafte Verfügbarkeit der EDV-Anlage für schulische Zwecke sicherzustellen. Bitte unterstützen Sie uns, indem Sie sorgsam mit der Hardware und Ihren Daten umgehen. gez. Christian Descher EDV-Beauftragter Einladung zur Klassenpflegschaft / Abteilungspflegschaft Sehr geehrte Eltern, seit Beginn des Schuljahres 2018/2019 ist Ihre Tochter/Ihr Sohn Schülerin/Schüler des Reckenberg-Berufskollegs. Viele Jahre lang haben Sie die schulische Entwicklung Ihres Kindes bereits begleitet, mit dem Übergang in die berufliche Oberstufe betreten aber sowohl Ihr Kind als auch Sie vermutlich Neuland. Hier bei uns am Reckenberg-Berufskolleg geschieht die konkrete Vorbereitung für den Berufseinstieg und/oder die Erlangung der Fachoberschul- oder Fachhochschulreife, bzw. der schulische Teil der Berufsausbildung. Damit dieser wesentliche Schritt auch gut gelingt, ist es wichtig dass Sie eine Vorstellung von der Arbeit an unserem Berufskolleg erhalten und möglichst daran mitwirken. Ich lade Sie daher herzlich zur Klassenpflegschaftssitzung am Donnerstag, , um 18:00 Uhr ein. Die Raumeinteilung entnehmen Sie der ausgehängten Übersicht im Foyer. Bei Fragen stehen Ihnen dort Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Tagesordnung: 1) Information zum Reckenberg-Berufskolleg Fachrichtungen und Bildungsgänge Lernen am Berufskolleg Angebote zur Förderung/Projekte/Weiterbildungsmöglichkeiten Förderverein Mitwirkungsmöglichkeiten 2) Kurzer Austausch mit den Klassenlehrern/Klassenlehrerinnen 3) Wahl der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und ihrer Vertreter 4) Verschiedenes Im Anschluss hieran findet für die gewählten Vertreter um ca. 19:00 Uhr die Schulpflegschaftssitzung statt. gez. Elke Brost Schulleiterin 23

26 Förderverein Chancen bieten Perspektiven eröffnen Zukunft gestalten: Der Förderverein Reckenberg-Berufskolleg e.v. stellt sich vor Bildungsarbeit braucht vielfältige Unterstützung. Der Förderverein des Reckenberg-Berufskollegs e.v. hat das Ziel, die Arbeit an der Schule ideell und materiell zu unterstützen und die Lernbedingungen zu verbessern. Der Verein möchte dort helfen, wo die Unterstützung durch Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern oder durch die Lernenden selbst an ihre berechtigten Grenzen stößt. Der Verein fördert insbesondere die Zusammenarbeit mit Betrieben und dualen Partnern den Unterricht und damit die berufliche Bildung und Ausbildung in Form von Unterstützung außerunterrichtlicher Vorhaben, wie z.b. Klassenfahrten und fachlichen Exkursionen Schulprojekte, wie z.b. Sport- und Schulfeste, Workshops und Arbeitsgemeinschaften sowie kulturelle Begleitangebote die Verbesserung der Schulausstattung, z.b. Medien für den Einsatz in den Klassen die Profilbildung unserer Schule Mit Hilfe des Fördervereins konnten in den vergangenen Jahren zahlreiche Projekte realisiert werden, die den Studierenden, Schülerinnen und Schülern zugutekommen und das gemeinsame Lernen am Reckenberg-Berufskolleg vielfältig und interessant machen. Machen Sie mit und unterstützen Sie den Förderverein des Reckenberg-Berufskollegs e.v. durch Ihre Mitgliedschaft, Spende oder durch Ihr persönliches Engagement. Kontakt Gern informieren wir in einem persönlichen Gespräch über Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Förderverein Reckenberg-Berufskolleg e.v. Ansprechpartner: Karl-Heinz Horstmann (Vorsitzender) Armin Blawert (stellv. Vorsitzender) Monika Schroedter (stellv. Vorsitzende) Am Sandberg Rheda-Wiedenbrück Tel.: 05242/ URL: Der Förderverein des Reckenberg-Berufskollegs e.v. ist gemeinnützig. Beiträge und Spenden an den Verein sind steuerlich absetzbar. Der Jahresbeitrag im Förderverein beträgt 12,00. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Spendenquittungen für Sach- und Geldspenden werden selbstverständlich ausgestellt. Informationen zu Leistungen im Rahmen von Bildung und Teilhabe Liebe Studierende, liebe Schüler/innen, liebe Erziehungsberechtigte, zum Beginn des Schuljahres möchten wir Sie auf die staatlichen Leistungen aus dem Bereich Bildung und Teilhabe hinweisen, auf diese Sie bzw. Ihre Kinder ggf. Anspruch haben. Mit diesen Leistungen sollen Menschen mit geringem Einkommen eine gesellschaftliche Teilhabe sowie Bildungsteilhabe ermöglicht werden. Für die Lernenden des Reckenberg-Berufskollegs können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu einer regelmäßigen staatlichen Unterstützung folgende Leistungen durch das Jobcenter bewilligt werden: 24

27 Persönlicher Schulbedarf - Einmalzahlung für die Anschaffung von Schulmaterialien (70,00 zum Schuljahresbeginn, 30,00 zum Beginn des 2. Halbjahres), Kostenzuschuss zum Eigenanteil der Schülerbeförderungskosten zur Schule, Kostenübernahme von schulischen Tagesfahrten / Exkursionen sowie mehrtägigen Klassenfahrten, individuelle Lernförderung in Form von Kostenübernahme für Einzel- oder Gruppennachhilfe zur Erreichung der Versetzung, eines höherwertigen Schulabschlusses oder zur Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungs- / Arbeitsmarkt. Anspruchsberechtigt sind Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, wenn sie das Reckenberg-Berufskolleg besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und sie oder ihre Erziehungsberechtigten eine der folgenden Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld und zugleich Kindergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( 2 AsylbLG). Für Jugendliche unter 18 Jahren, auf die eines der oben genannten Kriterien zutrifft, kann darüber hinaus ein Zuschuss für die soziale und kulturelle Teilhabe für den Beitrag in der Musikschule oder einem Sportverein etc. beantragt werden. Hierzu stehen pro Kind maximal 10,00 monatlich, beziehungsweise 120,00 im Jahr zur Verfügung. Für jeden Jugendlichen muss einmal jährlich beim zuständigen Jobcenter ein Grundantrag auf Bildung und Teilhabe gestellt werden, die Zuschüsse zur Schülerbeförderung, die Kostenübernahme für eintägige Exkursionen sowie mehrtägige Klassenfahrten und die individuelle Lernförderungen müssen jeweils einzeln beantragt werden. Beratung und Hilfestellung bei der Bearbeitung von Anträgen erhalten Sie bei den Schulsozialarbeiter/-innen. Auskunft erteilt das Jobcenter des Kreises Gütersloh Sachgebiet Bildung und Teilhabe. Sie erreichen die Mitarbeiter unter folgender Telefonnummer: +49 (0) Die Postanschrift lautet: Weitere Informationen unter: Jobcenter Kreis Gütersloh Kaiserstraße Gütersloh Bürgerservice / Service von A bis Z Stichwort Bildungs- und Teilhabepaket gez. Jens Rybak 8 Mitglied der erweiterten Schulleitung

28 Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) Was ist eine Sprachfeststellungsprüfung? Wenn ausländische oder ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler erst im Verlauf der Sekundarstufe I oder zu Beginn der Sekundarstufe II nach Deutschland kommen, können sie häufig nicht all das nachholen, was gleichaltrige Schülerinnen und Schüler in Englisch oder in einer anderen Fremdsprache schon gelernt haben. Für einen Schulabschluss sind aber Kenntnisse in mindestens einer oder auch in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Das Land Nordrhein-Westfalen gibt ausländischen oder ausgesiedelten Schülerinnen und Schülern durch eine Sprachfeststellungsprüfung die Möglichkeit, ihre Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache anerkennen zu lassen. 9 Welche Niveaustufen gibt es? BASS Nr. 1 Den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - bzw. dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) Das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache Die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen) Wer ist berechtigt? Schüler/innen, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben. Schüler/innen, die bislang noch keine Zeugnisnote in Englisch auf Zeugnis haben. Schüler/innen, bei denen eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule nicht erfolgen kann. Wie sieht die Sprachfeststellungsprüfung aus? Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: 1. Die schriftliche Sprachfeststellungsprüfung dauert (je nach Abschluss) 60 bis 120 Minuten. 2. Die mündliche Sprachfeststellungsprüfung dauert (je nach Abschluss) 15 bis 30 Minuten. Die Prüfung findet meistens zwischen Beginn des 2. Schulhalbjahres und dem 15. März statt. Was muss ich tun? Am Anfang des Schuljahres informiert Ihr Klassenlehrer Sie über die Möglichkeit der Sprachprüfung und überprüft, wer an einer Prüfung teilnehmen darf. Bei einer Informationsveranstaltung werden alle berechtigten Schüler/innen über das Prüfungsverfahren informiert. Gemeinsam mit den Beratungslehrern werden die Anmeldebögen ausgefüllt. Mit der Einladung zur Prüfung werden Sie über die Prüfungsorte und termine informiert. Weitere Informationen finden Sie unter: gez. Hildegard Stratmann Feststellungspruefung/index.php

29 Schule ohne Rassismus Am 20. Oktober 2017 erhielt das Reckenberg-Berufskolleg als fünfzehnte Schule im Kreis Gütersloh das Siegel Schule ohne Rassismus Schule mit Courage, nachdem in einer Unterschriftenaktion insgesamt Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer die Bewerbung um die Auszeichnung unterstützten. Paten für das Siegel sind NRW-Landtagspräsident André Kuper und die Band Kathrina aus Rheda-Wiedenbrück. Und auch in diesem Schuljahr soll das Engagement natürlich weitergehen. Hierzu sind bereits viele spannende Projekte geplant: 1. Thementage Schule ohne Rassismus Schule mit Courage am 17. und 18. September 2018 in Verbindung mit dem Spiel- und Sportfest Am Montag, werden unsere Schülerinnen und Schüler zum Thementag "Schule ohne Rassismus - Schule mit Courage" im Rahmen der Roadshow das Infomobil des Kolpingwerkes kennen lernen. Es informiert über die aktuelle Flüchtlingssituation. Verschiedene Workshops sensibilisieren für Themen wie "Fluchtursachen, Integration und Umgang mit Vorbehalten". Der Abschluss dieses Tages wird ein Vortrag eines jungen Syrers sein, der uns seine eigene Geschichte von der Flucht aus Syrien erzählen wird. Am Dienstag, ist das Infomobil Bestandteil unseres Spiel- und Sportfestes, an dem das Miteinander im Mittelpunkt steht. An diesem Tag werden die einzelnen Klassen gemeinsam viele verschiedene Aufgaben "bewältigen" müssen. Das Infomobil wird als eigenständige Station von den Klassen besucht, die am Tag zuvor nicht an den Workshops teilgenommen haben. 2. Zeit für Klartext beim Poetry Slam Workshop und Wettbewerb mit Jule Weber in der 3.und 4. Novemberwoche 2018 Unter dem Titel Zeit für Klartext bekommen unsere Studierenden, Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in unserer Schule einen Workshop zu besuchen, in dem ihnen die wichtigsten Techniken vermittelt werden, um eigenständig einen Slam schreiben zu können. Jule Weber wird den Workshop anleiten. Sie ist selbst Poetry Slammerin, Lyrikerin und Autorin ( watch?v=7abk8lllpf8). In dem Workshop erhalten unsere Studierenden, Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, ihrer Kreativität freien Lauf zu lassen und eigene Gedanken aufs Papier zu bringen und diese mit Jule Weber zu reflektieren. Den zweiten Teil der Veranstaltung bildet dann ein Poetry-Slam Abend in der VHS Reckenberg- Ems, die unser Kooperationspartner bei diesem Projekt ist. Die Teilnehmenden des Workshops können ihre selbstgeschriebenen Slams einem Publikum präsentieren und erste Bühnenerfahrungen sammeln. Dieser Poetry-Slam-Abend wird ebenfalls von der Slammerin Jule Weber moderiert und das Publikum und die Teilnehmer werden auch von der Moderatorin selbst eine Kostprobe ihres Könnens zu hören bekommen. Der Poetry-Slam Abend ist eine Veranstaltung, an der jeder, der gerne slammen möchte, teilnehmen kann. Als Preis gibt es ein Buch mit verschiedenen Texten bekannter Poetry Slammer, um sich weiter inspirieren zu können. 3. Bildungsfahrt nach Auschwitz in der Woche vom Da sich unsere Schule aktiv gegen jede Form von Rassismus einsetzt und möchte, dass jede/r diese Einstellung lebt, wollen wir unseren Studierenden, Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, uns auf eine Zeitreise in die Vergangenheit zu begleiten. Im Schuljahr 2017/18 haben uns 24 Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Bildungsgänge zu einer ersten Bildungsreise nach Auschwitz begleitet. Die Reflektion mit den Teilnehmenden hat gezeigt, welche vielfältigen Eindrücke und Erlebnisse auf dieser Fahrt gesammelt wurden, sodass wir auch im Schuljahr 2018/2019 diese Reise für Interessierte anbieten. Um einen ersten Eindruck über die wesentlichen Programminhalte zu erhalten, skizzieren wir hier das Programm unserer ersten Fahrt, die im Rahmen einer AG mit mehreren Treffen vorbereitet wurde: Vom Paradies Judeorum Führung durch das ehemalige jüdische Stadtviertel Kazimierz Abendessen im jüdischen Restaurant in Kazimierz mit Klezmer Konzert "Auschwitz Topographie und Logik der Vernichtung" - Fahrt zur Gedenkstätte und Museum Auschwitz Birkenau, Arbeit in Archiv von der 27

30 Gedenkstätte "Krakau - Stadt der Könige" - Besichtigung der Altstadt von Krakau - der historischen Hauptstadt von Polen. bis zum Abgrund Führung in dem ehemaligen Ghetto und in den Gebäuden von Oskar Schindlers Deutscher warenfabrik (DEF) Ein Highlight in der Vorbereitung auf unsere Bildungsreise war der Besuch der Autorin Agnes Christofferson, deren Roman Elsas Stern in der Vorbereitung als Pflichtlektüre zu lesen war. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhielten die Möglichkeit, mit der Autorin über ihren Roman zu sprechen und Fragen zu stellen. Eine Ausstellung der Schülerinnen und Schüler mit eigenen Fotos und Tagebüchern in unserer Schule bildete den Abschluss unserer ersten Bildungsreise nach Auschwitz. Unsere Schulsozialarbeiter/innen stellen sich vor Herzlich Willkommen an alle neuen Studierenden; Schülerinnen und Schüler am Reckenberg- Berufskolleg. Die Schulsozialarbeit als eigenständiges Handlungsfeld am Lebensort Schule versteht sich als Ergänzung zum Bildungs- und Ausbildungsangebot des Berufskollegs. Wir sind Ansprechpartner für alle Studierenden, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Erziehungsberechtigten und verstehen uns als Kooperationspartner der Lehrerinnen und Lehrer im Kollegium. Wir beraten und unterstützen bei persönlichen, familiären und schulischen Problemlagen oder Konfliktsituationen und erarbeiten gemeinsam Lösungen in schwierigen Situationen. Zudem bieten wir unterschiedliche Klassenprojekte an, zum Beispiel zu den Themen Teamarbeit oder Kommunikationstraining. Unsere Beratung folgt den Prinzipien der Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Unser Auftrag ist die Förderung der individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung. Wir sind für euch da, wenn ihr uns braucht: Franziska Linnemann Sozialpädagogin/-arbeiterin B.A. f.linnemann@proarbeit.biz Sprechzeiten: montags 08:30 12:00 Uhr, dienstags freitags 08:30 12:30 Uhr Raum: B24s Telefon: Schwerpunkte Beratung und Unterstützung bei Schulverweigerung Intervention und Prävention zum Thema Mobbing Teambildung in der Klasse Sozial- und Kompetenztraining Suchtprävention und Drogenberatung Kulturelle Kompetenz Sexualität, Verhütung und Schwangerschaft Wie gehe ich mit dem Thema um? Karolin Löbbert Pädagogin B.A. k.loebbert@proarbeit.biz Sprechzeiten: montags freitags 07: Uhr Raum: B24s Telefon: Schwerpunkte Resilienz Wie kann ich besser mit Stress umgehen? Entspannungstechniken Umgang mit Prüfungsangst, Klausurvorbereitung, Lernkonzept Planspiele Kulturelle Kompetenz 28

31 Teambildungsmaßnahmen Sexualität und Verhütung wie gehe ich mit dem Thema um? Internetkompetenz Was muss ich beachten, wenn ich mit Medien umgehe? Wie schütze ich meine persönlichen Daten? Kommunikationstraining Gabi Paulsen Dipl. Sozialpädagogin, Systemische Therapeutin Sprechzeiten: montags donnerstags 09:00 14:00 Uhr Raum: V037 Telefon: Schwerpunkte Konzentrationstraining Selbstbehauptung Selbstverteidigung Stimmtraining/Atemtechniken Sexualität, Verhütung und Schwangerschaft Wie gehe ich mit dem Thema um? Kulturelle Kompetenz Benimmtraining Intervention in Krisen- und Konfliktsituationen Stärkung der sozialen Kompetenzen Bewerbungstraining Vorstellungsgespräche üben Ulf Stamm Dipl. Pädagoge, Staatl. anerkannter Erzieher Sprechzeiten: montags freitags 09:00 13:00 Uhr Raum: V037 Telefon: Schwerpunkte: Beratung und Einzelfallhilfe Sozialpädagogische Diagnostik und Intervention Konfliktmediation Sozialtraining Förderung der Sozialkompetenz und der emotionalen Intelligenz im Rahmen des Sozialtrainings nach Petermann (zehn Trainingseinheiten zu unterschiedlichen Themenbereichen, z.b. Empathie, Teamarbeit, Konfliktlösung, Kommunikation) Bewerbungstraining 29

32 Übergangscoach Cetin Polat Erreichbarkeit: siehe Aushang vor Raum D142 Raum: D142 Telefon: Schwerpunkte: Einzelfallhilfe (Präventiv) Krisenintervention Begleitung beim Asylverfahren Unterstützung bei allen Anträgen (Bildungs- und Teilhabepaket, BAföG, Kindergeldkasse, Sozialamt, Jobcenter) Hilfe bei Fragen zum Asylantrag Begleitung zu Ämtern u. Beratungsstellen, Firmen u. weiterführenden Schulen Organisation + Antragsstellung der Bustickets sowie von Klassenausflügen Hausbesuche Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder Praktikumsstelle Bewerbungscoach (Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Vorbereitung für ein Bewerbungsgespräch) Schullaufbahnberatung (Berufsfachschule oder schulische Ausbildung) + Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikumsplatz Unterstützung bei der Anerkennung von Zeugnissen Anlässe Ich suche das Gespräch Der Beschwerdeweg Beschwerdemanagement Nicht immer sind Studierende und Schüler/innen auf der einen Seite und Lehrkräfte auf der anderen Seite einer Meinung. Typische Themen sind dann die Leistungsbewertung, Fehlzeiten, Störungen im Unterricht oder ein Verstoß gegen die Schulordnung. Hinter diesen Themen liegen oftmals Probleme, die viel tiefer sitzen, z. B. wenn jemand im Unterricht nicht mehr mit kommt, weil der Stoff zu schwer ist oder persönliche Probleme die ganze Aufmerksamkeit beanspruchen. Immer wenn eine Störung auftritt sollte gegenseitig das Gespräch gesucht werden. Denn auch für Lehrkräfte gilt, was sie nicht wissen, können sie auch nicht berücksichtigen. Solche Gespräche sind nicht immer angenehm. Aber im Streitfall haben alle Beteiligten das Recht zu erfahren, was den Anderen stört. Oft hilft schon ein klärendes Gespräch leider nicht immer. Damit Streitigkeiten professionell beigelegt werden können, gibt es dieses Beschwerdemanagement. Wenn das Gespräch mit der Fachlehrkraft keinen Erfolg hatte, wenden Sie sich an Ihre Klassenleitung mit der Bitte um Vermittlung. Die nächste Instanz ist Ihre Bildungsleitung. Sollte das Problem auch da nicht gelöst werden können, ist es notwendig die Beschwerde zu verschriftlichen und an die Abteilungsleitung weiter zu leiten. Wenn der Streit auch hier nicht beigelegt werden kann, wird die Schulleitung in den Lösungsprozess einbezogen. Eine Beschwerde bei der Schulaufsicht ist erst möglich, wenn alle vorhergehenden Schritte ausgeschöpft wurden. Das Formular für die Verschriftlichung Ihrer Beschwerde erhalten Sie im Schulsekretariat. Im Rahmen unseres Qualitätsmanagements werden dort alle Fälle dokumentiert, die Sie in diesem Rahmen an die Abteilungsleitung und die weiteren Personen gerichtet haben. Bei einer Beschwerde unterstützen Sie auch die Mitarbeiter/innen der Schulsozialarbeit und die SV-Lehrkräfte gerne. 30

33 Erklärung zur Einschulung Name: Klasse: Geburtsdatum: Hiermit versichere ich, dass mir als Schülerin / als Schüler nachfolgende Regeln und Informationen des Reckenberg-Berufskollegs überreicht wurden: Schulordnung des Reckenberg-Berufskollegs Schulpflicht Belehrung Nichtraucherschutzgesetz Hinweise zum Versicherungsschutz Hinweise zum Schulbesuch Nutzungsbedingungen für schulische EDV-Anlagen Hinweise zu Versetzung, Abschluss und Nachprüfung Verhalten bei Krankheit, Fehlzeiten und Beurlaubungen Nachschreibekonzept Infektionsschutzgesetz Informationen zu Lern- und Arbeitsmitteln Informationen zum Datenschutz Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) Ich habe die oben aufgeführten Regeln und Informationen zur Kenntnis genommen und bin darauf hingewiesen worden, dass ich mögliche Verständnis- und Rückfragen unverzüglich mit der Klassenleitung zu klären habe. Ich erkenne die oben aufgeführten Regeln ausdrücklich an und bin über Konsequenzen möglicher Regelverstöße informiert worden. Einer Veröffentlichung von Personenabbildungen, auf denen ich alleine oder mit anderen Personen abgebildet bin, stimme ich zu. Ein Widerruf ist jeder Zeit möglich. Er muss auf dem schriftlichen Wege z. Hd. der Schulleitung erfolgen. Hierzu kann die Rückseite genutzt werden. Ort und Datum Unterschrift der/des Studierenden, Schülerin/Schülers Als Erziehungsberechtigter der oben genannten Schülerin / des oben genannten Schülers habe ich die hier aufgeführten Regeln und Informationen des Reckenberg-Berufskollegs erhalten und zur Kenntnis genommen. Ort und Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Hinweis: Rückgabe dieser unterschriebenen Einverständniserklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt an die Klassenleitung. 31

34 Platz für Ihre Notizen 32

35 Wichtige Termine für das Schuljahr 2018/2019 August Erster Schultag nach den Sommerferien September Spiel- und Sportfest Schülerratssitzung Klassen- und Schulpflegschaftswahlen (siehe Einladung) Oktober Erste Schulkonferenz Herbstferien bis zum November Beweglicher Ferientag (nach Allerheiligen) Dezember Weihnachtsferien bis zum Januar Zweite Schulkonferenz Februar Zeugnisausgabe 1. Schulhalbjahr Anmelde- und Beratungstag Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2018/19 bis zum Sprechtag März Beweglicher Ferientag (Rosenmontag) April Osterferien bis zum Dritte Schulkonferenz Mai Beweglicher Ferientag (nach Christi Himmelfahrt) Juni Pfingstferien Beweglicher Ferientag (nach Fronleichnam) Juli Zeugnisausgabe 2. Halbjahr Sommerferien bis zum

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