Merkblatt Mutterschutz Inhaltsverzeichnis
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- Sofie Lenz
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1 Merkblatt Mutterschutz Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Mitteilung einer Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und / oder beim Besuch von Hochschul-Veranstaltungen Überprüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen Spezielle Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen Allgemeines Gefahrstoffe oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften Beschäftigungsbeschränkungen Beschäftigungsverbote Spezielle Bestimmungen für Studentinnen und Beschäftigte im Umgang mit Biostoffen Weitere Beschäftigungsverbote und -einschränkungen Stehen, Sitzen und Ausruhen Bildschirmarbeitsplätze Schutzfristen Stillzeiten Kündigung Ansprechpartner/innen Allgemeines Zum Schutz von werdenden und stillenden Müttern gelten eine Reihe von Vorschriften. In dem vorliegenden Merkblatt sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Es dient der Information und Aufklärung der an der Augustana-Hochschule Neuendettelsau beschäftigten Mitarbeiterinnen und immatrikulierten Studentinnen und soll zum besonderen Schutz dieser Personen beitragen. Das Merkblatt richtet sich ebenso an Lehrpersonen der Hochschule, bei deren Hochschulveranstaltungen (Vorlesung/Seminar/Übung/Exkursion etc.) schwangere oder stillende Frauen anwesend sind. Die Aufklärung von schwangeren oder stillenden Frauen (Beschäftigte und Studentinnen) betrifft mögliche Gefahren und Schutzvorschriften. 2 Mitteilung einer Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und / oder beim Besuch von Hochschul-Veranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Exkursionen, Studienreisen) Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber (Personalabteilung oder direkte[r] Vorgesetzte[r]) ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald Ihnen ihr Zustand 1
2 bekannt ist und sie dies möchten (siehe 5, Mutterschutzgesetz MuSchG). Der Arbeitgeber darf die Mitteilung nicht unbefugt weitergeben. Die Anzeige erfolgt formlos. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen mit dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Entbindung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Schwangere oder stillende Studentinnen informieren über die Schwangerschaft mit dem Formblatt Information über Schwangerschaft / Antrag auf Beurlaubung. Der Arbeitgeber / die Hochschule meldet die Schwangerschaft an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt. 3 Überprüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber / die Hochschule hat eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Ergibt die Beurteilung, dass eine Gefährdung der werdenden Mutter oder ihres Kindes vorliegt, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen bzw. ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind mit folgender Priorität anzuwenden: 1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeiten 2. Vorübergehender Arbeitsplatzwechsel 3. Beschäftigungsverbot, wenn ein Wechsel nicht möglich ist. 4 Spezielle Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen 4.1 Allgemeines Der Arbeitgeber ist gemäß der Gefahrstoffverordnung verpflichtet, von allen vorhandenen und verwendeten Stoffen und Substanzen zu ermitteln und einzustufen, ob es sich um Gefahrstoffe handelt. Er hat die Gefahrstoffe in einem Verzeichnis aufzuführen (an der Augustana-Hochschule zentral für alle Arbeitsbereiche geführt von der Verwaltungsleitung, Tel.-Nr ). Im Folgenden werden zunächst allgemein gehaltene Maßnahmen und Informationen dargestellt. 4.2 Gefahrstoffe oder Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, die in den Verkehr gebracht werden, müssen vom Hersteller entsprechend der Gefahrstoffverordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Bei der Kennzeichnung muss das Gefahrensymbol (z.b. der Totenkopf bei giftigen Stoffen) und dem Warnhinweis Gefahr angegeben werden. Weiterhin müssen die Hazard-Statements bzw. Risiko-Sätze (H-Sätze neu; R-Sätze alt), die auf die besonderen Gefahren der Stoffe hinweisen, aufgeführt sein. Die Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht gilt auch für Reinigungsmittel, Farben, Lacke und Klebstoffe. Besteht der Verdacht, dass ein Produkt, das nicht gekennzeichnet ist, gefährliche Eigenschaften hat, sollte im Zweifelsfall der Umgang vermieden werden. 4.3 Beschäftigungsbeschränkungen Werdende und stillende Mütter dürfen mit gesundheitsschädlichen, giftigen, sehr giftigen, oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigt werden, wenn beim bestimmungsgemäßen Umgang die Grenzwerte überschritten werden. Diese Gefahrstoffe sind mit einzelnen oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gekennzeichnet: 2
3 Neu nach GHS H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H331 Giftig bei Einatmen. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. H311 Giftig bei Hautkontakt. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H301 Giftig bei Verschlucken. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. H370 Schädigt die Organe. H371 Kann die Organe H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. Alt nach GefStoffV R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 23 Giftig beim Einatmen R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 25 Giftig beim Verschlucken R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen R 40 Irreversibler Schaden möglich R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. H300+H310+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H301+H311+H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H302+H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. 3
4 H310+H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. H311+H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. 4.4 Beschäftigungsverbote Werdende Mütter dürfen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigt werden. Stillende Mütter dürfen mit den o.a. Gefahrstoffen nicht beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird. Diese Gefahrstoffe sind mit einzelnen oder mehreren der folgenden H- bzw. R- Sätze gekennzeichnet: Neu nach GHS H340 Kann genetische Defekte verursachen. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. H350 Kann Krebs erzeugen. H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D Kann das Kind im Mutterleib H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch Alt nach GefStoffV R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch R 45 Kann Krebs erzeugen. R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. R 61 Kann das Kind im Mutterleib R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise Beschäftigungsverbote für Frauen im gebärfähigen Alter bestehen für die folgenden Gefahrstoffe, wenn der Grenzwert überschritten wird: Blei, Bleiverbindungen und Quecksilberalkyle. Diese Stoffe sollten, so weit möglich, aus den Arbeitsabläufen eliminiert werden. 5 Spezielle Bestimmungen für Beschäftigte im Umgang mit Biostoffen Das Gefährdungspotential von Mikroorganismen wird durch die Einteilung in die Risikogruppen R1 und R2 (nach Biostoffverordnung) charakterisiert. Generell sollen Arbeiten mit den Organismen der Risikogruppe 2 mit größter Vorsicht und unter Anwendung umfangreicher Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Es muss in jedem Fall 4
5 gewährleistet sein, dass die schwangeren und stillenden Frauen den Organismen nicht ausgesetzt sind. Ob eine Weiterbeschäftigung ein Risiko für die Mutter bzw. das Kind darstellt, sollte von einer Einzelfallprüfung abhängen. Studentinnen im Studiengang Evangelische Theologie arbeiten nicht mit biologischen Arbeitsstoffen, die ein Gefährdungspotential nach den Risikogruppen R 1 oder 2 darstellen. 6 Weitere Beschäftigungsverbote und -einschränkungen Schwangere Frauen dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen. Weiterhin dürfen sie nicht mit Beschäftigungen betraut werden, bei denen sie starker Hitze, Nässe, Kälte, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind wie z.b. Ausgleiten, Fallen oder Ausrutschen dürfen schwangere Frauen nicht ausführen. Darüber hinaus existieren Beschäftigungsverbote für Tätigkeiten, bei denen sich die Frauen häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen. Geräte mit erheblicher Fußbeanspruchung dürfen von werdenden Müttern nicht bedient werden. Ab dem vierten Monat dürfen Schwangere nicht auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden (z.b. Personen- oder Lastentransporte), sofern diese Tätigkeit zeitlich mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit umfasst. Für das Heben und Tragen von Lasten sind die vorgeschriebenen Maximallasten einzuhalten. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen regelmäßig nur bis zu 5 kg und gelegentlich (das heißt bis zu zweimal pro Stunde und nur drei bis vier Schritte weit) bis zu 10 kg von Hand heben. An der Augustana-Hochschule sind in der Hauswirtschaft keine Tätigkeiten vorhanden, in denen Beschäftigte starker Hitze, Nässe, Kälte, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. In der Küche wird an und mit Kochvorrichtungen (Herd, Dampfgarer) und zeitweise an einer Spülanlage gearbeitet. Tätigkeiten, bei denen Ausgleiten, Fallen oder Ausrutschen vorkommen kann, sind in Küche und Hauswirtschaft vorhanden, wenn Fußböden gereinigt werden oder Flüssigkeiten auf den Fußboden tropfen. Geeignetes Schuhwerk ist vorgeschrieben und wird vom Arbeitgeber finanziert. Tätigkeiten, bei denen häufiges Strecken, Beugen, dauerndes Hocken oder sich gebückt halten vorkommt, sind weder in der Hauswirtschaft noch in der Küche vorhanden. Studentinnen sind mit vorgenannten Tätigkeiten nicht befasst. 7 Stehen, Sitzen und Ausruhen Werdende Mütter dürfen ab dem 6. Monat nur solche Tätigkeiten ausführen, bei denen sie höchstens vier Stunden am Tag stehen müssen. Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen sowie Gelegenheiten zu kurzen Arbeitsunterbrechungen müssen von Beginn der Schwangerschaft an vorhanden sein (sind an der AHS vorhanden). Bei einer rein sitzenden Tätigkeit müssen Gelegenheiten zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit möglich sein. Schwangere und stillende Frauen sollen sich während der Pausen und gegebenenfalls auch während der Arbeitszeit in einem geeigneten Raum auf einer Liege ausruhen können. 8 Bildschirmarbeitsplätze Bisher wurde aus wissenschaftlicher Sicht kein erhöhtes Risiko einer Fruchtschädigung durch Strahlenemissionen in Form von elektromagnetischen Wellen nachgewiesen. Zur Vermeidung 5
6 arbeitsbedingter Überbelastung sowie unter ergonomischen Aspekten ist darauf zu achten, dass die Bildschirmarbeitsplätze entsprechend der Bildschirmarbeitsplatzverordnung ausgestattet sind. Für schwangere Frauen ist es besonders wichtig, sich genügend ausgleichende Bewegung zu verschaffen, damit ein ausgewogenes Verhältnis von sitzender, gehender und stehender Tätigkeit gegeben ist. 9 Schutzfristen Insgesamt ist für schwangere Frauen eine Schutzfrist von 14 Wochen vorgesehen, in der sie in der Regel nicht beschäftigt werden dürfen. Diese teilt sich auf in 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Wird das Kind jedoch z.b. eine Woche vor dem errechneten Entbindungstermin geboren, dann verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt entsprechend um diese Zeit auf insgesamt 9 Wochen. Eine Weiterbeschäftigung während der Schutzfrist ist auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren nur vor der Entbindung möglich. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind (mit Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung), dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsmöglichkeiten überschreiten. 10 Stillzeiten Stillenden Müttern steht die zum Stillen erforderliche Zeit zu. Der Arbeitgeber hat der stillenden Frau mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, ohne dass ein Verdienstausfall eintritt und diese Zeit vor- oder nachgearbeitet werden muss. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen die Frau ihr Kind ungestört stillen kann. 11 Kündigung Eine Kündigung während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Ablauf eines befristeten Vertrages zählt aber nicht als Kündigung! Die Frau darf ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zum Ende der Mutterschutzfrist kündigen. 12 Ansprechpartner/innen Verwaltungsleitung Elisabeth Helmreich, Tel Studierendensekretariat, Frau Sandra Stastny, Tel Frauenbeauftragte, Pfrn. Dr. Friederike Oertelt, Tel Studierendenpfarrer, Pfr. Janning Hoenen, Tel Im Gemeindepraktikum Pfr. Dr. Christian Eyselein, Tel oder Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft zunächst stets im Studierendensekretariat. Dort erhalten Sie das Formblatt zur schriftlichen Anzeige Ihrer Schwangerschaft. Falls Sie weitere Fragen zum Mutterschutz haben, wir beraten Sie gerne! Elisabeth Helmreich, Verwaltungsleiterin Februar
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