DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ

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1 DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ / Maxim Schulz EIN KURZER ÜBERBLICK Hamburg

2 AGENDA Für wen gilt das neue Gesetz? Schutzfristen Arbeitszeit Gefährdungsbeurteilung Mitteilungen Fazit

3 FÜR WEN GILT DAS NEUE GESETZ? 01

4 ANWENDUNGSBEREICH Für alle Frauen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, wenn sie Beschäftigte (befristet, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt) Schülerinnen und Studentinnen (bei Erfordernis im Rahmen der Ausbildung/Studium) Arbeitnehmerähnliche Personen. Hilfestellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

5 SCHUTZFRISTEN 02

6 SCHUTZFRISTEN 6 Wochen Ausnahme Schwangere erklärt sich ausdrücklich bereit Erklärung jederzeit widerrufbar Geburt 8 Wochen Ausnahme Schülerinnen und Studentinnen dürfen tätig werden, wenn sie dieses erklären Gesamt mindestens 14 Wochen Schutzfrist bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum der Verkürzung Verlängerung der Schutzfirst auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag beim Arbeitgeber bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wurde

7 ARBEITSZEIT 03

8 DAUER DER ARBEITSZEIT 4 Frauen über 18 Jahre täglich maximal 8,5 Stunden und in der Doppelwoche maximal 90 Stunden Frauen unter 18 Jahre täglich 8 Stunden und in der Doppelwoche maximal 80 Stunden Aber Vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt des Monats nicht überschritten werden

9 AUSNAHME ZUR DAUER DER ARBEITSZEIT 29 (3) Eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche oder wöchentliche Arbeitszeiten kann in begründeten Einzelfällen erteilt werden Voraussetzungen: Antrag vom Arbeitgeber Einwilligungserklärung der betroffenen Frau Ein ärztliches Zeugnis Unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen (Gefährdungsbeurteilung) Ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten Hohe Hürde, wissenschaftlich erwiesen, dass Arbeit nach 22:00 Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hat

10 LAGE DER ARBEITSZEIT Regel Arbeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr ist erlaubt. Grundsätzliches Verbot der Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr Aber Unter bestimmten Voraussetzungen bis 22:00 Uhr bzw. auch darüber hinaus eine Beschäftigung möglich branchenunabhängig

11 AUSNAHMEN ZUR LAGE DER ARBEITSZEIT Beschäftigung nach 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr ( 28) Antrag des Arbeitgebers Vorlage vollständiger Unterlagen Ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden wird eingehalten.

12 ANTRAG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON 20:00 22:00 UHR ( 28) Erforderliche Unterlagen: Einwilligungserklärung der betroffenen Frau ärztliches Zeugnis Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung insbesondere durch die Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung

13 ERFOLGTE ANTRAGSTELLUNG ( 28) Der Arbeitgeber darf die Frau beschäftigen Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Genehmigung, lehnt ab oder Nach 6 Wochen Genehmigungsfiktion Sind die Unterlagen nicht vollständig: Die Aufsichtsbehörde muss unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen, dass Unterlagen unvollständig sind Prüfung, ob die Tätigkeiten bis auf weiteres untersagt werden müssen

14 BESCHÄFTIGUNG NACH 22:00 UHR ( 29) Besonders begründeter Einzelfall Einwilligungserklärung der betroffenen Frau Ärztliches Zeugnis Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung insbesondere durch Alleinarbeit (Gefährdungsbeurteilung) Einzelfall muss erläutert werden Folge: Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen Hohe Hürde, wissenschaftlich erwiesen, dass Arbeit nach 22:00 Einfluss auf die Entwicklung des Kindes hat

15 ERHOLUNGSZEITEN Ruhepausen Keine besonderen Regelungen, hier gilt das Arbeitszeitgesetz Ruhezeiten (NEU) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit immer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ( 4 Abs. 2) Mögliche tarifliche Regelungen gelten nicht

16 SONN- UND FEIERTAGSBESCHÄFTIGUNG Grundsätzlich verboten ( 6) Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde Ausnahme: Die Frau hat sich ausdrücklich bereit erklärt, die Erklärung ist jederzeit wiederrufbar Es handelt sich um einen Betrieb, der nach 10 Arbeitszeitgesetz ArbeitnehmerInnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt hat Der Frau werden in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist

17 FREISTELLUNG FÜR UNTERSUCHUNGEN UND STILLEN Schwangere Frauen Freistellung für erforderliche Untersuchungen Stillende Frauen Während der ersten 12 Monate Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde > 8 Stunden zusammenhängender Arbeitszeit mindestens zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten

18 GEFÄHRDUNGS- BEURTEILUNG 04

19 GRUNDLAGEN DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Berücksichtigung der physischen und psychischen Belastungen von Mutter und Kind Fortführung der Tätigkeiten in der Schwangerschaft und Stillzeit, wenn es verantwortbar ist Gefährdungen möglichst vermeiden und unverantwortbare Gefährdung ausschließen Wirksamkeitsprüfung der festgelegten Maßnahmen Schriftliche Übertragung der Aufgabe an zuverlässige und fachkundige Personen möglich

20 UNVERANTWORTBARE GEFÄHRDUNG Risikobewertung erforderlich Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung angesichts der zu erwartende Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit (signifikant höher als Gefährdungen außerhalb der Arbeitsumgebung)

21 SCHRITTE DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen 10 (1) Gefährdungen ermitteln fortschreiben 9 (1) 10 (1) Gefährdungen beurteilen Wirksamkeit überprüfen 9 (1) dokumentieren 10 (1) Voraussichtliche Maßnahmen festlegen Keine Maßnahme nötig Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich Tätigkeit kann nicht fortgesetzt werden Spezifische Maßnahmen festlegen und durchführen 10 (2) Bekanntgabe der Schwangerschaft, des Stillens

22 AUFGABEN DER ARBEITGEBER Gefährdungen für Mutter und Kind müssen unabhängig von der Anwesenheit von schwangeren oder stillenden Frauen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (für jede Tätigkeit) Ergebnisse müssen dokumentiert werden Beschäftigten müssen informiert werden Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft, spezifische Maßnahmen festlegen Rangfolge der Schutzmaßnahmen: 1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes/der Tätigkeiten 2. Umsetzung auf einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz 3. Beschäftigungsverbot Gespräch über weitere Anpassungen an Maßnahmen mit Schwangeren/Stillenden anbieten/führen

23 UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN ( 11, 12) Aufzählungen der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere ( 11) und stillende ( 12) Frauen 11 (6) bzw. 11 (5) MuSchG Der Arbeitgeber darf eine schwangere/stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgeld Fließarbeit oder Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenen Arbeitstempo

24 MITTEILUNGEN 05

25 MITTEILUNGSPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Folgende Mitteilungen hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zuzuschicken: Beschäftigung werdender Mutter Beschäftigung stillender Mutter Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter an Sonn- und Feiertagen Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter zur schulischen/hochschulischen Ausbildung an Sonn- und Feiertagen Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter mit getakteter Arbeit Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter zur schulischen/hochschulischen Ausbildung in der Zeit zwischen 20:00 22:00 Uhr

26 FAZIT 06

27 MUTTERSCHUTZGESETZ Personenkreis ist erweitert worden Stillende Mütter mehr berücksichtigt Schutz vor Diskriminierung Frühzeitige und sorgfältige Gefährdungsbeurteilung Neuer Begriff: Unverantwortbare Gefährdung Mitteilungspflichten eingeführt Arbeitszeiten für alle Branchen von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränkt, mit Ausnahmemöglichkeiten Dokumentationspflichten mit Aufbewahrungspflicht Zukünftig Technische Regeln für den Mutterschutz

28 WEITERE INFORMATIONEN Internetseiten des Amtes für Arbeitsschutz Hamburg mit Formularen und Informationen Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Leitfaden zum Mutterschutz en-zum-mutterschutz/73756 Leitfaden für Arbeitgeber zum Mutterschutzgesetz geberleitfaden-zum-mutterschutz/121860

29 SCHLUSSFOLIE: PLATZHALTER FÜR EINE KURZE AUSSAGE / Andreas Vallbracht Im Schnellschritt durch das Gesetz!!

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