SAT. Teil II. Tarifbestimmungen

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1 SAT Teil II Tarifbestimmungen (Nach den Angaben der Eisenbahnen der Republiken Slowakei, Tschechien, Ungarn und Polen) 1

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3 Abschnitt A. Allgemeine Bestimmungen 1 Auf den Strecken der Eisenbahnen der GUS werden Fracht und Nebengebühren nach den in diesen Staaten in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet. 2 Auf den Strecken der österreichischen Eisenbahnen werden Fracht und Nebengebühren nach den in Österreich in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet. 3 Auf den Strecken der Eisenbahnen der Tschechischen Republik werden Fracht und Nebengebühren nach den Abschnitt B enthaltenen Bestimmungen berechnet. 4 Auf den Strecken der Eisenbahnen der Republik Ungarn werden Fracht und Nebengebühren nach den Abschnitt C enthaltenen Bestimmungen berechnet. 5 Auf den Strecken der Eisenbahnen der Republik Polen werden Fracht und Nebengebühren nach den Abschnitt D enthaltenen Bestimmungen berechnet. 6 Auf den Strecken der Eisenbahnen der Slowakischen Republik werden Fracht und Nebengebühren nach den im Abschnitt E angeführten Bestimmungen berechnet. 7 Für die Beförderung von Großcontainern gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden Großcontainer berechnet. 2. Sofern nicht anders verlautbart, ist die Frachtberechnung abhängig von a) der Kategorie des Großcontainers gemäß 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Anlage 10 SAT, b) der tarifmäßigen Transitentfernung. 3. Sofern nicht anders verlautbart, gelten die Nebengebühren a) Code 17 - Für das Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer anderen Spurweite werden Umladegebühren in der Höhe von 68,00 Schweizer Franken für einen beladenen Großcontainer, 34,00 Schweizer Franken für einen leeren Großcontainer eingehoben; b) Code 41 - Zur Deckung der Kosten der Eisenbahnen im Zusammenhang mit der Zollkontrolle der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 7,50 Schweizer Franken (einmal) eingehoben. 8 Weitere Auskünfte zu den Tarifbestimmungen, Frachtsätzen und Nebengebühren im SAT Teil II erteilen die Eisenbahnen der Republiken Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn. 3

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5 I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung für die Strecken der Tschechischen Eisenbahnen (České dráhy, a.s. ČD) 1 Das Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 3 SAT befördert. 2 Grundlagen für die Frachtberechnung Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen: 1. Die Bezeichnung des Gutes, 2. die Tarifentfernung, 3. die Art der Sendung, die Art des verwendeten Wagens und die Weise der Beförderung, 4. die Masse der Sendung und 5. sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen 3 Gütereinteilung 1. Für diesen Tarif findet das Harmonisierte Güterverzeichnis UIC (NHM) Anwendung, das gesondert herausgegeben wird. 2. Das Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6, 6 zu bezeichnen. 4 Tarifentfernungen Der Frachtberechnung wird die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die Strecken der ČD zugrunde gelegt. 5 Art der Sendung, Art des verwendeten Wagens und Weise der Beförderung 1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommen Güter bilden die Sendung. 2. Bei der Beförderung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in Wagengruppen wird die Fracht für jeden Wagen getrennt berechnet. 3. Ein geschlossener Zug muss mindestens 21 Wagen umfassen oder mindestens 800 Tonnen der Massen der Sendungen aufweisen, sofern vertragsmäßig nichts Anderes vereinbart ist. 4. Bei Beförderung in Zügen des Personenverkehrs wird die nach den Bestimmungen des 8 berechnete Fracht um 100% erhöht. 5

6 6 Masse des Gutes 1. Sofern in diesem Tarif nichts Anderes bestimmt ist, umfasst die Masse des Gutes die Masse des Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel, sowie der Wärme- und Kälteschutzmittel (tatsächliche Masse). 2. Für die Frachtberechnung wird die tatsächliche Masse der Sendung auf volle Tonnen gerundet, wobei 500 kg und mehr auf eine volle Tonne aufgerundet und weniger als 500 kg nicht berücksichtigt werden (frachtpflichtige Masse). 7 Rundung der Fracht Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent gerundet. Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter einem halben Cent werden nicht berücksichtig. 8 Frachtberechnung Die Fracht wird durch Multiplikation des Frachtsatzes der jeweils zutreffenden Massestufe (Abschnitt B II) mit der Anzahl der Tonnen der frachtpflichtigen Masse der Sendung ( 6) berechnet: Frachtpflichtige Masse des Gutes Massestufe bis 8 t 5 t von 9 bis 12 t 10 t von 13 bis 16 t 15 t von 17 bis 23 t 20 t 24 t und mehr 25 t Die Nebengebühren sind im Abschnitt B III angeführt. 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern 1. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen (Eisenbahnwagen, Lokomotiven, Eisenbahnkräne usw. NHM 8601, 8602, 8603, 8604, 8605, 8606), die nicht den Eisenbahnen gehören und nicht in deren Fahrzeugpark eingestellt sind, wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet und die Fracht wird um 50% vermindert. Jede Fahrzeugeinheit gilt als eine Sendung und die Eigenmasse dieser Einheit als die Masse der Sendung. 2. Die auf den Schienenfahrzeugen beförderten Drehgestelle, Radsätze, Ersatzteile sowie Ausrüstungsteile und -gegenstände, die zum Fahrzeug gehören oder unterwegs benötigt werden, gelten bei der Frachtberechnung als Bestandteil des Fahrzeugs und ihre Masse wird zur Masse des Fahrzeugs hinzugerechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die mit anderen als in Ziffer 2 genannten Gütern beladen sind, wird getrennt für das Fahrzeug gemäß Ziffer 1 und für das aufgeladene Gut, nach den Frachtsätzen der Massestufe, die 6

7 sich aus der Summe der Fahrzeugmasse und der Masse des aufgeladenen Gutes ergibt, berechnet. 10 Güter mit Lademaßüberschreitung 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern, die das Lademaß überschreiten, wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und abhängig von der Lademaßüberschreitung (in der Zustimmung der Eisenbahn zur Beförderung der außerordentlichen Sendung festgelegt) um bis zu 200% erhöht. 2. Die für die Frachtberechnung maßgebende Tarifentfernung ist in der Zustimmung angeführt. Ist in der Zustimmung keine Tarifentfernung festgesetzt, so wird die Fracht von der Eisenbahn nach der Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die Strecken der ČD berechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach dem 8 für die tatsächliche Masse der Sendung berechnet, aber mindestens 5 Tonnen pro Achse des Tiefladewagens. Erfolgt die Beförderung auf einem Tiefladewagen mit mehr als 8 Achsen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg, so wird die Fracht für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet, unter der Bedingung, daß der Absender der Beförderung über den Umweg zustimmt und dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist. 11 Lange Güter 1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen verladener Güter mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des 8 für jeden Wagen getrennt berechnet. Die Gesamtmasse der Sendung wird zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Wagen verteilt. 2. Wurde das lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest) gekuppelte Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht wie für die Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet. 12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und Doppelstockwageneinheiten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet. 13 Leicht verderbliche Güter 1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen und in Kühlmaschinenwagen wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet. 2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in Kühlmaschinenzügen eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für das technische Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges, sowie für die Beförderung von Kühlmaschinenzügen im unbeladenen Zustand (nach der Entladung oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben. 7

8 14 Nichtbahneigene Wagen 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den Wagenpark einer Eisenbahn eingestellt sind (Privatwagen oder Mietwagen), wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und um 15% reduziert. 2. Die Fracht für die Beförderung der in Ziffer 1 genannten Wagen in unbeladenem Zustand wird nach den Tarifbestimmungen des CD-Transittarifs berechnet. 15 Paletten 1. Die Fracht für die Beförderung von Sendungen auf Paletten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen für die Gesamtmasse von Gütern und Paletten berechnet. 2. Ist die Masse der Tauschpaletten im Frachtbrief vom Absender getrennt von der Masse des zu befördernden Gutes angegeben, so wird die Masse der Tauschpaletten bei der Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Ist die Masse der Tauschpaletten nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht nach der Ziffer 1 berechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung leerer nichtbahneigener Paletten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet. 16 Mittelcontainer 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern wird nach den Bestimmungen des 8 für die Gesamtmasse des Gutes und des Containers berechnet. 2. Ist im Frachtbrief die Masse des Containers von der Masse des in die Container geladenen Gutes getrennt eingetragen, dann wird keine Fracht für die Eigenmasse des Containers berechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den Bestimmungen des 8 berechnet. 17 Schutzwagen 1. Für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird eine Fracht von 0,12 EUR je Achskilometer eingehoben. Der Frachtberechnung wird die Entfernung zu Grunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, das den Schutzwagen erforderlich macht, gilt. 2. Wird ein beladener Wagen als Schutzwagen eingesetzt, so werden für diesen alle für beladene Wagen geltenden Vorschriften angewendet; die in Ziffer 1 genannte Fracht für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird nicht eingehoben. 8

9 18 Lademittel 1. Die Masse der Decken, die dem Schutz des Gutes dienen, wird zur Frachtberechnung nicht herangezogen. 2. Ist die Masse des Gutes von der Masse der Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtmasse der Sendung (einschließlich der Lademittel) berechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung von nichtbahneigenen gebrauchten Decken und anderen Lademitteln ohne Gut wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet. 19 Wärme- und Kälteschutzmittel 1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln (ausgenommen Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die Vorschriften für die Frachtberechnung bei der Beförderung von Lademitteln ( 18) entsprechend angewendet. 2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen sowie unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht eingehoben, wenn ihre Masse im Frachtbrief getrennt angegeben ist. 20 Begleiter Für die Beförderung des Begleiters des Gutes wird die Gebühr in der Höhe von 4,77 EUR je angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben. 21 Spediteur - Sammelgut Vorbehalten 22 Ausstellungs- und Messegüter Vorbehalten 23 Lebende Tiere Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere wird nach Bestimmungen dieses Tarifs berechnet, wobei für die Beförderung von Futter und Lademitteln keine Fracht eingehoben wird. 24 Beförderung von Massengüter zu besonderen Bestimmungen Im Transit wird für nachstehende NHM-Positionen (Massengüter) die Fracht für die Massestufen 20 t und 25 t um 10 % vermindert: 9

10 NHM Güterart 2505 Sand 2508 Ton, Lehm 2517 Kies, Steine 2601 Eisenerze 2602 Manganerze 2606 Aluminiumerze 2701 Steinkohle 2702 Braunkohle 2703 Torf 2704 Koks, sng *); Retortenkohle 2708 Pech, mineralisch; Pechkoks 2713 Petrolkoks, Erdölbitumen; Rückstände aus Erdöl, aus Öl von bituminösen Mineralien 2714 Bitumen und Asphalt, natürlich 3102 Stickstoffdüngemittel, mineralisch, chemisch 3103 Phosphatdüngemittel, mineralisch, chemisch 3104 Kalidüngemittel, mineralisch, chemisch 4401 Brennholz, Sägespäne, Holzabfälle 4403 Rohholz 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, Holzspan *) sng = sonst nicht genannt 25 Tarifwährung Die Tarifwährung ist der Euro (EUR). 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die während der Beförderung anfallen, werden nach den Bestimmungen des ČD- Transittarifs berechnet. 10

11 II. FRACHTSATZZEIGER für die Strecken der Eisenbahnen der Tschechischen Republik Von und nach den Grenzübergängen Tarifentfernung Lichkov / Międzylesie und Horní Dvořiště / Summerau 396 km Lichkov / Międzylesie und Šatov / Unterretzbach 242 km Lichkov / Międzylesie und Břeclav / Bernhardsthal 205 km Lichkov / Międzylesie und České Velenice / Gmünd 355 km Petrovice u Karviné /Zebrzydowice und Horní Dvořiště/Summerau 497 km Petrovice u Karviné /Zebrzydowice und Šatov / Unterretzbach 298 km Petrovice u Karviné /Zebrzydowice und Břeclav / Bernhardsthal 222 km Petrovice u Karviné /Zebrzydowice und České Velenice / Gmünd 4 km Český Těšín / Cieszyn Marklowice und Horní Dvořiště / Summerau 503 km Český Těšín / Cieszyn Marklowice und Šatov / Unterretzbach 304 km Český Těšín / Cieszyn Marklowice und Břeclav / Bernhardsthal 228 km Český Těšín / Cieszyn Marklowice und České Velenice / Gmünd 462 km Mosty / Čadca und Horní Dvořiště / Summerau 532 km Frachtsätze in EUR für 1 Tonne 5 t 10 t 15 t 20 t 25 t 51,70 43,06 35,92 28,71 27,28 33,12 27,60 22,99 18,38 17,47 27,99 23,32 19,42 15,52 14,74 46,83 39,03 32,54 25,98 24,68 63,26 52,74 43,91 35,14 33,38 39,49 32,93 27,41 21,95 20,85 30,53 25,46 21,24 16,95 16,11 58,65 48,84 40,72 32,60 30,92 64,37 53,65 44,69 35,79 33,97 40,72 33,97 28,32 22,60 21,50 30,53 25,46 21,24 16,95 16,11 59,82 49,82 41,50 33,19 31,57 67,68,38 46,96 37,61 35,72 11

12 Mosty / Čadca und Šatov / Unterretzbach 333 km Mosty / Čadca und Břeclav / Bernhardsthal 257 km Mosty / Čadca und České Velenice / Gmünd 491 km Mosty / Čadca und Petrovice / Zebrzydowice 58 km Lanžhot / Kúty und Břeclav / Bernhardsthal 41 km Lanžhot / Kúty und Horní Dvořiště / Summerau 361 km Horní Lideč/ Lúky pod Makytou und Břeclav / Bernhardsthal 147 km Horní Lideč /Lúky pod Makytou und Horní Dvořiště / Summerau 465 km Horní Lideč /Lúky pod Makytou und České Velenice / Gmünd 424 km Horní Lideč /Lúky pod Makytou und Šatov / Unterretzbach 223 km 44,36 36,96 30,85 24,68 23,45 34,36 28,64 23,90 19,10 18,12 63,26 52,74 43,91 35,14 33,38 8,38 6,95 5,78 4,68 4,42 6,82 5,72 4,74 3,83 3,64 48,00 40,01 33,38 26,69 25,33 20,65 17,21 14,35 11,50 10,91 59,82 49,82 41,50 33,19 31,57 55,14 45,98 38,32 30,66 29,10 30,53 25,46 21,24 16,95 16,11 12

13 III. Nebengebühren Code 41 Nebengebühr für die Erfüllung der Zollvorschriften Im Durchgangsland.. je Sendung (einmal). 4,87 EUR Code 50 - Entgelt für den Aufenthalt von Wagen auf der Transitbahn durch Verschulden des Absenders oder Empfängers für zweiachsige Wagen. 1 Wagen/Stunde 1,75 EUR für 3- und mehrachsige Wagen... 1 Wagen/Stunde 2,60 EUR für Tiefladewagen.. 1 Wagen/Stunde...4,35 EUR Für begonnene Stunden wird das gleiche Entgelt wie für eine ganze Stunde eingehoben. 13

14 IV. ČD-Frachtentafel für Großcontainer (GC) und Sattelauflieger auf Privatwagen-Basis Tarifbestimmungen für Sendungen von Großcontainern und Sattelauflieger 1. Die Bestimmungen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von leeren oder beladenen Großcontainern. 2. Die Frachtsätze und der Bahnwagenzuschlag sind in der Tabelle für Sendungen von Großcontainern/Transitentfernungen der ČD angeführt. 3. Die Fracht und Bahnwagenzuschlag werden für jeden Großcontainer gesondert berechnet. Sie wird durch Multiplizieren des Satzes für 1 Großcontainer aus der gehörigen Tabelle für die Tarifentfernung, mit dem entsprechenden Rasterkoeffizient berechnet. Die Fracht für Wagen ist die Summe der Frachten für die einzelnen Großcontainern. Die Fracht wird für Gesamtmasse des Gutes und des leeren Großcontainers in Kg berechnet. 4. Der zutreffende Rasterkoeffizient*) ist in der Tabelle 2 nach der Bruttomasse des Containers in Kg angeführt: Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen von Gütern der Klasse 7 RID. *) Ist die Art des Großcontainers im Frachtbrief nicht angeführt, so wird der Frachtsatz mit dem Koeffizienten 1,00 multipliziert. 14

15 Tabelle 1 Entfernungen und Frachtsätze Von und nach den Grenzübergängen ČD/PKP Lichkov / Miedzylesie - ČD/ÖBB Horní Dvorište / Summerau ČD/PKP Petrovice u Karviné / Zebrzydowice- ČD/ÖBB Breclav / Bernhardsthal ČD/PKP Petrovice u Karviné / Zebrzydowice- ČD/PKP Horní Dvorište / Summerau ČD/ZSSK CARGO Lanžhot / Kúty ČD/ÖBB Horní Dvorište / Summerau ČD/ZSSK CARGO Horní Lideč / Lúky pod Makytou- ČD/RCA Horní Dvorište / Summerau Entfernung Frachtsätze Bahnwagenkm in EUR für 1 GC zuschlag in EUR für 1 GC Tabelle 2 Koeffizientenraster LC/CL Fuß Koeffizientenraster Bruttomasse > 8 t > 16,5 t > 22 t </= 8 t > 34 t Länge </= 16,5 t </= 22 t </= 34 t </= 6,15 m 0,37 0,45 0,55 0,75 0, ,16 m - 7,82 m 0,37 0,50 0,55 0,75 0, ,83 m - 9,15 m 0,50 0,55 0,75 0,75 0, ,16 m - 13,75 m 0,70 0,75 1,00 1,00 1, Sattelauflieger 0,70 0,75 1,00 1,00 1,00 15

16 Abschnitt C. Tarifbestimmungen für die Strecken der Eisenbahnen der Republik Ungarn I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung 1 Die Güter werden gemäß Teil I Artikel 7 3 SAT als Wagenladungen befördert. 2 Grundlagen der Frachtberechnung Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen: 1. Die Bezeichnung des Gutes, 2. die tarifmäßige Transitentfernung, 3. die Art der Sendung, 4. die Masse der Sendung, 5. sonstige, im Tarif nicht vorgesehene Bestimmungen. 3 Gütereinteilung 1. Für diesen Tarif findet das Harmonisierte Güterverzeichnis" (NHM) Anwendung. 2. Das Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teiles I, Artikel 6 6 zu bezeichnen. Nach der Bezeichnung des Gutes muss der Absender die dem Gut entsprechende NHM-Nummer eintragen. Ist die NHM-Nummer nicht oder unrichtig angegeben, so wird die Fracht nach der Nummer im Harmonisierten Güterverzeichnis berechnet, zu der das Gut tatsächlich gehört. 4 Tarifentfernungen Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt. Die zur Frachtberechnung dienende kürzeste Tarifentfernung ist 30 km. 5 Art der Sendung 1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen Güter gelten als eine Sendung. Ausnahmen bedürfen eine Genehmigung der beteiligten Bahnen. 2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in Wagengruppen wird die Fracht für jeden Wagen getrennt wie für Wagenladungen berechnet. 16

17 6 Masse des Gutes 1. Sofern im Tarif nicht anders vorgeschrieben, gehört zur Masse des Gutes die Masse des Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel sowie der Wärmeund Kälteschutzmittel (tatsächliche Masse). 2. Frachtberechnungsgrundlage ist jene Masse, für welche die Fracht zu berechnen ist (frachtpflichtige Masse). Diese kann sein: - die auf volle 100 kg aufgerundete Masse der Sendung, - die im Tarif festgelegte Mindestmasse, - die im Tarif vorgesehene sonstige Masse. 7 Rundung der Fracht Die Fracht wird nach deren eventueller Herabsetzung oder Erhöhung auf den nächsten vollen Eurocent gerundet. 8 Frachtberechnung 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern wird durch Multiplikation des Frachtsatzes mit der Anzahl der 100 kg der frachtpflichtigen Masse der Sendung nach folgenden Grundsätzen berechnet: 1.1 Bei einer Sendung, deren Masse weniger als kg beträgt, wird der Frachtsatz für die 5-t-Massestufe für eine Masse von kg angewendet. 1.2 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen Masse von kg bis kg wird der Frachtsatz für die 5-t-Massestufe angewendet; die Fracht wird jedoch nach dem Frachtsatz für die 10-t-Massestufe für eine Masse von kg berechnet, falls diese Fracht niedriger ist. 1.3 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen Masse von kg bis kg wird der Frachtsatz für die 10-t-Massestufe angewendet; die Fracht wird jedoch nach dem Frachtsatz für die 15-t-Massestufe für eine Masse von kg berechnet, falls diese Fracht niedriger ist. 1.4 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen Masse von kg bis kg wird der Frachtsatz für die 15-t-Massestufe angewendet; die Fracht wird jedoch nach dem Frachtsatz für die 20-t-Massestufe für eine Masse von kg berechnet, falls diese Fracht niedriger ist. 1.5 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen Masse von kg bis kg wird der Frachtsatz für die 20-t-Massestufe angewendet; die Fracht wird jedoch nach dem Frachtsatz für die 25-t-Massestufe für eine Masse von kg berechnet, falls diese Fracht niedriger ist. 1.6 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen Masse von kg und mehr wird der Frachtsatz für die 25-t-Massestufe angewendet. 2. Die Frachtberechnungs-Mindestmasse beträgt bei Beförderung in bahneigenen Wagen kg pro Achse, ausgenommen die dauerhaft fest gekuppelten Wagenpaar mit einem Wagennummer, für das eine Mindestfracht von kg zu zahlen ist. 17

18 3. Wird das zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof aus einem Wagen einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird die Fracht für die Beförderung auf den Transitbahnen nach der Umladung nach dem Frachtsatz für die Massestufe, die der Gesamtmasse der Sendung entspricht, berechnet. 9 Eisenbahnfahrzeuge auf eigenen Rädern 1. Eisenbahnfahrzeuge auf eigenen Rädern rollend, Lokomotiven, Eisenbahnwagen usw., sind solche Eisenbahnfahrzeuge, die im Besitze einer juristischen oder natürlichen Person (ausgenommen einer Eisenbahn) stehen und nicht in den Wagenpark einer Eisenbahn eingereiht sind. Eisenbahnfahrzeuge auf eigenen Rädern gelten als außergewöhnliche Sendungen. Die Eisenbahn nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur Beförderung an. 2. Die Fracht wird für die auf volle 100 kg aufgerundete Eigenmasse des Schienenfahrzeugs nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet. Sollte die Eisenbahn einen Zuschlag aufrechnen, gibt diesen prozentuell in der Genehmigung bekannt. 3. Das auf eigenen Rädern rollende durch die Eisenbahn gezogene Eisenbahnfahrzeug kann mit Zustimmung der Eisenbahn mit Gut beladen werden. Die Fracht wird nach den allgemeinen Bestimmungen für die auf 100 kg gerundete Gesamtmasse des Fahrzeugs und beladenen Gutes aufgrund der für das auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeug gültigen NHM-Nummer berechnet. 10 Außergewöhnliche Sendung Die Eisenbahn nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur Beförderung an. Die Fracht für die außergewöhnliche Sendung wird aufgrund der Tarifentfernung nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet und um 100 % erhöht. 11 Auf mehrere Wagen verladenes Gut 1. Wenn die mit einem Frachtbrief aufgegebene Sendung wegen ihrer Länge nur auf mehreren Wagen - auch Zwischenwagen inbegriffen - befördert werden kann, so gelten die Wagen hinsichtlich der Frachtberechnung als gleichmäßig beladen. 2. Die Fracht wird nach den für Wagenladungen geltenden Bestimmungen (siehe 8) für die auf einen Wagen fallende, auf volle 100 kg aufgerundete Masse der Sendung berechnet. 3. Bei Benutzung von Wagen mit verschiedener Achsanzahl wird hinsichtlich der Anwendung der Massestufe für alle angewendeten Wagen der Wagen mit der geringsten Achsanzahl berücksichtigt. 18

19 12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und Doppelstock-Wageneinheiten wird nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet. 13 Leicht verderbliche Güter bleibt frei 14 Nichtbahneigene Wagen (Privatwagen) 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den Park eines Eisenbahnverkehrsunternehmens eingestellt sind (Privat- oder Mietwagen), wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet und um 15 % vermindert. Für die Frachtberechnung gelten in den Wagenpark der RZD eingestellte Wagen nicht als Privatwagen, mit Ausnahme der Wagen, deren 8-stellige Nummer mit 5... beginnt. 2. Der Leerlauf eines Privatwagens je NHM wird folgenderweise gerechnet: Transi t NHM 9921, ,2 EUR x Achse x Tarifkilometer, aber mindestens 24,- EUR pro Wagen, wenn es vor oder nach dem Leerlauf ein Lastlauf über ungarischen Strecken erfolgt(e), sonst: NHM 9924, 9925, 9926, 9927, 8606 Frachtzahlung für die auf nächste 100kg aufgerundete Eigenmasse, eventuelle Begünstigung auf Anfrage. 15 Paletten 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Flachpaletten und in Boxpaletten wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet. Ist bei Wagenladungen die Masse der Paletten im Frachtbrief getrennt von der Masse des zu befördernden Gutes angegeben und beträgt die Masse der Paletten nicht mehr als 15% der Masse des Gutes auf den Paletten, so wird die Masse der Paletten bei der Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Die Masse der Paletten, die 15% der Masse des Gutes auf den Paletten überschreitet, wird der Masse des Gutes hinzugerechnet und gehört zur tatsächlichen Masse der Sendung. Ist die Masse nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtmasse der Sendung berechnet. 2. Leere Paletten gelten bei ihrer Beförderung für die Frachtberechnung als Gut. 19

20 16 Nichtbahneigene Mittelcontainer 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern (NHM ) wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen für die tatsächliche Masse des Gutes ohne Berücksichtigung der Eigenmasse des Containers berechnet. 2. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen wie für Packmittel, gebraucht, gemäß Position 7602 der Gütereinteilung, berechnet. 17 Schutzwagen und Zwischenwagen 1. Wenn zur Beförderung der Sendung die Beigabe von Schutzwagen oder Zwischenwagen erforderlich ist, wird dafür pro leeren Schutzwagen bzw. Zwischenwagen eine Fracht von 0,24 EUR je Tarifkilometer zusätzlich zur Fracht der Sendung berechnet. 2. Die Schutzwagen bzw. Zwischenwagen können mit Zustimmung der Eisenbahn beladen werden, wenn der Bestimmungsbahnhof und der Empfänger des auf den Schutz- bzw. Zwischenwagen verladenen Gutes mit dem Bestimmungsbahnhof und dem Empfänger jener Sendung übereinstimmt, zu welcher die Beigabe von Schutzbzw. Zwischenwagen erforderlich ist. Die Fracht für das auf den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen verladene Gut wird nach den Bestimmungen dieses Tarifs berechnet. 3. Der Frachtberechnung für die Beförderung eines Schutz- oder Zwischenwagens wird die Entfernung zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, das den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen erforderlich macht, gilt. 4. Wird als Schutzwagen oder als Zwischenwagen ein beladener Wagen eingesetzt, so werden für ihn alle für Wagenladungen geltenden Bestimmungen angewendet; die in Ziffer 1 genannte Fracht für die Beförderung eines Schutzwagens wird nicht eingehoben. 5. Für die Verwendung eines Kupplungswagens wird die in Ziffer 1 genannte Gebühr eingehoben. 18 Lademittel 1. Für die Beförderung der zum Schutze des zu befördernden Gutes verwendeten Decken wird keine Fracht erhoben, wenn die Masse der Decken im Frachtbrief getrennt von der Masse des Gutes angegeben ist. 2. Hat der Absender die Masse der Lademittel (außer Decken), die zusammen mit dem Gut zu seinem Schutze befördert werden, im Frachtbrief getrennt angegeben, so wird die frachtpflichtige Masse der Sendung durch Minderung der Gesamtmasse der Sendung um die Masse der Lademittel, höchstens jedoch um 10 % der tatsächlichen Masse des Gutes berechnet. Die über 10 % der tatsächlichen Masse des zu befördernden Gutes hinausgehende Masse der Lademitte) gilt als Masse des Gutes. 20

21 3. Ist die Masse der Decken und anderer Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtmasse der Sendung einschließ1ich der Lademittel berechnet. 4. Die Fracht für die Beförderung nicht bahneigener, gebrauchter Decken und anderer Lademittel ohne Gut wird gemäß NHM-Nummern 4016, 4421, 7325, 7326 berechnet. 19 Wärme- und Kälteschutzmittel 1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln (ausgenommen Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die Bestimmungen für die Frachtberechnung bei Beförderung von Lademitteln ( 18) entsprechend angewendet. 2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen sowie unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht eingehoben, wenn ihre Masse im Frachtbrief getrennt angegeben ist. 20 Begleiter Für die Beförderung eines Begleiters des Gutes wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR je angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben. 21 Spediteur-Sammelgut bleibt frei 22 Ausstellungs- und Messegüter bleibt frei 23 Lebende Tiere bleibt frei 24 Tarifwährung Die Tarifwährung ist der Euro. 25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte Die im Tarif vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei den Transitbahnen entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und Binnentarifen berechnet. 21

22 II. Frachtsatzzeiger Von und nach den Grenzübergängen Tarifentfernung Záhony/Tschop oder Eperjeske/Batevo und Hegyeshalom/Nickelsdorf 513 km Záhony/Tschop und Sopron Frachtsätze in EUR für 100 kg 5 t 10 t 15 t 20 t 25 t 9,93 7,22 5,41 4,51 4, km 9,93 7,22 5,41 4,51 4,29 Eperjeske/Batevo und Sopron 10,34 7,52 5,64 4,7 4, km Záhony/Tschop oder Eperjeske/Batevo und Szentgotthárd/Mogersdorf 614 km 11,27 8,20 6,15 5,12 4,87 Komárom/Komárno und Hegyeshalom/Nickelsdorf 92 km Komárom/Komárno und Sopron 127 km Komárom/Komárno und Szentgotthárd/Mogersdorf 199 km 2,25 1,64 1,23 1,02 0,97 2,89 2,10 1,58 1,31 1,25 4,35 3,17 2,37 1,98 1,88 22

23 III. Nebengebühren Bezeichnung der Nebengebühr Höhe der Gebühr in EUR je 100 kg 1. Code 1 7 : Umladegebühr, Gebühr für das Umachsen Für das Umladen bzw. das Umachsen durch die MÁV wegen Spurwechsel der Wagen im Umladegebiet Záhony und Eperjeske. Diese Gebühren werden durch die MÁV nur im Verkehr aus Ukraine bzw. aus den darüber hinaus gelegenen GUS- Ländern erhoben. NHM EUR - Kapitel 1 24 (Pflanzen Tiere)... 0,60 Ausnahme 1703 (Melasse)... 0,70 - Kapitel 25 (Zement, Schwefel, Mineralien)... 0,40 - Kapitel 26 (Erze)... 0,40 - NHM (Kohle)... 0,40 - NHM (Erdöl und Erdölprodukte)... 0,80 - NHM Das Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *) - Kapitel (Chemische Produkte)... 0,70 NHM 2901, Das Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *) - Kapitel (Kunststoffe)... 0,70 - Kapitel (Häute, Felle)... 0,70 - Kapitel 44 (Holz)... 0,40 NHM 4407 Schnittholz in Richtung der Länge gesägt, stärker als 6 mm a) und kürzer als 1500 mm b) und auf Antrag des Kunden in einen Normalspurwagen anderer Type als der entladene Breitspurwagen umgeladen. Das Umladen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung *) - Kapitel (Zellulose, Papier)... 0,60 - Kapitel (Textilwaren)... 0,70 - Kapitel (Stein, Keramische Waren, Glas)... 0,70 - Kapitel 71 (Edelmetalle)... 0,70 - Kapitel (Eisen, Kupfer, Aluminium und Aluminiumwaren)... 0,70 - Kapitel (Werkzeuge, Geräte)... 0,70 - Kapitel (Fahrzeuge)... 0,70 - Kapitel (Apparate, Instrumente zu optischen Zwecken, Waffen, Spielzeug, Musikinstrumente usw.)... 0,70 - NHM (Umzugsgut)... 0,70 *) Diese Regelungen betreffen nicht den Achswechsel. 23

24 Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr in EUR 2. Code 3 4 : Wiegegebühr Für beladene oder leere Wagen, je Verwiegung - für 2-achsige sowie 3-achsige Wagen EUR/Verwiegung 10,00 - für 4-achsige Wagen EUR/Verwiegung 20,00 3. Code 4 1 : Zollgebühr Zur Deckung der Kosten der Eisenbahnen im Zusammenhang mit der Zollkontrolle der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn (einmal) 3.1 für Wagenladungen eine Sendung 15, für leere Privatwagen ein Wagen 4,00 4. Code 5 0 : Wagenstandgeld (Wartegebühr) für den Aufenthalt von Wagen auf Strecken der ungarischen Eisenbahnen 4.1 Für bahneigene Normalspurwagen - im Besitz der MAV AG für die ersten 24 Stunden 1, für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1, über 48 Stunden 2, Für Privatwagen Wagen/Stunde 0, Für ein auf eigenen Rädern rollendes Eisenbahnfahrzeug Fahrzeug/Tag 2, Für bahneigene Normal- oder Breitspurwagen - im Besitz fremder Eisenbahnverwaltungen für die ersten 24 Stunden 1, für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1, über 48 Stunden 2,30 5. Code 7 2 : Gebühr für die Angabe des Wertes des Gutes Für die Angabe des Wertes des Gutes unabhängig von der Entfernung getrennt für jede Transitbahn angefangene 2,0% des 100 EUR des angegebenen angegebenen Wertes des Wertes des Gutes Gutes 24

25 Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr in EUR 6. Code 8 2 : Gebühr für die Ausführung einer Abänderung des Frachtvertrages Für die Abänderung des Frachtvertrages pro Sendung 5,00 7. Code 8 3 : Gebühr für das Befestigen der Güter Für die Bereitstellung von Ausrüstungen und Vorrichtungen sowie Lademitteln (Rungen, Draht, Nägel, Zwischenlagen usw.) durch die Eisenbahn bei der Umladung der Güter auf den Grenzbahnhöfen der Eisenbahnen unabhängig von der Lastgrenze/ dem Ladegewicht 1) des Wagens werden die tatsächlichen Kosten, zumindest jedoch pro Wagen 24,00 eingehoben. 1) Im Verkehr von Österreich nach den UdSSR-Nachfolgestaaten: Lastgrenze; im Verkehr von den UdSSR-Nachfolgestaaten nach Österreich: Ladegewicht. 25

26 IV. Gütereinteilung Abschnitt 1 Gütereinteilung Güter, die nach den Bestimmungen dieses Tarifes zur Beförderung angenommen werden, sind im "Harmonisierten Güterverzeichnis (NHM) der UIC" aufgeführt. Abschnitt 2 Gefährliche Güter (RID) Für Sendungen aus Güter nachgenannter NHM-Codes wird auf MÁV Strecken ein Zuschlag von 10 % angewendet. NHM Kap. 27. Kap. 28. Kap. 29. Kap. 34. Kap

27 V. Bedingungen für die Beförderung von nichtbahneigenen Großcontainern Unterabschnitt A. Tarifbestimmungen Fracht und Nebengebühren werden nach den Tarifbestimmungen (Abschnitt I) und den folgenden Bestimmungen berechnet: 1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden Großcontainer berechnet. 2. Die Frachtberechnung ist abhängig von a) der Kategorie des Großcontainers gemäß 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Anlage 10 SAT, b) der tarifmäßigen Transitentfernung, c) der Gesamtmasse (Masse des Gutes und Eigenmasse des Containers). Ist im Frachtbrief die Gesamtmasse nicht angegeben, so wird die Fracht für die höchste Gesamtmasse der entsprechenden Kategorie des Großcontainers berechnet. 3. Frachtentafeln für Großcontainer (Unterabschnitt B). 4. Nebengebühren a) Code 17 - Für das Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer anderen Spurweite wird eine Umladegebühr von 39 EUR für einen beladenen oder leeren Großcontainer eingehoben. b) Code 41 - Zur Deckung der Kosten der Eisenbahnen im Zusammenhang mit der Zollkontrolle der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 6 EUR (einmal) eingehoben. 27

28 Unterabschnitt B. Frachtentafeln für Großcontainer (in EUR je Container) von und nach den Grenzübergängen Zahony/Tschop und Heygyeshalom/ Nickelsdorf Zahony/Tschop und Sopron Zahony/Tschop und Szentgotthard/ Mogersdorf Tarifentfernung km bis 8 t über 8t bis 16 t Kategorie 20 beladen über 16 t bis 22 t über 22 t bis 33 t über 33 t leer von und nach den Grenzübergängen Zahony/Tschop und Heygyeshalom/ Nickelsdorf Zahony/Tschop und Sopron Zahony/Tschop und Szentgotthard/ Mogersdorf Tarifentfernung km bis 8 t über 8t bis 16 t Kategorie 30 beladen über 16 t bis 22 t über 22 t bis 33 t über 33 t leer von und nach den Grenzübergängen Zahony/Tschop und Heygyeshalom/ Nickelsdorf Zahony/Tschop und Sopron Zahony/Tschop und Szentgotthard/ Mogersdorf Tarifentfernung km bis 8 t über 8t bis 16 t Kategorie 40 beladen über 16 t bis 22 t über 22 t bis 33 t über 33 t leer

29 Abschnitt D. Bestimmungen für die Strecken der Eisenbahnen der Republik Polen (PKP CARGO S.A.) I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung 1 Das Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 3 SAT als Wagenladungen befördert. 2 Grundlagen für die Frachtberechnung Als Grundlage für die Frachtberechnung dienen: - die Gutart, - die Masse der Sendung, - die Tarifentfernung, - die Grundfracht für eine Masse von 25 t, - die Koeffizienten für die Abwandlung der Grundfracht nach Massestufen und Güterwagen, - sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen. 3 Gütereinteilung 1. Für diesen Tarif findet das Harmonisierte Güterverzeichnis (NHM) Anwendung, das gesondert herausgegeben wird. 2. Das Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6 6 zu bezeichnen. 4 Tarifentfernungen Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt (Abschnitt D II). 5 Art der Sendung 1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen Güter gelten als eine Sendung. 2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in Wagengruppen wird die Fracht für jeden Wagen getrennt wie für eine Wagenladung berechnet. 6 Masse des Gutes 1. Sofern in diesem Tarif nichts anders vorgeschrieben, umfasst die Masse der Sendung alles, was zur Beförderung aufgeliefert wird (tatsächliche Masse). 2. Die der Frachtberechnung zugrunde zu legende Masse wird auf die volle Tonne in der Weise gerundet, dass Massen unter 500 kg abgerundet und Massen von 500 kg und 29

30 mehr aufgerundet werden. Die so gerundete Masse bestimmt die anzuwendende Massestufe. 7 Rundung der Fracht Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent gerundet. Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter einem halben Cent werden nicht berücksichtigt. 8 Frachtberechnung 1. Die Fracht wird für jeden Wagen getrennt berechnet. Wird das Gut in zwei oder mehr Wagen der Spurweite 1435 mm umgeladen, so wird die Fracht für die Gesamtmasse der Sendung in dem/in den Wagen vor der Umladung, die gemäß den Bestimmungen in Ziff. 4 festgestellt wurde, berechnet. Die in Ziffer 2 vorgesehenen Mindestmassen werden in Bezug auf die ursprünglichen Wagen entsprechend angewendet. 2. Die Grundfrachten für eine Masse von 25 t und die dazu gehörigen Koeffiziententabelle sind im Abschnitt D II enthalten. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden Koeffizienten für die Massestufe bzw. für den verwendeten Wagen multipliziert wird. Die Mindestmasse beträgt: - 15 t in Wagen mit 2 Achsen, - 30 t in Wagen mit mehr als 2 Achsen. 3. Die Kosten für die Beförderung gefährlicher Güter auf den polnischen Strecken werden nach Vereinbarung gesondert festgesetzt. 4. Wird das zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof auf einem Wagen einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird: 1/ bei der Umladung auf dem polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des zutreffenden Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs a) die im breitspurigen Wagen vom Bahnhof der Versandbahn festgestellte Masse, b) die im breitspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte Masse, soweit die Masse vom Bahnhof der Versandbahn nicht festgestellt wurde, c) die im normalspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte Masse, soweit die Masse im breitspurigen Wagen weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellt wurde, d) die vom Absender im Frachtbrief angegebene Masse, soweit die Masse im breitspurigen Wagen weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof bzw. im/in Wagen der Regelspur festgestellt wurde, 30

31 2/ bei der Umladung auf dem Grenzbahnhof der russischen, weissrussischen oder ukrainischen Eisenbahn: a) die im breitspurigen Wagen vom Grenzbahnhof der übergebenden Eisenbahn festgestellte Masse, b) die im/in Wagen der Regelspur vom Grenzbahnhof der übergebenden Eisenbahn festgestellte Masse, soweit von diesem Bahnhof die Masse im breitspurigen Wagen nicht festgestellt wurde, c) die im/in Wagen der Regelspur vom polnischen Grenzbahnhof bzw. dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs, soweit die Masse vom Versandbahnhof der übergebenden Eisenbahn nicht festgestellt wurde (a und b) zur Frachtberechnung herangezogen. 5. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen *) wird nach den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 berechnet und um 10 % erhöht. Werden Güter auf Tiefladewagen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg befördert, so wird die Fracht unter der Bedingung, dass die Beförderung über den Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde und dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet. 6. Die Nebengebühren sind im Abschnitt D III angeführt. 9 Eisenbahnfahrzeuge auf eigenen Rädern 1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und zu folgenden NHM- Positionen gehören: , , , , und Die Fracht für die Beförderung von Wagen und Schienenfahrzeugen der NHM- Positionen , , wird nach dem Frachtsatz 0,83 EUR je Achse und Tarifkilometer berechnet, ausgenommen Eisenbahngüterwagen (NHM 8606), für welche die Fracht nach den Bestimmungen des 14, Ziffer 3 berechnet wird. 3. Die Fracht für die Beförderung von Lokomotiven und Triebwagen der NHM-Positionen , und im nicht betriebsfähigen Zustand wird nach dem Frachtsatz 19,89 EUR je Lokomotive oder Triebwagen und Tarifkilometer berechnet. 4. Werden die auf eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeuge vom Absender beladen, so wird die Fracht nur für das verladene Gut nach 8 Ziff.1 berechnet, soweit die so ermittelte Fracht nicht niedriger ist, als die nach der Ziffer 2 berechnete Fracht. 10 Güter mit Lademaßüberschreitung 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung wird nach den Bestimmungen des 8 berechnet und bis zu 200 % erhöht. Der konkrete Prozentsatz der Frachterhöhung wird im Rahmen des Abstimmungsverfahrens der Beförderungsbedingungen festgelegt und durch den Versandbahnhof zusammen mit dem Umladegebührensatz in den Frachtbrief eingetragen. 2. Werden Güter mit Lademaßüberschreitung auf den Transitbahnen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg befördert, so wird die Fracht unter der 31

32 Bedingung, dass die Beförderung über den Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde und dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet. 3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen, die das Lademaß überschreiten, wird unter Anwendung der Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen. 4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden auch angewendet, wenn die Beförderung der Güter auf den Transitbahnen der Spurweite mm auf Anforderung des Absenders und nach Abstimmung mit den interessierten Eisenbahnen ohne Umladung in einen Wagen der Spurweite mm erfolgt. Die Fracht wird: 1) bei Gabarit 0-WM um 25 % erhöht, 2) bei Gabarit höher als 0-WM um 50 % erhöht. 5. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden bei Beförderung leerer Privatwagen der Spurweite mm nicht angewendet. 11 Lange Güter 1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen (Kupplungs- und Schutzwagen) verladener Güter mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des 8 für jeden Wagen (auch Schutzwagen) getrennt berechnet und um 25 % erhöht. 2. Die der Frachtberechnung zugrunde zu legende Masse ist der Quotient der wirklichen Gesamtmasse der Sendung und der Anzahl der verwendeten Wagen. Ist die als Quotient ermittelte Masse niedriger als die für die verwendete Wagengattung geltende Mindestmasse, so wird zur Frachtberechnung die Mindestmasse herangezogen. 12 Kraftfahrzeuge 1. Die Bestimmungen gelten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen der NHM- Positionen , , und Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen wird für jeden Wagen ohne Berücksichtigung der Masse der Sendung berechnet. Grundlage hierfür sind: - die Anzahl der Achsen des zur Beförderung verwendeten Wagens, - die Ladelänge des verwendeten Wagens, - die Tarifentfernung, - andere in den Tarifen enthaltene Bedingungen. 3. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden Koeffizienten für die Anzahl der Achsen und die Ladelänge des Wagens multipliziert wird. Die Grundfrachten und die Abwandlungskoeffizienten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen sind im Abschnitt D II enthalten. 4. Die Fracht für leere vom Beförder gestellte Wagen vor oder nach der unmittelbaren Beförderung von Kraftfahrzeugen wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden Koeffizienten multipliziert wird. 32

33 13 Leicht verderbliche Güter 1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwageneinheiten bestehend aus Kühlwagen und einem Wagen mit Kühlanlage wird für das in den Kühlwagen befördernde Gut gemäß Bestimmungen des 8 und getrennt für den Wagen mit Kühlaggregat nach dem Frachtsatz 0,40 EUR je Achse und Tarifkilometer berechnet. 2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in Kühlwageneinheiten eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für das technische Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges sowie für die Beförderung von Kühlwageneinheiten im unbeladenen Zustand (nach der Entladung oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben. 14 Frachtberechnung für vom Kunden gestellte Wagen 1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in vom Kunden gestellten Wagen, die in den Wagenpark einer Eisenbahn eingestellt sind (Privatwagen), wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet und um 15% vermindert. 2. Bei der Beförderung von Gütern in vom Kunden gestellten Wagen der Gattung Uai und Uaai findet die in 8 Ziffer 5 vorgesehene Frachterhöhung keine Anwendung. 3. Für die Beförderung der unter Ziffer 1 genannten Wagen im unbeladenen Zustand wird die Fracht laut Frachtentafel für leere vom Kunden gestellte Wagen im Abschnitt D II berechnet. 15 Schutzwagen Die Fracht für die Beförderung von Gütern, die wegen ihrer Länge über mehrere Wagen verladen werden müssen (Zwischenwagen), oder die Verwendung von Schutzwagen erfordern, wird gesondert für jeden Wagen, einschließlich den Schutzwagen berechnet und jeweils um 25 % erhöht. Die der Frachtberechnung zugrunde zu legende Masse wird in der Weise ermittelt, indem die wirkliche gesamte Masse der Sendung durch die Anzahl der verwendeten Wagen geteilt wird. Soweit die so ermittelte Masse niedriger als die für einen bestimmten Wagen vorgesehene Mindestmasse ist, wird der Frachtberechnung die jeweils geltende Mindestmasse zugrunde gelegt. 16 Ausstellungs- und Messegüter Die Fracht für die Beförderung von Ausstellungs- und Messegütern wird nach den Bestimmungen des 8 berechnet. 17 Tarifwährung Die Tarifwährung ist der Euro (EUR). 33

34 18 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei PKP CARGO S.A. entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und tarifen der PKP CARGO S.A. berechnet. 34

35 II. Frachtsatzzeiger Für die Strecken der Eisenbahnen der Republik Polen (PKP CARGO S.A) 35

36 Grundfrachten in EUR für eine Masse von 25t in Wagen mit 2 Achsen Entfernungen km bis EUR Entfernungen km bis EUR ,36 302,96 313, ,52 907,76 932,68 957,32 980, ,52 347,48 362,04 376,60 389, , , , , , ,36 425,60 441,00 459,20 474, , , 1 289, , , ,48 514,64 535,36 557,48 577, , , , , , ,08 617,96 640,64 659,96 681, , , , , , ,24 721,84 742,28 763,28 783, , , , , , ,20 822,92 843,92 863, , , , ,72 36

37 Koeffizienten bei Verwendung von Wagen mit bei Verwendung von Wagen mit Massestufe Massestufe 2 Achsen 1) mehr als 2 Achsen 2) 15 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 25 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,200 2, , , , ,400 Für jede weitere Massestufe erhöht sich der Koeffizient um jeweils 0,040. 1) Mindestmass 15 t 2) Mindestmasse 30 t 37

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