Besondere Beförderungsbedingungen mit Preisen und Konditionen für den Österreichisch-Ungarischen Eisenbahngüterverkehr für Wagenladungen

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1 Besondere Beförderungsbedingungen mit Preisen und Konditionen für den Österreichisch-Ungarischen Eisenbahngüterverkehr für Wagenladungen ÖUT Österreichisch Ungarischer Eisenbahn-Gütertarif Gültig ab 01. Jänner 2014 ÖUT /25

2 Verzeichnis der Nachträge und Veröffentlichungen Nr. Datum Betreff Neuausgabe ÖUT /25

3 Inhaltsverzeichnis Teil I Vorwort... 4 Abschnitt 1 Besondere Beförderungsbedingungen... 5 Abschnitt 2 Allgemeine Tarifbestimmungen Geltungsbereich des Tarifs Beförderungswege Tarifwährung Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Nebengebühren... 9 Abschnitt 3 Besondere Tarifbestimmungen Paletten Wagen, die vom Kunden beigestellt werden Sendungen in Wagengruppen Sendungen in geschlossenen Zügen Neuaufgabe (Reexpedition) Teil II Abschnitt 1 Gütereinteilung Abschnitt 2 Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chem. Güter Teil III Schnittfrachtsätze Abschnitt 1 RCA - Schnittfrachtsatztafel RCA - Leerlauffrachten Abschnitt 2 RCH - Schnittfrachtsatztafel (0-500km) RCH-Schnittfrachtsatztafel ( km) RCH-Leerlauffrachten 17 Abschnitt 3 Frachtsatzzuschläge der österreichischen Privatbahnen Abschnitt 4 Zusatzleistungen / Nebenentgelte / Sonderbedienfracht ABB CIM des CIT Stand ÖUT /25

4 Teil I Vorwort Mit diesem Tarif stellen die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher, dass im Geltungsbereich dieses Tarifes nach Abschluss von grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen die Sendungen durch aufeinander folgende Beförderer übernommen und aufgrund des Frachtbriefes nach den Bedingungen dieses Tarifes weiterbefördert werden. 1. An diesem Tarif sind folgende Eisenbahnverkehrsunternehmen als Beförderer beteiligt: - Rail Cargo Austria AG (RCA) - Rail Cargo Hungaria Zrt (RCH) und die folgenden Privatbahnen: - Graz-Köflacher Eisenbahn Ges.m.b.H.(GKE) - Montafonerbahn Aktiengesellschaft (MBS) - Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo Zrt. - Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Geschäftsfeld Verkehr/Bereich Lokalbahn (SLB) - Steiermärkische Landesbahnen (STLB) - Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.h. (StH) - Wiener Lokalbahnen AG (WLB) - Zillertaler Verkehrsbetriebe (ZB) 2. Beförderer im Sinne dieses Tarifes ist der vertragliche Beförderer und der aufeinander folgende Beförderer. Veröffentlichungen zu diesem Tarif werden von jedem Beförderer nach den in den jeweiligen Ländern gültigen Bestimmungen durchgeführt. 3. Die Veröffentlichungen zu diesem Tarif erfolgen: - in Österreich im "Anzeigeblatt für Verkehr (AfV)" sowie im Internet unter - in Ungarn im Internet unter 4. Der Tarif kann bezogen werden - in Österreich bei der Tarifverkaufsstelle der RCA AG, (Wien Westbahnhof, A-1150 Wien, Felberstrasse 3.) Tel: (+43 1) oder unter - in Ungarn unter 5. Der Tarif wird in deutscher Sprache herausgegeben. 6. Änderungen der in diesem Tarif enthaltenen Schnittfrachtsätze, Frachtsatzzuschläge oder sonstigen Entgelte infolge von Kursschwankungen sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler gelten nicht als Tariferhöhung. ÖUT /25

5 Abschnitt 1 Besondere Beförderungsbedingungen Vertragsgrundlagen, Aufeinanderfolgende Frachtführerschaft 1. Vertragsgrundlagen für den einzelnen Beförderungsvertrag sind die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) (Anhang B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), sowie die Bestimmungen dieses Tarifes. 2. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr ABB CIM (Teil III Abschnitt 5 dieses Tarifes). 3. Sofern die in Ziffer 1. und 2. genannten Bedingungen keine Regelungen enthalten, oder wenn sie auf die Bedingungen oder Vorschriften des Beförderers verweisen, gelten die für den Inlandsverkehr gültigen Geschäftsbedingungen/Tarife/Preislisten des Beförderers, der nach dem Beförderungsvertrag für den jeweiligen Streckenabschnitt zuständig ist. Die Bedingungen/Tarife/Preislisten der an diesem Tarif beteiligten Beförderer sind in der Übersicht im Teil III, Abschnitt 7 des Tarifs aufgeführt. 4. Für die Beförderung leerer Güterwagen, die nicht als Schienenfahrzeuge als Beförderungsgut auf eigenen Rädern aufgeliefert werden, gelten die Einheitlichen Rechtvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV) Anhang D zum COTIF sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen (insbesondere der Allgemeine Verwendungsvertrag für Güterwagen AVV ) anzuwenden sind. Es gelten die Bestimmungen dieses Tarifs, die sich auf die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel und den CUV-Wagenbrief beziehen sowie der Verweis in Ziffer 3 entsprechend. 5. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen zu diesem Tarif und den in Ziffer 1 bis 3 genannten Bedingungen können für die Güterbeförderung und für die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel insbesondere in den Kundenabkommen getroffen werden. 6. Leere Güterwagen, die als Beförderungsmittel befördert werden sollen, sind mit einem CUV- Wagenbrief nach Muster der Anlage 3 a des Handbuch zum CUV-Wagenbrief (GLW-CUV) aufzuliefern. Für das Ausfüllen des CUV-Wagenbriefs mit den gemäß Vereinbarung einzutragenden Daten gelten die Bestimmungen der Anlage 1 des GLW-CUV). Für seine Eintragungen haftet der Kunde entsprechend Art. 8 CIM. 7. Für das Ausfüllen des CIM-Frachtbriefes mit den gemäß Vereinbarung einzutragenden Daten gelten die Bestimmungen der Anlage 2 des Handbuchs zum CIM-Frachtbrief (GLV-CIM).. 8. Die Beförderung der Güter und leeren Güterwagen erfolgt in aufeinander folgender Frachtführerschaft. Vertraglicher Beförderer ist der erste Beförderer im Sinne des Art. 3 CIM, sofern in Kundenabkommen nicht anders geregelt. Der Ort der Übernahme durch die jeweiligen aufeinander folgenden Beförderer ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Beförderungsweg (siehe Teil III, Abschnitt 1 des Tarifs). Sprachenregelung (zu Ziffer 4, 10,12 ABB CIM, zu Ziffer 15, Anl. 2 Ziffer 1 GLV CIM) 9. Frachtbriefeintragungen des Absenders sind in deutscher Sprache und wenn vereinbart oder für das Versandland vorgeschrieben - zusätzlich in einer der amtlichen Landessprachen des ersten Beförderers abzufassen. Zu Nachträglichen Verfügungen und Weisungen bei Ablieferungs-/ Beförderungshindernissen ist außerdem eine Übersetzung in einer der amtlichen Landessprachen des Beförderers beizugeben, der die Verfügung/Weisung ausführen soll. Es sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden ÖUT /25

6 Nachnahme, Wertangaben, Interesse an der Lieferung (zu Ziffer 4 ABB CIM) 10. Die Angabe einer Nachnahme im CIM-Frachtbrief bzw. CUV-Wagenbrief ist nicht zulässig. Verladerichtlinien (zu Ziffer 6.3 ABB CIM) 11. Für die Beladung und Sicherung gelten die Verladerichtlinien des Beförderers, insbesondere die UIC-Verladerichtlinien. Kosten, Zahlungsvermerke (zu Ziffer 8 ABB CIM, zu Ziffer 5.2 GLV-CIM) 12. Wenn in dem Kundenabkommen keine andere Vereinbarung besteht, zählen zur Fracht nur Kosten der direkt mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Leistungen, die im Teil A des Verzeichnis der Kosten aufgeführt sind (siehe Anlage 3 des GLV-CIM für den CIM- Beförderungsvertrag bzw. Anlage 2 des GLW-CUV für die Beförderung eines leeren Güterwagens als Beförderungsmittel ). 13. Für die vom Absender bzw. vom Empfänger im CIM-Beförderungsvertrag zu zahlenden Kosten sind ausschließlich die folgenden Zahlungsvermerke zugelassen: - "Franko Fracht" - wenn der Absender die Schnittfrachten bis zum Bestimmungsbahnhof übernimmt - "Franko Fracht bis...x." (Bezeichnung des Tarifschnittpunktes) - wenn der Absender die Zahlung der Schnittfracht nur bis zu einem Tarifschnittpunkt übernimmt - "Franko Fracht einschließlich..." - wenn der Absender außer den Schnittfrachten auch noch bestimmte im Frachtbrief genau zu bezeichnende Nebenentgelte oder sonstige Kosten übernimmt - "Franko aller Kosten" - wenn der Absender die Zahlung der Schnittfrachten, aller Nebenentgelte und der Fracht alle anderen Kosten übernimmt; (Incoterm-Bezeichnung = DDP) - "Franko Fracht, einschließlich... (z.b. Nebengebühren) bis...x. (Bezeichnung des Tarifschnittpunktes)" - wenn der Absender außer den Schnittfrachten noch bestimmte Nebenentgelte oder sonstigen Kosten bis "x" übernimmt. Es sind auch die Frankaturanweisungen nach den Incoterms-Bestimmungen: FCA, CPT, CIP, DAF, DDU, DDP zugelassen. Frachtüberweisung ( EXW oder unfrei im CIM-Frachtbrief bzw. CUV-Wagenbrief) ist nur zulässig, wenn dies im Kundenabkommen vereinbart wird. Das Fehlen eines Zahlungsvermerkes im Feld 20 des CIM-Frachtbriefes bzw. CUV-Wagenbriefes bedeutet, dass die Kosten vom Absender getragen werden (Zahlungsvermerk DDP/Franko aller Kosten). Für die Leerwagenbeförderung nach CUV gelten die Bestimmungen des GLW-Wagenbriefs. Lieferfrist, Zuschlagfristen Für die Güterbeförderung bzw. für die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel gelten folgende Lieferfristregelungen: - Die Lieferfrist beträgt 12 Stunden Abfertigungsfrist zuzüglich einer Beförderungsfrist von 24 Stunden je angefangene 400 km gemäß dem Einheitlichen Entfernungszeiger für den internationalen Güterverkehr DIUM der UIC (Tfv. Nr. 8700). - Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Gutes bzw. des leeren Güterwagens. Sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. ÖUT /25

7 - Sie ruht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. - Würde die Lieferfrist zu einem Zeitpunkt außerhalb der für die Ablieferstelle geltenden Bedienungszeiten des Bestimmungsbahnhofes enden, so endet sie mit der vereinbarten bzw. für die Ablieferstelle geltenden nächstfolgenden Bedienung. - Die Zuschlagfrist für...beträgt je... Stunden. Die übrigen Zuschlagfristen sind in den Binnentarifen der beteiligten Beförderer enthalten. Diese Lieferfristregelung wird im CIM-Frachtbrief bzw. im CUV-Wagenbrief dokumentiert durch Angabe der Nummer dieses Tarifes bzw. der Angabe des Kundenabkommens, das sich auf diesen Tarif bezieht. Übernahme und Ablieferung Wenn entsprechend Ziffer 11.1 bzw der ABB CIM keine andere Vereinbarung besteht bzw. keine andere Vorschrift greift, werden Sendungen und Leerwagen am allgemeinen Ladegleis des Versandbahnhofs übernommen und am allgemeinen Ladegleis des Empfangsbahnhofs abgeliefert ÖUT /25

8 1 Geltungsbereich des Tarifes Abschnitt 2 Allgemeine Tarifbestimmungen 1. Abgesehen von den unter Punkt 3 aufgelisteten Ausnahmen gilt dieser Tarif für Sendungen des "Harmonisierten Güterverzeichnisses (NHM) der UIC", die zwischen den in den DIUM AT und DIUM HU des Internationalen Entfernungszeigers enthaltenen Bahnhöfen der österreichischen und der ungarischen Eisenbahnen als Frachtgutwagenladung aufgegeben werden. 2. Darüber hinaus gilt dieser Tarif auch für die Beförderung von leeren Güterwagen als Beförderungsmittel gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften CUV (Anhang D der COTIF) und den Bestimmungen unter Dieser Tarif gilt darüber hinaus im Transit durch Ungarn von und nach Rumänien und Bulgarien auch dann, wenn für die RCA- und RCH-Strecken die Frachten nach diesem Tarif berechnet werden. 4. Der Tarif gilt mit besonderen Bedingungen, entsprechend den Binnentarifen, Verkaufsbedingungen und Preislisten der jeweiligen Beförderer: für die im RID (Anlage C zu COTIF) unter den Klassen 1, 2, 4.2, 5.2, und 8 aufgeführten Stoffen und Gegenständen, für die Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Beförderer besondere Schwierigkeiten verursacht (z.b. Sendungen mit Lademaßüberschreitungen), für Gegenstände von außergewöhnlicher Länge, Verwendung von mehreren Wagen oder Schutzwagen für Sendungen auf Tiefladewagen sowie für leere Tiefladewagen, für Güter des NHM-Codes 8702, 8703, 8704 und 8706 für leere doppelstöckige Privatwagen, leere doppelstöckige Privatwageneinheiten, private Flachwagen für mehr als zwei Achsen, die für die Beförderung von Kraftwagen eingerichtet sind. für Güter auf Wageneinheiten ab 27m Ladelänge für Schaustellerwagen, für Sendungen mit lebenden Tieren, für Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern (NHM ), für Militärsendungen Dieser Tarif gilt nicht für: für Sendungen, bei denen der Absender im Frachtbrief einen in diesem Tarif nicht vorgesehenen Beförderungsweg oder die Anwendung eines anderen Tarifs vorgesehen hat, für nur einen Teil der Sendung oder für eine Teilstrecke, für Sendungen im kombinierten Verkehr (KLV), für Sendungen die auf ungarischen Bahnhöfen von oder nach Drittländern neu aufgegeben (reexpediert) werden, für Leichen. ÖUT /25

9 2 Beförderungswege Die Sendungen werden über nachstehend angeführte Beförderungswege geleitet. Der Absender hat einen dieser Beförderungswege im Feld "Verlangte Tarife u. Wege" des Frachtbriefes vorzuschreiben: 601 Nickelsdorf Grenze / Hegyeshalom határ 796 Sopron Gr. 606 Mogersdorf Grenze / Szentgotthárd határ 609 Pamhagen (zugelassen nur für die Verkehre zwischen den Bahnhöfen der österreichischen Strecke Bad Neusiedl am See - Pamhagen und den ungarischen Bahnhöfen dieses Tarifs sowie zwischen dem ungarischen Bahnhof Fertőszéplak - Fertőd und den österreichischen Bahnhöfen dieses Tarifs) 3 Tarifwährung Die Frachten und Nebengebühren dieses Tarifs sind in EURO (Europäische Währungseinheit) ausgedrückt. 4 Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Nebengebühren 1. Die mit einem einzigen Frachtbrief aufgelieferten Güter bilden eine Sendung. 2. Die Fracht wird für jede Sendung gesondert berechnet. 3. Die Frachtberechnung ist abhängig von - der Masse der Sendung, - der Gutart - der Art des gestellten Wagens (vgl. Ziffer 6), - der Tarifentfernung - Wagenhalter 4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Masse einer Sendung alles, was zur Beförderung aufgeliefert wird (wirkliche Masse). 5. Der Frachtberechnung wird im Einzelfall die auf volle 100 kg aufgerundete wirkliche Masse oder die Mindestmasse zugrunde gelegt (vgl. Ziffer 6). 6. Es gelten folgende Frachtberechnungsmindestmassen in kg: Für Wagen bei Anwendungen der Frachtsätze der 5 to 10 to 15 to 20 to 25 to - im ungarischen Frachtberechnungsabschnitt a) für Wagen der Beförderer mit 2 und Achsen b) für Wagen der Beförderer mit mehr als Achsen (aber mind kg pro Achse) c) für alle durch Kunden beigestellte Wagen im österreichischen Frachtberechnungsabschnitt a. für Wagen mit 2 Achsen (min kg pro Achse) b. für Wagen mit mehr als 2 Achsen Liegt die frachtpflichtige Masse der Sendung zwischen zwei Masseklassen, so wird die Fracht nach dem Frachtsatz der Masseklasse mit den niedrigeren Mindestmassen berechnet, sofern nicht die Berechnung für die höhere Mindestmasse nach dem hierfür vorgesehenen Frachtsatz eine niedrigere Fracht ergibt. (Alternative Frachtberechnung) ÖUT /25

10 8. Für Sendungen von gefährlichen Gütern bestimmter im Teil II definierte NHM-Positionen wird auf ÖBB Strecken ein Erhöhungskoeffizient von 1,2 und auf RCH Strecken 1,1 angewendet und gleichzeitig in den Frachtbrief die Tarifnummer eingetragen. 9. Die Fracht wird nach den für die einzelnen Masseklassen angegebenen Frachtsätzen berechnet. Die Frachtsätze sind in den Schnittfrachtsatztafeln (Teil III, Abschnitt 1 und 2) enthalten. Die Fracht wird für jeden Frachtberechnungsabschnitt getrennt berechnet (ÖBB und RCH separat). Die Schnittfrachtsätze der einzelnen Frachtberechnungsabschnitte dürfen nur zusammen für die Gesamtstrecke, nicht jedoch für Teilstrecken allein, angewendet werden. 10. Die Tarifentfernung ist die Entfernung vom Versandbahnhof (Grenzübergangspunkt) zum Bestimmungsbahnhof (Grenzübergangspunkt), die als Grundlage zur Frachtberechnung herangezogen wird. Die Tarifentfernungen sind in den Heften des Einheitlichen Entfernungszeigers für den Internationalen Güterverkehr DIUM HU für Ungarn und DIUM A für Österreich enthalten. 11. Für Sendungen von und nach Bahnhöfen österreichischer Privatbahnen, die im DIUM A mit der allgemeinen Verweisungszahl "2" gekennzeichnet sind, werden im Teil III, Abschnitt 3 angegebenen Zuschlagfrachtsätze berechnet. 12. Die aufgrund der Frachtsätze errechnete Wagenfracht wird nach Berücksichtigung der allfälligen Zuschlagfrachtsätze, Erhöhungs- und Ermäßigungskoeffizienten auf dem ÖBB- Frachtberechnungsabschnitt kaufmännisch auf volle 10 Cent. Auf RCH-Strecken bei Berechnung der Fracht und die mit multiplizieren auszurechnenden Nebengebühren werden die Beträge je Nebengebühr gesondert, kaufmännisch auf Eurocent (1/100 EUR) gerundet, d.h. die Beträge unter 0,5 Cent werden abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent werden auf die nächsten vollen Cent aufgerundet. 13. Die Nebenentgelte werden gemäß im Teil III, Abschnitt 4 angeführtem Nebengebührentarif berechnet. Andere Zusatzleistungen und Nebenentgelte, die nicht im Teil III Abschnitt 4 angegeben sind, werden nach den Binnentarifbestimmungen der jeweiligen Bahn erhoben. 14. Die Masse des Gutes (zu der alles zählt, was mit dem Gut zur Beförderung aufgegeben wird), wird vom Absender im Frachtbrief eingetragen oder bahnseits durch kostenpflichtiges Verwiegen festgestellt. ÖUT /25

11 Abschnitt 3 Besondere Tarifbestimmungen 14 Paletten Beförderung lt. den nationalen Bestimmungen. 21 Wagen, die vom Kunden beigestellt werden 1. Diese Bestimmungen gelten für Sendungen in vom Kunden gestellte Wagen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den von ihr festgelegten Bedingungen eingestellt sind und die erste Ziffer der Wagennummer 2,3,4 und 8 und zweite Ziffer 3,4,5 und 6 sind. 2. Frachten für die Beförderung beladener Wagen Die Fracht wird wie bei der Beförderung in durch den Beförderer gestellten Wagen berechnet, und um 15 % gekürzt. 3. Frachten für die Beförderung leerer Wagen laut CUV Leere Wagen der NHM-Code bzw werden gegen eine ermäßigte Fracht befördert, wenn der Leerwagenbeförderung nachweisbar einem Lastlauf im Geltungsbereich dieses Tarifs folgt oder voran gegangen ist. Wenn keine andere Vereinbarung besteht werden die Wagen unter Verwendung eines CUV-Wagenbriefs aufgegeben. Bei der Beförderung von leeren Wagen als Beförderungsmittel ist der Zahlungsvermerk EXW / unfrei zugelassen, wenn dem Leetransport ein Lastlauf vorangegangen ist oder nachfolgt. 4. Der Absender hat im Feld 7 des CIM-Frachtbriefes/CUV-Wagenbriefes anzugeben: 16 vom Kunden beigestellter Wagen. 5. Die Fracht der vom Kunden gestellten Wagen beträgt: - Auf der österreichischen Strecke gelten die RCA-Leerlauffrachten für die Ein- und Ausfuhr. (Teil III, Abschnitt 1) - Auf den ungarischen Strecken - Import, Export, Transit - gelten die RCH-Leerlauffrachten. (Teil III, Abschnitt 2) 6. Für leere private Doppelstockwagen, leere doppelstöckige Privatwageneinheiten, leere Tiefladewagen, leere private Flachwageneinheiten und leere private Flachwagen mit mehr als zwei Achsen, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen eingerichtet sind, ist der Tarif nicht anwendbar (vgl. auch 1, Pkt. 4). 23 Sendungen in Wagengruppen Die Abfertigung von Sendungen in Wagengruppen nach dem gegenständlichen Tarif ist nach Absprache mit den Servicestellen der Beförderer möglich. 24 Sendungen in geschlossenen Zügen Die Abfertigung von Sendungen in geschlossenen Zügen nach dem gegenständlichen Tarif ist nach Absprache mit den Servicestellen der Beförderer möglich. 25 Neuaufgabe Neuaufgabe ist nicht erlaubt. ÖUT /25

12 Teil II Abschnitt 1 Gütereinteilung Güter, die nach den Bestimmungen dieses Tarifes zur Beförderung angenommen werden, sind im "Harmonisierten Güterverzeichnis (NHM) der UIC" aufgeführt, und im Feld 24 des internationalen Frachtbriefes entsprechend einzutragen. Abschnitt 2 A ) Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chemische Güter auf RCA Strecke Für Sendungen mit Gütern nach genannten NHM-Codes wird auf RCA-Strecken ein Zuschlag von +20% aufgerechnet. Dabei sollen die von diesem Tarif ausgeschlossenen Gutarten berücksichtigt werden. (siehe Teil I, Abschnitt 2, 1) NHM - Code Kap. 27. Kap. 28. Kap. 29. Kap. 34. Kap. 36. Kap ÖUT /25

13 Abschnitt 2. B ) Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chemische Güter Für Sendungen mit Gütern nach genannten NHM-Codes wird auf RCH-Strecken ein Zuschlag von +10% aufgerechnet. Dabei sollen die von diesem Tarif ausgeschlossenen Gutarten berücksichtigt werden. (siehe Teil I, Abschnitt 2, 1) Ausgenommen (der Erhöhungskoeffizient wird nicht verwendet): ÖUT /25

14 Teil III - Abschnitt 1 Schnittfrachtsatztafel Österreich gültig für die Ein- und Ausfuhr nach bzw. von Österreich. Neben diesen Schnittfrachtsätzen sind bei Abfertigung über den Schnittpunkt II (Sopron "zu 9") laut Frachtsatz-Zuschlagtafel (gemäß Abschnitt 3) Frachtsatzzuschläge anzuwenden Preis in Euro pro Tonne Wagen mit 2 Achsen 10 to 15 to 20 to 25 to mit mehr als 2 Achsen - 22,5 to 30 to 37,5 to Km ,71 15,23 12,79 12, ,17 16,30 13,69 13, ,63 17,38 14,60 13, ,09 18,45 15,50 14, ,55 19,53 16,40 15, ,02 20,60 17,30 16, ,48 21,68 18,21 17, ,94 22,75 19,11 18, ,40 23,83 20,01 19, ,86 24,90 20,92 19, ,33 25,98 21,82 20, ,79 27,05 22,72 21, ,25 28,13 23,63 22, ,71 29,20 24,53 23, ,17 30,28 25,43 24, ,64 31,35 26,33 25, ,10 32,43 27,24 25, ,56 33,50 28,14 26, ,48 35,65 29,95 28, ,41 37,80 31,75 30, ,33 39,95 33,56 31, ,26 42,10 35,36 33, ,18 44,25 37,17 35, ,10 46,40 38,98 37, ,03 48,55 40,78 38, ,95 50,70 42,59 40, ,88 52,85 44,39 42, ,80 55,00 46,20 44, ,11 60,38 50,72 48, ,42 65,75 55,23 52, ,73 71,13 59,75 56, ,04 76,50 64,26 61, ,35 81,88 68,78 65, ,66 87,25 73,29 69, ,97 92,63 77,81 74, ,28 98,00 82,32 78, ,59 103,38 86,84 82, ,90 108,75 91,35 87,00 ÖUT /25

15 1. Allgemeine Leerlauffracht 2014 (ALF) für NHM und Leerlauffrachten 2014 Ein- und Ausfuhr *) Entfernung bis KM Wagen mit 2 Achsen Wagen bis 4 Achsen ÖUT /25

16 *) für CUV-Sendungen nach oder vor einem Lastlauf mit RCA gilt nicht für Tiefladewagen und Autotransportwagen; Wagen mit mehr als 4 Achsen auf Anfrage. 2. Leerlauffracht für NHM und (sogenannte ungedeckte Leerläufe) ÖGT-Tarif , welcher lautet: ( ,6 pro km gemäß DIUM) * 0,4 * Achsen ÖUT /25

17 Abschnitt 2 Schnittfrachtsatztafel Rail Cargo Hungaria RCH, GySEV Cargo Zrt Frachtsatztafel für Wagenladungssendungen im internationalen Verkehr (Tabelle 1/2) Massenklasse Massenklasse Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Frachtsätze Frachtsätze Km km in EURO/to in EURO/to ,60 38,60 32,20 30, ,40 40,10 33,40 31, ,60 8,60 7,20 6, ,20 41,50 34,50 32, ,60 8,10 7, ,00 42,80 35,70 33, ,30 10,70 8,90 8, ,80 44,20 36,90 34, ,50 11,70 9,80 9, ,60 45,50 37,90 36, ,90 12,70 10,50 10, ,30 46,70 38,90 37, ,40 13,70 11,40 10, ,80 47,90 39,90 37, ,60 14,80 12,30 11, ,50 49,20 41,00 38, ,10 15,80 13,10 12, ,20 50,30 42,00 39, ,10 17,30 14,50 13, ,80 51,60 43,00 40, ,00 18,70 15,70 14, ,50 52,80 44,00 41, ,00 20,30 16,80 16, ,00 54,10 45,10 42, ,00 21,70 18,10 17, ,70 55,30 46,10 43, ,90 23,20 19,30 18, ,40 56,50 47,10 44, ,90 24,70 20,50 19, ,90 57,70 48,00 45, ,80 26,10 21,70 20, ,30 58,80 48,90 46, ,70 27,60 23,00 21, ,90 59,80 49,90 47, ,60 29,00 24,10 23, ,30 61,00 50,80 48, ,70 30,40 25,40 24, ,70 62,00 51,70 49, ,50 31,80 26,60 25, ,20 63,20 52,60 49, ,30 33,30 27,70 26, ,60 64,20 53,50 50, ,20 34,70 28,90 27, ,20 65,40 54,40 51, ,00 36,00 30,00 28, ,60 66,40 55,30 52, ,80 37,40 31,10 29, ,00 67,50 56,20 53,40 ÖUT /25

18 RCH, GySEV Cargo Zrt Frachtsatztafel für Wagenladungssendungen im internationalen Verkehr (Tabelle 2/2) Massenklasse Massenklasse Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t km Frachtsätze in EURO/to km Frachtsätze in EURO/to ,40 68,60 57,10 54, ,70 91,30 76,10 72, ,70 69,50 57,90 55, ,00 92,30 76,90 73, ,00 70,50 58,70 55, ,30 93,20 77,70 73, ,30 71,40 59,60 56, ,60 94,20 78,50 74, ,60 72,40 60,30 57, ,90 95,10 79,40 75, ,80 73,30 61,10 58, ,10 96,00 80,10 76, ,10 74,30 61,90 58, ,30 96,90 80,80 76, ,40 75,20 62,80 59, ,50 97,80 81,50 77, ,70 76,30 63,60 60, ,70 98,70 82,30 78, ,00 77,20 64,30 61, ,90 99,60 83,10 79, ,10 78,10 65,10 61, ,00 100,50 83,80 79, ,30 79,00 65,70 62, ,30 101,40 84,60 80, ,40 79,70 66,50 63, ,50 102,30 85,30 81, ,50 80,60 67,20 63, ,60 103,20 86,00 81, ,60 81,40 67,90 64, ,90 104,10 86,80 82, ,70 82,30 68,60 65, ,10 105,00 87,60 83, ,80 83,10 69,20 65, ,10 105,80 88,20 83, ,00 84,00 70,00 66, ,30 106,70 88,90 84, ,00 84,70 70,60 67, ,30 107,50 89,60 85, ,10 85,60 71,40 67, ,50 108,40 90,30 85, ,30 86,50 72,00 68, ,60 109,10 91,00 86, ,60 87,40 72,90 69, ,60 110,00 91,70 87, ,90 88,50 73,70 70, ,80 110,80 92,30 87, ,20 89,40 74,50 70, ,90 111,70 93,10 88, ,40 90,40 75,20 71, ,00 112,50 93,70 89,10 ÖUT /25

19 Leerlauffrachten im international Verkehr für Privatwagen unter NHM : ,9922., wenn der Leerlauf unmittelbar vor oder nach einem Lastlauf durch RCH erfolgt. Zu einem Lastlauf durch RCH kann nur ein Leerlauf gehören Achsenanzahl Achsenanzahl Tarifentfernung mit 3-6 Tarifentfernung mit 3-6 mit 2 Achsen mit 2 Achsen Achsen Achsen Kilometer Frachten in EURO je Wagen Kilometer Frachten in EURO je Wagen ÖUT /25

20 Leerlauffrachten im internationalen Verkehr für Privatwagen unter NHM: , , wenn der Leerlauf nicht unmittelbar vor oder nach einem Lastlauf durch RCH erfolgt, weiters Leerlauffrachten im internationalen Verkehr für Privatwagen unter NHM: , , , , , , , , 8606 Achsenanzahl Achsenanzahl Tarifentfernung Tarifentfernung 2 tg 3 tg- 6 tg 2 tg 3 tg - 6 tg Frachten in EURO je Kilometer Kilometer Frachten in EURO je Wagen Wagen ÖUT /25

21 ÖUT /25

22 Abschnitt 3 Frachtsatzzuschläge der österreichischen Privatbahnen 1. Im Verkehr mit nachstehenden Bahnhöfen österreichischer Privatbahnen, die im DIUM A mit der allgemeinen Verweisungszahl "2" gekennzeichnet sind, werden die RCA AG-Frachtsätze (jeweils vor Anwendung allfälliger Koeffizienten) um nachstehende Frachtsatzzuschläge erhöht. 2. Für leere Privatwagen wird kein Frachtsatzzuschlag erhoben. 3. Im Verkehr mit Sopron wird die Zuschlagfracht der (Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo ZRt "zu 9"), nicht erhoben. Privatbahn "Zu" Nr Bahnhöfe der Nummern für bahneigene Wagen mit 2 Achsen in EURO/Tonne GKB Zu 6 0,80 Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo Zrt Zu 9 0,76 STLB Zu ,20 Zu 16 1,51 Zu ,22 Zu ,20 Zu 12 1,51 Zu ,20 StH Zu 2 1,90 Zu 5 1,90 Zu ,46 SVB Zu 10 In Fracht enthalten Zu ,20 WLB Zu 18 1,31 ZB Zu ,50 MBS Zu 8 1,60 ÖUT /25

23 Abschnitt 4 Zusatzleistungen Nebenentgelte - Sonderbedienfracht Für die Berechnung der Kosten, für die dieser Tarif keine besonderen Angaben enthält, gelten die Bedingungen derjenigen Beförderer, in deren Bereich die Gebühren entstehen. Gebühren für die Erfüllung der Zollvorschriften Betrag in Berechnungsbasis Code 46 RCH, im Export-, Import- und Transitverkehr 22,26 je beladenen Wagen 46 RCH, im Export-, Import- und Transitverkehr Wird für Sendungen, die die äußere EU Grenze passieren, berechnet 5,93 je leeren vom Kunden gest. Wagen Sonderbedienfracht Bei Sendungen - nach oder von bestimmten Bahnhöfen der ÖBB, - die nur auf gesonderte Vereinbarung bedient werden und - im DIUM Heft AT mit der Allgemeinen Verweisungszahl 7 und dem besonderen Verweisungszeichen p gekennzeichnet sind, wird der Fracht nach Anwendung allfälliger Koeffizienten eine im Gütertarif der Rail Cargo Austria, Konventioneller Ladungsverkehr, Abschnitt Zuschlags- und Überstellfrachten, Ziff. 3 angegebene Sonderbedienungsfracht hinzugezählt. ÖUT /25

24 ÖUT /25

25 ÖUT /25

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