Nachtrag 13. Gültig ab 01. Jänner 2013

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1 G ü t e r t a r i f Nachtrag 13 Gültig ab 01. Jänner 2013 Änderungen berücksichtigt bis AfV 10/2013 ÖGT 01/2013

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3 ÖGT Inhalt Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungen 2 Vorwort 3 Beförderungsgrundlagen 5 Konventioneller Ladungsverkehr Frachtberechnung 7 Frachtentafeln für den Transport leerer Güterwagen als Beförderungsmittel 11 Zuschlag- und Überstellfrachten 12 Zusatz- und Nebenleistungen 13 Geschlossen Züge und Wagengruppen 19 Wagennutzung nicht vom Beförderer gestellte Güterwagen 20 Tauschgeräte (Paletten etc.) 21 Bahneigene Lademittel 22 Wagenstandgeld nach Typennummern 23 Kombinierter Ladungsverkehr Intermodale Transporteinheiten 25 Rollende Landstraße 28 Bahnhöfe / Entfernungen Bahnhofverzeichnis 31 Bahnhöfe mit Zollabfertigungsdienst 48 Kombinierter Ladungsverkehr - Terminals, in denen Großcontainer, Wechselaufbauten und Sattelanhänger umgeschlagen werden können 48 Bahnhöfe mit Gleiswaagen 49 Besonderheiten für Schmalspurstrecken 49 Kilometerzeiger 55 Stückgut Vorwort 129 Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress 130 Frachtberechnung 140 Sondertarife 144 Serviceleistungen 145 BEX 10 und BEX Tauschgeräte 150 Collico Transportbehältnisse 151 Ortsverzeichnis 152 Verzeichnis der LC/Stützpunkte/Depotbahnhöfe 173 Bahnhöfe, zwischen denen Güter der RID-Klasse 1 befördert werden 174 Vormerkblätter 176 ÖGT - 01/2013 1

4 Abkürzungen ÖGT Abkürzungen AfV Anzeigeblatt für Verkehr ACTS Abroll-Container-Transport-System AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AVV Allgemeiner Wagenverwendungsvertrag Bf. Bahnhof BT Tarifheft Beladung der Wagen CCT Kombinierter Ladungsverkehr - Terminal CIM Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern EBG Eisenbahnbeförderungsgesetz GGBG Gefahrgutbeförderungsgesetz GC Großcontainer ITE Intermodale Transporteinheit NHM Harmonisiertes Güterverzeichnis ÖGT Gütertarif der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Sanh Sattelanhänger SAT Internationaler Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR-Nachfolgestaaten WAB Wechselaufbauten UIC Internationaler Eisenbahnverband VtV Verzeichnis transportsicherer Verpackungen ZF Zentrale Frachtberechnung Ziff. Ziffer Zu Privatbahn - Zuschlagfrachten 2 ÖGT - 01/2013

5 ÖGT Vorwort Vorwort 1. Unter der Marke Rail Cargo Austria werden alle Logistik- und Transport-Dienstleistungen der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft österreich- und europaweit vermarktet. Rail Cargo Austria umfaßt folgende Transport-Logistik-Dienstleistungen: Konventioneller Ladungsverkehr durchgehender Schienentransport von Wagenladungen zwischen Bahnhöfen, nach Vereinbarung auch mit Bedienung der Betriebsstätte über Anschlußbahnen oder Straßenroller. Als zusätzliche Logistikdienstleistung im Konventionellen Ladungsverkehr wird das Abroll- Container-Transport-System (ACTS) angeboten, das in der Verwendung besonders stabiler, rollfähiger Behältnisse für den Transport des darin untergebrachten Gutes ohne Umladen von Haus zu Haus besteht. ACTS-Behältnisse werden Bahnkunden auf Basis eines Mietvertrages zur Verfügung gestellt. Für Offerte und Beratung über das Systemangebot ACTS stehen die Mitarbeiter von Rail Cargo Austria AG, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, sowie der Servicestellen für Logistik und Transporttechnik am Sitz der Cargo Regionen und deren Außenstellen zur Verfügung. Kombinierter Ladungsverkehr Beförderung intermodaler Transporteinheiten über mehrere Verkehrsträger von Haus zu Haus. Zur Erstellung logistischer Gesamtlösungspakete und bei Bedarf an speziellen Logistikleistungen im Konventionellen Ladungsverkehr und im Kombinierten Ladungsverkehr stehen die Transportberater von Rail Cargo Austria AG gerne zur Verfügung. Der schnelle Draht zum Vertriebsteam der Rail Cargo Austria AG Konventioneller Ladungsverkehr und Kombinierter Ladungsverkehr: Service-Telefon: ++43 / (aus ganz Österreich zum Ortstarif) Fax: ++43 / railcargo@railcargo.at Internet: Stückgut rasche Haus-Haus-Beförderung von Express-, Paket-, Stückgut- und Teilladungssendungen für Österreich (BahnExpress). Zusätzlich zu diesen Transport-Logistik-Dienstleistungen können Logistische Leistungspakete aus dem Stückgutbereich (wie z. B. Warehousing, Logistikdisposition, Consulting), die individuell auf die Leistungsanforderungen der Kunden ausgerichtet sind, modulweise oder als Gesamtpaket aus einer Hand angeboten werden. Der schnelle Draht zum Vertriebsteam von Rail Cargo Austria AG Stückgut; Service-Telefon: ++43 / (aus ganz Österreich zum Ortstarif) Fax: ++43 / bex@railcargo.at Internet: ÖGT - 01/2013 3

6 Vorwort ÖGT 2. Der Gütertarif (ÖGT allgemeiner Code- Nr.: ) gilt im Verkehr zwischen den oder innerhalb der von der Rail Cargo Austria AG bedienten Bahnhöfe(n) der österreichischen Eisenbahnen im Übergangsverkehr zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den nachstehenden, in die Durchrechnung einbezogenen österreichischen Privatbahnen: Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (GKB) Montafoner Bahn Aktiengesellschaft (MBS) Raab-Oedenburg-Ebenfurther Eisenbahn (ROeEE) Salzburg AG - Lokalbahn (SLB) Steiermärkische Landesbahnen (STLB) Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.h. (St&H) Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen (WLB) Zillertaler Verkehrsbetriebe AG - Zillertalbahn (ZB) im Verkehr mit ausländischen Bahnen, so ferne nicht besondere Bedingungen in internationalen Tarifen festgesetzt sind, im Verkehr auf den Strecken ausländischer Eisenbahnen über das deutsche Staatsgebiet zwischen Salzburg und Kufstein über Rosenheim sowie zwischen Ehrwald Zugspitzbahn und Scharnitz über Garmisch-Partenkirchen, im Verkehr auf den Strecken ausländischer Eisenbahnen über das ungarische Staatsgebiet zwischen Baumgarten und Deutschkreutz, zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz, jeweils über Sopron, sowie zwischen Jennersdorf und Heiligenkreuz Businesspark über Szentgotthárd. Der ÖGT gilt auch für die Beförderung mit Straßenfahrzeugen und mit anderen Verkehrsmitteln bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebs sowie beim Abholen und Zuführen von Gütern. 3. Die in diesem Tarif vorgesehenen Frachten, Frachtsätze, Zuschlagfrachten, Nebenentgelte und sonstigen Beträge enthalten keine Umsatzsteuer. 4. Die Frachten und Rechnungssummen werden erforderlichenfalls kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet. 5. Änderungen, Berichtigungen und die Außerkraftsetzung dieses Tarifs werden im AfV veröffentlicht. 4 ÖGT - 01/2013

7 ÖGT Beförderungsgrundlagen Beförderungsgrundlagen Rechtsgrundlage der Beförderung von Gütern und der zusätzlichen Leistungen von Rail Cargo Austria AG sind das Eisenbahnbeförderungsgesetz 1988 (EBG), der Tarif Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die übrigen Tarife der Eisenbahnen, vor allem der Gütertarif (ÖGT), der Beladetarif (BT); für die Beförderung gefährlicher Güter gilt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBG). Für Sendungen, die den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM unterliegen, gelten weiters die ABB-CIM (Allgemeine Beförderungsbedingungen CIM) sowie das Handbuch CIM-Frachtbrief (GLV-CIM) bzw. CIM- Frachtbrief kombinierter Verkehr (GLV-TC), ersichtlich unter Örtliche Besonderheiten sind in Aushängen oder in sonst geeigneter Form bekanntgemacht. Besondere Kundenwünsche oder von den Tarifen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Einzelvereinbarung. Hinweise: Die Tarife werden gemäß 6 EBG im Anzeigeblatt für Verkehr (AfV) veröffentlicht oder angekündigt. Sie sind durch Vermittlung der Güterabfertigungsstellen der österreichischen Eisenbahnen erhältlich. Des weiteren sind die Tarife unter Kundenservice, Tarife / AGB / AfV veröffentlicht. In jeder besetzten Güterabfertigungsstelle kann in die auf dieser Güterabfertigungsstelle aufliegenden Tarife Einsicht genommen werden. Das AfV erscheint in der Regel jeweils am 15. jedes Monats. Das AfV ist unter Kundenservice, Tarife / AGB / AfV veröffentlicht. Die in diesem Abschnitt wiedergegebenen Beförderungsgrundlagen stellen einen kurzen, allgemeinen und unverbindlichen Auszug aus den AGB dar: Beförderung Die Eisenbahnen befördern als Wagenladung alle zur Beförderung zugelassenen Güter zwischen allen Güterabfertigungsstellen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen. Ausnahmen sind in den Tarifen oder in kurzfristigen Bekanntmachungen enthalten. Unter besonderen Bedingungen befördert werden - gefährliche Güter, die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, - Güter, deren Beförderung wegen ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist (außergewöhnliche Sendungen), - lebende Tiere und - auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge. Frachtbrief Der Frachtbrief (gemäß einheitlichem Muster) wird vom Absender ausgefüllt. Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen, unvollständigen oder nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragenen Angaben entstanden sind. Zustand und Verpackung des Gutes Der Absender muß ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so verpacken, dass es gegen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann. Er darf Container im Sinne des Containersicherheitsgesetzes (CSG) nur zur Beförderung aufgeben, wenn sie den im CSG für die Beförderung festgesetzten Bedingungen entsprechen. Der Absender haftet für alle Folgen aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung. ÖGT - 01/2013 5

8 Beförderungsgrundlagen ÖGT Verladen Die Verladung der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) grundsätzlich durch den Absender. Hat dieser verladen, so haftet er für alle Folgen des mangelhaften Verladens. Auflieferungsfrist - Abschluß des Frachtvertrages Die Auflieferungsfrist beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei Überschreitung wird Wagenstandgeld erhoben. Der Frachtvertrag ist in besetzten Güterabfertigungsstellen mit der Annahme des Gutes mit dem Frachtbrief abgeschlossen, bei Auflieferung in unbesetzten Güterabfertigungsstellen erst mit der Abholung des Wagens von der Verladestelle. Kosten - Rechnung Der Absender kann die Kosten selbst zahlen oder auf den Empfänger überweisen. Der Absender trägt im Feld 20 des Frachtbriefes den Vermerk über die Zahlung der Kosten ein. Die Kosten sind immer vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger nicht in den Frachtvertrag eintritt. Die Eisenbahn kann vom Absender die Vorauszahlung der Kosten oder die Überweisung auf den Empfänger verlangen. Werden die Kosten nicht über die Zentrale Frachtberechnung gezahlt und verlangt die Eisenbahn nicht Barzahlung, so erhält der Frachtzahler eine zentral erstellte Rechnung, deren Betrag über ein von ihm angegebenes Konto abgerechnet wird oder mittels beiliegenden Zahlscheines von ihm einzuzahlen ist. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Änderungen des Frachtvertrags Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern, wenn er im Feld 7 des Frachtbriefs die Angabe Empfänger nicht verfügungsberechtigt eingetragen hat. Die Eisenbahn kann die Ausführung einer nachträglichen Verfügung in bestimmten Fällen verweigern oder verzögern. Lieferfrist Die Lieferfrist beträgt im Allgemeinen 24 Stunden je angefangene 500 Tarifkilometer zuzüglich 12 Stunden Abfertigungsfrist. Andere Lieferfristen können in den Tarifen festgesetzt oder mit dem Kunden vereinbart werden. Ausladen Das Ausladen der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) durch den Empfänger. Abnahmefrist Die Frist für die Abnahme des Gutes im Bestimmungsbahnhof beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei Überschreitung wird Wagenstandgeld erhoben. Haftung Die Haftung der Eisenbahn für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, sowie das anzuwendende Verfahren sind gesetzlich geregelt. Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes beträgt die Entschädigung höchstens EUR 36,50 je fehlendes bzw beschädigtes Kilogramm der Bruttomasse. Bei Überschreitung der Lieferfrist beträgt die Entschädigung bei Nachweis des Schadens höchstens das Dreifache der Fracht. Bei Angabe des Interesses an der Lieferung leistet die Eisenbahn darüber hinaus den Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zum angegebenen Wert. Für den internationalen Verkehr richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Gerichtsstand Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Handelsgericht in Wien zuständig, sofern nicht ein anderer Gerichtstand vereinbart wurde. 6 ÖGT - 01/2013

9 Konventioneller Ladungsverkehr

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11 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr Frachtberechnung 1. In nachstehender Tabelle sind, jeweils je Wagen oder je Tonne, - allgemeine Basisfrachten für Produktgruppen (Abschnitte der Gütereinteilung) und gegebenenfalls - besondere Basisfrachten für Güterarten - Positionen der Gütereinteilung innerhalb der jeweiligen Produktgruppe und beschränkt auf bestimmte Verkehre (Inlandverkehr = I, Ausfuhr = A, Einfuhr = E) angegeben. Basisfrachttabelle NHM- Produktgruppen Tarif Basisfracht Position(en) und Güterarten Code Nr. gültig je I. Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km II. Waren pflanzlichen Ursprungs Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km III. Tierische und pflanzliche Fette und Öle Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km IV. Nahrungs- und Genussmittel Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km V. Mineralische Stoffe Salz, Schwefel, Steine, Erden, Kalk, Zement, Gips allgemein Steine, zerkleinert, Schotter Mindestens jedoch Wagen Wagen 240,-- + 2,15/km 240,-- + 2,15/km 357, Salz, Schwefel, Steine, Erden, Kalk, Zement, Gips - allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km 2601, 2619 Eisenerz, Schlacke von Eisen - allgemein Tonne 14,40 + 0,13/km , Erze und Schlacken der Nichteisenmetalle - allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km , 2704 Steinkohle, Braunkohle, Koks - allgemein Tonne 14,40 + 0,13/km 2703; Torf, Mineralöl und Mineralölprodukte - allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km VI. Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km VII. VIII. Kunststoffe, Kautschuk, Häute, Felle, Leder und Waren daraus Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km IX. Holz und Holzwaren, Kork, Flecht- und Korbwaren Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km X. Halbstoffe, Papier, Pappe und Waren daraus Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XI. XII. Spinnstoffe und Waren daraus; Schuhe, Hüte, Schirme, u. ä Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XIII. Waren aus Steinen, Gips, Zement u. ä.; keramische Waren, Glas und Glaswaren Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XIV. Perlen, Edelsteine, Schmuck, Edelmetalle Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XV. Unedle Metalle und Waren daraus Eisen und Stahl allgemein Tonne 14,40 + 0,13/km , Unedle Nichteisenmetalle, Metallwaren - allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km ÖGT 01/2013 7

12 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT NHM- Produktgruppen Tarif Basisfracht Position(en) und Güterarten Code Nr. gültig je XVI. Maschinen, Apparate, Geräte Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XVII. Beförderungsmittel* Beförderungsmittel Frachten auf Anfrage Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XVIII. - XXI. Verschiedene Waren Allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km XXII. Güter, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Umzugsgut, Sammelgut, Leichen - allgemein Wagen 240,-- + 2,15/km 9921, 9922** leere Güterwagen als Beförderungsmittel, allgemein 9921 leere Güterwagen als Beförderungsmittel, ausgenommen Automobiltransportwagen gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Beförderung von Straßenfahrzeugen Teil IV, Tvz.Nr zweiachsig 9922 leere Güterwagen als Beförderungsmittel, ausgenommen Automobiltransportwagen gemäß den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Beförderung von Straßenfahrzeugen Teil IV, Tvz.Nr mit mehr als zwei Achsen 9924 Eisenbahnwagen im/zu dem/aus dem Einsatz für Sonderzwecke zur technischen Ergänzung der eingesetzten Güterwagen (z. B. leere Schutzwagen, Kupplungswagen, Bremswagen) Wagen ( ,60/km) x 0,4 x Achsenanzahl *** Wagen siehe Abschnitt Frachtentafeln für den Transport leerer Güterwagen als Beförderungsmittel, welcher vor oder nach einem Lastlauf mit RCA durchgeführt wird, Seite *** Wagen siehe Abschnitt Frachtentafeln für den Transport leerer Güterwagen als Beförderungsmittel, welcher vor oder nach einem Lastlauf mit RCA durchgeführt wird, Seite Frachten auf Anfrage Intermodale Transporteinheiten siehe Kombinierter Ladungsverkehr, Frachtberechnung * In Abschnitt XVII der NHM fallen Schienenfahrzeuge (Kap. 86); Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder, und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge (Kap. 87); Luftfahrzeuge (Kap. 88) und Wasserfahrzeuge (Kap. 89) sowie Teile und Zubehör davon. ** In die eisenbahnspezifischen Positionen 9921 und 9922 der NHM fallen nur leere Güterwagen als Beförderungsmittel im Sinne des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen, auch zur/nach Revision ( und ), zur/nach Reparatur ( und ), zur/nach Reinigung ( und ) und vor und nach Vermietung ( und ). Die Bestimmungen des Handbuches CUV Wagenbrief (GLW CUV) des CIT, ersichtlich unter sind zu beachten. *** Der Tarif wird nur für Leersendungen angewendet, die vor einer nachfolgenden Vollsendung, an der RCA AG beteiligt sein wird, zu deren Versandbahnhof, oder die nach einer vorangegangenen Vollsendung, an der RCA AG beteiligt gewesen ist, in deren Bestimmungsbahnhof aufgegeben wird. 8 ÖGT - 01/2013

13 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr Für Transporte leerer Güterwagen als Beförderungsmittel zu anderen als Dispositionszwecken (z.b. aus Anlass der Wagenbeschaffung, der Revision, Ausbesserung, Reinigung, Entseuchung, Hinterstellung oder Verschrottung) gilt, sofern nicht eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Tarife und zutrifft, der Tarif Die Einreihung eines Gutes in eine der oben angegebenen Positionen erfolgt anhand des Harmonisierten Güterverzeichnisses (NHM). Besteht eine Sendung aus Gütern mehrerer NHM- Positionen, so ist für die Frachtberechnung die NHM-Position mit dem höchsten Masseanteil maßgeblich, im Zweifelsfall die numerisch höhere Position. Die Einreihung in NHM-Position 9902 Sammelgut ist auf jene Güter beschränkt, die von mindestens drei Versendern an einen Spediteur als frachtbrieflichem Absender übergeben und von diesem an einen Empfangsspediteur als frachtbrieflichem Empfänger aufgegeben werden, welcher sie an mindestens drei Endempfänger verteilt; der Anteil eines einzelnen Versenders bzw. Endempfängers darf hiebei höchstens 80 % der Masse des Sammelgutes betragen. 3. Besondere (=ermäßigte) Basisfrachten werden nur angewendet, wenn das Gut zu mindestens 90% Masseanteil aus den vom jeweiligen Tarif erfassten Güterarten besteht. Sie gelten nicht für Sendungen der gebrochenen Durchfuhr (Reexpedition oder Wechsel des Verkehrsträgers in Österreich). 4. Erfolgt die Frachtberechnung je Wagen, so wird 4.1 Für Wagen mit mehr als zwei Achsen die jeweilige Basisfracht mit 2,0; 4.2 Für Wagen mit mehr als 4 Achsen die jeweilige Basisfracht mit 3,5 multipliziert, so ferne nicht in bestimmten Tarifen eigene Wagenkoeffizienten angegeben sind. 5. Erfolgt die Frachtberechnung je Tonne, so wird für jeden Wagen die Basisfracht mit der auf volle 100 kg aufgerundeten Masse des Gutes multipliziert, wie sie vom Absender im Frachtbrief angegeben oder bahnseitig durch Verwiegen festgestellt wurde. Als Masse des Gutes zählt alles, was mit diesem zur Beförderung aufgegeben wird. Die Fracht wird für mindestens 10,0 Tonnen je Wagenachse, bei Verwendung von Wagen der Gattungen Ga oder Ia jedoch für mindestens 30,0 Tonnen je Wagen berechnet. 6.1 Für Sendungen in nicht vom Beförderer gestellten Güterwagen (Privatwagen) wird die Fracht um 15% vermindert. Dieser Privatwagenabschlag berücksichtigt jene zusätzlichen über die Fracht hinausgehenden Aufwendungen, die dem Frachtzahler durch die Stellung der Güterwagen gegenüber der Transportabwicklung mit vom Beförderer gestellten Wagen erwachsen. 6.2 Im Rahmen von Pendelverkehren, bei denen sichergestellt ist, dass einem Leerlauf regelmäßig ein Lastlauf vorangegangen ist oder nachfolgt, kann vereinbart werden, dass die Leerlauffracht nicht gesondert berechnet wird, sondern bereits in den für den Lastlauf geltenden Frachten enthalten ist. 6.3 Außerhalb von Pendelverkehren nach obiger Definition ist die Einrechnung der Leerlauffracht in den Lastlauf-Inklusivpreis nicht möglich. Für leere Güterwagen der NHM-Code 9921 und 9922 wird die ermäßigte Leerlauffracht berechnet, wenn die Beförderung nach oder vor einem Lastlauf nach den Bestimmungen dieses Tarifs nachgewiesen werden kann. Der Privatwagenabschlag berücksichtigt dies falls neben den Kosten für die Wagenvorhaltung auch die Leerlaufkosten für einen optimierten Leerlauf. 6.4 In der für leere Güterwagen als Beförderungsmittel berechneten Fracht ist die Beförderung von Ladungsrückständen bis zu einer Masse von 10 % der höchsten Lastgrenze enthalten. 7. Für Leerrücksendungen von Verpackungsmitteln und Beförderungsgeräten z.b. private Paletten, private Lademittel, private Kleincontainer und ACTS(AbrollContainerTransportSystem)-Behältern nach vorangegangener Vollsendung mit RCA beträgt die Basisfracht je Wagen 72,-- + 0,65/km, sofern für die Leerrücksendung ein mit einer vorangegangenen Vollsendung beladen eingetroffener Wagen verwendet wird. 8. Für Sendungen, welche aus mehreren Wagen bestehen (Verladung des Gutes auf mehrere Wagen, Verwendung von Schutzwagen, Aufgabe mehrerer Wagen mit einem Frachtbrief) wird die Fracht für jeden Wagen gesondert berechnet. Die Mindestmasse gemäß Ziff. 5 wird bei Verladung des Gutes über mehrere Wagen oder Verwendung von Schutzwagen jedoch nach Maßgabe der Achsenanzahl beider bzw. aller für diesen Transport benötigten Wagen ermittelt. 9. Für außergewöhnliche Sendungen (Tarifheft Beladen der Wagen) und besondere Beförderungsleistungen (z.b. Führung als Sondergüterzug), werden die Beförderungsbedingungen ÖGT 01/2013 9

14 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT und die Frachtberechnung gesondert vereinbart. Soweit nicht eine andere Frachtberechnung vereinbart wurde, wird die Fracht gemäß Ziff. 1 8, bei Führung als Sondergüterzug gemäß Ziff. 9.3, berechnet und 9.1 für außergewöhnliche Sendungen der Erschwerniskategorie 1 je Wagen um 196,--, 9.2 für außergewöhnliche Sendungen der Erschwerniskategorie 2 je Wagen um 196,-- + 0,78/km erhöht. 9.3 Für jeden Sondergüterzug wird die Fracht gemäß Ziff.1 8, mindestens jedoch für 15 zweiachsige Wagen berechnet. 10. Für Sendungen, die von einem Absender an einen Empfänger im selben Bahnhof aufgegeben werden, werden folgende Frachten je Wagen berechnet: Sendungen, bei unmittelbar vorangegangener oder unmittelbar nachfolgender Vollsendung an der RCA beteiligt gewesen ist bzw. beteiligt sein wird, nach bzw. von diesem Bahnhof: - zweiachsige Wagen: 76,-- - Wagen mit mehr als 2 Achsen: 114,-- für alle anderen Sendungen werden die Frachten gemäß Ziff. 1 5 dieses Abschnittes Konventioneller Ladungsverkehr berechnet. 11. Im Verkehr mit Schmalspurbahnen werden die Fracht und allfällige Nebenentgelte nach Maßgabe des verwendeten Normalspurwagens berechnet; die Aufgabe des in mehrere Schmalspurwagen verladenen Gutes erfolgt mit Zustimmung des Versandbahnhofes mit einem Frachtbrief. 10 ÖGT - 01/2013

15 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr Frachtentafeln für den Transport leerer Güterwagen als Beförderungsmittel, welcher vor oder nach einem Lastlauf mit RCA durchgeführt wird Leerlauffrachten Ein- und Ausfuhr *) 2013 Leerlauffrachten Inland *) 2013 Leerlauffrachten Durchfuhr *) 2013 Entfernung bis KM Wagen mit 2 Achsen Wagen mit 4 Achsen Wagen bis 8 Achsen Wagen mit 2 Achsen Wagen mit 4 Achsen Wagen bis 8 Achsen Wagen mit 2 Achsen Wagen mit 4 Achsen Wagen bis 8 Achsen *) für CUV-Sendungen nach oder vor einem Lastlauf mit RCA; gilt nicht für Tiefladewagen und Autotransportwagen. ÖGT 01/

16 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT Zuschlag- und Überstellfrachten 1. Zuschlagfrachten Im Übergangsverkehr mit den im Bahnhofverzeichnis mit Zu 1,..., Zu 19 gekennzeichneten Bahnhöfen der österreichischen Privatbahnen sind nachstehende Zuschlagfrachten je Wagen oder je Tonne festgesetzt, die der nach Ziff. 1 des Abschnittes Frachtberechnung berechneten Basisfracht vor Anwendung allfälliger Koeffizienten hinzugezählt werden. Für die Leersendung von Privatwagen, Verpackungen und Beförderungsgeräten nach Ziff. 1 und 7 des Abschnittes Frachtberechnung werden keine Zuschlagfrachten berechnet. Zuschlagfrachtentafel Zu Bahnhöfe Zuschlagfracht je Wagen Zuschlagfracht je Tonne Zu 2 (St&H) Alle in der Fracht enthalten Zu 4 (St&H) Alle 125,-- 5,-- Zu 5 (St&H) Alle in der Fracht enthalten Zu 6 (GKB) Alle in der Fracht enthalten Zu 8 (MBS) Alle in der Fracht enthalten Zu 9 (RÖEE) Alle in der Fracht enthalten Zu 10 (SLB) Alle in der Fracht enthalten Zu 11 (SLB) Alle 80,-- 3,20 Zu 12 (STLB) Alle in der Fracht enthalten Zu 13 (STLB) Anger, Oberfeistritz 80,-- 3,20 Zu 13 (STLB) Fladnitz-Neudorf, in der Fracht enthalten St. Ruprecht a. d. Raab, Weiz, Wollsdorf Zu 15 (STLB) St. Erhard 55,-- 2,20 Zu 16 (STLB) Alle in der Fracht enthalten Zu 17 (STLB) Alle 80,-- 3,20 Zu 18 (WLB) Alle in der Fracht enthalten Zu 19 (ZB) Alle 190,-- 9,50 2. Überstellfrachten Im Verkehr mit den im Bahnhofverzeichnis mit Ü gekennzeichneten Güternebenstellen (ausgenommen Stainz Markt) wird für jede Überstellung (Zuführen oder Abholen, jeweils samt Umladen) der nach Ziff. 1 des Abschnittes Frachtberechnung berechneten Basisfracht vor Anwendung allfälliger Koeffizienten ein Betrag von 240,-- hinzugezählt. 3. Sonderbedienungsfrachten Im auf gesonderte Vereinbarung eingerichteten Verkehr mit den im Bahnhofverzeichnis mit B2 gekennzeichneten Bahnhöfen wird für jeden im Wege der Sonderbedienung zugeführten oder abgeholten beladenen Wagen der nach Ziff des Abschnittes Frachtberechnung berechneten Fracht ein Betrag von 150,-- hinzugezählt. Die Sonderbedienungsfracht wird je Sonderbedienung für mindestens vier Wagen berechnet. 12 ÖGT - 01/2013

17 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr Zusatz- und Nebenleistungen Im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag mit RCA 1. Nebenentgelte Code Zusatzleistung/Nebenentgelt Betrag Berechnungsbasis 15 Benützungsentgelt für Lademittel Verwendung von Spanngurten im internationalen Verkehr Verwendung von Bindegurten im internationalen Verkehr 16 Behandlung von Tauschgeräten 4,70 1,40 je Spanngurt je Bindegurt 16.1 Tauschflachpaletten, Tauschrahmen, Tauschbretter 2,30 je Tauschgerät 16.2 Tauschboxpaletten 4,60 je Tauschboxpalette 20.1 Benützung bahneigener Tiefladewagen Nach Vereinbarung 32 Zurechtladen 32.1 Abladen, Umladen und Richten der Ladung durch die Bahn durch Dritte im Auftrag der Bahn 41,10 je Arbeitsstunde Rechnungsbetrag der Dritten 33.1 Lagern 1,60 je 100 kg und Kalendertag 34.3 Wiegen auf einer Gleiswaage 33,70 je Wagen 35.1 Verschub und Überstellung im kombinierten Verkehr (sofern nicht in betreffenden Kundenvereinbarungen geregelt) 35.4 in Freiland im Bereich der Anschlußbahn der Fa. Traisen-Gölsental Regionalentwicklungs GmbH Verschub und Überstellung (im Versandbahnhof) Verschub und Überstellung (im Bestimmungsbahnhof oder Unterwegsbahnhof) 87,50 je angefangene Viertelstunde 92,50 je beladenen Wagen.0 als Sonderfahrt auf Kundenwunsch Nach Vereinbarung Anmerkung: Die jeweiligen Unterpositionen.0 bis.9 sind dem in Betracht kommenden Nebenentgelte-Code zuzuordnen..1 in ÖBB-Bahnhöfen 87,50 je angefangene Viertelstunde.2 in Privatbahn-Bahnhöfen 8,40 je beladenen Wagen.3 Salzburg Hauptbahnhof - Salzburg Liefering 29,40 je beladenen Wagen.4 auf Anschlussbahnen und Bestandsachen im konventionellen Verkehr 87,50 je angefangene Viertelstunde.5 in Salzburg Lehen im Bereich der Anschlussbahn Stiegl 33,60 je beladenen Wagen.6 in Wien Blumenthal im Bereich der AB zur Fa. Rewe Austria Dienstleistunggesellschaft m.b.h..7 in St. Valentin im Bereich der Anschlussbahn ECO PLUS, in Enns im Bereich der Anschlussbahn Enns-Hafen (ausgenommen sind die AB Rumplmayr und AB Fixkraft) 77,-- je beladenen Wagen (ausgenommen Sendungen von Leercontainern nach Volltransport) 54,80 54,80.8 in Graz Süd, Graz Süd CCT 55,30 37,90.9 Linz Stadthafen Handelshafen Linz Stadthafen Tankhafen und Industriegebiet 59,80 66,90 je beladenen Wagen je beladenen Wagen geschlossene Zügen und Wagengruppen ausgenommen im kombinierten Verkehr je beladenen Wagen je beladenen Wagen ÖGT 01/

18 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT Code Zusatzleistung/Nebenentgelt Betrag Berechnungsbasis 39 Benützung von Hebevorrichtungen 39.2 Benützung eines Kranes zur Bewegung intermodaler Transporteinheiten a) Großcontainer und Wechselaufbauten b) Sattelauflieger 39.4 Benützung mechanischer Ladeeinrichtungen in Weiz 40 Gebühr für die Erfüllung von Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zollverfahrens im Auftrag des Kunden (z.b. logistische Zolldienstleistungen wie Abgabe der Zollanmeldung) - im Abgangsland 41 - im Durchgangsland 42 - im Ankunftsland oder im Inland.1 Siehe Code Siehe Code Entgelt für die Veranlassung der Einfuhrzollbehandlung a) bei 1-2 Zolltarifcodes bei mehr als 2 Zolltarifcodes b) bei mehreren Wagen und maximal 2 Zolltarifcodes in einer Anwendung mindestens jedoch c) für Kohle der NHM-Pos. 2701, 2702, ,50 Nach Vereinbarung je Hub 0,26 je 100 kg des Gutes Anmerkung: Die jeweiligen Unterpositionen.1 bis.5 sind dem in Betracht kommenden Nebenentgelte-Code zuzuordnen. je Wagen oder je Teilabfertigung je weiteren Zolltarifcode je Wagen (2 10 Wagen) je Wagen (ab 11 Wagen) bei 11 und mehr Wagen je Wagen (bis 10 Wagen) je Wagen (ab 11 Wagen) bei 11 und mehr Wagen *) 51,20 8,80 26,70 19,40 267,70 26,70 19,40 mindestens jedoch 267,70.4 Entgelt für die Veranlassung: a) der Einleitung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (gvv) oder des Ausfuhrverfahrens oder der zollrechtlichen Bestimmung der Wiederausfuhr bei Ausfertigung des europäischen Einheits-papiers 51,20 durch die Bahn je Wagen oder ITE bei Einleitung des gvv für Waren gem. 102,50 Anh. 44c der Zollkodex- je Wagen oder ITE Durchführungsverordnung b) der Einleitung des vereinfachten gemeinschaftlichen 8,10 Versandverfahrens (vgvv) je Wagen oder ITE c) eines formellen Nachweises des Gemeinschafts-charakters von Waren (T2L), bei Vorlage des ausgefüllten europäischen 8,10 je Nachweis T2L Einheitspapiers Blatt 4, bei Ausfertigung des europäischen Einheitspapiers 23,40 je Nachweis T2L Blatt 4 durch die Bahn d) der Erteilung eines Kontrollexemplares T5 51,20 je Kontrollexemplar T5 8,10 e) der Auslagerung aus bahneigenen Verwahrungs- und Zolllagern Typ E bzw. der Einzelverwahrung f) der zollamtlichen Ausgangsbestätigung bzw. für die Abgabe einer Austrittsanmeldung im ECS (Export Control System) 8,10 je Auslagerung (mehrere ITE/Wagen möglich) je Ausfuhranmeldung/ Austrittsanmeldung.5 zusätzlich zum besonderen Entgelt 40.3, 40.4, 42.3 und 42.4 bei Veranlassung der Zollabfertigung mit erhöhtem Arbeitsaufwand, sofern dieser nicht schon in den Codes enthalten ist 41,10 je Arbeitsstunde 43.2 Zusätzliche Benachrichtigung auf Kundenwunsch mittels Telefax (z.b.: bei Zollbehandlungen, Reexpeditionen) 1,50 je Sendung 14 ÖGT - 01/2013

19 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr 45 Erfüllung der veterinärbehördlichen und phytosanitären Vorschriften sowie der Vorschriften über die Qualitätskontrolle 45.1 Allgemeines Entgelt für die Erfüllung der veterinärbehördlichen und phytosanitären Vorschriften sowie der Vorschriften über die Qualitätskontrolle 20,70 je Wagen oder je ITE 45.2 Zusätzliches Entgelt bei Austritt veterinärbehördlich kontrollpflichtiger Erzeugnisse 41,10 je Annex B 45.3 Bearbeitungsgebühr für die Ausarbeitung und Aufbereitung von Daten über wagenbezogene Ladegutinformationen auf Kundenwunsch, bei von RCA gestellten Wagen (für maximal 3 Vorsendungen des Wagens) 6,60 je Wagen 46 Erfüllung der dem Beförderer obliegenden Zollformalitäten 46.1 Allgemeines Entgelt für Sendungen, welche die EU- Außengrenze überschreiten, ausgenommen: - bereits vor Eintritt nach Österreich zollamtlich schlussabgefertigte Sendungen; - Sendungen mit Versand- und Bestimmungsbahnhof in der EU; - Leersendungen, für welche keine schriftliche oder mündliche Zollanmeldung in der Ein- oder Ausfuhr erforderlich ist (Abgabe der Anmeldung mit anderen Formen der Willensäußerung) 20,70 je Wagen 46.2 Allgemeines Entgelt für Sendungen mit Zollgütern von Bahnhöfen der Österreichischen Eisenbahnen nach EU- Mitgliedstaaten und umgekehrt (soweit nicht schon durch Code 46.1 erfasst) sowie innerhalb Österreichs 15,-- je Wagen 50 Wagenstandgeld für vom Beförderer gestellte (bahneigene) Drehgestellwagen Abhängig von der Typennummer des verwendeten Wagens. Die Auflistung der Typennummern zur Berechnung des Wagenstandgeldes finden Sie auf Seite 23. Die Entgeltsätze für noch nicht aufgelistete Typen werden auf Anfrage mitgeteilt für andere vom Beförderer gestellte (bahneigene) Wagen Abhängig von der Typennummer des verwendeten Wagens. Die Auflistung der Typennummern zur Berechnung des Wagenstandgeldes finden Sie auf Seite 23. Die Entgeltsätze für noch nicht aufgelistete Typen 50,-- bis 95,-- 30,-- bis 95,-- werden auf Anfrage mitgeteilt für P-Wagen und Eisenbahnfahrzeuge auf bahneigenen Gleisen (außer bei Bestandssachen) 6,-- je 24 Stunden 51 Verzögerungsentgelt 51.1 für eine Tauschflachpalette, einen Tauschrahmen oder ein Tauschbrett 2,30 je 24 Stunden 51.2 für eine Tauschboxpalette 4,60 je 24 Stunden 51.3 für eine bahneigene Wagendecke 10,60 je 24 Stunden Benützungsentgelt für Wagendecken Benützungsentgelt Wagendecken national Benützungsentgelt Wagendecken international 41,10 82,20 für je angefangene 24 Stunden für je angefangene 24 Stunden je Wagendecke je Wagendecke 71.1 Entseuchen und besonderes Reinigen eines Wagens oder ITE 64,50 je Wagen oder ITE 72 Gebühr für Versicherung, Angabe des Wertes oder Interesse an der Lieferung Besondere Gewährleistung 72.1 Angabe des Interesses an der Lieferung - mindestens jedoch 72.3 Angabe des Wertes des Gutes (SAT-Verkehr) mindestens jedoch 1,5 % 10,-- 1,5 % 10,-- des Interesses an der Lieferung je Sendung des angegebenen Wertes je Sendung je Sendung ÖGT 01/

20 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT Code Zusatzleistung/Nebenentgelt Betrag Berechnungsbasis 74.1 Nachnahme 1,5 % des Nachnahmebetrages mindestens jedoch 10,-- je Sendung 79.1 Zählen und Prüfen 41,10 je Arbeitsstunde 82 Andere Zusatzleistungen 82.0 Andere, in der Tabelle nicht enthaltene Zusatzleistungen 41,10 je Arbeitsstunde - für den Einsatz einer/s Gefahrgutbeauftragten 93,80 je Arbeitsstunde 82.2 Kennzeichnung nach Anhang Kap. 5.3 RID je orangefarbene Kennzeichnung (orangefarbene Kennzeichnung) 16, Ausfüllen von Beförderungs- und Begleitpapieren im kombinierten Verkehr 11, Entgelt für die Erstellung der Meldung Intrastat bei 1-2 Zolltarifcodes 24,-- bei mehr als 2 Zolltarifcodes je weiteren Zolltarifcode 3,70 (inkl. Ziffern und Buchstabe X) je ausgefülltes Beförderungspapier je Meldung und Berichtszeitraum 82.8 Inkasso für Privatwagen-Vermieter Nach Vereinbarung Wagenmiete je Wagen 82.9 Inkasso für Privatwagen-Vermieter Nach Vereinbarung Wagenmiete je frachtpfl. Masse 83 Andere Kosten nach Zif. 8.1 lit. d) ABB CIM bzw. Zif der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 83.2 Gebühr für Gefahrzettel, Großzettel oder Einzelziffer 1,60 je Gefahrzettel, Großzettel oder Einzelziffer 83.4 Ausfüllen eines E-Frachtbriefes 23, Zahlung alternativ zu ZF, ZS Nach Vereinbarung 84 Andere vom Empfänger zu zahlende Kosten 84.2 Reinigung des Laderaumes bahneigener Wagen oder von Großcontainern 41,10 je Arbeitsstunde 90 Verfügungen und Anweisungen 90.1 Ausführen einer Verfügung oder Anweisung 13,40 je Sendung 91 Erstellung weiterer Ausfertigungen und Bestätigung der Übereinstimmung 91.1 Anfertigung von Abschriften oder Bestätigung der Übereinstimmung 2,60 je Beleg 91.2 Anfertigung von Kopien 0,60 je Kopie 92.1 Erstellen von Tatbestandsaufnahmen (soweit kein oder ein bereits anerkannter Schaden) 41,10 je Arbeitsstunde 93 Abbestellen vom Beförderer gestellter (bahneigener) Drehgestellund anderer Wagen Abhängig von der Typennummer des verwendeten Wagens. Die Auflistung der Typennummern zur Berechnung des Wagenstandgeldes finden Sie auf Seite 23. Die Entgeltsätze für noch nicht aufgelistete Typen werden auf Anfrage mitgeteilt. 30,-- bis 95,-- für je angefangene 24 Stunden 93.2 einer bahneigenen Wagendecke 10,60 je abbestellter Decke 93.3 eines Zuges, einer Verschubleistung Nach Vereinbarung je abbestelltem Zug und Zeitraum 93.4 einer mittels Regelzugfahrplan oder Wochen- bzw. Monatsprogramm vereinbarten Ganzzugleistung später als 72 Stunden vor planmäßiger Zugabfahrt 94 Lagern im Freien 2.318, , ,70 je abbestelltem Zug für Entfernungen bis 200 km 201 bis 400 km über 400 km 94.1 grundsätzlich 0,60 je m 2 und Tag 94.2 a) Großcontainer und Wechselaufbauten bis 7.82 m Länge 3,-- je Tag, am Tag entspricht 1,0 TEU (twenty-feet-equivalent unit) 6,-- je Tag, ab dem 8. Tag ab 7,83 bis 9,10 m Länge 4,50 je Tag, am Tag (entspricht 1,5 TEU) 9,-- je Tag, ab dem 8. Tag ab 9,20 m Länge 6,-- je Tag, am Tag (entspricht 2,0 TEU) 12,-- je Tag, ab dem 8. Tag b) Sattelauflieger Nach Vereinbarung 16 ÖGT - 01/2013

21 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr 96.1 Verkauf des Gutes 15% des Verkaufserlöses 97 Güteprüfung bzw. provisorische Zulassung 97.1 intermodaler Transporteinheiten oder von Abrollbehältern 51,60 je ITE bzw. Behälter 2. Das je Arbeitsstunde festgesetzte Entgelt wird für jeden Mitarbeiter berechnet. Die Arbeitszeit wird hiebei halbstundenweise (je angefangene halbe Stunde) bemessen. Neben dem Entgelt für die angefallene Arbeitszeit werden sonstige Kosten (Nebenentgelte, Auslagen etc.) gesondert verrechnet. Bei allen übrigen Nebenentgelten werden für angefangene Einheiten jeweils volle Einheiten der Berechnungsbasis verrechnet. 3. Das Entgelt für Verschub und Überstellung (Code 37 und 38) wird erhoben für die Bereitstellung oder Abholung von beladenen Wagen auf anderen als den planmäßig hiefür vorgesehenen Gleisen, die Bereitstellung eines leeren Wagens auf einem solchen Gleis aufgrund einer Bestellung, wenn der bereitgestellte Wagen leer zurückgegeben wird, für über den Regelbetrieb hinausgehende Verschubleistungen, die aus nicht bei der Bahn gelegenen Gründen erforderlich werden, z.b. im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften, für Überstellungen außerhalb des Bahnhofbereiches. 4. Das Entgelt für das Zurechtladen (Code 32) fällt an, wenn die Bahn das Abladen infolge Überschreitens der Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden, das Abladen der Überlast infolge Überschreitens der Lastgrenze, das Abladen, Umladen oder Richten der Ladung infolge mangelhafter Verladung vornimmt. 5. Wagenstandgeld (Code 50) wird für Überschreitungen der Auflieferungsfrist oder der Abnahmefrist sowie für sonstige Verzögerungen, die nicht von RCA zu vertreten sind, erhoben wie: Rücknahme oder Rückgabe des unbeladenen Wagens, ab dessen Bereitstellung; Verzögerungen infolge Lastgrenzenüberschreitung, mangelhafter Verladung, Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses, Verzögerungen der Ablieferung infolge nicht möglicher Beistellung aus nicht bei RCA gelegenen Gründen (z.b. durch empfänger- oder absenderseitige Priorisierung anderweitiger Beistellungen, die nicht durch RCA erfolgen); Verzögerungen bei Erfüllung der Zoll- oder sonstiger Rechtsvorschriften etc.. Wagenstandgeld und das Abbestellentgelt (Code 93) wird nach den jeweiligen Gattungskategorien berechnet. In Buchs (SG), St. Margrethen, Tarvisio Boscoverde und San Candido/Innichen wird Wagenstandgeld und Abbestellentgelt nach den Tarifen der jeweiligen ausländischen Bahn berechnet. 6. Das Entgelt für das Lagern von Gütern (Code 33.1 oder 94) wird erhoben für die Zeit des vorläufigen Verwahrens des Sammelns von Gütern im Versandbahnhof der Auflagernahme, die die Bahn aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen vornimmt (infolge Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, Abladens von Überlast, Verzögerungen bei der Erfüllung von Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften, Lagern im Bestimmungsbahnhof). Für das Lagern im Freien wird für die ersten drei Kalendertage das Entgelt gemäß Code 94.1 jedoch nicht erhoben. 7. Nachstehend sind die international einheitlichen Codes für Zusatzleistungen und Nebenentgelte sowie für von Verwaltungsbehörden erhobene und sonstige im Frachtbrief verrechnete Kosten zusammengestellt. 7.1 Als Bestandteil der Fracht geltende Nebenentgelte: 10 Benützungsentgelt für Container 11 Hafenentgelt 12 Nebenentgelt für den Achswechsel 13 Fährentgelt 14 Nebenentgelt für den Unterwegsaufenthalt von Wagen 15 Benützungsentgelt für Lademittel 16 Nebenentgelt für die Behandlung von Paletten 17 Entgelt für Umladen oder Umfüllen 18 Nebenentgelt für das Abholen ÖGT 01/

22 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT 19 Nebenentgelt für das Zuführen 20 Benützungsentgelt für Spezialwagen, z.b. Tiefladewagen 21 Nebenentgelt für die Beförderung mit Sonderzug 22 Nebenentgelt für Rollfahrzeuge beim Spurwechsel 23 Nebenentgelt für außergewöhnliche Sendungen 24 Kühlwagenzuschlag, außer für INTERFRIGO 25 Kühlwagenentgelt für INTERFRIGO 26 Nebenentgelt für die Beförderung durch den Ärmelkanaltunnel 27 Andere als Bestandteil der Fracht geltende Nebenentgelte 7.2 Nicht als Bestandteil der Fracht geltende Nebenentgelte: 30 Nebenentgelt für das Verladen 31 Nebenentgelt für das Ausladen 32 Nebenentgelt für das Zurechtladen 33 Nebenentgelt für das Lagern 34 Wiegeentgelt 35 Nebenentgelt für Zustellung auf Privatgleisanschluss im Bestimmungsbahnhof 36 Nebenentgelt für Zustellung auf Privatgleisanschluss im Versandbahnhof 37 Nebenentgelt für Verschubleistungen im Versandbahnhof 38 Nebenentgelt für Verschubleistungen im Bestimmungsbahnhof 39 Nebenentgelt für die Benützung von Hebevorrichtungen und Ladeeinrichtungen Erfüllung von Zollformalitäten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zollverfahrens im Auftrag des Kunden (z.b. logistische Zolldienstleistungen wie Abgabe der Zollanmeldung) 40 - im Abgangsland 41 - im Durchgangsland 42 - im Ankunftsland oder im Inland 43 Nebenentgelt für das Benachrichtigen 44 Nebenentgelt für den Ablieferungs- und den Übergangsnachweis 45 Nebenentgelt für die Erfüllung sonstiger Rechtsvorschriften (in Österreich: Nebenentgelt für die Erfüllung der veterinärbehördlichen und phytosanitären Vorschriften) 46 Nebenentgelt für die Erfüllung der dem Beförderer obliegenden Zollformalitäten 50 Wagenstandgeld 51 Verzögerungsentgelt für Container, Paletten und Wagendecken 52 Nebenentgelt für Straßenrollerbedienung (bei Abgang) 53 Nebenentgelt für Straßenrollerbedienung (bei Ankunft) 54 Benützungsentgelt für Wagendecken 55 Nebenentgelt für Heizgeräte 60 Zölle und andere durch die Zollbehörde zu erhebende oder erhobene Beiträge unter Ausschluss der Mehrwertsteuer (in Österreich: Einfuhrumsatzsteuer) nach Code Von der Zollbehörde zu erhebende oder erhobene Mehrwertsteuer (TVA - in Österreich: Einfuhrumsatzsteuer) 62 Mehrwertsteuer auf die von der Bahn im Güteraustausch zwischen EU-Staaten erhobenen Kosten 70 Nebenentgelt für die Beeisung oder Nachbeeisung 71 Nebenentgelt für das Entseuchen und besondere Reinigen 72 Nebenentgelt für die Angabe des Wertes des Gutes 73 Entgelt für Auslagen 74 Nachnahmeentgelt 75 Nebenentgelt für das Versorgen von Tieren 76 Kosten, die wegen des Wartens auf Papiere des Absenders, die zur Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderlich sind, entstehen (Art. 15 CIM, Ziff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) 77 Kosten, die sich daraus ergeben, dass die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen sind (Art. 8 1 CIM, Ziff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) 78 Begleiterentgelt 79 Nebenentgelt für das Zählen und Prüfen 80 Stationsentgelt 81 Nebenentgelt für die Neuaufgabe 82 Nebenentgelt für andere Zusatzleistungen 83 Andere Auslagen [gemäß Artikel 8.1 d) der ABB CIM bzw. Ziff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen] 18 ÖGT - 01/2013

23 ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr 84 Andere vom Empfänger zu zahlende Kosten (in Österreich Nebenentgelt für das Reinigen) 85 Von anderen Verwaltungsbehörden zu erhebende oder erhobene Beträge 86 Kosten einer vorangehenden Beförderung 87 Nebenentgelt für die Angabe des Interesses an der Lieferung 7.3 Zusätzliche ÖGT Codes für Zusatzleistungen und Nebenentgelte 90 Nebenentgelt für Verfügungen und Anweisungen 91 Nebenentgelt für das Erstellen von weiteren Ausfertigungen und für das Bestätigen der Übereinstimmung 92 Nebenentgelt für die Tatbestandsaufnahme, bei der kein oder ein bereits anerkannter Schaden festgestellt wird 93 Entgelt für das Abbestellen 94 Nebenentgelt für das Lagern im Freien 96 Verkaufsentgelt 97 Nebenentgelt für besondere Prüfungen und den Aufdruck von Stempeln 7.4 International einheitliche Sammelcodes 02 Sammelcode für alle Nebenentgelte von 30 bis Sammelcode für alle Nebenentgelte von 40 bis Sammelcode für alle Nebenentgelte von 50 bis Sammelcode für alle Nebenentgelte von 60 bis Sammelcode für alle Nebenentgelte von 70 bis 87 Geschlossene Züge und Wagengruppen 1. Die Aufgabe von Gütern in geschlossenen Zügen oder Wagengruppen bedarf der Vereinbarung. 2. Der Kunde vereinbart die Abwicklung des Verkehrs mittels - Regelzugfahrplänen (mit fixen unterjährigen Änderungsterminen) - Wochen- oder Monatsprogrammen in zu vereinbarender Form (Excel-Dateien, , ). Für die Abbestellung vereinbarter Zugleistungen, die später als 72 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach Übermittlung des Wochenprogramms erfolgt, kann das im Abschnitt Zusatzleistungen/Nebenentgelte, Code 93.4, oder ein im Kundenabkommen vereinbartes Stornierungsentgelt verrechnet werden. Die Aufgabe kann mit einem Frachtbrief erfolgen, dem 6 Nachweisungen beizugeben sind. Im internationalen Verkehr erteilt über allenfalls darüber hinaus zusätzlich nötige Nachweisungen die regionale Servicestelle oder Privatbahnverwaltung Auskunft. 3. In die Wagenliste sind die Angaben der Frachtbrieffelder 16 Ausgangsbahnhof, 10 Ankunftsbahnhof, 1 Absender, 4 Empfänger, 16 Übernahmedatum, 21, 24 und 25 Bezeichnung, NHM-Code und Masse des Gutes, 18 Wagennummer, 9 Zolldokument sowie die Angabe RID vom Absender in die Nachweisung einzutragen. Im kombinierten Verkehr sind auch die entsprechenden weiteren Daten in das Feld 21 für Tara (UTI), Brutto (UTI), Code und Maße des UTI sowie dessen Zeichen und Nummer, Nummern der an den UIT angebrachten Verschlüsse und die Nummer des Übergabescheines und des Zolldokumentes (Feld 9) einzutragen. Im EBG-Verkehr können auch Nachweisungen nach dem vereinfachten Muster verwendet werden. 4. Im Frachtbrief ist einzutragen: - in das Feld Wagennummer die Zahl der Wagen und der Vermerk Siehe Nachweisung ; - in das Feld Masse die Summe der Massen gemäß Nachweisung; - in das Feld Beilagen zum Frachtbrief die Zahl der beigegebenen Nachweisungen.. ÖGT 01/

24 Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT Wagennutzung nicht vom Beförderer gestellte Güterwagen RCA übernimmt Wagen ausschließlich im Rahmen des kommerziellen Angebotes. Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung übernimmt RCA nur Wagen von Haltern, welche dem Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) gültig beigetreten sind, im Rahmen der darin festgelegten Bestimmungen. Wenn RCA Wagen anderer Halter übernimmt, so geschieht dies mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarungen nur im Rahmen der Bestimmungen, wie sie im AVV festgelegt sind. So weit mit dem Halter keine besonderen Bestimmungen vereinbart sind bzw. so weit nicht mit dem Kunden ausdrücklich Anderes vereinbart ist, hält der Kunde dies falls die RCA im Rahmen der Bestimmungen des AVV schad- und klaglos. Weiters übernimmt RCA unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie über Eisenbahnsicherheit, RL 2004/49EG ivm. RL 2008/1 10/EG, ab ausschließlich Güterwagen, für welche ein Nachweis über eine anerkannte ECM (Entity in Charge of Maintennance) vorliegt. Vor der Aufgabe zur Beförderung hat sich der Kunde bei nicht vom Beförderer gestellten Güterwagen zu vergewissern, dass ein entsprechender Nachweis vorliegt. Bei der Beförderung von nicht vom Beförderer gestellten Wagen ruht bzw. verlängert sich die Lieferfrist außer in den sonst vorgesehenen Fällen auch dann, wenn die Beförderung durch einen Schaden am Wagen unterbrochen wird, sofern der Beförderer für diesen Schaden nicht haftbar ist. Wird das auf dem schadhaften Wagen verladene Gut in einen anderen Wagen umgeladen, so beginnt die Lieferfrist für das Gut vom Zeitpunkt an wieder zu laufen, bzw. so endet der Aufenthalt für das Gut in dem Zeitpunkt, in dem es nach dem Umladen weiter befördert werden kann. 20 ÖGT - 01/2013

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