Stiftung Lebensgemeinschaften behinderter Menschen Region Oberaargau. Pensionsreglement. der Stiftungsbetriebe
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1 Stiftung Lebensgemeinschaften behinderter Menschen Region Oberaargau Pensionsreglement der Stiftungsbetriebe WOHNHEIM IM DORF, 3368 Bleienbach CALENDULA, 3360 Herzogenbuchsee / Pensionsreglement Seite 1 von 5
2 Einleitung Dieses Reglement bezweckt, das Rechtsverhältnis zwischen den begleiteten Personen (Bewohnerinnen, Bewohner, Klientinnen, Klienten, Mitglieder der Tagesgruppe), deren gesetzlichen Vertretern sowie allenfalls indirekt betroffenen Dritten einerseits und den Stiftungsbetrieben der Stiftung Lebensgemeinschaften behinderter Menschen Region Oberaargau (WOHNHEIM IM DORF und CALENDULA inklusive Aussenwohngruppen) andererseits zu regeln. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteile des Pensionsvertrages. 1 Eintritt / Probezeit / Austritt 1.1 Der Eintritt in einen der Stiftungsbetriebe erfolgt nach einer schriftlichen Aufnahmebestätigung durch die Heimleitung. 1.2 In der CALENDULA gilt der erste Monat als Probezeit, im WOHNHEIM IM DORF beträgt die Probezeit 3 Monate. 1.3 Während der Probezeit kann der Heimaufenthalt gegenseitig unter Beachtung einer siebentägigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Eine Kündigung von Seiten der Heime muss schriftlich begründet werden. 1.4 Nach der Probezeit können beide Parteien unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonates kündigen. 1.5 Eine ausserordentliche Kündigung kann aus wichtigen Gründen mit kürzeren Kündigungsfristen erfolgen. 1.6 Diese Regelungen gelten auch für Bewohnerinnen und Bewohner aller Aussenwohngruppen. 2. Leistungskatalog der Stiftungsbetriebe Die Stiftungsbetriebe erbringen insbesondere folgende Leistungen: 2.1 Im Wohnbereich: - Unterkunft (1-er Zimmer), Verpflegung (allenfalls Diät) - Wäschebesorgung - Angemessene Pflege, Betreuung und Organisation der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung bei Bedarf. (vergl. 4.2.) - Ganzjahresbetrieb - Wird das Zimmer nicht durch die Bewohnerin oder den Bewohner selber eingerichtet, steht folgende Grundausstattung zur Verfügung: Bett (wenn nötig Pflegebett) / Schrank / Beleuchtung / Tisch / Stuhl. Die Zuteilung der Zimmer bzw. der Gruppe erfolgt im WOHNHEIM IM DORF nach Rücksprache mit den begleiteten Personen und den Angehörigen durch die Heimleitung. 2.2 Im Arbeitsbereich: Arbeit innerhalb der Betriebe: Die Stiftungsbetriebe sind im Rahmen des Stiftungszweckes sowie ihrem Leitbild bestrebt, den begleiteten Personen ein strukturiertes, der jeweiligen Behinderung und pädagogischen, psychologischen, pflegerischen und medi / Pensionsreglement Seite 2 von 5
3 zinischen Erkenntnissen angepasstes Tagesprogramm mit Beschäftigung und Freizeitgestaltung anzubieten. Bei extern wohnenden Personen ist die Verpflegung im Tagestarif inbegriffen. Für den Hin- und Rücktransport der begleiteten Personen wird ein angemessener Fahrpreis in Rechnung gestellt. Personen in einem Lohnverhältnis erhalten einen separaten Arbeitsvertrag. Arbeitsstellen ausserhalb der Betriebe: Die Stiftungsbetriebe beteiligen sich wenn möglich an der Suche nach einem geeigneten, externen Arbeitsplatz. Für den Arbeitsvertrag ist der externe Arbeitgeber zuständig. 3. Rechte und Pflichten der begleiteten Personen bzw. deren Vertreter 3.1 Rechte: - Anspruch auf die vorerwähnten Leistungen - Besuche - Anregungen und Reklamationen an die Heimleitung - Aussprachen in Konfliktsituationen: Die Aussprachen werden durch die Heimleitungen koordiniert und organisiert (siehe dazu unter Ziffer 5.2) - Beschwerdeführung zuhanden des Stiftungsrates bzw. an die Ombudsstelle für Heimfragen - Aufsichtsrechtliche Anzeige beim Kantonalen Fürsorgeamt - Rechtzeitige Information über wichtige Vorkommnisse wie z.b. medizinisch - therapeutische Massnahmen, Wechsel von Bezugspersonen oder Personal, Tarifänderungen - Sämtliche gesetzlichen Auflagen des Datenschutzes werden erfüllt 3.2 Pflichten: - Befolgen von Weisungen und Anordnungen der Heimleitung - Einhaltung der gültigen Hausregeln - Ferien- und Wochenendplanungen gemäss Weisung der Heimleitung rechtzeitig retournieren - Melden von Änderungen bei Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei der Heimleitung - Vorgängige Information der zuständigen Stelle innerhalb der Betriebe bei selber oder durch die gesetzlichen Vertretungen organisierten Arztbesuche ausserhalb des Heimaufenthaltes 3.3 Freitage, Aufenthaltstage: Folgende Regeln gelten beim Bezug von freien Tagen ausserhalb der Institution: Pro Jahr können maximal 48 freie Wochenendtage, 10 Feiertage und 20 Ferientage (=Werktage) bezogen werden. 4. Medizinische Versorgung 4.1 Die pflegerischen Leistungen des Heimes richten sich grundsätzlich nach der Pflegebedürftigkeit der begleiteten Personen. Die Grenzen der medizinischen und pflegerischen Versorgung in den Stiftungsbetrieben werden beim Eintritt klar kommuniziert. 4.2 Physiotherapie und weitere Therapien erfolgen auf ärztliche Verordnung hin. Die Leistungen müssen kassenpflichtig sein / Pensionsreglement Seite 3 von 5
4 4.3 Die ärztliche Versorgung erfolgt grundsätzlich durch die Heimärzte der Stiftungsbetriebe. Sie ziehen allenfalls Spezialärzte bei. Die freie Arztwahl ist gewährleistet. In Notfällen entscheiden die Heimärzte. Ein allfälliger Privatarzt wird ersucht, den Heimarzt und das Heim über Abklärungen, Verordnungen und angeordnete Therapien zu unterrichten. Die behandelnden Ärzte entscheiden über eine allfällige Verlegung in ein Spital oder eine Klinik. 4.4 Ärztliche Verordnungen sind für die Heime verbindlich. 4.5 Bei Spital- oder Klinikaufenthalten ist grundsätzlich das Spital- oder Klinik-Personal für die gesamte Betreuung zuständig. Im WOHNHEIM IM DORF sprechen sich Angehörige, Pflegedienstleitung und Betreuungspersonen über eine darüber hinausgehende Betreuung mit der Pflegedienstleitung des Spitals oder der Klinik ab. 4.6 Medikamente werden bei intern wohnenden Personen in der Regel durch das Heim besorgt. Die Medikamentenkosten werden individuell in Rechnung gestellt. 5. Zusammenarbeit mit Eltern / Angehörigen / gesetzlichen Vertretern 5.1 Ansprechpersonen in den Stiftungsbetrieben sind grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Wohngruppe / oder der Ateliers bzw. die dortigen Bezugspersonen. 5.2 In der CALENDULA gelten die Bezugspersonen als erste Ansprechpartner. 5.3 In Konfliktfällen bzw. bei unvereinbaren Standpunkten und wo es die Situation dringend erfordert, können die Heimleitungen, der Betriebsausschuss oder der Stiftungsrat beigezogen werden (siehe dazu auch Ziff. 3.1.). 6. Finanzielles 6.1 Die Berechnung des Pensionspreises richtet sich nach den Weisungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (Tarif in subventionsberechtigten Institutionen für Menschen mit einer Behinderung) Für den Aufenthalt in den Wohnheimen sowie den Aussenwohngruppen wird der gleiche Pensionspreis verrechnet. 6.3 Ergänzungsleistungen (EL) müssen bei der zuständigen Gemeindeausgleichskasse durch die zu begleitende Person oder deren Rechtsvertretung beantragt werden. 6.4 Die Hilflosenentschädigungen (HE) ist im Grundtarif enthalten. 6.5 Nebenleistungen wie Coiffeur, Pediküre, Pflegeprodukte, Medikamente, persönliche Telefongebühren, etc. werden separat verrechnet / Pensionsreglement Seite 4 von 5
5 6.6 Die Fahrkosten für die Begleitung zum Arzt oder zu Therapien werden individuell in Rechnung gestellt. Wird von den Angehörigen verlangt, dass ein Arzt ausserhalb der Region besucht wird, obschon innerhalb der Region die Möglichkeit bestehen würde, die gleichen Leistungen zu beanspruchen, werden die Begleitung und die Fahrkosten in Rechnung gestellt. 6.7 Ändern sich die finanziellen Verhältnisse oder der Schweregrad der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit, wird der Pensionspreis durch die Heimleitung angepasst. 6.8 Rechnungsstellung: Die Pensionsrechnungen werden monatlich per Post zugestellt und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. 6.9 Taschengeld: Die begleiteten Personen im WOHNHEIM IM DORF haben Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, welches bei der Berechnung des Freibetrages berücksichtigt wird. Dieses Taschengeld wird durch die Angehörigen bzw. die gesetzliche Vertretung einem von den jeweiligen Wohngruppen oder Atelier verwalteten Konto überwiesen, aus dem die Taschengeldauslagen für die begleiteten Personen bestritten werden; die Wohngruppen oder Ateliers führen für jede begleitete Person eine Ausgabenkontrolle. In der CALENDULA wird die vereinbarte Pauschale für Taschengeld monatlich durch die Zahlstelle auf ein Konto direkt der begleiteten Person überwiesen, in begründeten Fällen wird das Taschengeld durch das Personal verwaltet. 7. Versicherungen 7.1 Die begleiteten Personen müssen gegen Krankheit versichert sein. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen (EL) wird die Krankenkassenverbilligung mit der EL zusammen ausbezahlt. 7.2 Die begleiteten Personen müssen eine Privat-Haftplicht-Versicherung abgeschlossen haben. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist Sache der gesetzlichen Vertretung. 8. Tarifregelungen Die für den Aufenthalt in den Wohngruppen und auf den Tagesgruppen der Betriebe in Rechnung zu stellenden Tarife werden auf dem separaten Beiblatt Tarifregelungen zusammengestellt. lnkraftsetzung: Der Stiftungsrat hat dieses Reglement an der Sitzung vom 10. September 2013 auf den 1. Januar 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Reglement vom 1. Dezember / Pensionsreglement Seite 5 von 5
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