Vor mir, dem Notar. mit Amtssitz in Hannover

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1 Nummer der Urkundenrolle für 2017 Vor mir, dem Notar mit Amtssitz in Hannover erschienen heute zu Hannover, am ********* 1. Herr ************, geb. am *************, dienstansässig Steinriede 14, Garbsen, handelnd nicht für sich sondern aufgrund Vollmacht vom (UR-Nr. 635/2017 des Notars Dr. Andreas C. Brinkmann mit Amtssitz in Hannover) - von der die **** Ausfertigung vorlag und eine beglaubigte Fotokopie als Anlage zu dieser Urkunde genommen wird für die Seniorenzentrum Jüchen GmbH & Co. KG mit Sitz Essen, Geschäftsanschrift: Kettwiger Straße 2-10, Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRA nachstehend auch "Verkäufer" genannt Herr/Frau ***********, geb. ********, geb. am **********, wohnhaft ******** - nachstehend auch "Käufer" genannt -. Der Erschienene zu 1. ist von Person bekannt. Der/Die Erschienene zu 2. wies sich aus durch Vorlage seines/ihres gültigen Lichtbildausweises. Über die gesetzliche Bestimmung des 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG hat der Notar die Erschienenen belehrt. Die Frage nach einer Vorbefassung in diesem Sinne haben die Erschienenen sodann verneint. Über die Angabepflicht nach dem Geldwäschegesetz belehrt, erklärten die Erschienenen, dass sie bzw. die von ihnen Vertretene ausschließlich für eigene Rechnung handeln.

2 Der Käufer bestätigte, dass er den Text dieses Vertrages und die in 1 genannten Bezugsurkunden gem. 17 Abs. 2a BeurkG bereits vor mindestens 14 Tagen vom Notar zur Prüfung erhalten hat. Die Erschienenen erklärten sodann zur Beurkundung folgenden und erklärten was folgt: K AU F V E R T R AG Ü B E R E I N E P F L E G E W O H N U N G 1 Bebauung, Teilungserklärung, Kaufgegenstand, Belastungen 1. Der Verkäufer hat bezüglich des Grundbesitzes Gemarkung Jüchen, Flur 8, Flurstück 964, Gebäude- und Freifläche, Garzweiler Allee 160, Größe: 3989 m² (nachstehend der Grundbesitz genannt) am (UR-Nr. 70/2017, Notar Michael Niemann in Essen) eine Teilungserklärung beurkundet (nachstehend die Teilungserklärung genannt) und die Pflegeeinrichtung in 95 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die Teilungserklärung wurde am vollzogen und die Miteigentumsanteile sind vorgetragen in den Blättern 4505 bis Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und nach der in der Teilungserklärung beurkundeten Gemeinschaftsordnung. Die Pflegeeinrichtung nebst Inventar wird vom Verkäufer mit einem Pachtvertrag vom für 25 Jahre an die carpe diem - Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbh, Adolf- Flöring-Straße 22, Wermelskirchen, Amtsgericht Köln, HRB 56990, verpachtet (nachstehend der Pachtvertrag genannt). Der Pachtvertrag ist Gegenstand der Stammurkunde vom (UR-Nr. 19/2016, Notar Michael Niemann in Essen). Das Pflegeheim wurde bereits am fertiggestellt und zum Betrieb an den Pächter übergeben. 2. Zwischen der künftigen Wohnungseigentümergemeinschaft und der Firma WH Verwaltungsgesellschaft mbh als Verwalter wurde am ein Verwaltervertrag nebst Verwaltervollmacht geschlossen. Der Verwaltervertrag ist Gegenstand der Bezugsurkunde Verwaltervertrag vom (UR-Nr. 170/2017, Notar Philipp M. v. Bismarck mit Amtssitz in Hannover). Dieser Verwaltervertrag ersetzt das der Stammurkunde vom als Anlage II beigefügte Muster des Verwaltervertrages. 3. Auf die Teilungserklärung, den Pachtvertrag und den Verwaltervertrag als Bezugsurkunden wird gem. 13a BeurkG verwiesen. Sie lagen bei der Beurkundung in beglaubigter Abschrift vor. Der Inhalt dieser Urkunden ist den Vertragsparteien bekannt. Sie verzichten nach Belehrung durch den Notar über den Inhalt der Bezugsurkunden und die Rechtsfolgen der Verweisung auf die Bezugsurkunden auf deren Verlesung und die Beifügung dieser Urkunden zur heutigen Niederschrift. Jede Bezugnahme in dieser Urkunde auf Anlagen ist eine Bezugnahme auf die in den vorstehend erwähnten Bezugsurkunden enthaltenen Anlagen, soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Seite 2 von 13

3 5. Gegenstand des heutigen Kaufvertrages ist folgendes Wohnungs- bzw. Teileigentum einschließlich dem gleichen Miteigentumsanteil am Gesamtinventar: 5.1. Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Grevenbroich von Jüchen ********** Blatt 4599 ************ BV-Nr. 1: 584,54/ Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 95 gekennzeichneten Tagespflege im Erdgeschoss; Hiervon 1/94 Anteil Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Grevenbroich von Jüchen **********Blatt neu ************ BV-Nr. 1: [???:»*****/ Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der Raumeinheit Nr. [???:»***** des Aufteilungsplanes gelegen im [???:»****. OG] 6. Die Lage und Nutzungsart des Teileigentums ergibt sich aus der Teilungserklärung. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass alle vorstehend bezeichneten selbstständig übertragungsfähigen Teileigentumseinheiten Gegenstand eines rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Vertragsverhältnisses sind. Die Durchführung, Änderung oder Rückabwicklung der Vereinbarungen kann also nur insgesamt und einheitlich erfolgen. 7. Der Kaufgegenstand ist derzeit wie folgt belastet: Abteilung II - nachstehend der Kaufgegenstand genannt -. - lfd. Nr. 1: Grunddienstbarkeit (Geh und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Jüchen Flur 8 Flurstück lfd. Nr. 2: Grunddienstbarkeit (Ver und Entsorgungsleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Jüchen Flur 8 Flurstück 965. Abteilung III - lfd. Nr. 1: EUR Grundschuld - ohne Brief - mit 18 % Jahreszinsen und 5 % Nebenleistung einmalig für die HSH Nordbank AG, Hamburg/Kiel, vollstreckbar nach 800 ZPO hinsichtlich eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages in Höhe von ,00 Euro. - lfd. Nr. 2: EUR Grundschuld - ohne Brief - mit 15 % Jahreszinsen für die HSH Nordbank AG Hamburg/Kiel. Seite 3 von 13

4 - lfd. Nr. 3: EUR Grundschuld - ohne Brief - mit 10 % Jahreszinsen und 5 % Nebenleistungen für Nina Riemann-Lindhorst geboren am , vollstreckbar nach 800 ZPO. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, überträgt der Verkäufer den Kaufgegenstand lastenfrei. Die Belastungen Abt. II lfd. Nr. 1 und Nr. 2 werden vom Käufer übernommen. Ferner übernimmt der Käufer ein in Abt. II noch einzutragendes Recht (Unterlassungsdienstbarkeit hinsichtlich Fremdvermietung), welches der Verkäufer am bewilligt hat (UR-Nr. 712/2017, Notar Dr. Andreas C. Brinkmann mit Amtssitz in Hannover). Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen den Notar die Löschungsunterlagen einzuholen und diese für die Vertragsparteien entgegenzunehmen. 8. Bei Beurkundung lag ein über SolumWeb elektronisch erstellter Grundbuchauszug vom [???:»******* nebst Aktualitätsnachweis vom heutigen Tage vor. Der Grundbuchinhalt wurde mit den Erschienenen erörtert. 2 Verkauf Der Verkäufer verkauft hiermit an den dies annehmenden Käufer den in 1 Ziffer 5.2. als Kaufgegenstand aufgeführten Grundbesitz nebst Anteil am Gesamtinventar sowie ***1/2/3****/94 ideelle Miteigentumsanteile an dem in 1 Ziffer 5.1. als Kaufgegenstand aufgeführten Grundbesitz mit allen damit verbundenen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen, sowie samt den nach dieser Urkunde zu erbringenden Bauleistungen, jedoch ohne Zubehör an die Erschienenen [???:»zu 1. und 2. zu je ************** ideellem Miteigentumsanteil sowie an die Erschienenen zu 3. und 4. zu je **************ideellem Miteigentumsanteil / zu Alleineigentum. 3 Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit 1. Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt insgesamt [???:»************** (in Worten: [???:»************** Euro). Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er umfasst die Kosten für das Sondereigentum, etwaige Sondernutzungsrechte, den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum sowie der Tagespflege. Der Kaufpreis teilt sich auf in einen Betrag i.h.v. jeweils 3.570,00 EUR pro Wohnungsund/oder Teileigentum für das Inventar und im Übrigen in 3 % Kosten für Grund und Boden und 93 % Gebäudewert und 4 % Außenanlagen. Die Aufteilung hat lediglich beschreibenden Charakter. Der Notar erläuterte, dass die Finanzämter frei seien, die Aufteilung zu überprüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit der Aufteilung übernimmt der Verkäufer nicht. Seite 4 von 13

5 2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar am letzten Tag des Monats (maßgebend ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto), in dem sämtliche nachgenannten Voraussetzungen erfüllt und vom amtierenden Notar den Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt sind, jedoch nur, wenn diese Mitteilung dem Käufer bis zum 15. desselben Monats zugegangen ist. Sollte die Fälligkeitsbestätigung nach dem 15. des Monats zugehen, ist der Kaufpreis am letzten Tag des der Bestätigung folgenden Monats zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor dem Die Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn und soweit a) die zum Kaufvertrag erforderlichen Genehmigungen beim Notar eingegangen sind und der Kaufvertrag rechtswirksam geworden ist; b) die nachstehend bewilligte Vormerkung im Grundbuch an der vereinbarten Rangstelle eingetragen ist; als vereinbarte Rangstelle gilt, dass lediglich die in 1 Ziff. 7 aufgeführten Lasten in Abt. II des Grundbuchs sowie Belastungen, bei deren Eintragung der Käufer mitgewirkt hat oder deren Eintragung nach diesem Vertrag vorgesehen sind, im Rang vorgehen oder gleichstehen dürfen; c) insgesamt die vertragsgerechte Eigentumsumschreibung des Kaufgegenstandes auf den Käufer, den Umschreibungsantrag als beim Grundbuchamt eingereicht unterstellt, nach Auffassung des Notars sichergestellt ist, wobei es jedoch auf das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ankommt. 3. Die Vertragsparteien beauftragen den Notar, ihnen den Eintritt der vorstehend beschriebenen Bedingungen nach seiner Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. 4. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so hat er einen Verzugszins gemäß 247, 288 BGB, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, zu zahlen. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er bei Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt. Für die Zwecke des Vollstreckungsverfahrens gelten, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, Zinsen ab dem heutigen Tag der Beurkundung als geschuldet. 5. Bei Fälligkeit hat der Käufer nach Weisung des Notars aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommene Belastung in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen und den Restbetrag an den Verkäufer zu überweisen. Kaufpreiszahlungen können mit befreiender Wirkung ausschließlich auf die von dem amtierenden Notar oder dem Verkäufer benannten Konten gezahlt werden. 4 Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Käufer unterwirft sich hinsichtlich aller seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Kaufvertrag (Kaufpreis, Zinsen) dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und ist mit der jederzeitigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einverstanden, ohne dass es des Nachweises der Fälligkeit bedarf. Eine Beweislastumkehr ist hiermit nicht verbunden. Der Notar darf die vollstreckbare Ausfertigung jedoch nicht vor Fälligkeit des Kaufpreises erteilen. Für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gelten, um dem Bestimmtheitserfordernis des Vollstreckungsverfahrens zu genügen, die Zinsen ab heute als geschuldet. Vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung teilt der Notar dem Käufer schriftlich mit, dass der Verkäufer die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde begehrt und der Notar nach Ablauf von 15 Arbeitstagen Seite 5 von 13

6 seit Absendung dieser Mitteilung an den Käufer die vollstreckbare Ausfertigung erteilen wird. 5 Kaufpreisfinanzierung 1. Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis sowie ggf. die Nebenkosten zu finanzieren. Sämtliche Fremdmittel beschafft der Käufer im eigenen Namen und auf eigene Kosten und Gefahr. 2. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung vollstreckbarer ( 800 ZPO) Grundschulden zugunsten deutscher Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde die nachfolgenden von den Beteiligten getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden: Der Käufer weist sein Finanzierungsinstitut unwiderruflich an, die entsprechenden Darlehensbeträge nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kaufvertrages zur Tilgung des Kaufpreises, der Grunderwerbsteuer und der Notar- und Gerichtskosten auszuzahlen, wobei das Finanzierungsinstitut des Käufers weiter angewiesen wird, die Darlehensvaluta zuerst auf den Kaufpreis auszuzahlen. Sofern der Nennbetrag des Grundpfandrechts bzw. des Darlehens den Kaufpreis übersteigt, darf der übersteigende Betrag jedoch maximal 10% des Kaufpreises vor Kaufpreiszahlung valutiert werden. Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang keine Kosten. Die Grundpfandrechte werden bei Eigentumsübergang vom Käufer zur weiteren Duldung übernommen. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit den Grundpfandrechten in Zusammenhang stehen, werden hiermit mit Wirkung ab Zahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. 3. Der Verkäufer erteilt hiermit jedem Käufer und mehrere Käufer sich gegenseitig, jeweils befreit von den Beschränkungen des 181 BGB, Vollmacht, die in den vom Käufer abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den Darlehensgebern vereinbarten Sicherheiten zu bestellen. Der Bevollmächtigte kann insbesondere zu Lasten des an den Käufer verkauften Wohnungs-/Teileigentums Grundpfandrechte zu den von den Darlehensgebern verlangten Bedingungen in beliebiger Höhe bestellen und in Ansehung dieser Grundpfandrechte den Kaufgegenstand mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde unterwerfen. 4. Auf ausdrücklichen Wunsch erteilt hiermit der Käufer diese Finanzierungsvollmacht - nebst Vollmacht, die Abgabe von Vorrangseinräumungs- und Rangänderungserklärungen hinsichtlich der Auflassungsvormerkung des Käufers zu bewilligen - auch dem Verkäufer. Diese umfasst zudem abstrakte persönliche Schuldanerkenntnisse, Erklärungen zu einer etwaigen Gesamtschuldnerhaftung sowie zu einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte auch persönliche Vermögen. Der amtierende Notar belehrte die Erschienenen eingehend über die Rechtswirkungen der mit einer Grundschuldbestellung verbundenen Schuldverhältnisse, typischerweise auch das abstrakte notarielle Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen, dass die Funktion eines vollstreckbaren Titels hat. Der Käufer weist seine Darlehensgeber unwiderruflich an, die zur Finanzierung des Kaufpreises vorgesehenen Darlehen bis zur Höhe des Kaufpreises nur an den Verkäufer Seite 6 von 13

7 bzw. dessen abzulösende Gläubiger nach Maßgabe der in diesem Kaufvertrag getroffenen Kaufpreiszahlungsbestimmungen in Anrechnung auf den Kaufpreis zu überweisen. Der das Grundpfandrecht beurkundende Notar wird beauftragt, diese Zahlungsanweisung den Grundschuldgläubigern anzuzeigen. 5. Die Vollmacht kann ausgeübt werden, bevor erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt sind. Von der Vollmacht kann nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar, einem seiner Sozien oder deren jeweiligen amtlich bestellten Vertretern Gebrauch gemacht werden, die jeweils ihre vertragsgemäße Ausübung überwachen. 6. Die Finanzierung des Kaufpreises ist Angelegenheit des Käufers. Er trägt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten. 6 Auflassungsvormerkung 1. Der Verkäufer und der Käufer bewilligen und beantragen, zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruches des Käufers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch des Kaufgegenstandes zu dem in 2 vereinbarten Erwerbsverhältnis. 2. Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen bereits jetzt die Löschung der vorstehend beantragten Vormerkung mit gleichzeitiger Umschreibung des Eigentums in dem Grundbuch, sofern keine anderweitigen vertragswidrigen Zwischenanträge gestellt oder Eintragungen erfolgt sind, denen der Käufer nicht zugestimmt oder an denen er nicht mitgewirkt hat. Für den Fall, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, bewilligt der Käufer die Löschung der Vormerkung. 7 Besitzübergang und Eintritt in die Eigentümergemeinschaft 1. Der Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten, laufenden Steuern, öffentlichen Abgaben, der Verkehrssicherungspflicht, Gefahren, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes erfolgt sofern nicht anderweitig in diesem Kaufvertrag geregelt am ersten Tag des Monats, der der Zahlung des Kaufpreises folgt, nicht jedoch vor Kaufpreisfälligkeit, nachstehend Übergabetag genannt. Vom Übergabetag an ist der Käufer berechtigt, sich selbst in den Besitz des Kaufgegenstandes zu setzen, jedoch unbeschadet der Mitwirkungspflicht des Verkäufers. 2. Vom Zeitpunkt der Besitzübergabe an übernimmt der Käufer auch alle Rechte und Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Er verpflichtet sich, seine Rechtsnachfolger in diese Rechtsverhältnisse eintreten zu lassen. Er hat die aus der jeweils maßgebenden Lastenberechnung ersichtlichen Beträge zuzüglich etwaiger Entgelte für Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen zu zahlen. Der Käufer ist ab diesem Zeitpunkt von dem Verkäufer ermächtigt, das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung auszuüben. Seite 7 von 13

8 8 Pachtverhältnis 1. Das gesamte auf dem Grundbesitz zu errichtende Pflegeheim ist vom Verkäufer mit einem Pachtvertrag vom an die carpe diem - Gesellschaft für den Betrieb von Sozialeinrichtungen mbh verpachtet und zwar für die Dauer von mindestens 25 Jahren und einmaliger Verlängerungsoption des Pächters von 5 Jahren zu einer anfänglichen Nettomiete in Höhe von monatlich ,-- EUR, mit dem sich der Pächter zur Instandsetzung und Instandhaltung des Pachtobjekts mit Ausnahme von Dach und Fach verpflichtet. Der Notar hat dem Käufer das durch den Pachtvertrag entstehende Rechtsverhältnis, auch infolge des Verkaufs, erläutert. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer den Pachtvertrag ab dem heutigen Tag der Beurkundung keine Änderungen des Pachtvertrages ohne Zustimmung des Käufers zu erklären. 2. Der Verkäufer erklärt bezogen auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs, dass der Grundbesitz ungekündigt verpachtet ist und weder Pachtrückstände, Pachtvorauszahlungen, Streitigkeiten (z. B. Minderungen, Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen), Pfändungen, Verfügungen über künftige Pachtansprüche noch abzugeltende Investitionen des Pächters bestehen. Der Verkäufer hat dem Pächter gem. 19 des Pachtvertrages einen Pre-Opening- Beitrag von ,-- EUR gewährt. Der Verkäufer versichert hierzu, dass der Beitrag an den Pächter gezahlt wurde. 3. Mit dem Tag des Besitzübergangs tritt der Verkäufer alle dann entstehenden Rechte aus dem Pachtvertrag an den dies annehmenden Käufer ab und wird hinsichtlich der Pflichten für künftige Zeiträume (einschließlich der Nebenkostenabrechnung für das laufende Abrechnungsjahr) von ihm freigestellt. Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Verkäufer an dessen Stelle zum Tag des Besitzübergangs alle Rechte und Pflichten abweichend von den 566 ff. BGB aus dem bestehenden Pachtvertrag. Ab dem Tag des Besitzübergangs ist der Käufer abweichend von den 566 ff. BGB umfassend auch zu Kündigungen, Modernisierungsarbeiten und Pachterhöhungsverlangen ermächtigt und bevollmächtigt, jedoch auf eigene Kosten und eigenes Risiko. 4. Der Käufer bevollmächtigt ab dem Tag des Besitzübergangs die WH Verwaltungsgesellschaft mbh - soweit gesetzlich zulässig - alle Rechte und Pflichten des Käufers als künftigem Verpächter wahrzunehmen. Insbesondere ist die WH Verwaltungsgesellschaft mbh bevollmächtigt, im Namen des Käufers bezüglich des Grundbesitzes den Pachtvertrag zu ändern, zu kündigen, die Pacht einzuziehen und entgegenzunehmen, den Käufer gerichtlich und außergerichtlich in allen das Pachtverhältnis betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Pachtrückstände im Namen des Käufers gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, den Grundbesitz im Namen des Käufers neu zu vermieten oder zu verpachten sowie Vermieter/Verpächterpfandrechte auszuüben. Der Käufer bestätigt hiermit ausdrücklich die dem Verwalter gem. Abschnitt III. 14 Nr. 5 der Teilungserklärung erteilte Vollmacht. Auf Verlangen des Verkäufers erteilt der Käufer dem Verwalter eine inhaltsgleiche Vollmacht in gesonderter Urkunde. Seite 8 von 13

9 5. Die Erträge aus dem Pachtvertrag stehen allen Eigentümern des Pflegeheims anteilig zu. Der Verwalter wird die Pacht einziehen und nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt III. 3 der Teilungserklärung an die Miteigentümer verteilen. Der Verkäufer erklärt, dass nach Besitzübergang auf das heute verkaufte Teileigentum eine Pacht in Höhe von monatlich [???:» entfällt. 9 Mängelansprüche Der Käufer kauft den Kaufgegenstand wie er steht und liegt in dem gegenwärtigen und dem Käufer bekannten Zustand. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Größe, Güte und Beschaffenheit von Grund und Boden. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Der Notar belehrte über den Inhalt des vorstehend vereinbarten Haftungsausschlusses und die damit verbundenen Risiken. 10 Besondere Regelungen in der Teilungserklärung In der Teilungserklärung, deren Inhalt der Käufer kennt und für sich als verbindlich anerkannt hat, hat sich der Verkäufer in Abschnitt IV. das Recht zur Bestellung des ersten Verwalters vorbehalten. Der Verkäufer hat die WH Verwaltungsgesellschaft mbh, Amtsgericht Hannover, HRB , Steinriede 14, Garbsen, zum ersten Verwalter bestellt. Die Bestellung gilt für drei Jahre. Der Verwaltervertrag (Bezugsurkunde Verwaltervertrag) ist dem Käufer ebenfalls bekannt. Die Eigentümerin hat den Verwaltervertrag mit dem Verwalter abgeschlossen. Der Käufer erklärt hiermit aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs ausdrücklich seinen Eintritt in den Verwaltervertrag. Der Käufer wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Pflegeeinrichtung insgesamt an einen Betreiber verpachtet ist und auch künftig verpachtet sein soll, der Betreiber zur Nutzung des mit diesem Vertrag veräußerten Sonder- und Gemeinschaftseigentums berechtigt ist und die Wohnungseigentümer nach näherer Maßgabe des Abschnitt III. 2 der Gemeinschaftsordnung nur gemeinschaftlich über den Abschluss und die Beendigung des Pachtvertrages entscheiden werden. Der Käufer erkennt die sich hieraus ergebenden Beschränkungen an und verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer und den jetzigen und künftigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft die Bestimmungen gem. Abschnitt III. 2 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung auch insoweit zu beachten, als sie das Sondereigentum betreffen und daher möglicherweise nicht zum Inhalt des Wohnungseigentums gemäß 10 Abs. 2 WEG werden können. 11 Energieausweis Seite 9 von 13

10 Aufgrund der Verpflichtung nach 16 der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde dem Käufer bei Abschluss dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information zugänglich gemacht. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag haben soll und sich daraus insbesondere keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. 12 Kosten 1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, trägt die Kosten dieses Vertrags und die seines Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer und die Eintragung der Nutzungsdienstbarkeit gem. 1 Ziffer 7. der Käufer. 2. Die Kosten, die durch etwaige Löschungen von im Grundbuch eingetragenen und nicht zu übernehmenden Rechten entstehen, trägt der Verkäufer allein. 3. Der Käufer übernimmt die Kosten, die durch seine Finanzierung und die damit im Zusammenhang stehenden Treuhandaufträge der den Kaufpreis finanzierenden Kreditinstitute entstehen. 4. Der Verkäufer trägt alle Erschließungsbeiträge im Sinne des BauGB für die Erschließungsanlagen, welche die Gemeinde zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zur Herstellung beschlossen hat. 5. Der Verkäufer trägt außerdem auch alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjektes an die Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz. 6. Kosten, die durch Vertretung oder anwaltliche Beratung einer Partei entstehen, trägt die Partei, die sich vertreten oder beraten lässt. 13 Auflassung Die Vertragsparteien sind über den Eigentumsübergang in dem in 2 vereinbarten Erwerbsverhältnis des mit diesem Vertrag verkauften Kaufgegenstandes einig. Diese unbedingte Auflassung enthält ausdrücklich weder Eintragungsbewilligung noch antrag. Die Vertragsparteien erteilen für sich, ihre Erben und sonstige Rechtsnachfolger unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder Amtsnachfolger die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, die Eintragung des Eigentumswechsels zu bewilligen und zu beantragen. Die Vertragsparteien weisen den Notar gemeinsam an, die Eigentumsumschreibung erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn 1. der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich bestätigt oder der Käufer die Kaufpreiszahlung durch Vorlage einer Bankbestätigung nachweist und 2. dem Notar von den Gläubigern der evtl. in Abt. III zu löschenden Rechte die entsprechenden Zahlungseingangsbestätigungen vorliegen. Vollmacht und Anweisung sind einseitig nicht widerruflich. Seite 10 von 13

11 14 Vollzugsauftrag, Anträge an das Grundbuchamt 1. Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen den Notar mit der Durchführung und Abwicklung dieses Kaufvertrages. Sie bevollmächtigen den Notar, sämtliche zur Wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen sowie Löschungsunterlagen einzuholen, diese für die Vertragsparteien entgegenzunehmen und für den Vollzug dieses Vertrages tätig zu werden. Die Vertragsparteien bevollmächtigen den Notar, für sie alle verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung des Vertrages noch erforderlich sind. 2. Genehmigungserklärungen aller Art zu dieser Urkunde sollen durch ihren Eingang beim Notar oder dem Grundbuchamt wirksam werden. 3. Alle Eintragungen im Grundbuch sollen nur gemäß den Anträgen des Notars erfolgen, der die Anträge auch geteilt oder beschränkt stellen und zurücknehmen kann. Der Notar ist auch berechtigt, die Rangfolge bei den auf dem Kaufobjekt noch einzutragenden Grundpfandrechten zu bestimmen. 4. Die Vertragsparteien weisen den amtierenden Notar an, den Eigentumsumschreibungsantrag erst nach vertragsgerechter Zahlung des Kaufpreises zu stellen. 15 Durchführungsvollmachten 1. Beide Vertragsparteien bevollmächtigen unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB und mit dem Recht, Untervollmachten zu erteilen, den amtierenden Notar, die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notare sowie die Notariatssachbearbeiter Sandra Jahns, Andrea Schoenbeck und Lisa Rudi alle geschäftsansässig Podbielskistraße 158, Hannover, jeweils einzeln, namens der Beteiligten alle notwendigen Erklärungen zur sinngemäßen Durchführung bzw. Erfüllung dieser Urkunde abzugeben; insbesondere sind sie befugt Identitätserklärungen abzugeben sowie die Auflassung zu wiederholen; Eintragungen, Rangänderungen und Löschungen gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen, und zwar jeden Inhalts, insbesondere bezüglich einer Vormerkung zugunsten des Käufers. 2. Bei den in dieser Urkunde erteilten Durchführungsvollmachten handelt es sich um Treuhandvollmachten, die jederzeit widerrufen werden können. Von den Vollmachten auf die Notariatssachbearbeiter darf nur vor dem Notar, einem mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notar oder deren Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden, die für die treuhänderische Ausübung einzustehen haben. Eine eigene Haftung der bevollmächtigten Notariatssachbearbeiter ist ausgeschlossen. Im Außenverhältnis gelten diese Vollmachten unbeschränkt. Über den Umfang der vorstehenden Vollmachten ist belehrt worden. 3. Der Käufer bewilligt bereits jetzt die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Diese Löschungsbewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass nur der Notar, ein mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung Seite 11 von 13

12 verbundener Notar oder deren Vertreter im Amt den Löschungsantrag stellt. Im Innenverhältnis ist der Notar, ein mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundener Notar oder deren Vertreter im Amt nur berechtigt den Löschungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen, nämlich der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht an den Verkäufer gezahlt worden ist und der Verkäufer bestätigt hat, dass der Verkäufer schriftlich den Rücktritt gegenüber dem Käufer erklärt hat, und der Notar dem Käufer eine Ablichtung der vorstehenden Bestätigung zugesandt hat, mit dem Hinweis, dass er nach Ablauf von zwei Wochen aufgrund der Vollmacht die Löschung beantragt und diesen Antrag beim Grundbuchamt einreichen wird und die vorstehend genannte Frist abgelaufen ist, ohne dass dem Notar eine anderslautende gemeinsame Anweisung der Kaufvertragsparteien oder eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Löschung untersagt wird, vorgelegt worden ist. 4. Die vorstehenden Vollmachten bestehen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Eigentumsumschreibung der letzten Wohnungseigentumseinheit im jeweiligen Objekt. 5. Soweit dem Notar in dieser Urkunde Aufträge oder Vollmachten erteilt werden, richtet sich dies an den amtierenden Notar, alle mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notare und deren Vertreter im Amt. 16 Verjährung Der Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums und der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises verjähren jeweils dreißig Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Notar hat darüber belehrt, dass 17 Hinweise des amtierenden Notars der Eigentumsübergang nicht mit Abschluss dieses Vertrages, sondern erst mit Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt; die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erfolgen darf; die Urkunde gemäß 311 b) Abs. 1 BGB alle Vereinbarungen vollständig und richtig zu enthalten hat, anderenfalls sie unter Umständen nichtig sein kann; der Kaufgegenstand für etwaige Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben haftet. er eine steuerliche Beratung oder Betreuung nicht übernommen hat. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters oder die Einholung einer verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes hingewiesen. Der amtierende Notar schließt jede Haftung für durch die Beurkundung veranlasste Steuern und für etwaige von den Beteiligten erwartete, tatsächlich aber nicht eintretende Steuervorteile aus. Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen. Seite 12 von 13

13 18 Ausfertigungen und Abschriften Von dieser Urkunde erhalten: Eine beglaubigte Abschrift der Käufer, Eine beglaubigte Abschrift der Verkäufer, Eine beglaubigte Abschrift das Grundbuchamt zur Eintragung der Auflassungsvormerkung, Eine einfache Abschrift das Finanzamt, der Gutachterausschuss, gegebenenfalls der Finanzierungsgläubiger des Käufers, Weitere beglaubigte und einfache Abschriften gegebenenfalls abzulösende Gläubiger des Verkäufers und sonstige Genehmigungsbehörden und mit dem Vollzug befasste Stellen. Diese Niederschrift wurde von dem Notar den Erschienenen vorgelesen und mit ihnen erörtert. Sodann wurde diese Niederschrift von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar, wie folgt, eigenhändig unterschrieben: Seite 13 von 13

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