Der Erschienene zu 1) nachfolgend handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich für ( Verkäufer)
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- Hansl Fuhrmann
- vor 6 Jahren
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1 1. der vereidigte Grundstücksauktionator, Herr Mark Karhausen, geb. am , geschäftsansässig Hubertusallee 24, Berlin, - von Person bekannt 2. Herr Matthias Knake geb. am , geschäftsansässig Hubertusallee 24, Berlin, - von Person bekannt - Der Erschienene zu 1) nachfolgend handelnd nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich für ( Verkäufer) als dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Verkäufer) auf Grund der ihm im Einlieferungsvertrag vom erteilten, privatschriftlichen Vollmacht, die nicht widerrufen wurde. Der Erschienene zu 2) nachfolgend handelnd nicht im eigenen Namen, sondern aufgrund privatschriftlich erteilter, bislang nicht widerrufener Vollmacht für ( Käufer) Die beurkundende Notarin wies darauf hin, dass der Vertrag zum grundbuchlichen Vollzug der notariellen Genehmigung des Verkäufers und Käufers bedarf. Die jeweils notariell beglaubigten Genehmigungserklärungen der Vertragsparteien werden zu Händen der Notarin bzw. ihres amtlich bestellten Vertreters bis zum... hergereicht, ohne dass die Erschienene zu 1) und 2) hierfür eine persönliche Haftung übernehmen. Die Notarin fragte die Erschienenen vor der Beurkundung, ob sie oder eine Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, in der Angelegenheit, die Gegenstand der heutigen Beurkundung ist, außerhalb der notariellen Amtstätigkeit, bereits tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint. Am... fand eine Internet-Versteigerung statt, für die die Online- Versteigerungsbedingungen gelten, die in der notariellen Verhandlung vom 27. Juni 2011 der Notarin Christine Greffin, Berlin, zu deren Urkunde Nr. 232/2011 niedergelegt sind, gelten. Diese Online-Versteigerungsbedingungen sind ins Internet gestellt. Seite -1-
2 Die Online-Versteigerungsbedingungen lagen bei der Beurkundung in beglaubigter Form vor und werden dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügt. Den Erschienenen zu 1) und 2) sowie den von ihnen Vertretenen sind die Online-Versteigerungsbedingungen bekannt. Verkäufer und Käufer bestätigen, dass sie diese vor ihrer Freischaltung zur Kenntnis genommen haben. Auf Verlesung und Beifügung wird nach Belehrung durch die beurkundende Notarin gemäß 13 a BeurkG verzichtet. Die Beteiligten erklären, dass sie die Online-Versteigerungsbedingungen als für sich verbindlich anerkennen. Nach Belehrung der Parteien durch die Notarin über die Risiken des in Ziff. 4 der Online-Versteigerungsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlusses erklärt der Käufer: Ich anerkenne diesen Haftungsausschluss. I. Der Auktionator erklärte, dass folgendes Grundstück nachstehend Objekt genannt - zur Versteigerung gelangt: ist. (Lage des Grundstücks, Anschrift, Größe, Grundbuchbezeichnung) Das Objekt ist verzeichnet beim Amtsgericht Grundbuch von Blatt Flurstück der Flur Das Grundstück ist nach Angaben des Verkäufers in Abt. II und III des Grundbuches wie folgt belastet: Abteilung II: Abteilung III: keine Eintragungen keine Eintragungen Die Notarin belehrte den Käufer darüber, dass sie das Grundbuch nicht eingesehen habe und wies auf die damit verbundenen Risiken hin. Die Beteiligten ersuchten gleichwohl um sofortige Beurkundung. Seite -2-
3 Formulierung nur beim Verkauf einer unvermessenen Teilfläche: hieraus eine ca.... qm große Teilfläche, die im anliegenden Lageplan mit den Buchstaben... umschrieben ist. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Einsicht vorgelegt, von diesen genehmigt, zum Gegenstand dieser Beurkundung gemacht und als Anlage 2 dieser Urkunde beigefügt. Die Notarin wies darauf hin, dass es hinsichtlich der verkauften Teilfläche nach Vorliegen der Veränderungsnachweise einer näheren Leistungsbestimmung (Identitätserklärung) bedarf. Um... Uhr erteilte der Auktionator in Anwesenheit der beurkundenden Notarin den Zuschlag zu einem Preis von... (in Worten: Euro... an den Käufer. II. Feststellungen: 1) Die Courtage gemäß Ziffer 10 a der Online-Online-Versteigerungsbedingungen beträgt... III. Ergänzend zu dem erteilten Zuschlag vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: 1. Zahlungsverpflichtung, Vollstreckungsunterwerfung a) Kaufpreis Der Käufer zahlt den Kaufpreis in Höhe von... innerhalb eines Monats nach Zuschlagserteilung auf ein von der beurkundenden Notarin neu zu errichtendes Notar-Anderkonto. Seite -3-
4 Die Notarin bzw. ihr amtlich bestellter Vertreter werden von den Vertragsbeteiligten unwiderruflich angewiesen, die Auszahlung des auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kaufpreises vorzunehmen, wenn eine Eigentumsverschaffungsvormerkung zu Gunsten des Käufers eingetragen ist, alle zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und das Negativattest wegen der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts vorliegen (vgl. Ziff. 8 b) der Online-Versteigerungsbedingungen. b) Courtage Die gemäß Ziff. 10 a der Online-Versteigerungsbedingungen vom Käufer geschuldete Courtage beträgt... und ist sofort fällig und vom Käufer direkt an das Auktionshaus zu zahlen. c) Zwangsvollstreckungsunterwerfung Nach Belehrung durch die amtierende Notarin über die Vollstreckungsklausel unterwirft sich der Käufer hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde - gegenüber dem Verkäufer in Höhe des Kaufpreises - gegenüber dem Auktionshaus, der Auktionshaus Karhausen Immobilien GmbH, in Höhe der Courtage jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB (Ziffer 9 der Online-Versteigerungsbedingungen) in sein gesamtes Vermögen, mit der Ermächtigung an die Notarin bzw. ihren amtlich bestellten Vertreter dem Verkäufer, bzw. dem Auktionshaus jeweils auf seine Kosten, jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden. 2. Besitz- und Lastenwechsel Der Besitz- und Lastenübergang erfolgt nach den Online-Versteigerungsbedingungen am Monatsersten, der auf die Hinterlegung des gesamten Kaufpreises folgt. IV. 1. Eigentumsverschaffungsvormerkung, Löschungen Der Verkäufer, vertreten durch den Auktionator, bewilligt und beantragt, für den Käufer im oben näher bezeichneten Grundbuch des Versteigerungsobjektes eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im angegebenen Erwerbsverhältnis einzutragen. Der Anspruch auf die Vormerkung ist bedingt abtretbar. Seite -4-
5 Die Notarin wird von den Beteiligten angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkung erst zu stellen, wenn die erforderlichen Genehmigungserklärungen des Verkäufers und des Käufers der beurkundenden Notarin vorliegen. Die Abtretung der Eigentumsverschaffungsvormerkung ist nur mit Zustimmung des Auktionators möglich. Der Käufer und der Verkäufer vertreten durch den Auktionator bewilligen und beantragen, die Löschung der zu Gunsten des Käufers einzutragenden Eigentumsverschaffungsvormerkung. Diesen Antrag soll die Notarin bzw. ihr amtlich bestellter Vertreter stellen, a) wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitsdatum nachkommt und der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder der Vertrag aus sonstigen Gründen scheitert. Zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung beauftragt der Käufer unwiderruflich die Notarin bzw. ihren amtlich bestellten Vertreter oder b) wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und die Vormerkung damit gegenstandslos wird. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Lasten in Abt. II und III des Grundbuches mit Ausnahme solcher Belastungen, die nicht wertmindernd sind (Ziffer 7a der Online-Versteigerungsbedingungen) auf seine Kosten zur Löschung zu bringen. Nicht wertmindernde Belastungen werden vom Käufer ohne Anrechnung auf das Meistgebot übernommen. Der Verkäufer, vertreten durch den Auktionator, und der Käufer bewilligen und beantragen, die Löschung sämtlicher in Abt. II und III eingetragenen Belastungen, mit Ausnahme derjenigen, die der Käufer gemäß dem Vorstehenden als nicht wertmindernd über- nommen hat. Alle vorstehenden Grundbuchanträge können ausschließlich durch die Notarin, bzw. durch deren Vertreter gestellt werden. Verkäufer und Käufer verzichten insoweit ausdrücklich auf ihre eigenen Antragsrechte aus dieser Urkunde. Seite -5-
6 V. Alternativ: Für den Fall, dass der Käufer zur Beurkundung erscheint und die Eintragung einer Vormerkung nicht wünschen sollte. 1. Verzicht auf Eigentumsverschaffungsvormerkung, Löschungen Der Käufer verzichtet nach Belehrung durch die amtierenden Notarin über die damit verbundenen Risiken auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitsdatum nachkommt, ist der Eigentümer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung beauftragt der Käufer unwiderruflich die Notarin oder ihren amtlich bestellten Vertreter. Der Eigentümer ist verpflichtet, alle Lasten in Abt. II und III des Grundbuches mit Ausnahme solcher Belastungen, die nicht wertmindernd sind (Ziffer 10 i. V. m. Ziffer 7 a der Online-Versteigerungsbedingungen) auf seine Kosten zur Löschung zu bringen. Nicht wertmindernde Belastungen werden vom Käufer ohne Anrechnung auf das Meistgebot übernommen. Der Verkäufer, vertreten durch den Auktionator, und der Käufer bewilligen und beantragen, die Löschung sämtlicher in Abt. II und III eingetragenen Belastungen, mit Ausnahme derjenigen, die der Käufer gemäß dem Vorstehenden als nicht wertmindernd übernommen hat. Alle vorstehenden Grundbuchanträge können ausschließlich durch die Notarin, bzw. durch deren Vertreter gestellt werden. Eigentümer und Käufer verzichten insoweit ausdrücklich auf ihre eigenen Antragsrechte aus dieser Urkunde. 2. Auflassungsvollmacht Der Käufer und der Verkäufer bevollmächtigen den Auktionator und die Mitarbeiter des Notariats Frau Gabriele Richter, Beate Michaelis und Frau Verena Flemming, und zwar jeden einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB für ihn die Auflassung zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen. Die Bevollmächtigten sind zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. Seite -6-
7 Von dieser Vollmacht kann nur vor der amtierenden Notarin oder ihrem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch als Eigentümer. 3. Belastungs- und Vollzugsvollmacht Der Auktionator bevollmächtigt aufgrund ihm im Einlieferungsvertrag erteilter Vollmacht den Käufer, das Objekt bereits vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten zu belasten. Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausübung der Belastungsvollmacht bei Erwerb einer Teilfläche erst möglich ist, nachdem der Kaufgegenstand nach Vermessung eine eigene Flurstücksbezeichnung erhalten hat. Bis dahin ist der Käufer für die Sicherung etwaiger Finanzierungsmittel auf die Verpfändung des Anspruches auf Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkung beschränkt. Nach eingehender Belehrung durch die amtierende Notarin über die Rechtsfolgen der dinglichen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfung erklärt der Käufer auf ausdrücklichen Wunsch: Ich bin aus persönlichen Gründen daran gehindert, die erforderliche Grundschuldbestellung selbst vorzunehmen und wünsche deshalb, dass die in Abschnitt IV Ziffer 2 dieses Vertrages genannten Notariatsangestellten der Notarin alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen in meinem Namen abgeben. Der Käufer erteilt mit Zustimmung des Verkäufers den vorgenannten Notariatsangestellten, und zwar jeder für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB sowie Freistellung von der persönlichen Haftung Vollmacht, vor der amtierenden Notarin oder ihrem amtlich bestellten Vertreter nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen a) das Objekt mit einem oder mehreren Grundpfandrechten zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zugunsten einer Bank zu belasten, und zwar mit Vorrang vor der Auflassungsvormerkung des Käufers, und in diesem Zusammenhang den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Objekt zu unterwerfen, b) ihn persönlich wegen der jeweiligen Darlehensforderungen zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, c) den Darlehensbetrag bis zur Höhe des Meistgebotes an den Verkäufer abzutreten mit der Maßgabe, dass die Bank das Meistgebot nur auf das Notar-Anderkonto hinterlegt. Seite -7-
8 Die vorstehend Bevollmächtigten werden ferner vom Verkäufer, Auktionator und Käufer bevollmächtigt, alle zur Durchführung oder Rückabwicklung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere zur Abgabe von Identitätserklärungen, zur Wiederholung der Auflassung, Rangänderungserklärungen sowie Löschungen nebst jeweils dazugehörigen Anträgen und Bewilligungen. Für den Fall, dass keine Belastungsvollmacht benötigt wird: 3. Vollzugsvollmacht Die zuvor genannten Notariatsangestellten der Notarin, zwar jede für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB sowie Freistellung von der persönlichen Haftung werden vom Verkäufer, Auktionator und Käufer bevollmächtigt, alle zur Durchführung oder Rückabwicklung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere zur Abgabe von Identitätserklärungen, zur Wiederholung der Auflassung, Rangänderungserklärungen sowie Löschungen nebst jeweils dazugehörigen Anträgen und Bewilligungen. VI. Die Kosten dieser notariellen Protokollierung und ihres Vollzuges trägt der Käufer gemäß 10 a der Online-Versteigerungsbedingungen. Deren Begleichung ist vertragliche Voraussetzung für die Einleitung des Vollzuges bei Gericht und Behörden. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Tilgung und Löschung nicht übernommener Grundbuchbelastungen sowie etwa im Zusammenhang damit entstehende Hebegebühren sowie die Bankgebühren des Notar-Anderkontos. Ebenso trägt er die Vermessungskosten einer veräußerten Teilfläche. Etwaige Verzugszinsen sind außerhalb der Hinterlegung zu begleichen und berühren nicht die Abwicklung dieses Vertrages. VII. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages dadurch im übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist so zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Eine Teilnichtigkeit zieht nicht die Gesamtnichtigkeit dieses Vertrages nach sich. Seite -8-
9 VIII. Die Notarin wies darauf hin, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch übergeht und das die Umschreibung von der Vorlage des Negativzeugnisses wegen der gesetzlichen Vorkaufsrechte und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer abhängt. Sie wies darauf hin, dass in Sanierungsgebieten die sanierungsrechtliche Genehmigung zu diesem Erwerb und auch für zukünftige Grundschuldbestellungen erforderlich ist. Sie wies weiter darauf hin, dass die Eigentumsumschreibung erst beantragt werden kann, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notar-Anderkonto hinterlegt ist. Notarin hat darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vorlage des Energieausweises die gesetzliche Regelung gilt. Alternativ: Für den Fall, dass mit Rücksicht auf den baulichen Zustand des Kaufgegenstandes die Vorlage eines Energieausweises nicht sinnvoll erscheint: Alternativ: Der Käufer verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Verkäufer auf die Vorlage eines Energieausweises. Nach Belehrung durch die amtierende Notarin über die Kostenfolgen wird die Abwicklung des Meistgebotes über Notar-Anderkonto von den Vertragsparteien ausdrücklich gewünsch, um den Lasten- /Nutzenwechsel unabhängig von Grundbucheintragungen vollziehen zu können. Das Protokoll wurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, genehmigt und von ihnen unterschrieben: Seite -9-
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