Leitfaden. Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten. für die Möbel- und Küchenbranche. Ausgabe Version 2.0. HDH e.v.

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1 Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten für die Möbel- und Küchenbranche Ausgabe Version 2.0 HDH e.v.

2 I Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.v. In Zusammenarbeit mit Verband der Deutschen Möbelindustrie e.v. Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche e.v. Verband Büro-, Sitz- und Objektmöbel e.v. Deutsche Gütegemeinschaft Möbel e.v. Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden Württemberg e.v. TÜV Rheinland LGA Products GmbH Titelfoto: HARTMANN Möbelwerke GmbH, D Beelen

3 II Inhalt Abkürzungsverzeichnis... III Abbildungsverzeichnis... IV 1 Vorwort zur Erstausgabe Vorwort zur aktuellen Ausgabe Begriffsabgrenzung Lampe - Leuchte Vorgaben der Verordnung für Leuchten Betroffene Produkte Nicht betroffene Produkte Abgrenzung Entscheidungsfindung: Ist ein Möbel energieverbrauchskennzeichnungspflichtig? Inkrafttreten Pflichten der Möbelhersteller und der Händler Pflichten der Möbelhersteller Pflichten der Händler Pflichten der Möbelhersteller in Abhängigkeit vom Vertriebsweg Vorgaben zur Kennzeichnung von Leuchten Informationen an Behörden - Technische Unterlagen Informationen für den Endnutzer Etikett für Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden Vorgaben der Verordnung für Lampen Hintergründe Pflichten der Lieferanten Pflichten der Händler Kennzeichnung von Lampen Kennzeichnung der Produkte im Internet Elektrische Lampen Elektrische Leuchten Anzeige im Internet Rechtlicher Kontext Europäische und nationale rechtliche Grundlagen Marktüberwachung FAQ Rechtsgrundlagenverzeichnis Kontaktadressen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden Relevante Begriffsdefinitionen... 35

4 III Abkürzungsverzeichnis DelVO DVO EG EEI EEK EU RL VO Delegierte Verordnung Durchführungsverordnung Europäische Gemeinschaft Energieeffizienzindex Energieeffizienzklasse Europäische Union Richtlinie Verordnung

5 IV Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Entscheidungsfindung zur Energieverbrauchskennzeichnungspflicht... 6 Abb. 2: Entscheidungsfindung - Kennzeichnungspflicht in Werbeunterlagen... 9 Abb. 3: Schema zur Entscheidungsfindung, ob und in welcher Form die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung (EVK) für ein Möbel erforderlich ist Abb. 4: Etikett für Leuchten Abb. 5: Leuchte nach a) Abb. 6: Leuchte nach b) Abb. 7: Leuchte nach c) Abb. 8: Leuchte nach d) Abb. 9: Etikett für Lampen Abb. 10: Muster für auf die Verpackung aufgedruckte Lampen-Etiketten... 19

6 1 1 Vorwort zur Erstausgabe Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates schafft im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten neue Anforderungen für die Möbel- und Küchenbranche. Dieser Leitfaden soll den betroffenen Unternehmen dabei helfen, sich dieser Herausforderung zu stellen, und die Anwendung der Vorschriften erleichtern. Der Leitfaden richtet sich an Verantwortliche und Fachmitarbeiter in den Unternehmen, die für Einkauf, Logistik, Ablauforganisation, (technischen) Vertrieb, Qualitätssicherung und Produktmanagement zuständig sind. Er konzentriert sich auf die Energieverbrauchskennzeichnung. Andere Regelungen werden nicht betrachtet, sind aber dennoch bei der Vermarktung der Produkte zwingend zu beachten. Der Verordnungstext unterscheidet grundsätzlich zwischen den beiden Produktgruppen Lampen und Leuchten. Da bei Möbeln fast ausschließlich Leuchten zum Einsatz kommen und damit die Möbelhersteller im Sinne der Verordnung als Lieferanten von Leuchten angesehen werden können, konzentriert sich dieser Leitfaden auf die für Leuchten relevanten Regelungen. Dort wo einzelne Regelungen zur Lampe die Anforderungen an die Lieferanten von Leuchten berühren, werden diese in angemessener Weise berücksichtigt. Bereits im Vorfeld der Erarbeitung dieses Leitfadens hat sich gezeigt, dass die Begrifflichkeiten für Lampen und Leuchten umgangssprachlich meist undifferenziert durcheinander gebracht werden. Daher werden beide Begriffe explizit in Kapitel 2 erläutert. Energieverbrauchskennzeichnungen, insbesondere die Energielabel mit Energieeffizienzklassen, kennt der Verbraucher von Fernsehern, Waschmaschinen und anderen Geräten. Immer wenn dazu eine neue Verordnung erlassen wurde, kam es zu Unklarheiten und Verwirrungen. Damit künftig bei Möbeln und Leuchten Missverständnisse vermieden werden können, wurde dieser Branchenleitfaden zur Umsetzung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten für Möbel unter Koordination des HDH/VDM von den Verbänden der Möbel- und Küchenbranche mit Beteiligung von Branchenexperten entwickelt. Die Verordnung tritt zwar schon in wesentlichen Teilen am 1. September 2013 in Kraft, die für die Möbel- und Küchenbranche relevanten Bestimmungen über Leuchten gelten jedoch erst ab 1. März Alle im Kontext der Verordnung erforderlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von technischen Unterlagen, Werbematerial und zur Etikettierung von Leuchten gelten somit auch erst ab diesem Datum. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir diesen Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt haben, jedoch keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten übernehmen können. Bad Honnef,

7 2 2 Vorwort zur aktuellen Ausgabe Die Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten dienen dem primären Ziel der Information der Endnutzer. Durch die delegierten Rechtsakte wird sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen. Die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten soll dem Endkunden zum Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung für ein Möbelstück mit Leuchte die unmissverständliche Information zukommen zu lassen, welche Lampen mit welcher Energieeffizienzklasse einzusetzen sind. Daher schreibt sie für alle Leuchten vor, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, dass Informationen werblicher Art, die preisliche, energietechnische und/oder technische Informationen beinhalten, zwingend Angaben zur Energieeffizienz beinhalten sollen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet geändert. Damit wird einerseits dem zunehmenden Anteil des Internethandels von energieverbrauchsrelevanten Produkten Rechnung getragen. Andererseits erfolgt somit eine Angleichung an neuere Verordnungen im gleichen Kontext, wie zum Beispiel jener zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, zu der ebenfalls ein Branchenleitfaden zur Verfügung steht. Diese Gelegenheit wurde zur Aktualisierung des seit Oktober 2013 vorliegenden Leitfadens genutzt. Die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet wurden in einem neuen Kapitel 8 integriert und Kapitel 5 aktualisiert. Das neue Kapitel 7 gibt einen kurzen Abriss der Anforderungen zu Lampen. Ferner wurden Inhalte des im Februar 2014 veröffentlichten HDH-Leaflets zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten sowie die FAQ für die Anwendung in der Möbel- und Küchenbranche in den nun aktualisierten Leitfaden integriert. Zudem wurde das Deckblatt des Leitfadens grafisch aufbereitet. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir auch die Aktualisierung dieses Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt haben, jedoch keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten übernehmen können. Bad Honnef,

8 3 3 Begriffsabgrenzung Lampe - Leuchte Da die Grenzen der Begriffe Lampen und Leuchten umgangssprachlich stark verwischt sind, folgen hier die entsprechenden Begriffsdefinitionen gemäß DelVO 874/2012, die auch im Weiteren trennscharf zu beachten sind. Lampe bezeichnet eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Sie kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich ist, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; Kurz: Eine Lampe ist ein gebrauchsfertiges, Licht erzeugendes Produkt, das ausgewechselt werden kann. Umgangssprachlich wird sie oft als Leuchtmittel oder Leuchtkörper bezeichnet. Leuchte bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst; Kurz: Eine Leuchte nimmt Lampen auf. Die folgenden Abbildungen zeigen beispielhaft Lampen und Leuchten. Lampen: Quelle: 1 Quelle: 2 Quelle: 3 Quelle: 4 Quelle: 5 Quelle: www

9 4 Typische Leuchten Quelle: 7 Quelle: 8 Quelle: 9 Quelle: 10 Quelle: Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn 10 Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn 11 Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn

10 5 4 Vorgaben der Verordnung für Leuchten 4.1 Betroffene Produkte In der DelVO 874/2012 werden zunächst Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt. Die Festlegungen gelten z.b. für Glühlampen, Halogenlampen, Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen, LED-Lampen und LED-Module sowie O-LED Ambiente- und Dekobeleuchtungen 12 Danach werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden. Dies gilt explizit auch für Leuchten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind, z. B. Möbel. 13 Hinweis: Ob und in welcher Form Dunstabzugshauben mit Beleuchtung in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, lässt sich wegen der etwas unklar formulierten Ausnahmetatbestände unter Artikel 1, Absatz (2) der Verordnung nicht absolut sicher begründen. Da jedoch die Erstellung eines eigenen EU-Energieeffizienz-Labels für Dunstabzugshauben unter Berücksichtigung der Licht-Energieeffizienz in Vorbereitung ist, leitet dieser Leitfaden daraus ein Moratorium in Bezug auf die DelVO 874/2012 ab. Der Leitfaden klammert daher Dunstabzugshauben mit Beleuchtung zumindest bis zur Einführung des eigenen Energielabels aus. 4.2 Nicht betroffene Produkte Die Kennzeichnungs-VO gilt nicht für Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb der nachfolgend aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm); Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden; Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Gemeint sind Spezialanwendungen, welche bei normalen Möbeln keine Anwendung finden, wie z.b. Wärmebeleuchtung. Die o.g. Lampen und LED-Module sind von der Verordnung dann nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden. 4.3 Abgrenzung Ist eine Leuchte nicht für Endkunden bestimmt, ist sie von der DelVO 874/2012 ausgenommen. Die Kennzeichnung ist in diesem Falle nicht verpflichtend, aber auch nicht verboten. 12 Sie bilden nach Auskunft der EU-Kommission keine Ausnahmen (Antwort auf eine Anfrage von der TÜV Rheinland LGA Products GmbH vom ) 13 Artikel 1, Abs. (2) DelVO 874/2012

11 6 Typische Endkunden kaufen verschiedenste Leuchten für die Nutzung zu Hause. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Leuchten mit einer Lichtleistung von mindestens 30 lm und höchstens lm. 14 Der Gültigkeitsbereich der VO 244/2009/EU beschreibt letzteren Wert als maximal für den Hausgebrauch. Daher können Leuchten mit einer höheren Lichtleistung als lm als nicht für den Gebrauch beim Endkunden bestimmt angesehen werden. 4.4 Entscheidungsfindung: Ist ein Möbel energieverbrauchskennzeichnungspflichtig? Möbel, die eine Leuchte enthalten, sind im Sinne der Verordnung grundsätzlich zu kennzeichnen. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Kennzeichnungspflicht sind gemäß 3.2 lediglich Möbel mit Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind, welche: einen Lichtstrom von unter 30 Lumen aufweisen, für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden oder für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist Ob eine Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für ein Möbel gegeben ist, kann nach nebenstehendem Schema ermittelt werden. Abb. 1: Entscheidungsfindung zur Energieverbrauchskennzeichnungspflicht 14 Zum Vergleich: lm entsprechen einem Halogenfluter mit einer Leistung von ca. 750 W, 25 lm einer Glühlampe mit einer Leistung von ca. 5 W.

12 7 4.5 Inkrafttreten Die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (DelVO 874/2012) tritt für Lampen am 01. September 2013 und für Leuchten am 01. März 2014 in Kraft. Für Möbelhersteller als Lieferant von Leuchten ist daher der 01. März 2014 relevant. Alle im Kontext der Verordnung erforderlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von technischen Unterlagen, Werbematerial und zur Etikettierung von Leuchten gelten somit auch erst ab diesem Datum. Ausstellungen und Lagerwaren betreffend belässt die Verordnung einen gewissen Interpretationsspielraum. Unter Berücksichtigung der Machbarkeit, der Erfahrungen mit anderen Produkten (weiße Ware, TV-Geräte u.a.m.) sowie der zu unterstellenden Gleichbehandlung zwischen Ausstellungen und Werbematerialien geht der Leitfaden für Ausstellungen und Lagerwaren von folgender Auslegung aus: Nur ab dem 1. März 2014 durch Präsentation in Ausstellungen in Verkehr gebrachte Möbel sind zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnungspflicht für Möbel, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht werden, besteht nicht. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachlabelung bereits in Verkehr gebrachter Produkte, wie z.b. Leuchten, Möbel mit ein-/angebauten Leuchten, Ersatzlampen o.ä. aus dem Lagerbestand. Liefert ein Möbelhersteller auch Lampen, so muss er darauf achten, dass diese bereits ab dem gekennzeichnet sind. Parallel dazu gelten ab dem 01. September 2013 auch die folgenden Neuerungen: Stufe 5 der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung für Lampen mit ungerichtetem Licht gemäß VO 244/2009/EG; Inkrafttreten der VO 1194/2012/EU, die Öko-Design-Anforderungen für Lampen mit gerichtetem Licht, LED-Lampen und den dazugehörigen Geräten festlegt. Die Regelungen der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet sind in Kapitel 8 näher erläutert und treten zum 01. Januar 2015 in Kraft.

13 8 5 Pflichten der Möbelhersteller und der Händler 5.1 Pflichten der Möbelhersteller Die vorliegende Verordnung zielt nicht primär auf die Möbelindustrie ab. Dies wird angesichts bestehender Interpretationsspielräume bei einzelnen Definitionen deutlich. Aus pragmatischen Gründen werden daher im Folgenden die Möbelhersteller als Lieferanten der Leuchte im Sinne dieser Verordnung verstanden. Die Lieferanten der Möbelhersteller werden als Zulieferer angesehen, was sie jedoch nicht von ihren Verpflichtungen aus der Verordnung gegenüber den Möbelherstellern entbindet. Die Möbelhersteller sollten die Informationen ihrer Lieferanten entsprechend der Verordnung einfordern. Die Zulieferer müssen die in der Verordnung geforderten Informationen in den EU-Landessprachen der EU, vorzugsweise als pdf (4C-Druckfahne), zur Verfügung stellen. Dem Hersteller eines Möbels obliegen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung folgende Pflichten, sofern die unter 4.4 genannten Kriterien gegeben sind: A: Technische Unterlagen [gem. 6.1] - sind auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen; B: Informationen, die das Etikett enthält [gem. 6.2], - sind bereitzustellen in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten; Voraussetzung: Es werden energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen; - sind bereitzustellen in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Angaben zu deren spezifischen technischen Parametern. In diesen Fällen können die auf dem Etikett vorhandenen Informationen auch in anderen Formaten - z.b. in reiner Textform - zur Verfügung gestellt werden; C: Falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, ist den Händlern ein Etikett [gem. 6.3] in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich hat der Lieferant ein Wahlrecht, für welche der beiden zuvor genannten Optionen er sich entscheidet. D: Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht wird, die vom Endnutzer austauschbare elektrische Lampen enthält, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist diese nicht enthalten, müssen die Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausgewiesen werden. Wird eine Leuchte in Verkehr gebracht und soll sie an Endnutzer vermarktet werden und gehören vom Endnutzer austauschbare Lampen zur Leuchte, müssen diese Lampen in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist [VO 1194/2012, Anhang III]. E: Elektronisches Etikett [gem. 8] Wenn eine Leuchte ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ist ein elektronisches Etikett gemäß den Vorgaben nach Kapitel 8

14 9 bereit zu stellen. Optional kann es auch für andere Leuchtenmodelle bereitgestellt werden. Abb. 2: Entscheidungsfindung - Kennzeichnungspflicht in Werbeunterlagen Im Sinne einer gut funktionierenden Geschäftsbeziehung ist es durchaus sinnvoll, mit dass Lieferant und Händler sich bilateral über die Art und Weise sowie das Format der Zurverfügungstellung der Daten einigen, da nicht alle Händler die technischen Voraussetzungen zum Download und Selbstdruck erfüllen. Art und Weise, das Format, Inhalt, etc. müssen ausschließlich die in der DelVO genannten Anforderungen erfüllen. Tritt der Möbelhersteller nach außen in direkter Form als Lieferant von Leuchten auf, indem er offiziell als Lieferant auf dem Label erscheint, ist der oben angesprochene Interpretationsspielraum nicht gegeben und er ist auf jeden Fall als Lieferant von Leuchten im Sinne der Verordnung anzusehen. Er steht somit unmittelbar in der Pflicht, die o.g. erforderlichen Informationen technische Unterlagen, Etikettvorlagen, Informationen gemäß Werbeunterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat nicht die Option, diese Pflicht an den Zulieferer der Leuchte durchzureichen. Ungeachtet dessen geht der Möbelhersteller unverändert weitergehende produkthaftungsrechtliche und anderen Pflichten ein, wenn er nach außen in direkter Form als Lieferant auftritt. 5.2 Pflichten der Händler 15 Die Händler haben jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte ein Etikett beizufügen. Das Etikett ist auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen auszustellen: 15 Die deutsche Übersetzung der Verordnung weist in Artikel 4, Kapitel (2) einen Übersetzungsfehler auf. Das Kapitel beginnt einleitend mit Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass. Laut Originalfassung der Verordnung muss es Händler statt Lieferanten lauten.

15 10 a. in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen; b. als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z.b. Preisinformationen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte. Händler, die Leuchten zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über das Internet anbieten, sorgen dafür, dass diese gemäß den Vorgaben nach Kapitel 8.3 mit einem elektronischen Etikett versehen sind, sofern dieses bereitgestellt wurde. Darüber hinaus obliegen den Händlern gegenüber dem Endnutzer die gleichen Kennzeichnungspflichten, die gemäß 5.1 B-E für die Lieferanten von Leuchten vorgesehen sind. 5.3 Pflichten der Möbelhersteller in Abhängigkeit vom Vertriebsweg In Abhängigkeit vom jeweiligen Vertriebsweg lassen sich die Pflichten der Möbelhersteller wie folgt zusammenfassen: Vertriebsweg Onlinehandel Versandhandel Pflichten Möbelhersteller Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 5.1 A]. Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 5.1 D] Bereitstellung eines elektronischen Etiketts [s. 7] Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 5.1 A]. Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 5.1 D]

16 11 Vertriebsweg Händler Mitnahme (Händler) Pflichten Möbelhersteller Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 5.1 A]. Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Für Leuchten in einer Ausstellung: Etikett in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Wahlrecht des Möbelherstellers). [s. 5.1 C] Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 5.1 D] Pflichten des Händlers: Etikett sind ausgestellten Leuchten beizufügen [s. 5.2.]. Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 5.1 A]. Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogenen Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 5.1 B] Für Leuchten in einer Ausstellung: Etikett in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Wahlrecht des Möbelherstellers). [s. 5.1 C] Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 5.1 D] Pflichten des Händlers: Etikett sind ausgestellten Leuchten beizufügen [s. 5.2.]. Objektgeschäft Nicht im Geltungsbereich dieser DelVO Hinweis:

17 12 Werden Möbel ausgestellt, so unterliegen sie einer Etikettierpflicht. Da letztendlich nur die Händler wissen und entscheiden können, ob ein geliefertes Produkt den Weg in die Ausstellung findet, obliegt es ihnen, den betreffenden Produkten ein Etikett beizufügen. Damit die Händler ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können, stellen die Möbelhersteller die vorgeschriebenen Etiketten gemäß Ziffer 4.1 C zur Verfügung. Abb. 3: Schema zur Entscheidungsfindung, ob und in welcher Form die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung (EVK) für ein Möbel erforderlich ist

18 13 6 Vorgaben zur Kennzeichnung von Leuchten Die Kennzeichnung betrifft einzig die Energieverbrauchskennzeichnung und nicht die CE- Kennzeichnung. Ab 1. September 2013 wird die neue Einstufung von Lampen in die Klassen A++ bis E zur Pflicht. Das zur Lampe gehörige Label wird vom Lieferanten der Lampe auf die Einzelverpackung der Lampe angebracht bzw. gedruckt. 6.1 Informationen an Behörden - Technische Unterlagen Die technischen Unterlagen nach Anhang III der DelVO 874/2012 sind durch die Konformitätserklärung sowie die technischen Parameter zur Energieeffizienz zu dokumentieren. Die Dokumente sind beim Zulieferer anzufordern. 6.2 Informationen für den Endnutzer Die Informationen, die das vorgeschriebene Etikett enthält und für den Endnutzer zugänglich sein müssen, müssen den inhaltlichen Vorgaben des Etiketts gemäß 5.3 entsprechen, können jedoch in einem anderen Format - z.b. in reiner Textform zur Verfügung gestellt werden. 6.3 Etikett für Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden Leuchten werden mit einem Grundtypus eines Etikettes versehen, der nach Kompatibilität mit der Energieeffizienzklasse der zu verwendeten Lampen und der Austauschbarkeit von LED-Modulen oder Lampen zu variieren ist (s. Abb. 1, S. 12). Das Etikett muss mindestens 50 mm breit und 100 mm hoch sein, bei horizontaler Ausrichtung mindestens 100 mm breit und 50 mm hoch. Das Etikett muss in der jeweiligen Sprache des EU-Verkaufslandes abgefasst sein und dem folgenden Muster oder den festgelegten Varianten nach Abb. 2, Abb. 3, Abb. 4 oder Abb. 5 entsprechen. Die Bildung von Leuchtengruppen ist sowohl bei gleichen als auch bei unterschiedlichen Energieeffizienzklassen möglich. Bei unterschiedlichen Energieeffizienzklassen ist stets der schlechteste Wert (Energieeffizienzklassen) anzugeben. So können beispielsweise LED-Lichtstränge mit unterschiedlichen Längen als Leuchtengruppe angesehen werden. Folgerichtig wäre ein Etikett ausreichend (s. Abbildung 3: Leuchte nach b)).

19 14 Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten: Abb. 4: Etikett für Leuchten I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten; II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet; III. den im Beispiel in Abb. 1 dargestellten Satz oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehenden Abbildungen. Statt des Begriffs Leuchte kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden; IV. die Skala der Energieeffizienzklassen, gegebenenfalls mit den folgenden Elementen: a) einem Leuchtmittel -Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist; b) einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist; c) den Buchstaben LED, die vertikal neben den Energieeffizienzklassen A bis A++ angeordnet sind (vgl. Abb. 3), wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den Klassen B bis E anzubringen; V. gegebenenfalls eine der folgenden Optionen: a) wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 1 mit den entsprechenden Energieeffizienzklassen. Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen angegeben werden; b) wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 3; c) wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält

20 15 und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 5; d) wenn die Leuchte nur mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, bleibt das Feld gemäß dem Beispiel in Abb. 2 leer. Die folgenden Abbildungen enthalten ergänzend zur Abb. 1 Beispiele für typische Leuchtenetiketten, ohne alle Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen. a) Leuchte, die mit Lampen betrieben wird, die vom Nutzer ausgetauscht werden können, und die mit Lampen aller Energieeffizienzklassen kompatibel ist, ohne dazugehörige Lampen; b) Leuchte, die ausschließlich nicht austauschbare LED-Module enthält; c) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, mit dazugehörigen Lampen; d) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ohne dazugehörige Lampen. Abb. 5: Leuchte nach a) Abb. 6: Leuchte nach b)

21 16 Abb. 7: Leuchte nach c) Abb. 8: Leuchte nach d) Weitere Details zur grafischen Gestaltung sind der DelVO 874/2012, Anhang I, Ziffer 2.4, zu entnehmen. 7 Vorgaben der Verordnung für Lampen 7.1 Hintergründe Die bisherige Richtlinie 98/11/EG zur Etikettierung von Haushaltslampen, die noch die Angabe des Lichtstroms in Lumen, Leistungsaufnahme in Watt und die Nennlebensdauer in Stunden verpflichtend vorgesehen hatte, wurde zum 01. September 2013 durch die DelVO 874/2012 ersetzt. Diese sieht nun beim Lampenetikett nur noch die Angabe des gewichteten Energieverbrauchs in kwh/1000 Stunden vor Die bisherigen Angaben werden zur Berechnung des Energieeffizienzindex herangezogen. Bisher galt für Haushaltslampen mit ungerichtetem Licht das bekannte EU-Energielabel mit Effizienzklassen von A bis G. Einige Lampen waren von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das neue EU-Energielabel für Lampen nach DelVO 874/2012 hat erweiterte Effizienzklassen bis A++ eingeführt, die für Lampen mit ungerichtetem und gerichtetem Licht gelten. Besonders effiziente Lampen wie LEDs und Energiesparlampen werden meist in die Klassen A+ und A++ fallen, effiziente Halogenlampen mit gerichtetem Licht in Klasse B und solche mit ungerichtetem Licht eher in Klasse C. 7.2 Pflichten der Lieferanten Lieferanten von elektrischen Lampen, die als Einzelprodukte in Verkehr gebracht werden, haben folgende Verpflichtungen:

22 17 Die technischen Unterlagen müssen auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Anhang III der DelVO 874/2012 umfassen diese: a) Name und Anschrift des Lieferanten; b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells, c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden; e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; f) die technischen Parameter für die Bestimmung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz im Fall von elektrischen Lampen und für die Bestimmung der Kompatibilität mit Lampen im Fall von Leuchten, wobei mindestens eine realistische Kombination der Produkteinstellungen und Bedingungen für die Prüfung des Produkts festzulegen ist; g) für elektrische Lampen die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII der DelVO 874/2012. Sie stellen ein Produktdatenblatt bereit: Gemäß Anhang II der DelVO 874/2012 muss das Datenblatt die für das Etikett angegebenen Informationen enthalten gelten (s. unter 7.4). Werden keine Produktbroschüren bereitgestellt, kann das mit dem Produkt mitgelieferte Etikett auch als Datenblatt. In jeglichen Werbematerialien wie Preisangebote, Ausschreibungsangebote und technische Unterlagen, in denen preisliche, technische oder energiebezogene Informationen zu einer bestimmten Lampe angegeben werden, ist die Energieeffizienzklasse auszuweisen. Falls die Lampe über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, wird ein Etikett an der Außenseite der Einzelverpackung angebracht, aufgedruckt oder befestigt, und wird auf der Verpackung die Nennleistung der Lampe außerhalb des Etiketts angegeben. Das Etikett ist gemäß dem Format und mit den Informationen herzustellen, die in Anhang I Abschnitt 1 der DelVO 874/2012 festgelegt sind (s. unter 7.4). Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Händler hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind. Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Dies betrifft die CE-Kennzeichnung, Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen, Umweltaspekte wie Energieverbrauch, etc. 7.3 Pflichten der Händler Händlern elektrischer Lampen obliegen folgende Verpflichtungen:

23 18 In jeglichen Werbematerialien wie Preisangebote, Ausschreibungsangebote und technische Unterlagen, in denen preisliche, technische oder energiebezogene Informationen zu einer bestimmten Lampe angegeben werden, ist die Energieeffizienzklasse auszuweisen. Jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, ist bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten bereitzustellenden Informationen wie folgt zu versehen: a) Energieeffizienzklasse; b) der gewichtete Energieverbrauch in kwh pro 1000 Stunden, berechnet gemäß Anhang VII Teil 2 der DelVO 874/2012 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl. Die Reihenfolge ist einzuhalten. Werden noch weitere Angaben gemacht, die im Produktdatenblatt enthalten sind, sind sie in der Form und Reihenfolge wie auf dem Etikett bereitzustellen. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein. Die Verpflichtung zu einer doppelten Etikettierung von Lampe und Leuchte bei ausgestellter Leuchte mit Lampe ergibt sich aus der DelVO 874/2012 nicht, da gemäß jedem in einer Verkaufsstelle ausgestellten Modell ein Leuchten-Etikett beizufügen ist, das den in Kapitel 5.3 dieses Leitfadens beschriebenen Vorgaben zu entsprechen hat. Dieses Leuchten-Etikett enthält bereits Informationen zum Leuchtmittel, z. B. Die Leuchte wird verkauft mit einem Leuchtmittel der Energieklasse Die Verordnung lässt eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten zu. Denkbar wäre auch ein Satz in Feld V des Leuchtenetiketts Die Leuchte ist ausgestellt mit einem Leuchtmittel der Energieklasse, ggf. ergänzt um und wird verkauft mit Leuchtmitteln der Energieklasse Ob letzteres Sinn macht bleibt zu hinterfragen, da Feld III und IV die Eignung für Leuchtmittel der Energieklassen bereits präzisieren, und ferner die Frage provoziert wird, warum man das Ausstellungsstück gerade mit einem solchen Leuchtmittel bestückt hat. 7.4 Kennzeichnung von Lampen Lampen werden mit einem Grundtypus eines Etikettes versehen: I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten; II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Lampenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet; III. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Lampe angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse; Abb. 9: Etikett für Lampen IV. gewichteter Energieverbrauch (EC) in kwh/1 000 Stunden, gemäß Anhang VII berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet Das Standard-Etikett muss mindestens 36 mm breit und 75 mm

24 19 hoch sein. Nur wenn die Verpackung nicht genügend Platz für das Etikett bietet, ist eine Verkleinerung gestattet. Es darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40 % der Standardgröße verkleinert werden. Der Hintergrund muss sowohl bei mehrfarbigen als auch bei einfarbigen Versionen weiß sein. Wird das Etikett auf die Verpackung aufgedruckt und stehen die o. g. Angaben I, II und IV an anderer Stelle auf der Verpackung, können diese auf dem Etikett entfallen. Eines der nachstehenden Muster, ist dann zu verwenden: Abb. 10: Muster für auf die Verpackung aufgedruckte Lampen-Etiketten Das Standard-Etikett solcher aufgedruckten Lampen-Etiketten muss mindestens 36 mm breit und 75 mm hoch sein. Nur wenn die Verpackung nicht genügend Platz für das Etikett bietet, ist eine Verkleinerung gestattet. Es darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40 % der Standardgröße verkleinert werden. Weitere Details zur Gestaltung des Etiketts sind Anhang I. Abschnitt 1 der DelVO 874/2012 zu entnehmen.

25 20 8 Kennzeichnung der Produkte im Internet Auf den Fernverkauf über das Internet entfällt ein zunehmender Anteil des Absatzes energieverbrauchsrelevanter Produkte. Beim Fernabsatz müssen die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Bisher war nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden müssen. Endnutzer konnten sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten. Um die Endnutzer in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, gelten ab dem 01. Januar 2015 besondere Regelungen im Hinblick auf die Kennzeichnung von Lampen und Leuchten im Internet. Diese wurden festgeschrieben in der DelVO 518/2014 zur Änderung verschiedener Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten. Im Gegensatz zu anderen Produkten ist nach Artikel 7 dieser Verordnung hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten im Internet ausschließlich das elektronische Etikett relevant. Hinsichtlich des ausschließlich bei Lampen vom Lieferanten bereitzustellenden Produktdatenblatts gibt es keine Änderungen. Händler von Lampen und Leuchten sollen dann das Etikett beim Verkauf über das Internet anzeigen. Damit das Etikett im Internet angezeigt werden können, sollten die Lieferanten den Händlern für jedes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts das Etikett und das Datenblatt in elektronischer Form bereitstellen. Dies kann beispielsweise durch die Bereitstellung des Etiketts auf einer Website geschehen, auf der es von den Händlern heruntergeladen werden kann. Es ist durchaus sinnvoll, dass Lieferant und Händler sich bilateral über die Art und Weise sowie das Format der Zurverfügungstellung der Daten einigen. Art und Weise, das Format, Inhalt, etc. müssen ausschließlich die in der DelVO genannten Anforderungen erfüllen. Die Lieferanten sollen nur dazu verpflichtet werden, das Etikett und das Datenblatt für neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle, in elektronischer Form bereitzustellen. Davon sind in der Praxis also nur Modelle mit einer neuen Modellkennung betroffen. Für existierende Modelle sollte die Bereitstellung des elektronischen Etiketts auf freiwilliger Basis erfolgen. 8.1 Elektrische Lampen Lieferanten von elektrischen Lampen, die als Einzelprodukte in Verkehr gebracht werden, sorgen dafür, dass den Händlern für jedes Lampenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird. Die Händler elektrischer Lampen haben bei Angeboten über das Internet zusätzlich zu den bisher geltenden Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass das bereitgestellte elektronische Etikett den unten aufgeführten Regelungen dargestellt wird.

26 Elektrische Leuchten Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass den Händlern für jedes Leuchtenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird. Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass jedes Modell, das im Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird und für das ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, mit dem Etikett gemäß den Vorgaben nach Kapitel 8.3 versehen ist. 8.3 Anzeige im Internet Zur Konkretisierung der Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind, wurde die DelVO 874/2012 um einen neuen Anhang VIII ergänzt. Demnach ist das von den Lieferanten für Lampen und/oder Leuchten bereitgestellte elektronische Etikett auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen; so groß dazustellen, dass es gut sichtbar und leserlich ist; maßlich proportional zu den Vorgaben des gedruckten Etiketts Das Etikett kann auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den folgenden Vorgaben entsprechen muss. 1. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 2. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein, b) auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen: 3. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) das in Nummer 2 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen; b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein; c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

27 22 e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. 9 Rechtlicher Kontext 9.1 Europäische und nationale rechtliche Grundlagen Die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (DelVO 874/2012) löst die alte VO 98/11/EG ab. Ausgangspunkt ist die Richtlinie (RL) 2010/30/EU Produktinformationen für energierelevante Produkte, die als rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Produkten mit EU-Labeln zu sehen ist. Diese RL ersetzt die RL 92/75/EWG, nach der Haushaltsgroßgeräte, Haushaltslampen, Raumklimageräte und Haushaltswäschetrockner gekennzeichnet wurden. Auf der Basis der RL 2010/30/EU werden für verschiedene Produktgruppen sogenannte Durchführungsverordnungen (DVO) erlassen, die direkt in allen Mitgliedsstaaten gelten. Diese wiederum definieren für Hersteller und Händler detaillierte, produktgruppenspezifische Anforderungen bezüglich der Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Folgende Aspekte haben alle auf der RL 2010/30/EU folgende Punkte gemein: Sichtbare Kennzeichnung mit dem EU-Label; Bereitstellung von Produktdatenblättern; Erstellen einer technischen Dokumentation, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem EU-Label und dem Datenblatt überprüft werden kann; Angabe der Energieeffizienzklasse (EEK) des jeweiligen Produktes, sofern in der Produktwerbung Informationen über Energieverbrauch oder Preis angegeben werden; Bereitstellung von Informationen zum Energieverbrauch oder der EEK bei technischen Werbeschriften; Regelungen zum Fernabsatz. In den jeweiligen Verordnungen werden diese Punkte jeweils durch produktgruppenspezifische Anforderungen konkretisiert und ergänzt. In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung durch das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und die Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV). 9.2 Marktüberwachung Die Marktüberwachung in Deutschland obliegt den Bundesländern. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden prüfen stichprobenartig die Übereinstimmung der jeweiligen Produkte mit den Verordnungen. Dies beinhaltet beispielsweise:

28 23 Überprüfung der Herstellerangaben zur Energieeffizienz durch Messungen; Überprüfung der sonstigen Anforderungen, z.b. der Informationspflichten; Überprüfung, ob die Energieeffizienzklasse (EEK) auf dem EU-Label den Herstellerangaben bzw. dem gemessenen Energieverbrauch entspricht; Überprüfung der richtigen Kennzeichnung mit dem EU-Label im Handel. Die Energieverbrauchskennzeichnung ist wettbewerbsrechtlich von besonderer Bedeutung und kann bei Nichtbeachtung zu entsprechenden Abmahnungen führen. Damit die Länder bei Vollzug des ProdSG nicht aneinander vorbei agieren, haben sie den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) eingerichtet. Die Aufgaben des AAMÜ sind: Koordinierung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder Planung und Abstimmung von länderübergreifenden Marktüberwachungsaktionen innerhalb Deutschlands; Kooperation mit Wirtschaft und Verbänden; Auf- und Ausbau effektiver und effizienter Informations- und Kommunikationsstrukturen. Zur schnellen Reaktion auf Produktprobleme, die mit größeren Gefahren verbunden sind und die mehrere Bundesländer betreffen, kann der AAMÜ eine sogenannte "Schnellentscheidungsgruppe Marktüberwachung" einsetzen, die sich länderübergreifend und schnell mit möglichen Problemlösungen befasst. Die Geschäftsstelle des Arbeitsausschusses Marktüberwachung ist angesiedelt beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz. 10 FAQ Warum wird davon ausgegangen, dass Dunstabzugshauben vorerst nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen sind? Ob und in welcher Form Dunstabzugshauben mit Beleuchtung in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, lässt sich wegen der etwas unklar formulierten Ausnahmetatbestände unter Artikel 1, Absatz (2) der Verordnung nicht absolut sicher begründen. Da jedoch die Erstellung eines eigenen EU-Energieeffizienz-Labels für Dunstabzugshauben unter Berücksichtigung der Licht-Energieeffizienz in Vorbereitung ist, leitet der HDH-Leitfaden daraus ein Moratorium in Bezug auf die DelVO 874/2012 ab und klammert daher Dunstabzugshauben mit Beleuchtung zumindest bis zur Einführung des eigenen Energielabels aus. (Delegierte Verordnung 65/2014/EU Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben; gültig ab / ) Mittlerweile: In diesen Regelungen ist die Beleuchtung bei der Berechnung der Energieeffizienz berücksichtigt. Bei Dunstabzugshauben ist die ermittelte Beleuchtungseffizienzklasse auf deren Energie-Etikett anzugeben. Ein separates Leuchtenetikett ist daher nicht erforderlich. Unklar auch bei unseren Lieferanten scheint die Behandlung von RGB- Beleuchtungen zu sein. Es wird argumentiert, dass diese unter die Kategorie Stimmungslicht fallen und daher nicht kennzeichnungspflichtig sind. Andererseits können auch helle (wenn auch nicht weiße) Lichtfarben erzeugt werden

29 24 und die Endverbraucher den Unterscheid evtl. nicht verstehen. Sind RGB- Beleuchtungen von der Kennzeichnungspflicht betroffen? Es wäre zu formulieren, was unter Stimmungslicht genau zu verstehen ist. Die Verordnung nimmt nur Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm) oder mit Batteriebetrieb aus. Gleiche Ausnahme gilt für Lampen und LED- Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Der geringe Lichtstrom könnte bei Stimmungslicht auftreten. Lichtstärkere Systeme dienen in der Regel der Beleuchtung und wären somit zu kennzeichnen. In der Verordnung ist kein Hinweis auf die Ausnahme für bestimmte Lichtfarben zu finden. Problematisch sind die unterschiedlichen Stromverbräuche der Lichtfarben. Bei einer Kennzeichnung wäre vom maximalen Verbrauch (in der Regel, weiß, ungedimmt, Dauerbetrieb, meist Klasse A) ausgegangen werden. Daher ist nicht von einer Ausnahmeregelung auszugehen. Eine Kennzeichnung sollte erfolgen. Müssen wir jetzt unsere Lampen- und Leuchtenlieferanten preisgeben, wenn wir dazu aufgefordert werden? Seitens der Verordnung besteht keine Verpflichtung zur Preisgabe der Lieferanten. Die Verordnung lässt hinsichtlich der Angabe auf dem Etikett offen, ob als Lieferant der eigentliche Produzent der Leuchte, der Möbelhersteller oder der Händler anzugeben ist. Geregelt ist allerdings, dass technische Unterlagen, in denen Angaben zu Lieferanten stehen können, nur auf Antrag den Behörden der Mitgliedsstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen sind. Lieferanten stellen die Etiketten nicht auf Deutsch zur Verfügung. Genügt Englisch in ganz Europa? Nein, Englisch genügt nicht. Die Etiketten sind in der jeweiligen Amtssprache des Landes auszuführen, in denen das Produkt verkauft wird. Dies betrifft die gesamte Wertschöpfungskette. Wird das Etikett nicht in dieser Weise ausgeliefert, kann davon ausgegangen werden, dass es einer Nichtlieferung des Etiketts gleichkommt. Können mehrere Amtssprachen auf einem Label angegeben werden? Die Verordnung verbietet es nicht. Der praktischen Umsetzbarkeit sind jedoch Grenzen gesetzt. Begrenzender Faktor ist die einzuhaltende Mindestschriftgröße Calibri normal 9pt. Diese darf nicht unterschritten werden, wenn auch das Etikettenformat über die Mindestmaße von 50 x 100 mm vergrößert werden kann. Sind die Etiketten sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch zur Verfügung zu stellen? Müssen gedruckte Label in doppelter Ausführung geliefert werden? Der Gesetzgeber lässt es für den Lieferanten bewusst offen, in welcher Form er die Etiketten bereitstellt. Das ist sinnvoll, da aufgrund verschiedener Vertriebswege, Fertigungsabläufe und nicht zuletzt Anlieferoptionen einzelne Möglichkeiten nicht umsetzbar sind. Unabhängig davon ist keinesfalls zumutbar, generell eine doppelte Bereitstellung (download und physisch) vorzuhalten. Kleinere Handelsunternehmen (Heterogenität, Organisationsgrad, EDV-Kenntnisse) wünschen sich bevorzugt gedruckte Etiketten. Praktikabilität und Zuordenbarkeit steht im Vordergrund. Vorrangig sollte die Bereitstellung in elektronischer Form erfolgen. Eine doppelte Ausführung ist nicht ableitbar. Dazu enthält die Verordnung keine Angaben. Wie bringe ich die Aussage des Labels in Textform? Bei Wahl der Textform müssen die Inhalte des verordnungskonformen Etiketts Labels voll umfänglich in Textform wiedergeben werden. Alle Angaben müssen eindeutig und zweifelsfrei sein, auch bei Gruppierungen. Wir sind bei dem Namen und der Warenbezeichnung des Lieferanten immer von den Angaben des Herstellers ausgegangen. Wenn die Leuchte z.b. von xy produziert wird, steht oben links auf dem Label das xy-logo und oben rechts die xy- Warenbezeichnung. Jetzt sagt uns ein Importeur, dass wir als Firma AA auch unser

30 25 Logo und unsere Warenbezeichnung auf das Label drucken können, da wir ja zu unserem Kunden (dem Küchenstudio) der Lieferant sind. Ist es jedem in einer in der Lieferkette nachgelagerten Marktstufe frei, seinen eigenen Namen und sein eigenes Markenzeichen auf das Etikett zu bringen? Gibt es bei einer solchen Vorgehensweise dann vielleicht andere rechtliche Probleme? Die Verordnung schreibt explizit vor, dass bei dem üblicherweise vertikal ausgerichteten Etikett der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten im linken Kopfbereich des Etiketts anzugeben ist. Sie lässt offen, ob als Lieferant der eigentliche Produzent der Leuchte, der Möbelhersteller oder der Händler anzugeben ist. D.h. es ist den in der Lieferkette nachgelagerten Akteuren frei gestellt, unter eigenem Namen oder Warenzeichen zu etikettieren. In der Richtlinie 2010/30/EU, aus der sich die DelVO 874/2012ableitetet, ist der Begriff des Lieferanten definiert, als: Lieferant den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Muss der Name des Herstellers im Klartext oder als Abkürzung auf dem Etikett stehen? Der Hersteller muss eindeutig zuordenbar sein. Was kann passieren bzw. welche konkrete Verantwortung übernimmt wer, wenn auf dem Leuchtenetikett nicht der Lieferant sondern der Möbelhersteller steht? Tritt der Möbelhersteller nach außen in direkter Form als Lieferant von Leuchten auf, indem er offiziell als Lieferant auf dem Label erscheint, wird er als Lieferant von Leuchten im Sinne der Verordnung betrachtet. Somit steht er unmittelbar in der Pflicht, die erforderlichen Informationen technische Unterlagen, Etikettvorlagen, Informationen gemäß Werbeunterlagen zur Verfügung zu stellen. Können die Label verkleinert werden? Grundsätzlich hat das Etikett, das der in einer Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte beigefügt ist, die vorgegebenen Mindestmaße und sonstigen Vorgaben der Verordnung einzuhalten. Laut Verordnung können die Etiketten-Informationen in Werbematerialien in anderen Formaten zur Verfügung gestellt werden, z.b. in reiner Textform. Muss die Kennzeichnung zum Energieverbrauch auf der Leuchtenverpackung erfolgen? Nein, mit einer Ausnahme: Wird die Leuchte an den Endnutzer vermarktet, und die betreffende Leuchten- Verkaufsverpackung enthält austauschbare Lampen, deren Originalverpackung nicht in der Leuchtenverkaufsverpackung enthalten ist, müssen die Informationen der Lampen-Originalverpackung auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten- Verkaufsverpackung ausgewiesen werden. Ist die mitgelieferte Lampe nicht austauschbar, ist diese Kennzeichnungspflicht für die Lampen nicht gegeben. Sind wir als Möbelhersteller auch verpflichtet bei der Auslieferung von Leuchten mit austauschbaren Lampen und Leuchten ohne austauschbare Lampen an unsere Händler (diese wurden zuvor als Kundenbestellung bestellt) diese auf der Verpackung zu kennzeichnen bzw. zusätzlich ein Etikett der Verpackung beizulegen? Nein, mit zwei Ausnahmen: Wird die Leuchte im Direktvertrieb oder über Händler an den Endnutzer vermarktet, und die betreffende Leuchten-Verkaufsverpackung enthält austauschbare Lampen, deren Originalverpackung nicht in der Leuchtenverkaufsverpackung enthalten ist, müssen die Informationen der Lampen-Originalverpackung auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten-Verkaufsverpackung ausgewiesen werden. Ist die mitgelieferte Lampe nicht austauschbar, ist diese Kennzeichnungspflicht nicht gegeben.

31 26 Wird die Leuchte in einer Verkaufsstelle ausgestellt, dann ist das Etikett in elektronischer oder in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen, damit die vorgeschriebene Kennzeichnung des Ausstellungsstücks vorgenommen werden kann. Müssen bei Warenneuauslieferung alle Beleuchtungen mit beigepacktem EU- Energielabel-Etikett geliefert werden, oder müssen nur Beleuchtungen mit austauschbaren Lampen an oder in der Verpackung gekennzeichnet werden? Was ist bei Beleuchtungen mit nicht austauschbaren LED Modulen? Sind diese auch wie die Lampen zu kennzeichnen oder nicht? Wird die Leuchte nicht über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht, so gilt nur für einen einzigen Fall eine Kennzeichnungspflicht: Wird die Leuchte an den Endnutzer vermarktet, und die betreffende Leuchten- Verkaufsverpackung enthält austauschbare Lampen, deren Originalverpackung nicht in der Leuchtenverkaufsverpackung enthalten ist, müssen die Informationen der Lampen-Originalverpackung auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten- Verkaufsverpackung ausgewiesen werden. Ist die mitgelieferte Lampe z.b. ein entsprechendes LED-Modul - nicht austauschbar, ist diese Kennzeichnungspflicht nicht gegeben. Nicht austauschbare LED- Module unterliegen im Übrigen auch nicht der Kennzeichnung als Lampe, es sei denn, wenn sie dem Endnutzer getrennt (z.b. als Ersatzteil) angeboten oder ausgestellt werden. Ähnlich wie bei anderen Produkten mit Energielabel, wie z. B Dunstabzugshauben, werden wir aufgefordert zu unseren Leuchten auch das Produktdatenblatt für Online- Shops bereit zu stellen. Ist das erforderlich? Im Gegensatz zu anderen Produkten ist nach Artikel 7 der DelVO 518/2014 hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten im Internet ausschließlich das elektronische Etikett relevant. Die Bereitstellung eines elektronischen Produktdatenblatts ist zwar bei anderen Produkten, wie z.b. Fernsehern, erforderlich, jedoch nicht bei Lampen und Leuchten. Dies ist daraus zu schließen, dass der Absatz (5) im entsprechenden Anhang hier nicht aufgeführt ist. Unser Online-Händler fordert die Bereitstellung eines elektronischen Etiketts für bereits bestehende Modelle für seinen Online-shop. Ist das erforderlich? Bereits für seit dem in Verkehr gebrachte Leuchten müssen die notwendigen Daten entweder in Textform oder wahlweise auch als Label zur Verfügung gestellt werden. Händler, die Leuchten zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über das Internet anbieten, sollen dafür sorgen, dass diese gemäß den Vorgaben nach Kapitel 8.3 mit einem elektronischen Etikett versehen sind. Allerdings lässt sich aus der Formulierung in der Verordnung schließen, dass dies nur gilt, sofern dieses bereitgestellt wurde. Ein elektronisches Etikett ist vom Lieferanten aber nur für jedes Leuchtenmodell bereit zu stellen, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird. Wir beziehen von unserem Vorlieferanten die Beleuchtungen als Bulkware (Stückzahl in großen Mengen neutral in Kartonage verpackt). Wird in der Praxis ein Möbelstück mit Beleuchtung bestellt, nehmen wir eine Beleuchtung (wird extra neutral verpackt) aus der großen Verpackung und versenden diese mit dem Möbelstück an unseren Kunden. Können wir diese Praxis so weiter führen, oder sind wir mit der neuen Verordnung auch verpflichtet die Auslieferung von Beleuchtungen zu kennzeichnen? Da der in der Frage verwendete Begriff Beleuchtung in der Verordnung nicht definiert ist, wird von dem wahrscheinlichen Fall ausgegangen, dass es sich um eine Leuchte handelt. Die Kennzeichnungspflicht besteht nur für den Fall, dass die Leuchte mit austauschbaren Lampen geliefert, diese in einer für den Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht wird und die Originalverpackung der Lampen nicht enthalten ist. In diesem Fall in dem die Leuchte an den Endnutzer vermarktet wird, und die betreffen-

32 27 de Leuchten-Verkaufsverpackung austauschbare Lampen enthält, deren Originalverpackung nicht in der Leuchtenverkaufsverpackung enthalten ist, müssen die Informationen der Lampen-Originalverpackung auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten- Verkaufsverpackung ausgewiesen werden. Dies bedeutet zwangsläufig, dass der Händler ein Etikett benötigt, wenn er die Ware in die Ausstellung bringen möchte. Dies sollte dann auch zur Verfügung gestellt werden. Müssen die gelieferten Etiketten selbstklebend sein? Nein, die Verordnung macht dazu keinerlei Angaben. Im Gegenteil: Problematisch sind die spätere rückstandsfreie Entfernung selbstklebender Etiketten und die zu erwartenden Farbveränderungen im Vergleich zur umgebenden Fläche. Die Verordnung spricht lediglich von einer Auszeichnung in der Nähe der Leuchte. Dadurch ergibt sich eine Vielzahl theoretischer Möglichkeiten. Insgesamt steht die Praktikabilität im Vordergrund. Gibt es einen Servicepartner zum Erstellen der Etiketten? Dem Hersteller, der nicht seine eigene Lösung verwenden möchte, dem bietet sich beispielsweise die optionale Möglichkeit, Leuchtenetiketten über eine webbasierte Lösung des Anbieters EULABEL.DE zu generieren und diese verordnungsgemäß dem Handel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Durch die elektronische Zurverfügungstellung der Etiketten inklusive des gesamten Druckmanagements würde aus unserer Sicht der nicht unerhebliche Aufwand für die Möbelhersteller reduziert. Der Anbieter dieser Lösung bietet kurzfristig besondere Konditionen für Mitglieder des VDM. Andere Anbieter sind ebenfalls am Markt. Möbelhersteller bieten Label nur zum Download an; je Etikett auf einem Blatt, das der Händler sich dann als Etikett ausdrucken und zurechtschneiden kann. Ist diese Vorgehensweise erlaubt? Die Verordnung macht lediglich klare Angaben zur Gestaltung des Etiketts, u.a. zur Mindestabmessung und zur Mindestschriftgröße. In welcher Form die elektronische Bereitstellung erfolgen muss bzw. kann, bleibt den Marktteilnehmern überlassen. Im Sinne einer reibungslosen Handhabung sollten die Hersteller mindestens darauf achten, dass die Label auf üblichen Etikettenformaten problemlos ausgedruckt werden können. Lieferanten halten sich bei den Etiketten nicht an das im Gesetz vorgegebene Format 5 cm breit und 10cm hoch. Was tun? Da dieses Verhalten dem Verordnungstext widerspricht, ist der Lieferant entsprechend darauf hinzuweisen. Genügt 1 Etikett je Effizienzklasse für alle Leuchten, wenn nur 1 LED Typ einsetzt wird, der überall (in allen Modellen) verbaut wird? Unterschieden werden muss zwischen festverbauten und austauschbaren LED- Lampen. Im letzteren Fall muss die Energieeffizienz der eingesetzten LED-Lampe angegeben werden. Sobald die LED-Lampe an den POS kommt, ist in jedem Fall ein Etikett erforderlich. Ist die LED-Lampe nicht austauschbar besteht keine Verpflichtung zur Kennzeichnung jeder vorhandenen Leuchte gleichen Typs und Energieeffizienz. Ist die LED-Lampe nicht austauschbar besteht keine Verpflichtung zur Kennzeichnung dieser Lampe. Muss in der Ausstellung generell ein Label angebracht werden oder genügt die Textform? Jedem in einer Verkaufsstelle ausgestelltem Modell ist ein Etikett beizufügen. Lediglich in Werbeunterlagen mit preislichen, technischen oder energiebezogenen Informationen, ist die Textform möglich. Wie und wo befestige ich das Etikett an der Ware/Leuchte?

33 28 Die Verordnung macht diesbezüglich keine exakten Vorgaben. Das Etikett ist entweder in der Nähe der ausgestellten Leuchte zu platzieren, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörigen Etikett erkennbar zu sein, oder als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z. B. Preisinformationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte. Bei Schrankwänden mit 4 LED Lampen gleicher Bauart: Genügt 1 Etikett oder an jede Lampe ein Etikett? Es sollte ein verordnungskonformes Etikett genügen. Betrifft die Kennzeichnungspflicht für Leuchten nur Ausstellungsware oder müssen auch die Kundenkommissionen mit entsprechenden Informationen versehen sein? Falls ja, wie sollen diese Informationen aussehen, auch Etiketten? Wer hätte in diesem Fall dafür Sorge zu tragen? Die Leuchte selbst muss tatsächlich nur dann gekennzeichnet sein, wenn sie über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht wird. Da der Möbelhersteller bei Auslieferung der Ware in der Regel nicht weiß, geschweige denn entscheiden kann, ob die betreffende Ware in der Ausstellung/Verkaufsstelle landet, hat folgerichtig der Händler für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen. Der Möbelhersteller wird die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit der Händler die Etiketteninformationen als Aufkleber oder in anderer Form mindestens in der Nähe der ausgestellten Leuchte platzieren kann. Die Kommissionsware für den Endkunden betreffend besteht eine Kennzeichungspflicht nur für den Fall, dass die Leuchte mit austauschbaren Lampen geliefert wird, diese in einer für den Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht wird und die Originalverpackung der Lampen nicht enthalten ist. Hinweis: Kunde soll Vertrags-/Verkaufsunterlagen im Eigeninteresse, auch zur Identifikation der Beleuchtung, aufbewahren. Hersteller und Händler haben der Verordnung genüge getan, wenn mit der Auslieferung der Ware die entsprechende Begleitdokumentation dem Kunden übergeben wird. Er konnte sich zuvor ausreichend informieren. Wie sind die Anforderungen in der Preisliste/technische Information/Verkaufsunterlage am POS umzusetzen? Grundsätzlich sind zwei Fälle zu differenzieren: Fall A: Der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte ist in der Nähe bereits ein verordnungsgemäßes Etikett beigefügt. Dann werden keine gesonderten Anforderungen an die Preisliste/technische Information/Verkaufsunterlagen gestellt, die über die sonst geltenden Regelungen zu jeglichem Werbematerial mit preislichen, energiebezogenen oder technischen Informationen hinausgehen. Fall B: Der Händler entscheidet sich für die begleitende Auszeichnung. Dann sollen Preisliste/technische Information/Verkaufsunterlage im Sinne der Verordnung als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen zu der ausgestellten Leuchte dienen, dann müssen diese das Etikett exakt nach verordnungsgemäßen Vorgaben aufweisen. Müssen im Katalog auch Angaben zur Energieeffizienz gemacht werden? Wie muss diese ggf. aussehen? Die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten ist immer dann verpflichtend, wenn im Katalog konkrete Angaben zu Preisen oder spezifische technische oder energiebezogene Informationen gemacht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die angegebenen Informationen bestimmten Leuchten zuzuordnen sind. Nun stellt sich im zweiten Schritt die Frage, wie diese Kennzeichnung auszusehen hat. Hier schreibt die Verordnung vor, dass in Werbematerialien sämtliche Informationen, die ein verordnungsgemäßes Etikett für Leuchten enthalten muss, entweder in Form eines Etiketts oder auch in anderen Formaten z.b. in reiner Textform anzu-

34 29 geben sind. Detailinformationen dazu sind im HDH-Leitfaden unter Kapitel 5.4 zu entnehmen. Eine mögliche Lösung, wie das Überfrachten einer Preisliste vermieden werden kann: In der Preisliste werden ausgewählte Informationen zur Energieeffizienz in Textform angegeben mit einem eindeutigen Verweis zum zugehörigen Label, das bei den technischen Daten zum Produkt - zum Beispiel im Anhang - abgebildet ist. Die so verknüpften Informationen müssen klar zuordenbar sein und sich innerhalb einer zusammenhängenden Verkaufsunterlage befinden. Genügt die Kennzeichnung in den Verkaufsunterlagen? Nein. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn die betreffende Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht wird. In diesen Fällen muss ein verordnungskonformes Etikett beigefügt werden. Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht besteht, wenn die Leuchte an den Endnutzer vermarktet und die betreffende Leuchten-Verkaufsverpackung austauschbare Lampen enthält, deren Originalverpackung nicht in der Leuchtenverkaufsverpackung enthalten ist. Dann müssen die Informationen der Lampen-Originalverpackung auf der Außen- oder Innenseite der Leuchten-Verkaufsverpackung ausgewiesen werden. Müssen wir jetzt zum einen neuen Katalog drucken, in dem Angaben zur Energieeffizienz gemacht werden? Genügt eine Zusatzliste? Ist es ausreichend, wenn wir bis zum nächsten Katalog warten? Sämtliche Informationen, auch Kataloge, die vor dem 1. März 2014 gedruckt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Der Verordnung ist genüge getan, wenn die Angaben zur Energieeffizienz in der nächsten Katalogausgabe berücksichtigt werden. Können die erforderlichen Informationen zur Energiekennzeichnung in der Preisliste auch mit einem Sternchenverweis auf die letzte Seite platziert werden oder müssen diese direkt bei den Leuchten stehen? Müssen dann Etiketten dargestellt werden o- der genügt die Textform, oder beides? Ein Widerspruch zur Verordnung durch eine gesonderte Platzierung der erforderlichen Informationen im Anhang ist nicht ersichtlich, da diese keinerlei Angaben dazu macht, an welcher Stelle einer Verkaufsunterlage die zu den Leuchten gehörenden Energiekennzeichnungen zu platzieren sind. Dem Sinne des Verordnungstextes folgend kann nur als Kriterium dienen, dass die Energiekennzeichnung und die dazugehörige Leuchte eindeutig zuordenbar sein müssen. Allerdings sollte die Anmerkung zum Sternchenverweis ausreichend prominent und nicht zu klein dargestellt sein. Im Sinne der Kunden wäre zu empfehlen, eine genaue Seitenangabe statt eines Mehrseitenbereichs anzugeben. Das erleichtert das Auffinden und das direkte Zuordnen. Die Angabe in Textform direkt bei der entsprechenden Leuchte ist auch möglich und wahrscheinlich rechtssicherer. Die doppelte Auszeichnung mit Text und Etikett ist wohl nicht nötig, daher könnte bei Wahl der Textform die Zusatzseite mit den Etiketten entfallen. Gilt der Bestandsschutz bei Bestandsware auch für Neukommissionen aus der alten Bestandsware heraus? Was passiert, wenn Bestandsware eine alte Glühlampe hat und Neukommissionen mit LED Leuchte geliefert werden? Wie hat dann die Auszeichnung zu erfolgen? Maßgeblich für den Bestandsschutz ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens. Darunter fallen beispielsweise Leuchten, Möbel mit ein-/angebauten Leuchten und Ersatzlampen aus dem Lagerbestand. Auszeichnungen haben grundsätzlich danach zu erfolgen, was tatsächlich eingebaut ist. Weicht die Leuchtentechnologie eines Ausstellungsstücks von der tatsächlich gelieferten Leuchtentechnologie ab, so ist die tatsächlich präsentierte Leuchtentechnologie in der Kennzeichnung auszuweisen.

35 30 Ist der Möbelhandel zur Nachlabelung bereits in Verkehr gebrachter Produkte, insbesondere Ausstellungsware, verpflichtet? Es besteht keine Verpflichtung zur Nachlabelung bereits in Verkehr gebrachter Produkte, wie z.b. Leuchten, Möbel mit ein-/angebauten Leuchten, Ersatzlampen o.ä. aus dem Lagerbestand. Dies trifft sowohl auf den Möbelhandel als auch auf den Möbelhersteller zu. Nur ab dem 1. März 2014 durch Präsentation in Ausstellungen in Verkehr gebrachte Möbel sind zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnungspflicht für Möbel, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht werden, besteht nicht. Auch die rückwirkende Bereitstellung von Informationen ist nicht notwendig. Im Übrigen ist in der Praxis oft nicht mehr nachvollziehbar, welche Kennzeichnung tatsächlich vorzunehmen ist. Es fehlen nicht selten exakte Informationen, um welche konkrete Leuchte es sich bei einem bestimmten Ausstellungsstück handelt. In all diesen Fällen besteht die Gefahr einer falschen Labelung, für die Hersteller und/oder Händler dann haftbar gemacht werden könnten. Auch ist in diesem Zusammenhang daran zu denken, dass in älteren Möbelausstellungswaren Leuchten eingebaut sein können, die in dieser Form nicht mehr dem aktuellen Auslieferstatus entsprechen. D.h. eine nachträgliche Labelung wäre in diesen Fällen sogar irreführend. Wer ist für die Auslabelung der Möbel in den Möbelhäusern verantwortlich? Muss zukünftig gelieferte Ausstellungsware bereits vom Möbelhersteller gekennzeichnet angeliefert werden? Die Etikettierung der Möbelprodukte in der Ausstellung obliegt einzig dem Händler vor Ort. Der Möbelhersteller hat lediglich die Pflicht, dem Händler die dafür erforderlichen Etiketten in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dieses ist einerseits ein Wahlrecht des Lieferanten, andererseits macht diese Regelung insofern auch Sinn, als nur die Händler wissen und entscheiden können, ob ein geliefertes Produkt den Weg in eine Ausstellung findet. Dies kann der Möbelhersteller zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht erkennen. Referenzprodukt ist eine Anbauwand mit Vitrine mit Glaskanten-LED-Beleuchtung und Halogenspots als Überbau. a. Wo müssen die Label angebracht werden? i. 1x Unmittelbar am Preisetikett. 1x Preistasche, 1x Energielabel für die LED, 1x Energielabel für die Spots ODER ii. direkt an der Leuchte selbst, sprich direkt an der Glaskantenbeleuchtung bzw. direkt an den Spots? b. Wie viele Labels müssen angebracht werden? i. Pro Beleuchtungssatz 1Label (4er Set Spots, 5er Set LED) ODER ii. 5er Set Vitrine links 1 Label, Vitrine rechts 5er Satz ein Label ODER iii. Jede einzelne Leuchte, sprich 4x Label für Spot und 5x Label für LED? Vorbemerkung: Wir gehen vom Fall aus, dass das Produkt über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht wird. Die Verordnung lässt ausdrücklich beide Fälle zu: a) In der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein (Aufkleber, Aufhänger, ) oder Begleitend auf einer dem Möbelstück zuordenbaren Preisinformation (z.b. Preisetikett) b) Die Verordnung sieht explizit für Möbelstücke eine gewisse Gruppeninformation vor. Denkbar wäre die Nutzung eines Kombi-Etiketts nach Abb. 4 oder 5 des Leitfadens, mit nachfolgendem Text im Bereich III des Etiketts:

36 31 Dieses Möbelstück xy enthält Leuchten mit eingebauten LED-Lampen und Fassungen für Halogenspots. Bereich III Falls die Lampen (Leuchtmittel Halogen) beifügt werden, sollte der Satz unten aus dem linken Beispiel ergänzt werden. Falls austauschbare LED-Lampen und austauschbare Halogenlampen mitgeliefert werden, sind bei unterschiedlichen Energieeffizienzklassen zwei Sätze erforderlich: Die Leuchte wird verkauft mit Leuchtmitteln der Energieklasse C (Pfeilbild) und A (Pfeilbild). Somit reicht ein Label für den kompletten Beleuchtungssatz. Deutlicher wird die Kennzeichnung sicher dadurch, dass je (anderer) Leuchtenart auch ein (zusätzliches) Etikett angebracht wird.

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