Neue Rechtsprechung und offene Fragen

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2 ZKJ Artikel - / Spalte von Entgegennahme der Beschwerde, Anlegen einer neuen Akte und Lesen sowie Verarbeiten der Beschwerdebegründung und des Beschlusses, hat das Amtsgericht sodann mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom. März die Festsetzung vom. November wieder aufgehoben und festgestellt, dass dem Verfahrensbeistand die für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Fallpauschalen von insgesamt 00 nicht zustünden. Eine Tätigkeit im Sinne der Wahrnehmung der Kindesinteressen setze vielmehr die Kenntnis auch der Gründe der Beschwerde voraus. Diese habe der Verfahrensbeistand hier jedoch erst mit dem die Instanz bereits beendenden Senatsbeschluss vom. Oktober erlangt, als ein Handeln im Kindesinteresse überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Dagegen wendet sich der Verfahrensbeistand mit seiner Beschwerde, die er unter anderem darauf stützt, dass der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes - vergleichbar dem Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts - bereits nach Aufnahme irgendeiner Tätigkeit entstanden sei. Die vom Gesetzgeber als Rechtfertigung für die Einführung einer Pauschalgebühr angeführte Mischkalkulation könne nur wirksam werden, wenn es auch Fälle gebe, die vom Aufwand her einen Ausgleich für diejenigen Fälle schafften, die wegen hoher Fahrtkosten, langer Verfahrensdauer oder hoher Nebenkosten zu Verlusten führten. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Senat aus: Es genügt für ein Tätigwerden im Kindesinteresse im Sinne von Abs. S. FamFG noch nicht die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom. September 0, a. a. O., Rn. ). Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren. Die eine Begründung noch nicht enthaltende Beschwerdeschrift geht in ihrer

3 ZKJ Artikel - / Spalte von Wirkung für den Verfahrensbeistand nicht über die eines Bestellungsbeschlusses hinaus: Der Beistand erfährt lediglich von der Existenz des (Beschwerde-) Verfahrens und seiner auf Abs. S. FamFG beruhenden fortdauernden Bestellung. Demgemäß können auch der bloße Empfang und die Kenntnisnahme von der noch nicht begründeten Beschwerde nicht bereits einen Anspruch auf die Vergütung auslösen. Erforderlich ist vielmehr - auch im Beschwerdeverfahren - ein Beginn der Wahrnehmung einer der Tätigkeiten des Abs. FamFG. Dazu zählen - wie vorliegend - im Falle des erweiterten Aufgabenkreises des Abs. S. FamFG etwa die erneute Kontaktaufnahme mit den Kindeseltern oder einem Elternteil oder weiteren Bezugspersonen des Kindes. Darüber hinaus liegt ein solches Tätigwerden im Kindesinteresse auch vor, wenn der Verfahrensbeistand seinerseits Beschwerde einlegt oder sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließt. Die hier angegebenen Tätigkeiten der Entgegennahme der Beschwerde und Lesen der Beschwerdeschrift (ein Lesen und Verarbeiten der - noch nicht vorliegenden - Beschwerdebegründung war nicht möglich) sowie Anlegen einer neuen Akte stellen ein Tätigwerden im Kindesinteresse noch nicht dar. Der spätere Empfang der Beschwerdebegründung konnte vorliegend einen Vergütungsanspruch nicht mehr auslösen, da der Verfahrensbeistand diese erst zusammen mit dem das Beschwerdeverfahren bereits abschließenden Senatsbeschluss vom. Oktober erhalten hat. Dieses Ergebnis wird auch durch die Überlegung gestützt, dass bei Auslösung des Vergütungsanspruchs bereits durch bloße Entgegennahme der Beschwerde dem Beschwerdegericht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genommen würde, die gemäß

4 ZKJ Artikel - / Spalte von 0 0 Abs. S. FamFG für das Beschwerdeverfahren erneut entstehende Bestellung vor einem Anfall dieser Kosten zu beenden. Hinweis für die Praxis Um zukünftigen Streitigkeiten über den Beginn der Auslösung einer Vergütung im Beschwerdeverfahren zu entgehen, ist es empfehlenswert, wenn der Verfahrensbeistand umgehend das Kind über die Fortsetzung des Verfahrens (Beschwerde) informiert, und nicht erst die Begründung der Beschwerde abwartet. Bei diesem Informationsgespräch kann der Verfahrensbeistand das Kind auch auf mögliche Verfahrenserledigungen bzw. andere Verfahrensschritte (erneute Kindesanhörung)vorbereiten. Damit dürfte den Erfordernissen zur Vergütung ausreichend Rechnung getragen werden. Frage : Erhält ein Verfahrensbeistand auch eine weitere Pauschale, wenn im UGund SO-Verfahren im selben Termin verhandelt wurde? Dazu folgender Beschluss des BGH: Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu zunächst in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt. Vor dem Anhörungstermin im April hat der Antragsteller zusätzlich einen Umgangsrechtsantrag gestellt. In dem anschließenden Gerichtstermin hat das Amtsgericht durch Beschluss die Verfahrensbeistandschaft auf das Umgangsrecht erstreckt. Es hat im BGH, Beschluss vom. August - XII ZB / - OLG Dresden AG Bautzen

5 ZKJ Artikel - / Spalte von Anschluss hieran mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Schließlich haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches nicht darauf an, ob die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren sind. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des Abs. FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom. September 0 - XII ZB /0 - FamRZ 0, Rn. ). Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der - in FamFG aufgeführten - Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich im Übrigen aus Abs. Satz FamFG. Danach kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u. a. am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den "Verfahrensgegenstand" mitzuwirken. b) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch des Verfahrensbeistands auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden. Die Bestellung des Verfahrensbeistands ist im Anhörungstermin auf das Umgangsrecht der Kinder erweitert worden. Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen.

6 ZKJ Artikel - / Spalte von 0 0 Bereits aus dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt, dass er im Kindesinteresse tätig geworden ist. Deshalb kommt es nicht mehr auf die vom Beschwerdegericht bejahte Frage an, ob sich der Verfahrensbeistand auch auf - vor seiner Bestellung ausgeführte - Tätigkeiten berufen kann. Hinweis für die Praxis Wieder einmal hat der BGH in bemerkenswerter Klarheit zugunsten Der Verfahrensbeistandschaft entschieden. In dem nicht seltenen Fall, dass sich erst im Termin herausstellt, welches der eigentliche Streit- und damit Verfahrensgegenstand sein sollte, reicht der in der Anhörung vorgenommene Beschluss über eine Bestellung des Verfahrensbeistands in einem zusätzlichen gesonderten Verfahren nach Abs. aus. Es muss nicht erst eine neue Akte angelegt und ein gesondertes Aktenzeichen vergeben worden sein. Der Verfahrensbeistand wird i. Ü. meist schon im Vorfeld im Gespräch mit den Eltern einen zusätzlichen Regelungsbedarf erkennen können, und somit die Eröffnung eines gesonderten Verfahrens in seiner fachlichen Stellungnahme anregen können. Fall : Ungelöste Fragen der Umgangspflegschaft nach Abs. BGB Scheibchenweise zeigt sich, dass die Gesetzänderung zur Umgangspflegschaft zum..0 mehr Unklarheiten geschaffen, als die unstreitig vorhandene Problematik gelöst hat. Neben vielen pragmatischen und Auslegungsproblemen, die schon innerhalb der BAG und in der Fachwelt diskutiert wurden, zeigt sich nun eine weitere Schwierigkeit. Welche Rechtsstellung innerhalb des Umgangsverfahrens hat der Umgangspfleger? Ausgangslage: Nach einem ersten Umgangstermin erklärt das Kind

7 ZKJ Artikel - / Spalte von 0 0 dem Umgangspfleger, dass es auf keinen Fall weitere Termine mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrnehmen will. Was kann/ muss ein Umgangspfleger dann tun? Abgesehen davon, dass ein Umgang gegen den Willen des Kindes nicht zwangsweise vollstreckt werden kann, ergibt sich die praktische Frage, ob der Umgangspfleger seine Tätigkeit (Durchführung festgesetzter Termine zum Umgang) einfach einstellen kann?. Bisher ist ungeklärt, ob der Umgangspfleger im während des für die Durchführung der Umgangspflegschaft ausgesetzten Umgangsverfahrens überhaupt Beteiligter ist und ob er damit Akteneinsichtsrecht hat? Hier ist eher davon auszugehen, dass er kein Beteiligter am Verfahren ist. Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger für den Bereich Umgang ist strittig, ob hier analog auch im Abs. eine Sorgerechtsübertragung vorliegt, aus der sich natürlich eine Beteiligtenstellung ergäbe.. Hat der Umgangspfleger ein eigenes Antragsrecht, mit dem er z. B. die Aussetzung der weiteren geplanten Termine beantragen kann? Als Nichtbeteiligter kann der Umgangspfleger nur anregen, die Fortführung seiner weiteren Tätigkeit zu beenden. Das kann im Rahmen des Umgangsverfahrens im Rahmen einer Wiederaufnahme erfolgen. Ist das Umgangsverfahren bereits beendet und kommt der Umgangspfleger nach seiner fachlichen Einschätzung zu der Ansicht, dass eine weitere Durchführung von Umgangskontakten gegen den Willen des Kindes eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte, kann das Gericht auch bei einem beendeten Umgangsverfahren im Rahmen der Amtsermittlung ein Verfahren nach

8 ZKJ Artikel - / Spalte von 0 BGB einleiten, in dem die Frage geklärt werden kann.. Darf der Umgangspfleger seine Tätigkeit einfach einstellen und welche Folgen könnte dies für ihn haben? Da sich im Gesetz keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass gegen einen Umgangspfleger Ordnungsoder Zwangsmittel beschlossen werden können, wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, dürfte die Einstellung seiner Tätigkeit ohne direkte Folgen für den Umgangspfleger bleiben. Dennoch stellt sich natürlich die Frage, ob es einen für alle Beteiligten eindeutigeren Weg gibt? So wäre es durchaus angezeigt, wenn der Umgangspfleger neben seiner ausführlichen fachlichen Stellungnahme, in der er seine Beobachtungen und den Willen des Kindes dokumentiert und daraus seine Begründung für die Einstellung seiner Tätigkeit ableitet, das Gericht umgehend um eine Klarstellung über das weitere Tätigwerden bittet. Bis dahin hat er nach meiner Auffassung das Recht, die vorgeschriebenen weiteren Umgangstermine abzusagen. Reinhard Prenzlow Verfahrensbeistand und Vormund/Ergänzungspfleger Vorsitzender der BAG Verfahrensbeistandschaft/ Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.v.

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