Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Irmela Kalb
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 10 WF 203/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 116/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind C H, geboren am.1991, Verfahrensbeteiligte: 1. der Vater, Herr L S, Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. die Mutter, Frau E H, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3. das Jugendamt des Bezirksamts R von B, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein am 2. Oktober 2006 b e s c h l o s s e n: Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers hin wird das Amtsgericht Fürstenwalde angewiesen, das Umgangsverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. Gründe Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsbeschwerde sind erfüllt. Die weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Sie dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren. Das Rechtsstaatprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. hierzu etwa BVerfG, FamRZ 2005, 173/174 und FamRZ 2005, 1233/1234). Die Untätigkeitsbeschwerde setzt dabei nicht voraus, dass es bereits tatsächlich zu einem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Für die Zulässigkeit reicht es vielmehr aus, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan wird, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. hierzu OLG Koblenz, FamRZ 2004, 53/54; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 567, Rn. 21). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller betreibt das Umgangsrechtsverfahren in der Hauptsache jedenfalls seit März 2005, ohne dass das Amtsgericht bisher über das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter C in der Sache endgültig entschieden oder zumindest beschlossen hätte, durch
3 - 3 - Einholung eines Sachverständigengutachtens zusätzliche Grundlagen für eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung zu schaffen. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf in erster Instanz ist für den Antragsteller deshalb der Weg der Untätigkeitsbeschwerde eröffnet. II. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als sachlich begründet, als das Amtsgericht über die begehrte Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seiner inzwischen 15- jährigen Tochter bis heute keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. 1. Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist, führt die Beschwerde des Antragstellers allerdings nicht schon im Hinblick auf das am eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren zum Erfolg. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom über diesen Antrag des Vaters in der Sache entschieden und ihn u. a. wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Diese Beschlussfassung, durch die das einstweilige Anordnungsverfahren zum Abschluss gekommen ist, stellt das Gegenteil einer Untätigkeit dar. 2. Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters hat aber im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren Erfolg. Die lange Verfahrensdauer in erster Instanz verletzt seinen Anspruch auf Entscheidung über das Umgangsrecht in angemessener Zeit. Mit Schriftsatz vom hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung des Antragstellers angezeigt, und es erfolgte erstmals eine konkrete Antragstellung zu seinem Umgangsbegehren in der Hauptsache. Zwar ist das Amtsgericht in der Folgezeit nicht untätig geblieben, sondern hat durch eine Fülle von Aufforderungen und auch Anberaumungen von Terminen zur mündlichen Verhandlung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Verfahren zu fördern und zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Das Amtsgericht hat jedoch das Hauptsacheverfahren über die Frage des Umgangsrechts des Vaters nicht genügend forciert und in einer Weise betrieben, die einen Abschluss des Umgangsverfahrens in erster Instanz in
4 - 4 - angemessener Zeit ermöglichte. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens von jedenfalls 1 ½ Jahren ist für eine familienrechtliche Angelegenheit und speziell für ein Umgangsrechtsverfahren unter den gegebenen Umständen unangemessen lang. Es gibt allerdings keine festgelegten Grundsätze, die besagen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall und muss nach den konkreten Umständen geklärt werden (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2001, 753/ 754 und NJW 1997, 2811/2812). Dabei kommt es in erster Linie auf das Gewicht bzw. die Sensibilität des Verfahrens bzw. der erstrebten Regelung an (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, OLG-Report 2004, 33/34). Insoweit ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eine vom Grundgesetz besonders geschützte elterliche Rechtsposition darstellt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, insbesondere bei Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht sei bei der Frage, welche Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann, zu beachten, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der durch den Zeitverlust eintretenden und sich vertiefenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Schon deshalb und weil sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen deutlich unterscheidet sowie sich der Sachverhalt ständig im Fluss befindet, komme in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren der Problematik der Verfahrensdauer eine besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, a.a.o.). Im vorliegenden Umgangsverfahren liegen sachliche Gründe oder sonstige besondere Umstände für die Dauer von gut 1 ½ Jahren nicht vor. Diese Verfahrensdauer ist nach Auffassung des Senats unangemessen lang. Welche konkreten Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten tatsächlich ergriffen werden bzw. Art und Umfang der anzustellenden Ermittlungen obliegen zwar letztlich allein der Entscheidung des zuständigen Amtsrichters. Er hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Streitfall musste das Amtsgericht jedoch durch eine entsprechende Verfahrensführung sicherstellen, dass nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens im März 2005 frühzeitig die erforderliche persönliche Anhörung aller Verfahrensbeteiligten erfolgte und das Jugendamt vorbereitend zu diesem Termin rechtzeitig einen aktuellen schriftlichen Bericht vorlegte. Sodann hätte das Amtsgericht noch im Jahr 2005 entweder eine abschließende erstinstanzliche Sachentscheidung treffen oder durch eine Gutachteneinholung zusätzliche Grundlagen für eine Umgangsentscheidung schaffen müssen. Von der beson-
5 - 5 - deren Förderungsbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens musste das Amtsgericht hier gerade auch deshalb ausgehen, weil der Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihm seit dem Jahr 2003 kein Umgang mehr mit seiner Tochter C gewährt werde. Auch in der Prozesskostenhilfebeschwerdeentscheidung vom ist das Amtsgericht ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer zügigen Fortsetzung und Beendigung des Umgangsverfahrens hingewiesen worden. Anders als in dem einstweiligen Anordnungsverfahren liegen in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine rechtfertigenden Gründe für die unangemessen lange Verfahrensdauer von bislang bereits 1 ½ Jahren vor. Diese läuft auf eine Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes hinaus und ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Vaters, dass über sein streitiges Umgangsrecht in angemessener Zeit sachlich entschieden wird, nicht vereinbar. 3. Bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht berechtigt, das Verfahren selbst an sich zu ziehen oder dem erstinstanzlichen Gericht einen bestimmten Verfahrensablauf vorzuschreiben. Der Senat muss sich daher darauf beschränken das Amtsgericht anzuweisen, das Verfahren mit Beschleunigung fortzuführen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, a.a.o. und NJW 1997, a.a.o.). Von der gebotenen Beschleunigung könnte - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten - nicht mehr gesprochen werden, wenn das Amtsgericht nicht folgende Fristen einhält: Über die Einholung eines etwaigen psychologischen Gutachtens wäre binnen eines Monats nach Rücksendung der Akten an das Amtsgericht zu beschließen. Andernfalls wäre noch innerhalb des Jahres 2006 endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden. III.
6 - 6 - Von einer Kostenentscheidung ist abzusehen, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner handelt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, OLG- Report 2004, 33/35). Prof. Schael Gutjahr Dr. Liceni-Kierstein
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BVerfG 1. Senat 3. Kammer Entscheidungsdatum: Quelle:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BVerfG 1. Senat 3. Kammer Entscheidungsdatum: 11.12.2000 Aktenzeichen: 1 BvR 661/00 Dokumenttyp: Stattgebender Kammerbeschluss Quelle: Normen:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 238/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind F F, hier: wegen der Festsetzung
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
XII ZB 221/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 162/15 = 67 F 3759/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 119/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 91/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind A S, geboren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 27/07 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind L K, geboren am...
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 684/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau D H, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 124/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 30/00 Amtsgericht Zossen 006 Anlage zum Protokoll vom 08.11.2001 Verkündet am 08.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 17/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 16 F 181/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn L... Sch...,..., Prozessbevollmächtigte:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Geschäftsnummer: 18 WF 11/14 49 F 790/11 AG Freiburg Erlass des Beschlusses durch Übergabe an die Geschäftsstelle am: 03. Juli 2014 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 72/17 = 67 F 1486/17 Amtsgericht Bremen Beschluss In der Familiensache betreffend X. [ ], Verfahrensbeiständin: [ ], Betroffener Beteiligte:
Mehr10 ARf 15/00 BGB 1693; Leitsatz:
10 ARf 15/00 BGB 1693; 1697 Leitsatz: Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei rechtlicher Verhinderung der Eltern ist auch in nicht dringlichen Fällen stets das Familien- und nicht das Vormundschaftsgericht
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 631/06.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Wegener, Bürgermeister-Kutterer-Str.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrIm Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrKeine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 23/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 111/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12
Leitsatz: Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach 115 Abs. 1 ZPO für eine eigene Verfahrensführung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. August in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 621/10 vom 17. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 89 Abs. 2; FGG 33 Abs. 3 a) Ein Vollstreckungsverfahren nach 89 FamFG bildet
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0373/10
Leitsatz: Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG gelten auch für das Beschwerdeverfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften, wenn das Verfahren erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 151/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 105/08 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind M M, geboren am. Oktober 2002, Beteiligte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren
5 TaBV 10/06 2 BVGa 1/06 (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Wahlvorstand zur Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Firmen A GmbH und B mbh - Antragsteller
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 219/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 113/03 Amtsgericht Zehdenick 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S G, Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 25/09 BESCHLUSS vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GVG (a.f.) 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach
MehrLeitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.
Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 WF 1142/07 2 F 489/06 AG Hoyerswerda
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
Mehr