Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)

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1 Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar.

2 - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/ Regierungspräsidium Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom In dem Vergabenachprüfungsverfahren Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Auftraggeberin Weitere Beteiligte: Beigeladene und Beschwerdeführerin -

3 - 3 - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt zu 1 und 2: wegen Kostenentscheidung für das Vergabenachprüfungsverfahren hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Maciejewski beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom betreffend das Vergabenachprüfungsverfahren 1/SVK/ der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2 nach einem Gegenstandswert von 4 000,00 EUR. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerinnen waren als Beigeladene an einem erstinstanzlichen Vergabenachprüfungsverfahren beteiligt, das am durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer abgeschlossen worden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben daraufhin Anträge auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten und auf Kostenfestsetzung gestellt, über die bisher nicht entschieden ist. Nachdem seit Eingang dieser Anträge nach

4 - 4 - Berechnung der Beschwerdeführerinnen mehr als fünf Wochen vergangen waren, haben sie am unter Berufung auf 116 Abs. 2 GWB "Untätigkeitsbeschwerde" erhoben.

5 - 5 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie sich inhaltlich gegen noch gar nicht ergangene Entscheidungen der Vergabekammer richtet und die Beschwerdemöglichkeit des 116 Abs. 2 GWB in Kostensachen schon nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der vorbezeichneten Norm nicht eröffnet ist. Denn gem. 116 Abs. 2 GWB ist, auch ohne dass ein beschwerdefähiger Beschluss ergangen ist, die Beschwerde (nur) statthaft, wenn die Vergabekammer nicht innerhalb der Frist des 113 Abs. 1 GWB "über einen Antrag auf Nachprüfung" entschieden hat. Die Vorschrift beschränkt die Möglichkeit der "Untätigkeitsbeschwerde" also auf Fälle, in denen innerhalb der o.g. Frist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, d.h. die Kammer zum Nachprüfungsbegehren selbst nicht abschließend Stellung genommen hat. Das wird auch dem Sinn der Regelung gerecht, Beschaffungsvorhaben öffentlicher Auftraggeber nicht länger als den Umständen nach unvermeidbar dem Risiko einer vergabenachprüfungsrechtlichen Blockade auszusetzen. Vor diesem Hintergrund gilt 113 Abs. 1 GWB schon in den Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach 114 Abs. 2 GWB nicht (vgl. dort die ausdrückliche Regelung in S. 3). Erst recht sind Gesichtspunkte des vergaberechtlichen Beschleunigungsgebots insgesamt nicht einschlägig, wenn das Vergabekontrollverfahren (hier durch Antragsrücknahme) abgeschlossen, mithin auch das Zuschlagsverbot des 115 Abs. 1 GWB erloschen ist und nur noch die kostenmäßige Abwicklung des erledigten Verfahrens in Rede steht. Das heißt nicht, dass nicht auch Kostenangelegenheiten allgemein mit der sachlich gebotenen Zügigkeit bearbeitet werden müssten; sie unterfallen aber nicht der Frist des 113 Abs. 1 GWB, so dass sich auch kein Anknüpfungspunkt für eine Rechtsbehelfsmöglichkeit nach Maßgabe von 116 Abs. 2 GWB bietet. Dafür, dass die Vergabekammer das Gebot zügiger Sachbehandlung in anderer Hinsicht verletzt haben könnte, lässt der Sachverhalt Anhaltspunkte nicht erkennen.

6 - 6 - Die Beschwerde ist daher mit der sich aus einer entsprechenden Heranziehung von 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen zu verwerfen, ohne dass es darauf ankommt, ob die fragliche Fünfwochenfrist nach Eingang der hier streitbefangenen Anträge bei der Vergabekammer tatsächlich abgelaufen war. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem darin verfolgten Kosteninteresse der Beschwerdeführerinnen ( 3 ZPO), dem der Senat auf der Basis eines für das Kammerverfahren maßgeblichen Geschäftswerts von bis zu ,00 EUR eine anwaltliche Geschäftsgebühr von 1,3 gem. VV 2400 zum RVG (d.h. im Ergebnis 3 434,60 EUR) sowie die geltend gemachten Parteikosten lt. Anträgen vom 07. und zugrunde gelegt hat. Bastius Piel Maciejewski

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