Kostenfestsetzungsbeschluss
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- Martin Keller
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1 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 30/05 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin zu 1) - Antragstellerin zu 2) - gegen die - Vergabestelle - - Beigeladene wegen der Vergabe von Architekten- und Fachingenieurleistungen für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Silo-Getreidespeichers und eines Boden- Getreidespeichers zu einer Denkfabrik (Büronutzung mit bis zu 20% Wohnnutzung) hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin Wendler und die ehrenamtliche Beisitzerin Hecker beschlossen: 1. Die der Antragstellerin zu 1) von der Vergabestelle zu erstattenden Aufwendungen werden auf 1
2 festgesetzt ,50 2. Die der Antragstellerin zu 2) von der Vergabestelle zu erstattenden Aufwendungen werden auf festgesetzt ,20 3. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche werden abgelehnt. 4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Gründe I. Nach dem bestandskräftigen Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt vom hat die Vergabestelle den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten ( Seite 2 des Beschlusses). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom und der Ergänzung vom beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 5.682,02 festzusetzen. Sie macht dabei eine Geschäftsgebühr nach Nr des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) in Höhe von 2,5 geltend. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom , den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 2.343,20 festzusetzen. Sie macht dabei eine Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG in Höhe von 2,0 geltend. 2
3 II. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt auf der Grundlage der 1, 2, 13 sowie 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit und bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr der VV RVG ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und ein überdurchschnittlicher Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist. Auch führt die gerichtsähnliche mündliche Verhandlung zu einem erheblichen Aufwand in der Sache. Dies wird von Nr VV RVG erfasst. Darüber hinaus wird auch der enorme Zeitdruck für die Mandatsbearbeitung als ein für den überdurchschnittlichen Gebührensatz sprechender Umstand berücksichtigt. Gleichwohl hat jedoch eine Differenzierung nach dem Umfang der auszuwertenden Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie nach Zahl und Gewicht der aufgeworfenen vergaberechtlichen Fragestellungen zu erfolgen (vgl. OLG Naumburg 1 Verg 6/05 vom ). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es angemessen, für die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) im vorliegenden Verfahren eine 2,0-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Das Verfahren war als umfangreich und schwierig einzustufen. Dennoch waren der Umfang der zu sichtenden Unterlagen als auch die Anzahl der zu prüfenden Sachund Rechtsfragen relativ überschaubar. Der Umfang als auch die Schwierigkeit der Angelegenheit sind zwar als überdurchschnittlich, aber nicht im Sinne eines an der Höchstgrenze zu messenden Grades zu bewerten. Daher ist der beantragte Gebüh- 3
4 rensatz der Antragstellerin zu 1) überhöht und überschreitet die Toleranzgrenze deutlich. Als Ausgangspunkt der Berechnung des Gegenstandswertes ist hier der von der Vergabestelle als untere Grenze geschätzte Auftragswert in Höhe von 1,0 Mio zugrunde zu legen. Nach 12a Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde von diesem Wert ein Anteil in Höhe von 5% zum Ansatz gebracht. Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr VV RVG ist für die Antragstellerin zu 1) in Ansatz zu bringen. Die Antragstellerin zu 2) macht neben der Pauschale in Höhe von 20,00 gemäß Nr VV RVG Auslagen für Kurierdienste in Höhe von 32,00 geltend. Letzteres kommt einer Einzelabrechnung gemäß Nr VV RVG gleich. Nach Nr VV RVG kann die Pauschale lediglich anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr gefordert werden. Deshalb werden hier zugunsten der Antragstellerin zu 2) 32,00 festgesetzt. Die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten Fahrtkosten gemäß Nr VV RVG in Höhe von 64,50 sind nicht zu beanstanden. Ebenso sind Fahrtkosten der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 199,20 entstanden. Auch ist das von der Antragstellerin zu 1) beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr VV RVG in Höhe von 35,00 nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten verauslagten Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,00 sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Gerichtskosten in Höhe von 10,00 zur Einholung einer Abschrift der Unternehmenssatzung der Vergabestelle. Diese Kosten sind durch die Geschäftsgebühr abgedeckt. Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) auch den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt, so ist dies nicht gerechtfertigt. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen ist nach 104 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) die Abgabe einer Erklärung, dass der Antragsteller die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, 4
5 notwendig. Mit Fax-Antwort vom hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) zur Vorsteuer abzugsberechtigt ist. In diesem Fall stellt die Mehrwertsteuer von vornherein keine wirtschaftliche Belastung dar. Vielmehr gleichen sich die Zahlungsverpflichtungen und der Steuerabzugs- bzw. Steuererstattungsanspruch wertmäßig aus. Die Außerachtlassung des Vorsteuerabzugs würde der Antragstellerin zu 1) nicht einen gerechtfertigten Ausgleich finanzieller Nachteile verschaffen, sondern einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl.: BFH, Beschluss vom VII E 9/89). Berechnung 1. Für die Antragstellerin zu 1): Streitwert: 5 % von ,-- = ,-- 2,0 Geschäftsgebühr, 1,2,13,14 RVG i.v.m. Nr VV RVG 2.092,00 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr VV RVG 20,00 Fahrtkosten Nr VV RVG 215 Km a -,30 64,50 Tage- und Abwesenheitsgeld von mehr als vier bis acht Stunden, Nr VV RVG 35,00 Gesamtbetrag 2.211,50 2. Für die Antragstellerin zu 2) Streitwert: 5 % von ,-- = ,-- 2,0 Geschäftsgebühr, 1,2,13,14 RVG i.v.m. Nr VV RVG 2.092,00 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr VV RVG 32,00 Fahrtkosten, Nr VV RVG - zur Akteneinsicht 332 km a -,30 99,60 5
6 - zur Verhandlung 332 km a -,30 99,60 Gesamtbetrag 2.323,20 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau Hecker, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin ermächtigt, den Beschluss allein zu unterschreiben. Ihr lag dabei der Beschluss vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Oanea Wendler 6
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