Beschluss /2016-E-006-J
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1 Beschluss /2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom , 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile Ausstattung" (Vergabeverfahren-Nr.: 611.O ) Verfahrensbeteiligte: 1. Xxx Bürosysteme GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer xxx - Antragstellerin (AST) gegen 2. das Yyy Yyy vertr. d. d. Vorstand yyy - Vergabestelle - (VST) hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Dr. Bilzer als hauptamtlichem Beisitzer und Frau Schlag als ehrenamtlicher Beisitzerin, am ohne mündliche Verhandlung beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin erledigt hat. 2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt. Seite 1 von 5
2 3. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Antragstellerin zu tragen. 4. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxx,00 festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten. 5. Die Antragstellerin trägt auch die Aufwendungen der Vergabestelle zur ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Gründe I. Die Vergabestelle (VST) gab am im Amtsblatt der EU das offene Verfahren über die Beschaffung von Möbeln (einschließlich Büromöbel, Zubehör, Haushaltsgeräte (ausgenommen Beleuchtung) und Reinigungsmitteln bekannt. Mit Datum vom gab die Antragstellerin (AST) zwei Hauptangebote zur o.g. Ausschreibung bei der VST ab. Mit Schreiben vom teilte die VST der AST mit, dass beabsichtigt sei auf einen anderen Bieter den Zuschlag zu erteilen. Gründe seien, dass das Hauptangebot 2 Abweichungen zum ausgeschriebenen Leistungstext enthielte und als solches nicht wertbar sei. Das Hauptangebot 1 sei nicht das wirtschaftlichste, da es ein günstigeres Hauptangebot gäbe. Mit Rügeschreiben vom beanstandete die AST die beabsichtigte Zuschlagserteilung und führte dazu aus, dass das Unternehmen, auf welches die VST den Zuschlag erteilen wolle, auszuschließen sei, weil das Angebot dieses Unternehmenns nicht die Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis erfülle. Mit Schreiben vom teilte die VST der AST mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, auf ein anderes Unternehmen den Zuschlag zu erteilen. Gründe seien, dass das Hauptangebot 2 Abweichungen zum ausgeschriebenen Leistungstext enthielte und als solches nicht wertbar sei. Das Hauptangebot 1 sei nicht das wirtschaftlichste, da es ein günstigeres Hauptangebot gäbe. Mit Rügeschreiben vom beanstandete die AST die beabsichtigte Zuschlagserteilung und führte dazu aus, dass auch dies Unternehmen, auf welches die VST nunmehr den Zuschlag erteilen wolle, auszuschließen sei, weil das Angebot dieses Unternehmenns nicht die Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis erfülle. Mit Fax vom , 09:55 Uhr stellte die AST bei der Vergabekammer Freistaat Thüringen einen Nachprüfungsantrag. In diesem Nachprüfungsantrag wiederholte die AST die bereits vorher getätigten Rügen und konkretisierte diese. Die Vergabekammer übermittelte der VST mit Fax am , 12:13 Uhr den Nachprüfungsantrag der AST. Mit Schreiben vom teilte die VST mit, dass sie das Vergabeverfahren nunmehr aufgehoben habe, da sie nach erneuter Prüfung festgestellt habe, dass keine wertungsfähigen Angebote eingegangen seien. Man beabsichtige, mit den Bietern, welche ein Angebot abgegeben haben, in ein Verhandlungsverfahren einzutreten. Daraufhin nahm die AST mit Schreiben vom ihren Nachprüfungsantrag zurück. Seite 2 von 5
3 II. 1. Zulässigkeit 1.1. Zuständigkeit Die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt ist zuständig, wenn nach 104 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (ThürVkVO) die VST ein Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Die VST ist Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB, der nach 4 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bei der Vergabe von Lieferleistungen den Abschnitt 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden hat, wenn sich der geschätzte Auftragswert wenigstens auf den in 2 Abs. 1 VgV festgelegten Schwellenwert beläuft. Gemäß 100 Abs. 1 GWB gelten die Nachprüfungsvorschriften des GWB nur für Aufträge, bei denen die durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten sind. Die nach 127 Abs. 1 GWB vorgesehene Rechtsverordnung, die VgV, ist zum in Kraft getreten. Der für Lieferleistungen maßgebliche Schwellenwert ist über 2 Abs. 1 VgV festgelegt und beträgt derzeit ,- netto und wird nach Angabe und den Ausführungen der AST, von der VST nicht widersprochen, überschritten. Da die VST Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB aus dem Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert mit der voraussichtlichen Gesamtauftragssumme überschritten wird, ist entsprechend 100 Abs. 1 und 104 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. 2 Abs. 1 ThürVkVO die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen gegeben Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens und seine Einstellung Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages mit dem Schriftsatz der AST vom hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war auszusprechen (Punkt 1. des Tenors der Entscheidung). Es war deshalb auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens, wie im Tenor der Entscheidung Punkt 2. ausgesprochen, anzuordnen. 2. Die Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erhebenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf 128 Abs. 2 und 3 GWB. Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sich ihr Nachprüfungsantrag durch Rücknahme des Nachprüfungsantrages erledigt hat ( 128 Abs. 3 S. 1 und S. 4 GWB). Die Höhe der Gebühren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 ( 128 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz GWB). Seite 3 von 5
4 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko die AST als Verfahrensbeteiligte mit der Abgabe ihres Angebotes übernommen hat (vgl. 128 Abs. 2 GWB). Das wirtschaftliche Risiko der AST ist hierbei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens vertreten war. Dies führt im vorliegenden Fall gemäß 128 Abs. 2 GWB, ausgehend hierbei von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von xxx,00, letztendlich zu der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxx,00. Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht angefallen. Ausgehend von der Mindestgebühr in Höhe von xxx,00 war allerdings eine Ermäßigung dieses Betrages, hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, auf insgesamt ein Fünftel der Gebühr (xxx,00 ) in Betracht zu ziehen ( 128 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GWB). Schließlich hat sich das Nachprüfungsverfahren kurz nach Übermittlung durch Rücknahme erledigt. Da sich der Nachprüfungsantrag aber vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, war nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten ( 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Dies ergibt den - ausweislich des Tenors der Entscheidung - festgesetzten und geforderten Betrag in Höhe von xxx0,00. Da die AST bereits einen Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von xxx,00 gezahlt hat, ist dieser Betrag ihr gegenüber mit der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxx,00 zu verrechnen. Der danach überzahlte Betrag in Höhe von xxxx,00 ist der AST, nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung, zu erstatten. Die AST wird schon jetzt aufgefordert, eine SEPA-fähige Bankverbindung (Angabe von IBAN und BIC) mitzuteilen, auf welche die Überweisung des Betrages erfolgen soll. Die Antragstellerin trägt auch die notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, da sich das Nachprüfungsverfahren ohne Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat ( 128 Abs. 4 S. 3 GWB). Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr statt ( 128 Abs. 4 Satz 5 GWB). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht, Rathenaustraße 13, Xxx einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Seite 4 von 5
5 Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Scheid Vorsitzender Siegel Dr. Bilzer Hauptamtlicher Beisitzer Seite 5 von 5
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