Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
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- Kasimir Dressler
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1 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vorblatt zum Beschluss Aktenzeichen VK 22/03 Datum des Beschlusses 18. März 2004 Bestandskraft nein Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 118 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG Leitsätze Eine Rahmengebühr in Höhe von 10/10 ist für die Gebühren nach 118 Abs. 1 BRAGO in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern in der Regel gerechtfertigt.
2 2 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren VK 22/03 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx AG vertreten durch den Vorstand xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gegen die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH vertreten durch den Geschäftsführer xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx Antragsgegnerin Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Beigeladene xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx
3 3 hat die Vergabekammer Münster durch die Vorsitzende Regierungsdirektorin Diemon-Wies, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsbaudirektor Stolz und den ehrenamtlichen Beisitzer Rathgen am 18. März 2004 entschieden: 1. Auf Antrag der Antragstellerin werden die zu erstattenden Aufwendungen auf einen Betrag in Höhe von xx festgesetzt. 2. Der Gegenstandswert wird auf Euro festgesetzt. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe I. Mit Beschluss der Vergabekammer Münster vom 13. Januar 2004 wurden der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt und gleichzeitig die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig erklärt. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden. Der Gegenstandswert wird hiermit gemäß 12 a Abs. 2 GKG analog auf Euro festgesetzt. Nach 12a Abs. 2 GKG beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme. Ausgehend von der Auftragssumme aus dem Angebot der Antragstellerin, das sich auf einen Betrag in Höhe von xxxxxxxxeuro netto (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Verg 42/01) belief, beträgt der Gegenstandswert somit Euro. Mit Schreiben vom beantragte die Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für ihren Verfahrensbevollmächtigten auf xx (incl. 16% MWST) und die Aufwendungen (Reisekosten und Aufwandsentschädigung) für einen Vertreter der Antragstellerin wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf x festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom verwiesen. Vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhielt die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Aufwendungen ist 128 Abs. 4 GWB in Verbindung mit 80 VwVfG NRW.
4 4 1. Die Vergabekammer setzt gemäß 128 Abs. 4 GWB in Verbindung mit 80 Abs. 3 VwVfG NRW die zu erstattenden Aufwendungen für den Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin gemäß 118 Abs. 1 BRAGO auf einen Betrag in Höhe von xx fest. Ausgehend von 118 Abs. 1 BRAGO steht den Verfahrensbevollmächtigten hier eine Gebühr nach Nr. 1 und Nr. 2 des 118 Abs. 1 BRAGO zu, wobei ein Ansatz von je 10/10 für das Nachprüfungsverfahren für angemessen angesehen wird. Eine Gebühr nach 118 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 34 BRAGO ist hier nicht entstanden, weil eine Beweisaufnahme von der Vergabekammer weder angeordnet noch durchgeführt wurde. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am sind lediglich die Parteien befragt worden; eine Beweisaufnahme mit Zeugen oder Sachverständigen hat nicht stattgefunden. Die Festsetzung einer Rahmengebühr in Höhe von jeweils 10/10 gemäß 118 Abs. 1 in Verbindung mit 12 Abs. 1 BRAGO hält die Vergabekammer nach billigem Ermessen hier für gerechtfertigt, weil eine Fülle von Unterlagen innerhalb einer relativ kurzen Zeit zu bearbeiten waren und die besondere vergaberechtliche Problematik mit ihrer Gemengelage aus zivil-, kartell- und verwaltungsrechtlichen Aspekten die Ausschöpfung der Rahmengebühr ebenfalls rechtfertigt. Die beantragten Reisekosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten) des Verfahrensbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung in Höhe von insgesamt xxxxxx Euro sind nach 28 BRAGO nicht zu beanstanden und somit erstattungsfähig. Die Antragstellerin war insbesondere nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt am Sitz der Vergabekammer zu bestellen (vgl. hierzu OLG Bremen, Beschluss vom , Verg 4/03). Da die von der Antragstellerin vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festgesetzt. 2. Die beantragten Kosten für den Vertreter der Partei werden hiermit in Höhe von x festgesetzt. Die darüber hinaus geltend gemachte Aufwandsentschädigung in Höhe von ist nicht erstattungsfähig. Die Kosten für den Parteivertreter sind gemäß 128 Abs. 4 GWB in Verbindung mit 80 VwVfG NRW festzusetzen. Eine Festsetzung nach 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 2 ZSEG kommt nicht in Betracht, weil im GWB ausdrücklich auf die Vorschriften aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder und des Bundes verwiesen wird. Eine Festsetzung gemäß 28 BRAGO ist ebenfalls nicht möglich, weil diese Vorschrift nur für den Verfahrensbevollmächtigten gilt. Gemäß 80 VwVfG NRW sind Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit erstattungsfähig, sofern sie ein verständiger, nicht rechtskundiger Beteiligter, unter Berücksichtigung der Bedeutung und rechtlichen oder sachlichen Schwierigkeit der Sache, die Gegenstand des Verfahrens ist, zur Durchsetzung seines Standpunktes vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Des weiteren ist es erforderlich, dass die Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren entstanden sind ( Boesen, Kommentar zum 4. Teil des GWB, 128, Rd. 55). Nicht erstattungsfähig ist grundsätzlich der mit dem Betreiben des Verfahrens vor der Vergabekammer einhergehende Verlust an Zeit sowie die aufgewendete Mühe der Beteiligten (Boesen, a.a.o, Rd. 58).
5 5 Demzufolge sind die Reisekosten auch für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. in diesem Sinne Stelkens/Bonk/Sachs Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, 80 Rd. 64 ff). Dazu gehört aber nicht eine pauschale Aufwandsentschädigung, weil es sich bei diesen Aufwendungen um Kosten handelt, die mit dem Betreiben des Verfahrens vor der Vergabekammer grundsätzlich einhergehen, diese aber nicht gesondert erstattet werden können. 3. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die beantragte Verzinsung ab dem Tage der Antragstellung nicht festgesetzt werden kann, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage in den Vergabekammerverfahren fehlt. 104 Abs. 1 ZPO gilt über 164 VwGO- nur in gerichtlichen Verfahren. Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages ab Antragstellung ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wie im Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, da es sich hierbei nicht um gerichtliche Verfahren im Sinne der ZPO oder der VwGO handelt. Der die Kostenerstattung regelnde 128 Abs. 2 GWB verweist auf die Vorschrift des 80 VwVfG und diese Vorschrift sieht eine Verzinsung nicht vor. III. Im Ergebnis ergibt sich somit folgender Betrag: Gegenstandswert 10/10 Gebühr nach 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 10/10 Gebühr nach 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO Euro x Reisekosten etc. für den Verfahrensbevollmächtigten x Fahrtkosten für den Parteivertreter x Summe xxxxxxxeuro Eine Erstattung der Umsatzsteuer kommt wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht in Betracht. Eine Verzinsung ab Antragstellung ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Cecilienallee 3, Düsseldorf.
6 6 Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Diemon-Wies Stolz
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