Vergabekammer Freistaat Thüringen

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1 Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung "Narkose-, Beatmungs- und Wärmegeräte, Inkubatoren" (Referenz-Nr ) - Los 4: Narkosebeatmungsgerät MRT Verfahrensbeteiligte: Xxx GmbH & Co. KG, vertr. d. d. xxx-gmbh, diese vertr. d.d. Geschäftsführer xxx x - Antragstellerin - (AST) Verfahrensbevollmächtigte: xxxx gegen das Universitätsklinikum Yyy vertr. d. d. Vorstand, yyy, yyy y - Vergabestelle - (VST) Verfahrensbelvollmächtigte: yyyy hat die Vergabekammer Freistaat Thüringen, in der Besetzung mit Herrn Regierungsdirektor Scheid als Vorsitzendem, Herrn Dr. Bilzer als hauptamtlichem Beisitzer und Herrn Rusche als ehrenamtlichem Beisitzer, ohne mündlichen Verhandlung am beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin erledigt hat. 2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt. Seite 1 von 5

2 3. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Antragstellerin zu tragen. 4. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxx festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten. 5. Die Antragstellerin trägt die Aufwendungen der Vergabestelle zur ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. 6. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Vergabestelle wird für notwendig erklärt. Gründe I. Die Vergabestelle (VST) veröffentlichte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Auftragsbekanntmachung am für die Beschaffung von medizinischen Geräten, aufgeteilt in neun Lose im Offenen Verfahren. Vorliegend streitgegenständlich ist das Los 4: 1 Stück Narkosebeatmungsgerät MRT. Die Antragstellerin (AST) gab fristgemäß ein Angebot ab. Mit vom wurde die AST von der VST informiert, dass auf ein anderes Unternehmen der Zuschlag erteilt werden solle, da das von der AST angebotene Gerät nicht die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen würde. Mit Rügeschreiben vom beanstandete die Antragstellerin (AST) die vorgesehene Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und wies ausdrücklich die fehlende Erfüllung der Anforderungen durch ihr Angebot zurück. Mit Schreiben vom erwiderte die VST, dass sie der Rüge nicht abhelfen könne. Zur Begründung führte sie aus, dass das von der AST angebotene Gerät die Anforderungen nicht vollumfänglich erfülle und somit aus der Wertung auszuschließen sei. Mit Fax vom , 20:28 Uhr stellte die AST bei der Vergabekammer Freistaat Thüringen einen Nachprüfungsantrag. Sie begründete ihren Nachprüfungsantrag damit, dass sie durch die vorgesehene Nichtberücksichtigung ihres Angebotes in ihren Rechten aus 97 Abs. 6 GWB i.v.m. 57 VgV verletzt sei. Das Angebot dürfe nicht wegen Veränderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden. Dies führte die AST mit mehreren Argumenten aus. Darüber hinaus dürfe das Unternehmen, welches für den Zuschlag vorgesehen ist, diesen nicht erhalten, weil es selbst auf Grund der Veränderung der Vergabeunterlagen, mangels Erfüllung einer Anforderung, auszuschließen sei. Die Vergabekammer übermittelte der VST mit Fax vom , 10:20 Uhr den Nachprüfungsantrag der AST. Mit Schreiben vom teilte die VST mit, dass sie bereits am das Vergabeverfahren auf Grund der Tatsache, dass die Leistungsbeschreibung in wesentlichen Punkten geändert werden müsse, aufgehoben habe. Dieses habe sie auch der AST mit gleichem Datum mitgeteilt. Die AST nahm mit Schreiben vom ihren Nachprüfungsantrag zurück. Seite 2 von 5

3 II. 2. Zulässigkeit 2.1. Zuständigkeit Die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt ist zuständig, wenn nach 156 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (ThürVkVO) die VST ein Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Die VST ist Auftraggeber nach 99 Nr. 2 GWB, der nach 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bei der Vergabe von Dienstleistungen diese anzuwenden hat, wenn sich der geschätzte Auftragswert wenigstens auf den in 106 Abs. 1, 2 GWB festgelegten Schwellenwert beläuft. Der für Dienstleistungen maßgebliche Schwellenwert ergibt sich gemäß 106 Abs. 2 Nr. 1, 1. Halbsatz GWB aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung und beträgt derzeit ,- netto und wird nach Angabe und den Ausführungen der AST, von der VST nicht widersprochen, überschritten. Da die VST ein Auftraggeber aus dem Freistaat Thüringen ist und der maßgebliche Schwellenwert mit der voraussichtlichen Gesamtauftragssumme überschritten wird, ist die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen gegeben Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens und seine Einstellung Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages mit dem Schriftsatz der AST vom hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war auszusprechen (Punkt 1. des Tenors der Entscheidung). Es war deshalb auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens, wie im Tenor der Entscheidung Punkt 2. ausgesprochen, anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf 182 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erhebenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf 182 Abs. 2 und 3 GWB. Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sich der Nachprüfungsantrag durch ihre Rücknahme des Nachprüfungsantrages erledigt hat ( 182 Abs. 3 S. 4 GWB) und die AST die Kosten nach billigem Ermessen auf Grund der Rücknahme zu tragen hat ( 182 Abs. 3 S. 5). Die Höhe der Gebühr war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 ( 182 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz GWB). Seite 3 von 5

4 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko die AST als Verfahrensbeteiligte mit der Abgabe ihres Angebotes übernommen hat (vgl. 182 Abs. 2 GWB). Das wirtschaftliche Risiko der AST ist hierbei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens vertreten war. Dies führt im vorliegenden Fall gemäß 182 Abs. 2 GWB, ausgehend hierbei von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00, letztendlich zu der festgesetzten Gebühr in Höhe von xxx. Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht angefallen. Ausgehend von der Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 war allerdings eine Ermäßigung dieses Betrages, hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, auf insgesamt ein Zehntel der Gebühr (xxx ) in Betracht zu ziehen ( 182 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GWB). Schließlich hat sich das Nachprüfungsverfahren kurz nach Übermittlung des Nachprüfungsantrages durch Rücknahme des Antrages durch die AST erledigt. Da sich der Nachprüfungsantrag aber vor der Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, war nur die Hälfte der als solche festzusetzenden Gebühr zu entrichten ( 182 Abs. 3 Satz 4 GWB). Dies ergibt den - ausweislich des Tenors der Entscheidung - festgesetzten Betrag in Höhe von xxx. Die AST hat bereits einen Kostenvorschuss in Höhe von xxx für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens entrichtet. Dieser Betrag ist ihr gegenüber mit der festgesetzten Gebühr zu verrechnen. Der danach überzahlte Betrag in Höhe von xxx ist der AST, nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung, zu erstatten. Die AST wird schon jetzt aufgefordert, eine SEPA-fähige Bankverbindung (Angabe der IBAN) mitzuteilen, auf welche die Überweisung des Betrages erfolgen soll. Die AST trägt die notwendigen Aufwendungen der VST zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, da es dem billigen Ermessen entspricht, dass die AST die Aufwendungen der VST trägt, wenn sie den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat und dadurch sich das Nachprüfungsverfahren erledigt hat ( 182 Abs. 4 S. 3 GWB). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die VST war für notwendig zu erklären, da sie über keine eigene Rechtsabteilung verfügt. Paragraf 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung ( 182 Abs. 4 Satz 4 GWB). Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der geltenden Gesetzeslage nicht statt ( 182 Abs. 4 Satz 4 GWB). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Thüringer Oberlandesgericht, Rathenaustraße 13, Jena einzulegen. Seite 4 von 5

5 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Scheid Vorsitzender Dr. Bilzer Hauptamtlicher Beisitzer Siegel Seite 5 von 5

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