Titel: Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im Gestattungsverfahren bei Rücknahme des Nachprüfungsauftrags

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1 OLG München, Beschluss v Verg 23/10 Titel: Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im Gestattungsverfahren bei Rücknahme des Nachprüfungsauftrags Normenketten: GWB 128 Abs. 3 GWB ZPO 96 analog 96 ZPO 92 Abs. 1 ZPO 16 Nr. 1 RVG ZPO 96 Leitsatz: 1. Ist ein Antrag nach 115 Abs. 2 GWB letztlich erfolglos geblieben, hat der Auftraggeber auch bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrages die im Gestattungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und notwendigen Aufwendungen des antragstellenden Bieters zu tragen. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Vergabekammer, Nachprüfungsantrag, Gestattungsverfahren, Nebenangebot, Vorabinformation, Vergabe Fundstellen: VergabeR 2011, 642 BauR 2011, 1385 LSK 2012, Tenor 1. Der Beschluss der Vergabekammer vom wird in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen, mit Ausnahme der durch das Gestattungsverfahren nach 115 Abs. 2 GWB für die Antragstellerin und die Antragsgegnerin entstandenen Kosten. Diese Kosten hat die Antragsgegnerin einschließlich der Kosten für die als notwendig erachtete Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin im Gestattungsverfahren zu tragen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt von den Gerichtskosten und den notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin 72%. Die Antragsgegnerin trägt von den Gerichtskosten und den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin 28%. Die Antragstellerin trägt die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vollumfänglich. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ,44 festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin forderte u. a. die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebots betreffend die Baumaßnahme B... neu X1.-X2.-X3. Ausstattungsarbeiten sowie das Herstellen von Betonschutzwänden auf, wobei Nebenangebote für eine Teilleistung zugelassen waren.

2 Die Antragstellerin reichte ihr Angebot am bei der Vergabestelle ein, die Beigeladene hatte zuvor am ein Nebenangebot eingesandt. Nach vorangegangener erfolgreicher Rüge der Antragstellerin gegen die Vorabinformation vom teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit neuem Vorabinformationsschreiben vom mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, weil diese nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe; es liege ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen. Zur Begründung stellte die Antragstellerin unter anderem auf die fehlende Gleichwertigkeit des Nebenangebots der Beigeladenen sowie darauf ab, dass die Mindestbedingungen insbesondere die Vorlage von Prüfzertifikaten nicht erfüllt worden seien. Die Antragsgegnerin wies die Rüge der Antragstellerin vom mit Schreiben vom zurück. Am stellte die Antragstellerin daraufhin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer X4. und beantragte Akteneinsicht. Die Vergabekammer X4. leitete am das Vergabenachprüfungsverfahren ein und informierte die Antragsgegnerin am selben Tag über den Nachprüfungsantrag. Mit Schreiben vom bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und baten um eine Fristverlängerung bis zum , die von der Vergabekammer X4. gewährt wurde. Mit Schreiben vom teilte die Vergabekammer der Antragstellerin mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werde. Nachdem die Vergabekammer X4. zwischenzeitlich mit Beschluss vom die Frist zur Entscheidung gemäß 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum verlängert hatte, beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom die Gestattung der Erteilung des Zuschlags gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB. Mit Schriftsatz vom erwiderte die Antragstellerin hierauf und beantragte, den Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung der Zuschlagserteilung gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zurückzuweisen. Mit Beschluss vom gab die Vergabekammer X4. dem Antrag der Antragsgegnerin vom statt. Auf Beschwerde der Antragstellerin vom hob das Oberlandesgericht München den Beschluss der Vergabekammer X4. vom auf, stellte das Zuschlagsverbot nach 115 Abs. 1 GWB wieder her und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf. Mit Beschluss vom lehnte der Senat eine Ergänzung des Beschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer ab und wies daraufhin, dass die Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB in der End- und Hauptsacheentscheidung über den Nachprüfungsantrag zu befinden habe, da das Verfahren gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist. Am fand der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer X4. statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Inhalt des für die Antragstellerin maßgeblichen Prüfberichts teilweise verlesen und teilweise sinngemäß wiedergegeben. Nachdem der Vorsitzende der Vergabekammer X4. erklärt hatte, dass der Prüfbericht bestätige, dass das Rückhaltesystem der Beigeladenen nach DIN EN /2 getestet worden sei und alle Anforderungen dieser Norm erfüllt habe, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurück.

3 Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom das Vergabeverfahren ein und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. 2) und erklärte die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten durch den Antragsgegner (Ziff. 4). und die Beigeladene für notwendig (Ziff. 5). Mit Schriftsatz vom legte die Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung und Ziffer 4 des Beschlusses Beschwerde ein. Die Antragstellerin trägt zur Begründung vor: Die Vergabekammer habe bei der Kostengrundentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags nicht durchgedrungen sei. Die Kostenregelung betreffe nur das Hauptverfahren i. e. S., soweit es sich durch die Antragsrücknahme erledigt habe. Im Übrigen sei die Regelung des 92 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihr mit dem Antrag gemäß 115 Abs. 2 GWB erstrebtes Rechtsschutzziel nicht erreicht habe. Dieses Rechtsschutzziel sei vom OLG München, wie sich aus der Festsetzung des Streitwertes ergebe, als mit dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin gleichwertig bewertet worden. Daraus folge, dass die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen (zumindest) von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen seien. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin sei nicht erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin über hinreichend geschultes Personal verfüge, um selbstständig Vergabenachprüfungsverfahren bestreiten zu können, was sie regelmäßig auch tue. Die Antragsgegnerin führe auch regelmäßig große Vergaben ohne anwaltliche Beratung durch. Die Antragstellerin beantragt: 1. unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer X4. vom zu Punkt 2 festzustellen, dass die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen sind, hilfsweise die Kosten unter Bezugnahme auf das Verhältnis der Kostenteile der Verfahrenserfolge verhältnismäßig zu teilen analog 92 Abs. 1 ZPO. 2. unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer X4. vom zu Punkt 4 festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin nicht notwendig war. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene (nur hinsichtlich Ziff. 1) beantragen die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Die Antragstellerin greife die Kostenentscheidung aus dem Beschluss der Vergabekammer X4. vom zu Unrecht an. Die Kosten des Eilverfahrens vor der Vergabekammer X4. seien als Kosten des Hauptsacheverfahrens vor der Vergabekammer X4. zu behandeln. Die Kostengrundentscheidung habe von der Vergabekammer X4. nur einheitlich getroffen werden können. Ausscheidbare Kosten existierten nicht. Das RVG sehe für das Verfahren nach 115 Abs. 2 Satz 1 GWB keinen Gebührentatbestand vor. Die Vorbemerkung zu Abschnitt 3.2, Abs. 2 Satz 2 sei nicht einschlägig. Hierdurch entstünden für die Antragstellerin auch keine unbilligen Ergebnisse, da im Verfahren vor der Vergabekammer die Antragsgegnerin sowohl in der Hauptsache (über die Rücknahme des Nachprüfungsantrages), als auch im Eilverfahren nach 115 Abs. 2 S. 1 GWB erfolgreich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin weiter meine, eine Kostenquote sei aus anderen besonderen Abläufen im Verfahren vor der Vergabekammer gerechtfertigt, könne dies nicht zulasten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden.

4 Die Antragstellerin wende sich auch zu Unrecht gegen den Ausspruch der Kostenentscheidung vom , mit dem die Hinzuziehung der Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer X4. für notwendig erklärt worden sei. Wenn sich ein Antragsteller einer auf die Bereiche des Vergaberechtes spezialisierten einschlägig bekannten überregional tätigen Kanzlei bediene, könne es dem Auftraggeber nicht verwehrt sein, sich gleichfalls Bevollmächtigter zu bedienen, die in den Bereichen des Vergaberechtes und des Nachprüfungsverfahrens ausgewiesen seien. Gerade die Notwendigkeit zur Zurückziehung der zunächst bekannt gegebenen Mitteilung nach 101a GWB auf die Rügen der Antragstellerin habe für die Antragsgegnerin die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag sämtliche Bereiche des Vergabeverfahrens auf den Prüfstand zu stellen gedenke. Im Übrigen bestehe auch kein Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle nur ausnahmsweise erforderlich sei. Die Beigeladene trägt vor: Die Argumentation der Antragstellerin, sie hätte ihren Nachprüfungsantrag zurück genommen, wenn ihr zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt worden wäre, könne nicht verfangen. Gründe: Die zulässige Beschwerde erwies sich teilweise als begründet. A. Der Antragsgegnerin waren nach 128 Abs. 3 GWB i. V. m. 96 ZPO analog die Kosten für das Gestattungsverfahren aufzuerlegen, da sie mit diesem Antrag keinen Erfolg hatte und es nicht der Billigkeit entsprechen würde, nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages die Kosten des Gestattungsverfahren der Antragstellerin aufzuerlegen. 1. Der Senat folgt der Entscheidung der Vergabekammer insoweit, als die Kosten des Gestattungsverfahrens Kosten des Nachprüfungsverfahrens darstellen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senates. Der Senat hat mit Beschluss vom den Antrag der Antragstellerin, den Senatsbeschluss vom um eine Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Gestattungsverfahrens zu ergänzen, abgelehnt und ausgeführt, dass das Gestattungsverfahren kein selbstständiges Verfahren darstellt, sondern Teil des Hauptsacheverfahrens ist und daher über die Kosten auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu entscheiden ist (vgl. BayObLG von 16. Juli 2004, Verg 16/04; Weyand, Vergaberecht 2. Auflage GWB 115 Rn. 2461). 2. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass 96 ZPO im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Anwendung findet. Die Antragsgegnerin ist mit ihrem Ziel durch den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags, die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen, nicht durchgedrungen. Die Antragstellerin hätte bei der Gestattung des vorzeitigen Zuschlags und einer tatsächlich erfolgten Zuschlagserteilung ihr primäres Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen können. Nach Auffassung des Senates ist daher dieser Antrag als ein Angriffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel gegen den Hauptantrag des Antragstellers einzustufen. Nach dem Rechtsgedanken des 96 ZPO kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden, wenn ein Angriffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel erfolglos war und dadurch besondere Kosten entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung ( im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Antrag nach 121 GWB gestellt wird, welcher auf Hinweis zurückgenommen wurde, und schließlich nahm der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück), es für gerechtfertigt gehalten, dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des 96 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Antrags auf Gestattung aufzuerlegen, da diese Kosten wie die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels im Sinne von 96 zu behandeln sind (BGH Beschluss vom X ZB 15/05, vgl. auch Hattig/Maibaum PK Kartellvergaberecht GWB 128 Rn. 41). B.

5 3. a) Durch die Durchführung des Gestattungsverfahrens sind auch besondere Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer entstanden. Es ist eine gesonderte Gebühr nach 128 Abs. 1 GWB angefallen, wie sich aus der Gebührenermittlung der Vergabekammer vom ergibt (vgl. zum Streitstand Weyand, Vergaberecht 2. Auflage GWB 128 Rn ff). Die Vergabekammer hat hier einen Betrag von 927,72 : 2 (wegen der Rücknahme) = 463,86 angesetzt. Bereits durch diese zusätzlich anfallenden Kosten sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von 96 ZPO erfüllt. b) Durch die Durchführung des Gestattungsverfahrens können auch gesonderte Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Der Senat ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Beigeladene für das Gestattungsverfahren erforderlich und notwendig war, da das Gestattungsverfahren schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hat, die spezifische juristische und fundierte Kenntnisse des Vergaberechts verlangen. Es ist eine andere Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich gesonderte Kosten entstanden sind. Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes im Gestattungsverfahren erforderlich war, hatte zu erfolgen, um der Antragstellerin und der Beigeladenen die Möglichkeit zu eröffnen, die Festsetzung bzw. Erstattung möglicherweise angefallener Kosten zu erreichen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg entstehen durch einen Antrag nach 115 Abs. 2 GWB keine gesonderte Anwaltsgebühren, da es sich bei dem Gestattungsverfahren und der Hauptsache um dieselbe Angelegenheit im Sinne von 16 Nr. 1 RVG handele. Zur Begründung führt das OLG Naumburg aus, dass dieses Verfahren lediglich der Abänderung der vorläufigen Sicherungsmaßnahme entsprechend 16 Nr. 1 RVG diene (OLG Naumburg NJOZ 2006,4291.). Allerdings deutet das Oberlandesgericht Naumburg an, dass die Möglichkeit bestehe, dass dieses Verfahren eine Erhöhung der Rahmengebühr nach Nr VV-RVG rechtfertigen könne. Letzteres hält der Senat für nicht praxisgerecht, weil dann im Rahmen der Festsetzung der Gebühr die angefallenen Aufwendungen für das Gestattungsverfahren abgegolten werden, ohne dass die Kosten ausscheidbar sind und eine gesonderte Geltendmachung der notwendigen Aufwendungen für einen Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist. Die RVG stellen lediglich Regeln für die Abgrenzung zwischen dieselbe und verschiedene Angelegenheit auf (vgl. dazu Hartmann Kostengesetze 39. Aufl. 16 RVG Rn. 1 daher bleibt das Absuchen in 16 ff RVG nur eine Krücke zum Nachdenken ). Nach Auffassung des Senates spricht einiges dafür, Gestattungsverfahren und Nachprüfungsantrag nicht als dieselbe Angelegenheit zu behandeln, da das Gestattungsverfahren zwar Bestandteil des Nachprüfungsverfahrens ist, aber im Gegensatz zu Verfahren, die den vorläufigen Rechtsschutz regeln, im Falle eines erfolgreichen Antrags dem Antragsteller nach Zuschlagserteilung nur noch ein Feststellungsantrag verbleibt und er sein primäres Rechtsschutzziel nicht mehr verwirklichen kann. Das Gestattungsverfahren verlangt auch eine andere Argumentationsführung als das Nachprüfungsverfahren, da es maßgeblich auf eine Interessenabwägung und weniger auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages ankommt (vgl. Hattig/Maibaum PK Kartellvergaberecht GWB 115 Rn. 29). C. Die Beschwerde blieb erfolglos, soweit sich die Antragstellerin gegen die Feststellung wehrte, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer erforderlich war. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin hat die Vergabekammer zu recht für notwendig erklärt. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (OLG Koblenz vom Verg 4 und 5/06) und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-prognose. Bei der Einzelfallentscheidung darf weder von der restriktiven Tendenz bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Vorverfahren nach Art. 80 BayVwVfG ausgegangen werden, weil das Vorverfahren mit dem gerichtsähnlichen Verfahren vor der Vergabekammer nicht vergleichbar ist, noch im Umkehrschluss regelmäßig von der Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts ( Weyand Vergaberecht 2. Aufl. 128 GWB Rn m. w. N.). Bei der

6 Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen (vgl. Weyand a. a. O. Rn mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Dieser Gesichtspunkt in Verbindung mit der Gewährleistung der Waffengleichheit kann es notwendig machen, einen Rechtsanwalt beizuziehen, um der Vergabestelle eine sachgerechte Vertretung zu ermöglichen, wobei besonders zu beachten ist, das dass Nachprüfungsverfahren ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren darstellt und zur sachgerechten Vertretung des öffentlichen Auftragsgebers forensische Kenntnisse und Erfahrungen in einem kontradiktorischem Verfahren erforderlich sind. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Auffassung der Vergabekammer, für die Antragsgegnerin sei die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich gewesen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfügte zwar über vergaberechtlich geschultes Personal, aber vorliegend war die Einschaltung aufgrund der ex ante Prognose notwendig, da vorliegend nicht nur einfach gelagerte Rechtsfragen zu klären waren und zur sachgerechten Verfolgung der Belange der Vergabestelle die Einschaltung von Rechtsanwälten geboten war. Der Hinweis der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin über eine mit vergaberechtlicher Kenntnis ausgestatteten Rechtsabteilung verfügt, steht der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, sind für eine interessengerechte Vertretung im Nachprüfungsverfahren Kenntnisse und Erfahrungen in kontradiktorischen Verfahren erforderlich. Solche Kenntnisse und Erfahrungen können nicht ohne weiteres von Mitarbeitern einer Vergabeabteilung erwartet werden. Nach Auffassung des Senats ist das Gebot der Waffengleichheit sehr schnell tangiert, wenn der Bieter sich einer auf das Vergaberecht spezialisierten Kanzlei bedienen darf und die Vergabestelle auf eine Vertretung durch ihr möglicherweise vergaberechtlich, aber nicht in einem kontradiktorischen Verfahren geschultes Personal verwiesen wird. Auch wenn kein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden kann, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle stets notwendig ist, kommt dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, dass spezialisierte Kanzleien in Nachprüfungsverfahren aufgrund ihrer forensischen Erfahrung gegenüber Mitarbeitern aus der Verwaltung eine verfahrensadäquatere Interessenvertretung gewährleisten. Vorliegend kommt hinzu, dass Gegenstand des Nachprüfungsantrages nicht nur einfach gelagerte vergaberechtliche Fragen waren. Die Antragstellerin hatte in ihrem Nachprüfungsantrag neben fehlender Gleichwertigkeit des Nebenangebots der Beigeladenen gerügt, dass die Mindestbedingungen insbesondere die Vorlage von Prüfzertifikaten bei dem Angebot der Beigeladenen nicht erfüllt worden seien, eine Prüfung der Gleichwertigkeit unterblieben sei, das Angebot der Beigeladenen wegen fehlenden Angebotspreises ausgeschlossen hätte werden müssen und die Angebote fehlerhaft bewertet worden seien. Die im Nachprüfungsantrag enthaltenen Rügen stellen keine einfach gelagerten vergaberechtlichen Fragen dar, sondern bedurften einer umfassenden und fundierten Entgegnung innerhalb der zu erwartenden zeitlichen Zwänge eines Nachprüfungsverfahrens. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden und war notwendig, dass die Antragsgegnerin sich ebenso wie die Antragstellerin zur Vertretung ihrer Interesse einer auf das Vergaberecht und die Vertretung in Nachprüfungsverfahren spezialisierten Kanzlei bedient hat. D. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 ZPO. Bei der Entscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nur dahingehend Erfolg hatte, dass die Antragsgegnerin die Kosten für das Gestattungsverfahren zu tragen hat, also sowohl die Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer in Höhe von 463,86 als auch die Aufwendungen für die beauftragten Rechtsanwälte. Diese werden im

7 Rahmen der Kostenentscheidung vom Senat auf je geschätzt. Demgegenüber blieb die Beschwerde gegenüber der Feststellung der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin erfolglos. Dies ergab eine Kostenquote von 72% zu 28% zulasten der Antragstellerin. Da die Antragstellerin keinen Antrag zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen durch die Beigeladene gestellt hatte, blieb es insoweit bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer, so dass die Antragstellerin die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu tragen hat. E. Bei der Festsetzung des Streitwertes ging der Senat davon aus, dass sich die außergerichtlichen Aufwendungen auf Basis eines Gegenstandwertes in Höhe von 5% der Angebotssumme der Antragstellerin und unter Ansatz einer Rahmengebühr von 1,8 errechnen. Zuzüglich geschätzter Auslagenkosten ergab dies einen Betrag von 3.800, der hinsichtlich der Antragsgegnerin voll umfänglich und hinsichtlich der Beigeladenen und der Antragstellerin zur Hälfte in Streit stand. Hinzuzuzählen war weiter die Gebühr der Vergabekammer für das Verfahren in Höhe von 1.391,58 (1/2 Gebühr) sowie die Gebühr für das Verfahren nach 115 GWB in Höhe von 463,86 sowie die geschätzten Rechtsanwaltskosten für das Verfahren nach 115 GWB in Höhe von je 1.500, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Gesamtstreitwert von ,44 errechnete (1.391, , x x ).

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