Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
|
|
- Julia Heintze
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verg 028/04 Vergabekammer Südbayern /04 1/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Lorbacher und der Richterin Vavra am 16. Februar 2005 in dem Nachprüfungsverfahren hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten der Beigeladenen,
2 - 2 - b e s c h l o s s e n : I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Dezember 2004 in Ziff. 1 und 2 dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 19/20 und die Beigeladene 1/20 zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf festgesetzt.
3 - 3 - G r ü n d e : I. Der Antragsgegner beabsichtigt den Neubau einer staatlich anerkannten privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung. Den Auftrag, ihm ein geeignetes Gelände zu beschaffen, die Baugenehmigung einzuholen, die Finanzierung sicherzustellen und nach seinen Vorgaben ein Schulgebäude zu errichten, schrieb er im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft als Verhandlungsverfahren europaweit aus. Neben der Beigeladenen gehörte auch die Antragstellerin zum Kreis der Bewerber, die er zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin am nach 13 VgV mit, dass ihr der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil das Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Nach erfolgloser Rüge rief die Antragstellerin die Vergabekammer an mit dem Ziel, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu verhindern und das Verhandlungsverfahren mit ihrer Beteiligung fortzuführen. Die Vergabekammer hat mit bestandskräftigem Beschluss vom den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zugleich hat sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig erklärt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat die Vergabekammer die der Beigeladenen durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf ,60 festgesetzt. Die Kammer ist von einem für die anwaltliche Gebührenbemessung maßgeblichen Streitwert von ausgegangen und hat eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach VV 2400 angesetzt. Reisekosten des in Berlin ansässigen Rechtsanwalts zum Sitz der Vergabekammer in München hat sie nicht zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom Unter Abänderung des Beschlusses begehrt sie, ihre notwendigen Aufwendungen einschließlich der Reisekosten mit ,05 festzusetzen. Den Betrag errechnet sie aus einer 2,5- fachen Geschäftsgebühr nach VV 2400 sowie zweier Flüge ihres Bevollmächtigten von
4 - 4 - Berlin und München und zurück zum Zweck der Akteneinsicht und der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabesenate ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach 40 ff. VwGO die sofortige Beschwerde nach 116 ff. GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist (z.b. BayObLG JurBüro 2002, 362 m.w.n.). Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde überwiegend erfolgreich. a) Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss vom die für die Kostenfestsetzung notwendige Grundentscheidung getroffen und auch darüber befunden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene notwendig war (vgl. 128 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 GWB, Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Der Wertansatz mit knapp ist zutreffend und unbeanstandet. Der Senat kann insoweit auf seinen den gleichen Auftrag betreffenden Beschluss vom (Verg 022/04) verweisen, wonach die maßgebliche Bruttoauftragssumme (vgl. 50 Abs. 2 GKG) sich aus den Mietkaufraten einschließlich des Restkaufpreises abzüglich eines angemessenen Refinanzierungszinses errechnet. b) Wird der Rechtsanwalt im Vergabenachprüfungsverfahren nach den 97 ff. GWB tätig, so richtet sich seine Vergütung nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu 2 Abs. 2 RVG. Denn es handelt sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr VV. Entgegen dem Ansatz im Beschluss der Vergabekammer ist dieser im gegebenen Fall nicht nur mit dem 1,6-fachen, sondern mit dem 2,5-fachen Satz zu bemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
5 - 5 - anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen ( 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach der amtlichen Anmerkung zu VV 2400 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für Vergabesachen spielt diese Kappungsgrenze im Allgemeinen keine Rolle. Denn in der großen Mehrzahl der Fälle sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, oftmals auch beides (Rojahn VergabeR 2004, 454/456). Nach dem insoweit eindeutigen amtlichen Zusatz zu VV 2400 braucht die Tätigkeit nicht umfangreich und schwierig zu sein. Es genügt vielmehr eines der beiden Kriterien (Rojahn VergabeR 2004, 454/456; Schneider AnwBl 2004, 129/137). In seinem Beschluss vom (Verg 3/00 = BauR 2001, 238) hat der Senat die Festsetzung einer 10/10-Gebühr nach dem damals maßgeblichen 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit den Besonderheiten des Rechtsgebiets und dem Umfang, insbesondere dem zeitlichen Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt. Den Maßstab bildet insoweit das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Maßgeblich ist nicht, ob die Sache für einen Vergaberechtsspezialisten schwierig war oder nicht (OLG Dresden VergabeR 2002, 418; Schneider IBR 2004, 725). Gegenüber dem üblichen Verwaltungsverfahren ist das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gerichtsähnlich ausgestaltet. Es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt ( 112 Abs. 1 GWB). Regelmäßig ist umfangreich und umfassend unter einem erheblichen Zeitdruck (vgl. 113 GWB) vorzutragen. Hinzu kommen die Erschwernisse, die sich aus einer meist nur beschränkt gewährten Akteneinsicht (vgl. 111 Abs. 2 GWB, 72 Abs. 2 GWB) ergeben. Das hatte nach der früheren Rechtslage zur Folge, dass die Ausschöpfung des Gebührenrahmens im Regelfall sachgerecht, zumindest aber nicht unbillig war (OLG Dresden VergabeR 2002, 418). Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren sind heute nicht anders als seinerzeit zu beurteilen. Die Rechtsmaterie ist zwar nicht mehr neu; sie ist aber an sich schwierig, nämlich vielschichtig und kompliziert. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Vergabe, wie hier, einen komplexen Auftrag mit hohen Auftragswerten und langfristigen gegenseitigen Bindungen in einem so genannten PPP-Modell betrifft. So gestaltete sich bereits die
6 - 6 - Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht ohne Probleme, weil der Auftraggeber ein privatrechtlicher Verein war und sich Finanzierungsfragen im Rahmen von 98 Nr. 5 GWB stellten. Die Rügepräklusion zur Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen die geforderte öffentliche Verkehrsanbindung aufweist, erforderte eine breite und vertiefte Befassung. Schließlich bot sich für die Beigeladene im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch Anlass, die Vollständigkeit des Angebots der Antragstellerin zu erörtern. Der Umstand, dass sich die Beigeladene im Allgemeinen und auch hier nicht nur gegen die Angriffe zur Wertung ihres eigenen Angebots verteidigen muss, sondern ihrerseits Mängel im Angebot der Antragstellerin im Hinblick darauf aufzuführen hat, dass diese schon gar nicht in eigenen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt sein kann (dazu BGH VergabeR 2003, 313; BayObLG Beschluss vom Verg 025/04), begründet eine zusätzliche Schwierigkeit, die normale Verwaltungsverfahren nicht aufzuweisen haben. Ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen, das konkrete Verfahren nun als schwierig oder als umfangreich (oder sowohl als umfangreich als auch als schwierig) einzuordnen, muss nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls lassen die aufgeführten Umstände nicht nur die Überschreitung der Kappungsgrenze, sondern die volle Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens als nicht unbillig erscheinen (vgl. 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ohne maßgebliche Bedeutung ist hingegen, ob das gegenständliche Nachprüfungsverfahren im Verhältnis zu anderen vor der Vergabekammer verhandelten Nachprüfungsverfahren als schwierig einzustufen ist. Hinzu kommt noch Folgendes: Mit der neuen Gebührenstruktur des RVG wollte der Gesetzgeber die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft verbessern (im Einzelnen Hartung NJW 2004, 1409/1411). Insoweit wäre es nicht verständlich, im Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr knapp oberhalb des 1,3-fachen zuzuerkennen, weil die Tätigkeit des Anwalts dann im Allgemeinen schlechter honoriert würde als nach dem alten Rechtszustand bei Zuerkennung zweier 10/10-Gebühren nach 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO (a.f.). Der 2,5-fache Satz rechtfertigt sich aus dem Wegfall der Beweisaufnahmegebühr des 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (a.f). Er ist nach der neuen Rechtslage jedenfalls nicht erst dann angemessen, wenn tatsächlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Tätigkeit des Rechtsanwalts also vergleichbar wäre mit einer solchen vor dem , bei der drei Gebühren angefallen wären.
7 - 7 - c) Hingegen kann die Beigeladene für ihre anwaltlichen Vertreter nicht die Erstattung von Reisekosten zu Lasten der Antragstellerin verlangen. Reisekosten des auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (vgl. 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. 91 Rn. 13 Stichwort auswärtiger Anwalt und Reisekosten des Rechtsanwalts ). Das ist nach der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht der Fall, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt. Denn im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige und kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Anderes gilt nur dann, wenn ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich ist und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH NJW 2003, 901; siehe auch schon BayObLG Beschluss vom Verg 28/02 = OLG-Report 2003, Leitsatz - ). Die für den zivilrechtlichen Bereich geltenden Erstattungsgrundsätze lassen sich auf die Vertretung im Vergabeverfahren im Wesentlichen übertragen. Die Beigeladene befindet sich in einer Lage, die der eines Nebenintervenienten gleicht (vgl. 66 ZPO). Der Gegner der Hauptpartei trägt dessen Kosten nach den Regeln der 91 bis 98 ZPO (vgl. 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Hat die Beigeladene, wie hier, ihren Geschäftssitz am Ort der zuständigen Vergabekammer, bietet es sich im Allgemeinen an, einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der dort ansässigen Rechtsanwälte auszuwählen. Hinzu kommt, dass auch der gegenständliche Auftrag an ihrem Geschäftssitz abzuwickeln ist. Aufgrund der im Vergaberecht geltenden Besonderheiten hat sie einen Anspruch auf einen dementsprechend spezialisierten Anwalt (vgl. OLG Dresden WuW/E Verg 497/499). Gerichtsbekannt verfügt die Stadt München aber nicht nur über eine hohe Anwaltsdichte, sondern auch über eine größere Zahl vergaberechtlich ausgerichteter und spezialisierter Kanzleien. Es fehlt somit jeglicher Anhaltspunkt, dass die Beigeladene in diesem Kreis keinen geeigneten und bereiten Anwalt zu ihrer
8 - 8 - Vertretung gefunden hätte, sondern sich eines auswärtigen Spezialisten bedienen musste. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von 97 Abs. 2 ZPO. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf 3 ZPO. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem von der Beigeladenen verfolgten Interesse, den maßgeblichen Differenzbetrag von der Antragstellerin erstattet zu erhalten. Hirt Lorbacher Vavra
9 - 9 - Stichwort 1 GWB 128 RVG 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG Anlage 1 zu 2 Abs. 2, VV 2400 ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 1. Wird ein Anwalt im Vergabenachprüfungsverfahren tätig, ist es auch bei durchschnittlichen Fällen jedenfalls dann nicht unbillig, den 2,5-fachen Gebührensatz abzurechnen, wenn der Antrag zulässig war und eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 2. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind auch im Vergabenachprüfungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Das ist nicht der Fall, wenn die Beigeladene am Ort der zuständigen Vergabekammer ihren Firmensitz hat und dort auf eine große Zahl spezialisierter Anwälte zurückgreifen kann. BayObLG, Vergabesenat Beschluss vom Verg 028/04
Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und Lorbacher
Verg 9/03 Nordbayern 320.VK-3194-07/03 13/v/Str Vergabekammer Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und
Mehr24/t Vergabekammer Nordbayern
Verg 18/03 320.VK-3194-26/03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 20/09 VK Südbayern Z3-3-3194-1-53-10/09 Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München erlässt durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra sowie
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
MehrZur Bestimmung der Höhe des Gebührenansatzes für die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Leitsatz: Zur Bestimmung der Höhe des Gebührenansatzes für die Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2400 im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. OLG Naumburg, Bes vom 02.03.2006, 1 Verg 13/05 OBERLANDESGERICHT
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 04/06 In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen das - Vergabestelle - zur Vergabe des
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 72/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 30/05 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin zu 1) - Antragstellerin zu 2) - gegen die
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 04/09 21.VK-3194-55/08 Vergabekammer Nordbayern In dem Nachprüfungsverfahren betreffend Dienstleistungen in der Abfallentsorgung im Landkreis
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 03/05 K Halle, 08.03.2006 50 Abs. 2 GKG analog, 128 GWB 13,14 RVG, Nr.2400 VV, Nr. 7005 VV, Nr.7002 VV 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, 6 Abs. 1 JVEG,
Mehr6/ne Vergabekammer Nordbayern
Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr nach Einstellung des Nachprüfungsverfahrens auf 1,3 In dem Nachprüfungsverfahren wegen
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK /04 BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 Str/sch BESCHLUSS Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 29/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
Verg W 7/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren) betreffend
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juni in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF X Z B 8 / 1 3 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rabattvereinbarungen II GWB 128 Abs. 4; ZPO 103 ff.; RVG VV Nr. 2300
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vorblatt zum Beschluss Aktenzeichen VK 22/03 Datum des Beschlusses 18. März 2004 Bestandskraft nein Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 118 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
VII Verg 79/04 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht. Beschluss
Verg 22/04 (VK Südbayern 120.3-3194.1-56-08/04) Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss Leitsatz: Legt ein Bieter gegen die seinen Antrag ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 82/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 583/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Stadt L, vertreten durch die Bürgermeisterin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrBeschluss / ABG
Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH
MehrBeschluss ( / ABG)
Beschluss (250-4005.20-3482/2008-024-ABG) I. In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens 250-4002.20-1338/2008-008-ABG, der Fa. RMO
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBeschluss / NDH
Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 99/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht D. und W. sowie die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 29/06 K Halle, 15.06.2007 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, 22 JVEG, 50 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) analog, 128 GWB, 13, 14, Nr. 2400 VV RVG,
MehrEINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer
Abschritt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/056-09 1. Vergabekammer Beschluss EINGANG G 1. Juli 2010 des Vergabesena s B RA U N & R I E S K E vom 24.06.201 R EC HTSAN WÄLTE I
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 58/04 Halle, 05.04.2005 Nr. 2400 RVG 14 Abs. 1 Satz 1 RVG - Kostenfestsetzung nach RVG Im Hinblick auf den eher durchschnittlichen Umfang
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
Mehrder... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,
Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrLeitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 6/09
Leitsätze: 1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bemisst sich regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes der Antragstellerin ( 23 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrTitel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens
OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:
MehrTitel: Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im Gestattungsverfahren bei Rücknahme des Nachprüfungsauftrags
OLG München, Beschluss v. 28.02.2011 Verg 23/10 Titel: Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im Gestattungsverfahren bei Rücknahme des Nachprüfungsauftrags Normenketten: GWB 128 Abs.
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
VII-Verg 1/09 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks,
MehrVergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Aktenzeichen 2 VK 01/2008 Datum des Beschlusses 27.01.2009 Bestandskraft Nein Vergabeart VOB/A Wesentliche Vorschriften 2
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrFür die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S.
Leitsatz: Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat,
Mehrf Az.: fl9d-v.z-7;7nrn
11 Verg 11/13 69d VK.. 1112011 1-/1:,,'- I \ I;;.",;,: I,~, i,:.... I f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn K OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren, vertreten durch Antragsgegnerin
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 20/10 Z3-3-3194-1-45-07/10 Vergabekammer Südbayern Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München erlässt durch die Vorsitzende Richterin
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
VII-Verg 51/06 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrTHÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss
6 Verg 4/03 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In dem Vergabeprüfungsverfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A eines Regenüberlaufbeckens in G., an dem beteiligt sind: 1.... GmbH,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 167/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 492/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der H Kreditversicherungs AG, -
MehrLandgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT
69 d VK 82/2003 VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 22/05 320.VK-3194-20/05 Vergabekammer Nordbayern In der Vergabesache - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen - Antragsgegner
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 12.12.2014 Wichtige neue Entscheidung Kostenrecht: Erledigung des anwaltlichen Auftrags 8 Abs. 1, 15 Abs. 5 Satz 1 und
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , WVerg 0001/06
Leitsatz: Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung
Mehr- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,
2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrLeitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 7/05
Leitsätze: Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen (im Anschluss an
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Oktober in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 53/05 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 91 Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrOLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.:Verg 0008/10
Leitsatz: Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung sowohl für die Kosten der Vergabekammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.
3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte gegen vertreten durch Verfahrensbevollmächtigte: In dem Vergabenachprüfungsverfahren
MehrService-Management im Krankenhaus
Leitsätze: Service-Management im Krankenhaus 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.
MehrLeitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 1 Verg 8/04 OLG Naumburg VK 2 - LVwA 12/04 2. Vergabekammer verkündet am: 28.06.2004 beim Landesverwaltungsamt Solty, Jange. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 151, 162 Abs. 1, 165 Satz 2 RVG 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 017/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VgK-3194-22/04 19/ne Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Rojahn
MehrLeitsätze: Schülerbeförderung
Leitsätze: Schülerbeförderung 1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 11/06 K Halle, 03.05.2007 13, 14, Nr. 2300 VV, Nr. 7004 VV, Nr. 7005, Nr. 7002 VV Kostenfestsetzung nach RVG - Ansatz fiktiver Reisekosten,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg 33-32571/07 VK 05/02 MD Kostenfestsetzungsbeschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin zu 1) - Verfahrensbevollmächtigte: - Antragstellerin
MehrBeschluss /2016-E-006-J
Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten Rechtsquelle/n: VwGO 151 Satz 1, 162 Abs. 1, 165 ZPO 758a
MehrVergabekammer Freistaat Thüringen
Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
Mehr1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 24/07 K Halle, 17.10.2008 Kostenfestsetzung nach JVEG 128 Abs. 4 GWB i.v.m. 80 VwVfG und 5, 6, 19, 22 JVEG - Reisekosten und Entschädigung
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
Mehr