Richtlinien bei Fällen von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium
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- Anton Hafner
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1 Richtlinien bei Fällen von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium der FHS St.Gallen (FHO Fachhochschule Ostschweiz) vom 09. November 06 Die Hochschulleitung beschliesst, gestützt auf das Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom..005: Präambel An der FHS St.Gallen (Fachhochschule Ostschweiz) lehren, forschen, arbeiten und studieren Menschen verschiedener Herkunft und mit unterschiedlichen Denk- und Handlungsweisen. Diese Vielfalt in Herkunft, Denken und Handeln der Studierenden und Mitarbeitenden ist ein Potenzial für die Entwicklung der Ausbildungs- und Forschungsinstitution und der Hochschulkultur. Voraussetzung ist der wertschätzende und respektvolle Umgang mit- und untereinander. Die FHS St.Gallen schützt die persönliche Integrität und Würde und fördert die Chancengleichheit aller Hochschulangehörigen. Die Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, die Persönlichkeit, Würde und Grenzen jeder einzelnen Person zu achten und Diskriminierungen sowie Herabwürdigungen jeglicher Art entschieden entgegenzutreten.. Grundlagen. Allgemeine Bestimmungen.. Schutz der persönlichen Integrität Die FHS St.Gallen schützt im Rahmen ihrer Tätigkeit die persönliche Integrität aller Hochschulangehörigen. Sie duldet keine Form von psychischer und physischer Belästigung oder Diskriminierung. Diskriminierung, Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium verletzen die Persönlichkeit und Würde und beeinträchtigen die berufliche Entwicklung... Zweck Die vorliegenden Richtlinien geben Hinweise zur hochschulinternen Vorgehensweise, wenn Fälle von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder im Studium an der Hochschule auftreten. Nicht Gegenstand der Richtlinien sind Hinweise zu allfälligen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren. Eine von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder im Studium betroffene Person kann solche Verfahren unabhängig vom hochschulinternen Verfahren anstreben... Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für alle Angehörigen der FHS St.Gallen, d.h. Mitarbeitende, Lehrbeauftragte, Studierende, Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer.
2 . Definitionen.. Diskriminierung Diskriminierung ist die Herabsetzung und Benachteiligung von Mitarbeitenden und Studierenden aufgrund ihres Geschlechts, ihrer physischen und psychischen Beeinträchtigung, Herkunft, Hautfarbe, Religion, politischen Anschauung, sexuellen Orientierung, familiären Situation, ihres Zivilstandes, Alters oder aufgrund weiterer Merkmale. Unter Diskriminierung fallen insbesondere a) verbale oder schriftliche Äusserungen sowie Handlungen mit herabwürdigendem Inhalt; b) ungerechtfertigte direkte oder indirekte Benachteiligung... Mobbing Mobbing ist ein systematisches, feindliches und über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit welchem eine Person schikaniert, ausgegrenzt, bedrängt oder von der Arbeit oder vom Studium ausgeschlossen werden soll. Als Mobbing-Handlungen können je nach den konkreten Umständen und der Intensität des entsprechenden Verhaltens insbesondere gelten: a) unberechtigte Kritik an der Arbeits- oder Studienleistung; b) Kontaktverweigerung und Ausgrenzung; c) Personen lächerlich machen; d) Verbreiten von diskreditierenden Gerüchten; e) Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen; f) Zuweisung schikanierender und kränkender Arbeiten; g) Drohungen und Aggressionen... Sexuelle Belästigung Sexuelle Belästigung äussert sich in einem einseitigen Verhalten mit sexuellem Bezug, das von der betroffenen Person unerwünscht ist oder als bedrohlich empfunden wird. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie zeigt sich insbesondere a) in sexistischen Sprüchen oder Witzen, anzüglichen oder peinlichen Bemerkungen; b) in sexistischen und abfälligen Gesten; c) durch Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material; d) durch unerwünschte Körperkontakte und aufdringliches Verhalten sowie durch zweideutige Einladungen; e) durch Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.. Prävention, Beratung, Vorgehen. Geeignete Präventionsmassnahmen Die Hochschulleitung, die Fachbereichsleitungen und die Personalverantwortlichen der FHS St.Gallen sorgen mit geeigneten Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und Studienklima, das Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung vorbeugt. Dazu gehören insbesondere: a) Zugang zu Informationen für Angehörige der Fachhochschule; b) Sensibilisierung von neu eintretenden Mitarbeitenden und Studierenden für das Thema; c) Durchführung von Weiterbildungen für Personen mit Führungsverantwortung und für Dozierende.. Zuständigkeit der Hochschulleitung Die Hochschulleitung ist dafür besorgt, dass a) Informationsmaterial zum Thema zur Verfügung steht;
3 b) eine Vertrauensperson an der Hochschule benannt wird und alle Hochschulangehörigen deren Rolle und Aufgaben kennen; c) die Informationen und Vorgehensweise bei Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung allen Hochschulangehörigen bekannt sind; d) die Hochschulangehörigen für das Thema sensibilisiert werden; e) Weiterbildungen für Personen mit Führungsverantwortung und für Dozierende zum Thema durchgeführt werden.. Vertrauensperson Für die Beratung und Unterstützung der betroffenen Person steht an der FHS St.Gallen eine Vertrauensperson zur Verfügung, welche von der Hochschulleitung bezeichnet wird. Zu den Aufgaben der Vertrauensperson gehört es: a) die betroffene Person oder Drittpersonen anzuhören und eine erste Beratung anzubieten; b) die betroffene Person über ihre Rechte, Handlungsmöglichkeiten sowie mögliche Konsequenzen zu informieren und sie gegebenenfalls bei weiteren Schritten zu unterstützen; c) auf externe Beratungs- und Unterstützungsangebote hinzuweisen und bei Bedarf einen Kontakt zu vermitteln; d) kann im Einverständnis mit der betroffenen Person weitere Schritte einleiten, welche der Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung ein setzen; e) an Informations- und Präventionsmassnahmen der Hochschule mitzuwirken. Die Vertrauensperson untersteht der Schweigepflicht..4 Vorgehen Die betroffene Person kann folgende Wege beschreiten: a) Sie wendet sich an die von der Hochschule bezeichnete Vertrauensperson und führt ein erstes Informationsgespräch oder wendet sich an eine externe Beratungsstelle; b) Sie informiert die/den Vorgesetzte/n oder die Hochschulleitung, um eine Lösung zu finden; c) Studierende informieren eine Dozentin/einen Dozenten oder die Studiengangsleitung, um eine Lösung zu finden; d) Sie stellt bei der Hochschulleitung einen Antrag auf ein formelles Abklärungsverfahren; e) Sie begeht den Rechtsweg.. Massnahmen. Informelle Massnahmen.. Vertrauensperson Wer sich durch Diskriminierung, Mobbing oder sexuelle Belästigung in seiner bzw. ihrer persönlichen Integrität beeinträchtigt fühlt, kann sich an die von der Hochschulleitung bestimmte Vertrauensperson oder an eine externe Beratungsstelle wenden. Die Vertrauensperson bietet betroffenen Personen Beratung und Unterstützung bei der Einleitung weiterer Massnahmen an. Die Stelle der Vertrauensperson ist so auszugestalten, dass sowohl eine Frau als auch ein Mann für die Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht... Personen mit Führungsverantwortung Personen mit Führungsverantwortung tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich Sorge für ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld. Sie dulden keine Diskriminierungen, Mobbing oder sexuelle Belästigungen. Im Kanton St.Gallen bieten verschiedene Fachstellen Beratungsangebote für Betroffene an. Es besteht kein Anspruch an die FHS St.Gallen, die Kosten für eine Beratung zu übernehmen.
4 Wenn Personen mit Führungsverantwortung Kenntnis von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung erhalten, informieren sie das für sie zuständige Hochschulleitungsmitglied. In Absprache mit dem zuständigen Hochschulleitungsmitglied nehmen sie folgende Aufgaben wahr: a) den Hinweisen unverzüglich nachzugehen bzw. die Umstände des Vorfalls so weit als möglich abzuklären; b) gegebenenfalls Sofort- und Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn es zu einem Vorfall gekommen ist; c) eine Lösung zu bewirken, wenn sich ein Vorfall ereignet hat. 4 Die Führungspersonen wahren bei der Abklärung der Umstände und den ergriffenen Massnahmen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen und nehmen angemessen Rücksicht auf deren Bedürfnisse... Personen mit Lehrtätigkeit Personen, die eine Lehrtätigkeit ausüben, tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich Sorge für ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Aus- und Weiterbildungsumfeld. Wenn sie Kenntnis von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung erhalten, informieren sie die Fachbereichsleitung oder Leitung des Weiterbildungszentrums. Die Fachbereichsleitung oder Leitung des Weiterbildungszentrums informiert die Rektorin oder den Rektor. Das weitere Vorgehen wird von der Fachbereichsleitung bzw. der Leitung des Weiterbildungszentrums festgelegt...4 Weitere Hochschulangehörige Alle weiteren Hochschulangehörigen wie Mitarbeitende, Lehrbeauftragte, Studentinnen und Studenten, Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer tragen ebenfalls Sorge für ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeits- und Studienumfeld.. Formelle Massnahmen.. bei Mitarbeitenden Die Rektorin oder der Rektor kann von sich aus bei Mitarbeitenden eine formelle Administrativuntersuchung gemäss Art. 7 ff. des Personalgesetzes des Kantons St.Gallen einleiten, mit welchem der Sachverhalt geklärt werden soll. Für das Verfahren beauftragt die Rektorin oder der Rektor eine interne unbefangene Person oder eine externe Stelle, die über die notwendige Fachkompetenz verfügt... bei Studierenden oder Teilnehmenden von Lehr- oder Weiterbildungsveranstaltungen Die Fachbereichsleitung oder die Rektorin oder der Rektor können bei Studierenden oder Teilnehmenden von Lehroder Weiterbildungsveranstaltungen ein Disziplinarverfahren nach Disziplinarordnung der FHS St.Gallen einleiten... Rechtsweg Der Rechtsweg gegen Entscheidungen bei formellen Massnahmen richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen des Personalrechts oder der Disziplinarordnung. 4. Sanktionen 4. Ermahnung und Beanstandung Gestützt auf das Personalgesetz des Kantons St.Gallen (Art. 7 f.) kann die Arbeitgeberin anstelle einer personalrechtlichen Massnahme: a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen; b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden. Eine Ermahnung oder Beanstandung kann ergänzt werden mit: a) Einräumung einer Bewährungsfrist; b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn; c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 4
5 4. Personalrechtliche Massnahmen und Sanktionen nach Personalgesetz Gestützt auf das Personalgesetz des Kantons St.Gallen (Art. 76) können je nach Schwere des Vorfalls beispielsweise folgende Massnahmen und Sanktionen ergriffen werden: a) Zuweisung von anderen Aufgaben mit Lohnkürzung; b) Freistellung, wenn:. ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet worden ist;. öffentliche Interessen vorliegen;. betriebliche Gründe dies erfordern. c) Kündigung und fristlose Kündigung. 4. Massnahmen und Sanktionen nach Disziplinarordnung Gestützt auf die Disziplinarordnung der FHS St.Gallen (Art. 4 f.) können je nach Schwere des Vorfalls insbesondere folgende Massnahmen und Sanktionen ergriffen werden: a) Schriftlicher Verweis erteilen, allenfalls mit Androhung eines Ausschlusses von bestimmten Lehrveranstaltungen, von Leistungsnachweisen, von der Benützung einzelner FHS-Einrichtungen oder von der FHS St.Gallen; b) Befristeter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen, von Leistungsnachweisen oder von der Benützung einzelner FHS-Einrichtungen; c) Befristeter Ausschluss von der FHS St.Gallen für längstens fünf Jahre. 4.4 Verhältnis Massnahmen zum Strafverfahren Massnahmen werden unabhängig von der Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens durch die Fachhochschule St.Gallen getroffen. 4.5 Ungerechtfertigte Anschuldigung Wer jemanden ungerechtfertigt wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung beschuldigt, begeht seinerseits eine Diskriminierung, die gemäss den Verfahren dieser Richtlinie abgehandelt wird. 5
6 Prozessbeschreibung. Prozessbezeichnung: Vorgehen bei Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung. Prozessverantwortung: Hochschulleitung Prozessbeschreibung Start Ausgangslage: Person wird diskriminiert, gemobbt oder sexuell belästigt. Hochschulangehörige/r wird diskriminiert, gemobbt oder belästigt Die betroffene Person führt ein Gespräch mit der Vertrauensstelle der Hochschule oder wendet sich an eine externe Beratungsstelle. Die Vertrauensstelle informiert über Handlungsmöglichkeiten und bietet eine erste Beratung. Betroffene/r wendet sich an eine externe Beratungsstelle Gespräch mit Vertrauensstelle führen Fühlt sich die betroffene Person durch das Gespräch bzw. die Gespräche genügend unterstützt, um die Diskriminierung, das Mobbing oder die Belästigung selber zu beenden, ist der Fall abgeschlossen. Information / Beratung ausreichend? Betroffene Person kann Diskriminierung / Mobbing / Belästigung selber beenden Kann die/der Betroffene die Diskriminierung, das Mobbing oder die Belästigung nicht selber beenden, will aber den Vorfall auf sich beruhen lassen, ist der Fall ebenfalls abgeschlossen Betroffene/r will Fall auf sich beruhen lassen Möchte die/der Betroffene den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen, kann sie sich an die Vorgesetzte, den Vorgesetzten oder die Hochschulleitung wenden. Studierende können sich an eine Dozentin, einen Dozenten oder an die Studiengangsleitung wenden. Die/der Vorgesetzte, Dozent/in bzw. Studiengangsleitung informiert das zuständige Hochschulleitungsmitglied, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. 6 Gespräch mit Vorgesetzter/m oder Hochschulleitung führen Vorgesetzte/r, Dozent/in, Studiengangsleitung informiert das zuständige Hochschulleitungsmitglied, welches das Vorgehen festlegt.
7 Prozessbeschreibung (Teil ) In Absprache mit dem zuständigen Hochschulleitungsmitglied geht die/der Vorgesetzte bzw. die Studiengangsleitung den Hinweisen nach und versucht, eine Lösung herbeizuführen. Vorgesetzte/r bzw. Studiengangsleitung geht Hinweisen nach und versucht, Lösung herbeizuführen Kann eine Lösung herbeigeführt werden, ist der Fall abgeschlossen. Problem ist gelöst Kann keine Lösung herbeigeführt werden, kann die betroffene Person den Sachverhalt direkt der Hochschulleitung melden. Die Hochschulleitung bittet die betroffene Person um eine schriftliche Stellungnahme. Sachverhalt wird bei der Hochschulleitung gemeldet Die Rektorin/der Rektor entscheidet, ob ein formelles Abklärungsverfahren eingeleitet werden soll. Formelles Abklärungsverfahren Ist der Sachverhalt genügend geklärt, kann die Rektorin/der Rektor personaloder disziplinarrechtliche Massnahmen ergreifen. Hochschulleitung klärt Sachverhalt ab und fällt Entscheid Das formelle Abklärungsverfahren wird mit dem Entscheid der Rektorin, des Rektors abgeschlossen. 7
Die Hochschulleitung beschliesst, gestützt auf die PVF vom , 9 als Reglement:
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