Dienstvereinbarung zur Verbesserung des Betriebsklimas und zur Verhinderung von Mobbing im Betrieb

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1 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 1 von 8 Dienstvereinbarung zur Verbesserung des Betriebsklimas und zur Verhinderung von Mobbing im Betrieb In dem Willen, das Betriebsklima an der Fachhochschule Ravensburg- Weingarten zu verbessern, Konflikte zu lösen und negative Auswirkungen sozialer Konflikte auf Einzelne zu verhindern, schließen Hochschulleitung und Personalrat folgende Vereinbarung: 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Bediensteten der Fachhochschule Ravensburg- Weingarten, ausgenommen der ProfessorInnen und Lehrbeauftragten. 2 Belästigungsverbot Hochschulleitung und Personalrat sind sich einig darüber, dass an der Dienststelle keiner Person wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, persönlicher Eigenheiten, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung Nachteile entstehen dürfen. Hochschulleitung und Personalrat sehen eine wichtige Aufgabe darin, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Bediensteten zu schützen und zu fördern. Deshalb werden alle Bediensteten aufgefordert, Maßnahmen zu unterlassen, die die Entfaltung der Persönlichkeit Einzelner beeinträchtigen können oder als Belästigung und Beleidigung empfunden werden können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass niemand in seinen Möglichkeiten, sich zu äußern oder mit seinen Kollegen und Vorgesetzten zu sprechen, eingeschränkt wird,

2 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 2 von 8 niemand in seinen Möglichkeiten, soziale Beziehungen aufrechtzuerhalten, beschnitten wird, niemand in seinem sozialen Ansehen beschädigt wird, niemand durch Wort, Gesten oder Handlungen sexuell belästigt wird, niemand durch die ihm zugewiesenen Arbeitsaufgaben diskriminiert oder gedemütigt wird, niemand physischer Gewalt oder gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt wird. 3 Sanktionen Unabhängig von den im Folgenden genannten Vorgehensweisen zur Verhinderung von Belästigungen und Beeinträchtigungen kommen Hochschulleitung und Personalrat überein, dass sie belästigende Handlungen nach 2 als ernstliche Verletzung des Betriebsfriedens betrachten. Personen, die trotz Ermahnung solche Verhaltensweisen ausüben, müssen mit Versetzung oder Entlassung rechnen. 4 Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas Zur Verbesserung des Betriebsklimas und zur Verhinderung von Belästigungen sollen regelmäßige und vorzugsweise hausinterne Vorgesetztenschulungen durchgeführt werden, und zwar alle drei Jahre. Der Personalrat ist an der Konzeption der Schulung und Auswahl der Schulungsträger beteiligt und hat das Recht, an den Schulungen teilzunehmen. In den Schulungen sind dem Thema "Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas und zur Verhinderung von Mobbing" besonderer Raum zu lassen. 5 Betriebliches Beschwerderecht Jeder Bedienstete, der sich vom Vorgesetzten oder von Mitarbeitern der Hochschule benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, hat das Recht zur Beschwerde. Nachteile dürfen ihm daraus nicht entstehen.

3 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 3 von 8 6 Stufen der Beschwerdebehandlung Ein Bediensteter, der eine Beschwerde nach 5 vorbringt, kann zunächst ein Gespräch mit dem Konfliktgegner unter neutraler Leitung (Personalrat) verlangen. Der Beschwerdeführer hat das Recht, dass dieses Gespräch innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beschwerde stattfindet. Ergibt sich bei diesem Gespräch keine freiwillige Einigung, so muss innerhalb von weiteren zwei Wochen ein Vermittlungsgespräch unter Mitwirkung des nächsthöheren Vorgesetzten stattfinden. Kommen beide Konfliktgegner in diesem Gespräch nicht zu einer Einigung oder besteht der ursprüngliche Misstand, der Anlass zur Beschwerde gab, weiter, so kommt die Angelegenheit innerhalb von weiteren zwei Wochen vor die betriebliche Beschwerdestelle. Sie befindet nach Anhörung beider Seiten über die Beschwerde. Alle Beteiligten haben im Rahmen einer Beschwerdebehandlung über die Inhalte Stillschweigen zu bewahren. Ergebnisprotokolle sollen zur Sache gefertigt werden. 7 Zusammensetzung und Aufgaben der betrieblichen Beschwerdestelle Die betriebliche Beschwerdestelle ist eine ständige Einrichtung. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern, die von Hochschulleitung und Personalrat im Einvernehmen bestellt werden, zusammen. Die Mitglieder bestimmen einen Vorsitzenden aus ihren eigenen Reihen. Die Mitglieder nehmen an regelmäßigen Schulungen zum Thema Mobbing teil. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus Rektorat und Personalabteilung sowie Mitglieder des Personalrats dürfen nicht in die betriebliche Beschwerdestelle bestellt werden. Die betriebliche Beschwerdestelle bearbeitet vorgebrachte Beschwerden gemäß 6, hört beide Konfliktparteien sowie den angerufenen Personalratsvorsitzenden als Sachverständigen an. Die betriebliche Beschwerdestelle hat das Recht, Empfehlungen zur Beilegung des Konfliktes auszusprechen. Die Hochschulleitung und der Personalrat sind gehalten, diese Empfehlungen umzusetzen. Im Falle der Nichtumsetzung der Empfehlungen ist ein externer Vermittler hinzuzuziehen.

4 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 4 von 8 8 Vermittlungsfunktion des Personalrats Um eine Eskalation von Konflikten zu verhindern, hat der Betroffene den Personalratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter anzurufen. Beide werden gesondert geschult und haben folgende Aufgaben: ein klärendes Gespräch mit dem Betroffenen zu führen, sofern noch keine Beschwerde nach 5 eingereicht wurde, im Falle einer Beschwerde ein Gespräch mit beiden Konfliktgegnern einzuberufen und zu leiten, um eine Einigung zu erzielen, im Auftrag des Beschwerdeführers Verhandlungen mit Vorgesetzten und Personalabteilung zu führen und ein Vermittlungsgespräch mit beiden Konfliktparteien unter Mitwirkung des nächsthöheren Vorgesetzen einzuberufen und zu leiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, und in der betrieblichen Beschwerdestelle als Sachverständiger aufzutreten und Lösungen vorzuschlagen, sofern im vorangegangenen Vermittlungsgespräch keine Einigung erzielt wurde. 9 Inkrafttreten, Kündigung Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Diese Dienstvereinbarung kann sowohl von der Hochschulleitung als auch vom Personalrat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Weingarten, den Rektor Prof. Dr.-Ing. Peter Jany Personalratsvorsitzender Holger Angerer

5 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 5 von 8 Anhang 1: Schematische Darstellung über die Stufen der Beschwerdebehandlung: Beschwerde Beschwerdeführer (z.b. der Mitarbeiter) ruft den Personalratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter an. innerhalb 2 Wochen Gespräch Angerufener Personalratsvorsitzender moderiert ein Gespräch mit Beschwerdeführer und Konfliktgegner. keine Einigung Einigung innerhalb 2 Wochen Vermittlungsgespräch Angerufener Personalratsvorsitzender führt ggf. Verhandlungen mit Vorgesetzten und Personalabteilung und moderiert ein Vermittlungsgespräch mit beiden Konfliktparteien unter Mitwirkung des nächsthöheren Vorgesetzten. keine Einigung Einigung innerhalb 2 Wochen Betriebliche Beschwerdestelle Anhörung beider Konfliktparteien. Anhörung des angerufenen Personalratsvorsitzenden als Sachverständiger. Empfehlungen Empfehlungen zur Beilegung des Konfliktes. keine Umsetzung Experten Externe Experten unterbreiten einen Vermittlungsvorschlag.

6 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 6 von 8 Anhang 2: Die 45 möglichen Mobbing-Handlungen 1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen: Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeit ein, sich zu äußern. Man wird ständig unterbrochen. Anschreien oder lautes Schimpfen. Ständige Kritik an der Arbeit. Ständige Kritik am Privatleben. Telefonterror. Mündliche Drohungen. Schriftliche Drohungen. Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten. Kontaktverweigerung durch Andeutungen, ohne dass man etwas direkt ausspricht. 2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen: Man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen. Man lässt sich nicht ansprechen. Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen. Den ArbeitskollegenInnen wird verboten, den Betroffenen anzusprechen. Man wird wie Luft behandelt. 3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen: Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen. Man verbreitet Gerüchte. Man macht jemanden lächerlich. Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein. Man will jemanden zu einer psychischen Untersuchung zwingen. Man macht sich über eine Behinderung lustig. Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen. Man greift die politische oder religiöse Einstellung an. Man macht sich über das Privatleben lustig. Man macht sich über die Nationalität lustig. Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.

7 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 7 von 8 Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher oder kränkender Weise. Man stellt die Entscheidungen des Betroffenen in Frage. Man ruft ihm/ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach. Sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote. 4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation: Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu. Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann. Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben. Man gibt ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können. Man gibt ihm Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren. Man gibt ihm Arbeitsaufgaben, die an Quantität das zumutbare Maß weit übersteigen, um ihn zu diskreditieren. Man gibt ihm kränkende Arbeitsaufgaben. 5. Angriffe auf die Gesundheit: Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten. Androhung körperlicher Gewalt. Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen Denkzettel zu verpassen. Körperliche Misshandlung. Man verursacht Kosten für den Betroffenen, um ihm zu schaden. Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des Betroffenen an. Sexuelle Handgreiflichkeiten. Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

8 Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Seite 8 von 8 Anhang 3: Quellenhinweise Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten des Arbeitgebers ( 3) "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Arbeitsschutz einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit ( 2 Abs.1) "Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit." Bundesarbeitsministerium Mobbing-Report des Bundesarbeitsminsters Broschüre mit Adressen von Beratungsstellen Mobbing Beratungstelle Ravensburg siehe Örtliches Telefonbuch Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Fachberichte, Kontaktbüros, Literaturhinweise, Musterdienstvereinbarung

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