2.1 Jeder in der Schweiz gegründete und domizilierte Klub sowie einzelne Modellschiffbauer können dem SSMV beitreten.
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- Nele Sabine Küchler
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1 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen "Schweizerischer Schiff-Modell-Verband", im folgenden SSMV genannt, besteht ein freier, politisch und konfessionell neutraler Dachverband im Sinne von Art. 60ff. ZGB. 1.2 Der Sitz des Verbandes ist Zürich. 1.3 Der SSMV verfolgt den Zweck, die Interessen der ihm angeschlossenen Klubs und Einzelmitglieder zu wahren, den Schiffsmodellsport in der Schweiz zu verbreiten, zu fördern und zu organisieren. Der SSMV vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Klubs und Einzelmitglieder bei der NAVIGA, bei anderen Landesverbänden und in der Öffentlichkeit. 1.4 Der SSMV ist Mitglied der NAVIGA. 2. Mitgliedschaft 2.1 Jeder in der Schweiz gegründete und domizilierte Klub sowie einzelne Modellschiffbauer können dem SSMV beitreten. 2.2 Den Status Klub erfüllt jeder Modellschiffverein, der im Sinne des Gesetzes (Art. 60 ff. ZGB) rechtsgültig besteht. 2.3 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt provisorisch auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächste Delegiertenversammlung (DV). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 2.4 Jedes Einzelmitglied und jeder Klub (inkl. seine Mitglieder) ist zur Teilnahme an den Schweizer- NAVIGA-Meisterschaften und Wettbewerben berechtigt. Der Vorstand kann an Meisterschaften auf geeignete Weise die Verbandszugehörigkeit überprüfen. 2.5 Personen, die sich um den Schiffsmodellbau im Allgemeinen und um den SSMV im Besonderen verdient gemacht haben, können durch die DV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. 2.6 Der Austritt aus dem SSMV kann jederzeit auf Ende der Verwaltungsperiode schriftlich erfolgen und muss an den Vorstand gerichtet sein. 2.7 Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: a) wenn es die Verbandsinteressen schädigt; b) wenn es durch sein Verhalten das Verbandsansehen schädigt; c) wenn es sich innerhalb oder ausserhalb des Verbandes unehrenhaft benimmt; d) wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nachkommt. SSMV Statuten Seite 1 von 7
2 2.8 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausgeschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung, unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen, seit Mitteilung des Ausschlusses. Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. 2.9 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben alle vom Verband ausgeliehenen Gegenstände sowie Ausweise zurückzugeben. Ausstehende Beiträge oder Schulden sind vor dem Austritt zu begleichen Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Verbandsvermögen ist ausgeschlossen. 3. Finanzen 3.1 Jedes Verbandsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Beiträge lauten wie folgt: Grundbeitrag Klub Fr , zuzüglich Fr pro Aktivmitglied Einzelmitglied: Fr Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Die Klubs haben alle ihre stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens 1. März zu melden. Die Klubs und Einzelmitglieder müssen ihren finanziellen Verpflichtungen bis spätestens 1. Mai nachgekommen sein. 3.2 Das Rechnungs- und Verwaltungsjahr beginnt am 1.1. und endet am Weitere Mittel des Verbandes werden aus durchgeführten Veranstaltungen und freiwilligen Zuwendungen jeder Art beschafft. 3.4 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verband handeln, bleibt Art.55 Abs. 3 ZGB 1 vorbehalten. 3.5 Der Vorstand beschliesst im Rahmen seiner Kompetenzen über die Ausbezahlung von Spesenentschädigungen an Berechtigte. Ebenso kann er einzelnen oder sämtlichen Sektionen Beiträge zusprechen. Er erlässt hierfür ein Reglement, das von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist. 4. Organisation 4.1 Die Organe des Verbandes sind: a) die Delegiertenversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisionsstelle 1 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. SSMV Statuten Seite 2 von 7
3 A) die Delegiertenversammlung 4.2 Die Delegiertenversammlung wird jährlich im 1. Quartal vom Vorstand einberufen. Sie hat in der Regel folgende Geschäfte zu erledigen: 1. Begrüssung der Delegierten 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Jahresberichte a) Vorstand b) Sektionsleiter 4. Genehmigungen a) Protokoll der letzten DV b) Verbandsrechnung/Revisorenberichte c) Budget 5. Festlegung der Jahresbeiträge 6. Mutationen 7. Ehrungen 8. Wahlen a) Präsident b) Sekretär c) Kassier d) Sektionsleiter e) Rechnungsrevisoren 9 Anträge a) der Klubs b) des Vorstandes 10. Verschiedenes 4.3 Der Vorstand, drei Klubs oder 5 Einzelmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen, welche innerhalb von 3 Monaten seit der Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Der Vorstand bestimmt Ort und Datum derselben. 4.4 Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste und Anträgen. Der Einladung ist das vorjährige Protokoll, ein Auszug der Rechnung und des Budgets beizulegen. Die Einladung soll in den Sprachen Deutsch, Italienisch und Französisch erfolgen. 4.5 Jeder Klub oder alle Einzelmitglieder gemeinsam haben das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind dem Vorstand bis spätestens 30. Januar schriftlich einzureichen. Sie werden in die Traktandenliste aufgenommen. SSMV Statuten Seite 3 von 7
4 4.6 Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Präsident ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär führt Protokoll über die von der Delegiertenversammlung gefasste Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Präsident und vom Sekretär zu unterzeichnen. 4.7 Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. 4.8 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände gefasst werden. 4.9 Jeder Klub hat an der DV zwei, und zusätzlich je eine Stimme pro angefangene 20 angemeldete Aktivmitglieder. Mindestens ein Klubmitglied wählt mit der ihm zugeordneten Stimmenanzahl Jeder Klub delegiert ein bis fünf Mitglieder, die sämtliche Stimmen vertreten. Die Delegierten können nur ihren eigenen Klub vertreten Die Einzelmitglieder üben ihr Stimmrecht als Gruppe analog der Klubs aus. Ehrenmitglieder sind Einzelmitgliedern gleichgestellt, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglied eines dem SSMV angeschlossenen Klubs sind Sind weniger als fünf Einzelmitglieder im Verband, kommen der Gruppe drei Stimmen zu Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Erhebung der Stimmkarte, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Mitglieder haben bei Beschlüssen und Wahlen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht Der Delegiertenversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren Wahl des Präsidenten Wahl des Vorstandes Wahl der Rechnungsrevisoren Aufnahme von Neumitgliedern Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren Abschluss wichtiger Verträge Genehmigung von Reglementen und Richtlinien des Vorstandes und der Sektionsleiter Ausgaben, die Fr. 3' übersteigen SSMV Statuten Seite 4 von 7
5 Abänderung der Statuten Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste Weitere Beschlüsse gemäss Gesetz oder Statuten B) der Vorstand 4.15 Der Vorstand besteht aus maximal 8 Mitgliedern, nämlich: zwingend: Präsident, Sekretär, Kassier und mindestens einem Sektionsleiter fakultativ: weitere Sektionsleiter gemäss NAVIGA-Sektionen 4.16 Die ordentliche Amtsdauer des Vorstandes und des Präsidenten beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich Der Vorstand versammelt sich gemäss Absprache, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Präsident leitet die Versammlungen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid Der Vorstand bestimmt in einem Reglement die Zeichnungsberechtigung Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstand-Mitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten DV einen Ersatz bestimmen Der Vorstand kann zur Ausarbeitung von Fachgeschäften Kommissionen aus den Mitgliedern bestimmen. Diese stellen dem Vorstand und den Delegierten Bericht und Antrag Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben: Leitung und Vertretung des Verbandes nach aussen Verantwortung für die Befolgung der Statuten, die richtige Durchführung der Beschlüsse der DV und der Organe des Verbandes. Sorgt für eine gute Verbindung zur NAVIGA und informiert über deren Beschlüsse sowie nationale und internationale Veranstaltungen Erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Meldungen zu NAVIGA- Meisterschaften und Wettbewerben. Erlass eines Spesen- und Zeichnungsberechtigungsreglements Prüfung und Beratung der Reglemente der Sektionen Oberaufsicht über das Schiedsrichterwesen SSMV Statuten Seite 5 von 7
6 4.23 Der Präsident hat namentlich folgende Aufgaben: Leitung der Versammlungen Pflege der Kontakte Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit Vorlage des Jahresberichtes an der Delegiertenversammlung 4.24 Der Sekretär hat namentlich folgende Aufgaben: Führung der gesamten Korrespondenz Allgemeine Büroarbeiten Vorbereitung der Sitzungen Protokollführung Meldung von Teilnehmern an den NAVIGA-Meisterschaften und Wettbewerben 4.25 Der Kassier hat namentlich folgende Aufgaben: Führung des Rechnungswesens nach buchhalterischen Grundsätzen Präsentation der Jahresrechnung an der DV Budget erstellen Führung der Mitgliederkartei 4.26 Die Sektionsleiter haben namentlich folgende Aufgaben: Betreuung der entsprechenden Sektion Förderung der Zusammenarbeit der Klubs Vergabe von nationalen Meisterschaften Durchführung der Sektionssitzung (fakultativ) Ausarbeitung von Reglementen Ernennung der Sektionseigenen nationalen Schiedsrichtern Erstellung des alljährlichen Terminkalenders für Schweizermeisterschaften, Schaufahren, Rennen (M/FSR), etc. Verfassen eines Jahresberichtes über die Aktivitäten der betreffenden Sektion SSMV Statuten Seite 6 von 7
7 C) die Rechnungsrevisionsstelle 4.27 Die Rechnungsrevisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Die ordentliche Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung des SSMV und legen der Delegiertenversammlung einen Bericht vor. Sie kontrollieren namentlich sämtliche Belege und Auszüge der Konti. Sie sind befugt, auch während des Jahres Kontrollen vorzunehmen. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur von 2/3 aller Mitglieder beantragt werden. Über die Auflösung des SSMV beschliesst eine ausserordentliche DV mit einer 4/5 Mehrheit aller anwesenden Stimmen. Das Verbandsvermögen wird in diesem Falle für die Neugründung eines gleichen Verbandes eingefroren. 5.2 Die letzte DV bestimmt drei neutrale Liquidatoren, die das Vermögen dem neuen Verband übergeben und gleichzeitig die Ziele, die diesen Statuten entsprechen müssen, abklärt. 5.3 Das Original dieser Statuten ist in Deutscher, Italienischer und Französischer Sprache abgefasst. Bei Differenzen, die sich aus sprachlichen Gründen ergeben, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang. Die vorliegende Totalrevision der Statuten ist anlässlich der Delegiertenversammlung vom 12. März 2005 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 14. März 1998 Luzern, 12. März 2005 Schweizer Schiff-Modell-Verband (SSMV) Präsident Sekretär SSMV Statuten Seite 7 von 7
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