Bekanntmachung. Ausbildungsregelungen für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz mit Ausbildungsrahmenplan

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1 Bekanntmachung Ausbildungsregelungen für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz mit Ausbildungsrahmenplan Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation Fachpraktiker/-in im Gastgewerbe Fachpraktiker/-in Küche Fachpraktiker/-in im Lagerbereich Fachpraktiker/-in im Verkauf Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik Fachpraktiker/-in für Zerspanungstechnik vom 29. Oktober 2013 Beilage der Oldenburgischen Wirtschaft, Ausgabe 01/2014 vom

2 Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung FACHPRAKTIKER FÜR BÜROKOMMUNIKATION / FACHPRAKTIKERIN FÜR BÜROKOMMUNIKATION vom 29. Oktober 2013 Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation. Präambel Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen. Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Die ortsnahe Beschulung der behinderten Menschen soll vor Beginn der Ausbildung mit der zuständigen Berufsbildenden Schule abgestimmt werden. Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation orientiert sich an der Ausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Bürokommunikation. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch (SGB I). 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie - Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde - Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. (3) In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigen. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Bürowirtschaft 1.1 Organisation des Arbeitsplatzes 2

3 1.2 Arbeits- und Organisationsmittel 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe 2. Informationsverarbeitung und Informationssysteme 2.1 Textverarbeitung 2.2 Tabellenkalkulation 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme 3. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 3.1 Kaufmännisches Rechnen 3.2 Bereichsbezogenes Rechnungswesen 4. Personalverwaltung 4.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung 4.2 Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens 5. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 5.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination 5.2 Bereichsbezogene Organisationsaufgaben 6. Materialwirtschaft 7. Fachaufgaben im Einsatzgebiet Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft 1.2 Berufsbildung 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 2. Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge (3) Das Einsatzgebiet nach Absatz 2 Abschnitt A Nr. 7 wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Als geeignetes Einsatzgebiet kommen insbesondere die Bereiche 1. bis 7. in Betracht: 1. Interne Dienste (z.b. Post, Bürotechnik, Ablage), 2. Kundenbetreuung, 3. Telekommunikation, 4. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben, 5. Materialwirtschaft, 6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, 7. Personalverwaltung. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nr. 7 vermittelt werden können 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsprozesse im Büro statt. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsprozesse im Büro bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) nach konkreten Vorgaben bürowirtschaftliche Aufgaben selbstständig bearbeiten, b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und betreuen, c) für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, gesundheits-, wirtschafts-, sozial- und umweltbezogene Rahmenbedingungen und bestehende rechtliche Regelungen berücksichtigen, d) Grundlagen des kaufmännischen Rechnens anwenden kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse, 2. Wirtschafts- und Sozialkunde, 3. Informationsverarbeitung, 4. Einsatzgebiet. (3) Für den Prüfungsbereich Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bereich der Bürowirtschaft auf die Gebiete Assistenz- und Sekretariatsaufgaben, Personalverwaltung, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Materialwirtschaft anwenden kann; 2. der Prüfling soll Arbeitsaufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen, die betriebliche Organisation und die Funktionszusammenhänge beschreiben kann; 2. der Prüfling soll Arbeitsaufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Informationsbearbeitung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Informations- und Kommunikationssysteme anwenden kann; 2. der Prüfling soll mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) mindestens zwei praxisbezogene Arbeitsaufgaben bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Einsatzgebiet bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er typische, praxisbezogene Arbeitsaufgaben aus dem gewählten Einsatzgebiet bearbeiten kann; 2. der Prüfling soll hierzu ein fallbezogenes Fachgespräch führen; 3. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (8) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Bürowirtschaftliche Geschäfts- und Leistungsprozesse: 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent, 3. Prüfungsbereich Informationsverarbeitung: 30 Prozent, 4. Prüfungsbereich Einsatzgebiet: 30 Prozent. 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. in drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichend, 3. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 3

4 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Oldenburgischen IHK entsprechend. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit 18 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Oldenburgische Wirtschaft in Kraft. Oldenburg, 29. Oktober 2013 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Gert Stuke, Präsident Dr. Joachim Peters, Hauptgeschäftsführer Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. Anlage 1 zu 8 Absatz 2 Ausbildungsrahmen Fachpraktiker für Bürokommunikation / Fachpraktikerin für Bürokommunikation Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 4 sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Bürowirtschaft ( 8 Absatz 2 Nr. 1) Organisation des Arbeitplatzes ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1.1) Arbeits- und Organisationsmittel ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1.2) Bürowirtschaftliche Abläufe ( 8 Absatz 2 Abschnitt A 1 Nr. 1.3) 5 2. Informationsverarbeitung und Informationssysteme ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2) Textverarbeitung ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.1) Tabellenkalkulation ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.2) Informations- und Kommunikationssysteme ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.3) 9 3. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.) Kaufmännisches Rechnen ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.1) Bereichsbezogenes Rechnungswesen ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.2) a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes kennen c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büromaschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fachgerecht handhaben b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen c) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen a) Büromaterial verwalten b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer Arbeitsaufgaben einsetzen a) Tastatur kennen und bedienen b) Texte eingeben, abrufen und bearbeiten c) Texte pflegen, sichern und archivieren d) Texte reproduzieren e) spezielle Funktionen, insbesondere Textvariable, Textbausteine und Serienbriefe verwenden f) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln g) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht anwenden h) Schriftstücke nach Vorlage normgerecht anfertigen i) bei der Anfertigung von Schriftstücken für unterschiedliche Anlässen mitwirken a) Daten eingeben, abrufen und bearbeiten b) Tabellen pflegen, sichern und archivieren c) Tabellen reproduzieren d) Tabellen mit Hilfe externer Dienste übermitteln a) Externe und interne Netze und Dienste sicher nutzen b) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen c) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbetrieb einhalten a) Grundrechenarten und Zinsrechnung in kaufmännischen Handlungsfeldern anwenden b) Kassenabschluss und Auswertung der Kassendaten durchführen c) Dreisatzrechnung im Rahmen der Abrechnung nutzen d) Durchschnittsrechnung im Rahmen der Abrechnung anwenden e) Prozentrechnung im Rahmen der Abrechnung, der Rabatt- bzw. Skontoberechnung und der Netto-/ Brutto-Preisberechnung einsetzen a) Aufgaben und Bedeutung der Buchführung beschreiben b) betriebliche Einnahmen und Ausgaben nennen c) betriebliche Kostenfaktoren nennen d) bei der Erstellung, Prüfung und Bearbeitung von Belegen sowie bei Veranlassung betriebsüblicher Maßnahmen mitwirken e) bereichsbezogene Bestände nach Vorgaben kontrollieren

5 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Personalverwaltung ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4) Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4.1) Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4.2) Assistenz- und Sekretariatsaufgaben ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5) Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5.1) Bereichsbezogene Organisationsaufgaben ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5.2) Materialwirtschaft ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 6) Fachaufgaben im Einsatzgebiet ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 7) a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen nennen b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten c) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum Datenschutz und Datensicherung einhalten d) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche und freiwillige soziale Leistungen darstellen e) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Personalverwaltung im Rahmen des Personalwesens nennen a) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs- und Krankmeldungen, erfassen c) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen a) typische Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation im Ausbildungsbetrieb unterscheiden b) Arbeitsablauf und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und zu den einzelnen Funktionsbereichen darstellen c) Endgeräte von Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben d) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse erfassen und weiterleiten e) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen g) Aufgaben kooperativ lösen h) Terminkalender nach Anweisung führen und Termine überwachen i) Besucher empfangen, anmelden und informieren j) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen und Zeitschriften sichten und verteilen a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Organisationsaufgaben erläutern b) Reiseunterlagen vorbereiten c) Sitzungen und Besprechungen vor- und nachbereiten d) Reservierungen nach Vorgabe durchführen a) Grundsätze des Beschaffungswesens benennen b) Beschaffungswesen des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren d) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang und -ausgang bearbeiten e) Bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken a) Organisation und Zuständigkeiten des Einsatzgebietes darstellen b) Arbeitsabläufe des Einsatzgebietes erläutern c) Informationen und Daten des Einsatzgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien erfassen, verarbeiten und verwenden d) an typischen Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mitwirken e) bei der Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mit internen und externen Stellen zusammenarbeiten f) spezifische Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln des Einsatzgebietes beachten g) Fachauskünfte erteilen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Der Ausbildungsbetrieb ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1) Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1.1) Berufsbildung ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1.2) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1.3) Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes benennen d) Betriebs- und Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden a) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen b) die Inhalte des Berufsbildungsvertrages und des betrieblichen Ausbildungsplanes, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, kennen c) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz nennen c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach ökologischen Gesichtspunkten entsorgen f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen a) Arbeitsabläufe des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsbereichen benennen c) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeitsplätze nennen 5

6 Anlage 2 zu 8 Absatz 1 Ausbildungsrahmen Fachpraktiker für Bürokommunikation / Fachpraktikerin für Bürokommunikation zeitliche Gliederung Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung zu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft, Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt B Nummer 2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge, Abschnitt A Nummer 1.1 Organisation des Arbeitsplatzes, Abschnitt A Nummer 1.2 Arbeits- und Organisationsmittel zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe, Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung Abschnitt A Nummer 3.1 Kaufmännisches Rechnen zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation Abschnitt A Nummer 3.2 Rechnungswesen Abschnitt A Nummer 4.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung Abschnitt A Nummer 6 Materialwirtschaft zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt A Nummer 5.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination, Abschnitt A Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt A Nummer 4.2 Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens, Abschnitt A Nummer 5.2 Bereichsbezogene Organisationsaufgaben zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition Abschnitt A Nummer 7 Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu vermitteln Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung FACHPRAKTIKER IM GASTGEWERBE / FACHPRAKTIKERIN IM GASTGEWERBE vom 29. Oktober 2013 Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker im Gastgewerbe/zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe. Präambel Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen. Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/ Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. 6

7 Die ortsnahe Beschulung der behinderten Menschen soll vor Beginn der Ausbildung mit der zuständigen Berufsbildenden Schule abgestimmt werden. Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in im Gastgewerbe orientiert sich an der Ausbildung zum/zur Fachkraft im Gastgewerbe. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Gastgewerbe/zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch (SGB I). 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/in im Gastgewerbe dauert zwei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie - Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde - Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Gastgewerbe/zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Hygiene 2. Vorbereitungsarbeiten in Service und Küche 3. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände 4. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Einrichtung 5. Arbeiten im Magazin 6. Vor- und Zubereitung einfacher Speisen und Getränke 7. Arbeiten am Büffet 8. Servieren und Ausheben im Restaurant einschließlich Arbeitsvorbereitung 9. Dekorieren von Räumen und Tafeln 10. Umgang mit elektronischen Registrierkassen Abschnitt B Weitere Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Gebräuchliche, fremdsprachige Fachausdrücke in Küche und Service 2. Reinigen und Pflegen der Wäsche Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes 3. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/ seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 8 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 2 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Planen von Arbeitsschritten, 2. Anwenden von Arbeitstechniken und 3. Präsentieren von Produkten. Dabei sind Aufgaben aus den Arbeitsgebieten der ersten 12 Monate zugrunde zu legen. (4) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 7

8 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. a) Anlassbezogenes Herrichten eines Gastraumes oder b) Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken oder c) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen 2. Produkte und gastorientierte Dienstleistungen 3. Warenwirtschaft 4. Wirtschafts- und Sozialkunde (3) Für den Prüfungsbereich Anlassbezogenes Herrichten eines Gastraumes oder Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken oder das Herstellen und Anrichten einfacher Speisen und Getränke bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben zum anlassbezogenem Herrichten eines Gastraumes, Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken, Herstellen und Anrichten einfacher Speisen lösen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Gästeerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen kann und bei der Herstellung und Anrichtung einfacher Speisen Rezepturen dokumentieren kann. Diese Aufgaben dienen als Grundlage für ein ergänzendes gastorientiertes Gespräch von höchstens 10 Minuten Dauer. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. den Umgang mit Gästen sowie die Beratung und den Verkauf beherrscht; 2. die Grundtechniken zur Verarbeitung ausgewählter Rohstoffe beherrscht; 3. den Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern vornehmen kann 4. sowie eine Arbeitsplanung vornehmen kann. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Bedarfsermittlung und Lagerhaltung vornehmen sowie 2. bei Inventuren mitwirken kann. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann, 2. praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten kann. Der Prüfling soll alle Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 12 Gewichtungsregelung b) Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken: 50 Prozent c) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen: 50 Prozent 2. Produkte und gastorientierte Dienstleistungen: 20 Prozent 3. Warenwirtschaft: 20 Prozent 4. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mindestens mit ausreichend, 2. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 3. in keinem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Oldenburgischen IHK entsprechend. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Oldenburgische Wirtschaft in Kraft. Oldenburg, 29. Oktober 2013 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Gert Stuke, Präsident Dr. Joachim Peters, Hauptgeschäftsführer Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. a) Anlassbezogenes Herrichten eines Gastraumes: 50 Prozent Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Gastgewerbe / zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 8 sachliche Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Hygiene 1. Regeln der Arbeitshygiene beachten 2. Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsbekleidung anwenden 3. HACCP, Infektionsschutzgesetz, LMBG

9 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Vorbereitungsarbeiten in Service und Küche 3. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände 4. Reinigen und Pflegen der Räume und ihre Einrichtung 1. Kenntnisse über Service- und Tischausstattung 2. Reinigung und Pflege von Service- und Tischausstattung 3. Arbeitsplatzgestaltung in der Küche und im Service 1. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsgeräte kennen 2. Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände bedienen, reinigen und pflegen 1. Reinigungs- und Pflegemittel auswählen und anwenden 2. Räume reinigen und pflegen 3. Gasträume herrichten 5. Arbeiten im Magazin 1. Ware annehmen und auf Gewicht und Menge prüfen 2. Ware unter Anleitung einlagern 3. Lagerbestände kontrollieren 4. gesetzliche Bestimmungen für die Lagerung der Waren anwenden 5. Ware selbstständig fachgerecht einlagern 6. Vor- und Zubereitung einfacher Speisen und Getränke 1. Gemüse, Kartoffeln, Pilze und Obst vorbereiten, insbesondere reinigen, schälen, zerkleinern und formen 2. Fleischarten nennen und ihre Verwendungsmöglichkeiten kennen 3. einfache Gerichte der kalten Küche und der Frühstücksküche vor- und zubereiten 4. einfache Eierspeisen zubereiten 5. einfache Gerichte der warmen Küche vor- und zubereiten 6. Herstellen von Aufgussgetränken 7. Arbeiten am Büfett 1. Verschiedene Arten von Getränken nennen 2. über Maßeinheiten Auskunft geben 3. Schankanlage bedienen und pflegen 4. Getränke ausgeben und unter Verwendung der entsprechenden Gläser ausschenken 5. alkoholfreie Erfrischungsgetränke herstellen und ausschenken 6. Kenntnisse über das Getränkeangebot 7. Lager- und Ausschanktemperaturen der verschiedenen Getränke anwenden 8. bei der Büfettabrechnung und -kontrolle nach Anleitung mitwirken 8. Servieren und Ausheben im Restaurant einschließlich Arbeitsvorbereitung 1. Servierregeln beschreiben 2. Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Servierregeln servieren 3. selbstständig ausheben 4. verschiedene Servierarten und Bedienungssysteme kennen 5. Vorbereitungsarbeiten für das Servieren selbstständig ausführen 6. einfache Gedecke selbstständig eindecken 9. Dekorieren von Räumen und Tafeln 1. Tafeln und Tafelformen stellen 2. Tafeln unter Anleitung eindecken 3. Tafeln mit Blumen, Kerzen und Servietten unter Anleitung dekorieren 4. Räume dekorieren Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Gebräuchliche, fremdsprachige Fach- 1. gebräuchliche, fremdsprachige Fachausdrückeaussprechen und anwenden ausdrücke in Küche und Service 2. Reinigen und Pflegen der Wäsche 1. Wäsche unter Anleitung pflegen und instand halten Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1. Ausbildungsdauer und -abschnitte 2. Beziehungen des ausbildenden Betriebes zu seinen Beschäftigten und zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen 3. Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-, verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Betriebes, insbesondere über Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge Auskunft geben 2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes 1. Aufgaben der einzelnen Betriebsteile beschreiben 2. kooperatives Verhalten am Arbeitsplatz beachten 3. Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitsnehmers, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Lohn, Urlaub, Krankheit und Kündigung sowie Umfang der sozialen Sicherung nennen 3. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz 1. Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen und Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung berücksichtigen 2. Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden 3. Müll unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen 4. wirtschaftliche und umweltschonende Energie- und Materialanwendung Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Fachpraktiker / zur Fachpraktikerin im Gastgewerbe zeitliche Gliederung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A, Nr. 1. Hygiene Abschnitt A, Nr. 3. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände Abschnitt B, Nr. 1 Gebräuchliche fremdsprachige Fachausdrücke in Küche und Service Abschnitt B, Nr. 2 Reinigen und Pflegen der Wäsche Abschnitt C, Nr. 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Abschnitt C, Nr. 2 Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes Abschnitt C, Nr. 3 Umweltbeeinflussung und Umweltschutz Abschnitt C, Nr. 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. 9

10 Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt einem bis zu sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A, Nr. 2. Vorbereitungsarbeiten in Service und Küche Abschnitt A, Nr. 4. Reinigen und Pflegen der Räume und ihre Einrichtungen, Abschnitt A, Nr. 5. Arbeiten im Magazin Abschnitt C, Nr. 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abschnitt C, Nr. 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Abschnitt C, Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme Abschnitt A, Nr. 6.2 Fleischarten nennen und ihre Verwendungsmöglichkeiten kennen Abschnitt A, Nr. 7. Arbeiten am Büfett Abschnitt A, Nr. 8 Servieren und Ausheben im Restaurant einschließlich Arbeitsvorbereitung zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis zu zwölf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A, Nr. 4.1 Reinigungs- und Pflegemittel auswählen und anwenden, Abschnitt A, Nr. 5.2 Ware unter Anleitung einlagern, Abschnitt A, Nr. 5.3 Lagerbestände kontrollieren, Abschnitt A, Nr. 5.1 Grundlagen der Wirtschaft Abschnitt A, Nr. 6.1 Gemüse, Kartoffeln, Pilze und Obst vorbereiten, insbesondere reinigen, schälen, zerkleinern und formen zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt einem bis zu sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A, Nr. 4. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Einrichtungen, Abschnitt A, Nr. 5. Arbeiten im Magazin, Abschnitt A, Nr. 6.1 Gemüse, Kartoffeln, Pilze und Obst vorbereiten, insbesondere reinigen, schälen, zerkleinern und formen Abschnitt A, Nr. 6.5 einfache Gerichte der warmen Küche vor- und zubereiten Abschnitt A, Nr. 6 Vor- und Zubereitung einfacher Speisen und Getränke Abschnitt A, Nr. 7 Arbeiten am Büfett Abschnitt A, Nr. 8 Servieren und Ausheben im Restaurant einschließlich Arbeitsvorbereitung Abschnitt A, Nr. 9.4 Räume dekorieren Abschnitt A, Nr Abrechnen unter Anleitung zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis zu zwölf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A, Nr. 5.2 Abschnitt A, Nr. 6.2 Abschnitt A, Nr. 6.5 Abschnitt A, Nr. 7.6 Abschnitt A, Nr. 7.7 Abschnitt A, Nr. 8.5 Abschnitt A, Nr. 8.6 Abschnitt A, Nr. 9.1 Abschnitt A, Nr. 9.2 Abschnitt A, Nr. 9.3 Abschnitt A, Nr fortzuführen. Ware unter Anleitung einlagern Fleischarten nennen und ihre Verwendungsmöglichkeiten kennen einfache Gerichte der warmen Küche vor- und zubereiten Kenntnisse über das Getränkeangebot Lager- und Ausschanktemperaturen der verschiedenen Getränke anwenden Vorbereitungsarbeiten für das Servieren selbstständig ausführen einfache Gedecke selbstständig eindecken Tafeln und Tafelformen stellen Tafeln unter Anleitung eindecken Tafeln mit Blumen, Kerzen und Servietten unter Anleitung dekorieren Kenntnisse über verschiedene Bonierarten Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung FACHPRAKTIKER KÜCHE / FACHPRAKTIKERIN KÜCHE vom 29. Oktober 2013 Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker Küche/zur Fachpraktikerin Küche. Präambel Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen. Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Die ortsnahe Beschulung der behinderten Menschen soll vor Beginn der Ausbildung mit der zuständigen Berufsbildenden Schule abgestimmt werden. Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in Küche orientiert sich an der Ausbildung zum/zur Koch/Köchin. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Küche/zur Fachpraktikerin Küche erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch (SGB I). 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/in Küche dauert drei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die 10

11 Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie - Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde - Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Küche/ zur Fachpraktikerin Küche gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 1. Kennen lernen des Ausbildungsbetriebes 2. Berufsausbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 4. Hygiene und Umweltschutz 5. Pflege und Instandhaltung der Maschinen und Arbeitsgeräte in der Küche 6. Sachgemäße Aufbewahrung und Lagerung der Küchenvorräte 7. Vorbereitung von Salaten, Gemüsen und Kartoffeln 8. Herstellen und Anrichten von Salaten, Gemüsen, Kartoffeln, Teigwaren, Hülsenfrüchten und Reis 9. Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche 10. Zerlegen von Schlachtfleisch, koch- und bratfertiges Vorbereiten 11. Ansetzen, Zubereiten und Anrichten von Suppen und Grundsoßen 12. Herstellen und Anrichten von Kompotten und einfachen Süßspeisen 13. Herstellen und Anrichten von einfachen Fleischgerichten 14. Herstellen und Anrichten von einfachen Eiergerichten 15. Vorbereiten, Herstellen und Anrichten von einfachen Fischgerichten 16. Arbeitstechniken in der Großküche 17. Verarbeiten und Anrichten von Halbfabrikaten und Fertigprodukten 18. Kennen lernen der Zusammenstellung einfacher Menüs und Mengenberechnung für einfache Gerichte 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 8 für die ersten 15 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 3 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Planen von Arbeitsschritten, 2. Anwenden von Arbeitstechniken und 3. Präsentieren von Produkten. Dabei sind Aufgaben aus den Arbeitsgebieten der ersten 15 Monate zugrunde zu legen. (4) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Fertigkeitsprüfung, 2. Fallbezogenes Rechnen, 3. Fachkunde, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in höchstens 6 Stunden zwei Arbeitsproben aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen herstellen: a) Zubereiten einer einfachen Suppe b) Vorbereiten und Fertigstellen eines Fleischgerichtes c) Herstellen eines einfachen Eiergerichtes oder eines einfachen Fischgerichtes d) Zubereiten eines Kompotts oder eines einfachen Desserts e) Herstellen eines fleischlosen Gerichtes f) Zubereiten von Gemüse und Sättigungsbeilagen g) Herstellen und Anrichten einer kalten Platte Bei den beiden Arbeitsproben, die der Prüfling durchführt, muss in jedem Fall die Herstellung eines Hauptgerichts enthalten sein. (4) In den Prüfungsbereichen Fachbezogenes Rechnen, Fachkunde und Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten in Betracht: I. Prüfungsbereich Fachbezogenes Rechnen Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Rechenarten beherrscht und in der Praxis anzuwenden versteht. Es sind auf das Fachgebiet abgestellte Aufgaben zur Anwendung der Grundrechenarten einschließlich einfacher Aufgaben aus der Prozent-, Gewichts-, Hohlmaß- und Materialpreisrechnung zu stellen. II. Prüfungsbereich Fachkunde Es werden Fragen, insbesondere über Eigenschaften und Verwendungsmöglich- 11

12 keiten der Lebensmittel und Hilfsstoffe sowie über Fertigungsvorgänge gestellt. Sie können durch Fragen der Lagermöglichkeiten und Lagerungsarten von Lebensmitteln, über Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften sowie über Nährstoffe ergänzt werden. Bei der Aufgabenstellung ist von den unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Lernbehinderten in der Praxis gestellten Anforderungen auszugehen. III. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Es werden Fragen aus den Bereichen - Rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, - Wesentliche Bereiche des Arbeitsvertrages und des Arbeitsschutzes, - Bedeutung von Tarifverhandlungen, - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers im Betrieb sowie - Regelungen und Bedeutung der gesetzlichen Sozialversicherung gestellt. (5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: I. Fachbezogenes Rechnen: 60 Minuten II. Fachkunde: 60 Minuten III. Wirtschafts- und Sozialkunde: 30 Minuten Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: I. Fertigkeitsprüfung: 40 Prozent II. Fachbezogenes Rechnen: 20 Prozent III. Fachkunde: 30 Prozent IV. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mindestens mit ausreichend, 2. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 3. in keinem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Oldenburgischen IHK entsprechend. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Oldenburgische Wirtschaft in Kraft. Oldenburg, 29. Oktober 2013 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Gert Stuke, Präsident Dr. Joachim Peters, Hauptgeschäftsführer Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachpraktiker Küche Fachpraktikerin Küche Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis: Die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ist auf den folgenden Seiten niedergelegt. Der zeitliche Anteil des gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruches, des Berufsschulunterrichtes und der Zwischen- und Abschlussprüfung des/der Auszubildenden ist in den einzelnen zeitlichen Richtwerten enthalten. Änderungen des Zeitumfanges und des Zeitablaufes aus betrieblich oder schulisch bedingten Gründen oder aus Gründen in der Person des/der Auszubildenden bleiben vorbehalten. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Kennen lernen des Ausbildungsbetriebes a) Kennen lernen der Organisation des Ausbildungsbetriebes b) Einführung in Funktionen und Zusammenhänge des betrieblichen Ablaufs c) Kurze Überprüfung des Berufswunsches und der Eignung Pflege und Instandhaltung der Maschinen und Arbeitsgeräte in der Küche Schwerpunktmäßige Vermittlung im Ausbildungshalbjahr

13 Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Schwerpunktmäßige Vermittlung im Ausbildungshalbjahr a) Kennen lernen und Anwenden der Reinigungs- und Pflegemittel und Beachten der Herstellerhinweise b) Reinigen und Pflegen der Maschinen und Arbeitsgeräte c) Reinigen und Pflegen der Räume der Küchenorganisation Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Beachten der Arbeitsschutzvorschriften und Verordnungen b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften; Richtlinien und Merkblätter beachten c) Berufstypische Unfallursachen und Unfallsituationen beachten d) Kennen lernen der Brandschutzeinrichtungen. Bei Unfällen und Bränden richtig verhalten und Hilfsmaßnahmen einleiten e) Körperschutzmittel und Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden Hygiene und Umweltschutz a) Beachten der Sauberkeit am Arbeitsplatz b) Beachten der sachgerechten Abfallbeseitigung c) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastung insbesondere durch Abwässer, Abfälle, Rauch, Schall und Wärme beitragen Sachgemäße Aufbewahrung und Lagerung der Küchenvorräte a) Kennen lernen der Warenannahme und -kontrolle b) Kennen lernen der sachgerechten Warenlagerung und der Lagerbestandskontrolle Vorbereiten von Salaten, Gemüsen und Kartoffeln a) Reinigen, Schälen, Zerkleinern, Schneiden und Formen von Salaten, Gemüsen und Kartoffeln b) Kennen lernen der Arbeitstechniken von Hand und mit der Maschine Herstellen und Anrichten von Salaten, Gemüsen, Kartoffeln, Teigwaren, Hülsenfrüchten und Reis a) Salatsoßen herstellen b) Salate herstellen und anrichten c) Zusammengesetzte Salate herstellen und anrichten d) Salate aus gegartem Gemüse herstellen und anrichten e) Zubereiten von Kartoffeln zu Beilagen f) Herstellen und Zubereiten von Teigwaren g) Hülsenfrüchte für Eintopfgerichte und als Beilagen zubereiten h) Garen von Reis Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche a) Kennen lernen der verschiedenen Wurst- und gängigen Käsearten b) Schneiden und Anrichten von Aufschnitt und Käse für Teller und Platten c) Einfache Toasts zubereiten d) Canapees und Sandwiches herstellen Zerlegen von Schlachtfleisch, koch- und bratfertiges Vorbereiten a) Kennen lernen und Unterscheiden der einzelnen Fleischstücke vom Schwein, Kalb, Rind, Lamm und Geflügel b) Lagern, Schneiden, Parieren und Beizen von Schlachtfleisch Ansetzen, Zubereiten und Anrichten von Suppen und Grundsoßen a) Ansetzen von Fonds und klaren Suppen b) Ansetzen von Püree- und Cremesuppen c) Herstellen von einfachen Suppeneinlagen d) Zubereiten von hellen und dunklen Grundsoßen e) Aufschlagen von warmen Grundsoßen f) Herstellen von kalten Grundsoßen Herstellen und Anrichten von Frucht- und Süßspeisen a) Schälen, Schneiden, Putzen und Garen von Früchten b) Zubereiten von Fruchtsalaten c) Cremespeisen herstellen d) Süßspeisen aus Quark und Joghurt zubereiten Herstellen und Anrichten von Fleischgerichten a) Mehlieren, Panieren, Füllen und Formen von Fleisch b) Braten, Grillen und Kochen von Geflügel c) Braten, Schmoren, Grillen und Kochen von Fleisch d) Herstellen, Formen und Zubereiten von Hackmassen e) Zubereiten von Gerichten aus Innereien Herstellen und Anrichten von Eiergerichten a) Herstellen und Anrichten von Rühreiern, Spiegeleiern, Pochierten Eiern und Pfannkuchen b) Zubereiten von Füllungen für Pfannkuchen c) Zubereiten von Eiersalaten und gefüllten Eiern 13

14 Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Schwerpunktmäßige Vermittlung im Ausbildungshalbjahr Vorbereiten, Herstellen und Anrichten von Fischgerichten a) Säubern und Salzen von Fischen b) Mehlieren und Panieren von Fischen und Fischteilen c) Pochieren, Dämpfen, Backen, Braten und Frittieren von Fischteilen Arbeitstechniken in der Großküche a) Kennen lernen der Maschinen, Geräte und Einrichtungen b) Arbeiten mit den Maschinen und Geräten c) Portionieren von Speisen unter Berücksichtigung rationeller Arbeitstechniken Verarbeiten und Anrichten von Halbfabrikaten und Fertigprodukten a) Lagern und Weiterverarbeitung von Konserven und Tiefkühlprodukten b) Verarbeiten von Fertigprodukten unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise Kennen lernen der Zusammenstellung einfacher Menüs und der Mengenberechnung für einfache Gerichte a) Zusammenstellen einfacher Menüs unter Berücksichtigung fachlicher Regeln und der Ernährungsgrundsätze b) Berechnen von Mengen nach Standardrezepten Gebräuchliche deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke Aussprechen und Anwenden der Fachausdrücke Praktikum im Fremdbetrieb Kennen lernen der betrieblichen Praxis Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung FACHPRAKTIKER IM LAGERBEREICH / FACHPRAKTIKERIN IM LAGERBEREICH vom 29. Oktober 2013 Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich. Präambel Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen. Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Die ortsnahe Beschulung der behinderten Menschen soll vor Beginn der Ausbildung mit der zuständigen Berufsbildenden Schule abgestimmt werden. Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in im Lagerbereich orientiert sich an der Ausbildung zum/zur Fachlagerist/-in. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch (SGB I). 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 2 Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfah- 14

15 rung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie - Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde - Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin. Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 8 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Lagerbereich/zur Fachpraktikerin im Lagerbereich gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 1.2 Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 1.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2. Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe 2.1 Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren 2.2 Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware 3. Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung 3.1 Warenbestand erfassen und kontrollieren 3.2 Bestellwesen 3.3 Datenerfassung 4. Verpackung und Auslieferung 4.1 Kommissionierung 4.2 Verpackung 5. Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel 5.1 Lagerhilfsmittel 5.2 Handhabung und Pflege 6. Verkehrsträger 6.1 Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit 6.2 Versand 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubildende/ Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1. Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen 2. Praktische Aufgabe statt. (4) Für den Prüfungsbereich Fachkunde/Fachbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll die Kenntnisse in den Bereichen Fachkunde (Warenannahme, Lagerung und Pflege der Waren, Unfallverhütungsmaßnahmen) und Fachbezogenes Rechnen (unter Anwendung der Grundrechenarten sind praxisbezogene Aufgaben zu lösen) nachweisen; 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten: - Fachkunde (60 Minuten) - Fachbezogenes Rechnen (60 Minuten) (5) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling insgesamt höchstens 45 Minuten eine praktische Aufgabe lösen. (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (7) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Fertigkeitsprüfung 2. Kenntnisprüfung (3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in 60 Minuten eine praktische Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: - Annahme von Waren entsprechend der Lieferpapiere - Einlagerung der Waren - Kommissionierung der Waren - Versandabwicklung (4) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Fachkunde, Fachbezogenes Rechnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben aus den folgenden Gebieten in Betracht: 1. Fachkunde - Annehmen von Waren - Lagern von Waren - Kommissionieren und Verpacken von Waren - Versandabwicklung von Waren - Umgang mit Arbeitsmitteln 2. Fachbezogenes Rechnen Der Prüfling soll mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten: - Arbeits- und Unfallschutz - Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag - Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung, Schwerbehindertengesetz - Institutionenkunde (5) Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. (6) Die Prüfungszeit beträgt - im Prüfungsbereich Fachkunde 60 Minuten 15

16 - im Prüfungsbereich Fachbezogenes Rechnen 60 Minuten - im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. (7) Soweit Teile der Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat gegenüber der schriftlichen Prüfung das gleiche Gewicht. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (9) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche der Kenntnisprüfung sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigkeitsprüfung: 40 Prozent 2. Prüfungsbereich Fachkunde: 30 Prozent 3. Prüfungsbereich Fachbezogenes Rechnen: 20 Prozent 4. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mindestens mit ausreichend, 2. in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 3. in keinem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Oldenburgischen IHK entsprechend. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Oldenburgische Wirtschaft in Kraft. Oldenburg, 29. Oktober 2013 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Gert Stuke, Präsident Dr. Joachim Peters, Hauptgeschäftsführer 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Anlage zu 8 Ausbildungsrahmenplan Fachpraktiker/Fachpraktikerin im Lagerbereich in sachlicher und zeitlicher Gliederung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Vermittlung im Ausbildungshalbjahr 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 1.2. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 1.3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2. Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe 2.1. Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren 2.2. Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware a) Aufbau, Aufgaben und Leistungen des Betriebes erläutern b) Funktionen und Zusammenhänge einzelner Betriebsabteilungen im Umfeld des Ausbildungsplatzes beschreiben a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erläutern b) Die wichtigsten Bestimmungen über Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (insbesondere Personalvertretungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz, Kün-digungsschutzgesetz) nennen a) einschlägige Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallvorschriften kennen b) Bei Unfällen und Bränden richtig verhalten und Hilfsmaßnahmen einleiten c) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastung beitragen a) Wareneingang b) Güte- und mengenmäßige Kontrolle 3. Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung 3.1. Warenbestand erfassen und kontrollieren a) Warenbereitstellung nach Art, Menge und Gewicht b) Warenspezifische Eigenschaften und Beschaffenheit prüfen c) Waren entsprechend den Vorschriften vorbehandeln (Konservierung, Reinigung, Preisund Gewichtsauszeichnung) d) Ware nach lagerspezifischen Grundsätzen einlagern a) Bedeutung der Material- und Lagerwirtschaft erläutern b) Arbeiten mit der Lagerfachkarte c) Arbeiten mit dem Scanner oder anderen elektronischen Erfassungsgeräten d) Inventur kennen und bei der Durchführung mitwirken während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3.2. Bestellwesen a) Mitwirken bei der Bestellung b) Lagerkennziffern erkennen c) Im fachpraktischen Bereich einfache Anwenderaufgaben bearbeiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 16

17 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Vermittlung im Ausbildungshalbjahr Datenerfassung a) Wichtige Grundbegriffe aus der Datenverarbeitung beschreiben b) Wichtige Datenträger und ihre besonderen Merkmale beschreiben c) Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung im Betrieb nennen d) Daten erfassen, bei deren Eingabe und Verwendung mitwirken 4. Verpackung und Auslieferung 4.1. Kommissionierung a) Kommissioniersysteme und -methoden kennen 4.2. Verpackung a) Verpackungsmaterialien und -mittel kennen und anwenden b) Versandvorschriften und Versandarten erklären c) Eigenschaften der Waren, des Transportmittels und des Transportweges kennen d) Verpacken von Waren e) Behandlungs- und Markierungssymbole kennen 5. Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel 5.1. Lagerhilfsmittel a) Paletten auswählen und einsetzen b) Fördermittel auswählen und einsetzen c) Anschlagmittel auswählen und einsetzen 5.2. Handhabung und Pflege a) Befähigung bestimmte Fördermittel zu bedienen b) Kenntnisse über sicheren Umgang mit Anschlagmitteln c) Pflege der Förder- und Anschlagmittel 6. Verkehrsträger 6.1. Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit a) Verschiedene Verkehrsträger kennenlernen b) Vor- und Nachteile der Verkehrsträger nennen 6.2. Versand a) Schritte der Versandabwicklung mit verschiedenen Verkehrsträgern kennenlernen b) Umgang mit verschiedenen Versandformularen Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung FACHPRAKTIKER IM VERKAUF / FACHPRAKTIKERIN IM VERKAUF vom 29. Oktober 2013 Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf. Präambel Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen. Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/ Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Die ortsnahe Beschulung der behinderten Menschen soll vor Beginn der Ausbildung mit der zuständigen Berufsbildenden Schule abgestimmt werden. Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in im Verkauf orientiert sich an der Ausbildung zum/zur Verkäufer/-in. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch (SGB I). 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AE-VO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. 17

18 (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis - Psychologie - Pädagogik, Didaktik - Rehabilitationskunde - Interdisziplinäre Projektarbeit - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik - Recht - Medizin Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. (3) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikationen nach 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach 8 Absatz 2 Abschnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): ABSCHNITT A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Warensortiment; 2. Grundlagen von Beratung und Verkauf: 2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 2.2 Kommunikation mit Kunden, 2.3 Beschwerde und Reklamation; 3. Servicebereich Kasse; 4. Marketinggrundlagen: 4.1 Werbemaßnahmen, 4.2 Warenpräsentation, 4.3 Kundenservice, 4.4 Preisbildung; 5. Warenwirtschaft: 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 5.2 Bestandskontrolle, Inventur, 5.3 Wareneingang, Warenlagerung; 6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen. ABSCHNITT B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen: 1. Warenannahme, Warenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme und -kontrolle, 1.3 Warenlagerung; 2. Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3. Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 3.2 Kassensystem und Kassieren; 4. Marketingmaßnahmen: 4.1 Werbung, 4.2 visuelle Verkaufsförderung, 4.3 Kundenbindung, Kundenservice. ABSCHNITT C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation. 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/ Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten 1. Verkauf und Warenlagerung, 2. berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde statt. (4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Waren annehmen, lagern und verkaufen, b) berufsbezogene Berechnungen vornehmen, c) wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann; 2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. 18

19 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Verkauf und Marketing, 2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. verkaufsorientierte Handlungssituation. (3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen, b) verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und c) in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und -lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bearbeiten, b) Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen, c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und d) berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann; 2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass erkunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist; 4. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. (7) besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/ dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Oldenburgischen IHK entsprechend. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. 18 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift Oldenburgische Wirtschaft in Kraft. 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent, 4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent. Oldenburg, 29. Oktober 2013 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Gert Stuke, Präsident Dr. Joachim Peters, Hauptgeschäftsführer 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan Fachpraktiker im Verkauf / Fachpraktikerin im Verkauf sachliche Gliederung Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflichtqualifikationen gemäß 8, Absatz 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Warensortiment ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 1) 2. Grundlagen von Beratung und Verkauf ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 2) a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments darstellen b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informieren c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen darstellen d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs darstellen e) geltende Bestimmungen für einen Warenbereich aufzeigen f) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren eines Warenbereichs anwenden g) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen 19

20 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 2.1) 2.2 Kommunikation mit Kunden ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 2.2) 2.3 Beschwerde und Reklamation ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 2.3) 3. Servicebereich Kasse ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 3) 4. Marketinggrundlagen ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 4) 4.1 Werbemaßnahmen ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 4.1) 4.2 Warenpräsentation ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 4.2) 4.3 Kundenservice ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 4.3) 4.4 Preisbildung ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 4.4) 5. Warenwirtschaft ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 5) 5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 5.1) 5.2 Bestandskontrolle, Inventur ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 5.2) 5.3 Wareneingang, Warenlagerung ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 5.3) 6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen ( 8 Abs. 2, Abschnitt A, Nr. 6) a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen f) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und Umtausch mitwirken a) Kassiervorgang darstellen, Kassieranweisung kennen b) bare und unbare Zahlungen unterscheiden, Preisnachlässe nennen c) die Bedeutung der Kundenansprache im Kassenbereich, insbesondere Begrüßung und Verabschiedung, darstellen a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläu tern b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes erläutern c) über Werbeaktionen informieren a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen b) Waren platzieren a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit mitwirken b) Mittel zur Kundenbindung nutzen a) Elemente der Preisgestaltung darstellen b) Folgen von Preisänderungen nennen c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben durchführen a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Waren- und Datenfluss beschreiben c) Möglichkeiten der Datenerfassung nutzen a) Warenbewegungen artikelgenau und zeitnah erfassen b) Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren d) Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl erläutern, betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen angeben e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen einleiten c) Waren lagern und pflegen, rechtliche Vorschriften berücksichtigen d) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pflegen a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen b) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen c) die Begriffe Kosten, Umsatz und Ertrag darstellen d) Positionen der Kalkulation darstellen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen gemäß 8 Absatz 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Warenannahme, Warenlagerung ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 1) 1.1 Bestandssteuerung ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 1.1) 1.2 Warenannahme und -kontrolle ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 1.2) 1.3 Warenlagerung ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 1.3) 2. Beratung und Verkauf ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 2) 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche ( 8 Abs. 2, Abschnitt B, Nr. 2.1) a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebsergebnis darstellen b) Faktoren beschreiben, die den Bestand und den Absatz beeinflussen, Warenwirtschaftssystem nutzen c) Vollständigkeit des Warenangebots kontrollieren; saisonale, aktions- und frequenzbedingte Schwankungen berücksichtigen a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebsergebnis darstellen b) Faktoren beschreiben, die den Bestand und den Absatz beeinflussen, Warenwirtschaftssystem nutzen c) Vollständigkeit des Warenangebots kontrollieren; saisonale, aktions- und frequenzbedingte Schwankungen berücksichtigen a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme anwenden b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und bei deren Bearbeitung mitwirken c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen anwenden b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit, platzieren a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs informieren c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch herausstellen d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen von Wertstoffen, insbesondere Verpackung, Batterien, Leergut sowie über deren umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten informieren. e) Trends beobachten und als Verkaufsargument nutzen f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermitteln, insbesondere beim Wiegen und, Messen g) unterschiedliche Kundentypen beschreiben h) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit beschreiben i) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und nutzen

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