WERTPAPIER- UND KAPITALMARKTRECHT Dr. Christian TEMMEL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WERTPAPIER- UND KAPITALMARKTRECHT Dr. Christian TEMMEL"

Transkript

1 WERTPAPIER- UND KAPITALMARKTRECHT Dr. Christian TEMMEL

2 ÖFFENTLICHES ANGEBOT, PROSPEKT UND KAPITALMARKTGESETZ

3 Rechtsgrundlagen Nationale Gesetze Kapitalmarktgesetz AltFG Europäische Normen Prospekt-VO Prospekt-RL etc Rundschreiben und Empfehlungen Rundschreiben der FMA zu Fragen des Prospektrechts ESMA Recommendations ESMA Guidelines 2

4 Definitionen von Wertpapier: 1. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein bestimmtes Recht verbrieft. Zur Geltendmachung des Rechts ist die Innehabung der Urkunde erforderlich. 2. Ein Wertpapier stellt ein Recht dar, an einem Unternehmen oder einen sonstigen Anspruch. Einteilung von Wertpapieren Nach wirtschaftlicher Funktion Wertpapiere des Kapitalmarktes: Effekten (Aktien, Anleihen) Wertpapiere des Zahlungsverkehrs: Scheck, Wechsel 3

5 Einteilung von Wertpapieren Nach dem Berechtigten Namenspapiere / Inhaberpapiere ACHTUNG: NamUG 2011 (Umstellung aller nicht-börsenotierten Aktien auf Namensaktien) Nach der Art des Anteils Stückaktien / Nennbetragsaktien Grundkapital einer AG beträgt EUR , zerlegt in Aktien. Bei Nennbetragsaktien: jede Aktie hat Nennbetrag von EUR 100. Bei Stückaktien: Kein Nennbetrag, der Anteil je Aktie am Grundkapital beträgt EUR

6 Einteilung von Wertpapieren 1 Abs 1 Z 4 KMG: Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art 4 Abs 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG (=MiFID) mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art 4 Abs 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; RL 2004/39/EG, Art 4 Abs 1: 18. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie a) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktien-zertifikate; b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird. 19. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. 5

7 Veranlagungen ( 1 Abs 1 Z 3 KMG) Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß 2; ZB: unverbriefte Genussrechte, Kommanditbeteiligungen, auch Commercial Papers, Genossenschaftsanteile 6

8 Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt ( 1 Abs 1 Z 2 KMG). Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden ( 1 Abs 1 Z 4a KMG). Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind ( 1 Abs 1 Z 4b KMG). Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt ( 1 Abs 1 Z 5 KMG). 7

9 Öffentliches Angebot ( 1 Abs 1 Z 1 KMG) eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre. 8

10 2 Abs 1 KMG: Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Von der Prospektpflicht gibt es viele Ausnahmen. Wird ein öffentliches Angebot ohne Prospekt durchgeführt: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder 360 Tagsätze ( 15 KMG). 9

11 Ausnahmen von der Prospektpflicht (I) Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger Juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind (z.b. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen) Bestimmte natürliche und juristische Personen, sofern diese als qualifizierte Anleger von der FMA als solche zugelassen sind Wertpapiere, die Arbeitnehmern oder Führungskräften angeboten oder zugeteilt werden, sofern Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind Arbeitnehmern bzw. Führungskräften bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat (ausgenommen qualifizierte Anleger) 10

12 Ausnahmen von der Prospektpflicht (II) Aktien, die Aktionären unentgeltlich angeboten werden sowie Dividenden in Form von Aktien Aktien, die im Austausch von bereits ausgegebenen Aktien durch neue Aktien dieser Gattung ersetzt werden (Aktiensplitt) Wertpapiere eines Tauschangebots im Rahmen eines Übernahmeangebots sowie Aktien, die im Rahmen einer Verschmelzung angeboten bzw zugeteilt werden, sofern ein gleichwertiges Dokument veröffentlicht wird Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen, bei denen Anleger Wertpapiere oder Veranlagungen im Ausmaß von mindestens EUR erwerben muss oder die Mindeststückelung von EUR aufweisen Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen im Ausmaß von weniger als EUR 2 Millionen gerechnet über einen Zeitraum von 12 Monaten (Bagatell-bzw Kleinemissionen) 11

13 Ausnahmen von der Prospektpflicht (III) Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind 12

14 Ausnahmen von der Prospektpflicht (IV) Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind; Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;

15 Werbung "Werbung" als solche im KMG nicht definiert jede Art der Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen bezieht, ist erfasst ( 4 KMG) Werbung gemäß Art 2 Abs 9 der Prospekt-VO "Werbung" bezeichnet Bekanntmachungen, die a. sich auf ein spezifisches Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen und b. darauf abzielen, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren spezifisch zu fördern. 14

16 Werbung (II) Werbung muss folgende Informationen enthalten Hinweis auf den veröffentlichten oder den zu veröffentlichenden Prospekt Kennzeichnung als Werbung Angaben müssen richtig und dürfen nicht irreführend sein Kein Widerspruch zu den Prospektangaben Sonderbestimmung für Werbung im Zusammenhang mit Angeboten, die von der Prospektpflicht wegen der Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung ausgenommen sind (gleiche Informationsweitergabe an alle Adressaten des Angebots) 15

17 Prospektinhalt Sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit sich der Anleger ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, die Finanzlage und die mit den Emittenten bzw. den Wertpapieren/Veranlagungen verbunden Risiken/Rechte bilden kann ( 7 KMG) "Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen." Prospekt muss vollständig, kohärent und verständlich sein Prospekt-VO schreibt Mindestangaben für Prospekte vor, wobei diese nach Art des Wertpapiers und Emittenten unterscheidet Registrierungsformular (Emittentenbeschreibung) Wertpapierbeschreibung Darstellung der Risiken (betreffend den Emittenten und die Wertpapiere) sind in der Praxis von großer Bedeutung Zusammenfassung am Beginn 16

18 Prospektinhalt Prospekte beinhalten in der Regel immer zumindest ein Registrierungsformular (Beschreibung des Emittenten) eine Wertpapierbeschreibung (Zusammenfassung) (Erklärung über Zustimmung zur Prospektverwendung) 17

19 Prospektinhalt Typischer Inhalt, unter anderem: Zusammenfassung Risikofaktoren Verwendung des Emissionserlöses; Dividendenpolitik (bei Aktien); Kapitalausstattung Darstellung und Analyse der Vermögens- und Finanz- und Ertragslage (sogenannte MD&A, vor allem bei Aktien) Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Emittenten Managementbeschreibung und Informationen über die Gesellschaft (Grundkapital, Satzung) Besteuerung der Finanzinstrumente; Beschreibung der Börse, wo die Aktien/Wertpapiere zum Handel zugelassen werden Beschreibung des Angebots und der Aktienübernahme durch die Investmentbanken (sogenanntes Underwriting) Prospektsprache Deutsch oder Englisch (= am Kapitalmarkt international anerkannte Sprache) 18

20 Zusammenfassung des Prospekts Aufbau strikt vorgeben, darf nicht verändert werden (leichte Änderung ab Juli 2019) Aufbau abhängig von Art des Emittenten und Art des angebotenen Wertpapiers Ist ein Kapitel für ein bestimmtes Wertpapier nicht anwendbar, bleibt Nummerierung dennoch unverändert Führt zu "nicht durchgängiger" Nummerierung Ziel: einheitliche Darstellung in allen Prospekten der EU Investoren sollen wissen, an welcher Stelle einer Prospektzusammenfassung welche Information steht 19

21 Basisprospekte und Angebotsprogramme Nichtdividendenwerte Erstellung eines Basisprospekts Vollständige Beschreibung des Emittenten Wertpapierbeschreibung nur abstrakt d.h. welche Wertpapierarten zu welchen Bedingungen begeben werden sollen ABER: endgültige Bedingungen der einzelnen Emission werden erst zum Emissionszeitpunkt festgelegt (sogenannte Final Terms ) Öffentliches Angebot verschiedener Tranchen von Wertpapieren unter dem Angebotsprogramm (d.h. aufgrund des Basisprospekts) möglich Hinterlegung der Final Terms bei der FMA ohne (vorheriges oder nachfolgendes) Billigungsverfahren Veröffentlichung der Final Terms erforderlich Vorteil: besondere Flexibilität; Billigungsverfahren nur für den Basisprospekt erforderlich 20

22 Prospektbilligung / Prospektkontrolle Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist Billigungsbehörde für Prospekte eines öffentlichen Angebots bzw. Prospekte für eine Börsenzulassung Wertpapiere: Prospektbilligung der FMA für Emittenten des Herkunftsmitgliedstaates Österreich oder in Ausübung des Wahlrechts Herkunftsmitgliedstaat: Sitz des Emittenten Wahlrecht der zuständigen Aufsichtsbehörde des Emittenten bei Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von EUR Veranlagung: Prospektkontrolle durch Wirtschaftsprüfer, österreichische Kreditinstitute oder Kredit- oder Finanzinstitute aus dem EWR erforderlich; Richtigkeits- und Vollständigkeitskontrolle Prospekthaftung des Prospektkontrollors 21

23 Prospektveröffentlichung ( 10 KMG) Spätestens einen Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots, alternativ durch: Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder Zeitung mit bundesweiter Verbreitung, oder Hinterlegung in gedruckter Form beim Emittenten, der Zahlstelle oder bei Finanzintermediären, oder in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten, der Zahlstelle oder Finanzintermediären, oder in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA, in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Börse, sofern die Zulassung der Wertpapiere zum Handel beantragt wurde Im Fall des Abdrucks in Zeitung oder Hinterlegung: zusätzlich auch Veröffentlichung auf einer Internet-Seite Außer im Fall des Abdrucks in Zeitung: immer auch Hinweisbekanntmachung veröffentlichen 22

24 Prospektveröffentlichung ( 10 KMG) Hinweisbekanntmachung Zusätzlich zur Veröffentlichung des Prospekts ist die sogenannte Hinweisbekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in elektronischer Form auf der Internetseite des Emittenten spätestens einen Tag nach Veröffentlichung des Prospekts zu schalten Gilt nur für von der FMA gebilligte Prospekte Information an die FMA, wie der Prospekt veröffentlicht wird 23

25 Hinterlegung und Meldung zum Emissionskalender Hinterlegung von Prospekten bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Hinterlegungsstelle (Überprüfung der Mindestunterfertigung des Prospekts; Aufbewahrung) Das beabsichtigte Angebot von Wertpapieren/Veranlagungen ist der Oesterreichischen Kontrollbank AG als zuständiger Meldestelle zu melden, zumindest einen Bankarbeitstag vor Angebot Passporting von Prospekten Hintergrund: EWR-weite Geltung von Prospekten Ersuchen des Emittenten um Notifizierung (= Bestätigung der Prospektbilligung) der genehmigenden Behörde an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates Nach erfolgter Notifizierung gilt der Prospekt im Aufnahmestaat als genehmigt Kein zusätzliches Prospektbilligungsverfahren im Aufnahmestaat erforderlich Veröffentlichungsvorschriften sind zu beachten; keine Hinweisbekanntmachung erforderlich Gilt nur für Wertpapierprospekte, nicht für Veranlagungen 24

26 Nachtrag zum Prospekt 6 KMG: Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, wenn diese früher eintritt, der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auftreten bzw festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung: Einreichung bei der FMA zur Billigung einzureichen 25

27 Zusammenfassung der wichtigsten Schritte eines prospektpflichtigen öffentlichen Angebots: Erstellung des Entwurfs eines Prospekts Einreichen des Prospektentwurfs zur Billigung bei FMA (Kommentierung des Entwurfs durch FMA) Billigung des Prospekts Veröffentlichung des Prospekts Hinterlegung des Prospekts bei Hinterlegungsstelle (OeKB) Meldung zum Emissionskalender (OeKB) Hinweisbekanntmachung über Prospektveröffentlichung (Amtsblatt) Beginn des öffentlichen Angebots (Erstellung eines Nachtrags, falls erforderlich) (Veröffentlichung des Nachtrags) Billigung des Nachtrags durch FMA (Eventuell Ergänzungsmeldung gemäß 7 Abs 5 KMG) 26

28 Sanktionen ( 15, 16 KMG) Strafrechtliche Sanktion für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne zeitgerechte Veröffentlichung eines gebilligten Prospekts bzw. bei Aufnahme unrichtiger vorteilhafter Angaben oder bei Verschweigung nachteiliger Tatsachen Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze Achtung: gilt auch für juristische Personen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Subsidiär verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen 27

29 Prospekthaftung Prospekthaftung nach KMG ( 11 KMG) Haftung für die Prospektangaben, also den Prospektinhalt Emittent; Prospektkontrollor; Wiener Börse AG, sofern diese eine Stellungnahme im Billigungsverfahren abgegeben hat; Anbieter; Abschlussprüfer Prospekthaftung im Rahmen allgemeiner zivilrechtlicher Haftung Prospekthaftung nach KMG ( 11 KMG) Rücktrittsrecht für Verbraucher bei prospektpflichtigen Angeboten ohne vorhergehende Prospektveröffentlichung Rücktrittsrecht bei Veröffentlichung eines Nachtrages zum Prospekt 28

30 Rücktrittsrecht ( 5, 6 KMG) Rücktrittsrecht für Verbraucher bei prospektpflichtigen Angeboten ohne vorhergehende Prospektveröffentlichung Rücktrittsrecht endet eine Woche nach Prospektveröffentlichung Rücktrittsrecht bei Veröffentlichung eines Nachtrages zum Prospekt Rücktrittsrecht innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags 29

31 Prospekt nach BörseG Für jede Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: Prospekt erforderlich Zahlreiche Ausnahmen 30

32 Prospekt gemäß BörseG Wenn "nur" Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: Prospekt erforderlich, auch ohne öffentliches Angebot Zahlreiche Ausnahmen Prospekt gemäß KMG Wenn "nur" öffentliches Angebot erfolgt, auch ohne Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt Prospekt gemäß KMG und Börse Wenn öffentliches Angebot UND Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgt Einheitliches Dokument, da BörseG auf KMG verweist 31

33 AltFG- Alternativfinazierungsgesetz

34 AltFG Alternativfinanzierungsgesetz Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen Seit in Kraft AltFG: regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente ( 1 Abs 1 AltFG). Ausgenommen sind Kreditinstitute nach BWG, Emittenten mit Konzession nach WAG, AIFM-G, ZaDiG, VAG oder E-Geld-Gesetz 33

35 AltFG Begriffsbestimmungen Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom S 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des 1 Abs 1 Z 1 KMG vorausgeht dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht 34

36 AltFG Begriffsbestimmungen alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt oder dies beabsichtigt Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden 35

37 AltFG Öffentliches Angebot von alternativen Finanzinstrumenten mit einem Gesamtgegenwert von bis zu EUR (bei Genossenschaftsanteilen bis zu EUR ): keine Prospektpflicht keine Informationspflicht außer bei Aktien und Anleihen: ab einem öffentlichen Angebot von EUR oder mehr -> Prospekt gemäß 2 KMG Bei öffentlichen Angeboten von anderen alternativen Finanzinstrumenten: bis weniger als EUR 2 Mio: eingeschränkte Informationspflichten Öffentliches Angebot ab Gesamtgegenwert von EUR 2 Mio (bei Aktien und Anleihen ab EUR ): -> Prospekt gemäß 2 KMG bis zu Grenze von EUR 5 Mio: Möglichkeit eines vereinfachten Prospekts 36

38 AltFG Begrenzte individuelle Investitionsmöglichkeit Die maximale Investitionssumme pro Anleger innerhalb von zwölf Monaten darf grundsätzlich EUR nicht überschreiten. Diese Grenze kann entfallen, wenn es sich um professionelle Anleger isd AIFMG oder um juristische Personen (sofern nicht Verbraucher) handelt oder wenn der Anleger entsprechende Auskünfte zu Einkommen und/oder Finanzanlagevermögen abgibt. 37

39 AltFG Informationspflichten und Rücktrittsrecht Bereitstellung eines Informationsblatts, das dem AltFG und der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) entspricht Informationen sind hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Ohne Information: Rücktrittsrecht für Verbraucher (erlischt nach zwei Wochen nach Veröffentlichung) Informationsblatt: Veröffentlichung auf Internetseite und auf dauerhaftem Datenträger an VKI Bei Verstoß: Verwaltungsstrafe nach VStG 38

40 AltFG Informationen gemäß Alternativfinanzierungs-Informations-VO (AltFG- InfoV), BGBl II 2015/242: 1. Information über den Emittenten Rechtsform Firma Sitz Telefon Internet-Adresse Firmenbuchnummer UID-Nummer Gewerbeschein(e) Kapitalstruktur in Tausend Euro, differenziert nach Stim mrecht, Dauer, Reihenfolge im Insolvenzfall Organwalter (zb. Geschäftsführer) Eigentümer Wirtschaftliche Eigentümer mit Beteiligung von wenigstens 25%, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug [Name, Funktion] [Anschrift] [Name bzw. Firma] [Anschrift] [Name bzw. Firma] Unternehmensgegenstand Beschreibung des geplanten Produkts oder der geplanten Dienstleistung 39

41 AltFG 2. Information über das alternative Finanzierungsinstrument Rechtsform und Art des alternativen Finanzinstruments Laufzeit Kündigungsfristen Kündigungstermine Angaben über die Art und Höhe der Verzinsung oder Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses Kosten Etwaige Vertriebskosten Etwaige Verwaltungskosten Etwaige Managementkosten Summe der etwaigen Einmalkosten Summe der etwaigen laufenden Kosten pro Jahr Angaben jeweils nach Höhe und Verrechnungsform (Zu- oder Abschlag) bezogen auf die Zeichnungssumme [Höhe in %] [Höhe in %] [Höhe in %] [Höhe in %] [Höhe in %] Angabe allfälliger Belastungen Bestimmungen über die Stellung der Anleger im Insolvenzfall Etwaige Nachschusspflichten bei Geschäftsanteilen an Genossenschaften Kontroll- und Mitwirkungsrechte Darstellung der Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung Angabe der auf die Einkünfte aus dem alternativen Finanzinstrument zu entrichtenden Steuern 40

42 AltFG 3. Sonstige Angaben und Hinweise Angaben zur Verwendung der durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente eingesammelten Gelder Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens [Bezeichnung der Behörde] örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. [Anschrift der Behörde] 1. Risikohinweise Der Erwerb alternativer Finanzinstrumente beinhaltet das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass höhere mögliche Renditen aus einem höheren Risiko resultieren. Es liegt keine Beaufsichtigung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hinsichtlich der Einhaltung des Alternativfinanzierungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor. Wertpapierdienstleisungsunternehmen, die auf einer Internetplattform alternative Finanzinstrumente vermitteln, unterliegen ausschließlich hinsichtlich der Einhaltung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 der Beaufsichtigung durch die FMA. Datum der Erstellung des Informationsblatts 41

43 AltFG Quelle: FMA

44 DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!

040150/1 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht

040150/1 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht 040150/1 Wertpapier- und Kapitalmarktrecht RA Dr. Christian TEMMEL, MBA (Oxford) 25.11.2015 WS 2015/2016 Öffentliches Angebot, Prospekt und Kapitalmarktgesetz Rechtsgrundlagen Nationale Gesetze Kapitalmarktgesetz

Mehr

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 (1) des Alternativfinanzierungsgesetzes BGBL I Nr. 114/2015 in der Fassung BGBL I Nr.

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 (1) des Alternativfinanzierungsgesetzes BGBL I Nr. 114/2015 in der Fassung BGBL I Nr. Informationsblatt für Anleger gemäß 4 (1) des Alternativfinanzierungsgesetzes BGBL I Nr. 114/2015 in der Fassung BGBL I Nr. 107/2016 1. Angaben über den Emittenten Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG

Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG 23.08.2018 1 Angaben über Emittenten 1. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2.1 Firma: SplusO Immo GmbH 2.2 Gruppe: - 3. Sitz: Krugerstraße 2/7,

Mehr

628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 6 628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz

Mehr

Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsering & Co

Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsering & Co 122 JUNGUNTERNEHMER Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsering & Co Alternativfinanzierungsgesetz AltFG BGBl I Nr 114/2015 vom 14.8.2015, Alternativfinanzierungs- Informationsverordnung

Mehr

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. VO (EU) 2017/1129 Prospekt VO

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. VO (EU) 2017/1129 Prospekt VO IBD Wirtschaftsprüfung GmbH VO (EU) 2017/1129 Prospekt VO 2 Das Thema wird präsentiert von: WP/StB Mag. (FH) Michael Szücs Geschäftsführer IBD Wirtschaftsprüfung GmbH 1060 Wien, Lehargasse 1 Tel: 01/ 505

Mehr

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG 2 Abs 1 Z 1 AIFMG (Definition) 1 Abs 1 BWG (sämtliche Bankgeschäfte) 1 E-GeldG (Definition)

Mehr

The Power of the Crowd RA Dr. Günther Gast 1

The Power of the Crowd RA Dr. Günther Gast 1 The Power of the Crowd 1 Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen RA Dr. Günther Gast 2 Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015: - Alternativfinanzierungsgesetz

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG DRITTER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ZWEITER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,

Mehr

Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG

Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG Informationsdatenblatt isd 4 Abs. 1 AltFG 01.05.2018 1 Angaben über Emittenten 1. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2.1 Firma: WINEGG Realitäten Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2.2

Mehr

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 1. Nachtrag vom 13.01.2010 gemäß Art. 16 der Richtline 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und 6 Kapitalmarktgesetz

Mehr

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick Modell Sale-and-lease-back Crowdfunding nach dem AltFG Über uns Anwaltskanzlei aus Wien mit rund 50 Mitarbeitern Spezialisten für Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht

Mehr

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) Crowdfunding für erneuerbare Energien - eine große Chance für Österreich? Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) Dr. Christine Hartl, 14.12.2016 Crowdfunding Modelle Donation based Crowdfunding: Investition

Mehr

Grundzüge des Kapitalmarktrechts

Grundzüge des Kapitalmarktrechts Grundzüge des Kapitalmarktrechts Begriff und Regelung des Kapitalmarkts Anlageberatung und Wohlverhaltensregeln Seite 1 Begriff und Regelung des Kapitalmarkts Kapitalmarkt als unscharfer, gesetzlich nicht

Mehr

1. Wichtige neue Umstände

1. Wichtige neue Umstände Die Emittentin hat weder einen Vertriebspartner noch sonstige Dritte bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in ihrem Namen abzugeben oder entgegenzunehmen, noch hat sie Vertriebspartner ermächtigt,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 31. Juli 2018 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 31. Juli 2018 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 31. Juli 2018 Teil I 48. Bundesgesetz: Änderung des Kapitalmarktgesetzes und des Alternativfinanzierungsgesetzes (NR: GP

Mehr

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 AltFG

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 AltFG Informationsblatt für Anleger gemäß 4 AltFG (Stand: November 2015) 1. Angaben über den Emittenten(Darlehensnehmerin) Rechtsform Firma Sitz Telefon E-Mail Internet-Adresse Firmenbuchnummer UID-Nummer Gewerbeschein(e)

Mehr

Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsoring & Co

Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsoring & Co 150 SONDERFRAGEN Was Berater über Crowdfunding wissen sollten Crowdinvesting, Crowdsponsoring & Co Alternativfinanzierungsgesetz AltFG BGBl I 114/2015 vom 14.8.2015, Alternativfinanzierungs- Informationsverordnung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 20 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 28. Juli 2005 Teil I 78. Bundesgesetz: Änderung des Kapitalmarktgesetzes, des Börsegesetzes, des Investmentfondsgesetzes,

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 5.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG VIERTER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz

Mehr

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite

Mehr

Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA. Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin,

Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA. Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin, x Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin, 01.06.2017 ca 10 Crowdinvesting- Plattformen, großteils qualifizierte

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 43/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 9 1 von 9 Vorblatt - Harmonisierung des Prospektrechts - Vereinfachung des Prospektrechts Ziel(e) - Vereinheitlichung

Mehr

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)

Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 03. Oktober 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, registriert unter FN p)

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, registriert unter FN p) Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, registriert unter FN 116476 p) Nachtrag 2 zum Basisprospekt für das EUR 2.000.000.000 Programm

Mehr

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT für das Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Dieser Nachtrag Nr. 1 (der "Nachtrag") stellt

Mehr

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 Alternativfinanzierungsgesetz

Informationsblatt für Anleger gemäß 4 Alternativfinanzierungsgesetz Informationsblatt für Anleger gemäß 4 Alternativfinanzierungsgesetz Angaben über den Emittenten Firma: bauma estate GmbH Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sitz: Wehrgasse 3/1/6, 2340 Mödling

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Mehr

1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni Artikel 1

1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni Artikel 1 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2005 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 5.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ZWEITER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz

Mehr

immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG

immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG 1. Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt vom 31.08.2018 1. Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Kapitalmarktgesetzes 1 von 27 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Kapitalmarktgesetzes 1. (1) 1. (1) 1. 5. 1. 5. 5a. qualifizierte Anleger: 5a. qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß 58 oder 59 WAG

Mehr

immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG

immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG immorealisierung19 DER ANSPRUCH AUF MEHR. Gesetzliche Angaben zum Beteiligungsangebot an der IR neunzehn der C&P GmbH & Co KG 1. Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt vom 31.08.2018 1. Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt

Mehr

Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht

Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLA SSIK 2016" INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*)

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN ELLA KLA SSIK 2016 INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*) ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLA SSIK 2016" INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*) 1. Angaben über die Emittentin 1.1 Allgemeine Angaben Rechtsform Aktiengesellschaft Firma ELLA

Mehr

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT für das Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere Dieser Nachtrag (der "Nachtrag") stellt einen Nachtrag

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 22. April 2005 Teil II 109. Verordnung: Veröffentlichungs- und Meldeverordnung VMV 109. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Entwurf. Inhaltsverzeichnis. Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen Änderung des Kapitalmarktgesetzes. Artikel 1

Entwurf. Inhaltsverzeichnis. Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen Änderung des Kapitalmarktgesetzes. Artikel 1 1 von 6 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Mehr

2. Nachtrag vom 27. Jänner zum Basisprospekt

2. Nachtrag vom 27. Jänner zum Basisprospekt MELDESTELLE GEM KMG OEKB 2701 11 î 2 : 17 2 Nachtrag vom 27 Jänner 2011 ~, zum Basisprospekt für das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von Nichtdividendenwerten

Mehr

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten Informationsblatt gemäß 4 Alt FG I. Angaben über den Emittenten 1.1. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1.2. Firma: VARIO Vermögensverwaltung GmbH 1.3. Sitz: Hardtstraße 37, 76185 Karlsruhe

Mehr

RAIFFEISENVERBAND SALZBURG egen. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate

RAIFFEISENVERBAND SALZBURG egen. Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der RAIFFEISENVERBAND SALZBURG egen für das Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate Dieser Nachtrag Nr. 1 (der "Nachtrag") stellt einen Nachtrag zum Prospekt

Mehr

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG?

Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Zu den Finanzinstrumenten gemäß KWG gehören: Aktien und Zertifikate auf Aktien Schuldtitel und Zertifikate auf Schuldtitel Vermögensanlagen gemäß 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz

Mehr

Das Kapitalmarktgesetz KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

Das Kapitalmarktgesetz KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert: 1 von 20 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP-XOL 7HLO, %XQGHVJHVHW] bqghuxqj GHV.DSLWDOPDUNWJHVHW]HV GHV % UVHJHVHW]HV GHV,QYHVWPHQWIRQGVJHVHW]HV GHV :HUWSDSLHUDXIVLFKWVJHVHW]HV

Mehr

UBM Development AG NACHTRAG. vom zum Prospekt vom

UBM Development AG NACHTRAG. vom zum Prospekt vom UBM Development AG NACHTRAG vom 03.10.2017 zum Prospekt vom 11.09.2017 Dieser Nachtrag (der "Nachtrag") stellt einen Nachtrag zum Prospekt im Sinne des 6 Kapitalmarktgesetz ("KMG") vom 11.09.2017 ("Original

Mehr

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLA SSIK 2016" INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*)

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN ELLA KLA SSIK 2016 INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*) ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLA SSIK 2016" INFORMATIONSBLATT FÜ R ANLEGER*) 1. Angaben über die Emittentin 1.1 Allgemeine Angaben Rechtsform Aktiengesellschaft Firma ELLA

Mehr

WpPG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

WpPG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt

Mehr

VOLKSBANK VORARLBERG e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)

VOLKSBANK VORARLBERG e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) VOLKSBANK VORARLBERG e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 3. Nachtrag vom 26. April 2017 zum Basisprospekt für das 750.000.000 Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting

Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting Crowdinvesting die neue Form der Unternehmensfinanzierung? Zusätzliche Finanzierungsquelle für Ihr Unternehmen Starkes Kundenbindungsinstrument

Mehr

Peter Ramharter WICON Engineering GmbH

Peter Ramharter WICON Engineering GmbH Bürgerbeteiligungsmodelle ll Peter Ramharter WICON Engineering GmbH WICON Engineering g GmbH / Peter Ramharter Projektentwicklung Windkraftanlagen PV-Projekt Erneuerbare Energie Beteiligungsmöglichkeiten

Mehr

Informationsblatt für Anleger

Informationsblatt für Anleger Anlage Informationsblatt für Anleger 1. Angaben über den Emittenten Rechtsform Firma Sitz Telefon E-Mail Internet-Adresse Firmenbuchnummer UID-Nummer Gewerbeschein(e) Kapitalstruktur in Tausend, differenziert

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main 1 6. Nachtrag vom 18. April 2018 zum Basisprospekt vom 11. Mai 2017 zur Fortsetzung des öffentlichen Angebotes sowie zur Erhöhung des Emissionsvolumens

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck 954.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 196 ausgegeben am 27. Juli 2007 Wertpapierprospektgesetz (WPPG) vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

Formblatt für Informationen von Anlegern

Formblatt für Informationen von Anlegern Formblatt für Informationen von Anlegern Emittent VELA Handels GmbH & Co KG Organwalter GF Ing. Mag. Franz Eisl, 4810 Gmunden, Schiffslände 7 PRÄAMBEL Die VELA Handels GmbH & Co KG operative Gesellschaft

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 13. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung 2018 VeröffentlichungsV 2018 13. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Schaffung eines neuen Wertpapierprospektgesetzes, mit dem der Kern der Prospektrichtlinie

Schaffung eines neuen Wertpapierprospektgesetzes, mit dem der Kern der Prospektrichtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 15/4999 15. Wahlperiode 03. 03. 2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des

Mehr

VOLKSBANK LANDECK eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)

VOLKSBANK LANDECK eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) VOLKSBANK LANDECK eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 3. Nachtrag vom 30. Dezember 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von strukturierten Schuldverschreibungen

Mehr

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten Informationsblatt gemäß 4 Alt FG I. Angaben über den Emittenten 1.1. Rechtsform: Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung 1.2. Firma: Konzept Lübeck GmbH & Co. KG 1.3. Sitz: Jägerstraße 16, 30167

Mehr

Informationsblatt gemäß 4 AltFG

Informationsblatt gemäß 4 AltFG Informationsblatt gemäß 4 AltFG 1.1. Rechtsform, Firma, Sitz I. Angaben über den Emittenten erare Mobility Services GmbH, FN 452175 p mit Sitz in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, ( Darlehensnehmerin ) 1.2.

Mehr

1. Nachtrag vom W FINANZfl.t1~!1KTAUFs1cHr. ZUm 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 BASISPROSPEKT

1. Nachtrag vom W FINANZfl.t1~!1KTAUFs1cHr. ZUm 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 BASISPROSPEKT Job Nr.: 2o11-041 J Nachtrag gebilligt 2 8. Sep. 2017 1. Nachtrag vom 27.09.2017 W FINANZfl.t1~!1KTAUFs1cHr Abt. 111/4, K~V.almarktprospekte ZUm 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 BASISPROSPEKT " : j.: l..

Mehr

Update zum Veranlagungsrecht

Update zum Veranlagungsrecht Update zum Veranlagungsrecht Dr. Bernd Fletzberger Wien, 16. Jänner 2019 Agenda 1. Motivforschung all the bad news 2. Aktuelle Änderungen des Prospektrechts (EU-Prospektrecht, KMG, AltFG) 3. Grundsätze

Mehr

Bedingungen des MiniMax Floaters /1 der Volksbank Vorarlberg e. Gen. ISIN AT0000A0HJF5

Bedingungen des MiniMax Floaters /1 der Volksbank Vorarlberg e. Gen. ISIN AT0000A0HJF5 Bedingungen des MiniMax Floaters 2010-2013/1 der Volksbank Vorarlberg e. Gen. ISIN AT0000A0HJF5 bezogen auf das Angebotsprogramm für Nichtdividendenwerte EUR 750.000.000,00 1 Form und Nennbetrag Die Volksbank

Mehr

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten

Informationsblatt gemäß 4 Alt FG. I. Angaben über den Emittenten Informationsblatt gemäß 4 Alt FG I. Angaben über den Emittenten 1.1. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1.2. Firma: AZP Projekt Steinbach GmbH 1.3. Sitz: Darmstädter Landstr. 125, 60598

Mehr

RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate

RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate NACHTRAG NR 2 vom 1.9.2014 zum Prospekt vom 28.4.2014 Dieser Nachtrag (der "Nachtrag Nr

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 4.3.2016 L 58/13 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/301 R KOMMISSION vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1698 FNA: FNA , GESTA D081. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1698 FNA: FNA , GESTA D081. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: WpPG Ausfertigungsdatum: 22.06.2005 Gültig ab: 01.07.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1698 FNA: FNA 4110-9, GESTA D081 Gesetz über die Erstellung,

Mehr

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck 954.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 196 ausgegeben am 27. Juli 2007 Wertpapierprospektgesetz (WPPG) vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1MCC5 14.07.2016 Emission der fundierten festverzinslichen Schuldverschreibungen 2016-2017 (Serie 53) (die "Schuldverschreibungen")

Mehr

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLASSIK 2016"

ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN ELLA KLASSIK 2016 ELLA BÜRGERBETEILIGU NG QUALIFZIERTES NACHRA NGDARLEHEN "ELLA KLASSIK 2016" DIESES ÖFFENTLICHE A NGEBOT IST NICHT MEH R AUFRECHT. ELLA AG ALS EMITTENTIN HAT DIE GEGENSTÄN DLICHE EMISSION AUFGRUND BETRIEBWIRT

Mehr

DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE

DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE Die Umsetzung der Prospektrichtlinie in Österreich Dr Andreas Zahradnik Dr Andreas W. Mayr, LL.M. (Columbia) (Attorney at Law, New York) 15.6.2005 Inhalt Prospektrichtlinie

Mehr

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC

Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC Endgültige Bedingungen RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT ISIN: AT0000A1QEC2 09.02.2017 Emission der Nachrangigen festverzinslichen CZK Schuldverschreibungen 2017-2027 (Serie 70) (die

Mehr

Zulassung Geregelte Märkte

Zulassung Geregelte Märkte Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst: 1. Zulassungsvoraussetzungen

Mehr

6. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von

6. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von 6. P R O S P E K T N A C H T R A G zum A N G E B O T S P R O G R A M M der UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von Nichtdividendenwerten gemäß 1 Abs 1 Z 4b KMG zum Zwecke des öffentlichen

Mehr

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 12. Nachtrag vom 30. Dezember 2014 zum Basisprospekt für das 10.000.000.000 Programm zur Begebung von

Mehr

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung Fix Kupon Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Fix Kupon Express-Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere

Mehr

3. Nachtrag vom zum. BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen. der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft

3. Nachtrag vom zum. BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen. der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft 3. Nachtrag vom 28.05.2018 zum BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Hypo-Wohnbaubank treuhändig für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG vom 20.11.2017

Mehr

4. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von

4. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von 4. P R O S P E K T N A C H T R A G zum A N G E B O T S P R O G R A M M der UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von Nichtdividendenwerten gemäß 1 Abs 1 Z 4b KMG zum Zwecke des öffentlichen

Mehr

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 2. Nachtrag vom 05. August 2014 zum Basisprospekt für das 10.000.000.000 Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Memory Express-Anleihen. Beispielrechnung

Memory Express-Anleihen. Beispielrechnung Memory Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Memory Express Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere 100 Entspricht

Mehr

4,15 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe

4,15 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe 4,15 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe 2016-2026/17 Eckdaten 4,40% - 6,00% Nachrangiger Raiffeisen Min-Max-Floater 2015-2027/1 www.raiffeisen.at/steiermark 1 Emittentin: Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main 1 8. Nachtrag vom 22. November 2017 zum Basisprospekt vom 30. November 2016 über Unlimited-Zertifikate 2 8. Nachtrag vom 22. November 2017 zum Basisprospekt

Mehr

13. Juli BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main. ( Emittentin ) NACHTRAG

13. Juli BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main. ( Emittentin ) NACHTRAG 13. Juli 2017 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main ( Emittentin ) NACHTRAG GEMÄß 16 ABS. 1 WERTPAPIERPROSPEKTGESETZ ("WPPG") ZU DEN FOLGENDEN BASISPROSPEKTEN NACH 6 WPPG

Mehr

Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)

Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 4. Nachtrag vom 28. April 2015 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen vom 20. Juni

Mehr

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung

Fix Kupon Express-Anleihen. Beispielrechnung Fix Kupon Express-Anleihen Beispielrechnung Beispielrechnung - Annahmen Fix Kupon Express-Anleihe Wertannahme Beschreibung Startwert des Basiswerts (Ausübungspreis) (Vorzeitige) Rückzahlungs- Barriere

Mehr

Landesbank Baden-Württemberg

Landesbank Baden-Württemberg Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland) (die "Emittentin") 1. Nachtrag (der "Nachtrag") gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") vom 18. Januar 2016 zu den folgenden

Mehr

Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt

Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S.

Mehr

Volksbank Vorarlberg e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)

Volksbank Vorarlberg e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) Volksbank Vorarlberg e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 4. Nachtrag vom 03. Februar 2015 zum Basisprospekt für das 750.000.000 Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen

Mehr

Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)

Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) Volksbank Salzburg eg (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 22. Oktober 2018 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen vom 09. August

Mehr

Nachtrag gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Basisprospekt der Kreissparkasse Köln, gemäß 6 Wertpapierprospekt

Nachtrag gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Basisprospekt der Kreissparkasse Köln, gemäß 6 Wertpapierprospekt 1 Kreissparkasse Köln Nachtrag gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Basisprospekt der Kreissparkasse Köln, gemäß 6 Wertpapierprospekt NACHTRAG NR. 1 VOM 13.07.2017 ZUM

Mehr

2. Nachtrag vom zum. BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen. der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft

2. Nachtrag vom zum. BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen. der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft 2. Nachtrag vom 28.05.2018 zum BASISPROSPEKT für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft treuhändig für die HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft vom 20.10.2017

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag. vom 20. Dezember 2018 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag. vom 20. Dezember 2018 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Nachtrag vom 20. Dezember 2018 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 1 6. Nachtrag zum Basisprospekt über Classic TURBO Optionsscheine bezogen auf US-amerikanische

Mehr

ERSTE 5. Erste Group Bank AG. Programm zur Begebung von kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen. Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der.

ERSTE 5. Erste Group Bank AG. Programm zur Begebung von kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen. Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der. ERSTE 5 Nachtrag Nr. 1 zum Prospekt der ERSTE GROUP Erste Group Bank AG für das Programm zur Begebung von kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen Dieser Nachtrag (der "Nachtrag") stellt einen Nachtrag

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr