25 Fragen zur Index-Miete ( 557 b BGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "25 Fragen zur Index-Miete ( 557 b BGB)"

Transkript

1 25 Fragen zur Index-Miete ( 557 b BGB) Die Indexmiete stellt eine weniger bekannte Möglichkeit zur Mietpreisgestaltung im preisfreien Wohnungsbau dar. Diese Mieterhöhungsmöglichkeit besteht aber schon seit der Einführung des damaligen 10 a Miethöhegesetz (MHG) im Jahre Seit dem ist die Indexmiete in 557 b BGB geregelt: 557 b - Indexmiete (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach 558 ist ausgeschlossen. (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. (4) Die 556 d bis 556 g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nicht zuletzt, weil diese Regelung in bestimmten Fällen für Mieter von Vorteil sein kann, soll im Folgenden die Indexmiete als ein interessantes Instrument der Mietpreisgestaltung im preisfreien Wohnungsbau vorgestellt werden. Dabei werden in Teil 1 die Probleme beim Abschluss einer Indexmiete nach 557 b BGB erörtert. Es werden Hinweise gegeben, welche Vor- und Nachteile die Indexmiete für Mieter bietet, und worauf zu achten ist, wenn eine solche Vereinbarung mit dem Vermieter wirksam werden soll. Im zweiten Teil geht es um die Überprüfung einer Mietzinssteigerung nach Maßgabe des 557 b BGB. Hier wird aufgezeigt, welche Rechte Mieter haben, nachdem sie mit dem Vermieter eine Mietanpassungsvereinbarung gemäß 557 b BGB getroffen haben. Teil 1: Die Indexmiet-Vereinbarung (Fragen 1 bis 13) 1. Ist der Abschluss einer Mietanpassungsvereinbarung nach 557 b BGB für Mieter unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt ratsam? Bei angespannten Wohnungsmärkten stellt sich diese Frage nicht, weil den Mietern hier die notwendige Verhandlungsmacht fehlt. Ansonsten ist diese Frage nicht generell zu beantworten, sondern hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Mieter sollten jedoch Folgendes bedenken: Bei der Indexmiete wird der Mietenanstieg auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten beschränkt. Vor allem in Großstädten und Ballungsräumen sind die Mieten stets sehr viel stärker als die Lebenshaltungskosten gestiegen; dies dürfte auch künftig der Fall sein. Für die Masse der Mieter, die in den Genuss regelmäßiger Einkommensanpassungen kommen, dürften Mietsteigerungen im Rahmen des Lebenshaltungskostenanstiegs leichter zu verkraften sein, als die häufig erheblichen Mietsprünge im Rahmen der Vergleichsmiete. Die (teilweise immensen) Mieterhöhungsmöglichkeiten wegen Modernisierung oder Energieeinsparung ( 559 BGB) sowie wegen Unterschreitung der ortsüb- 1

2 lichen Vergleichsmiete ( 558 BGB) sind bei Vereinbarung einer Indexmiete nicht zulässig. Darüber hinaus sollte nicht übersehen werden: Das komplizierte, das Vertrauen in den Rechtsstaat oftmals enttäuschende Verfahren der Mietzinsanpassung nach dem Vergleichsmietensystem ( 558 ff. BGB) wird vermieden. Indexklauseln tragen zu einer Befriedung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter bei. Unerquickliche Auseinandersetzungen bis hin zum Rechtsstreit über die Angemessenheit einer Mieterhöhung werden verhindert, wenn sich die Mietanpassung an einem objektiven, von beiden Vertragsparteien akzeptierten Maßstab orientiert. Andererseits sind hohe Vertragsabschlussmieten nach 558 BGB nicht mehr zu erhöhen. Dies geht aber mittels Index-Mieterhöhung. Trotzdem ist auch hier die Indexmiete das kleinere Übel im Vergleich zur Vereinbarung einer Staffelmiete nach 557 a BGB. 2. Ist eine Indexmiete nach 557 b BGB bei dem betreffenden Mietverhältnis zulässig? b BGB gilt für den preisfreien Alt- und Neubau. 2.2 Auf öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen, steuerbegünstigte Wohnungen mit Mietverbilligung) findet 557 b BGB keine Anwendung. Jedoch kann im Rahmen von Förderzusagen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) eine Indexmiete auch für preisgebundenen Wohnraum vereinbart werden (Löfflad MietRB 04, 244). 2.3 Bei den in 549 Abs. 2 und Abs. 3 BGB genannten ungeschützten Wohnraummietverhältnissen kann eine Indexmiete vereinbart werden, ohne dass die Voraussetzungen des 557 b BGB eingehalten werden müssen. Die Voraussetzungen des PrKG müssen aber eingehalten werden (siehe Punkt 2.4). 2.4 Bei Gewerberaummietverhältnissen gilt 557 b BGB kraft Gesetzes nicht (vgl. 578 BGB). Hier kann eine Indexmiete frei vereinbart werden. Es müssen jedoch die Voraussetzungen des Preisklauselgesetzes beachtet werden. Die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist seit dem im Preisklauselgesetz - PrKG - (BGBl. I 2007, Seite 2246) geregelt. Für gewerbliche Mietverträge sind automatisch wirkende Preisklauseln nur dann erlaubt, wenn der Vermieter sich - eventuell auch durch eine dem Vertragspartner eingeräumte Option - für zehn Jahre gebunden hat und als Maßstab für die Anpassung ein vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelter Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder der Verbraucherpreisindex des Statistischen Amtes der Europäische Gemeinschaft herangezogen wird. Die Wertsicherungsklausel darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel nur zu einer Erhöhung, nicht auch zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen kann, wenn nur eine Vertragspartei eine Anpassung verlangen kann und wenn der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann (Einzelheiten im Skript Gewerbemietverhältnisse vom Februar 2012). 3. Welche Auswirkungen hat 557 b BGB auf vor dem abgeschlossene Indexmieten? Der Vorgänger des 557 b BGB war der seit dem geltende 10 a MHG, der für Indexmiet-Vereinbarungen bis zum galt (vgl. AG Neubrandenburg v C 84/07 -, WuM 10, 453). Die Voraussetzung für eine wirksame Mietanpassungsvereinbarung gemäß 10 a MHG in der Fassung bis war die Genehmigung gemäß 3 Währungsgesetz oder entsprechender Vorschriften. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung war die jeweilige Landeszentralbank. Voraussetzung der Genehmigung war ferner, dass der Mietvertrag eine Vertragslaufzeit von mindestens zehn Jahren vorge- 2

3 sehen hat oder ein auf zehn Jahre bemessener Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Ohne eine derartige Genehmigung ist die Indexklausel unwirksam. Die Regelung des 10 a MHG in der Fassung ab sah zwar eine Genehmigung der Landeszentralbank nicht mehr vor, knüpfte aber die Zulässigkeit der Wertsicherungsklausel daran, dass das Mietverhältnis auf mindestens zehn Jahre oder auf Lebenszeit abgeschlossen sein musste bzw. für diesen Zeitraum eine ordentliche Kündigung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen war. Fehlte diese zeitliche Begrenzung, ist die Indexvereinbarung unwirksam. Sie wurde auch nicht mit dem automatisch wirksam, sondern nur dann, wenn sie ab diesem Zeitpunkt durch Mieter und Vermieter mit dem dann zulässigen Inhalt in Schriftform bestätigt wurde (Beuermann GE 01, 902 (905); Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 557 b RN 6; zweifelhaft vgl. BGH v VIII ZR 23/08 -, NZM 09, 154; WuM 09, 117; GE 09, 257: Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht). 4. Welche Laufzeit hat die Indexmiete? Die Vereinbarung einer Indexmiete ist seit dem zeitlich unbeschränkt möglich ( 557 b Absatz 1 BGB). Deshalb sind auch Indexvereinbarungen für kürzere als 10jährige Zeiträume zulässig. Die Wirksamkeit der Indexvereinbarung ist auch nicht mehr von einem Kündigungsausschluss durch den Vermieter abhängig. Die Indexvereinbarung ist nicht zwingend an den Tag des Mietvertragsabschlusses gekoppelt. Möglich ist auch der Abschluss der Indexvereinbarung (Jahre) danach im laufenden Mietverhältnis. Die Indexvereinbarung endet spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses (Zur Geltung der Indexmietvereinbarung für der Zahlung von Nutzungsentschädigung nach 546 a BGB vgl. Börstinghaus a.a.o., RN 53 ff.). 5. Wird die einjährige Sperrfrist berücksichtigt? Die Indexklausel muss so formuliert sein, dass die Mietanpassung auf jeden Fall erst ein Jahr nach Beginn bzw. nach der letzten Änderung möglich ist ( 557 b Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn nicht, ist die Vereinbarung der Indexmiete unwirksam (AG Wedding v C 307/13 - MM 4/2014, 30; zweifelnd Börstinghaus a.a.o., RN 34 m.w.n.). Wird die Indexvereinbarung im laufenden Mietverhältnis, also zeitlich nach dem Mietvertragsabschluss vereinbart, ist es nicht erforderlich, dass die Miete zum Zeitpunkt des Abschlusses der Indexvereinbarung ein Jahr unverändert geblieben ist (Börstinghaus a.a.o., RN 24). Siehe im Übrigen Frage Ist die Schriftform eingehalten? Die Vertragsparteien müssen sich schriftlich ( 126 BGB) über die Vereinbarung einer Indexmiete einigen. Dies kann bei Vertragsabschluss, aber auch während eines bestehenden Mietverhältnisses geschehen. Textform ( 126 b BGB) reicht nicht. Eine formularvertragliche Vereinbarung ist zulässig. Die Schriftform des 557 b BGB muss auch eingehalten werden, wenn der Mietvertrag selbst nicht der Schriftform genügt (Börstinghaus a.a.o. RN 21). 7. Welche Indizes sind zulässig, welche unzulässig? Es ist als Index nur der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland zugelassen. Der in 557 b Abs. 1 BGB genannte Preisindex wird vom Statistischen Bundesamt seit Januar 2003 als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI)" bezeichnet. Der Index nach 557 b BGB wirkt als eine echte Gleitklausel. Die Mietänderung ergibt sich unmittelbar aus dem veränderten Index, muss allerdings noch durch Erklärung geltend gemacht werden (siehe Frage 16). 3

4 Umstritten ist, ob die Vereinbarung einer wirksamen Indexmiete auch die Angabe eines Basisjahres (siehe Frage 10) erfordert (dafür: Börstinghaus a.a.o. RN 29; a.a. AG Charlottenburg v C 188/09 -, GE 10, 1547: Der Wortlaut des 557 b Absatz 1 BGB sieht nicht die Angabe eines Basisjahres als zahlenmäßigen Bezugswert vor. Ein solcher ist nicht erforderlich, denn bereits der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex an sich ist die Bezugsgröße). 7.1 Die Bezugnahme auf andere Indizes (z.b. Goldpreis, Baukostenindex, Mietenindex, Index für 2-Personenhaushalte; Fremdwährungen, Grundstückswerte, regionale Verbraucherpreisindizes) ist bei Indexklauseln in Wohnraummietverträgen unzulässig. Weiterhin sind die bei Mietverträgen über Gewerberäume zulässigen Klauseln für Wohnraum nach 557 b Abs. 4 BGB nicht zulässig. Unzulässig sind vor allem: 7.2 Leistungsvorbehaltsklauseln Es handelt sich dabei um einen Vorbehalt, die Leistung (Miete) zu bestimmen; daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem Leistungsbestimmungsvorbehalt: Eine solche Klausel gibt dem Vertragspartner das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen über die Höhe der Miete neu zu verhandeln, bzw. die Miete durch einen Sachverständigen neu bestimmen zu lassen. Beispiel: Steigt der Lebenshaltungskostenindex um 10 Punkte, so verpflichten sich die Parteien über eine Anpassung des Mietzinses zu verhandeln. Sofern eine Einigung nicht möglich ist, setzt ein von der IHK zu bestellender Sachverständiger den neuen Mietzins verbindlich fest. 7.3 Spannungsklauseln Um eine Spannungsklausel handelt es sich, wenn eine Verbindlichkeit in Beziehung gesetzt wird zu dem Preis oder Wert von Gütern oder Leistungen, die mit der vom Gläubiger zu erbringenden Leistung gleichartig sind. Beispiel: Der Mietzins soll sich entsprechend der allgemeinen Mietpreisentwicklung erhöhen. oder: Es wird jeweils derjenige Mietzins geschuldet, der sich aus einem ganz bestimmten Mietspiegelfeld ergibt. 7.4 Kostenelementeklauseln Sie liegen bei Vereinbarungen vor, aufgrund deren sich der Preis eines Wirtschaftsgutes (Wohnung) anteilig im gleichen Maße wie die Preise einiger (der wichtigsten) Kostenelemente (z.b. Verwaltungskosten oder Instandhaltungskosten) dieses Gutes ändern soll. Eine Kostenelementeklausel hat also nur insoweit Auswirkungen auf den Gesamtpreis, als gerade das betreffende Kostenelement (oder mehrere von ihnen) anteilig in dem gesamten Preis enthalten ist. 7.5 Umsatz- oder Gewinnbeteiligungsklauseln Die Mieterhöhung erfolgt, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen des Gewerberaummieters überschritten sind. 7.6 Nach 557 b BGB unzulässig sind auch sog. gemischte Klauseln, also die Kombination aus echter Wertsicherungsklausel und z.b. einer Spannungsklausel. 8. Entspricht die Klausel dem Maßstab des 557 b Abs. 1 BGB? 8.1 Die Anpassungsklausel wirkt zugunsten beider Vertragspartner. Der Mietzins muss sich also bei einem Abstieg der Bezugsgröße vermindern. Eine Indexklausel, die ausschließlich zur Begründung einer Mietzinserhöhung vorgesehen ist, ist unwirksam (AG Neubrandenburg v C 84/07 -, WuM 10, 453). Dies ist auch der Fall, wenn die formularvertragliche Indexklausel den Eindruck erweckt, dass sie nur dem Vermieter gestattet, die Miete zu erhöhen (AG Wolfenbüttel v C 230/14 -). 4

5 Sollte ausnahmsweise der Lebenshaltungskostenindex sinken, so muss sich der Mieter gem. 557 b Abs. 3 BGB hierauf in Textform (vgl. 126 b BGB) berufen, will er eine Mietsenkung durchsetzen (Börstinghaus a.a.o., RN 49). Beispiel für eine unzulässige Mietanpassungsklausel nach 557 b BGB (AG Wolfenbüttel v C 230/14 -): Die vereinbarte Miete bleibt mindestens ein Jahr unverändert und verändert sich im gleichen Verhältnis entsprechend der Änderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes Deutschland Basis Die geänderte Miete gilt nach Erklärung des Vermieters in Textform, welche die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angibt, mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung [ ]. Aus den Gründen: Die Klausel ist gem. 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus der hier streitgegenständlichen Vereinbarung ergibt sich, dass lediglich auf Erklärung des Vermieters die Anpassung der Miete an den Preisindex stattfindet. Hierbei handelt es sich um eine Einseitigkeitsklausel, die in Formular-Mietverträgen unwirksam ist (BeckOK BGB/Schüller BGB 557 b Rn. 21). Aus der Formulierung in der streitgegenständlichen Klausel folgt, dass lediglich aufgrund einer Erklärung des Vermieters eine Anpassung stattfinden kann. Allein aus dem Sinn und Zweck der Regelung im Mietvertrag muss entnommen werden, dass es dem Verwender dieser Vorschrift darum ging, die Anpassung allein durch Erklärung des Vermieters zu erreichen. Dies insbesondere, da die Klausel fast den Gesetzeswortlaut des 557 b BGB wiedergibt, mit Ausnahme des 557 b Abs. 3 BGB. Schon aus der Gesetzesbegründung folgt, dass zwar der Hauptanwendungsfall der Vorschrift die Mieterhöhung bei einer Indexsteigerung ist. Die Vorschrift ist aber auch bei Mietsenkungen anwendbar (BT DS 14/4553 S. 53). Da eine Mietsenkung hauptsächlich im Interesse des Mieters steht, muss es für den Mieter auch erkennbar sein, dass er eine solche Mietsenkung durch eigene Erklärung erreichen kann. Beispiel für eine unzulässige Mietanpassungsklausel nach 557 b BGB (AG Wedding v C 307/13 - MM 4/2014, 30): Die vereinbarte Monatsnettokaltmiete erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, indem sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand derzeit 2005 = 100 gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses, später gegenüber dem Stand der letzten Mietangleichung nach dieser Wertsicherungsklausel erhöht oder ermäßigt. Die Erhöhung oder Verminderung der Nettokaltmiete tritt jeweils erst dann ein, wenn die Indexveränderung mindestens zwei Punkte beträgt. Aus den Gründen: Die Indexklausel muss so formuliert sein, dass die Mietanpassung auf jeden Fall erst ein Jahr nach der letzten Änderung möglicht ist. Beispiel für eine zulässige Mietanpassungsklausel nach 557 b BGB (nach Löfflad MietRB 04, 244 (245)): (1) Erhöht oder ermäßigt sich seit dem Vertragsbeginn der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex; Basisjahr 2010 = 100), so kann sich die Grundmiete (vgl. X) nach Maßgabe von Abs. 3 im gleichen prozentualen Verhältnis erhöhen oder ermäßigen. Das Gleiche gilt für jede erneute Änderung des Lebenshaltungskostenindexes. (2) Bezugsgröße für alle Veränderungen nach dieser Vereinbarung bleibt die Originalreihe/Basisjahr Eine Umstellung auf spätere Basisjahre findet jedenfalls solange nicht statt, wie der in Abs. 1 genannte Index fortgeführt wird. Wird dieser Index nicht mehr fortgeführt, gilt der an seine Stelle tretende Index als vereinbart. Für die 1. Anpassung nach der Umstellung wird die Veränderung auf der Grundlage der bisherigen Indexentwicklung festgehalten und dem Wert per Umstellungstermin die danach eingetretenen Änderungen hinzugerechnet. Falls eine Partei dies verlangt, ist darüber eine schriftlich Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu schaffen. (3) Eine Anpassung der Miete an die Änderung des Lebenshaltungskostenindex gem. Abs. 1 ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss dieser Vereinbarung oder der letzten Änderung möglich. Die geänderte Miete ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Änderungserklärung des Vermieters oder Mieters zur Zahlung fällig. In der Erklärung, die in Textform abgegeben werden kann, ist die jeweils eingetretene Änderung des Indexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. (4) Während der Geltungsdauer der Indexmiete gemäß Abs. 1 ist eine Erhöhung der Miete nach 558 BGB ausgeschlossen. 559 BGB findet nur Anwendung bei baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. 5

6 Die Vereinbarung einer Indexmiete, wonach die Veränderungen immer nur für volle Jahre möglich sind, ist zulässig (LG Berlin v S 237/10 -, MM 9/11, 29): Die Parteien vereinbaren, dass sich die Nettokaltmiete im gleichen prozentualen Verhältnis erhöht oder ermäßigt, wie sich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland des Statistischen Bundesamtes gegenüber dem Stand des vorangegangenen Jahres in Punkten verändert hat, wobei die Nettokaltmiete - abgesehen von Mietänderungen aufgrund der 559 bis 560 BGB - jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibt. Im Falle der Erhöhung des Mietzinses hat der Vermieter, im Falle der Ermäßigung des Mietzinses der Mieter dem anderen Vertragspartner die Änderung unter Vorlage der entsprechenden vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Indexziffern nachzuweisen. Die Änderung der Nettokaltmiete bedarf einer Erklärung in Textform, die die eingetretene Änderung des Preisindexes und die jeweils neue Miete in einem Geldbetrag ausweist. Die Erklärung bewirkt eine Mietänderung mit Beginn des übernächsten Monats nach deren Zugang. Anmerkung mac: Die Klausel ist im Hinblick auf 559 BGB fehlerhaft und dürfte daher nach 307 BGB unwirksam sein. 8.2 Die Klausel darf zu keiner überproportionalen Mieterhöhung bei Änderung der Bezugsgröße führen (vgl. Grothe NZM 02, 54). Dies wäre etwa der Fall bei einer Gleichsetzung der Indexpunkte mit dem Prozentsatz der Mieterhöhung (Beispiel: Steigerung um 10 Punkte von 120 auf 130 Punkte darf keine Mieterhöhung von 10 %, sondern nur von 8,33 % ergeben). Auch ist es nicht zulässig z.b. zu der jeweiligen Veränderung durch den Index eine weitere prozentuale Steigerung zu vereinbaren (Beispiel: 2% über dem Lebenshaltungskostenindex). Also: Die Veränderung der Miete muss genau der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungskostenindex entsprechen (vgl. Börstinghaus a.a.o. RN 19). Dafür ist folgende Formel zu verwenden: [(neuer Indexstand: alter Indexstand) x 100] 100 = Prozentsatz der Änderung] 8.3 Um Bagatell-Mieterhöhungen zu vermeiden, ist es zulässig, bestimmte prozentuale Untergrenzen zu vereinbaren, die erst überschritten sein müssen, bevor eine Mietanpassung verlangt werden kann (Börstinghaus a.a.o. RN 28). Ebenfalls ist es zulässig, Beschränkungen (z.b. nur 60% oder 80% der Indexänderung dürfen weitergegeben werden) zu vereinbaren. 9. Was ist bei Verwendung alter - ehemals zulässiger - Indizes? Das Statistische Bundesamt hatte ab Januar 2003 die Ermittlung vieler Verbraucherindizes eingestellt. Bei Indexmietvereinbarungen vor dem war es jedoch zulässig auf diese Indizes Bezug zu nehmen. Eine solche Vereinbarung wurde deshalb zum nicht unwirksam, sondern es musste eine Umstellung und Umrechnung erfolgen. Dies sei an einem Beispiel (nach Börstinghaus, a.a.o., 8. Aufl., RN 30) erläutert: Der Index für 2-Personen-Rentnerhaushalte war vereinbart und betrug bei der letzten Mietanpassung im Februar ,2 Punkte. Im Dezember 2002 betrug der Wert 114 Punkte. Der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland beträgt im Dezember Punkte. Im Juli ,4 Punkte. Welche prozentuale Mieterhöhung ergibt sich für Juli 2003? Lösung: Steigerung von Februar 2001 bis Dezember 2002: [(114 : 109,2) * 100] 100 = 4,3956% Steigerung von Dezember 2002 bis Juli 2003: [(114,5 : 113) * 100] 100 = 1,2389% Insgesamt ist eine Mietanpassung zulässig in Höhe von 5,63%. Ein Anspruch auf Umstellung auf den neuen Index stand beiden Parteien zu. Löfflad (MietRB 04, 244 (246)) empfahl folgende vertragsergänzende Vereinbarung: Ab gilt die unter X des Mietvertrags vom... vereinbarte Wertsicherungsklausel mit folgender Modifikation: 6

7 Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Stand 2000 = 100) gegenüber der letzten Anpassung, so kann sich die Grundmiete nach der Maßgabe des y Abs. 3 des Mietvertrages, in gleichem Verhältnis, ändern. Für die 1. Anpassung nach dem wird die Veränderung auf der Grundlage der bisherigen Indexklausel ( X) bis festgehalten und zu den ab dem erfolgten Änderungen hinzugerechnet oder von ihnen abgezogen. Die Veränderung bis zum beträgt... Punkte. 10. Was ist bei Verwendung eines alten Basisjahrs? Wie wird umbasiert? Ab dem galt für den Verbraucherpreisindex als neues Basisjahr das Jahr Davor galt das Basisjahr Am erfolgte die Umstellung auf das Basisjahr In 2018 wird voraussichtlich die Umstellung auf das Basisjahr 2015 erfolgen. Die Umstellung des Basisjahres hat keine Auswirkung, wenn die Indexklausel wie meist allein auf Veränderung in Prozent abstellt. Denn dann lassen sich die aktuellen Werte unmittelbar aus den Veröffentlichungen der amtlichen Statistik entnehmen. Anders ist es, wenn die Indexklausel auch auf Veränderung in Punkten abstellt (z.b. Mieterhöhungen sind nur möglich, wenn sich der Index um 5 Punkte erhöht: Hier ist eine Erhöhung um 5 Punkte viel eher möglich bei einem Indexstand von beispielsweise 178 als bei einem Indexstand von beispielsweise 120). In einem solchen Fall müssen die Werte des neuen Basisjahres durch Multiplikation mit sog. Umbasierungsfaktoren auf das jeweils alte vereinbarte Basisjahr umgerechnet werden. Das Statistische Bundesamt bietet im Internet entsprechende Umrechnungsprogramme an (detailliert hierzu: Carsten Schimmel und Andreas Ingendoh, Wertsicherungsklauseln: Alle (5) Jahre wieder... Mieterhöhung von Gewerberäumen nach Änderung des Basisjahrs (2005 = 100) im vergangenen Jahr, GE 09, 427; zur Berechnung siehe auch BGH v XII ZR 41/11 -, WuM 13, 32; GE 13, 49; NZM 13, 148). Nach einer Umbasierung dieses Indexes muss bei der Feststellung der eine weitere Erhöhung auslösenden Steigerung von dem umbasierten Wert der letzten Erhöhung ausgegangen werden (OLG Düsseldorf v U 116/86 -, NJW-RR 87, 402). 11. Für welche Mietzinsbestandteile gilt die Indexvereinbarung? Es kommt darauf an, welche Mietzinsstruktur vereinbart wurde. Normalerweise wird eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorschüssen vereinbart. Dann bezieht sich die Indexierung nur auf die Nettokaltmiete. Wird hingegen eine Bruttokaltmiete vereinbart umfasst die Indexvereinbarung die Bruttomiete. Die Erhöhung des in der Bruttomiete enthaltenen Betriebskostenanteils bleibt daneben zulässig (bei vor dem abgeschlossenen Mietverträgen und entsprechender Vereinbarung, Art Abs. 4 EGBGB). Möglich ist es auch, die Indexierung auf eine vereinbarte Betriebskostenpauschale zu beziehen (Börstinghaus a.a.o., Rn 12). 12. Kann eine Indexmietvereinbarung widerrufen werden? Ja, wenn die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages vorliegen, 312 ff. BGB. 13. Welches sind die Folgen der Vereinbarung einer nach 557 b BGB unzulässigen Klausel? Entspricht die Klausel nicht den Vorschriften des 557 b Abs. 1 BGB, so ist in der Regel ( 139 BGB) nur die Indexvereinbarung nichtig, nicht jedoch der gesamte Mietvertrag. Es gilt dann das Mietpreisrecht der 557 ff BGB. Fraglich ist, ob die Parteien verpflichtet sind, im Falle einer nicht zulässigen Klausel in die sachdienliche Änderung der Vereinbarung einzuwilligen. Weitere Rechtsfolgen einer nicht zulässigen Mietanpassungsklausel: 7

8 Die Aufnahme einer nicht zulässigen Klausel in den Mietvertrag bewirkt zwar keine automatische Anpassung des Mietzinses an den Wertmesser. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Indexklausel hat aber nicht zur Folge, dass die Indexierung völlig unbeachtlich bleiben muss. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vereinbarung eine nach 557 Abs. 3 BGB zu beachtende Begrenzung der Mieterhöhung zusätzlich zu der sich aus 558 BGB ergebenden Beschränkung, dass die Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen darf (LG Frankfurt v /11 S 75/97 -, WuM 98, 603; ZMR 97, 473; fraglich im Hinblick auf entsprechende Rechtsprechung zur Staffelmiete: Eine unwirksame Staffelmietvereinbarung schließt nur ausnahmsweise eine Mieterhöhung nach 558 BGB aus. D.h., in der unwirksamen Staffelmiete ist in der Regel keine Vereinbarung im Sinne des 557 Abs. 3 BGB zu sehen (LG Berlin v S 115/92 -, GE 93, 95; LG Berlin v S 112/91 -; LG Berlin v S 304/97 -, GE 98, 490; NZM 98, 859; ZMR 98, 230; LG Berlin v S 277/99 -, GE 00, 604; LG Berlin v S 155/01 -, WuM 01, 612; GE 02, 54; LG Berlin v S 265/01 -, GE 02, 468; differenzierend: LG Berlin v S 87/91 -, WuM 92, 198 ( im Einzelfall"). In einer unwirksamen Staffelmietvereinbarung liegt keine Selbstbeschränkung des Vermieters in der Weise, dass es ihm nunmehr wegen des allgemeinen Verbotes widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, in vollem Umfang auf die ortsübliche Vergleichsmiete - und nicht nur bis zu den Werten der unwirksamen Staffelmietvereinbarung - zurückzugreifen (LG Berlin v S 112/91 -). Anders: Der Vermieter kann sich nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung berufen, wenn der Mieter im Einzelfall an der Vereinbarung festhalten will (LG Berlin v S 209/99 -, in ZMR 99, 805; LG Bonn v S 453/91 -, WuM 92, 199)). Ein Kündigungsausschluss auf zehn Jahre in einem Wohnungsmietvertrag ist wirksam, auch wenn diese Klausel in Zusammenhang mit einer unwirksamen Indexvereinbarung steht (LG Berlin v S 559/00 -, MM 02, 141; NZM 02, 947; GE 02, 332). Teil 2: Die Mieterhöhung nach 557 b BGB (Fragen 14 bis 25) 14. Liegt eine wirksame Indexmiete vor? Um diese Frage zu beantworten, ist die Lektüre von Teil 1 erforderlich. Ist die Frage zu bejahen, weiter mit 15.. Unwirksam ist die Indexmietvereinbarung vor allem, wenn folgendes vereinbart wurde (vgl. Börstinghaus, a.a.o. RN 59): kürzere Erhöhungsabstände als ein Jahr Zulassen von Mieterhöhungen nach 558, 559 BGB überproportionale Mietsteigerungen Ausschluss des Mietanpassungsrechts bei Indexsenkung Mindestmiete unabhängig von Indexsenkungen 15. Ist die Jahresfrist des 557 b Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten? Der Mietzins muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (von Mieterhöhungen nach 559 Abs. 1, 555 b Nr. 6 BGB und 560 BGB abgesehen, siehe 18.). Die Jahresfrist beginnt mit dem Vertragsbeginn bzw. mit dem Abschluss der Indexvereinbarung oder mit dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mieterhöhung eingetreten ist. Eine vor Ablauf der Frist abgegebene Erhöhungserklärung ist (anders als im Fall des 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht unwirksam, entfaltet aber erst zum zulässigen Zeitpunkt (12 Monate nach der letzten Anpassung) Wirkung (Börstinghaus a.a.o., RN 34 m.w.n.). Die Jahressperrfrist wird ausgelöst durch alle (zulässigen wie unzulässigen) Mietanhebungen nach 557 ff. BGB mit Ausnahme von Betriebskostenerhöhungen ( 560 BGB) und Mieterhöhungen nach 559 Abs. 1 BGB i.v.m. 555 b Nr. 6 BGB (nicht zu vertretene Maßnahmen). Der Vermieter muss die jährlich möglichen Mieterhöhungsmöglichkeiten nicht ausschöpfen, sondern kann die Anpassungen in größeren Abständen, dafür aber in höheren Beträgen, geltend machen. Dass er sich nach Ablauf der Jahressperrfrist einen hohen Index aussuchen kann, ist vom Mieter hinzunehmen. Probleme kann es geben, wenn der Index unter den Wert gesunken ist, der bei der letztmaligen Mietfestsetzung galt. Dieser Fall ist aber bisher noch nie eingetreten und es ist auch hiermit für die Zukunft nicht damit zu rechnen. Zur Verwirkung von Mieterhöhungen siehe Frage 23. 8

9 16. Sind die formalen Voraussetzungen eines wirksamen Mietzinsanpassungsverlangens nach 557 b BGB erfüllt? Ist die vereinbarte Änderung der Bezugsgröße (Anstieg des Lebenshaltungskostenindex) eingetreten, erfolgt die Mieterhöhung - anders als bei der Staffelmiete - nicht automatisch, sondern muss in Textform erklärt werden. Die Vereinbarung einer automatischen Erhöhung ohne Mieterhöhung ist unwirksam (LG Berlin v S 559/00 -, MM 02, 141; NZM 02, 947; GE 02, 332). Die Formalia einer Erklärung nach 557 b BGB unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen anderer Mieterhöhungserklärungen. Zu achten ist vor allem auf Folgendes (Einzelheiten sind dem Skript Prüfungspunkte zu 558 ff. BGB zu entnehmen): Liegt eine Erklärung des Vermieters in Textform (vgl. 126 b BGB) vor? (Die Folgen des 550 BGB werden durch die Mieterhöhung in Textform nicht ausgelöst: Börstinghaus a.a.o., RN 33). Sind sämtliche Vermieter als Absender angegeben? Im Schreiben müssen die Vermieter als Absender genannt werden und nicht (nur) ein Bevollmächtigter. Dies gilt auch, wenn ein Bevollmächtigter das Mieterhöhungsverlangen unterschrieben hat. Haben bei juristischen Personen die berechtigt handelnden Personen (in der erforderlichen Anzahl) die Erklärung abgegeben? Sofern ein Verwalter (erstmals!) Absender einer Mieterhöhung ist oder sofern zwischenzeitlich ein Verwalterwechsel stattgefunden hat: Ist eine Vollmacht zur Vornahme von Mieterhöhungen dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt? Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Mieter die Erhöhung unverzüglich zurückweisen. Die Erhöhungserklärung ist dann unwirksam (vgl. 174 BGB). Sind sämtliche im Mietvertrag aufgeführte Mieter als Adressaten in der Mieterhöhungserklärung genannt? Wenn nicht, ist das Anpassungsverlangen unwirksam. Es sei denn, es gibt eine mietvertragliche Bevollmächtigungsklausel. Ist das Mieterhöhungsverlangen betragsmäßig ausgewiesen? Es muss die neue verlangte Miete oder zumindest der Erhöhungsbetrag genannt werden. 17. Ist die Mietanpassungserklärung ausreichend erläutert und richtig berechnet? 557 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt, dass der Vermieter die eingetretene Änderung des Preisindexes... anzugeben hat. Den jeweiligen monatlichen Preisindex erfährt man beim Statistischen Bundesamt. Internet: (siehe unter Verbraucherpreisindex) Telefon: +49 (0) In der vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen Monats-Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht ist der Index ebenfalls mit monatlicher Fortschreibung veröffentlicht. 9

10 Preisindex für die Lebenshaltung (Gesamtindex) Basisjahr 2010 = 100 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember ,1 90,3 90,6 90,9 91,1 91,1 91,3 91,4 91,2 91,3 91,1 92,1 91, ,4 91,8 92,2 92,0 92,2 92,3 92,7 92,8 92,9 93,0 92,7 93,4 92, ,1 93,5 93,5 93,8 93,8 94,0 94,4 94,2 93,9 94,0 94,0 94,7 93, ,7 95,1 95,3 95,8 95,8 95,8 96,3 96,2 96,4 96,6 97,1 97,7 96, ,4 97,8 98,3 98,1 98,7 98,9 99,5 99,2 99,1 98,9 98,4 98,8 98, ,3 98,9 98,7 98,8 98,7 99,0 99,0 99,2 98,9 98,9 98,8 99,6 98, ,0 99,4 99,9 100,0 99,9 99,9 100,1 100,2 100,1 100,2 100,3 100,9 100, ,7 101,3 101,9 101,9 101,9 102,0 102,2 102,3 102,5 102,5 102,7 102,9 102, ,8 103,5 104,1 103,9 103,9 103,7 104,1 104,5 104,6 104,6 104,7 105,0 104, ,5 105,1 105,6 105,1 105,5 105,6 106,1 106,1 106,1 105,9 106,1 106,5 105, ,9 106,4 106,7 106,5 106,4 106,7 107,0 107,0 107,0 106,7 106,7 106,7 106, ,6 106,5 107,0 107,0 107,1 107,0 107,2 107,2 107,0 107,0 107,1 107,0 106, ,1 106,5 107,3 106,9 107,2 107,3 107,6 107,6 107,7 107,9 108,0 108,8 107, ,1 108,8 109,0 109,0 108,8 109,0 109,4 109,5 109,6 109, Quelle: Statistisches Bundesamt Jahres- Durchschnitt Die Mietanpassungserklärung ist nur wirksam und führt nur dann zu einem fälligen Anspruch, wenn der Vermieter die notwendigen Angaben gemäß 557 b Abs. 3 Satz 2 BGB macht. Ausreichend ist es hierfür, wenn der Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. der letzten Erhöhung, der aktuelle Index und der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete genannt werden. Dagegen ist es nicht notwendig, zusätzlich anzugeben, welche prozentuale Veränderung sich aus den Indexdaten ergibt (BGH v VIII ZR 291/16 -, WuM 18, 36; GE 18, 121; DWW 18, 11; NZM 18, 82; NJW 18, 700; a.a. ohne nähere Begründung Börstinghaus a.a.o. Rn. 42). Der Vermieter muss dem Mieter nicht jeden einfachen Rechenschritt vorrechnen. Es liegt - auch für den durchschnittlichen Mieter - auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. Fraglich ist, ob darüber hinaus die Angabe geboten ist, aus welchem Verbraucherpreisindex nebst Basis die Punktzahlen entnommen wurden (so aber AG Starnberg v C 1641/13 -, WuM 14, 339). Zu einer Beweisführung durch Beifügung der Indexveröffentlichungen ist der Vermieter nicht verpflichtet. Gibt der Vermieter falsche Werte an, muss der Mieter gegen rechnen und die Mietanpassung insoweit sie korrekt ist, erfüllen. Hat der Mieter aufgrund einer falsch berechneten überhöhten Mietanpassungserklärung gezahlt, kann er den überzahlten Betrag vom Vermieter nach 812 BGB zurückfordern (Börstinghaus a.a.o., RN 43). Hinweis: Bei Nichtbeachtung nur eines der in den Fragen 16 und 17 genannten Punkte ist das Anpassungsverlangen unwirksam. Mieter sollten es sich aber gründlich überlegen, ob sie Verstöße gegen eine der oben genannten Formalia zum Anlass nehmen, die Mietanpassung zurückzuweisen. Schließlich haben sie sich ja bei der Vereinbarung der Indexmiete grundsätzlich mit einem am Lebenshaltungskostenindex orientierten Ansteigen der Miete einverstanden erklärt. Zum Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis passt es aber eher, dass man dem Vertragspartner Gelegenheit zur Korrektur eines Fehlers gibt. Schließlich will man ja möglicherweise die Indexmiete nach Ende ihrer Laufzeit erneut vereinbaren. Es ist also auch hier in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das 10

11 Beharren auf einem rechtlichen Anspruch bei langfristiger Betrachtung wirklich wirtschaftlich günstig ist. 18. Handelt es sich bei der Erhöhungserklärung überhaupt um eine solche nach 557 b BGB? Möglicherweise macht der Vermieter eine Mieterhöhung aus einem anderen Rechtsgrund geltend. Hier ist zu prüfen, ob dies nach 557 b Abs. 2 BGB überhaupt zulässig ist. Ausgeschlossen sind folgende Mieterhöhungen nach dem BGB: 558 BGB (Grundmieterhöhung bis zur Vergleichsmiete ) 559 BGB (Modernisierungszuschlag für Maßnahmen die der Vermieter zu vertreten hat) Neben der Mietanpassung wegen Veränderung des Lebenshaltungskostenindex sind weitere Mieterhöhungen nur wegen gestiegener Betriebskostenpauschalen ( 560 BGB) oder wegen baulicher Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat ( 559 Abs. 1, 555 b Nr. 6 BGB), also z.b. behördlich vorgeschriebene Maßnahmen zur verbindlich vorgeschriebenen Kohlendioxid-Reduzierung, möglich (zur rechtspolitischen Kritik hieran vgl. Börstinghaus a.a.o. RN 39). Daneben bleibt es den Parteien unbenommen, jederzeit einverständlich weitere Mietzinsanhebungen zu vereinbaren (vgl. 557 Abs. 1 BGB; a.a. Löfflad MietRB 04, 244 (245)). Staffelmietvereinbarungen nach 557 a BGB sind neben der Indexmiet-Vereinbarung nicht zulässig (Löfflad MietRB 04, 244 (247)). Allerdings ist die Hintereinanderschaltung von Indexvereinbarung und Staffelmiete oder umgekehrt (z.b. jeweils für 5 Jahre) zulässig. Nach Ende der Laufzeit der Indexmietvereinbarung ist eine Mieterhöhung nach 558, 559 BGB wieder möglich. Die Jahresfrist des 557 b Abs. 2 Satz 1 BGB muss dann nicht mehr beachtet werden. Allerdings muss bei Mieterhöhungen nach 558 BGB die Jahressperrfrist des 558 Abs. 1 BGB eingehalten werden (Börstinghaus a.a.o., RN 37). Die Mieterhöhung gem. 559 BGB nach Ende der Laufzeit, scheitert grundsätzlich nicht daran, dass die Modernisierungsmaßnahme während der Laufzeit der Indexvereinbarung durchgeführt und abgeschlossen wurde. Im Einzelfall ist allerdings Verwirkung dieser Mieterhöhungsmöglichkeit denkbar (Börstinghaus a.a.o., RN 38). 19. Wird mit der Mietanpassung nach 557 b BGB eine weitere Mieterhöhung nach dem BGB mit dem Mieterhöhungsschreiben vorgenommen? Die Zusammenfassung mehrerer Mietzinserhöhungsansprüche in einem Schreiben ist grundsätzlich zulässig. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit (siehe oben 18.) sind dann die einzelnen Mieterhöhungen genauestens voneinander zu trennen. 20. Ist der Wirksamkeitszeitpunkt der Mietzinsanpassung korrekt berechnet? Gemäß 557 b Abs. 3 Satz 3 BGB ist der geänderte Mietzins mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen. 193 BGB gilt nicht (Börstinghaus, a.a.o. RN 45). Die Vereinbarung eines kürzeren Fälligkeitstermins ist unwirksam, die Vereinbarung eines längeren Termins ist möglich. Beispiel: Geht die wirksame Mietanpassungserklärung des Vermieters dem Mieter am zu, so hat er die erhöhte Miete ab dem zu zahlen. 11

12 Niemals ist eine rückwirkende Mieterhöhung nach 557 b BGB zulässig. Zum Nachholen bislang unterlassener Mieterhöhungen siehe Frage 15 und Frage Liegen Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze des 5 WiStG vor? Jede Indexmiete ist der Höhe nach durch 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (Mietpreisüberhöhung) beschränkt. Nach dieser Vorschrift ist eine Mietzinsvereinbarung insoweit unzulässig, als sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % (in Ausnahmefällen um mehr als 50 %) überschreitet. Für die Vereinbarung einer Indexmiete gilt insoweit also nichts anderes wie für die übrigen Mieterhöhungsmöglichkeiten nach dem BGB. Jedoch dürfte 5 WiStG in der Praxis auf Indexmieterhöhungen so gut wie nie Anwendung finden: Je näher der Vermieter bei Vertragsbeginn bei der Vergleichsmiete bleibt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Indexmiete im Laufe der Zeit in Konflikt mit 5 WiStG gerät. Im Übrigen dürfte das Tatbestandsmerkmal Ausnutzen eines geringen Angebotes bei der Vereinbarung einer Indexmiete in der Regel ausscheiden (vgl. Börstinghaus, a.a.o. RN 56). 22. Liegen Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Mietpreisbremse des 556 d BGB? Gemäß 557 b Abs. 4 BGB sind die 556 d bis 556 g BGB ( Mietpreisbremse ) nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. Die Mietpreisbremse spielt somit bei Indexmieterhöhungen keine Rolle. Für die zeitliche Anwendbarkeit der Mietpreisbremse (vor oder nach Erlass der Landesverordnung) kommt es auf den Mietvertragsabschluss an und nicht auf den möglicherweise davon abweichenden Termin der Indexvereinbarung. 23. Ist der Anspruch des Vermieters möglicherweise verwirkt? Die Verwirkung ( 242 BGB) ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Hat es der Vermieter über einen Zeitraum von fast vier Jahren unterlassen, eine indexbedingte Mietzinserhöhung gegenüber dem Mieter geltend zu machen, kann dieser unter Umständen dem nunmehrigen entsprechenden Zahlungsbegehren den Einwand der Verwirkung entgegenhalten (OLG Düsseldorf v U 113/98 -, NZM 01, 892; ZMR 02, 34 für Gewerberaum; erst recht, wenn zwischenzeitlich über minderungsbedingte Differenzmieten korrespondiert wurde (OLG Nürnberg v U 1355/13 -, ZMR 14, 630; NZM 14, 794 für Gewerberaum). Nach Börstinghaus (a.a.o. RN 47 mit überzeugender Begründung) hingegen kann bei Wohnraum der Anspruch des Vermieters aus 557 b BGB grundsätzlich nie verwirken. 24. Haben Mieter bei einer Mietanpassung ein Sonderkündigungsrecht? Nein. 557 b BGB selbst sieht kein Sonderkündigungsrecht für Mieter vor. 561 BGB ist nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung innerhalb des BGB auf Mietanpassungen nach 557 b BGB nicht anwendbar (vgl. etwa Grothe NZM 02, 54 (56)). 25. Wie wirkt sich die Indexmiet-Vereinbarung auf eine Modernisierungsmaßnahme aus? Eine Modernisierungsmieterhöhung nach 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat ( 557 b Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vorschrift verwehrt dem Vermieter aber lediglich eine auf 559 BGB gestützte Mieterhöhung, gibt dem Mieter jedoch nicht das Recht, die Duldung einer Modernisierungsmaßnahme unabhängig von den Voraussetzungen des 555 d BGB zu verweigern (BGH v VIII ZR 147/13 -, WuM 14, 284; NZM 14, 304; GE 14, 665; ZMR 14, 626). 12

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Mieterhöhung und ihre Spezifika Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)

Mehr

Mietvertrag mit Indexmiete: Viel unkomplizierter als viele glauben!

Mietvertrag mit Indexmiete: Viel unkomplizierter als viele glauben! Mietvertrag mit Indexmiete: Viel unkomplizierter als viele glauben! Foto: Eisenhans - Fotolia.com Von wegen kompliziert: Eine Indexmiete ist gerecht und - wenn man erst einmal weiß, wie es geht - sehr

Mehr

Carsten Wilke. Mietrecht: Indexmieterhöhung. - Kurzskript Rechtsanwalt Carsten Wilke

Carsten Wilke. Mietrecht: Indexmieterhöhung. - Kurzskript Rechtsanwalt Carsten Wilke Carsten Wilke Mietrecht: Indexmieterhöhung - Kurzskript 1 Impressum Autor Carsten Wilke Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Anwaltskanzlei

Mehr

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung 33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen

Mehr

Indexmiete - clevere Alternative oder Stolperfalle?

Indexmiete - clevere Alternative oder Stolperfalle? Indexmiete - clevere Alternative oder Stolperfalle? Mandantentreffen der Kanzlei Strunz Alter vom 27. bis 28. April 2017 in Lichtenwalde Referent: Dr. Frank Winkler Geschäftsführender Gesellschafter der

Mehr

Wertsicherungsklauseln

Wertsicherungsklauseln Wertsicherungsklauseln I. Was ist eine Wertsicherungsklausel? Wertsicherungsklauseln finden sich in Verträgen besonders häufig dann, wenn die Vertragsparteien sich vor dem Inflationsrisiko schützen wollen.

Mehr

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK

Mehr

Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen

Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen In Mietverträgen werden häufig zur Wertsicherung des Mietpreises Wertsicherungsklauseln oder Preisklauseln/Indexklauseln vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 291/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Beck professionell. Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. Bearbeitet von Von Dr. Jürgen Herrlein

Beck professionell. Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. Bearbeitet von Von Dr. Jürgen Herrlein Beck professionell Richtig vermieten Rechtssicherheit für den Vermieter Bearbeitet von Von Dr. Jürgen Herrlein 3. Auflage 2019. Buch. 380 S. Softcover ISBN 978 3 406 73015 3 Format (B x L): 14,1 x 22,4

Mehr

Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. von Jürgen Herrlein. 2. Auflage

Richtig vermieten. Rechtssicherheit für den Vermieter. von Jürgen Herrlein. 2. Auflage Richtig vermieten Rechtssicherheit für den Vermieter von Jürgen Herrlein 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 I. Mieterhöhung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Staffelmiete mit Angabe der Erhöhungsbeträge

Mehr

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München

Mehr

Verbraucherpreisindex für Deutschland

Verbraucherpreisindex für Deutschland Statistisches Bundesamt Verbraucherpreisindex für Deutschland Merkblatt für Nutzer von Punkteregelungen in Wertsicherungsklauseln März 2012 Erscheinungsfolge: unregelmäßig Erschienen am 23.03.2012 Weitere

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

-Vhttp://d-nb.info/

-Vhttp://d-nb.info/ Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche

Mehr

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz Kommentar Jochen Barthelmess Richter am Landgericht Stuttgart 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1995 Werner-Verlag Seite Vorwort IX Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Mieterhöhung. Checkliste

Mieterhöhung. Checkliste Mieterhöhung Checkliste A leswassiewissenmüssen Mieterhöhung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Erhöhte Betriebskosten Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 52/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2003 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 303/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

I. Übersicht zur Mieterhöhung II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher...

I. Übersicht zur Mieterhöhung II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher... Inhaltsverzeichnis Inhalt I. Übersicht zur Mieterhöhung... 1 II. Mietpreisbildung im freifinanzierten Wohnungsbau... 2 III. Mietpreisüberhöhung und Mietwucher... 5 IV. Mietstrukturen... 8 V. Staffelmiete...

Mehr

Berliner Mietspiegel 2011

Berliner Mietspiegel 2011 Berliner Mietspiegel 2011 Mieterhöhungen nach 558 558e BGB unter Bezugnahme auf den Mietspiegel Rechtsanwältin Andrea Klette Dieses Papier soll nur einen groben Überblick verschaffen und zum Verständnis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag

Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Das Widerrufsrecht im Mietvertrag Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 312 b BGB Fernabsatzverträge 312 c BGB Verbraucherdarlehensverträge 491 ff

Mehr

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648 Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 BGBl I 2648 555c BGB Ankündigung von (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG

Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr32_13 letzte Aktualisierung: 2.2.2014 BGH, 4.12.2013 - VIII ZR 32/13 WoBindG 8a, 10; BGB 812 Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach

Mehr

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB)

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungsvereinbarung Künftige Mieterhöhungen Abschließende Regelung Vereinbarter Mieterhöhungsausschluss Staffelmiete ( 557a BGB) Definition

Mehr

556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Sabine Bösing, Benjamin Raabe, Stefan Schetschorke, Henrik Solf, Dr. Rainer Tietzsch, Wibke Werner Reform des Miethöherechts - Normen 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung (1)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Inhalt III. Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort l

Inhalt III. Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort l Inhalt I. Vorwort l II. Begriff der Modernisierung 2 1. Nachhaltige Verbesserung der Mietsache 4 2. Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse 7 3. Nachhaltige Einsparung von Energie oder

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Musterlösungen zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Musterlösungen zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau 558-1) Folgende Wohnungs-Angaben liegen vor: Mietvertrag vom 1. Okt. X1, Wohnfläche 90 qm, Grundmiete 585,-, BeKo-VZ 207,-, ortsübliche Vergleichsmiete 6,90 /qm/mo Zu welchem Datum kann frühestens eine

Mehr

Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien

Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien Vermietungs-Ratgeber für Eigentümer von Wohnimmobilien Wir informieren, Sie profitieren - Wissenswertes rund um die Vermietung Ihrer Immobilie. Erhöhung auf die ortsübliche Miete 1 2 3 4 5 6 Mieterhöhung

Mehr

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 1 An sich könnte man meinen, dass der VIII. Senat des BGH alles Wichtige zum Kündigungsverzicht

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

Die Staffelmiete - typische Rechtsfragen

Die Staffelmiete - typische Rechtsfragen Die Staffelmiete - typische Rechtsfragen Gliederung 0. Einleitung Gesetzestext [Seite 2] 1. Voraussetzungen der Wirksamkeit [Seite 2] 1.1 Vertragsvereinbarung in Schriftform [Seite 3] 1.2 Jahressperrfrist

Mehr

Widerrufsrecht im Mietrecht

Widerrufsrecht im Mietrecht Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/1041. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/1041. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1041 04. 04. 95 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Außerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten.

Außerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Mietpreisbremse Hans-Joachim Beck Vortrag vom 17. September 2015 Geltung des Gesetzes Das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst dann und in

Mehr

Erbbauzinsanpassung bei Verträgen mit einer Wertsicherungsvereinbarung als Leistungsvorbehalt (oft auch als Spannungsklausel bezeichnet)

Erbbauzinsanpassung bei Verträgen mit einer Wertsicherungsvereinbarung als Leistungsvorbehalt (oft auch als Spannungsklausel bezeichnet) Amtsblatt des Erzbistum Köln Stück 11 vom 1.10.2007 Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Nr.: 212 Erbbauzinsanpassung bei Verträgen mit einer Wertsicherungsvereinbarung als Leistungsvorbehalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs

Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs MIETPREISBREMSE Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs von RA Axel Wetekamp, RiAG a.d., München Die Bundesregierung hat am 1.10.14 den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse beschlossen. Was

Mehr

Immobilienbestandsmanagement. Mieterhöhungsmöglichkeiten Rainer Hummelsheim

Immobilienbestandsmanagement. Mieterhöhungsmöglichkeiten Rainer Hummelsheim Immobilienbestandsmanagement Mieterhöhungsmöglichkeiten Rainer Hummelsheim Mieterhöhungsmöglichkeiten Preisfreier Wohnraum Preisgebundener Wohnraum Gewerberaum Dipl.-Kfm. Rainer Hummelsheim, Gebäudeverwaltung

Mehr

Der nachfolgende Satz 3 enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Der nachfolgende Satz 3 enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 1. Ursprüngliche Rechtslage Der bis einschließlich April noch gültige 558 BGB erlaubt dem Vermieter einer freifinanzierten Wohnung, die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten

Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den

Mehr

(Energetische) Modernisierung

(Energetische) Modernisierung (Energetische) Modernisierung Die rechtliche Herleitung einer Modernisierung ist festgelegt im 555b BGB. Die aus einer Modernisierung resultierende Mieterhöhung basiert auf 559 BGB. Modernisierungsmaßnahmen...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landkreis Altenburger Land. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014

Landkreis Altenburger Land. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Landkreis Altenburger Land Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Bericht April 2016 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts

Mehr

Der neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden -

Der neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden - Der neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden - Vortrag am 28. März 2015 im Dorint-Hotel Mannheim Referent: Rechtsanwalt Frank Starosta, Geschäftsführer

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 47 Die richtige Mieterhöhung RA Robert Becker Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 48 Die richtige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig?

Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig? Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig? BGH, Urteil vom 20. September 2017 VIII ZR 250/16 1 Schönheitsreparaturenklauseln

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Der Mannheimer Mietspiegel 2018 Der richtige Umgang mit dem neuen Mietspiegel

Der Mannheimer Mietspiegel 2018 Der richtige Umgang mit dem neuen Mietspiegel Der Mannheimer Mietspiegel 2018 Der richtige Umgang mit dem neuen Mietspiegel RA Frank Starosta Rechtsberater Samstag, 23. März Dorint-Hotel, Mannheim Zahlen und Fakten zum Mietspiegel 2018 23. Auflage

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Aktuelle Rechtsprechung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 14/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Landkreis Mayen-Koblenz Kreisverwaltung KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Endbericht vom 10.02.2016 Landkreis Mayen-Koblenz: KdU-Richtwerte 2016 Indexfortschreibung

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax: Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.

Mehr

Kreis Paderborn. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014

Kreis Paderborn. Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Kreis Paderborn Fortschreibung des schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 Bericht April 2016 - 0 - Inhaltsverzeichnis 1 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013...

Mehr

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernaufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernaufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau Lernfeld 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Mieterhöhungen bei freifinanzierten Wohnungen Modul - Lernaufgaben Inhalte: Mieterhöhungen nach 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) Mieterhöhungen

Mehr

Wertsicherungsklauseln

Wertsicherungsklauseln Wertsicherungsklauseln I. Was ist eine Wertsicherungsklausel? Wertsicherungsklauseln finden sich in Verträgen besonders häufig dann, wenn die Vertragsparteien sich vor dem Inflationsrisiko schützen wollen.

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Handbuch für den Wertsicherungsrechner

Handbuch für den Wertsicherungsrechner inkl. Rechenbeispiele Iris Kopp und Alexandra Beisteiner Einleitung Wertsicherungen sollen Schutz vor der Entwertung von Geldforderungen bieten, die auf feste Beträge lauten. Es handelt sich um Vereinbarungen,

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Deutscher Bundestag Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS Zusammenfassung der Änderungen nach der Mietrechtsreform von Franz Rustige, Eitorf/Sieg Ziel des neuen Mietrechts (01.09.2001) Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung des Mietrechts im Sinne von Klarheit,

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Beck-Texte im dtv 5001 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Köhler 75. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67871 4 Zu

Mehr

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011

Landkreis Mayen-Koblenz. Kreisverwaltung. KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Landkreis Mayen-Koblenz Kreisverwaltung KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2011 Endbericht vom 24.04.2013 - 1 - Landkreis Mayen-Koblenz: KdU-Richtwerte 2013 Indexfortschreibung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier,

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier, Absender: Dr. Frank-Walter Steinmeier SPD-Fraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Brandenburg, 10.12.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/3121) 2. und 3. Lesung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Mandantenveranstaltung Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse. Philipp J. Scheerans

Mandantenveranstaltung Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse. Philipp J. Scheerans Mandantenveranstaltung 2018 Ausgebremst? Aktuelles zur Mietpreisbremse Philipp J. Scheerans Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht S. 1 Titelauswahl zum Vortrag Mietpreisbremse:

Mehr