Reglement Schulweg Primarschule Andelfingen, 3. Oktober 2013
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- Richard Braun
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1 Reglement Schulweg Primarschule Andelfingen, 3. Oktober 2013
2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Grundlagen 3 2. Schulweg Gesetzliche Grundlagen Kriterien für einen zumutbaren Schulweg Schulwegplan Velo Prävention und Verkehrsschulung Massnahmen Pedibus (zu Fuss) Schulbus 8 3. Übergangsbestimmungen 9 4. Inkraftsetzung 9 Seite 2 von 9
3 1. Ausgangslage 1.1. Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 und Art. 21 der Gemeindeordnung erlässt die Primarschulpflege Andelfingen das Reglement Schulweg Grundsatz Die Primarschule Andelfingen hat auf Grund der Gesetzgebung für die Schüler und Schülerinnen der Primarschulgemeinde einen kostenlosen und zumutbaren Schulweg zu gewährleisten. Für die Kinder ist der Schulweg ein besonderes Erlebnis. Er bietet die Möglichkeit, sich mit Gleichaltrigen zu treffen und trägt zur motorischen, intellektuellen und sozialen Entwicklung bei. Daher sollten sie diesen Weg möglichst selbstständig zurücklegen. Grundsätzlich liegt der Schulweg im Verantwortungsbereich der Eltern. Die Eltern entscheiden, wie ihr Kind den Schulweg zurücklegen soll. Die Gemeinde hat nur dann Massnahmen zu ergreifen, wenn der Schulweg für einzelne Schülerinnen oder Schüler unzumutbar ist. Dieses Reglement erläutert die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und beurteilt die Zumutbarkeit der Schulwege auf Grund der Schulweglänge und Schulwegsicherheit. Die Schulwege sind im zugehörigen Schulwegplan ersichtlich Grundlagen Schulweg, bfu-dokumentation 2.023, 2008 Schulweg, Massnahmen zur Erhöhung der Schulwegsicherheit, bfu, 2006 Erläuterungen zur Umsetzung des Volksschulgesetzes, Bildungsdirektion Kanton Zürich, 2008 Merkblatt Schulweg-Velo, bfu aktuelle 2/2005 Gängige Gerichtspraxis Seite 3 von 9
4 2. Schulweg 2.1. Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung Art. 19 und 62 Gemäss diesen Gesetzesartikeln ist der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Daraus wird abgeleitet, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Primarschulgemeinde nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht haben, sondern auch, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeutet. Ist der Schulweg zu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen. Volksschulverordnung Art. 8 Abs. 3 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg auf Grund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf Kosten der Schule geeignete Massnahmen an. Volksschulverordnung Art. 25 Abs Satz Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulweges und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Volksschulverordnung Art. 66 Abs. 2 Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern. Seite 4 von 9
5 2.2. Kriterien für einen zumutbaren Schulweg Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges (Bundesrat , VPB 62.85). Person der Schülerin, des Schülers Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den Schulweg gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und die intellektuellen Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler ohne weiteres zugemutet werden darf, kann für ein Kind im Kindergartenalter oder für ein behindertes Kind jenseits seiner Möglichkeiten liegen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, 2003). An Kinder im Kindergartenalter können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, weder intellektuell, noch körperlich, noch in ihrem Verhalten. Für die Kindergartenkinder muss ein gefahrloser Weg zu einem möglichst nahe gelegenen Kindergarten sichergestellt werden. Länge und Art des Schulweges Kommen keine zusätzlichen Erschwernisse hinzu, wie bedeutende Höhenunterschiede, besonders steile Partien, so gelten rund 2.5 Kilometer in jedem Fall als zumutbar, auch für Kinder im Kindergartenalter (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, 2003). Auf Grund der topographischen Verhältnisse (zu bewältigende Höhenunterschiede von maximal 80m) und der effektiven maximalen Schulwegabwicklung wurden folgende reduzierte Schulwegdistanzen in Luftlinie für die jeweiligen Altersstufen festgelegt: Stufe Kindergarten 4- bis 5-jährige Distanz (Luftlinie) / ca. Zeitbedarf Entscheide bis 1.1 km ca. 30 min Gehzeit Bundesgerichtsurteil 2c495/2007 Unterstufe 6- bis 8-jährige Mittelstufe 9- bis 11-jährige Mittagszeit bis 1.3 km ca. 30 min Gehzeit bis 1.5 km ca. 30 min Gehzeit oder bis 4.0 km Velo ca. 40 min Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, 2003 Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, publiziert in ZBl 108/2007 S. 659 ff. Seite 5 von 9
6 Gefährlichkeit des Schulweges Ein Schulweg wird oft subjektiv als gefährlich empfunden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit soll aber möglichst objektiv, anhand von anerkannten Indizien (Strassen ohne Trottoirs oder Radstreifen, Übergänge über stark befahrene Strassen, längere Partien durch einsame Wälder) erfolgen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der politischen Gemeinden, allfällige baulichen Massnahmen zur Erreichung der erforderlichen Schulwegsicherheit umzusetzen. Die Schulwegsicherheit wird periodisch durch die Schulpflege in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden und der Kantonspolizei überprüft Schulwegplan Im Schulwegplan werden die unter 2.2 festgelegten zumutbaren Schulwegdistanzen und die jeweiligen Hauptschulwege grafisch dargestellt. Ebenfalls werden die im Dokument Schulwegsicherheit untersuchten Kreuzungsbereiche und weiteren Gefahrenstellen dargestellt Velo Die Verwendung des Velos für die Bewältigung des Schulweges ist frühestens ab der dritten Klasse erlaubt (gemäss bfu aktuell 2/2005). Es wird empfohlen, das Kind erst ab dem Eintritt in die 4. Klasse mit dem Velo zur Schule fahren zu lassen Prävention und Verkehrsschulung Durch Schulpolizist H. Gwerder, Kantonspolizei Zürich: Stufe Inhalt Kindergarten Unterstufe Mittelstufe Weg von Kindergarten bis Turnhalle ablaufen Verhalten an Fussgängerstreifen Schulweg Regeln der einzelnen Verkehrsteilnehmer Gefahren im Bereich Strassenverkehr Fahrschule mit Veloprüfung Verkehrszeichen Verkehrsregeln Seite 6 von 9
7 Weiter werden folgende präventive Massnahmen getroffen: Bändel für Kindergartenkinder Bändel für 1. Klasse Broschüren für Eltern Beratung und Instruktion der Verkehrslotsen (Kleinandelfingen). Es werden Leuchtwesten zur Verfügung gestellt. Die Aussenwachtkinder fahren vorgängig beim Wechsel von Bustransport auf Velo mit Herrn Gwerder (Kantonspolizei) den Schulweg ab Massnahmen Ist der Schulweg gemessen an den oben genannten Kriterien unzulänglich bzw. unzumutbar, sind in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit weiteren Stellen (Behörden, Polizei, Beratungsstellen) verschiedene Möglichkeiten zu prüfen. So können z.b. Lösungen wie Pedibus, Lotsendienste oder bauliche Massnahmen (Bau eines Trottoirs / Verkehrsberuhigung) zu einem vertretbaren Ergebnis führen. Weitere alternative Lösungen sind die Umteilung in einen anderen Kindergarten oder in ein anderes Schulhaus oder die Einschulung in einer Nachbargemeinde. Sind keine einfacheren Lösungen möglich, so ist die Schulgemeinde für die Organisation und Finanzierung des Schülertransportes verantwortlich. Steht ein öffentliches Transportmittel zur Verfügung, so genügt es, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt denn Schülertransport heisst nicht Transport bis vor die Haustüre. Einen zumutbaren Fussweg bis zu einem Einstiegsort oder bis zu einer Haltestelle müssen Eltern und Kinder hinnehmen. Entscheidend ist, dass der Weg auf das zulässige Mass reduziert und von nicht vertretbaren Gefahren frei ist. Im Zweifelsfall sind Gesuche um weitergehende Massnahmen bei als unzumutbar erachteten Schulwegen schriftlich an die Schulpflege zu stellen. Die Schulpflege entscheidet über die Massnahmen unter Beizug allfälliger Fachpersonen Pedibus (gemeinsam zu Fuss) Auf gefährlichen Schulwegen ist der Pedibus eine praktische Alternative zum Elterntaxi. Dabei werden die Kinder von einer erwachsenen Person begleitet. Mit dem Pedibus gehen Kinder gemeinsam zur Schule, von einem Erwachsenen geführt. Die Route, Haltestellen und Fahrpläne werden von den Eltern festgelegt. Alle Eltern, die ihr Kind in den Pedibus eingeschrieben haben, begleiten den Pedibus selbst ein- oder zweimal pro Woche. Seite 7 von 9
8 Die Kinder werden vom Pedibus an einer Haltestelle abgeholt und gehen so gemeinsam mit ihren Freunden zur Schule. Nach der Schule bringt der Pedibus die Kinder wieder nach Hause (Haltestelle), wo ihre Eltern sie erwarten. Die Route wird durch die Eltern festgelegt, die den Pedibus fahren. Die Haltestellen werden mit Schildern markiert. Der Fahrplan wird von den Eltern erstellt, je nach ihren Bedürfnissen und denen ihrer Kinder. Der Pedibus funktioniert mit vier Mal pro Tag während 5 Tagen. Er kann aber auch den Bedürfnissen entsprechend eingeführt werden. Zum Beispiel nur für den Schulweg am Morgen, für nur einen Tag in der Woche, etc. Die Begleitperson ist in der Regel ein Elternteil. Es können aber auch Grosseltern, Tagesmütter und alle anderen interessierten Personen den Bus führen, sofern alle Eltern damit einverstanden sind Schulbus Für Schulbustransporte von Schülerinnen und Schülern der Primarschulgemeinde Andelfingen gelten folgende Prioritäten: Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler bis zur 3. Klasse, welche gemäss Schulwegplan ausserhalb der zulässigen Schulwegdistanzen wohnen. Transporte für den obligatorischen Turnunterricht sowie für sonderpädagogische Massnahmen. Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen Beeinträchtigung. Es ist ein schriftliches Gesuch mit entsprechendem Attest des Schularztes oder der IV einzureichen. Es werden grundsätzlich Sammelplätze für Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Die Schulkinder müssen pünktlich an den vereinbarten Orten bereitstehen. Der Entscheid, welche Kinder mit dem Schulbus befördert werden, liegt bei der Schulpflege. Es dürfen keine anderen Personen als die durch die Primarschule bezeichneten im Schulbus mitgenommen werden. Extrafahrten zugunsten einzelner Kinder sind nicht zulässig. Ausnahmen bewilligt die Primarschulpflege Andelfingen. Seite 8 von 9
9 3. Übergangsbestimmungen Bestehende Handhabungen, welche dem vorliegenden Reglement widersprechen, sind innert Jahresfrist durch die Schulpflege zu prüfen und anzupassen oder mit begründeter Ausnahmebewilligung um maximal ein Jahr zu verlängern. 4. Inkraftsetzung Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft (Schuljahr 2013/2014) und ersetzt alle diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen. Genehmigt durch die Primarschulpflege Andelfingen am 3. Oktober 2013 Präsidentin Schulverwaltung Barbara Kummer Monika Amplatz Publiziert am 11. Oktober 2013 Rechtskraftbescheinigung vom. Seite 9 von 9
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