Ordnung. Das Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung. und Umwelt
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- Richard Kappel
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1 Ordnung Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt Nach Abstimmung mit der TUM Graduate School und basierend auf der Ursprungsordnung vom 22. Februar 2010 hat die Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt am folgende Ordnung verabschiedet. Die Ordnung nimmt Bezug auf das Statut TUM-GS vom Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Genusform in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Name und Stellung innerhalb der TUM Graduate School Das Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt (kurz: GZW) ist Teil der TUM Graduate School (TUM-GS), die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung der TUM ist. Namensgebung und Erscheinungsbild / Logo des GZW orientieren sich am Corporate Design der TUM und der TUM-GS. 2 Ziele und Aufgaben Es gelten die Regelungen nach 2 Statut TUM-GS vom zu den Zielen und Aufgaben der TUM-GS. Im Rahmen dieser Regelungen verfolgt das GZW folgende Aufgaben: a. Förderung fachnaher und überfachlicher Qualifizierungselemente nach 15 des Statuts der TUM-GS. Dazu gehören unter anderem: Entwicklung und Durchführung von Seminaren mit Anwendungsnutzen für Promotionen in den Lebenswissenschaften. Aufgrund der Bandbreite an Forschungsinhalten der Fakultät werden relevante Querschnittsthemen gewählt und spezifisch auf die Lebenswissenschaften ausgerichtet. Die Seminare decken somit den Übergangsbereich zwischen fachnah und überfachlich ab, komplementär sowohl zur fachlichen Ausbildung an den Lehrstühlen als auch zum zentralen, überfachlichen Angebot der TUM-GS. Entwicklung und Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten zur beruflichen Weiterentwicklung nach einer Promotion in den Lebenswissenschaften, sowohl für berufliche Schritte innerhalb der universitären Forschung als auch außerhalb. b. Förderung und Unterstützung der Internationalisierung Organisation von Veranstaltungen zum Thema Internationalisierung Persönliche Beratung für Auslandsaufenthalte GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 1 von 6
2 Beratung für internationale Doktoranden Angebot von Informationen, Beratung und Seminaren in englischer Sprache c. Networking Förderung von Veranstaltungen für den fachlichen und sozialen Austausch zwischen den Doktoranden und ggf. auch anderen Personengruppen, auf Fakultätsebene und darüber hinaus. Schnittstelle zu Alumni und externen Einrichtungen (inner- und außeruniversitär) d. Information und Beratung Vermittlung von TUM-internen Angeboten und Anlaufstellen Bündelung und Zusammenstellung von aktuellen, relevanten Informationen und Angeboten Dritter für die Doktoranden Coaching und Beratung e. Administration Mitgliederverwaltung und Administration der finanziellen Fördermöglichkeiten im Rahmen der TUM-GS Mitgliedschaft Management des fakultätsspezifischen Qualifizierungsprogramms und Doktorandennetzwerkes Koordination mit der Geschäftsstelle der TUM-GS Die Aufgaben werden in Zusammenarbeit mit der TUM-GS wahrgenommen. Gemäß dem Diversity-Leitbild der TUM fördert das GZW Wissenschaft und Innovation in einer offenen Gesellschaft, damit sich die spezifischen Talente und Fähigkeiten der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler voll entfalten können. Das GZW unterstützt die Partizipation und Inklusion aller in die wissenschaftliche Gemeinschaft, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. 3 Aufbau Es gelten die Regelungen nach 3 Statut TUM-GS vom zum Aufbau der TUM-GS. (1) Thematische Graduiertenzentren (TGC) aus dem Bereich des WZW sind direkt unter dem Dach der TUM-GS angesiedelt. Die Anerkennung des Status TGC erfolgt durch die TUM- GS in Abstimmung mit dem GZW. Organe des GZW sind: (1) der Beirat (2) der Sprecher des GZW (3) die Vertretung der Doktoranden 4 Organe 5 Mitgliedschaft Es gelten die Regelungen nach 5 Statut TUM-GS vom GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 2 von 6
3 6 Assoziierte Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 6 Statut TUM-GS vom zu den assoziierten Mitgliedern. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 7 Statut TUM-GS vom zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 8 Beirat Es gelten die Regelungen nach 8 Statut TUM-GS vom Der Beirat vertritt in Person des Sprechers (bzw. seines Stellvertreters) die Belange des GZW gegenüber dem Vorstand der TUM-GS, und im Rahmen des Sprecherkreises der TUM-GS. (1) Der Beirat des GZW besteht aus: a. dem Sprecher mit einfachem Stimmrecht, b. dem stellvertretenden Sprecher, c. zwei Vertretern der Doktoranden (Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter, siehe 10), d. einem Vertreter der promovierten Nachwuchswissenschaftler. (2) Jedes Beiratsmitglied hat einfaches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher. (3) Der Fakultätsrat bestimmt die Beiratsmitglieder nach (1) a, b auf Vorschlag des Dekans aus den Reihen der hauptamtlichen, unbefristeten Professoren der Fakultät WZW (möglichst amtierende Mitglieder des Fakultätsrats), und das Beiratsmitglied nach (1) d aus den gewählten Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat. (4) Zur Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und der Doktorandenvertreter siehe 9 und 10. Der Vertreter der promovierten Nachwuchswissenschaftler im GZW stammt aus der Gruppe der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat. Er wird über die Regularien des Fakultätsrats bestimmt. 9 Sprecher des GZW (1) Der Beirat legt fest, welcher der Professorenvertreter der Sprecher bzw. Stellvertreter ist. (2) Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 3 von 6
4 10 Doktorandenvertreter Der Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter vertreten die Belange der Doktoranden des GZW im Rahmen des Beirats nach 8 gegenüber dem GZW, und im Rahmen des Doktorandenkonvents gegenüber der TUM Graduate School sowie der TUM. Auf Fakultätsebene fungieren sie als Vertrauenspersonen und fördern die Vernetzung unter den Doktoranden. (1) Es gelten die Regelungen nach 11 Statut TUM-GS vom zum Doktorandenkonvent. (2) Der Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter im Beirat des GZW sind gleichzeitig die Vertreter des GZW im Doktorandenkonvent der TUM-GS. (3) Gewählt wird der Doktorandenvertreter von den Doktoranden des GZW in geheimer Wahl: Briefwahl oder Online-Wahl ist möglich. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Doktoranden, die 35 Tage vor dem 1. Wahltag Mitglied des GZW sind. (4) Gewählt wird mit einer Personenwahl per Liste. Dies bedeutet konkret, dass auf dem Wahlzettel die Namen aller Kandidaten stehen und alle Personen einzeln wählbar sind. Zum Doktorandenvertreter gewählt ist der Kandidat, der mit einer einfachen Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichstand ist eine Neuwahl erforderlich. Derjenige Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist zum Vertreter des Doktorandenvertreters gewählt. (5) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des GZW organisiert. 11 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle des GZW wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Dekan des WZW in Absprache mit dem Sprecher des GZW und im Benehmen mit dem TUM Graduate Dean. (2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für die Umsetzung der unter 2 genannten Ziele und Aufgaben 12 Beschlussfassung, Protokollierung Es gelten die Regelungen nach 14 Statut TUM-GS vom zur Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung. GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 4 von 6
5 13 Rechte und Pflichten, Qualifizierungsprogramm Es gelten die Regelungen nach 7 Statut TUM-GS vom zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder bzw. nach 15 zum Qualifizierungsprogramm. Zusätzlich werden folgende fakultätsspezifischen Regelungen definiert. (1) Der Mentor kann bis zu 6 Monate nach Beginn der Mitgliedschaft in der TUM-GS benannt werden. (2) Der Betreuer hat Anspruch darauf, präzise und regelmäßig über den Stand der Promotionsarbeit informiert zu werden. Der Doktorand hat einen Anspruch darauf, mindestens alle 6 Monate einen Termin bei dem Betreuer zu bekommen für ein ausführliches Gespräch zum Fortgang der Promotion. (3) Bestandteil der Betreuungsvereinbarung und damit notwendig zur Anmeldung in der TUM- GS ist ein Arbeitsprogramm des Promotionsvorhabens mit Arbeitsschritten und dazugehörigen Zeitangaben. Ergänzend dazu kann bis 6 Monate nach Eintritt in die TUM-GS ein Exposé als Grundlage für die Forschungsarbeit erstellt werden. (4) Die Auswahl von fachlichen Veranstaltungen nach 15 (4) Statut TUM-GS im Umfang von 6 SWS obliegt ausschließlich Doktorand und Betreuer, und wird von ihnen einvernehmlich gewählt. Es gibt seitens des GZW keine thematischen Einschränkungen, solange es sich um fachnahe Inhalte handelt. Explizit möglich sind: Doktorandenseminare am Lehrstuhl der eigenen oder einer anderen Arbeitsgruppe, bislang nicht belegte aber der Promotion förderliche Vorlesungen auf Masterniveau, fachnahe Sommer-/Winterschulen, wissenschaftliche Tagungen, etc. (5) Die Diskussion der eigenen Arbeit in der internationalen Fachöffentlichkeit nach 15 (5) Statut TUM-GS soll über eingereichte Publikationen oder in Proceedings publizierte Tagungsbeiträge erfolgen. Beide Varianten müssen international und peer reviewed sein. Sollte dies nicht geplant sein, müssen bis spätestens zum Feedbackgespräch alternative Maßnahmen genannt werden über deren Anerkennung der Fakultätsrat entscheidet. (6) Die Einbindung in das akademische Umfeld der TUM nach 15 (6) Statut TUM-GS gilt als nachgewiesen, wenn der Doktorand in einem Arbeitsverhältnis mit der TUM steht. Für alle anderen Doktoranden stehen die in 15 (6) a. c. genannten Möglichkeiten zur Verfügung, die frei kombinierbar sind. Über die dort unter a. erwähnten, von der Fakultät WZW anerkannten Partnereinrichtungen und unter c. erwähnten TUM-Arbeitsgruppen, die an externen akademischen Forschungseinrichtungen angesiedelt sein müssen, entscheidet der Fakultätsrat. (7) Das Feedbackgespräch nach 15 (7) Statut TUM-GS wird schriftlich in dem dafür vorgesehenen Berichtsbogen dokumentiert und fristgerecht spätestens 4 Semester nach Eintritt in die TUM-GS beim GZW eingereicht. Dies gehört zu den verpflichtenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion. (8) Zusätzlich zum überfachlichen Seminarangebot nach 15 (9) b. Statut TUM-GS wird der Besuch eines Seminars zur Guten Wissenschaftlichen Praxis empfohlen. Die Einzelheiten hierzu werden in der Betreuungsvereinbarung festgelegt, die damit den Charakter einer Ausführungsbestimmung hat. GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 5 von 6
6 14 Kooperationen Promotionsspezifische Beziehungen zu Partnern aus Industrie und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, welche die unter 2 genannten Aufgaben des GZW berühren, sollen durch Kooperationsverträge geregelt werden. Diese sollen sich an dem Muster eines Kooperationsvertrages (z.b. DFG-Vordruck ) orientieren und mit der TUM-GS abgestimmt werden. 15 Schiedsklausel Es gelten die Regelungen der Schiedsklausel 17 Statut TUM-GS vom Schlussbestimmungen und Inkrafttreten (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Ordnung sind mit dem Statut der TUM-GS abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der erweiterten Hochschulleitung der TUM und der TUM Graduate School. Sie sind den Leitungen der beteiligten Institutionen umgehend zur Kenntnis zu geben. (2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulinternen Bekanntmachung in Kraft. Sie unterliegt in Dreijahresfrist einer Überprüfung auf ihre Praktikabilität und die Angemessenheit bezüglich ihrer Wirkung. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Ordnung teilweise oder ganz ungültig sein, bleibt die Ordnung im Ganzen gültig. GZW_Ordnung_Neuregelung_V17 6 von 6
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