Ordnung Fakultätsgraduiertenzentrum Medizin
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- Britta Holst
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1 Ordnung Fakultätsgraduiertenzentrum Medizin In vorheriger Abstimmung mit der TUM Graduate School hat die Fakultät für Medizin am folgende Ordnung verabschiedet. Die Ordnung nimmt Bezug auf das Statut der TUM Graduate School (TUM-GS) in der jeweils gültigen Fassung. Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Genusform in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Name und Stellung innerhalb der TUM Graduate School Das Fakultätsgraduiertenzentrum Medizin (engl. Faculty Graduate Center Medicine; FGZ MED) ist Teil der TUM-GS, die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung der TUM ist. Namensgebung und Erscheinungsbild/Logo des FGZ MED orientieren sich am Corporate Design der TUM und der TUM-GS. 2 Ziele und Aufgaben (1) Folgende Regelungen des 2 Statut der TUM-GS in der jeweils gültigen Fassung zu den Zielen gelten für das FGZ MED entsprechend: Im Mittelpunkt der Promotion an der TUM steht die eigenständige Forschungsarbeit der Doktoranden, die vom FGZ MED durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterstützt wird. Die fachliche Qualifizierung der Doktoranden wird durch das FGZ MED weiter gesteigert. Das FGZ MED unterstützt das strategische Ziel der TUM, für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen die attraktivste Technische Universität in Deutschland zu werden. Ein zentraler Anspruch ist die Intensivierung der internationalen Kooperation und die Gewinnung erstklassiger internationaler Doktoranden. Ein Auslands- Forschungsaufenthalt der Doktoranden oder die Einbindung internationaler Gastwissenschaftler in die Forschungsarbeit wird ebenso unterstützt wie internationale Publikationen und Kongressbeiträge. Ziele des FGZ MED sind die Vereinheitlichung der Promotionszeiten und die Gewährleistung eines zeitlich angemessenen und zügigen Promotionsverfahrens. Als Regel wird eine Promotionsdauer von ca. 3 Jahren angestrebt. (2) Im Rahmen dieser Regelungen verfolgt das FGZ MED folgende Aufgaben: a) Qualitätssicherung der Promotionsverfahren b) Förderung fachnaher und überfachlicher Qualifizierungselemente ( 13) Seite 1/9 Stand:
2 Beratung für Veranstaltungen, die über die Lehrstuhlebene hinausgehen Bewilligung von Fördermitteln für Auslandsaufenthalte im Rahmen der TUM-GS Förderung c) Internationalisierung Beratung zum Auslandsaufenthalt d) Social Networking Förderung von speziell auf Doktoranden zugeschnittenen Veranstaltungen Alumni/Career-Schnittstelle Die Aufgaben werden in Zusammenarbeit mit der TUM-GS wahrgenommen. 3 Aufbau (1) Die Fakultät für Medizin bildet ein Fakultätsgraduiertenzentrum Medizin als Einheit innerhalb der TUM-GS. (2) Das FGZ MED richtet eine Geschäftsstelle ein. (3) Das FGZ MED untergliedert sich in folgende Gruppen: Studierende des PhD-Studienganges Medical Life Science and Technology Doktoranden mit dem Promotionsziel des Dr. med., die o sich erfolgreich um ein von der Fakultät für Medizin geprüftes und von ihr oder extern gefördertes Promotionsprojekt beworben haben, o an diesem Promotionsvorhaben mindestens zwölf Monate Vollzeit und darüber hinaus studienbegleitend 24 weitere Monate im Umfang von mindestens 5 SWS arbeiten, o ihr Promotionsvorhaben bei der Fakultät für Medizin angezeigt haben. 4 Organe Organe des FGZ MED sind: (1) der Vorstand (2) der Sprecher des FGZ MED (3) der Doktorandenvertreter Der Vorstand kann bei Bedarf weitere beratende Gremien (z.b. einen Wissenschaftlichen Beirat) bestellen. 5 Mitgliedschaft Seite 2/9 Stand:
3 (1) Jede Person, welche die in der Promotionsordnung der TUM und in 3 Abs. 3 dieser Ordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, oder nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Ph.D.-Studiengang zum Ph.D.-Studium zugelassen wurde, soll die Mitgliedschaft im FGZ MED beantragen. Personen, die nicht Mitglieder der TUM sind und deren Promotion von einer anderen Institution als der TUM gefördert wird, können nur dann aufgenommen werden, wenn diese Institution die Fördermittel gemäß 16 Statut der TUM-GS der TUM bereitstellt oder ein Kooperationsvertrag die Mitgliedschaft von Doktoranden dieser Institution regelt. Das FGZ MED entscheidet entsprechend der eigenen Richtlinien über Aufnahmeanträge. Sind für eine endgültige Zulassung zur Promotion oder endgültige Aufnahme in das FGZ MED noch Auflagen zu erfüllen, so kann eine vorläufige Aufnahme erfolgen. Die Aufnahme führt zu einer Mitgliedschaft im FGZ MED und gleichzeitig auch zu einer Mitgliedschaft in der TUM GS. Fakultätsmitgliedschaften bleiben davon unberührt. (2) Weitere Mitglieder des FGZ MED sind a) die Betreuer der Doktoranden des FGZ MED, die Mitglieder der TUM sind, b) der Sprecher des FGZ MED und dessen Stellvertreter, c) die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des FGZ MED. Weitere Personen können auf Antrag als Mitglieder aufgenommen werden, so z.b. an der Doktorandenbetreuung beteiligte Hochschullehrer anderer Universitäten und Professoren von Fachhochschulen. (3) Die Mitgliedschaft im FGZ MED und gleichzeitig in der TUM GS endet a) bei PhD-Studenten im Normalfall mit dem erfolgreichen Abschluss des PhD- Studiums gemäß der Studien- und Prüfungsordnung des PhD-Studiengangs, b) bei medizinischen Doktoranden im Normalfall mit der Erbringung der letzten promotionsrelevanten Leistung gemäß Promotionsordnung der TUM, c) vorzeitig, wenn im Rahmen der Zwischenevaluation durch die betreuenden Hochschullehrer oder Gremien festgestellt wird, dass eine Fortsetzung der Dissertation nicht sinnvoll erscheint oder keine hinreichende Beteiligung am Qualifizierungsprogramm gemäß 13 vorliegt, oder wenn eine der sonstigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt wird (z.b. Betreuungsvereinbarung), d) bei Betreuern mit Ende sämtlicher Betreuungsverhältnisse für Doktoranden des FGZ MED, e) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Sprecher des FGZ MED, f) wenn der Sprecher des FGZ MED oder der Graduate Dean feststellt, dass ein Mitglied seine Pflichten und Aufgaben nach 7 Abs. 3-6 dieser Ordnung nicht erfüllt. Seite 3/9 Stand:
4 6 Assoziierte Mitglieder Das FGZ MED nimmt keine assoziierten Mitglieder auf. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder des FGZ MED gemäß 5 sind berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des FGZ MED dessen Infrastruktur und Ressourcen zu nutzen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Zielen und Aufgaben des FGZ MED nach 2 mitzuarbeiten und das FGZ MED aktiv zu unterstützen. (3) Die Mitglieder sind auf Verlangen gegenüber dem Vorstand des FGZ MED zur Berichterstattung verpflichtet. (4) Aus einer Mitgliedschaft im FGZ MED hervorgehende Publikationen und Kongressbeiträge sind zu kennzeichnen a) mit der Autorenadresse TECHNISCHE UNIVERSITÄT MÜNCHEN; b) mit dem Hinweis, dass sie im Rahmen der TUM GRADUATE SCHOOL entstanden sind. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber bleibt davon unberührt. (5) Weitere Rechte und Pflichten der Doktoranden und Betreuer ergeben sich aus den Betreuungsvereinbarungen gem. 13 Abs Vorstand (1) Der Vorstand des FGZ MED besteht aus: a) dem Sprecher, b) dem stellvertretenden Sprecher, c) dem Doktorandenvertreter, d) dem Geschäftsführer (beratend) (2) Der Vorstand des FGZ MED kann weitere beratende Vorstandsmitglieder kooptieren. 9 Sprecher des Fakultätsgraduiertenzentrums Medizin (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Medizin wählt den Sprecher des FGZ MED und dessen Stellvertreter auf Vorschlag des Dekans aus den Reihen der hauptamtlichen unbefristeten Professoren der Fakultät für Medizin in geheimer Wahl. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält kein Seite 4/9 Stand:
5 Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang wird über die beiden Kandidaten abgestimmt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Erhält im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten die erforderliche Mehrheit gemäß Satz 1, erfolgt ein dritter Wahlgang, der wie der zweite Wahlgang durchgeführt wird. (2) Die Amtszeiten des Sprechers und seines Stellvertreters dauern in der Regel drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ende der regulären Amtszeit des Dekans. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher leitet das FGZ MED. (3) Der Sprecher des FGZ MED ist für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Koordination und Entwicklung des FGZ MED, b) Verteilung und Nachweis der zugewiesenen Mittel auf die Projekte, Aktivitäten und Mitglieder des FGZ MED, c) Bericht an den Vorstand des FGZ MED, d) Kooperation sowie interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Graduiertenzentren und der TUM-GS. 10 Doktorandenvertreter (1) Die Doktoranden des FGZ MED wählen aus ihren Reihen den Doktorandenvertreter des FGZ MED und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt in der Regel ein Jahr, längstens jedoch bis zum Ende eines Studienjahres. (2) Gewählt werden der Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter von den Doktoranden des FGZ MED in geheimer Wahl. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Doktoranden des FGZ MED. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang wird über die beiden Kandidaten abgestimmt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Erhält im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten die erforderliche Mehrheit gemäß Satz 1, erfolgt ein dritter Wahlgang, der wie der zweite Wahlgang durchgeführt wird. (3) Der gewählte Doktorandenvertreter des FGZ MED und sein Stellvertreter vertreten die Doktoranden des FGZ MED gleichberechtigt zudem als Mitglieder im Doktorandenkonvent der TUM-GS. (4) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des FGZ MED organisiert. 11 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle des FGZ MED wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Dekan der Fakultät für Medizin. (2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für: a) organisatorische Abwicklung der Aufgaben des FGZ MED wie z.b.: Seite 5/9 Stand:
6 Aufnahme und Zulassung der Mitglieder Grundlegende Verwaltung der Doktoranden: Betreuungsvereinbarung, Mentoren, Zwischenevaluation b) Management des fakultätsspezifischen Qualifizierungsprogramms c) Unterstützung der Zusammenarbeit mit der TUM-GS, Reporting/QM, Schnittstelle zur Geschäftsstelle der TUM-GS d) PR, Marketing e) Personal-, Berichts- und Finanzwesen, f) Korrespondenz. g) Organisation der Wahlen nach 10. h) Organisation von Fachtagungen, Konferenzen, Workshops und Symposien, 12 Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung (1) Die Organe des FGZ MED sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Kann bei einer Einladung keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, so liegt bei der nächsten einzuberufenden Sitzung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Beschlussfähigkeit vor, wenn in der Einladung besonders darauf verwiesen wurde. (2) Beschlüsse in den Organen des FGZ MED werden, wenn keine anders lautende Regelung existiert, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds muss bei Finanzangelegenheiten geheim abgestimmt werden. (3) Außer beim Wissenschaftlichen Beirat können die Organe des FGZ MED auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn keine anders lautende Regelung existiert. Dies ist auch auf elektronischem Wege möglich. (4) Über Sitzungen der Organe der FGZ MED wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das allen Mitgliedern des Organs zugänglich gemacht wird. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang widersprochen wird. 13 Qualifizierungsprogramm (1) Das FGZ MED schafft im Rahmen der TUM-GS für ihre Mitglieder einheitliche und verbindliche Standards in der Doktorandenausbildung und bietet ein auf ihre Ziele ( 2) ausgerichtetes, promotionsbegleitendes Qualifikationsprogramm an, das aus fachlichen und überfachlichen Elementen besteht. Die fachliche Ausbildung der Doktoranden findet primär in der Verantwortung des FGZ MED statt. Die überfachliche Qualifizierung organisiert in der Regel die TUM-GS zentral, sie kann aber auch (in Teilen) vom FGZ MED übernommen werden. Seite 6/9 Stand:
7 (2) Die Betreuung der Dissertationsprojekte und Doktoranden erfolgt durch einen Erstbetreuer (Doktorvater) und mindestens einen weiteren Betreuer (Mentor), die zu Beginn des Vorhabens im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesen, dem Doktoranden und dem FGZ MED festgelegt werden. Der Erstbetreuer (Doktorvater) trägt die Hauptverantwortung für die fachliche Betreuung. Erstbetreuer können alle Hochschullehrer i.s.d. Art. 2 Abs. 3 S. 1 BayHSchPG und in Ausnahmefällen auch Nachwuchswissenschaftler gem. 9 Abs. 1 Satz 3 der Promotionsordnung der TUM sein. Die Mentoren übernehmen eine weitere fachliche Betreuung. Zusätzlich können sie auch eine Beratung zur überfachlichen Qualifizierung und zur Persönlichkeitsentwicklung sowie die Unterstützung für einen zügigen Fortgang der Promotion übernehmen ( Vertrauensdozent ). Mentoren können alle Mitglieder der TUM sein, die ihre Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit in der Regel durch eine Promotion nachgewiesen haben. Mentoren von Ph.D.-Studierenden müssen zusätzlich auch Hochschullehrer sein, die das Gebiet der Promotionsarbeit kompetent vertreten können. Zu Mentoren können auch Personen außerhalb der TUM bestellt werden, mit denen im Promotionsprojekt kooperiert wird. Die Wahl der Betreuenden kann im Laufe des Promotionsvorhabens aus fachlichen oder nichtfachlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten und des Sprechers des FGZ MED verändert werden. (3) Spätestens sechs Monate nach der vorläufigen Aufnahme in das FGZ MED muss eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Betreuern und dem Doktoranden abgeschlossen werden, die über 7 hinausgehende Rechte, Pflichten und Detailregelungen zum Thema, den Meilensteinen und den Qualifizierungsanforderungen enthält. Die Betreuungsvereinbarung kann bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fragestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Einvernehmen zwischen Betreuern und Doktoranden sowie dem FGZ MED jederzeit fortgeschrieben werden. Der Abschluss der Betreuungsvereinbarung ist Voraussetzung für die endgültige Aufnahme in das FGZ MED. (4) Während der Promotionsphase muss jeder Doktorand fachliche Veranstaltungen (Seminare, Spezialvorlesungen, Sommer-/Winterschulen, etc.) im Äquivalent von insgesamt mindestens 6 SWS belegen. Für jede Veranstaltung erhält der Doktorand eine Bestätigung, mit der er dem FGZ MED die erfolgreiche Teilnahme nachweisen muss. (5) Jeder Doktorand muss im Laufe der Promotionsphase dem FGZ MED durch Bestätigung des Erstbetreuers nachweisen, dass mindestens eine Veröffentlichung in einer begutachteten Zeitschrift oder für Proceedings einer internationalen Tagung mit Review- Verfahren eingereicht und nicht einstimmig abgelehnt wurde. (6) Jeder Doktorand muss eine mindestens sechswöchige internationale Forschungsphase nachweisen. Diese kann (auch kumulativ) erbracht werden durch: a. einen oder mehrere Aufenthalte an einer Forschungsinstitution oder bei einem forschenden Industrieunternehmen im Ausland, b. die Präsentation (Vortrag oder Poster) der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse auf mehreren Tagungen mit mehrheitlich internationalen Teilnehmern oder c. gemeinsame Forschungsarbeit an der TUM mit internationalen Gästen, die auch von (einer Gruppe von) Doktoranden eingeladen worden sein können. Die Doktoranden erhalten für die internationale Forschungsphase finanzielle Unterstützung durch die TUM-GS. Diese Unterstützung setzt die Teilnahme an dem Auftaktseminar der TUM-GS (s.u.) und eine positive Zwischenevaluierung voraus. Seite 7/9 Stand:
8 Die erfolgreiche Absolvierung der internationalen Forschungsphase wird dem FGZ MED vom Erstbetreuer bestätigt. (7) Weiterhin muss jeder Doktorand an den folgenden überfachlichen Veranstaltungen teilnehmen: a. einem viertägigen Auftaktseminar zur Vorbereitung auf die Forschungsarbeit und Förderung persönlicher Netzwerke über die Fachgrenzen hinweg, b. einem eintägigen Abschlussseminar zur Vorbereitung auf den Übergang in die berufliche Tätigkeit in universitärer Medizin, Forschung und Entwicklung oder in eine PostDoc-Position, c. drei ein- bis zweitägigen Seminaren aus einem breiten Seminarangebot aus den Bereichen Ethik und Verantwortung, Innovation und Risiko, Unternehmerisches Handeln, Systemisches Denken, Kulturelle Kompetenz, Information und Kommunikation, Persönlichkeit und Selbstmanagement und anderen Bereichen, die der überfachlichen Qualifikation der Doktoranden dienen. Auch spezielle Angebote für Doktorandinnen und Genderkompetenz-Seminare werden angeboten. Die Qualifizierungsmaßnahmen zu a., b. und c. werden in der Regel von der TUM-GS in Zusammenarbeit z.b. mit der Carl von Linde-Akademie und WIMES zentral angeboten. Veranstaltungen zu c. können in Absprache mit der TUM-GS auch vom FGZ MED angeboten werden. Für jede Veranstaltung erhält der Doktorand eine Bestätigung mit der er dem FGZ MED die erfolgreiche Teilnahme nachweisen kann. (8) Das FGZ MED übermittelt der Geschäftsstelle der TUM-GS für jeden Doktoranden die Bestätigung der erfolgreichen Ableistung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Qualifizierungselemente. 14 Zwischenevaluierung Spätestens 2 Semester nach Eintritt in die TUM-GS findet eine Zwischenevaluation des Promotionsprojekts statt. Grundlage hierfür ist ein offizielles Treffen des Doktoranden mit seinem Betreuer und den Mentoren, bei dem einerseits der Stand und die bisherigen Ergebnisse des Projekts vom Doktoranden vorgestellt und in der Gruppe diskutiert sowie beurteilt werden und andererseits geprüft wird, ob der Doktorand das in dieser Ordnung geregelte Qualifizierungsprogramm sowie die in der Betreuungsvereinbarung geregelten Ziele und Aufgaben nach dem jetzigen Stand erreicht hat Der Erstbetreuer des Doktoranden und die Mentoren verfassen einen Bericht über die Zwischenevaluierung, der alle genannten Kriterien einbezieht, und empfehlen dem Sprecher des FGZ MED entweder die Weiterführung des Promotionsprojekts, die Weiterführung unter Auflagen oder die Beendigung nach 5 Abs. 3 c. 15 Promotionsurkunde Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält der Doktorand ein Zertifikat der TUM- GS, in dem die im Rahmen der Promotionsphase erbrachten Leistungen im Sinne eines "Transcript of Records" beschrieben sind. Die Promotionsurkunde dokumentiert die Mitgliedschaft in der TUM-GS. Seite 8/9 Stand:
9 16 Geltung anderer Regelungen Die Studien- und Prüfungsordnung des PhD-Studiengangs Medical Life Science and Technology sowie die Promotionsordnung der TUM bleiben von dieser Ordnung unberührt. 17 Kooperationen Promotionsspezifische Beziehungen zu Industriepartnern oder außeruniversitären Institutionen, die die in 2 festgehaltenen Aufgaben des FGZ MED berühren, sollen durch Kooperationsverträge geregelt werden. 18 Schiedsklausel Für Beschwerden o.ä. seitens eines Mitglieds oder eines Organs gegen Entscheidungen eines Mitglieds oder Organs des FGZ MED ist die Schiedsstelle der TUM-GS zuständig. Die Schiedsstelle kann formlos von allen Mitgliedern oder Organen angerufen werden. 19 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Ordnung sind mit dem Statut der TUM-GS abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der erweiterten Hochschulleitung der TUM und der TUM GS. Sie sind mit den Leitungen der beteiligten Fakultäten abzustimmen. (2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulinternen Bekanntmachung in Kraft. Sie unterliegt in Dreijahresfrist einer Überprüfung auf ihre Praktikabilität und die Angemessenheit bezüglich ihrer Wirkung. Ort, Datum Prof. P. Henningsen, Dekan Seite 9/9 Stand:
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